Vm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX
G 2005 nicht erteilt.„Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird römisch 40
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gleichzeitig wird
G 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.“Gleichzeitig wird
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“„
Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“ IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt wird.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.02.2018, LVwG-AV35/001-2013, als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.07.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.02.2018, LVwG-AV35/001-2013, als verspätet zurückgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, 18.09.2014, 46 Hv 64/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG , stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.), sprach aus, der Beschwerdeführer habe
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2013 verloren (Spruchpunkt VI.) und erließ
Vm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens (Suchtgifthandel) verurteilt worden, darüber hinaus würden weitere Verurteilungen aufscheinen. Er stelle wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Sein Antrag sei daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr außerhalb seiner Herkunftsprovinz, etwa in der Stadt Herat, ansiedeln, wo ihm keine Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit drohen würden. Er könne sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Der Beschwerdeführer habe keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich und habe soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den bloß oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens und die erwiesenermaßen Steigerung der kriminellen Energie sei die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.08.2018, zugestellt am 09.08.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG , stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.), sprach aus, der Beschwerdeführer habe
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.06.2013 verloren (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens (Suchtgifthandel) verurteilt worden, darüber hinaus würden weitere Verurteilungen aufscheinen. Er stelle wegen dieses Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Sein Antrag sei daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr außerhalb seiner Herkunftsprovinz, etwa in der Stadt Herat, ansiedeln, wo ihm keine Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit drohen würden. Er könne sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Der Beschwerdeführer habe keine wesentliche integrative Bindung zu Österreich und habe soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Er sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den bloß oberflächlichen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens und die erwiesenermaßen Steigerung der kriminellen Energie sei die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018 richtet sich die am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban mitgenommen worden, als diese ins Haus der Familie eingebrochen seien. Vom Bruder fehle weiterhin jede Spur. Der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung durch die Taliban. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebensgemeinschaft. Er verfüge über eine außerordentliche familiäre Bindung in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Er habe hinsichtlich der Tat Reue gezeigt, sei in Haft auch „clean“ geworden und es gebe nach Entlassung die Möglichkeit einer Therapie. Die Haft bewirke einen Sinneswandel. Die Dauer sei zu lang bemessen.3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2018 richtet sich die am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der ausgeführt wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban mitgenommen worden, als diese ins Haus der Familie eingebrochen seien. Vom Bruder fehle weiterhin jede Spur. Der Beschwerdeführer fürchte Verfolgung durch die Taliban. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebensgemeinschaft. Er verfüge über eine außerordentliche familiäre Bindung in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das
Er habe hinsichtlich der Tat Reue gezeigt, sei in Haft auch „clean“ geworden und es gebe nach Entlassung die Möglichkeit einer Therapie. Die Haft bewirke einen Sinneswandel. Die Dauer sei zu lang bemessen. Einlangend am 13.09.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten vor. Mit Teilerkenntnis vom 20.09.2018, W120 2205557-1/5E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides statt, behob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes und erkannte der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 20.09.2018, W120 2205557-1/5E gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides statt, behob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes und erkannte der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am 08.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine im Akt namentlich genannte Zeugin und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, die Taliban hätten seinen Bruder entführt und in der Folge nach dem Beschwerdeführer gefragt, aufrecht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 16.02.2021, 71 Hv 122/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 16.02.2021, 71 Hv 122/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 10.06.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr nicht sichergestellt. Die Gesundheitsversorgung sei mangelhaft, die Versorgung mit Medikamenten unzureichend. Am 11.06.2021 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Es nahmen der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu teil. Die belangte Behörde verzichtete erneut auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er leide an Asthma und psychischen Problemen, nehme ein Asthmaspray, Schlafmittel und Beruhigungsmittel. Er trinke keinen Alkohol mehr. Es gebe weder Verwandte noch Bekannte in Afghanistan, er habe überhaupt keinen Kontakt dorthin. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich. Es sei nicht möglich, dort ein Leben aufzubauen. Er sei seit elf Jahre in Österreich, er würde wie ein Ausländer behandelt. Der Beschwerdeführer sei Asthmatiker. Er benötige dauerhafte und tägliche Medikation und zähle somit zur COVID-Risikogruppe. Für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gebe es in Afghanistan keine Behandlungsmöglichkeit. Er habe dort keine Familie. In Österreich habe er Freunde und seine Lebensgefährtin. Seine Familie lebe in Deutschland. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Ladung vom 24.11.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte teils nochmals in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021 (in der Folge: Länderinformationsblatt ) ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von November 2021 (in der Folge: Country Guidance) ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021 ● ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan von 15.11.2021
