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{'item': 'W153 2244151-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW153 2244151-1 SpruchW153 2244151-1/9E, , W153 2244151-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2021, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2022, zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Jemen und reiste im März 2021 illegal nach Österreich ein. Er stellte am 19.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am 20.03.2021 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sich Jemen im Krieg befinde. Er hätte dort den Militärdienst machen müssen. Das habe er nicht gewollt, sein Leben wäre daher in Gefahr. Er habe Angst um sein Leben, wenn er zurückkehren müsste. Am 04.05.2021 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der BF gab an, dass im Oktober 2019 die jungen Menschen in XXXX aufgefordert worden seien für den Südübergangsrat, der die Unabhängigkeit des Südjemen wolle, zu kämpfen. Er und viele andere Menschen seien bei einer Versammlung aufgefordert worden, mitzukämpfen. Viele, auch er, hätten sich geweigert und seien daher ins Gefängnis gekommen. Bei seiner Flucht sei er angeschossen worden und nachdem seine Verletzung behandelt worden seien, sei er dann ausgereist. Am 04.05.2021 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der BF gab an, dass im Oktober 2019 die jungen Menschen in römisch 40 aufgefordert worden seien für den Südübergangsrat, der die Unabhängigkeit des Südjemen wolle, zu kämpfen. Er und viele andere Menschen seien bei einer Versammlung aufgefordert worden, mitzukämpfen. Viele, auch er, hätten sich geweigert und seien daher ins Gefängnis gekommen. Bei seiner Flucht sei er angeschossen worden und nachdem seine Verletzung behandelt worden seien, sei er dann ausgereist. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. hat der BF am 28.06.2021 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, dass er weder zum Militärdienst noch zu den regierungsfeindlichen Gruppierungen eingezogen werden wolle. Ihm drohe Zwangsrekrutierung.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. hat der BF am 28.06.2021 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, dass er weder zum Militärdienst noch zu den regierungsfeindlichen Gruppierungen eingezogen werden wolle. Ihm drohe Zwangsrekrutierung. Mit Schreiben vom 01.10.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Reisepass des BF Total- bzw. Verfälschungsmerkmale aufweise. Es liege somit der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.01.2021 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Richtung des Islam. Seine Identität steht fest. Es wird jedoch festgestellt, dass der vom BF vorgelegte Reisepass Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale aufweist. Geboren und aufgewachsen ist der BF in XXXX . Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und in weiterer Folge drei Jahre das Gymnasium. Im Anschluss absolvierte er über vier Jahre ein Studium an einer technischen Universität mit Schwerpunkt Programmieren, Network und Database, welches er mit einem Bachelor abschloss. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2011, musste er für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen. Er war Busfahrer, d.h. er besaß einen Kleinbus und beförderte damit ca. 15 Personen innerhalb der Stadt. Von 2017 bis zur Ausreise arbeitete er in einem Internetcafe, das einem Freund gehört. Geboren und aufgewachsen ist der BF in römisch 40 . Er besuchte sechs Jahre die Grundschule und in weiterer Folge drei Jahre das Gymnasium. Im Anschluss absolvierte er über vier Jahre ein Studium an einer technischen Universität mit Schwerpunkt Programmieren, Network und Database, welches er mit einem Bachelor abschloss. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2011, musste er für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen. Er war Busfahrer, d.h. er besaß einen Kleinbus und beförderte damit ca. 15 Personen innerhalb der Stadt. Von 2017 bis zur Ausreise arbeitete er in einem Internetcafe, das einem Freund gehört. Der BF stammt aus sozial- und ökonomisch stabilen Verhältnissen und zählt sich selbst zur Mittelschicht. Sein Vater war ebenfalls Busfahrer. Die Mutter ist Hausfrau, der Onkel vs. ist auch Busfahrer und der Onkel ms. ist Fahrer bei einer internationalen Firma. Die Tante ms. ist Hausfrau. Die Brüder sind in Ausbildung bzw. studieren. Im Herkunftsstaat leben seine Mutter, zwei Schwestern, zwei Brüder, ein Onkel vs., ein Onkel ms. und eine Tante ms.. Der BF steht mit seiner Mutter und mit seinen Geschwistern in Kontakt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, jung, gesund und arbeitsfähig. Mit Bescheid des BFA vom 30.05.2021 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Zu den Fluchtgründen des BF: Es wird festgestellt, dass der BF eine individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Jemen, nämlich eine Zwangsrekrutierung oder daraus abgeleitete Sanktionen, nicht glaubhaft machen konnte. Es gibt keine Hinweise, dass der BF in den laufenden Bürgerkrieg im Herkunftsstaat persönlich involviert ist bzw. abseits der durch den Bürgerkrieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. Es wird auch festgestellt, dass zwar die wirtschaftliche Existenz des BF in Jemen gesichert wäre, er aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zwecks eines besseren wirtschaftlichen Fortkommens seinen Heimatstaat verlassen hat. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation im Jemen, insbesondere für den Südjemen, hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (31.05.2021) nichts Wesentliches geändert. Zur Situation im Jemen werden auszugsweise die Feststellungen zur Situation in Jemen wiedergegeben: Politische Lage: Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  2. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  3. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
  4. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
  5. April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
  6. April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019).Politische Lage: Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  7. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  8. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
  9. 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
  10. April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
  11. April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vgl. The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
  12. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vgl. The Guardian 15.5.2019; vgl. FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vgl. ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vgl. ACLED 5.11.2019). Am
  13. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
  14. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019).Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vergleiche The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
  15. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vergleiche The Guardian 15.5.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vergleiche ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vergleiche ACLED 5.11.2019). Am
  16. November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
  17. Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019). Huthi (Harakat Ansar Allah): Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (wörtl. „Bewegung der Helfer Gottes“) - sind eine vom Iran unterstützte, schiitisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schiitischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein [siehe auch Abschnitt 12.
