RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW159 2179153-1 SpruchW159 2179153-1/34E, W159 2179153-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier des bekämpften Bescheides werden gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe gelangte spätestens am 17.04.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.04.2016 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er nach Österreich gekommen sein, weil es hier schön sein und man hier Asyl bekomme. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er unentgeltlich bei der Firma XXXX gearbeitet habe, der IS ihn bedroht hätte und er deswegen geflüchtet sei. Als Geburtsjahr gab er zunächst das Jahr 2000 an. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe gelangte spätestens am 17.04.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 18.04.2016 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er nach Österreich gekommen sein, weil es hier schön sein und man hier Asyl bekomme. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er unentgeltlich bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe, der IS ihn bedroht hätte und er deswegen geflüchtet sei. Als Geburtsjahr gab er zunächst das Jahr 2000 an. Nach einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Altersfeststellungsgutachten weist der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18,85 Jahren auf. In der Folge wurde daher mit Verfahrensordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das Geburtsdatum XXXX festgestellt.Nach einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Altersfeststellungsgutachten weist der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18,85 Jahren auf. In der Folge wurde daher mit Verfahrensordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das Geburtsdatum römisch 40 festgestellt. Am 24.11.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstaufnahmestelle Ost. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er durch Schläge in Ungarn einen Leistenbruch erlitten habe, welcher in Österreich operiert worden sei. Über Vorhalt des medizinischen Altersfeststellungsgutachtens führte der Beschwerdeführer dazu nichts aus. Er gab an, er habe in Österreich keine Familienangehörigen, möchte jedoch nicht zurück nach Ungarn. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrags Ungarn für zuständig erklärt sowie unter Spruchpunkt II. die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.01.2017, Zahl W241 2143424-1/2E der Beschwerde stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bereits abgelaufen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.12.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrags Ungarn für zuständig erklärt sowie unter Spruchpunkt römisch zwei. die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.01.2017, Zahl W241 2143424-1/2E der Beschwerde stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn bereits abgelaufen sei. Daraufhin erfolgte am 23.10.2017 eine inhaltliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Gesundheitlich ginge es ihm gut. Er habe zuletzt in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX gelebt. Er sei in Laghman geboren, sei jedoch bereits als Kleinkind mit seinen Eltern nach XXXX gezogen. Dort habe er mit den Eltern, 5 Brüdern und 3 Schwestern im Haus der Familie gelebt. Seine Familie und weitere Verwandte würden sich nach wie vor in XXXX befinden. Er habe sich seine Geburtsurkunde (Tazkira) schicken lassen, diese sei jedoch noch nicht angekommen. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Bis zu seiner Ausreise sei er Schüler gewesen, er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Nebenbei habe er in einem Handyshop gearbeitet. Seiner Familie gehe es gut, sein Vater verkaufe als Straßenhändler Textilien. Er habe keine Probleme mit der afghanischen Regierung oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt. Daraufhin erfolgte am 23.10.2017 eine inhaltliche Einvernahme am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Gesundheitlich ginge es ihm gut. Er habe zuletzt in der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 gelebt. Er sei in Laghman geboren, sei jedoch bereits als Kleinkind mit seinen Eltern nach römisch 40 gezogen. Dort habe er mit den Eltern, 5 Brüdern und 3 Schwestern im Haus der Familie gelebt. Seine Familie und weitere Verwandte würden sich nach wie vor in römisch 40 befinden. Er habe sich seine Geburtsurkunde (Tazkira) schicken lassen, diese sei jedoch noch nicht angekommen. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Bis zu seiner Ausreise sei er Schüler gewesen, er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Nebenbei habe er in einem Handyshop gearbeitet. Seiner Familie gehe es gut, sein Vater verkaufe als Straßenhändler Textilien. Er habe keine Probleme mit der afghanischen Regierung oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt. Gefragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bei der Firma XXXX gearbeitet habe. Sie hätten sich für die Rechte von Frauen eingesetzt und Frauen aufgeklärt, dass es Frauenrechte und Schulen gäbe und sie wären von Dorf zu Dorf gezogen. Wenn es Probleme in den Familien gegeben haben, hätten sie mit den Leuten zusammengesessen und mit ihnen geredet. Er habe zwei Workshops besucht. Einer habe am Montag und der andere am Dienstag stattgefunden. Einer habe zwei Monate und einer vier Monate gedauert. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten, sondern nur die von ihm bereits vorgelegten „Zettel“. Zertifikat habe er keines bekommen, sondern nur Lebensmittel. Es wäre ihm gelungen, viele Leute zu überzeugen, aber irgendwann haben sich die Dash eingemischt, sie bedroht und aufgefordert, aufzuhören, sonst würde etwas passieren. Er sei jedoch nicht persönlich bedroht worden. Er habe das nur von seinem besten Freund gehört und habe dann das Land verlassen. Der Freund sei am Abend entführt worden und hätten die Entführer von der Familie 50.000 USD verlangt. Trotzdem sei er erschossen worden. Gefragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bei der Firma römisch 40 gearbeitet habe. Sie hätten sich für die Rechte von Frauen eingesetzt und Frauen aufgeklärt, dass es Frauenrechte und Schulen gäbe und sie wären von Dorf zu Dorf gezogen. Wenn es Probleme in den Familien gegeben haben, hätten sie mit den Leuten zusammengesessen und mit ihnen geredet. Er habe zwei Workshops besucht. Einer habe am Montag und der andere am Dienstag stattgefunden. Einer habe zwei Monate und einer vier Monate gedauert. Einen Arbeitsvertrag habe er nicht erhalten, sondern nur die von ihm bereits vorgelegten „Zettel“. Zertifikat habe er keines bekommen, sondern nur Lebensmittel. Es wäre ihm gelungen, viele Leute zu überzeugen, aber irgendwann haben sich die Dash eingemischt, sie bedroht und aufgefordert, aufzuhören, sonst würde etwas passieren. Er sei jedoch nicht persönlich bedroht worden. Er habe das nur von seinem besten Freund gehört und habe dann das Land verlassen. Der Freund sei am Abend entführt worden und hätten die Entführer von der Familie 50.000 USD verlangt. Trotzdem sei er erschossen worden. Er sei von Februar 2015 sieben Monate lang in XXXX für den XXXX tätig gewesen. In andere Dörfer habe er nicht dürfen. Ca. ein Monat, nachdem sein Freund gestorben sei, habe er Afghanistan verlassen. Einen Ausweis von XXXX habe er nicht bekommen, nur eine Art „Klassenbuch“. Sein Vorgesetzter sei ein gewisser XXXX gewesen, der dort auch Lehrer gewesen sei. Andere Manager und Chefs des XXXX kenne er nicht. Das Hauptbüro sei in der Stadt XXXX . Es habe kein Aufnahmeverfahren gegeben, es seien einige Leute, die die
