4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist bosnischer Staatsangehöriger und wurde in Bosnien und Herzegowina geboren. Er besuchte ab dem Jahr 1993 die Schule in Österreich und weist seit 09.03.1998 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt seit 19.02.2004 über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 01.09.2003 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und § 130, § 15 StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 01.09.2003 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und Paragraph 130,, Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 04.04.2006 wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 91 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 04.04.2006 wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 91, Absatz 2, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 24.10.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 24.10.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 01.10.2009 bis 11.01.2010 in Haft. Mit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF
Vm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.Mit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF
Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Mit Urteil eines BG vom 23.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines BG vom 23.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach , Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 21.07.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Mit Urteil eines LG vom 19.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 19.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach , Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 31.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 31.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 15.03.2021 wurde diese Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren auf sechs Jahre erhöht. Der BF befindet sich seit 16.02.2020 in Haft. Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF
Vm § 5 Abs. 1 StVO und § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und führte seinen Führerschein nicht mit. Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF
Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und führte seinen Führerschein nicht mit. Mit Parteiengehör des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2020 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in eventu Schubhaft – zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1989/1990 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe vor seiner Inhaftierung in der Nachbarwohnung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern, Großeltern und zwei minderjährige Kinder, welche bei ihren Müttern leben würden, seien in Österreich aufhältig. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Isolierspengler bzw. Brandschutztechniker begonnen aber nicht abgeschlossen. Danach habe er bei diversen Firmen gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung sei er in der Security-Branche selbstständig erwerbstätig gewesen. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1989 aus 1990, durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe vor seiner Inhaftierung in der Nachbarwohnung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern, Großeltern und zwei minderjährige Kinder, welche bei ihren Müttern leben würden, seien in Österreich aufhältig. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Isolierspengler bzw. Brandschutztechniker begonnen aber nicht abgeschlossen. Danach habe er bei diversen Firmen gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung sei er in der Security-Branche selbstständig erwerbstätig gewesen. Der BF wurde am 26.04.2021 durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Er führte zusammengefasst aus, in Österreich zur Schule gegangen zu sein, seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig zu sein und aufgrund eines Motorradunfalls zu 30-35% behindert zu sein. Seine Ex-Frau sei österreichische Staatsangehörige; der BF sei für den gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig; das Jugendamt zahle einen Unterhaltsvorschuss. Der weitere minderjährige Sohn des BF werde von den Eltern des BF finanziell unterstützt. Die Kinder würden bei ihren Müttern leben. Der BF sei während der Haft erwerbstätig. Es sei das letzte Mal vor drei oder vier Jahren im Herkunftsstaat gewesen. Mit Mail vom 27.04.2021 übermittelte die Justizanstalt die Besucher- und Telefonliste den BF betreffend an das BFA. Mit Mail vom 28.04.2021 übermittelte die Justizanstalt die Krankengeschichte und die Befunde des BF an das BFA. Mit Schreiben vom 03.05.2021 übermittelte der BF die Geburtsurkunden seiner Söhne, seine Zeugnisse der Grund- und Hauptschule und eine Kopie seines bosnischen Reisepasses. Es wurde ausgeführt, dass die Kinder des BF und deren Mütter die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Der BF habe im Herkunftsstaat keine Verwandten. Seine Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen seien in Österreich wohnhaft. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde gegen den BF