  18. Religiöse Gruppe: Zaiditen]. ... Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vgl. CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vgl. CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vgl. Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019).Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vergleiche CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vergleiche CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vergleiche Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). Bewegung des Südens (Al Hirak), Southern Transitional Council (STC): Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs
  19. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vgl. CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile
  20. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konfliktes waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militär-koalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt
  21. Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vgl. Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019).Bewegung des Südens (Al Hirak), Southern Transitional Council (STC): Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs
  22. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vergleiche CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile
  23. Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konfliktes waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militär-koalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt
  24. Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vergleiche Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Rechtsschutz / Justizwesen: Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders, seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019).Rechtsschutz / Justizwesen: Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders, seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019). Sicherheitsbehörden: Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vgl. GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vgl. MEI 31.7.2019; vgl. WP 28.8.2019).Sicherheitsbehörden: Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vergleiche GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vergleiche MEI 31.7.2019; vergleiche WP 28.8.2019). Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Huthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfte inhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Huthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Huthi (USDOS 13.3.2019). Die Huthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Huthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Folter und unmenschliche Behandlung: Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Huthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfte inhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Huthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Huthi (USDOS 13.3.2019). Die Huthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Huthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Korruption: Jemen wurde im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 14 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2019). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Hadi-Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen, oder mehrere Gehälter für ein und dieselbe Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Straflosigkeit für Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden ist ein Problem, da die Regierung nur begrenzte Kontrolle ausübt, und weil effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen. Politiker und die meisten Regierungsbehörden unternehmen nichts, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 13.3.2019). Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 minimal, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin (FH 4.2.2019). Es gibt Berichte über Korruption an Checkpoints, die von Huthi-Milizen kontrolliert werden, was die rechtzeitige und effiziente Verteilung von Lebensmittelhilfen behindert, und die Nahrungsmittelunsicherheit somit noch verstärkt (USDOS 13.3.2019). Durch die Zerstörung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 4.2.2019). Wehrdienst und Rekrutierung: 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vgl. Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019).Wehrdienst und Rekrutierung: 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vergleiche Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019). Allgemeine Menschenrechtslage: Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
  25. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vgl. RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019).Allgemeine Menschenrechtslage: Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
  26. Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vergleiche RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kampfhandlungen, Schäden an der Infrastruktur und durch Kontrollpunkte behindert, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen verüben (FH 4.2.2019). Die Bewegungsfreiheit bleibt für alle im Land schwierig, obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vorsieht. Seit 2016 ist der internationale Flughafen in der Hauptstadt Sanaa für den zivilen Luftverkehr geschlossen; eine Ausnahme gibt es nur für humanitäre Flüge der UN. Aus diesem Grund sind tausende Jemeniten von adäquater medizinischer Versorgung im Ausland abgeschnitten (USDOS 13.3.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. Sehr schlechte Straßenverhältnisse und Minen stellen neben der allgemeinen Lage zusätzlich große Gefahren im Straßenverkehr dar. Es gibt eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 28.8.2019). Beschädigte Straßen, Brücken und Infrastruktur beeinträchtigen auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 13.3.2019). Die Implementierung von Programmen zur humanitären Hilfe war 2018 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten erschwert, da diese das ganze Jahr über unvorhersehbare Einschränkungen wie Visabeschränkungen oder Kontrollpunkte beschlossen (USDOS 13.3.2019). Frauen genießen keine volle Bewegungsfreiheit, wenngleich die Einschränkungen lokal unterschiedlich sind (FH 4.2.2019). In der Vergangenheit mussten Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, wie z.B. des Ehemannes, einholen, bevor sie einen Pass beantragen oder das Land verlassen konnten. Ein Ehemann oder ein männlicher Verwandter kann eine Frau an der Ausreise hindern, indem er den Namen der Frau auf eine "Flugverbotsliste" setzt, die auf Flughäfen geführt wird. Vor dem Konflikt haben die Behörden diese Vorschrift strikt durchgesetzt, wenn Frauen mit Kindern reisten. 