- Schulstufe abgeschlossen hätten, aufgenommen worden. Gefragt, ob diese Firma noch bestehe, gab er an, dass sie dann Richtung Europa gekommen seien und er es nicht wisse. Was mit den anderen Mitarbeitern geworden sei, wisse er auch nicht. Wahrscheinlich hätten diese aufgehört. Die Firma XXXX sei eine ausländische Firma, die von den Amerikanern unterstützt würde. Gefragt, was XXXX heiße, gab er an „Gespräche der Menschenrechte“. Nochmals nachgefragt, was diese Abkürzung bedeutet, führte er aus, dass diese für Menschenrechte kämpfen würden. Nochmals nachgefragt, was er über den XXXX wisse, gab er an, dass er nicht so viel darüber wisse. Sie seien beispielsweise zu Familien gegangen, wenn ein Mann seine Frau geschlagen habe oder sie nicht zum Arzt gelassen habe. Meistens hätten sie Benachrichtigungen von den Nachbarn bekommen. Persönlich bedroht sei er niemals worden. Er habe auch nie Kontakt zu den Daesh gehabt. Weitere Fluchtgründe habe er auch nicht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde er dort umgebracht werden. Er habe seine Vorgesetzten nicht verständigt, dass er nicht mehr für den XXXX arbeiten möchte er sei in privater Kleidung unterwegs gewesen und habe nur Bestätigungen über die Workshops erhalten. Über Vorhalt, dass man in Afghanistan vieles fälschen könne, grinste der Beschwerdeführer und gab an, dass es dann so sein werde, wie die Einvernehmende denke. Über Vorhalt, ob es tatsächlich so gewesen sei, dass wegen Frauenprobleme Männer vom XXXX gekommen wären, gab er an, dass meistens Frauen hingegangen seien. Er sei meistens zu den Männern gefahren und habe gesagt, dass sie nicht so mit den Frauen reden dürften. Die Spione der Daesh könnten ihn überall in Afghanistan finden. Seiner Familie gehe es jedoch gut. Er würde jedoch erst nach Afghanistan zurückkehren, wenn die Sicherheit gut sei. In Österreich lebe er in XXXX von der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs und würde auch älteren Menschen helfen. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Er sei von Februar 2015 sieben Monate lang in römisch 40 für den römisch 40 tätig gewesen. In andere Dörfer habe er nicht dürfen. Ca. ein Monat, nachdem sein Freund gestorben sei, habe er Afghanistan verlassen. Einen Ausweis von römisch 40 habe er nicht bekommen, nur eine Art „Klassenbuch“. Sein Vorgesetzter sei ein gewisser römisch 40 gewesen, der dort auch Lehrer gewesen sei. Andere Manager und Chefs des römisch 40 kenne er nicht. Das Hauptbüro sei in der Stadt römisch 40 . Es habe kein Aufnahmeverfahren gegeben, es seien einige Leute, die die
- Schulstufe abgeschlossen hätten, aufgenommen worden. Gefragt, ob diese Firma noch bestehe, gab er an, dass sie dann Richtung Europa gekommen seien und er es nicht wisse. Was mit den anderen Mitarbeitern geworden sei, wisse er auch nicht. Wahrscheinlich hätten diese aufgehört. Die Firma römisch 40 sei eine ausländische Firma, die von den Amerikanern unterstützt würde. Gefragt, was römisch 40 heiße, gab er an „Gespräche der Menschenrechte“. Nochmals nachgefragt, was diese Abkürzung bedeutet, führte er aus, dass diese für Menschenrechte kämpfen würden. Nochmals nachgefragt, was er über den römisch 40 wisse, gab er an, dass er nicht so viel darüber wisse. Sie seien beispielsweise zu Familien gegangen, wenn ein Mann seine Frau geschlagen habe oder sie nicht zum Arzt gelassen habe. Meistens hätten sie Benachrichtigungen von den Nachbarn bekommen. Persönlich bedroht sei er niemals worden. Er habe auch nie Kontakt zu den Daesh gehabt. Weitere Fluchtgründe habe er auch nicht. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde er dort umgebracht werden. Er habe seine Vorgesetzten nicht verständigt, dass er nicht mehr für den römisch 40 arbeiten möchte er sei in privater Kleidung unterwegs gewesen und habe nur Bestätigungen über die Workshops erhalten. Über Vorhalt, dass man in Afghanistan vieles fälschen könne, grinste der Beschwerdeführer und gab an, dass es dann so sein werde, wie die Einvernehmende denke. Über Vorhalt, ob es tatsächlich so gewesen sei, dass wegen Frauenprobleme Männer vom römisch 40 gekommen wären, gab er an, dass meistens Frauen hingegangen seien. Er sei meistens zu den Männern gefahren und habe gesagt, dass sie nicht so mit den Frauen reden dürften. Die Spione der Daesh könnten ihn überall in Afghanistan finden. Seiner Familie gehe es jedoch gut. Er würde jedoch erst nach Afghanistan zurückkehren, wenn die Sicherheit gut sei. In Österreich lebe er in römisch 40 von der Grundversorgung, besuche einen Deutschkurs und würde auch älteren Menschen helfen. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017 Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017 Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur (damaligen) Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei glaubhaft zu machen, dass er für die Organisation „ XXXX “ tätig gewesen sei. Es sei nicht einmal möglich gewesen, die Abkürzung XXXX zu benennen, zudem seien seine Ausführungen zum XXXX und zu seinen Aufgaben sehr oberflächlich und vage gewesen. Die Aufgabe des XXXX sei es seiner Meinung nach gewesen, dass sie zu den Familien gegangen wären, wenn zum Beispiel ein Mann seine Frau geschlagen hätte oder die Frau nicht zum Arzt gegangen wäre. Vielmehr sei es jedoch die Aufgabe des XXXX (laut einer Internetrecherche) Flüchtlinge zu unterstützen und zu schützen. Bei den vorgelegten Zertifikaten falle auf, dass die Eintragungen mit unterschiedlichen Kugelschreibern vorgenommen worden seien und das Datum sehr eigenartig angeführt sei. Auch habe der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der Einvernahmeleiterin, dass man in Afghanistan vieles fälschen könne, mit einem Grinsen reagiert und habe dann dazu ausgeführt, dass es so sein würde, wenn sie so denken würde. Auch habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der nie persönlich von den Daesh bedroht worden sei. Es hätten sich auch Ungereimtheiten bezüglich der Daten betreffend die Ermordung seines Freundes ergäben. Insgesamt seien die angegebenen Verfolgungsgründe in keiner Weise glaubhaft und wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, befürchtete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und handle es sich außerdem bei der befürchteten Verfolgung durch die Daesh um keine von einer staatlichen Behörde ausgehende Verfolgung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden im gesamten Staatsgebiet weder schutzunfähig, noch schutzunwillig wären. Es liege somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK vor. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur (damaligen) Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei glaubhaft zu machen, dass er für die Organisation „ römisch 40 “ tätig gewesen sei. Es sei nicht einmal möglich gewesen, die Abkürzung römisch 40 zu benennen, zudem seien seine Ausführungen zum römisch 40 und zu seinen Aufgaben sehr oberflächlich und vage gewesen. Die Aufgabe des römisch 40 sei es seiner Meinung nach gewesen, dass sie zu den Familien gegangen wären, wenn zum Beispiel ein Mann seine Frau geschlagen hätte oder die Frau nicht zum Arzt gegangen wäre. Vielmehr sei es jedoch die Aufgabe des römisch 40 (laut einer Internetrecherche) Flüchtlinge zu unterstützen und zu schützen. Bei den vorgelegten Zertifikaten falle auf, dass die Eintragungen mit unterschiedlichen Kugelschreibern vorgenommen worden seien und das Datum sehr eigenartig angeführt sei. Auch habe der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der Einvernahmeleiterin, dass man in Afghanistan vieles fälschen könne, mit einem Grinsen reagiert und habe dann dazu ausgeführt, dass es so sein würde, wenn sie so denken würde. Auch habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der nie persönlich von den Daesh bedroht worden sei. Es hätten sich auch Ungereimtheiten bezüglich der Daten betreffend die Ermordung seines Freundes ergäben. Insgesamt seien die angegebenen Verfolgungsgründe in keiner Weise glaubhaft und wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, befürchtete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und handle es sich außerdem bei der befürchteten Verfolgung durch die Daesh um keine von einer staatlichen Behörde ausgehende Verfolgung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden im gesamten Staatsgebiet weder schutzunfähig, noch schutzunwillig wären. Es liege somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK vor. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Beispiel in Kabul, hingewiesen, aber auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat. Der Beschwerdeführer würde weiters über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen, sodass nicht anzunehmen wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und keine außergewöhnlichen Umstände wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen vorgebracht wurden. Es sei daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Beispiel in Kabul, hingewiesen, aber auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat. Der Beschwerdeführer würde weiters über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügen, sodass nicht anzunehmen wäre, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und keine außergewöhnlichen Umstände wie eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen vorgebracht wurden. Es sei daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchteil III wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Er sei im April 2016 eingereist. Die Einreise sei rechtswidrig gewesen. Er gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Unterhalt durch finanzielle Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Es würden auch sonst keine Hinwiese auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei daher nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig. Es habe sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben und stünde einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei.Zu Spruchteil römisch drei wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Er sei im April 2016 eingereist. Die Einreise sei rechtswidrig gewesen. Er gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Unterhalt durch finanzielle Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Es würden auch sonst keine Hinwiese auf eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei daher nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung sei zulässig. Es habe sich im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben und stünde einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde nach kursorischer Darstellung des Vorbringens und des Sachverhaltes insbesondere kritisiert, dass die Behörde keine Anfrage an die NGO XXXX gestellt habe, ob der Beschwerdeführer für diese Organisation gearbeitet habe. Daher wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nachholen möge und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zu seiner Tätigkeit stellen möge. Weiters wurden zur Frage des subsidiären Schutzes die (damaligen) Länderberichte zitiert und darauf hingewiesen, dass die Provinz XXXX eine volatile Provinz sei und es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und IS-Aufständischen komme und der IS auch im Stande sei, Luftangriffe durchzuführen. Es wurde auf die große Anzahl von Anschlägen hingewiesen und nochmals unterstrichen, dass der Beschwerdeführer gerne bereit sei, nähere Fragen zu seinen Fluchtgründen im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung zu beantworten. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde nach kursorischer Darstellung des Vorbringens und des Sachverhaltes insbesondere kritisiert, dass die Behörde keine Anfrage an die NGO römisch 40 gestellt habe, ob der Beschwerdeführer für diese Organisation gearbeitet habe. Daher wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht dies nachholen möge und dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen zu seiner Tätigkeit stellen möge. Weiters wurden zur Frage des subsidiären Schutzes die (damaligen) Länderberichte zitiert und darauf hingewiesen, dass die Provinz römisch 40 eine volatile Provinz sei und es regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und IS-Aufständischen komme und der IS auch im Stande sei, Luftangriffe durchzuführen. Es wurde auf die große Anzahl von Anschlägen hingewiesen und nochmals unterstrichen, dass der Beschwerdeführer gerne bereit sei, nähere Fragen zu seinen Fluchtgründen im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung zu beantworten. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 17.04.2018 mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Jungendgericht am 22.03.2018 wegen § 27 SMG (Anbieten, Überlassen und Besitzen von Cannabiskraut) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt worden sei.Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 17.04.2018 mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Jungendgericht am 22.03.2018 wegen Paragraph 27, SMG (Anbieten, Überlassen und Besitzen von Cannabiskraut) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt worden sei. Am 25.08.2021 wurde der Verfahrensakt aufgrund langfristiger Erkrankung des früher zuständigen Einzelrichters diesem abgenommen und dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugewiesen. Dieser beraumte für den 21.10.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit E-Mail vom 21.09.2021 fragte der zuständige Einzelrichter beim XXXX an, ob es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer an zwei Workshops der genannten Institution in XXXX im Jahre 2015 teilgenommen habe und ob die vorgelegten Bestätigungen echt seien. Er gab dazu bekannt, dass sie keine Auskünfte in individuellen Verfahren Personen geben könnten. Mit Eingabe vom 28.09.2021 gab XXXX die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt. Am 25.08.2021 wurde der Verfahrensakt aufgrund langfristiger Erkrankung des früher zuständigen Einzelrichters diesem abgenommen und dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugewiesen. Dieser beraumte für den 21.10.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit E-Mail vom 21.09.2021 fragte der zuständige Einzelrichter beim römisch 40 an, ob es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer an zwei Workshops der genannten Institution in römisch 40 im Jahre 2015 teilgenommen habe und ob die vorgelegten Bestätigungen echt seien. Er gab dazu bekannt, dass sie keine Auskünfte in individuellen Verfahren Personen geben könnten. Mit Eingabe vom 28.09.2021 gab römisch 40 die Vertretung des Beschwerdeführers bekannt. Bei der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2021 ließ sich die Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Dieser beantragte die Einvernahme der im Gerichtsgebäude anwesenden Zeugin XXXX zum Beweis der Integrationsbemühungen und des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich und legte folgende Urkunden vor: Einstellungszusage der XXXX , Unterstützungsschreiben der XXXX , eine Bestätigung des Vereins XXXX (Bewährungshilfe), eine Bestätigung der XXXX über psychosoziale Beratung und Suchtberatung, ein negatives Prüfungsergebnis der Integrationsprüfung, eine Deutschkursbestätigung der Firma XXXX und weiters eine Kopie der Tazkira. Der Dolmetscher wurde ersucht, die Tazkira in die deutsche Sprache zu übersetzen. Aus dieser ergibt sich ein geschätztes Alter von nunmehr 26 Jahren. Bei der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2021 ließ sich die Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters. Dieser beantragte die Einvernahme der im Gerichtsgebäude anwesenden Zeugin römisch 40 zum Beweis der Integrationsbemühungen und des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich und legte folgende Urkunden vor: Einstellungszusage der römisch 40 , Unterstützungsschreiben der römisch 40 , eine Bestätigung des Vereins römisch 40 (Bewährungshilfe), eine Bestätigung der römisch 40 über psychosoziale Beratung und Suchtberatung, ein negatives Prüfungsergebnis der Integrationsprüfung, eine Deutschkursbestätigung der Firma römisch 40 und weiters eine Kopie der Tazkira. Der Dolmetscher wurde ersucht, die Tazkira in die deutsche Sprache zu übersetzen. Aus dieser ergibt sich ein geschätztes Alter von nunmehr 26 Jahren. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, er sie Moslem, Sunnit, er übe seine Religion auch in Österreich aus, indem er bete. Geboren sei er in Laghman. In Österreich sei sein Geburtstag mit dem XXXX festgesetzt worden. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ein Geburtsdatum angegeben habe, das medizinisch nicht möglich sei, führte er aus, dass in Afghanistan das Geburtsdatum nicht aufgeschrieben werde und er auch keine Tazkira gehabt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Über Vorhalt, dass er ursprünglich den Geburtsjahrgang 2000 angegeben habe, das ärztliche Altersfeststellungsgutachten zu einem Geburtsjahrgang 1997 komme und die nunmehr vorgelegte Tazkira hingegen einem Geburtsjahrgang XXXX ausweise, gab er an, dass die Feststellung in Österreich richtig sei. Die 18 Jahre seinen ihm im Jahre 2013 wegen der Schule gegeben worden, weil man da 18 Jahre sei müsse (?). Er habe in der Provinz XXXX , in XXXX , gelebt. Über Vorhalt, dass er auch nach der vorgelegten Tazkira in der Provinz Laghman geboren sei, gab er an, dass dies richtig sei, er sei jedoch schon als kleines Kind mit seiner Familie nach XXXX umgezogen. Von dort sei er auch ausgereist. Er habe sich, außer in Laghman und in XXXX , niemals länger irgendwo in Afghanistan aufgehalten. In Afghanistan habe er 12 Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe Kleidung verkauft und er habe in einem Handyshop gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, er sie Moslem, Sunnit, er übe seine Religion auch in Österreich aus, indem er bete. Geboren sei er in Laghman. In Österreich sei sein Geburtstag mit dem römisch 40 festgesetzt worden. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ein Geburtsdatum angegeben habe, das medizinisch nicht möglich sei, führte er aus, dass in Afghanistan das Geburtsdatum nicht aufgeschrieben werde und er auch keine Tazkira gehabt habe. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Über Vorhalt, dass er ursprünglich den Geburtsjahrgang 2000 angegeben habe, das ärztliche Altersfeststellungsgutachten zu einem Geburtsjahrgang 1997 komme und die nunmehr vorgelegte Tazkira hingegen einem Geburtsjahrgang römisch 40 ausweise, gab er an, dass die Feststellung in Österreich richtig sei. Die 18 Jahre seinen ihm im Jahre 2013 wegen der Schule gegeben worden, weil man da 18 Jahre sei müsse (?). Er habe in der Provinz römisch 40 , in römisch 40 , gelebt. Über Vorhalt, dass er auch nach der vorgelegten Tazkira in der Provinz Laghman geboren sei, gab er an, dass dies richtig sei, er sei jedoch schon als kleines Kind mit seiner Familie nach römisch 40 umgezogen. Von dort sei er auch ausgereist. Er habe sich, außer in Laghman und in römisch 40 , niemals länger irgendwo in Afghanistan aufgehalten. In Afghanistan habe er 12 Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe Kleidung verkauft und er habe in einem Handyshop gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe er in Afghanistan nicht gehabt. Gefragt, wie er mit dem XXXX in Kontakt gekommen sei, gab er an, dass diese Firma ein Projekt in seinem Wohnort gehabt habe. Personen, welche die Schule abgeschlossen hätte, hätten eine 6-monatigen Kurs besuchen können. Dann hätte er für diese Firma gearbeitet. Gefragt, was XXXX bedeute gab er an, dass diese Firma mit Familien zusammengearbeitet habe. Mit Familien, die ihre Kinder nicht in die Schule geschickt hätten und die den Frauen nicht erlaubt hätten, aus dem Haus zu gehen, habe diese Firma gesprochen und Lösungen gefunden. Ausdrücklich gefragt, wofür die Buchstaben XXXX stünde, gab er an, dass er dies nicht sagen könne. Er wisse nur, dass es zwei Abteilungen gegeben habe - solche für geistig behinderte Menschen und solche für Frauen. Gefragt, wo diese Firma ihre Zentrale oder ihren Sitz habe, gab er an, dass es eine ausländische Firma sei und man sie googeln könne. Näheres könne er dazu aber auch nicht sagen. Gefragt, was XXXX konkret in Afghanistan mache gab er an: „Sie arbeite mit Menschen zusammen.