RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW131 2207618-1 SpruchW131 2207618-1/39E, W131 2207618-1/39E, Schriftliche Ausfertigung des am 25.11.2021 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte die Beschwerdeführerin (=Bf) am 01.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.09.2016 wurde die Bf von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. zu ihren Fluchtgründen befragt.
- Am 18.01.2017 wurde die Bf von der belangten Behörde insbesondere zur Möglichkeit, den Antrag der Bf auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Bulgarien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei, einvernommen.
- Mit Bescheid vom 26.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung ihres Antrages gemäß Art. DB III: WAN Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde ordnete außerdem die Außerlandesbringung gegen die Bf gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 26.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung ihres Antrages gemäß "Art". DB III: WAN Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde ordnete außerdem die Außerlandesbringung gegen die Bf gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss vom 12.07.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid.
- Am 30.08.2017 brachte die Bf eine weitere Stellungnahme ein und äußerte sich in dieser auch zu ihrem Gesundheitszustand.
- Am 29.09.2017 unterzog sich die Bf einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung durch einen Sachverständigen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26.10.2017 zum Schluss, dass die Bf an keiner psychischen Erkrankung leide und derart orientiert sei, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
- Am 01.08.2018 wurde die Bf von der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen einvernommen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ferner sprach sie aus, dass der Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Zuletzt stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III bis VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ferner sprach sie aus, dass der Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Zuletzt stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei bis römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018 zur Entscheidung vor.
- Am 21.08.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch die Bf in Begleitung eines Rechtsvertreters teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde auch ein Zeuge einvernommen. Die Verhandlung wurde vertagt.
- Mit Stellungnahme vom 18.08.2020 äußerte sich die Bf nochmals zu ihren Fluchtgründen.
- Am 19.08.2021 stellte die Bf einen Fristsetzungsantrag.
- Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26.08.2021 forderte der Verwaltungsgerichtshof das BVwG auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
- Mit Parteiengehör vom 15.10.2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen XXXX aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie beabsichtige. Von den Parteien wurden keine Einwendungen gegen die Sachverständige erhoben.
- Mit Parteiengehör vom 15.10.2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens der nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie beabsichtige. Von den Parteien wurden keine Einwendungen gegen die Sachverständige erhoben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie, und Neurologie“ bestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2021 wurde römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie, und Neurologie“ bestellt.
- Am 25.11.2021 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 statt. In dieser wurde die Bf unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und ihrer Rechtsvertreterin nochmals zu ihren Fluchtgründen einvernommen und die bestellte Sachverständige erstattete ihr Gutachten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. Insoweit wurde insb wie folgt verkündet: [...] A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Tragende Gründe: Die Bf hat glaubhaft dargetan, dass sie als selbstbewusste, eigenständige, selbstbestimmte Frau, die in ihrer Wertehaltung und Lebensweise zumindest überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist, vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen in ganz Afghanistan asylrelevant verfolgt würde, nachdem die Taliban einen islamischen Staat mit Sharia – Regeln in deren eher sehr althergebrachten Auslegung errichten wollen. So ist die Bf eindeutig für ein in Österreich selbstbestimmt mögliches Leben von Frauen, was notorisch nicht der Sichtweise der Taliban entspricht. Die Sachverständige hat die Geschäftsfähigkeit bestätigt. Dass die Bf in der heutigen Verhandlung Aussagen gemacht hat, die nicht zu dieser Verwestlichung passen könnten, bzw insoweit den gestellten Fragen zu ihrer Einstellung ausgewichen ist, führt das Gericht konform mit den Aussagen der Sachverständigen darauf zurück, dass die Bf darauf bedacht gewesen ist, heute nach entsprechender Verhandlungsvorbereitung nichts Falsches zu Lasten ihrer Verfahrensposition zu sagen. Insoweit ist die Verwestlichung der Bf als überwiegend wahrscheinlich glaubhaft Asylausschlussgründe wurden weder behauptet noch sind solche sonst bekannt geworden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtsprechung des VwGH beim vorliegenden Sachverhalt als eindeutig und einhellig zu bewerten ist. [...]