2018 gab es keine Meldungen darüber, dass die Behörden diese Vorschrift durchgesetzt haben. Es gab jedoch Versuche von Huthi-Rebellen, ähnliche Beschränkungen für den internationalen Reiseverkehr von Frauen durchzusetzen. Angesichts der Verschlechterung der Infrastruktur und der konfliktbedingt mangelnden Sicherheit lehnen viele Frauen Berichten zufolge eine Reise ohne Begleitung ab (USDOS 13.3.2019). … Grundversorgung: Jemen ist ein Land mit niedrigem Einkommen, das vor schwierigen langfristigen Herausforderungen bei der Stabilisierung und dem Wachstum seiner Wirtschaft steht. Der aktuelle Konflikt verschärfte diese Probleme weiter (CIA 5.11.2019). Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb zurzeit keine Rede sein (GIZ 10.2019). Im Jemen herrscht laut den Vereinten Nationen die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen – also 80 Prozent - auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die UN warnen vor einer akuten Hungersnot, die mehr als acht Millionen Menschen betreffen könnte. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über drei Millionen Menschen (AA 12.8.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Rahmen der humanitären Krise kam es zum weltweit größten Ausbruch von Cholera, mit fast einer Million Fällen (CIA 5.11.2019). Durch den anhaltenden Krieg wurden die jemenitischen Exporte ausgesetzt, die Inflation beschleunigt, die Importe von Lebensmitteln und Treibstoff stark eingeschränkt und die Infrastruktur weitgehend beschädigt (CIA 5.11.2019). Die Aktivitäten des privaten Sektors wurden durch den Wertverlust der Währung sowie die Schäden an öffentlicher Infrastruktur und im Finanzwesen stark beeinträchtigt. Schätzungen zufolge haben 40 Prozent der Haushalte ihre Haupteinkommensquelle verloren und Schwierigkeiten damit, die Mindestmenge an Nahrungsmitteln zu erwerben. Die Armut hat sich verschlimmert. Vor der Krise war circa die Hälfte der Bevölkerung betroffen, heute sollen es bis zu 78 Prozent der Jemeniten sein. Frauen sind noch stärker betroffen als Männer (WB 1.10.2019). Korruption und Vetternwirtschaft gehören seit Jahren zum Alltag, besonders im öffentlichen Sektor. Noch 2014 waren Erdöl und Erdgas die finanziellen Haupteinnahmequellen des Landes: Etwa 90% der Exporterlöse und 60% der Staatseinnahmen wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Infolge heftiger militärischer Auseinandersetzungen in und um Aden sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Hafenanlagen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Hafen ist deshalb nur begrenzt nutzbar (GIZ 10.2019). Der internationale Flughafen Sanaa ist seit August 2016 für den zivilen Luftverkehr geschlossen (NRC 5.8.2019).Grundversorgung: Jemen ist ein Land mit niedrigem Einkommen, das vor schwierigen langfristigen Herausforderungen bei der Stabilisierung und dem Wachstum seiner Wirtschaft steht. Der aktuelle Konflikt verschärfte diese Probleme weiter (CIA 5.11.2019). Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb zurzeit keine Rede sein (GIZ 10.2019). Im Jemen herrscht laut den Vereinten Nationen die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen – also 80 Prozent - auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die UN warnen vor einer akuten Hungersnot, die mehr als acht Millionen Menschen betreffen könnte. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über drei Millionen Menschen (AA 12.8.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Rahmen der humanitären Krise kam es zum weltweit größten Ausbruch von Cholera, mit fast einer Million Fällen (CIA 5.11.2019). Durch den anhaltenden Krieg wurden die jemenitischen Exporte ausgesetzt, die Inflation beschleunigt, die Importe von Lebensmitteln und Treibstoff stark eingeschränkt und die Infrastruktur weitgehend beschädigt (CIA 5.11.2019). Die Aktivitäten des privaten Sektors wurden durch den Wertverlust der Währung sowie die Schäden an öffentlicher Infrastruktur und im Finanzwesen stark beeinträchtigt. Schätzungen zufolge haben 40 Prozent der Haushalte ihre Haupteinkommensquelle verloren und Schwierigkeiten damit, die Mindestmenge an Nahrungsmitteln zu erwerben. Die Armut hat sich verschlimmert. Vor der Krise war circa die Hälfte der Bevölkerung betroffen, heute sollen es bis zu 78 Prozent der Jemeniten sein. Frauen sind noch stärker betroffen als Männer (WB 1.10.2019). Korruption und Vetternwirtschaft gehören seit Jahren zum Alltag, besonders im öffentlichen Sektor. Noch 2014 waren Erdöl und Erdgas die finanziellen Haupteinnahmequellen des Landes: Etwa 90% der Exporterlöse und 60% der Staatseinnahmen wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Infolge heftiger militärischer Auseinandersetzungen in und um Aden sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Hafenanlagen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Hafen ist deshalb nur begrenzt nutzbar (GIZ 10.2019). Der internationale Flughafen Sanaa ist seit August 2016 für den zivilen Luftverkehr geschlossen (NRC 5.8.2019). … https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/jemen-2020: Berichtszeitraum:
  27. Januar 2020 bis