“ Weiters gefragt, was er selbst konkret bei XXXX gemacht habe, gab er an, dass er in einer Abteilung mit 18 Personen gewesen sei, die hauptsächlich diejenigen besucht hätten, die ihren Kindern nicht erlaubt hätten, die Schule zu besuchen. Er habe ca. 6 Monate für diese Firma gearbeitet. Die Daten und das Zertifikat habe er bei seinem Erstinterview abgegeben. Gearbeitet habe er in XXXX , dies sei ein Teil von XXXX . Über Vorhalt, dass er nach den vorgelegten Bestätigungen lediglich zwei Workshops besucht habe und dort nichts über eine freiwillige Arbeit stehe, gab er an, dass er auch freiwillig dort gearbeitet habe. Über Vorhalt, dass der zuständige Richter versucht habe, bei XXXX nachzufragen, ob diese bestätigen könnten, dass er tatsächlich bei dieser Organisation gearbeitet habe und ob diese vorgelegten Bestätigungen echt seien, habe XXXX geantwortet, dass sie zu individuellen Fällen keine Auskunft geben könnten. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass man ihnen die Zertifikate schicken könne und dann nachfragen könne. Daraufhin antwortete der zuständige Richter, dass er dies bereits getan habe und die oben angeführte Antwort erhalten habe. Der Beschwerdeführervertreter wandte ein, dass XXXX nicht geschrieben habe, dass sie den Beschwerdeführer überhaupt nicht kennen würden. Gefragt, wie er mit dem römisch 40 in Kontakt gekommen sei, gab er an, dass diese Firma ein Projekt in seinem Wohnort gehabt habe. Personen, welche die Schule abgeschlossen hätte, hätten eine 6-monatigen Kurs besuchen können. Dann hätte er für diese Firma gearbeitet. Gefragt, was römisch 40 bedeute gab er an, dass diese Firma mit Familien zusammengearbeitet habe. Mit Familien, die ihre Kinder nicht in die Schule geschickt hätten und die den Frauen nicht erlaubt hätten, aus dem Haus zu gehen, habe diese Firma gesprochen und Lösungen gefunden. Ausdrücklich gefragt, wofür die Buchstaben römisch 40 stünde, gab er an, dass er dies nicht sagen könne. Er wisse nur, dass es zwei Abteilungen gegeben habe - solche für geistig behinderte Menschen und solche für Frauen. Gefragt, wo diese Firma ihre Zentrale oder ihren Sitz habe, gab er an, dass es eine ausländische Firma sei und man sie googeln könne. Näheres könne er dazu aber auch nicht sagen. Gefragt, was römisch 40 konkret in Afghanistan mache gab er an: „Sie arbeite mit Menschen zusammen.“ Weiters gefragt, was er selbst konkret bei römisch 40 gemacht habe, gab er an, dass er in einer Abteilung mit 18 Personen gewesen sei, die hauptsächlich diejenigen besucht hätten, die ihren Kindern nicht erlaubt hätten, die Schule zu besuchen. Er habe ca. 6 Monate für diese Firma gearbeitet. Die Daten und das Zertifikat habe er bei seinem Erstinterview abgegeben. Gearbeitet habe er in römisch 40 , dies sei ein Teil von römisch 40 . Über Vorhalt, dass er nach den vorgelegten Bestätigungen lediglich zwei Workshops besucht habe und dort nichts über eine freiwillige Arbeit stehe, gab er an, dass er auch freiwillig dort gearbeitet habe. Über Vorhalt, dass der zuständige Richter versucht habe, bei römisch 40 nachzufragen, ob diese bestätigen könnten, dass er tatsächlich bei dieser Organisation gearbeitet habe und ob diese vorgelegten Bestätigungen echt seien, habe römisch 40 geantwortet, dass sie zu individuellen Fällen keine Auskunft geben könnten. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass man ihnen die Zertifikate schicken könne und dann nachfragen könne. Daraufhin antwortete der zuständige Richter, dass er dies bereits getan habe und die oben angeführte Antwort erhalten habe. Der Beschwerdeführervertreter wandte ein, dass römisch 40 nicht geschrieben habe, dass sie den Beschwerdeführer überhaupt nicht kennen würden. Gefragt, worüber die Workshops gehandelt hätten, an denen er teilgenommen haben, gab er an, dass dies eine Art Training gewesen sei und sie gelernt hätten, wie sie die Menschen hätten behandeln sollen. Sie hätten Montag und Dienstag Unterricht gehabt. Dienstags sei es eher um geistig behinderte Menschen gegangen und am Montag hätten sie eine Unterweisung über Frauen und Kinderrechte erhalten. Befragt, warum er als Mann an einem Workshop mit dem Titel „Women for afghan women“ teilgenommen habe, gab er an, dass unter den Teilnehmern auch Frauen gewesen wären. Über Frage nach Namen der Vortragenden bei den Workshops wiederholte er nur den Namen XXXX . Gefragt, was er bei diesen Workshops konkret gemacht habe, führte er aus, dass die Trainier ihnen beigebracht hätten, wie sie mit den Menschen umgehen hätten sollen, wenn er mit Kollegen, 5 bis 6 Personen, bei Familien gewesen sei. Daraufhin nannte er auch Namen. Gefragt, wie der Familienvater einer Familie, wo er die Frau geschlagen hätte, auf den Besuch von Mitarbeitern der XXXX reagiert habe, gab er an, dass dieser empört gewesen sei und sagte, dass er niemanden brauche und mit niemandem sprechen wolle. Gefragt, wenn er tatsächlich als Freiwilliger bei XXXX gearbeitet habe, er doch Dienstvertrag erhalten habe, verneinte er dies. Einen Dienstausweis habe er nicht erhalten. Gefragt, ob er wegen der Tätigkeit bei XXXX konkrete persönliche Probleme gehabt hätte, gab er an, dass er deswegen Afghanistan verlassen habe. Aufgefordert, diese Probleme näher zu schildern, gab er an, dass er freiwillig für die Firma XXXX gearbeitet habe, Daeshkämpfer in der Region gewesen wären und diese geglaubt haben, dass sie für ihre Tätigkeit Geld bekommen hätten und für die Amerikaner arbeiten würden und auch den Familien Geld geben würden. Sie wären prinzipiell gegen ihre Tätigkeit gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie auch einen Kollegen namens XXXX getötet. Er habe dann große Angst bekommen und sei geflüchtet. Daeshkämpfer hätten von der Familie XXXX 15.000 USD verlangt. Sie hätten ein Haus und ein Auto verkauft und trotzdem wäre er erschossen worden. Gefragt, ob er selbst konkret von den Daeshkämpfern bedroht worden sei, gab er an, dass sie ihn nicht erwischt hätten und auch nicht konkret bedroht hätten, aber er in Erfahrung gebracht hatte, dass sie hinter ihm her wären. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 363) gesagt habe, dass er niemals bedroht worden sei, gab er an, dass das stimme, aber er sei auch die meiste Zeit zuhause gewesen. Gefragt, wie er bemerkt hätte, dass die Daesh hinter ihm her gewesen sei, gab er an, dass er nach dem Tod von XXXX mitbekommen habe, dass die Daeshkämpfer ihn wegen seiner Tätigkeit getötet hätten. Gefragt, was der unmittelbare Anlass der Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, brachte er vor, dass er durch den Tod von XXXX große Angst bekommen habe. Dieser sei auch sein Nachbar gewesen und seine Familie habe auch gesagt, dass er das Land verlassen solle. An das Datum, wann er ausgereist sei, könne er sich nicht erinnern. Er habe Afghanistan auf dem Landweg verlassen. Seine gesamte Familie lebe zurzeit in Afghanistan und zwar seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er nur einmal Kontakt gehabt, und zwar mit seinem Vater. Dieser habe ihm gesagt, dass die Lage sehr schlecht sei und dass sie vorhätten, das Land zu verlassen. Gefragt, worüber die Workshops gehandelt hätten, an denen er teilgenommen haben, gab er an, dass dies eine Art Training gewesen sei und sie gelernt hätten, wie sie die Menschen hätten behandeln sollen. Sie hätten Montag und Dienstag Unterricht gehabt. Dienstags sei es eher um geistig behinderte Menschen gegangen und am Montag hätten sie eine Unterweisung über Frauen und Kinderrechte erhalten. Befragt, warum er als Mann an einem Workshop mit dem Titel „Women for afghan women“ teilgenommen habe, gab er an, dass unter den Teilnehmern auch Frauen gewesen wären. Über Frage nach Namen der Vortragenden bei den Workshops wiederholte er nur den Namen römisch 40 . Gefragt, was er bei diesen Workshops konkret gemacht habe, führte er aus, dass die Trainier ihnen beigebracht hätten, wie sie mit den Menschen umgehen hätten sollen, wenn er mit Kollegen, 5 bis 6 Personen, bei Familien gewesen sei. Daraufhin nannte er auch Namen. Gefragt, wie der Familienvater einer Familie, wo er die Frau geschlagen hätte, auf den Besuch von Mitarbeitern der römisch 40 reagiert habe, gab er an, dass dieser empört gewesen sei und sagte, dass er niemanden brauche und mit niemandem sprechen wolle. Gefragt, wenn er tatsächlich als Freiwilliger bei römisch 40 gearbeitet habe, er doch Dienstvertrag erhalten habe, verneinte er dies. Einen Dienstausweis habe er nicht erhalten. Gefragt, ob er wegen der Tätigkeit bei römisch 40 konkrete persönliche Probleme gehabt hätte, gab er an, dass er deswegen Afghanistan verlassen habe. Aufgefordert, diese Probleme näher zu schildern, gab er an, dass er freiwillig für die Firma römisch 40 gearbeitet habe, Daeshkämpfer in der Region gewesen wären und diese geglaubt haben, dass sie für ihre Tätigkeit Geld bekommen hätten und für die Amerikaner arbeiten würden und auch den Familien Geld geben würden. Sie wären prinzipiell gegen ihre Tätigkeit gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie auch einen Kollegen namens römisch 40 getötet. Er habe dann große Angst bekommen und sei geflüchtet. Daeshkämpfer hätten von der Familie römisch 40 15.000 USD verlangt. Sie hätten ein Haus und ein Auto verkauft und trotzdem wäre er erschossen worden. Gefragt, ob er selbst konkret von den Daeshkämpfern bedroht worden sei, gab er an, dass sie ihn nicht erwischt hätten und auch nicht konkret bedroht hätten, aber er in Erfahrung gebracht hatte, dass sie hinter ihm her wären. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 363) gesagt habe, dass er niemals bedroht worden sei, gab er an, dass das stimme, aber er sei auch die meiste Zeit zuhause gewesen. Gefragt, wie er bemerkt hätte, dass die Daesh hinter ihm her gewesen sei, gab er an, dass er nach dem Tod von römisch 40 mitbekommen habe, dass die Daeshkämpfer ihn wegen seiner Tätigkeit getötet hätten. Gefragt, was der unmittelbare Anlass der Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, brachte er vor, dass er durch den Tod von römisch 40 große Angst bekommen habe. Dieser sei auch sein Nachbar gewesen und seine Familie habe auch gesagt, dass er das Land verlassen solle. An das Datum, wann er ausgereist sei, könne er sich nicht erinnern. Er habe Afghanistan auf dem Landweg verlassen. Seine gesamte Familie lebe zurzeit in Afghanistan und zwar seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern. Nach der Machtübernahme der Taliban habe er nur einmal Kontakt gehabt, und zwar mit seinem Vater. Dieser habe ihm gesagt, dass die Lage sehr schlecht sei und dass sie vorhätten, das Land zu verlassen. Er sei in Afghanistan weder verheiratet, noch verlobt. Er habe keine Verwandten in Österreich, leide nicht unter gesundheitlichen, noch psychischen Problemen. Weder in Afghanistan, noch in Österreich habe er Kinder. In Österreich könne er nicht arbeiten. Er habe sich bemüht, Deutschkurse zu finden. Die A1 Kursbestätigung habe er leider verloren und den schriftlichen Teil der A2 Prüfung habe er nicht geschafft. Zur freiwilligen Arbeit sei er mehrmals bei der XXXX gewesen. Er habe auch bei der Feuerwehr arbeiten wollen. Jetzt habe er eine Zusage von XXXX und eine Einstellungszusage des Lebensmittelmarktes XXXX , bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er habe aber viele österreichische Freunde. Er habe auch österreichische Freunde und eine Freundin namens XXXX . Mit dieser sei er schon 9 Monate zusammen. Er spreche mit ihr Deutsch. Er sei in Afghanistan weder verheiratet, noch verlobt. Er habe keine Verwandten in Österreich, leide nicht unter gesundheitlichen, noch psychischen Problemen. Weder in Afghanistan, noch in Österreich habe er Kinder. In Österreich könne er nicht arbeiten. Er habe sich bemüht, Deutschkurse zu finden. Die A1 Kursbestätigung habe er leider verloren und den schriftlichen Teil der A2 Prüfung habe er nicht geschafft. Zur freiwilligen Arbeit sei er mehrmals bei der römisch 40 gewesen. Er habe auch bei der Feuerwehr arbeiten wollen. Jetzt habe er eine Zusage von römisch 40 und eine Einstellungszusage des Lebensmittelmarktes römisch 40 , bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er habe aber viele österreichische Freunde. Er habe auch österreichische Freunde und eine Freundin namens römisch 40 . Mit dieser sei er schon 9 Monate zusammen. Er spreche mit ihr Deutsch. Über Vorhalt, dass im Strafregisterauszug zwei Verurteilungen nach § 27 SMG aufscheinen würden, gab er an, dass das leider passiert sei, er bereue es sehr und entschuldige sich dafür. Er habe Suchtgift konsumiert und weil er kein Geld gehabt habe, habe er einen Teil des Suchtgiftes verkauft. Er habe ausschließlich Cannabis konsumiert. Jetzt nehme er kein Suchtgift mehr und zwar seit 4-5 Monaten. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre würde, gab er an, dass nunmehr die Taliban überall in Afghanistan seien. Es würden auch die Daesh gegen die Taliban kämpfen und wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn umbringen.