- Das BFA verzichtete durch Nichtteilnahme an der Verhandlung insb auch am 25.11.2021 auf seine Möglichkeiten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken und dabei Fragen an die Bf oder an die beigezogene Sachverständige zu stellen oder nach den gepflogenen Beweisaufnahmen auf weitere aus seiner Sicht notwendige Beweisaufnahmen hinzuwirken, beantragte jedoch dennoch eine schriftliche Ausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Bf und ihrem Leben in Österreich: Die Bf ist afghanische Staatsangehörige und wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Kabul, dem Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und hat dort auch ihr bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt. Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf ist Dari. Die Bf hat in Afghanistan weder eine Schule besucht noch eine sonstige Ausbildung absolviert und kam als Analphabetin nach Österreich. Sie war in Afghanistan ausschließlich Hausfrau. Sie ist verwitwet.Die Bf ist afghanische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Kabul, dem Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und hat dort auch ihr bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt. Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf ist Dari. Die Bf hat in Afghanistan weder eine Schule besucht noch eine sonstige Ausbildung absolviert und kam als Analphabetin nach Österreich. Sie war in Afghanistan ausschließlich Hausfrau. Sie ist verwitwet. Die Bf leidet an XXXX . Die Bf ist jedoch trotz ihrer Erkrankungen geschäftsfähig und einvernahmefähig. Die Bf leidet an römisch 40 . Die Bf ist jedoch trotz ihrer Erkrankungen geschäftsfähig und einvernahmefähig. Die Bf ist gemeinsam mit ihrem Sohn „ XXXX “ und dessen Familie aus Afghanistan ausgereist. In Österreich lebt sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie. Ihrem Sohn und seiner Familie wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Bf ist gemeinsam mit ihrem Sohn „ römisch 40 “ und dessen Familie aus Afghanistan ausgereist. In Österreich lebt sie gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Familie. Ihrem Sohn und seiner Familie wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Bf ist um Bildung bemüht. Aufgrund ihres Analphabetismus besuchte die Bf bereits Deutschkurse für das Sprachniveau 0 aber auch für das Niveau A
- Darüber hinaus absolvierte sie auch einen Werte- und Orientierungskurs. Die Bf ist eine selbstbewusste, eigenständige, selbstbestimmte, unabhängige und aufgeschlossene Frau, die in ihrer Wertehaltung und Lebensweise überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie vertritt so insb, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sein sollen. Sie hat jedenfalls spätestens seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist. Die Bf organisiert ihren Alltag in Österreich ihrem Alter entsprechend weitgehend selbstständig und bewegt sich ohne Einschränkungen im öffentlichen Raum. So geht sie in Begleitung ihrer Schwiegertochter aber durchwegs auch alleine spazieren und einkaufen. Die Bf bringt ihre Enkelkinder außerdem alleine in den Kindergarten und zur Schule und holt diese auch wieder ab und passt zu Hause auf sie auf. Die Bf pflegt auch Kontakt zu ihren Mitmenschen unterschiedlichster Nationalitäten, so etwa auch zu den Lehrerinnen ihrer Enkelkinder. Sie leistete außerdem Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte der XXXX . Die Bf pflegt auch Kontakt zu ihren Mitmenschen unterschiedlichster Nationalitäten, so etwa auch zu den Lehrerinnen ihrer Enkelkinder. Sie leistete außerdem Hilfstätigkeiten im Rahmen der organisierten Unterkünfte der römisch 40 . Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste die Bf, um einer asylrelevanten Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan entgehen zu können, ihre Freiheitsliebe und Gutheißung der Grundrechte insbesondere von Frauen sowie der Gleichberechtigung von Mann und Frau trotz der ihr zuzubilligenden Überzeugung unterdrücken. Die Bf ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Bf auf basis des zum Verkündungszeitpunkt notorischen LIB zu Afghanistan idF 16.09.2021 [= Version 5 Datum der Veröffentlichung: 16.09.2021 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels)]:1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Bf auf basis des zum Verkündungszeitpunkt notorischen LIB zu Afghanistan in der Fassung 16.09.2021 [= Version 5 Datum der Veröffentlichung: 16.09.2021 (Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels)]: [...] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 16.09.2021 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche BBC 27.2.2020, Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass ’im Namen der Frauenrechte’ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch im Jahr 2020 wurden Frauen durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt. Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a). Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vgl. CPAWJ 7.3.2021).Einigen Schätzungen zufolge haben in den letzten sechs Jahren mindestens 900 afghanische Journalistinnen ihre Arbeit aufgegeben, weil sie unter Druck gesetzt wurden, hauptsächlich aus Sicherheitsgründen. Viele haben das Land in den letzten Jahren aufgrund von Sicherheitsbedenken, einschließlich gezielter Tötungen, verlassen (IWPR 8.3.2021). Das CPAWJ (Zentrum zum Schutz afghanischer Journalistinnen) hat in den vergangenen zwölf Monaten [Anm.: März 2020 - März 2021] mehr als 100 Fälle von Aggression gegen Journalistinnen registriert - darunter Beleidigungen, körperliche Angriffe, Morddrohungen und Morde. Von den 21 Fällen, die von den betroffenen Frauen an das Zentrum verwiesen wurden, wurden zehn vom Innenministerium bewertet, fünf wurden von der Polizei untersucht und vier der Frauen wurden in Zufluchtsorten untergebracht (RSF 11.3.2021; vergleiche CPAWJ 7.3.2021). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Im vergangenen Jahr bekannten sich die Taliban dazu Frauen Arbeit und Bildung im Einklang mit der Scharia bzw. des islamischen Systems der Taliban zu gewähren (AJ 16.8.2021; HRW 17.8.2021). Doch auch wenn die Taliban-Führer eine sanftere Rhetorik in Bezug auf die Rechte der Frauen an den Tag legen, gibt es oft eine Diskrepanz zwischen den offiziellen Aussagen und der Realität vor Ort, wo Befehlshaber der Taliban oft harte Regeln durchsetzen, die im Widerspruch zu den Beteuerungen ihrer Führer stehen (HRW 17.8.2021). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und nun von den Taliban-Kämpfern, die das Land übernommen haben, freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021). Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021).Es gibt Berichte wonach die Taliban weibliche Angestellte einiger Banken aufgefordert hätten, nicht an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (AJ 16.8.2021). Es kam mit September 2021 zu Protesten von Frauen in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021). Es gibt Berichte wonach einige Proteste, unter anderem solche von Frauen, durch die Taliban aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten, Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban Protest durch einige hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Lehrkräfte und Studierende an Universitäten in den größten Städten Afghanistans - Kabul, Kandahar und Herat - berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, dass Studentinnen im Unterricht getrennt werden, separat unterrichtet werden oder auf bestimmte Bereiche des Campus beschränkt sind. In einigen Fällen wurden Schülerinnen durch Vorhänge oder Bretter in der Mitte des Klassenzimmers von ihren männlichen Kollegen getrennt (REU 6.9.2021). Einem Sprecher der Taliban zufolge wird es Frauen verboten werden Cricket zu spielen, da möglicherweise Gesicht oder Körper der Frau gesehen werden kann. Ein Mitglied des nationalen Cricketteams gab an, dass es aktuell in Kabul für Frauen nicht sicher sei, Sport zu betreiben (NPR 8.9.2021). [...]
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz und Volksgruppenzugehörigkeit der Bf sowie zu ihrem Familienstand, Religionsbekenntnis, Werdegang und Leben in Afghanistan, beruhen auf ihren eigenen, insoweit unbedenklichen Angaben. Das erkennende Gericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen – Aussagen zu zweifeln. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt der Bf sowie einer Einsicht in das Strafregister. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Bf beruhen auf deren Aussagen sowie den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah. Die Feststellung zur Geschäftsfähigkeit der Bf beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der bestellten Sachverständigen für „Psychiatrie und Neurologie“, „ XXXX “.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Bf beruhen auf deren Aussagen sowie den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah. Die Feststellung zur Geschäftsfähigkeit der Bf beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der bestellten Sachverständigen für „Psychiatrie und Neurologie“, „ römisch 40 “. 2.4 Die Feststellungen zum Leben der Bf in Österreich und ihren hier gesetzten Integrationsschritten gründen auf den Angaben der Bf im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zudem, dass die Bf um eine Integration bemüht ist und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnimmt. 2.
- Die Feststellungen zur Bf als eine glaubhaft am „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau, die eine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Bf im gesamten Verfahren: Bereits in ihrer behördlichen Einvernahme gab die Bf an, dass ihr Heimatdorf nicht sicher gewesen sei und sie außerdem immer Burka habe tragen müssen (s. AS 483 und 487). In Österreich sei sie frei. Sie müsse sich nicht verschleiern und keine Burka tragen. Sie bringe ihre Enkelkinder in den Park, gehe spazieren und gehe mit ihrer Schwiegertochter einkaufen. Sie könne außerdem ihre Meinung frei äußern und habe auch Kontakt zu Männern, denen sie bei der Begrüßung auch die Hand gebe (AS 486f). Bereits aus diesen ursprünglichen Angaben der Bf geht deutlich hervor, dass sich die Bf, obwohl sie achtundsechzig Jahre lang nach afghanischen Normen sozialisiert wurde und gelebt hat, mit den in Afghanistan vorherrschenden Normen und Konventionen nicht länger einverstanden zeigt und nach einem selbstbestimmten Leben strebt bzw. von diesem Recht auch Gebrauch machen möchte. Die Bf vermochte insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 zu überzeugen, dass sie die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt und sich einer „westlichen“ Wertehaltung sowie einem „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild zugewendet hat und hinterließ einen selbständigen und durchaus selbstbewussten Eindruck. So führte die Bf etwa nach ihrer Meinung befragt, was sie davon halte, dass die Ehefrau dem Ehemann nach islamischer Rechtslehre gehorsam zu sein habe, selbstsicher an, dass sie darüber zu sagen habe, dass jeder Mensch gleichberechtigt sei und jeder seine eigenen Grundrechte habe. Sie genieße ihre Rechte und ihre Gleichberechtigung mit den anderen Menschen in Österreich. Sie könne sich frei bewegen und selbst einkaufen gehen und essen, wann sie wolle (s. S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Des Weiteren führte sie aus, dass sie mit ihrem Leben in Afghanistan nicht zufrieden gewesen sei, weil sie sich habe verschleiern bzw. eine Burka tragen müssen und ihr ganzes Gesicht habe verhüllen müssen (s. S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). In Österreich sei sie hingegen sehr zufrieden. Sie habe ihre Rechte und führe ein freies und selbstbestimmtes Leben. Die Bf gehe etwa in den Park, spazieren, aber auch alleine einkaufen. Manchmal werde sie auch von ihrer Schwiegertochter und ihren Enkelkindern begleitet. Sie kümmere sich auch um ihre Enkeltöchter, wenn ihr Sohn und dessen Frau nicht zu Hause seien und hole die Enkelkinder etwa auch vom Kindergarten ab. Befragt zu den von ihr angesprochenen eigenen Rechten gab die Bf an, dass dies für sei bedeute, sich ohne Burka in der Öffentlichkeit bewegen zu können und sich nicht verhüllen zu müssen. Sie habe die Freiheit in einen Park zu gehen oder spazieren zu gehen und könne Kontakte mit anderen Menschen pflegen, etwa den Lehrerinnen ihres Enkelkindes. Sie habe in Österreich außerdem ein bisschen schreiben und lesen gelernt und könne nunmehr ihren eigenen Namen schreiben (vgl. S. 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Durch die Wertungen der Bf zur fehlenden Freiheit der Frauen in Afghanistan und zur Gehorsamspflicht der Frauen wird bestätigt, dass die Bf die Situation der Frauen in islamisch dominierten Staaten wie insbesondere der islamischen Republik Afghanistan zutreffend einschätzt, was insoweit mit den rechtsliterarischen Darstellungen von Pacic, Islamische Rechtslehre, 202 (Gehorsamspflicht der Ehefrau) einerseits und dem Länderinformationsblatt, wie oben wiedergegeben, andererseits korrespondiert.Die Bf vermochte insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 zu überzeugen, dass sie die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt und sich einer „westlichen“ Wertehaltung sowie einem „westlichen“ Frauen- und Gesellschaftsbild zugewendet hat und hinterließ einen selbständigen und durchaus selbstbewussten Eindruck. So führte die Bf etwa nach ihrer Meinung befragt, was sie davon halte, dass die Ehefrau dem Ehemann nach islamischer Rechtslehre gehorsam zu sein habe, selbstsicher an, dass sie darüber zu sagen habe, dass jeder Mensch gleichberechtigt sei und jeder seine eigenen Grundrechte habe. Sie genieße ihre Rechte und ihre Gleichberechtigung mit den anderen Menschen in Österreich. Sie könne sich frei bewegen und selbst einkaufen gehen und essen, wann sie wolle (s. S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Des Weiteren führte sie aus, dass sie mit ihrem Leben in Afghanistan nicht zufrieden gewesen sei, weil sie sich habe verschleiern bzw. eine Burka tragen müssen und ihr ganzes Gesicht habe verhüllen müssen (s. S. 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). In Österreich sei sie hingegen sehr zufrieden. Sie habe ihre Rechte und führe ein freies und selbstbestimmtes Leben. Die Bf gehe etwa in den Park, spazieren, aber auch alleine einkaufen. Manchmal werde sie auch von ihrer Schwiegertochter und ihren Enkelkindern begleitet. Sie kümmere sich auch um ihre Enkeltöchter, wenn ihr Sohn und dessen Frau nicht zu Hause seien und hole die Enkelkinder etwa auch vom Kindergarten ab. Befragt zu den von ihr angesprochenen eigenen Rechten gab die Bf an, dass dies für sei bedeute, sich ohne Burka in der Öffentlichkeit bewegen zu können und sich nicht verhüllen zu müssen. Sie habe die Freiheit in einen Park zu gehen oder spazieren zu gehen und könne Kontakte mit anderen Menschen pflegen, etwa den Lehrerinnen ihres Enkelkindes. Sie habe in Österreich außerdem ein bisschen schreiben und lesen gelernt und könne nunmehr ihren eigenen Namen schreiben vergleiche S. 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Durch die Wertungen der Bf zur fehlenden Freiheit der Frauen in Afghanistan und zur Gehorsamspflicht der Frauen wird bestätigt, dass die Bf die Situation der Frauen in islamisch dominierten Staaten wie insbesondere der islamischen Republik Afghanistan zutreffend einschätzt, was insoweit mit den rechtsliterarischen Darstellungen von Pacic, Islamische Rechtslehre, 202 (Gehorsamspflicht der Ehefrau) einerseits und dem Länderinformationsblatt, wie oben wiedergegeben, andererseits korrespondiert. Die Bf zeigte auch, dass sie mit den liberalen Grundwerten einer „westlichen“ Gesellschaft verbunden ist und nach diesen Werten lebt. So teilte sie auf Nachfrage des erkennenden Richters unumwunden mit, dass es für sei kein Problem sei, wenn ein Mann einen Mann heiraten würde. Sie begegnete auch der ihr in der Verhandlung gestellten Frage, wie sie reagieren würde, wenn ihre Enkeltochter sagen würde, dass sie homosexuell sei und zu ihrer Freundin ziehen werde, spontan und glaubhaft, dass sie nichts dagegen habe. Es sei ihr Leben und sie solle darüber entscheiden können. Sie habe ihr Enkelkind dennoch lieb (vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Auch auf die hypothetische Frage, wie sie reagieren würde, wenn ihr Enkelkind ihr mitteilen würde, dass es zum Christentum konvertieren würde und mit einem Partner zusammenleben würde ohne verheiratet zu sein, gab die Bf an, dass sie dies nichts angehen würde. Jeder soll so leben wie er oder sie das möchte und ein selbstbestimmtes Leben führen (vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Vom erkennenden Richter danach befragt, was Meinungsäußerungsfreiheit für sie bedeute, legte die Bf überzeugend dar, dass dies für sei heiße, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dass man seine Freiheiten habe und sich in der Gesellschaft und Öffentlichkeit so bewegen könne, wie man das möchte und niemand verbiete dem Menschen etwas. Wenn jemand sich dazu äußere, dass es schlecht sei, wenn jemand für unehelichen Geschlechtsverkehr ausgepeitscht werden solle, habe die Bf nichts dagegen, weil hier Freiheit herrsche. Sie sei gegen eine Solche Strafe. Gleiches gelte auch für die Todesstrafe bei einem Glaubensabfall vom Islam, der Mensch, der von der Religion abfalle, solle mit dieser Entscheidung glücklich sein (vgl. S. 8f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019).Die Bf zeigte auch, dass sie mit den liberalen Grundwerten einer „westlichen“ Gesellschaft verbunden ist und nach diesen Werten lebt. So teilte sie auf Nachfrage des erkennenden Richters unumwunden mit, dass es für sei kein Problem sei, wenn ein Mann einen Mann heiraten würde. Sie begegnete auch der ihr in der Verhandlung gestellten Frage, wie sie reagieren würde, wenn ihre Enkeltochter sagen würde, dass sie homosexuell sei und zu ihrer Freundin ziehen werde, spontan und glaubhaft, dass sie nichts dagegen habe. Es sei ihr Leben und sie solle darüber entscheiden können. Sie habe ihr Enkelkind dennoch lieb vergleiche S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Auch auf die hypothetische Frage, wie sie reagieren würde, wenn ihr Enkelkind ihr mitteilen würde, dass es zum Christentum konvertieren würde und mit einem Partner zusammenleben würde ohne verheiratet zu sein, gab die Bf an, dass sie dies nichts angehen würde. Jeder soll so leben wie er oder sie das möchte und ein selbstbestimmtes Leben führen vergleiche S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Vom erkennenden Richter danach befragt, was Meinungsäußerungsfreiheit für sie bedeute, legte die Bf überzeugend dar, dass dies für sei heiße, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Dass man seine Freiheiten habe und sich in der Gesellschaft und Öffentlichkeit so bewegen könne, wie man das möchte und niemand verbiete dem Menschen etwas. Wenn jemand sich dazu äußere, dass es schlecht sei, wenn jemand für unehelichen Geschlechtsverkehr ausgepeitscht werden solle, habe die Bf nichts dagegen, weil hier Freiheit herrsche. Sie sei gegen eine Solche Strafe. Gleiches gelte auch für die Todesstrafe bei einem Glaubensabfall vom Islam, der Mensch, der von der Religion abfalle, solle mit dieser Entscheidung glücklich sein vergleiche S. 8f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019). Sämtliche Angaben der Bf in der Verhandlung vom 21.08.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen dem Gericht auf Grund des authentischen und insbesondere spontanen Aussageverhalten der Bf glaubwürdig. Die Bf hat nach übersetzter Frage jeweils unumwunden geantwortet, so dass nicht davon auszugehen war, dass sie sich ihre Antworten erst „zusammenreimen“ müsste. Das Aussageverhalten der Bf stellte sich für das Gericht vielmehr derart dar, dass die Bf genau das sagte, was sie weiß bzw. meint. Die Aussagen der Bf in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 zeugen insgesamt von ihrem bereits stark verinnerlichten, aber auch ihrem Alter und insbesondere ihrem langen leben nach afghanischen Gepflogenheiten entsprechenden, Wunsch nach einem eigenen, selbstbestimmten und unabhängigen Leben, das sich – vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen – nicht mit den traditionell-konservativen Werten in Afghanistan vereinbaren lässt. Auch ist die Anpassung der Bf an „westliche“ Verhältnisse seit ihrer Einreise nach Österreich vor dem Hintergrund ihrer glaubwürdigen Ausführungen in der Verhandlung Ausdruck des ausgeprägten Verlangens der Bf nach der Beibehaltung ihres selbstbestimmten Lebens, zumal sie wiederholt betonte, dass sie die Entscheidungsrechte hier selbst habe. Dieser Eindruck wurde auch u.a. dadurch untermauert, dass die Bf in der Verhandlung die Unterschiede zwischen dem Leben von Frauen in Afghanistan und jenem in Österreich wiederholt ansprach und klarmachte, dass sie mit den Bedingungen, denen Frauen in Afghanistan nach wie vor unterworfen sind, nicht einverstanden ist. Zu berücksichtigen ist im Fall der Bf insbesondere, dass sie sich über sechzig Jahre lang in Afghanistan aufgehalten hat und nicht nur nach den dortigen Werten und Gepflogenheiten erzogen wurde, sondern auch über sechzig Jahre nach diesen leben musste. Ihre glaubhaft vorgetragene überwiegende Orientierung am im Westen gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild muss dementsprechend auch im Verhältnis zu ihrem Alter gesetzt werden. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 wich die Bf den Fragen des erkennenden Richters häufig aus und antwortete zB, dass sie das nichts angehe. Ausschließlich auf die Frage, ob sie für eine Gleichberechtigung von Frauen und Männern sei, antwortete sie ausdrücklich mit „Ja“ (vgl. S. 3f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021). Sie betonte auch nochmals, dass das Leben in Österreich für Frauen besser sei als in Afghanistan, weil man hier als Frau einkaufen, arbeiten, einen Kurs besuchen auf die Enkelkinder aufpassen und alles tun könne, was man wolle (s. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021). Für das erkennende Gericht entstand hinsichtlich dieses Antwortverhalten der Eindruck, dass die Bf bemüht war, nichts Falsches auf die Fragen zu antworten und sich daher nicht mehr wie noch in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 authentisch und spontan äußerte. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck der im Verfahren bestellten Sachverständigen, die zudem ausführte, dass die Bf unsicher in ihrer eigenen Einschätzung sei, welche Antworten richtig oder falsch wären. Für die Sachverständige stellte es sich – und das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an – als naheliegend dar, dass man der Bf nahegelegt haben könne, dass zu extrem dargestellte westliche Haltungen ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus sah die Sachverständige kein Krankheitsbild bei der Bf gegeben, dass dafür verantwortlich wäre, dass man seine Grundhaltung so rasend rasch verändere (vgl. S. 7 Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 25.11.2021 wich die Bf den Fragen des erkennenden Richters häufig aus und antwortete zB, dass sie das nichts angehe. Ausschließlich auf die Frage, ob sie für eine Gleichberechtigung von Frauen und Männern sei, antwortete sie ausdrücklich mit „Ja“ vergleiche S. 3f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021). Sie betonte auch nochmals, dass das Leben in Österreich für Frauen besser sei als in Afghanistan, weil man hier als Frau einkaufen, arbeiten, einen Kurs besuchen auf die Enkelkinder aufpassen und alles tun könne, was man wolle (s. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021). Für das erkennende Gericht entstand hinsichtlich dieses Antwortverhalten der Eindruck, dass die Bf bemüht war, nichts Falsches auf die Fragen zu antworten und sich daher nicht mehr wie noch in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2019 authentisch und spontan äußerte. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck der im Verfahren bestellten Sachverständigen, die zudem ausführte, dass die Bf unsicher in ihrer eigenen Einschätzung sei, welche Antworten richtig oder falsch wären. Für die Sachverständige stellte es sich – und das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an – als naheliegend dar, dass man der Bf nahegelegt haben könne, dass zu extrem dargestellte westliche Haltungen ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen könnten. Darüber hinaus sah die Sachverständige kein Krankheitsbild bei der Bf gegeben, dass dafür verantwortlich wäre, dass man seine Grundhaltung so rasend rasch verändere vergleiche S. 7 Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei der Bf um eine Person handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild ablehnt und bereits endgültig abgelegt hat. Die von der Bf glaubwürdig verinnerlichte, selbstbestimmte Lebensweise wird von dieser unzweifelhaft als unverzichtbares Kernelement ihrer Identität empfunden. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der unter Pkt. 1.
- angeführten Erkenntnisquelle sowie des Umstandes, dass diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
- Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.).„Flüchtling“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz. 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz. 8).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz. 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vgl. 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; vergleiche 20.05.2019, Ra 2019/20/0071). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz. 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz. 12). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz. 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz. 12). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Furcht der Bf, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, hat die Bf glaubhaft dargelegt, (überwiegend) das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht zu haben. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsohne ergeben, dass die Bf einen selbstbestimmten Lebensstil angenommen hat, der zu einem wesentlichen und unverzichtbaren Teil ihrer Identität geworden ist, und den sie deshalb in Afghanistan nicht mehr leben kann, ohne Verfolgung zu erfahren. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe aufgezeigt:3.1.
- Anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Furcht der Bf, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, hat die Bf glaubhaft dargelegt, (überwiegend) das westliche Frauen- und Gesellschaftsbild verinnerlicht zu haben. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelsohne ergeben, dass die Bf einen selbstbestimmten Lebensstil angenommen hat, der zu einem wesentlichen und unverzichtbaren Teil ihrer Identität geworden ist, und den sie deshalb in Afghanistan nicht mehr leben kann, ohne Verfolgung zu erfahren. Sie hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe aufgezeigt: Richten sich Maßnahmen von asylrelevanter Intensität gegen Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen (VwGH 05.03.2007, 2006/19/0290). Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss – auf der Grundlage der Länderberichte – eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin – im Falle von Privatverfolgung – staatlicher Schutz gewährt werden würde (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119).Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung der Grundrechte zum Ausdruck kommt, muss – auf der Grundlage der Länderberichte – eine Auseinandersetzung damit stattfinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin – im Falle von Privatverfolgung – staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118 und 0119). Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einen „westlich“ orientierten Lebensstil im genannten Sinn hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Fall der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579, m.w.N.).Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einen „westlich“ orientierten Lebensstil im genannten Sinn hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Fall der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579, m.w.N.). Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, unter Hinweis auf VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000; vgl. dazu auch VfGH 12.06.2015, E573/2015)Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, unter Hinweis auf VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000; vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2015, E573/2015) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine (Mindest-) Dauer festgelegt, während derer eine Asylwerberin einen „westlich-orientierten“ Lebensstil Sinn gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines solchen erfordert aus Sicht des Gerichtshofs hingegen stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301, Rz. 10).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine (Mindest-) Dauer festgelegt, während derer eine Asylwerberin einen „westlich-orientierten“ Lebensstil Sinn gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines solchen erfordert aus Sicht des Gerichtshofs hingegen stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301, Rz. 10). Vorauszusetzen wird natürlich zunächst zu sein, dass dem Vorbringen einer Antragstellerin auf internationalen Schutz wenigstens Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen sind, dass Befürchtungen bestehen, eine bestimmte Lebensweise oder ein bestimmter Lebensstil könne bei Rückkehr an den Herkunftsort nicht aufrechterhalten werden (VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, Rz. 51, m.w.N.). Liegen bzw. liegt also ein solcher im Vorabsatz beschriebener Anhaltspunkt(e) vor, so wird die Asylbehörde (bzw. allenfalls – sofern nicht etwa § 20 BFA-VG entgegensteht – das Bundesverwaltungsgericht) nach dem Maßstab des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 zu ermitteln und Feststellungen zur Lebensweise (zum Lebensstil) der Antragstellerin sowie zu möglichen Reaktionen von asylrelevanten Akteuren auf eine solche im Falle der Aufrechterhaltung bei Rückkehr zu tätigen haben. Auf Tatsachenebene festzustellen wird natürlich auch sein, ob und inwieweit die Lebensweise bereits als „verfestigt“, also verinnerlicht zu sehen ist. Die daran anschließende Beurteilung, ob angesichts von zu erwartenden Reaktionen auch eine wohlbegründete Furcht i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK „glaubhaft gemacht“ wurde ist sodann Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und nicht der Beweiswürdigung (vgl. dazu die bereits erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2019/01/0472).Vorauszusetzen wird natürlich zunächst zu sein, dass dem Vorbringen einer Antragstellerin auf internationalen Schutz wenigstens Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen sind, dass Befürchtungen bestehen, eine bestimmte Lebensweise oder ein bestimmter Lebensstil könne bei Rückkehr an den Herkunftsort nicht aufrechterhalten werden (VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, Rz. 51, m.w.N.). Liegen bzw. liegt also ein solcher im Vorabsatz beschriebener Anhaltspunkt(e) vor, so wird die Asylbehörde (bzw. allenfalls – sofern nicht etwa Paragraph 20, BFA-VG entgegensteht – das Bundesverwaltungsgericht) nach dem Maßstab des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 zu ermitteln und Feststellungen zur Lebensweise (zum Lebensstil) der Antragstellerin sowie zu möglichen Reaktionen von asylrelevanten Akteuren auf eine solche im Falle der Aufrechterhaltung bei Rückkehr zu tätigen haben. Auf Tatsachenebene festzustellen wird natürlich auch sein, ob und inwieweit die Lebensweise bereits als „verfestigt“, also verinnerlicht zu sehen ist. Die daran anschließende Beurteilung, ob angesichts von zu erwartenden Reaktionen auch eine wohlbegründete Furcht i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK „glaubhaft gemacht“ wurde ist sodann Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und nicht der Beweiswürdigung vergleiche dazu die bereits erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Ra 2019/01/0472). Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Bf zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Gemäß den Länderfeststellungen ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer „Bestrafung“ ausgesetzt zu sein. Für die Bf würde sich die derzeitige Situation in Afghanistan rücksichtlich ihrer als glaubhaft beurteilten Werthaltung so auswirken, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und aufgrund dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Bf wäre in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil sie als Frau glaubhaft nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben will, sondern sich eine „westliche“ Lebensführung bevorzugt, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Den Richtlinien des UNHCR zufolge, welche nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind (vgl. VfGH 30.11.2018, E 3870/2018, m.w.N) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, m.w.N.), sind Frauen und Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Bf würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).Die Bf wäre in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, weil sie als Frau glaubhaft nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben will, sondern sich eine „westliche“ Lebensführung bevorzugt, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Den Richtlinien des UNHCR zufolge, welche nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar einschlägigen sind vergleiche VfGH 30.11.2018, E 3870 aus 2018,, m.w.N) und welchen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, m.w.N.), sind Frauen und Mädchen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Bf würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als eine Frau wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt; sie ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. vs. Schweden, 20.07.2010, 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Die der Bf im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität (vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz. 53-57).Die der Bf im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation ist daher in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität vergleiche zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz. 53-57). Es ist nach Lage des Falles zudem davon auszugehen, dass die Bf vor dieser Bedrohung in Afghanistan aufgrund der in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen nicht ausreichend geschützt werden kann, nachdem notorisch bekannt ist, dass die machthabenden Taliban einen islamischen Staat nach den Regeln der Scharia installieren (wollen). Für die Bf ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass sie angesichts der sie als Frau „westlicher“ Orientierung betreffenden Risiken ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Bf daher davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer „westlichen“ Lebenshaltung, welche zu einem wesentlichen und unverzichtbaren Kernelement ihrer Identität geworden ist, Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung i.S.d. GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall der – im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr verwitweten und damit alleinstehenden, dreiundsiebzigjährige – Bf nicht gegeben. Es ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan – insbesondere auch durch die Machtübernahme der Taliban – von einer Situation auszugehen, in der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frauen einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind. Die Bf konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat (zumindest) auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.Die Bf konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat (zumindest) auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Das Vorliegen einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bf gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2207618.1.00