  28. Dezember 2020 In dem andauernden Konflikt im Jemen begingen alle Parteien 2020 weiterhin ungestraft Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Sowohl die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz, die die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützte, als auch die bewaffnete Gruppe der Huthi verübten weiterhin Angriffe, bei denen Zivilpersonen getötet oder verletzt und zivile Infrastruktur zerstört wurden. Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Personen, die lediglich aufgrund ihrer politischen, religiösen oder beruflichen Zugehörigkeit oder wegen ihres friedlichen Eintretens für die Menschenrechte ins Visier geraten waren, wurden in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt. Die Konfliktparteien behinderten die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten, Kraftstoff und anderen Gütern, die für das Überleben der Bevölkerung unabdingbar waren, und die bewaffnete Gruppe der Huthi schränkte die Arbeit humanitärer Hilfsorganisationen weiterhin willkürlich ein. … Im April 2020 erklärte der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte sezessionistische Südliche Übergangsrat (Southern Transitional Council – STC) die "Selbstverwaltung" der von ihm kontrollierten Gebiete im Süden des Landes. Zuvor hatte der STC eine politische Vereinbarung mit der international anerkannten Regierung des Jemen aufgekündigt, die 2019 unter Vermittlung Saudi-Arabiens zustande gekommen war. Anschließend wurden die Gespräche wieder aufgenommen, bei denen der STC seine Erklärung der Selbstverwaltung zurückzog. Am
  29. Dezember wurde auf Grundlage der politischen Vereinbarung von Riad eine neue Regierung unter Leitung von Maeen Abdulmalik Saeed gebildet, an der auch der STC beteiligt war. Die VAE kündigten an, den schrittweisen militärischen Rückzug aus dem Jemen abzuschließen. Sie versorgten jedoch weiterhin Milizen illegal mit Waffen und militärischer Ausrüstung und flogen Luftangriffe. Rechtswidrige Angriffe und Tötungen: Alle Konfliktparteien begingen 2020 weiterhin ungestraft schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter Angriffe mit unterschiedslos wirkenden Waffen auf dicht besiedelte Gebiete, bei denen Zivilpersonen getötet und verletzt sowie zivile Infrastruktur zerstört und beschädigt wurden. Die bewaffnete Gruppe der Huthi setzte Waffen mit geringer Treffsicherheit in bewohnten Gebieten ein, verminte Äcker, Brunnen und Dörfer mit international geächteten Antipersonenminen und beschoss wahllos Menschen mit Granaten, was Hunderte Opfer unter der Zivilbevölkerung zur Folge hatte. Im März trafen wahllose Angriffe der Huthi die al-Thawra-Klinik, das größte öffentliche Krankenhaus in Taiz, und im April das Zentralgefängnis der Stadt. Dabei wurden fünf Frauen und ein Kind getötet und mindestens elf weitere Zivilpersonen verletzt. Am
  30. Dezember kam es auf dem Flughafen von Aden zu einer schweren Explosion, kurz nachdem ein Flugzeug aus Riad mit der neuen Regierung an Bord gelandet war. Bei dem Anschlag wurden 26 Menschen getötet, darunter auch Mitarbeiter_innen humanitärer Organisationen. Weitere 50 Personen erlitten Verletzungen, Kabinettsmitglieder kamen aber nicht zu Schaden. Die De-facto-Behörden der Huthi bekannten sich nicht zu dem Angriff. Die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz flog von Juni bis August mehrere Luftangriffe im Norden, bei denen mindestens 49 Zivilpersonen getötet wurden, darunter sechs Minderjährige. Die UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten (UN Group of Eminent International and Regional Experts on Yemen) stellte fest, dass diese Vorfälle untersucht werden müssten, da die hohe Zahl der zivilen Opfer Fragen zur Verhältnismäßigkeit der Angriffe aufwerfe. Außerdem müsse geklärt werden, ob die von Saudi-Arabien angeführte Militärallianz alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um die Zivilbevölkerung zu schützen und die Zahl der zivilen Opfer gering zu halten. Im August traf ein Luftschlag ein Schulgebäude, das von den Huthi-Rebellen als Haftanstalt genutzt wurde. Bei dem Angriff wurden 134 Häftlinge getötet und 40 weitere verletzt. Im Juli genehmigte die britische Regierung erneut Waffenexporte nach Saudi-Arabien und machte damit eine Entscheidung aus dem Jahr 2019 rückgängig. Zur Begründung hieß es, es gebe keine eindeutige Gefahr, dass die Lieferung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Saudi-Arabien mit einem schweren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht in Zusammenhang gebracht werden könne. Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit: Alle Konfliktparteien unterdrückten weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Im Oktober meldete der UN-Sondergesandte für den Jemen die Freilassung von 1.000 Gefangenen – eine sehr niedrige Zahl angesichts dessen, dass Inhaftierungen und Verschwindenlassen eine gängige Praxis darstellten, der unzählige Menschen zum Opfer gefallen waren. Im März verkündete Mahdi al-Mashat, der Vorsitzende des von den Huthi als Exekutivorgan eingesetzten Obersten Politischen Rats in Sana’a, man werde alle politischen Baha'i-Gefangenen freilassen. Vier Monate später kamen sechs Anhänger der Religionsgemeinschaft der Baha'i frei, darunter Hamid Haydara, der seit 2013 inhaftiert war. Im April verurteilte der unter der Kontrolle der Huthi stehende Sonderstrafgerichtshof vier Journalisten in einem grob unfairen Prozess, der auf erfundenen Anschuldigungen beruhte, zum Tode. Im selben Monat gab das Gericht die Freilassung von sechs anderen Journalisten bekannt, darunter Salah al-Qaedi, der zu drei Jahren Hausarrest verurteilt worden war. Die zehn Journalisten hatten fünf Jahre ohne Anklage oder Gerichtsverfahren im Gefängnis verbracht. … Inhaftierte wurden in inoffiziellen Haftanstalten und unter gefährlichen Bedingungen festgehalten. So hielt der von den VAE unterstützte STC in Aden Häftlinge in einem Wellblechgebäude und einem unterirdischen Raum im Lager Al-Jala in Haft. Wie die Organisation Mwatana for Human Rights mitteilte, wurden in dem Lager zwischen Mai 2016 und April 2020 mindestens 13 Menschen in willkürlicher Haft gehalten und 17 Personen gefoltert. Nach Ansicht der UN-Gruppe regional und international angesehener Jemen-Experten war die international anerkannte jemenitische Regierung für Misshandlungen und in einigen Fällen Folterungen von Häftlingen im Sicherheitsgefängnis von Marib verantwortlich. Die Rede war von Schlägen, Elektroschocks, Verbrennungen an den Genitalien und angedrohter Sterilisation. Häftlinge wurden außerdem gezwungen, über Glasscherben zu kriechen. … Todesstrafe: Die Todesstrafe war 2020 weiterhin in Kraft und wurde für viele Straftaten verhängt. Die Behörden griffen nach wie vor darauf zurück, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen. Alle Konfliktparteien vollstreckten Exekutionen. Der von den Huthi kontrollierte Sonderstrafgerichtshof verurteilte Personen in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode.
  31. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerde. Dass der Reisepass Total- bzw. Verfälschungsmerkmale aufweist, ergibt sich aus der kriminaltechnischen Untersuchung. Außerdem gab der BF vor dem BFA selbst zu, dass der Schlepper den Reisepass durch Entfernung eines türkischen Visums manipuliert hat (vgl. AS 99).Dass der Reisepass Total- bzw. Verfälschungsmerkmale aufweist, ergibt sich aus der kriminaltechnischen Untersuchung. Außerdem gab der BF vor dem BFA selbst zu, dass der Schlepper den Reisepass durch Entfernung eines türkischen Visums manipuliert hat vergleiche AS 99). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglichen Aussagen des BF. Dass der BF – wie von ihm vorgebracht wurde – einen Hüftschuss erlitten hat, wurde jedoch durch keine medizinischen Befunde belegt. Derzeit erhält der BF regelmäßig Physiotherapie. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragung, Verfahren vor dem BFA sowie der mündlichen Verhandlung wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die Einwendungen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass es bei der Einvernahme vor dem BFA zu Fehlern bzw. Missverständnissen gekommen sei, sind nicht nachvollziehbar. Der BF hat das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA unterschrieben und es ist protokolliert, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und er den Dolmetscher bei der Rückübersetzung sogar sehr gut verstanden habe (vgl. AS 106). Seine diesbezüglichen Angaben, dass er während der Einvernahme beim BFA dem Dolmetscher mitgeteilt habe, dass er ihn nicht verstehe und dieser ihm daraufhin geantwortet habe, dass es mitten in der Verhandlung für einen Dolmetscherwechsler zu spät sei und es nicht in Ordnung wäre und er deshalb gezwungen gewesen sei, mit diesem Dolmetscher die Einvernahme durchzuführen, sind nicht glaubwürdig.Die Einwendungen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass es bei der Einvernahme vor dem BFA zu Fehlern bzw. Missverständnissen gekommen sei, sind nicht nachvollziehbar. Der BF hat das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA unterschrieben und es ist protokolliert, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und er den Dolmetscher bei der Rückübersetzung sogar sehr gut verstanden habe vergleiche AS 106). Seine diesbezüglichen Angaben, dass er während der Einvernahme beim BFA dem Dolmetscher mitgeteilt habe, dass er ihn nicht verstehe und dieser ihm daraufhin geantwortet habe, dass es mitten in der Verhandlung für einen Dolmetscherwechsler zu spät sei und es nicht in Ordnung wäre und er deshalb gezwungen gewesen sei, mit diesem Dolmetscher die Einvernahme durchzuführen, sind nicht glaubwürdig. Wenn der BF behauptet, die mangelnde Qualifikation des Dolmetschers ergäbe sich schon dadurch, dass dieser einen Ausreisestempel vom 19.02.2019, als Einreisestempel bezeichnet habe (Seite 7 des Bescheides), ist ihm vorzuhalten, dass es bei der Übersetzung eines Konvoluts von Eintragungen im Reisepass, wie dies gegenständlich der Fall war, durchaus zu einem leicht richtig zu stellenden Übersetzungsfehler kommen kann, dies jedoch kein Indiz für eine allgemein auch inhaltlich fehlerhafte Übersetzung ist, zumal selbst dem BF bei der Rückübersetzung dieser Fehler nicht aufgefallen ist. Dem BF wurde in der mündlichen Verhandlung jedenfalls die Gelegenheit gegeben, seine Berichtigungen zum Protokoll des BFA vorzunehmen (vgl. VHP vom 18.01.2022 S 6). Dazu wurde festgestellt, dass sich weder in den Akten Hinweise finden, dass die Verhandlungsführung vor dem BFA nicht korrekt durchgeführt wurde, noch dies in der Beschwerde vorgebracht wurde. Der BF musste sich daher gerade als akademisch gebildete Person nach durchgeführter Belehrung bewusst sein, dass er mit der Unterschrift unter das Protokoll die Richtigkeit des Inhaltes bestätigt. Dem BF wurde in der mündlichen Verhandlung jedenfalls die Gelegenheit gegeben, seine Berichtigungen zum Protokoll des BFA vorzunehmen vergleiche VHP vom 18.01.2022 S 6). Dazu wurde festgestellt, dass sich weder in den Akten Hinweise finden, dass die Verhandlungsführung vor dem BFA nicht korrekt durchgeführt wurde, noch dies in der Beschwerde vorgebracht wurde. Der BF musste sich daher gerade als akademisch gebildete Person nach durchgeführter Belehrung bewusst sein, dass er mit der Unterschrift unter das Protokoll die Richtigkeit des Inhaltes bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass das BFA zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF gab in der Erstbefragung an, dass er im November 2019 den Jemen verlassen und nach Ägypten gereist sei. Von dort sei er nach rund 9 Monaten legal mit einem Visum in die Türkei geflogen und sei dann über Griechenland und andere Staaten nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sich Jemen im Krieg befinde. Er hätte dort den Militärdienst machen müssen. Das habe er nicht gewollt, sein Leben wäre daher in Gefahr. Er habe Angst um sein Leben, wenn er zurückkehren müsste (vgl. AS 33).Der BF gab in der Erstbefragung an, dass er im November 2019 den Jemen verlassen und nach Ägypten gereist sei. Von dort sei er nach rund 9 Monaten legal mit einem Visum in die Türkei geflogen und sei dann über Griechenland und andere Staaten nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sich Jemen im Krieg befinde. Er hätte dort den Militärdienst machen müssen. Das habe er nicht gewollt, sein Leben wäre daher in Gefahr. Er habe Angst um sein Leben, wenn er zurückkehren müsste vergleiche AS 33). In der Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2021 führte er dann zu seinen Fluchtgründen näher aus, dass nachdem er am 16.10.2019 von den Emiraten in den Jemen zurückgekehrt sei, alle jungen Männer aufgefordert worden seien, gegen die Regierung zu kämpfen. Er sei damit nicht einverstanden gewesen und habe mit diesen Kämpfen nichts zu tun haben wollen. Dafür sei er 10 Tage in das Gefängnis gesteckt worden. Nach 10 Tagen habe es eine große Gruppe geschafft aus dem Gefängnis zu fliehen. Bei der Flucht sei er angeschossen worden. Er habe eine Kugel in seine Hüfte bekommen. Er habe sich nicht in einem offiziellen Spital behandeln lassen können, sonst hätten sie ihn erwischt. An diesem Ort habe er sich dann eine Woche versteckt und dann auf Anraten seiner Mutter das Land verlassen. Seine Mutter habe das Haus verkauft und mit dem Geld sei er dann nach Ägypten gereist. Dort sei er wegen seiner Verletzung weiter behandelt worden. Der Arzt in Ägypten habe ihm auch erklärt, dass viele Nerven betroffen gewesen seien. Er habe Medikamente bekommen, die er ein Monat nehmen sollte. Zu dieser Zeit sei sein Freund im Jemen gestorben und er sei noch einmal dorthin (Anm: gemeint ist Jemen) gegangen, um am Begräbnis teilzunehmen. Er habe versteckt gelebt und seine Freunde hätten ihn versorgt. Er sei dann nach dem Begräbnis wieder nach Ägypten geflogen.In der Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2021 führte er dann zu seinen Fluchtgründen näher aus, dass nachdem er am 16.10.2019 von den Emiraten in den Jemen zurückgekehrt sei, alle jungen Männer aufgefordert worden seien, gegen die Regierung zu kämpfen. Er sei damit nicht einverstanden gewesen und habe mit diesen Kämpfen nichts zu tun haben wollen. Dafür sei er 10 Tage in das Gefängnis gesteckt worden. Nach 10 Tagen habe es eine große Gruppe geschafft aus dem Gefängnis zu fliehen. Bei der Flucht sei er angeschossen worden. Er habe eine Kugel in seine Hüfte bekommen. Er habe sich nicht in einem offiziellen Spital behandeln lassen können, sonst hätten sie ihn erwischt. An diesem Ort habe er sich dann eine Woche versteckt und dann auf Anraten seiner Mutter das Land verlassen. Seine Mutter habe das Haus verkauft und mit dem Geld sei er dann nach Ägypten gereist. Dort sei er wegen seiner Verletzung weiter behandelt worden. Der Arzt in Ägypten habe ihm auch erklärt, dass viele Nerven betroffen gewesen seien. Er habe Medikamente bekommen, die er ein Monat nehmen sollte. Zu dieser Zeit sei sein Freund im Jemen gestorben und er sei noch einmal dorthin Anmerkung, gemeint ist Jemen) gegangen, um am Begräbnis teilzunehmen. Er habe versteckt gelebt und seine Freunde hätten ihn versorgt. Er sei dann nach dem Begräbnis wieder nach Ägypten geflogen. Auf Nachfrage erläuterte er die näheren Umstände der Vorfälle. So seien er und viele andere Menschen aufgefordert worden, zu einer Versammlung – es sei ein Freitag, Ende Oktober 2019, gewesen – zu kommen. Dort seien sie aufgefordert worden, sich an den Kämpfen zu beteiligen. Er sei hingegangen, da er nicht gewusst habe, dass es um so etwas gehe. Üblicherweise ginge es bei solchen Versammlungen, an denen tausende Leute teilnehmen würden, um private Sachen (z.B. Hochzeiten oder Beerdigungen). Hätte er das vorher gewusst, wäre er gar nicht hingegangen. Er könne es nicht genau sagen, aber bei der Versammlung seien viele dabei gewesen. Er glaube es seien tausende von Leuten zwischen 18 und vielleicht 35 Jahren gewesen. Viele, auch er, seien damit nicht einverstanden gewesen und alle, die den Kampf abgelehnt hätten, seien für eine Zeit in das Gefängnis gebracht worden. Er sei in einem Geheimgefängnis in einer Ortschaft gewesen. Sie (Anm: in der Einvernahme wird von „wir“ gesprochen), es seien zwischen 20 und 30 Leute gewesen, seien nach der Ablehnung sofort mitgenommen worden. Es seien ungefähr 50 bis 100 Sicherheitskräfte vor Ort gewesen, die sie festgehalten hätten. Es sei ihnen gesagt worden, dass alle mitgenommen werden, die das Kämpfen abgelehnt haben. Hätte er sich geweigert, wäre er umgebracht worden. Im Gefängnis sei er sehr schlecht behandelt worden. Es habe nichts zu essen und zu trinken gegeben, außer jemand habe von auswärts etwas gebracht. Seine Mutter habe ihm über einen Freund Essen bringen lassen. Die meisten die dort wohnen hätten genau gewusst, wo die Gefängnisse sind. Das Essen sei bei den Sicherheitsdiensten abgegeben worden und dieses sei ihm dann gebracht worden. Er sei mit 10 bis 15 Leuten in einer Zelle zusammen gewesen. Sie hätten keine Betten gehabt, sondern seien gesessen und hätten am Boden geschlafen. Es sei aber nicht die Absicht gewesen, sie zu foltern, sondern sie umzustimmen. Er kenne einige Leute aus seiner Zelle, die sich anders entschieden hätten und die dann aus der Zelle gekommen seien. Viele, auch er, seien damit nicht einverstanden gewesen und alle, die den Kampf abgelehnt hätten, seien für eine Zeit in das Gefängnis gebracht worden. Er sei in einem Geheimgefängnis in einer Ortschaft gewesen. Sie Anmerkung, in der Einvernahme wird von „wir“ gesprochen), es seien zwischen 20 und 30 Leute gewesen, seien nach der Ablehnung sofort mitgenommen worden. Es seien ungefähr 50 bis 100 Sicherheitskräfte vor Ort gewesen, die sie festgehalten hätten. Es sei ihnen gesagt worden, dass alle mitgenommen werden, die das Kämpfen abgelehnt haben. Hätte er sich geweigert, wäre er umgebracht worden. Im Gefängnis sei er sehr schlecht behandelt worden. Es habe nichts zu essen und zu trinken gegeben, außer jemand habe von auswärts etwas gebracht. Seine Mutter habe ihm über einen Freund Essen bringen lassen. Die meisten die dort wohnen hätten genau gewusst, wo die Gefängnisse sind. Das Essen sei bei den Sicherheitsdiensten abgegeben worden und dieses sei ihm dann gebracht worden. Er sei mit 10 bis 15 Leuten in einer Zelle zusammen gewesen. Sie hätten keine Betten gehabt, sondern seien gesessen und hätten am Boden geschlafen. Es sei aber nicht die Absicht gewesen, sie zu foltern, sondern sie umzustimmen. Er kenne einige Leute aus seiner Zelle, die sich anders entschieden hätten und die dann aus der Zelle gekommen seien. Zur Flucht aus dem Gefängnis führte er aus, dass er nicht sagen könne wie das genau abgelaufen sei. Es seien Leute gekommen, die andere Menschen befreien wollten. Er habe seine Chance genutzt und sei auch entkommen. Sie (Anm: in der Einvernahme wird von „wir“ gesprochen) seien in die Autos eingestiegen, weggefahren und beschossen worden. Viele seien verletzt worden. Zur Flucht aus dem Gefängnis führte er aus, dass er nicht sagen könne wie das genau abgelaufen sei. Es seien Leute gekommen, die andere Menschen befreien wollten. Er habe seine Chance genutzt und sei auch entkommen. Sie Anmerkung, in der Einvernahme wird von „wir“ gesprochen) seien in die Autos eingestiegen, weggefahren und beschossen worden. Viele seien verletzt worden. Befragt, warum er nicht einfach zugesagt habe, die Gruppe zu unterstützen und dann geflüchtet wäre, sagte er, dass er sich nicht vorstellen könne, andere Menschen zu töten. Hätte er sich entschieden mitzumachen, hätte er jemanden töten müssen. Hätte er gelogen, dann hätten sie ihn umgebracht. Befragt, warum er nach seiner Flucht nochmals zurück in den Jemen sei, gab er an, dass er das wegen des Todes seines Freundes habe machen müssen. Nach dem Begräbnis sei er wieder weggegangen. Er habe sich das nur getraut, weil er die Zusage des Onkels seines Freundes gehabt habe, dass dieser ihn beschützen werde. Der habe ganz viele Bekannte und habe bei der Einreise geholfen. Dieser sei dann aber auch gestorben und dann sei er gleich wieder nach Ägypten. Befragt, warum sich seine Freunde frei bewegen und ihn versorgen haben können, wenn alle Jungen aufgefordert worden seien zu kämpfen, führte er aus, dass jeder seiner Freunde eine eigene Waffe gehabt habe und diese Freunde für die Regierung gearbeitet hätten und deshalb hätten sie ihn auch beschützen können. Auf Vorhalt, dann gäbe es gar keine Gefahr, wenn man sich nur auf die Seite der Regierung stellen müsse, gab der BF an, dass er dort nicht leben könne. Er sei dort nur solange sicher, solange ihn seine Freunde beschützen können. Befragt, ob außer bei dieser einen Versammlung jemals irgendwer an ihn herangetreten sei, um ihn zu rekrutieren, antwortete der BF mit „Nein“. (vgl. AS 103)Befragt, ob außer bei dieser einen Versammlung jemals irgendwer an ihn herangetreten sei, um ihn zu rekrutieren, antwortete der BF mit „Nein“. vergleiche AS 103) In der mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Wie oben dargelegt, führte er nunmehr aus, dass er sich nicht für eine Woche im Krankenhaus versteckt habe, sondern für eine Woche in einem offiziellen Krankenhaus behandelt worden sei und sich dann für 18 Tage versteckt habe. Weiters sei sein Freund nicht in Jemen gestorben, sondern bei ihm in Ägypten. Der Onkel des Freundes, der ihn beschützt habe, sei nicht gestorben, er sei getötet worden. Das sei ein riesiger Unterschied. Befragt, wer von seiner Familie beim Militär sei bzw. zwangsrekrutiert worden sei, führte der BF aus, dass er gezwungen worden sei, bei der „temporären Partei“ zu kämpfen. Er habe keinen Kontakt zu seinen Cousins ms und vs. Er könne daher nicht sagen, ob diese zwangsrekrutiert worden seien. Bei einer Rückkehr fürchte er von der „temporären Partei“, denn diese sei die mächtigere Partei in Jemen, vielleicht mit Gefängnis bestraft zu werden. Außerdem werde er vielleicht gefoltert und schließlich getötet. Befragt, ob er jemals einen persönlichen Einberufungsbefehl bekommen habe, gab er an, dass die „temporäre Partei“ keine Briefe oder Stellungsbefehle schreibe. Jedoch würden Jugendliche mündlich aufgefordert werden, zum Militär zu gehen. Zudem hätten die Gerichte geschlossen. Und er habe es strikt abgelehnt bei dieser Tötungsaktion mitzuwirken. Aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass für den BF keine individuelle Gefahr besteht, bei einer Rückkehr zwangsrekrutiert zu werden bzw. wegen einer Weigerung bei einer Versammlung sich am Kampf zu beteiligen, bestraft, gefoltert oder getötet zu werden. Der BF stammt aus soliden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er keine Probleme mit den politischen Gruppierungen in seiner Heimatregion und somit auch mit den Separatisten des Südjemen hat. So konnte er in den Wirren des Bürgerkrieges problemlos reisen, zuletzt konnte er sogar, während im Herbst 2019 im ganzen Südjemen Kämpfe zwischen den verschiedensten Bürgerkriegsparteien tobten, auf dem Landweg in den Oman und in die Vereinigten Arabischen Emirate reisen und wieder zurückfahren. Seine Familie lebt weiter unbehelligt in der Heimatstadt des BF und seine Brüder studieren bzw. gehen ihrer Ausbildung nach. Es konnte nicht plausibel dargelegt werden, dass der BF persönlich zwangsrekrutiert werden sollte. Er gab lediglich an, er sei freiwillig zu einer Versammlung gegangen, wo alle jungen Männer aufgefordert worden seien, sich den Soldaten anzuschließen. Eine solche Situation ist typisch für die unsichere Lage in einem Bürgerkriegsland, ebenso wie die hohe Wahrscheinlichkeit bei Kampfhandlungen zu Schaden zu kommen. Daher ist auch die Schusswunde kein Beweis, dass der BF individuell verfolgt wird, zumal keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, die die Verletzung zum behaupteten Zeitraum belegen können. Es gibt auch keine Hinweise, dass nach dem BF wegen der Weigerung zu kämpfen, gefahndet wurde und er aktuell gesucht wird. Es gab auch nie eine an ihn persönlich gerichtete Aufforderung, zum Militär zu gehen. Ein starkes Indiz, dass es in seiner Heimatregion keine Zwangsrekrutierungen gibt ist, dass seine Brüder, die alle in einem wehrfähigen Alter sind, nicht rekrutiert wurden, sondern ohne Probleme studieren bzw. ihrer Ausbildung nachgehen können. Der BF konnte auch nicht plausibel erklären, warum er kurz nach seiner Ausreise nach Ägypten wieder kurzfristig in seine Heimat zurückgekehrt ist. Es ergibt sich bereits zweifelsfrei aus dieser freiwilligen Rückkehr – nach bereits erfolgter Ausreise – in den Herkunftsstaat, dass eine solche Furcht vor einer Zwangsrekrutierung schon damals nicht bestanden hat. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, um an einem Begräbnis eines Freundes teilzunehmen, in den Verfolgerstaat zurückgekehrt. Bereits dieses Verhalten macht deutlich, dass für den BF persönlich jedenfalls keine reale Gefährdungslage gegeben war. Der BF führte zwar aus, dass er nur wenige Tage heimlich und unter dem Schutz des Onkels des verstorbenen Freundes heimgekehrt sei. Dies würde der Reisepass beweisen, da sich dort weder Einreise- noch Ausreisestempel aus dem Jemen befinden würden. Dem ist zu entgegnen, dass der Reisepass, der nachgewiesen Fälschungen bzw. Verfälschungen beinhaltet, kein taugliches Beweismittel ist, zumal der BF selbst zugibt, dass beispielsweise ein Visum für die Türkei aus dem Reisepass entfernt wurde. Somit ist es nicht unzulässig, anzunehmen, dass die Seiten mit den Stempeln, die eine Ein- und Ausreise in den Jemen belegen, entfernt wurden. Außerdem hat sich die politische Situation in seiner Heimatstadt dahingehend gebessert, als es derzeit zu keinen Kämpfen zwischen der Regierung und den südjemenitischen Separatisten kommt. Beide Seiten haben sich bereits kurz nach der Ausreise des BF im November 2019 auf eine Machtteilung geeinigt (vgl. oben S 7). Außerdem hat sich die politische Situation in seiner Heimatstadt dahingehend gebessert, als es derzeit zu keinen Kämpfen zwischen der Regierung und den südjemenitischen Separatisten kommt. Beide Seiten haben sich bereits kurz nach der Ausreise des BF im November 2019 auf eine Machtteilung geeinigt vergleiche oben S 7). Derzeit ist die Heimatstadt des BF im Machtbereich der südjemenitischen Separatisten, es gibt jedoch weder einen plausiblen Grund noch konkrete Hinweise, dass dem BF Verfolgung drohen würde. Der BF selbst hat nur vage Vermutungen über eine Verfolgung durch die südjemenitischen Separatisten angestellt, so sagte er lediglich vielleicht komme er ins Gefängnis, vielleicht werde er gefoltert und getötet. Beweise oder Indizien für eine aktuelle Verfolgung konnte er nicht erbringen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu darauf hinzuweisen, dass zwar die Länderfeststellungen Hinweise dafür enthalten, dass es auch zu Fällen von Zwangsrekrutierungen kommt. Daraus lässt sich aber noch keine derartige Situation ableiten, wonach alle gesunden Einwohner in den unter der Kontrolle der Regierung bzw. der Südjemenitischen Separatisten stehenden Gebieten generell und systematisch zu deren Streitkräften eingezogen werden, wobei auch noch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine allgemeine Wehrpflicht begründet wurde. Anderslautende Berichte konnten auch vom BF nicht dargetan werden. Es konnte - wie bereits oben ausgeführt - aus den dargelegten Erwägungen nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Dass der BF bei seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Interessen verfolgt hat, ergibt sich, dass er 2019 in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeiten wollte, jedoch keine Arbeitserlaubnis erhalten hat (vgl. Bescheid S 7). Dass der BF bei seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftliche Interessen verfolgt hat, ergibt sich, dass er 2019 in den Vereinigten Arabischen Emiraten arbeiten wollte, jedoch keine Arbeitserlaubnis erhalten hat vergleiche Bescheid S 7). Zu den Länderfeststellungen: Grundlage der Länderfeststellungen ist das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderinformationen wurden auch nicht substantiiert bestritten.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten)Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition

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