Über Vorhalt, dass im Strafregisterauszug zwei Verurteilungen nach Paragraph 27, SMG aufscheinen würden, gab er an, dass das leider passiert sei, er bereue es sehr und entschuldige sich dafür. Er habe Suchtgift konsumiert und weil er kein Geld gehabt habe, habe er einen Teil des Suchtgiftes verkauft. Er habe ausschließlich Cannabis konsumiert. Jetzt nehme er kein Suchtgift mehr und zwar seit 4-5 Monaten. Gefragt, was geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre würde, gab er an, dass nunmehr die Taliban überall in Afghanistan seien. Es würden auch die Daesh gegen die Taliban kämpfen und wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn umbringen. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um eine neuerliche Anfrage bei XXXX unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um eine neuerliche Anfrage bei römisch 40 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht. Der Beschwerdeführer hatte kein weiteres Vorbringen. Die beantragte Zeugin, XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe folgendes an: Sie habe den Beschwerdeführer über Freunde kennengelernt, seit 9 Monaten würde sie eine Beziehung mit ihm führen. In einem gemeinsamen Haushalt würden sie nicht leben, aber manchmal übernachte sie bei ihm oder er bei ihr. Sie mache derzeit eine Lehre als Koch und Kellnerin und spreche mit dem Beschwerdeführer Deutsch. Das funktioniere schon halbwegs. Sie sei ihm auch behilflich, deutsch zu lernen. Der Beschwerdeführer habe sich auch für eine Deutschprüfung angemeldet, aber habe sie leider knapp nicht bestanden. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer früher Suchtgift konsumiert habe, derzeit wisse sie nichts von einem Suchtgiftkonsum. Sie hätten auch nicht gemeinsam Suchtgift konsumiert und habe sie persönlich von seinem Suchtgiftkonsum nichts mitbekommen. Sie wisse auch nicht, welches Suchtgift ihr Freund konsumiert habe. In der Freizeit würden sie gemeinsam spazieren gehen oder würden sich Filme anschauen. Sie würde gerne mit dem Beschwerdeführer zusammenziehen und wenn er „Papiere“ habe, ihn heiraten. Gefragt, was sie machen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie nicht daran denken möchte. Er sei Teil ihres Lebens und sie könne sich ein Leben ohne ihn nicht mehr vorstellen.Die beantragte Zeugin, römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe folgendes an: Sie habe den Beschwerdeführer über Freunde kennengelernt, seit 9 Monaten würde sie eine Beziehung mit ihm führen. In einem gemeinsamen Haushalt würden sie nicht leben, aber manchmal übernachte sie bei ihm oder er bei ihr. Sie mache derzeit eine Lehre als Koch und Kellnerin und spreche mit dem Beschwerdeführer Deutsch. Das funktioniere schon halbwegs. Sie sei ihm auch behilflich, deutsch zu lernen. Der Beschwerdeführer habe sich auch für eine Deutschprüfung angemeldet, aber habe sie leider knapp nicht bestanden. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer früher Suchtgift konsumiert habe, derzeit wisse sie nichts von einem Suchtgiftkonsum. Sie hätten auch nicht gemeinsam Suchtgift konsumiert und habe sie persönlich von seinem Suchtgiftkonsum nichts mitbekommen. Sie wisse auch nicht, welches Suchtgift ihr Freund konsumiert habe. In der Freizeit würden sie gemeinsam spazieren gehen oder würden sich Filme anschauen. Sie würde gerne mit dem Beschwerdeführer zusammenziehen und wenn er „Papiere“ habe, ihn heiraten. Gefragt, was sie machen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie nicht daran denken möchte. Er sei Teil ihres Lebens und sie könne sich ein Leben ohne ihn nicht mehr vorstellen. Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass er dieses kenne und verwies in diesem Zusammenhang auf die prekäre Sicherheitslage, die sich in Zukunft nicht so schnell ändern werde, sowie der in der Zwischenzeit entstandene Krieg zwischen den Taliban und dem IS. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführervertreter auf einen Anschlag auf eine Moschee in Kandarhar hin, bei welchem mindestens 60 Menschen getötet worden seien. Der Vorsitzende Richter kündigte an, die beantragte Auskunft beim XXXX einzuholen. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Anfrage an den XXXX unter Einhaltung der dieser Organisation gewünschten Formerfordernisse. Nach Urgenz mit Email vom 11.01.2021 langte eine Antwort beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche jedoch weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers noch die Echtheit der vorgelegten Zertifikate bestätigen konnte.Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.09.2021 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass er dieses kenne und verwies in diesem Zusammenhang auf die prekäre Sicherheitslage, die sich in Zukunft nicht so schnell ändern werde, sowie der in der Zwischenzeit entstandene Krieg zwischen den Taliban und dem IS. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführervertreter auf einen Anschlag auf eine Moschee in Kandarhar hin, bei welchem mindestens 60 Menschen getötet worden seien. Der Vorsitzende Richter kündigte an, die beantragte Auskunft beim römisch 40 einzuholen. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Anfrage an den römisch 40 unter Einhaltung der dieser Organisation gewünschten Formerfordernisse. Nach Urgenz mit Email vom 11.01.2021 langte eine Antwort beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche jedoch weder die Tätigkeit des Beschwerdeführers noch die Echtheit der vorgelegten Zertifikate bestätigen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zu der Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sowie Moslem und Sunnit. Er übt seine Religion in Österreich auch aus. Er wurde in der Provinz in Laghman geboren, übersiedelte jedoch schon mit seiner Familie im Kleinkindalter nach XXXX in der Provinz XXXX , wo er sich bis zur Ausreise aufhielt. Das genaue Geburtsdatum ist trotz Vorlage einer Tazkira nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer volljährig. Er hat in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht und nebenbei in einem Handyshop gearbeitet. Sein Vater arbeitete als Straßenhändler für Textilien. Die Familie hatte keine wirtschaftlichen Probleme. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Workshops beim XXXX besucht hat und für diese Organisation als Freiwilliger gearbeitet hat. Es erfolgte jedenfalls auch keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS (Daesh). Das Datum der Ausreise kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gelangt spätestens am 17.04.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, 5 Brüder und drei Schwestern) leben nach wie vor (zumindest, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2021 angegeben hat) in Afghanistan. Vor der Machtübernahme der Taliban hatten sie keine Probleme – nunmehr leiden sie unter dem Machtwechsel.