5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF die herangezogenen Beweismittel – insbesondere die Besucherliste der Justizanstalt, die Krankengeschichte, der Versicherungsdatenauszug und sicherheitsbehördliche Auskünfte – nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Es liege überdies eine über das normale Maß hinausgehende besondere Bindung zu den Eltern des BF vor. Der BF halte sich seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr in Österreich auf; dies hätten die Eltern des BF bestätigen können. Im Zeitpunkt der Erteilung des Daueraufenthaltstitels an den BF im Jahr 2016 hätten bereits vier Vorstrafen vorgelegen, die der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegengestanden seien. Somit könne aus den letzten zwei Verurteilungen des BF nicht geschlossen werden, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es liege eine massive soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet vor. Unter anderem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass er während der Haft eine Lehre als Metallbautechniker und zwei Schweißer- Ausbildungen begonnen habe. Er halte sich seit 1989/1990 in Österreich auf und sei hier zur Schule gegangen. Seine Eltern, Großeltern, Kinder, Onkel und Tanten seien im Bundesgebiet wohnhaft. Die Kindesmütter hätten das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne des BF. Derzeit zahle der BF keinen Unterhalt an seine Kinder; dieser werde während seiner Inhaftierung vom Land gezahlt. Vor seiner Inhaftierung habe er für seinen älteren Sohn den Unterhalt selbst bezahlt. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und den Müttern. Der BF habe zu seinen Eltern ein normales Verhältnis und habe nahe bei diesen gewohnt. Betreffend seine Verurteilungen führte der BF aus, dass es eine schwere Zeit in seinem Leben gewesen sei; es sei einiges schiefgelaufen; es habe 2018 angefangen. Es gebe keine Rechtfertigungsgründe dafür. Er versuche sich da nicht hinauszureden. Er habe früher Drogen genommen, nunmehr nehme er keine Drogen. Während seiner Inhaftierung mache er eine Gesprächstherapie und sei auch für eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Drogentherapie aufgeschrieben. Die Kindesmütter und eine weitere Vertrauensperson des BF wurden in der mündlichen Verhandlung befragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass er während der Haft eine Lehre als Metallbautechniker und zwei Schweißer- Ausbildungen begonnen habe. Er halte sich seit 1989 aus 1990, in Österreich auf und sei hier zur Schule gegangen. Seine Eltern, Großeltern, Kinder, Onkel und Tanten seien im Bundesgebiet wohnhaft. Die Kindesmütter hätten das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne des BF. Derzeit zahle der BF keinen Unterhalt an seine Kinder; dieser werde während seiner Inhaftierung vom Land gezahlt. Vor seiner Inhaftierung habe er für seinen älteren Sohn den Unterhalt selbst bezahlt. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und den Müttern. Der BF habe zu seinen Eltern ein normales Verhältnis und habe nahe bei diesen gewohnt. Betreffend seine Verurteilungen führte der BF aus, dass es eine schwere Zeit in seinem Leben gewesen sei; es sei einiges schiefgelaufen; es habe 2018 angefangen. Es gebe keine Rechtfertigungsgründe dafür. Er versuche sich da nicht hinauszureden. Er habe früher Drogen genommen, nunmehr nehme er keine Drogen. Während seiner Inhaftierung mache er eine Gesprächstherapie und sei auch für eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Drogentherapie aufgeschrieben. Die Kindesmütter und eine weitere Vertrauensperson des BF wurden in der mündlichen Verhandlung befragt. Mit Mail vom 09.08.2021 legte der BF eine Bestätigung über die klinisch psychologische Behandlung in einer Justizanstalt vor. Mit Schreiben vom 11.08.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ins Verfahren ein. Dem BF wurde die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme gegeben. Mit Mail vom 13.08.2021 legte der BF eine Bestätigung der Justizanstalt vor, wonach der BF eine Facharbeiter-Intensivausbildung zum Metalltechniker besuche, welche mit einer Lehrabschlussprüfung ende. Er habe nunmehr zusätzlich zur Psychotherapie eine Drogentherapie begonnen. Mit Schreiben vom 19.08.2021 brachte der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF in ein Land zurückkehren müsse, dass er bereits als kleines Kind verlassen habe. In Österreich seien zahlreiche Angehörige aufhältig und sei der BF sozial verankert. Der BF habe sich seit seiner Verhaftung immer sehr kooperativ verhalten. Er bedaure sein Verhalten, welches zu den rechtskräftigen Verurteilungen geführt habe, zutiefst, sehe sein Unrecht ein und versuche nunmehr sein Leben in den Griff zu bekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkteMit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF
Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF
Vm § 5 Abs. 1 StVO und § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und seinen Führerschein nicht mitführte.Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF
Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und seinen Führerschein nicht mitführte. Der Aufenthalt des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist weder Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten des BF erkennbar. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina im Wege stünden. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 28.07.2021, Version 2: COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 1993, somit seit in etwa 30 Jahren, im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde am 21.07.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 06.07.2021. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Das kriminelle Verhalten des BF begann bereits im Jahr 2003, als er wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Der BF besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde er im Jahr 2006 wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde weiters in den Jahren 2008, 2015, 2019 und 2020 aufgrund von auf derselben Neigung beruhenden Straftaten verurteilt. Insgesamt wurde der BF seit 2003 zu bedingten Freiheitsstrafen von 29 Monaten (zwei Jahre und fünf Monate) und unbedingten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Strafen sind gem. § 4 Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt.Insgesamt wurde der BF seit 2003 zu bedingten Freiheitsstrafen von 29 Monaten (zwei Jahre und fünf Monate) und unbedingten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Strafen sind gem. Paragraph 4, Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt. An diesen – diversen – Verurteilungen ist das immer stärker werdende strafrechtswidrige Verhalten des BF zu erkennen, das bereits im Jahr 2003 begonnen und sich bis zu seinen Verurteilungen im Jahr 2020 weiter fortgesetzt bzw. gesteigert hat. Trotz des Verspürens des Haftübels wurde der BF innerhalb kürzester Zeit – auch innerhalb offener Probezeiten – wiederrum straffällig. Auch die Geburt seiner Söhne und sein familiäres Umfeld in Österreich konnten ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhalten. Auch geht aus den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen, des (schweren) Raubes und der (schweren) Nötigung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential des BF hervor. So wurde der BF beispielsweise bereits 2006 verurteilt, da er einer Person eine Schädelprellung, Prellung und Hautabschürfung des Gesichtes, der Nase und des linken Mittelfingers zufügte. Im Jahr 2008 versetze er einer Person mehrere Faustschläge gegen deren Gesicht, wobei die Tat eine Prellung der Nase, eine Verletzung des Nasenbeines mit erforderlicher operativer Nasenscheidewand-Korrektur sowie einen posttraumatischen Tinnitus zur Folge hatte. 2020 bedrohte er mehrere Personen, darunter auch seine damals schwangere Ex-Lebensgefährtin teils mit dem Tod. Überdies zeigt sich die Gefährlichkeit des BF auch dadurch, dass dieser bei seinen Taten wiederholt ein Messer benutzte. Weiters ist festzuhalten, dass den BF auch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen nicht von weiteren gewaltinduzierten Straftaten abgehalten haben. Dadurch, dass der BF immer wieder Vergehen und Verbrechen gegen Leib und Leben sowie Eigentum, teilweise unter Verwendung einer Waffe, begangen hat, hat er das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF wurde auch nach seiner Inhaftierung straffällig; dies auch während offener Probezeiten. Er wurde wiederholend aufgrund von Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, straffällig. Auch wurden bei der letzten Verurteilung des BF vom 31.07.2020 erschwerend die fünf Vorverurteilungen wegen auf gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen gewertet. Da die letzte Verurteilung im Jahr 2020 erfolgte und der BF derzeit eine Haftstrafe verbüßte, kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom BF auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der BF ist offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ist auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und nahm zu seinem eigenen Vorteil die massive Schädigung Dritter in Kauf. Dass der BF vorbringt, seine Taten zu bereuen, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da er immer wieder innerhalb von kürzester Zeit nach strafgerichtlichen Verurteilungen wieder einschlägig straffällig wurde. Auch der überaus lange Zeitraum, in dem der BF strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat, zeugt von hoher krimineller Energie und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Er setzte über die Jahre kontinuierlich strafrechtswidrige Handlungen. Der BF stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 1993 in Österreich auf. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer von rund 30 Jahren ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse des BF im Bundesgebiet zu verbleiben, bereits ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Großeltern, die Ex-Frau, die Ex-Lebensgefährtin, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und die beiden minderjährigen Söhne des BF. Die Söhne des BF leben im Haushalt der Kindesmütter. Diese haben das alleinige Sorgerecht. Der BF hat Kontakt zu seinen Söhnen und sah diese vor seiner Inhaftierung regelmäßig. Durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird daher jedenfalls in sein Recht auf Familienleben eingegriffen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung auch in das Privatleben des BF eingegriffen wird. In sprachlicher Hinsicht ist der BF ist Österreich gut integriert. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einwandfreiem Deutsch verständigen. Die gesellschaftliche Integration ist insgesamt als moderat und die soziale Integration als in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit gestört zu bezeichnen. Darüber hinaus hat der BF keine weitergehenden Integrationsschritte wie z.B. eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Vereinsmitgliedschaft o.ä. gesetzt. Auch die wirtschaftliche Integration des BF ist trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich kaum vorhanden. Der BF war lediglich immer wieder kurzzeitig erwerbstätig bzw. öfters lediglich geringfügig beschäftigt. Zum Großteil finanzierte er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert: „Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).„Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Hierzu ist explizit anzuführen, dass der BF wie festgestellt bereits sechs Mal überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben, gefährlicher Drohung, Nötigung und Eigentumsdelikten, verurteilt wurde. Wie im Rahmen der Gefährdungsprognose ausführlich dargelegt, kann auch derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Dem BF musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall ist zudem die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des BF im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des BF in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des BF berücksichtigt werden (EGMR 12.06.2012, Bsw 54131/10). Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wäre er von seinen in den Jahren 2010 und 2019 geborenen Söhnen sowie seinen weiteren Familienangehörigen getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass einer der Söhne des BF bereits elf Jahre alt ist, beide Söhne schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben, die Obsorgeberechtigten die Kindesmütter sind und das Familienleben mit seinen Söhnen aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Inhaftierungen des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu den Kindeseltern, zu seinen Eltern und anderen Familienangehörigen sowie Freunden aufrechterhalten. Überdies sind die Familienangehörigen des BF zum Teil Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Diese können den BF daher problemlos in Bosnien und Herzegowina besuchen. Darüber hinaus kann der BF von seiner Familie in Bosnien und Herzegowina unterstützt werden und ist davon auszugehen, dass sich ein Bekanntenkreis des BF in Bosnien und Herzegowina aufhält. Der BF hat daher auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er ist in Österreich in einem bosnischen Umfeld sozialisiert worden, spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien und Herzegowina vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen gibt, die der BF bei seiner Rückkehr in Anspruch nehmen kann. Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wäre er von seinen in den Jahren 2010 und 2019 geborenen Söhnen sowie seinen weiteren Familienangehörigen getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass einer der Söhne des BF bereits elf Jahre alt ist, beide Söhne schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben, die Obsorgeberechtigten die Kindesmütter sind und das Familienleben mit seinen Söhnen aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Inhaftierungen des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu den Kindeseltern, zu seinen Eltern und anderen Familienangehörigen sowie Freunden aufrechterhalten. Überdies sind die Familienangehörigen des BF zum Teil Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Diese können den BF daher problemlos in Bosnien und Herzegowina besuchen. Darüber hinaus kann der BF von seiner Familie in Bosnien und Herzegowina unterstützt werden und ist davon auszugehen, dass sich ein Bekanntenkreis des BF in Bosnien und Herzegowina aufhält. Der BF hat daher auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er ist in Österreich in einem bosnischen Umfeld sozialisiert worden, spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien und Herzegowina vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen gibt, die der BF bei seiner Rückkehr in Anspruch nehmen kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Familienleben des BF in Österreich angesichts der Vielzahl an – auch unbedingten – Haftstrafen nicht besonders intensiv verlaufen ist. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinen minderjährigen Söhnen ist nach § 9 BFA-VG
der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinen minderjährigen Söhnen ist nach Paragraph 9, BFA-VG
der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.