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
G 2005 gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
1 Z 4 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Im Rahmen einer Gefährdungsprognose
G 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 26.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es kommt nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 26.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es kommt nicht allein auf die Strafdrohung an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Erstmals wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch als junger Erwachsener wegen dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer 20-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung etwa ein Jahr nachdem er aus Deutschland rücküberstellt worden war alkoholisiert beging. Bereits im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut als junger Erwachsener strafgerichtlich zu einer 15-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, diesmal wegen des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchgiften, nämlich THC-haltigem Cannabiskraut, das er gewerbsmäßig auch an Minderjährige verkaufte. Erschwerend berücksichtigt wurde hierbei insbesondere der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, wobei der Beschwerdeführer die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen in einem mehr als einjährigen Zeitraum beging und auch nach seiner Verurteilung im Jahr 2013 fortsetzte. Auch, dass der Beschwerdeführer diesmal das Haftübel verspürte, konnte ihn nicht vom weiteren unerlaubten Umgang mit Suchtgiften abhalten. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen des Verbrechens des Suchgifthandels und des mehrfachen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt und außerdem die gewährte bedingte Strafnachsicht zu seiner Verurteilung aus dem Jahr 2014 wiederrufen. Die dieser Verurteilung zugrundliegenden Strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 und damit relativ schnell nach der Verurteilung für auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, wobei der Beschwerdeführer sich am grenzüberschreitenden Drogenhandel beteiligte und sich weiterhin ungeachtet seiner bereits vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Handel mit THC-haltigem Cannabiskraut eine Einkommensquelle schuf. Bereits 2016 wurde der Beschwerdeführer überdies für ein weiteres Gewaltdelikt, dass er im Jahr 2014 begangen hatte, nämlich der Teilnahme an einem Raufhandel, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Ab Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer etwa drei Jahre in Haft Dennoch wurde der Beschwerdeführer etwa ein Jahr nach seiner Haftentlassung erneut rückfällig und im Jahr 2021 – wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt. Die der Verurteilung zugrundliegenden strafbaren Handlung hat der Beschwerdeführer erneut alkoholisiert begangen. Seither befindet sich der Beschwerdeführer wiederum in Haft. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer drei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und wurde auch hinsichtlich seiner teilbedingten Freiheitsstrafe die Strafnachsicht infolge eines raschen Rückfalls wiederrufen. Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen erheblichen Teil seiner Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft verbracht und wurde jeweils nach Haftentlassung sehr bald erneut rückfällig. Zudem hat der Beschwerdeführer in drei seiner Taten Gewalt gegen Mitmenschen gerichtet und hierbei ein hohes Gewalt- und Agressionspotential gezeigt, insbesondere hat er alkoholisiert mit einem scharfkantigen Gegenstand eine absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen begangen, zudem grenzüberschreitenden Drogenhandel mit großen Mengen THC-haltigen Cannabiskraut, hat selbiges auch an Minderjährige verkauft und schließlich erneut alkoholisiert jemanden schwer am Körper verletzt. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangene absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf ihre Strafdrohung und das verletzte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dem bewaffneten Raub, den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert hat (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486) ähnelt. Auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 umfasst (VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330). Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte folglich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu betrachten.Insgesamt wurde der Beschwerdeführer drei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und wurde auch hinsichtlich seiner teilbedingten Freiheitsstrafe die Strafnachsicht infolge eines raschen Rückfalls wiederrufen. Der Beschwerdeführer hat insgesamt einen erheblichen Teil seiner Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft verbracht und wurde jeweils nach Haftentlassung sehr bald erneut rückfällig. Zudem hat der Beschwerdeführer in drei seiner Taten Gewalt gegen Mitmenschen gerichtet und hierbei ein hohes Gewalt- und Agressionspotential gezeigt, insbesondere hat er alkoholisiert mit einem scharfkantigen Gegenstand eine absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen begangen, zudem grenzüberschreitenden Drogenhandel mit großen Mengen THC-haltigen Cannabiskraut, hat selbiges auch an Minderjährige verkauft und schließlich erneut alkoholisiert jemanden schwer am Körper verletzt. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangene absichtliche schwere Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist auszuführen, dass diese im Hinblick auf ihre Strafdrohung und das verletzte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dem bewaffneten Raub, den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert hat (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486) ähnelt. Auch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 umfasst (VwGH 04.11.2021, Ra 2021/14/0330). Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte folglich als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu betrachten. Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Im Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich ist ein nennenswerter Zeitraum des Wohlverhaltens nicht ersichtlich und wurde dieser jeweils nach seiner Verurteilung bzw. Haftentlassung sehr bald rückfällig und setzte erneut strafbare Handlungen. Seit seinem Haftaufenthalt von 2016 bis 2019 zeigt der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer Anti-Gewalt-Therapie und einer Drogentherapie zwar erkennbare Bemühungen, um künftig strafbares Verhalten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Haftentlassung jedoch dennoch nach etwa einem Jahr erneut rückfällig, hat ein weiteres schweres Gewaltdelikt begangen und befindet sich seither wieder in Haft. Auch dort zeigt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten Bemühungen, hinkünftig strafbares Verhalten zu vermeiden, indem er seine Taten reflektiert hat, dafür die Verantwortung übernimmt, erneut an einem Antiaggressionstraining teilnimmt und sich um eine Ausbildung bemüht hat, um seinen künftigen Lebensweg abseits strafbaren Verhaltens beschreiten zu können. Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Haft und ist damit ein relevanter Zeitraum des Wohlverhaltens, der auf einen tatsächlichen Gesinnungswandel hindeutet, noch nicht absehbar. Im Ergebnis ist noch von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). 3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 20053.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 UNHCR geht in seiner „UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan“ von August 2021 von einer rapiden Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes aus, zeigt sich besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, fordert alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes sicherzustellen. UNHCR hält es zudem nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedelungsperspektive zu verwehren. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan und der sich abzeichnende humanitäre Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen. Ein Moratorium solle bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert habe und geprüft worden sei, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würde. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stelle eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben müsse, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert habe, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
GH 05.10.2021, E 3249/2021, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Art. 15 lit
GH 16.12.2021, E 4227/2021 insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021).Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
GH 05.10.2021, E 3249 aus 2021,, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Artikel 15, Litera c,) Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15(c) QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
GH 16.12.2021, E 4227 aus 2021, insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445 aus 2021,). Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet. Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer daher
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. 3.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 20053.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Es ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (jüngst etwa VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 05.06.2013, 36 Hv 85/12t, rechtskräftig am 11.06.2013, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2
G 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 spruchgemäß abzuweisen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen. 3.
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 20053.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
G 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Rückkehr aus Deutschland im August 2011 – und damit etwas mehr als zehn Jahre – im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet aufhält und bis zum Verlust seines Aufenthaltsrechts
G 2005 mit 11.06.2013 als Asylwerber
G 2005 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Seither ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war damit überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.09.2021, Ra 2021/22/0177).Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Rückkehr aus Deutschland im August 2011 – und damit etwas mehr als zehn Jahre – im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet aufhält und bis zum Verlust seines Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 mit 11.06.2013 als Asylwerber
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Seither ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer war damit überwiegend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Vorliegen eines mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 30.09.2021, Ra 2021/22/0177). Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsbürgerin. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zumindest zeitweise bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und wurde von dieser unterstützt. Auch während seiner Haftaufenthalte, mit denen naturgemäß eine räumliche Trennung des Wohnsitzes einhergeht, bestand der Kontakt zur Lebensgefährtin fort und wurde der Beschwerdeführer von ihr in Haft auch besucht. Damit ist von einem relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, in das die Rückkehrentscheidung eingreift. Anzumerken ist zudem, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich ankommt, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; § 9 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift außerdem in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt. So hat der Beschwerdeführer sich während seinem Aufenthalt im Bundesgebiet auch einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsbürgerin. Nach der ständigen, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Abzustellen ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer zumindest zeitweise bei seiner Lebensgefährtin gewohnt und wurde von dieser unterstützt. Auch während seiner Haftaufenthalte, mit denen naturgemäß eine räumliche Trennung des Wohnsitzes einhergeht, bestand der Kontakt zur Lebensgefährtin fort und wurde der Beschwerdeführer von ihr in Haft auch besucht. Damit ist von einem relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, in das die Rückkehrentscheidung eingreift. Anzumerken ist zudem, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Para
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