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sowie Moslem und Sunnit. Er übt seine Religion in Österreich auch aus. Er wurde in der Provinz in Laghman geboren, übersiedelte jedoch schon mit seiner Familie im Kleinkindalter nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er sich bis zur Ausreise aufhielt. Das genaue Geburtsdatum ist trotz Vorlage einer Tazkira nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer volljährig. Er hat in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht und nebenbei in einem Handyshop gearbeitet. Sein Vater arbeitete als Straßenhändler für Textilien. Die Familie hatte keine wirtschaftlichen Probleme. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Workshops beim römisch 40 besucht hat und für diese Organisation als Freiwilliger gearbeitet hat. Es erfolgte jedenfalls auch keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS (Daesh). Das Datum der Ausreise kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer gelangt spätestens am 17.04.2016 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, 5 Brüder und drei Schwestern) leben nach wie vor (zumindest, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 21.10.2021 angegeben hat) in Afghanistan. Vor der Machtübernahme der Taliban hatten sie keine Probleme – nunmehr leiden sie unter dem Machtwechsel. Der Beschwerdeführer ist vollständig gesund, er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch hier kein Familienleben. Auch ist er ledig und kinderlos. Er führt jedoch eine Beziehung mit einer Österreicherin, ohne mit dieser zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer konnte keine Sprachdiplome vorlegen, jedoch eine Einstellungszusage. Er wurde in Österreich wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Zahl XXXX vom 22.03.2018 wegen § 27 Abs 1 und 2 und 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und
- mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 30.08.2018 Zahl XXXX wegen §§ 15 STGB iVm §27 Abs 2a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unbedingt), welche vollzogen wurde.
- mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Zahl römisch 40 vom 22.03.2018 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 und 2 a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und,
- mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 30.08.2018 Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 15, STGB in Verbindung mit §27 Absatz 2 a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unbedingt), welche vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wird vom Verein XXXX im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Es erfolgt auch eine Psychotherapie und eine psychosoziale Betreuung durch die XXXX . Der Beschwerdeführer konsumiert seinen eigenen Angaben zufolge kein Suchtgift (Cannabis) mehr.Der Beschwerdeführer wird vom Verein römisch 40 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. Es erfolgt auch eine Psychotherapie und eine psychosoziale Betreuung durch die römisch 40 . Der Beschwerdeführer konsumiert seinen eigenen Angaben zufolge kein Suchtgift (Cannabis) mehr. Zu Afghanistan wird folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www. who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda759 4740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Über die Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban auf medizinische Versorgung, Impfraten und Maßnahmen gegen COVID-19 sind noch keine validen Informationen bekannt. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“ (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020).Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. AC-CORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die ehemalige Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche AC-CORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurden die Schulen erneut geschlossen (BAMF 31.5.2021) und und begannen mit Ende Juli langsam wieder zu öffnen (AAN 25.7.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (AA 15.7.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). 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Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als QuettaShura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). 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- html, Zugriff 15.9.2021 • ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisis-group.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021 • IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafgha nistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021 • JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021 • NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population ofAfghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/06/کشور-نفوس-برآورد, Zugriff 28.9.2020 • NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als OberMullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild -irans-ld.1643391 ?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga= 1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-t aliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid= nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 • ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/ stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021 • REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still inAfghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-stillafghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who’s Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/t aliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021 • TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tages-schau.de/ausland/ asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021 • TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afgha-nistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021 • UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2060189/sg_report_on_ afghanistan_september_2021.pdf, Zugriff 13.9.2021 • WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistan-population/, Zugriff 9.9.2021 Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass „irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen“ (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021).Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021).Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021).Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATOTruppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“ (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der „Bruch“ des Doha-Abkommens „öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat“ (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte