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{'item': 'W175 2242870-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 99§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 2§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW175 2242870-1 SpruchW175 2242870-1/11E, , W175 2242870-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist bosnischer Staatsangehöriger und wurde in Bosnien und Herzegowina geboren. Er besuchte ab dem Jahr 1993 die Schule in Österreich und weist seit 09.03.1998 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF verfügt seit 19.02.2004 über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis. Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 01.09.2003 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und § 130, § 15 StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes (LG) vom 01.09.2003 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und Paragraph 130,, Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 04.04.2006 wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 91 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes (BG) vom 04.04.2006 wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 91, Absatz 2, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 24.10.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 24.10.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der BF befand sich von 01.10.2009 bis 11.01.2010 in Haft. Mit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.Mit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Mit Urteil eines BG vom 23.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines BG vom 23.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach , Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 21.07.2016 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Mit Urteil eines LG vom 19.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 19.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach , Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 31.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom 31.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 15.03.2021 wurde diese Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren auf sechs Jahre erhöht. Der BF befindet sich seit 16.02.2020 in Haft. Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO und § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und führte seinen Führerschein nicht mit. Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt. Der BF lenkte ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und führte seinen Führerschein nicht mit. Mit Parteiengehör des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2020 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in eventu Schubhaft – zu äußern. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1989/1990 durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe vor seiner Inhaftierung in der Nachbarwohnung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern, Großeltern und zwei minderjährige Kinder, welche bei ihren Müttern leben würden, seien in Österreich aufhältig. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Isolierspengler bzw. Brandschutztechniker begonnen aber nicht abgeschlossen. Danach habe er bei diversen Firmen gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung sei er in der Security-Branche selbstständig erwerbstätig gewesen. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1989 aus 1990, durchgehend in Österreich aufhalte. Er habe vor seiner Inhaftierung in der Nachbarwohnung seiner Eltern gelebt. Seine Eltern, Großeltern und zwei minderjährige Kinder, welche bei ihren Müttern leben würden, seien in Österreich aufhältig. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Isolierspengler bzw. Brandschutztechniker begonnen aber nicht abgeschlossen. Danach habe er bei diversen Firmen gearbeitet. Vor seiner Inhaftierung sei er in der Security-Branche selbstständig erwerbstätig gewesen. Der BF wurde am 26.04.2021 durch das BFA in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Er führte zusammengefasst aus, in Österreich zur Schule gegangen zu sein, seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig zu sein und aufgrund eines Motorradunfalls zu 30-35% behindert zu sein. Seine Ex-Frau sei österreichische Staatsangehörige; der BF sei für den gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig; das Jugendamt zahle einen Unterhaltsvorschuss. Der weitere minderjährige Sohn des BF werde von den Eltern des BF finanziell unterstützt. Die Kinder würden bei ihren Müttern leben. Der BF sei während der Haft erwerbstätig. Es sei das letzte Mal vor drei oder vier Jahren im Herkunftsstaat gewesen. Mit Mail vom 27.04.2021 übermittelte die Justizanstalt die Besucher- und Telefonliste den BF betreffend an das BFA. Mit Mail vom 28.04.2021 übermittelte die Justizanstalt die Krankengeschichte und die Befunde des BF an das BFA. Mit Schreiben vom 03.05.2021 übermittelte der BF die Geburtsurkunden seiner Söhne, seine Zeugnisse der Grund- und Hauptschule und eine Kopie seines bosnischen Reisepasses. Es wurde ausgeführt, dass die Kinder des BF und deren Mütter die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Der BF habe im Herkunftsstaat keine Verwandten. Seine Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen seien in Österreich wohnhaft. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde gegen den BF

§ 52Abs.

5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zutreffen würden. Begründend wurde – unter Verweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – ausgeführt, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es könne kein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem BF die herangezogenen Beweismittel – insbesondere die Besucherliste der Justizanstalt, die Krankengeschichte, der Versicherungsdatenauszug und sicherheitsbehördliche Auskünfte – nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Es liege überdies eine über das normale Maß hinausgehende besondere Bindung zu den Eltern des BF vor. Der BF halte sich seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr in Österreich auf; dies hätten die Eltern des BF bestätigen können. Im Zeitpunkt der Erteilung des Daueraufenthaltstitels an den BF im Jahr 2016 hätten bereits vier Vorstrafen vorgelegen, die der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegengestanden seien. Somit könne aus den letzten zwei Verurteilungen des BF nicht geschlossen werden, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es liege eine massive soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet vor. Unter anderem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass er während der Haft eine Lehre als Metallbautechniker und zwei Schweißer- Ausbildungen begonnen habe. Er halte sich seit 1989/1990 in Österreich auf und sei hier zur Schule gegangen. Seine Eltern, Großeltern, Kinder, Onkel und Tanten seien im Bundesgebiet wohnhaft. Die Kindesmütter hätten das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne des BF. Derzeit zahle der BF keinen Unterhalt an seine Kinder; dieser werde während seiner Inhaftierung vom Land gezahlt. Vor seiner Inhaftierung habe er für seinen älteren Sohn den Unterhalt selbst bezahlt. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und den Müttern. Der BF habe zu seinen Eltern ein normales Verhältnis und habe nahe bei diesen gewohnt. Betreffend seine Verurteilungen führte der BF aus, dass es eine schwere Zeit in seinem Leben gewesen sei; es sei einiges schiefgelaufen; es habe 2018 angefangen. Es gebe keine Rechtfertigungsgründe dafür. Er versuche sich da nicht hinauszureden. Er habe früher Drogen genommen, nunmehr nehme er keine Drogen. Während seiner Inhaftierung mache er eine Gesprächstherapie und sei auch für eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Drogentherapie aufgeschrieben. Die Kindesmütter und eine weitere Vertrauensperson des BF wurden in der mündlichen Verhandlung befragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.07.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Der BF gab an, dass er während der Haft eine Lehre als Metallbautechniker und zwei Schweißer- Ausbildungen begonnen habe. Er halte sich seit 1989 aus 1990, in Österreich auf und sei hier zur Schule gegangen. Seine Eltern, Großeltern, Kinder, Onkel und Tanten seien im Bundesgebiet wohnhaft. Die Kindesmütter hätten das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne des BF. Derzeit zahle der BF keinen Unterhalt an seine Kinder; dieser werde während seiner Inhaftierung vom Land gezahlt. Vor seiner Inhaftierung habe er für seinen älteren Sohn den Unterhalt selbst bezahlt. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern und den Müttern. Der BF habe zu seinen Eltern ein normales Verhältnis und habe nahe bei diesen gewohnt. Betreffend seine Verurteilungen führte der BF aus, dass es eine schwere Zeit in seinem Leben gewesen sei; es sei einiges schiefgelaufen; es habe 2018 angefangen. Es gebe keine Rechtfertigungsgründe dafür. Er versuche sich da nicht hinauszureden. Er habe früher Drogen genommen, nunmehr nehme er keine Drogen. Während seiner Inhaftierung mache er eine Gesprächstherapie und sei auch für eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Drogentherapie aufgeschrieben. Die Kindesmütter und eine weitere Vertrauensperson des BF wurden in der mündlichen Verhandlung befragt. Mit Mail vom 09.08.2021 legte der BF eine Bestätigung über die klinisch psychologische Behandlung in einer Justizanstalt vor. Mit Schreiben vom 11.08.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ins Verfahren ein. Dem BF wurde die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme gegeben. Mit Mail vom 13.08.2021 legte der BF eine Bestätigung der Justizanstalt vor, wonach der BF eine Facharbeiter-Intensivausbildung zum Metalltechniker besuche, welche mit einer Lehrabschlussprüfung ende. Er habe nunmehr zusätzlich zur Psychotherapie eine Drogentherapie begonnen. Mit Schreiben vom 19.08.2021 brachte der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF in ein Land zurückkehren müsse, dass er bereits als kleines Kind verlassen habe. In Österreich seien zahlreiche Angehörige aufhältig und sei der BF sozial verankert. Der BF habe sich seit seiner Verhaftung immer sehr kooperativ verhalten. Er bedaure sein Verhalten, welches zu den rechtskräftigen Verurteilungen geführt habe, zutiefst, sehe sein Unrecht ein und versuche nunmehr sein Leben in den Griff zu bekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF führt die angegeben Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und geschieden. Der BF gab an, einen Motorradunfall bzw. Arbeitsunfall gehabt zu haben und sich dabei Verletzungen an der Bauchdecke, einen Nabelbruch, einen Zwerchfellriss und eine Verletzung an der Hand zugezogen zu haben und seitdem nur mehr 5kg heben zu dürfen und eine Erwerbsunfähigkeit von 10% bzw. 25% bzw. 30-35% zu haben. Er nehme diesbezüglich Schmerzmittel ein. Diesbezüglich wurden keine Unterlagen vorgelegt. Den medizinischen Unterlagen aus der Justizanstalt ist zu entnehmen, dass der BF über einen Zeitraum von Mitte 2020 bis April 2021 an Narbenschmerzen am Bauch, Magenschmerzen, Schlaflosigkeit, Rückenschmerzen und Verspannungen litt und diesbezüglich behandelt wurde. Der BF spricht Deutsch, Bosnisch und Englisch. Er ist arbeitsfähig. Er wurde in Bosnien und Herzegowina geboren. Der genaue Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Er ist seit spätestens 1993 im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF weist seit 1998 eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Volks- und Hauptschule und begann danach am 21.05.2002 eine Lehre, welche er nicht abgeschlossen hat. In weiterer Folge war der BF bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt. Aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ergeben sich auszugsweise folgende Sozialversicherungszeiten:  Arbeitslosengeldbezug 01.01.2015 – 28.02.2015;  geringfügig beschäftigt 09.02.2015 – 28.02.2015;  Arbeiter 01.03.2015 – 16.03.2015;  Arbeitslosengeldbezug 17.03.2015 – 11.05.2015; 21.05.2015 – 26.05.2015; 28.05.2015 – 08.07.2015;  Notstandshilfe 10.08.2015 – 26.08.2015; 10.09.2015 – 31.12.2015;  Arbeiter 20.01.2016 – 21.01.2016;  Notstandshilfe 30.01.2016 – 31.05.2016;  geringfügig beschäftigt 08.03.2016 – 20.05.2016;  Notstandshilfe 17.06.2016 – 17.07.2016;  Arbeiter 18.07.2016 – 15.08.2016;  Notstandshilfe 05.09.2016 – 06.10.2016;  Krankengeldbezug 07.10.2016 – 10.10.2016;  geringfügig beschäftigt 11.10.2016 – 27.10.2016;  Notstandshilfe 11.10.2016 – 25.01.2017;  Arbeiter 26.01.2017 – 01.02.2017;  Krankengeldbezug 05.02.2017 – 10.02.2017;  Notstandshilfe 11.02.2017 – 01.11.2017;  Krankengeldbezug 02.11.2017 – 06.11.2017;  Notstandshilfe 07.11.2017 – 09.01.2018;  geringfügig beschäftigt 22.12.2017 – 19.02.2018;  Arbeiter 10.01.2018 – 31.07.2018;  Krankengeldbezug 01.08.2018 – 02.07.2019;  Arbeitslosengeldbezug 03.07.2019 – 15.12.2019; 20.01.2019 – 28.01.2020;  Notstandshilfe 29.01.2020 – 29.02.2020;  geringfügig beschäftigt 09.08.2019 – 11.02.
  2. Vor seiner Inhaftierung war der BF kurze Zeit selbstständig in der Security-Branche erwerbstätig. Seit 14.06.2021 besucht der BF die Facharbeiter-Intensivausbildung zum Metalltechniker in der Justizanstalt. Diese dauert 16 Monate und endet mit einer Lehrabschlussprüfung. Weiters ist der BF seit seiner Inhaftierung bzw. ab September 2020 in klinisch psychologischer Behandlung. Betreffend die nunmehr zusätzlich begonnene Drogentherapie wurden keine Nachweise vorgelegt. Der BF hat im Bundesgebiet zwei Söhne, welche am 25.09.2010 und am 13.03.2019 in Österreich geboren wurden. Zumindest der ältere Sohn des BF ist österreichischer Staatsbürger. Die Söhne leben im Haushalt ihrer Mütter. Die Mütter habe das alleinige Sorgerecht für die Kinder. Der BF leistet derzeit keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder. Vor seiner Inhaftierung leistete er Unterhaltszahlungen an den älteren Sohn; die Eltern des BF unterstützten den jüngeren Sohn des BF finanziell. Der BF hat Kontakt zu seinen Söhnen und sah diese vor seiner Inhaftierung regelmäßig. Er war von 08.04.2009 – 17.03.2015 am selben Wohnsitz wie seine damalige Ehefrau und der ältere Sohn aufrecht gemeldet. Weiters leben die Eltern, die Großeltern, die Ex-Frau, die ehemalige Lebensgefährtin, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen des BF in Österreich. Zu diesen besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Familie des BF besucht diesen während seiner Inhaftierung. Dem BF wurde am 21.07.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 06.07.
  3. In Bosnien leben zumindest noch Bekannte des BF. Der BF hielt sich zuletzt vor rund drei oder vier Jahren in Bosnien zur Taufe der Kinder seines Onkels auf. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrechterhalten. Überdies kann ihn seine Familie in Bosnien besuchen. Die Familie des BF kann diesen auch von Österreich aus finanziell unterstützen. Der BF weißt im Hinblick auf seine über 30-jährige Aufenthaltsdauer keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Die gesellschaftliche Integration des BF ist als moderat festzustellen, die soziale Integration ist in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Der BF ist und war – abgesehen von der Mitgliedschaft in einem Fußballverein als Kind – bisher nicht in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind keine nachhaltigen Integrationsbemühungen erkennbar: so war der BF lediglich immer wieder für kurze Zeiträume erwerbstätig. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Insgesamt überwiegt der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit deutlich. Der BF wurde im Bundesgebiet sechs Mal rechtskräftig verurteilt:
  4. Mit Urteil eines LG vom 01.09.2003 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und § 130, § 15 StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines LG vom 01.09.2003 wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und Paragraph 130,, Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken näher angeführten Personen am 15.03.2003 Bargeld iHv EUR 5.000,-, am 06.04.2003 Bargeld und eine Digitalkamera im Gesamtwert von mindestens EUR 8.100,-, in der Nacht vom
  6. auf 13.04.2003 EUR 13.900,- Bargeld, am 24.04.2003 EUR 2.500,- Bargeld, am 06.05.2003 Bargeld, zwei DVD-Player, eine Digitalkamera, ein Handy, einen Walkman, CDs und Lebensmittel im Gesamtwert von mindestens EUR 3.000,-. Weiters hat der BF fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht und zwar näher angeführten Personen am 05.05.2003 Sachen von nicht festzustellendem Wert, wobei er und namentlich genannte Mittäter einen Diebstahl begingen, indem sie in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, durch Aufbrechen von Fenstern und Türen einbrachen, bzw. einzubrechen versuchten bzw. durch Klettern durch eine Kühlanlage bzw. durch ein Fenster einstiegen und überdies Behältnisse, nämlich einen Tresor, eine Handkassa, eine versperrte Schreibtischladen und Sparvereinskästen aufbrachen bzw. mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffneten und er einen Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und einen schweren Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters hat der BF Anfang Mai 2003 eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an dieser bis Anfang Mai 2003 durch die jeweils zugeordneten von ihm begangenen Taten beteiligt. Mildernd: das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise Sicherstellung von Diebesgut. Erschwerend: das Zusammentreffen zweier Delikte, die zusätzliche Qualifikation des Diebstahls, sowie der die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB deutlich übersteigende hohe Wert des Diebesguts von über EUR 50.000,-.Erschwerend: das Zusammentreffen zweier Delikte, die zusätzliche Qualifikation des Diebstahls, sowie der die Qualifikationsgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB deutlich übersteigende hohe Wert des Diebesguts von über EUR 50.000,-.
  7. Mit Urteil eines BG vom 04.04.2006 wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 91 Abs. 2, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Junger Erwachsener).
  8. Mit Urteil eines BG vom 04.04.2006 wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 91, Absatz 2, 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Junger Erwachsener). Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 08.01.2005 an einem Angriff mehrerer Personen tätlich teilgenommen hat, wobei der Angriff eine leichte Körperverletzung einer Person, nämlich eine Schädelprellung, Prellung und Hautabschürfung des Gesichtes, der Nase und des linken Mittelfingers verursacht hat. Weiters hat der BF am 04.02.2006 durch Einschlagen einer Notbeleuchtung eines Notausganges einer Baustelle eine fremde Sache im Wert von EUR 250,- beschädigt. Mildernd: das teilweise Geständnis und das Alter unter
  9. Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen.
  10. Mit Urteil eines LG vom 24.10.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil eines LG vom 24.10.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 01.06.2008 eine Person durch Versetzen mehrerer Faustschläge gegen deren Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Prellung der Nase, eine Verletzung des Nasenbeines mit erforderlicher operativer Nasenscheidewand-Korrektur sowie einen posttraumatischen Tinnitus zur Folge hatte. Mildernd: das Geständnis. Erschwerend: die einschlägige Vorstrafe vom BG, das getrübte Vorleben.
  12. Mit Urteil eines BG vom 23.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  13. Mit Urteil eines BG vom 23.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 23.10.2014 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zwei Personen durch Täuschung über Tatsachen nämlich die Vorgabe ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Gewährung eines Darlehens verleitet hat, wobei eine Person mit EUR 30,- und eine Person mit EUR 20,- an ihrem Vermögen geschädigt wurde. Mildernd: kein Umstand. Erschwerend: eine einschlägige Vorstrafe.
  14. Mit Urteil eines LG vom 19.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt.
  15. Mit Urteil eines LG vom 19.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 17.08.2018, mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde zu sein, den Tankstellenpächter zur Überlassung von Diesel im Gesamtwert von EUR 67,55 verleitet hat, ohne in weiterer Folge den Rechnungsbetrag zu begleichen, wodurch dieser an seinem Vermögen geschädigt wurde. Mildernd: das Tatsachengeständnis. Erschwerend: vier Vorstrafen, drei davon einschlägig sowie die Begehung der Straftat während offener Probezeit.
  16. Mit Urteil eines LG vom 31.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 15.03.2021 wurde diese Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren auf sechs Jahre Freiheitsstrafe erhöht.
  17. Mit Urteil eines LG vom 31.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 15.03.2021 wurde diese Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren auf sechs Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub teils unter Verwendung einer Waffe verübte und zwar einer Person im Herbst 2018 zur Herausgabe von EUR 100,- als Rückzahlung für zuvor von diesem erworbenes und von ihm konsumiertes Suchtgift von vermeintlich schlechter Qualität, indem er mit einem Messer in der Hand äußerte, die Wohnung des Opfers anzuzünden und ihn umzubringen, sollte er das Geld nicht herausgeben sowie im Mai 2019 der Mutter seines jüngeren Sohnes EUR 900,- Bargeld, indem er diese mit der Hand am Hals erfasste und gegen die Fensterbank drückte, worauf sie ihm EUR 600,- übergab. Weiters hat der BF einen anderen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung genötigt, und zwar im Herbst 2018 eine andere Person herbeizurufen, indem er der erstgenannten Person ein Messer an den Hals hielt. Überdies hat der BF die Mutter seines jüngeren Sohnes gefährlich, teils mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 04.09.2018 und 04.10.2018 auf der Autobahn, indem er mit über 200 km/h dahin raste und immer wieder zur Leitplanke lenkte und dabei äußerte, er werde sie und ihr ungeborenes Kind und sich selbst umbringen sowie indem der BF der Mutter seines jüngeren Sohnes mehrere Nachrichten folgenden Inhalts sendete und zwar am 23.11.2019 „nimm meinen Namen nochmal in den Mund, dann wirst du sehen, ob du Weihnachten feiern wirst oder nicht“, „warte ab und dreh dich lieber dreimal um, wenn du aus dem Haus gehst“, „du dreckige Fotze, der einzige der Ruhe haben will bin ich und der ruft die Polizei, ich ficke dir deine Mutter, die sollen mich einsperren, aber euch wird es nicht mehr geben“, „wenn du dann gleichzeitig pissen und weinen und scheißen wirst auf einmal, dann wirst du dich an den „Schlappschwanz“ erinnern, womit der BF auf eine Beschimpfung durch die Genannte reagierte; sowie am 29.11.2019 dass er sich umbringen werde und dann bleibe ihr Sohn ohne Vater und Mutter, wobei er die Genannte aufforderte, ihn bei der Polizei anzuzeigen sowie „Das ist das Letzte, was ich dir sage, es gibt einen Gott, der über dich urteilen wird und ich werde dich zu ihm schicken. Lebewohl du Hure!“. Weiters hat der BF die Mutter seines jüngeren Sohnes am 18.01.2020 in eine Ecke gedrängt, mit der Faust auf sie gezielt und dabei geschrien, er werde die Genannte umbringen, er werde sie abstechen, er werde sie von den Tschetschenen abstechen lassen und er zerfetze sie in der Luft. Weiters hat der BF im Herbst 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person eine näher genannte Person zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen eines Lokals und Einsteigen in seinen PKW gegen den Willen des Genannten genötigt, indem sie die Person aus dem Lokal zerrten und in den Wagen drängten. Im Anschluss haben der BF und sein Mittäter diese Person gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie während der Fahrt im PKW und sodann in einem Park mehrfach äußersten, sie werden ihn umbringen, wobei der BF ein Messer mit einer 10cm langen Klinge in der Hand hielt und damit herumfuchtelte. Der BF und sein Mittäter haben weiters auf andere Weise dem Opfer die persönliche Freiheit entzogen und zwar im Anschluss an die dargestellte Tathandlung im PKW auf der Fahrt zwischen dem Lokal und dem Park und retour. Mildernd: das teilweise Tatsachengeständnis. Erschwerend: fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die teilweise Tathandlung gegen Angehörige und der rasche Rückfall. In seinem Urteil vom 15.03.2021, mit welchem diese Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren auf sechs Jahre Freiheitsstrafe erhöht würden, führte das Oberlandesgericht aus, dass die Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren waren, dass das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit mehreren Vergehen erschwerend zu werten war und mildernd nicht ein teilweises Tatsachengeständnis, sondern die teilweise geständige Verantwortung. Überdies falle der lange Tatzeitraum erschwerend ins Gewicht. Die Freiheitsstrafe war zu erhöhen, „da der BF die ihm in der Vergangenheit gewährten Rechtswohltaten (bedingte und teilbedingte Strafnachsicht, bedingte Entlassung mit Anordnung von Bewährungshilfe, Verlängerung einer Probezeit) nicht nachhaltig zu nutzen vermochte, sondern nunmehr in einem – seine bisherige Delinquenz weit übersteigenden – Ausmaß an Rücksichtslosigkeit in Ansehung der körperlichen Integrität sowie der Willens- und Bewegungsfreiheit, aber auch des Vermögens Dritter demonstrierte“. Der BF habe die ihm mehrfach gebotenen Resozialisierungschancen nicht nachhaltig für ein normangepasstes Leben zu nützen verstanden, sondern sei ungeachtet der wiederholten Erfahrung des Haftübels und trotz offener Probezeiten rasch rückfällig geworden. Der BF befand bzw. befindet sich aufgrund seiner Verurteilungen von 01.10.2009 bis 11.01.2010 sowie seit 16.02.2020 bis dato in Haft. Mit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkteMit Straferkenntnis vom 22.07.2015 wurde gegen den BF

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe iHv EUR 2.112,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF

§ 99Abs. 1b i

Vm § 5 Abs. 1 StVO und § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und seinen Führerschein nicht mitführte.Mit Straferkenntnis vom 17.02.2020 wurde gegen den BF

Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe iHv EUR 1.967,- verhängt, da der BF ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkte und seinen Führerschein nicht mitführte. Der Aufenthalt des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist weder Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten des BF erkennbar. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, welche eine Rückkehr bzw. Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina im Wege stünden. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina vom 28.07.2021, Version 2: COVID-19 Letzte Änderung: 12.07.2021 Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6 % der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3 % die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021). Laut Vaša Prava BiH, einer NGO, die kostenlose Rechtshilfe anbietet, haben sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie unverhältnismäßig stark auf marginalisierte Bevölkerungsgruppen ausgewirkt, einschließlich der Roma in BuH. Viele Roma, die oft im Schattenwirtschaftssektor beschäftigt sind, verloren ihre Einkommensmöglichkeiten und Roma-Kinder hatten keinen Zugang zu Online-Bildung (HRW 13.1.2021). Bosnien und Herzegowina ist von COVID sehr stark betroffen und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft. Die Einreise nach Bosnien und Herzegowina ist für alle ausländischen Staatsangehörigen unter der Voraussetzung gestattet, dass bei Einreise ein negativer PCR-Test vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Das öffentliche Leben ist im Allgemeinen nicht eingeschränkt. In der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen, mit denen man nicht in einem Haushalt lebt. Verstöße können mit einem Bußgeld von umgerechnet ca. 250 € geahndet werden (AA 27.4.2021b). Explosionsartige Steigerungen der Fallzahlen im Berichtsmonat haben ab Mitte März 2021 zu entsprechenden Verschärfungen von Maßnahmen und Einschränkungen für die Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina geführt. Während Anfang März 2021 noch täglich 300‐400 Infektionsfälle gemeldet wurden, liegen diese Zahlen Ende März bei mehr als 1.500 täglich, mit dem Rekordwert von 1.965 Neuinfizierten an einem Tag. Die höchste Todeszahl war mit 77 an einem Tag erreicht. Besonders der Kanton Sarajevo mit der Hauptstadt sticht sowohl durch sehr hohe Infektions- als auch Todeszahlen hervor. Die 7‐Tages Inzidenz im Kanton Sarajevo lag zeitweilig bei knapp über 1.

  1. Seitens der zuständigen Stellen wird vor einem Kollaps der intensivmedizinischen Abteilungen in den Krankenanstalten und Universitätskliniken gewarnt. Am 2.3.2021 bekam Bosnien und Herzegowina 10.000 Impfdosen von AstraZeneca von der Republik Serbien und am 25.3.2021 wurde die erste Lieferung von 23.400 Impfdosen des BioN/Pfizer Impfstoff über das COVAX - System in Sarajevo in Empfang genommen. Eine weitere Lieferung von 26.400 Impfdosen von AstraZeneca wurde für den gleichen Tag erwartet. Insgesamt hat BuH 1,2 Millionen Impfdosen über COVAX eingekauft. Die Gesamtmenge der über COVAX bestellten Impfdosen soll für 20% der Bevölkerung ausreichend sein (VB 6.5.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Bosnien-Herzegowina die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft (FBW 8.2.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.07.2021 Sowohl die politische Situation als auch die allgemeine Konfliktlage in der Region bleiben auch 25 Jahre nach Kriegsende angespannt. Zwischen Bosnien und Herzegowina (BuH) und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz- und Territorialfragen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der Adria. Ebenso gibt es zwischen BuH und Serbien Territorialstreitigkeiten entlang des Flusses Drina. Im Rahmen der EUFOR Mission Operation Althea, die 2004 mit dem Ende von SFOR die Überwachung des Dayton-Abkommens übernahm, sind derzeit 600 Soldaten aus 19 Staaten stationiert. Die OSZE-Mission in BuH ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsent und operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken. Darüber hinaus hat die Mission zum Ziel, die bosnische Regierung beim Aufbau einer demokratischen Gesellschaft, einer funktionierenden Zivilgesellschaft und einem guten Regierungssystem zu unterstützen (BICC 1.2021). In einem Non-Paper, das Anfang 2021 aufgetaucht ist und angeblich von slowenischem Premier Janša stammt, wird vorgeschlagen, die gesamte Nachkriegsordnung in Südosteuropa zu zerstören und neue Grenzen nach ethnischen Kriterien zu ziehen, also genau das zu machen, was in den 1990er-Jahren zu den Kriegen in Kroatien und in Bosnien-Herzegowina geführt hat. Insbesondere in Sarajevo, der Hauptstadt Bosnien-Herzegowinas, eines Staats, der laut dem Non-Paper zerstückelt und zerstört werden soll - genauso wie es die Kriegstreiber in den 1990ern versuchten -, reagierte man heftig auf das slowenische Papier, zumal Slowenien bisher immer als enger Freund von Bosnien-Herzegowina galt (DS 15.4.2021). Das Non-Paper schlägt die Aufteilung Bosnien-Herzegowinas, jenes serbisch-kroatisch-muslimischen Staates vor, den der französische Staatspräsident Emmanuel Macron einmal als "tickende Zeitbombe" bezeichnet hat. Die Republika Srpska solle Serbien zugeschlagen werden, die vornehmlich kroatischen Gebiete der Herzegowina Kroatien. Der muslimisch dominierte Rumpfstaat könne zwischen der EU und der Anbindung an die Türkei wählen. Die Fantasterei über die Schaffung eines Großserbiens, Großkroatiens und Großalbaniens ist auch die Folge der arroganten Gleichgültigkeit in Brüssel nach dem Verlust der EU-Perspektive für die sechs sogenannten Westbalkan-Staaten (DS 27.4.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 27.07.2021 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 5.4.2021). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 30.3.2021). Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr (AA 27.4.2021b). Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von 195 Euro in der Republika Srpska und ca. 240 Euro in der Föderation ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend (AA 5.4.2021). Nach vorläufigen Daten wird für 2020 ein gegenüber den Vorjahren deutlicher Einbruch der Wirtschaft um etwa minus 5% erwartet. Lediglich die erwartete Zunahme des Konsums der öffentlichen Hand (Prognose 2,3%) zur Gegensteuerung zur Krise dürfte positiv zur Wirtschaftsentwicklung beitragen. Dies ist der höchste Rückgang seit Beendigung des Konfliktes Mitte der 90iger Jahre. Hemmende Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind generell die politische Unsicherheit, mangelnde Transparenz und Rechtssicherheit, komplexe Bürokratie sowie die ungünstige demographische Entwicklung aufgrund hoher Auswanderung, insbesondere jüngere und besser ausgebildeter Arbeitskräfte, welche zu einer Bevölkerungsabnahme führt. Letztere dürfte sich Post-Covid-19 noch beschleunigen (WKO 4.5.2021). Der Rohstoffreichtum des Landes (Eisenerz, Bauxit, Barit, Magnesit, Gips, Kohle, Silber usw.) bildete die Basis für den metallverarbeitenden Sektor. Die Metallindustrie hat daher eine lange Tradition und ist einer der wichtigsten Wirtschaftszweige im Land. Es werden sowohl komplette Maschinen und Anlagen gebaut, als auch Teile und Komponenten, welche vor allem für den Export immer mehr an Bedeutung gewinnen. Für die Automobilindustrie werden KFZ-Komponenten und - Zubehör hergestellt. Die Lebensmittelindustrie in Bosnien und Herzegowina ist zwar keine traditionelle Säule der bosnisch-herzegowinischen Wirtschaft, jedoch hat die Branche gemeinsam mit der Landwirtschaft einen noch immer relativ hohen Anteil am BIP von 8,47%, sowie eine erhebliche Beteiligung an den Exporten Bosnien und Herzegowinas von 8,69%. Bosnien und Herzegowina ist derzeit von Lebensmittelimporten abhängig. 2017 wurden Nahrungsmittel im Gesamtwert von 1,45 Mrd. Euro importiert. Hauptlieferländer sind Serbien, Kroatien, Deutschland und Italien. Bosnien und Herzegowina hat im Verhältnis zu anderen Ländern der Region bereits einen relativ hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in Bezug auf den Bruttoendverbrauch. Dies ist das Ergebnis der Verwendung der Wasserkraft im Strombereich sowie der Biomasse im Wärmebereich. Die wichtigsten Energiequellen Bosnien und Herzegowinas sind bisher Kohle und Wasser (WKO 4.5.2021). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im April 2021 2.083,56 KM (ca. 1.065,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BuH 951,00 KM (ca. 486,10 €) betrug (SSSBiH 4.2021). In der Föderation BuH betrug die Mindestpension im März 2021 382,18 KM (ca. 195,35 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,50 €) (FZMIO-PIO 4.2021). In Republika Srpska betrug die Durchschnittspension im April 2021 405,52 KM (ca. 207,30 €), bzw. 597,14 KM (ca. 305,20 €) bei einer vollen Versicherungsdauer von 40 Jahren. Die Mindestpension in gleichem Monat betrug 415,82 KM (ca. 212,60 €) und die höchste Pension 2.138,64 KM (ca. 1.093,20 €) (Fond PIO RS 5.2021). Laut Angaben des bosnischen Arbeitsamts waren veröffentlichte im Jänner 2021 seine jährlichen Daten, welche belegen, dass am 30.11.2020 413.254 Personen in BuH arbeitslos waren, was einen Anstieg von 2,96% im Vergleich zum Vorjahr aufweist. Im Jänner 2021 betrug die Zahl der arbeitslosen Personen 415.
  2. Der Prozentsatz der arbeitslosen Frauen beträgt wie im Vorjahr 57,02%, das sind 235.633 Frauen. Laut dem bosnischen Arbeitsamt ist die wachsende Arbeitslosenrate der verringerten Wirtschaftsaktivität geschuldet, welche durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufen wurde. Die Arbeitslosenzahl in BuH erhöhte sich seit Beginn der Pandemie um 10.366 Personen (2,57%) (VB 7.5.2021). Die Gesetzgebung in BuH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhe der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhe der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Republika Srpska vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% von diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar., außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 7.5.2021). Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20% des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15% des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20% der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 5.4.2021). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.07.2021 Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und ist oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 27.4.2021b). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 10.5.2021). Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der ÄrztInnen im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 ÄrztInnen auf 100.000 EinwohnerInnen kommen, sind es in Bosnien-Herzegowina 188 (FBW 8.2.2021). Korruption in Bosnien und Herzegowina trifft auch auf das Gesundheitswesen zu. Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren sind krankenversichert. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation Bosnien und Herzegowina bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche (AA 5.4.2021). Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BuH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 5.4.2021). Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gračanica, Tuzla, Olovo (Föderation) und in Slatina (Laktaši) und Teslić, beide in der Republika Srpska, durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z. B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajevo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal wandern zunehmend ins Ausland ab, vorwiegend nach Deutschland. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist vorwiegend wegen ineffizienten Mitteleinsatzes unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Während Herzoperationen bei Erwachsenen weitestgehend erfolgreich durchgeführt werden können, erfolgen herzchirurgische Eingriffe an Minderjährigen mangels Kinderherzchirurgen nur in seltenen Fällen. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 5.4.2021). Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 5.4.2021). Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur unzureichend möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 5.4.2021). Alle zurückkehrenden BuH Staatsbürger, haben das Recht auf Krankenversicherung und können dieses Recht über das Amt für das öffentliche Gesundheitswesen unter den nachstehend beschriebenen Bedingungen erwirken: In der Föderation BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die weiteren Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden, da sonst das Recht auf Krankenversicherung erlischt. In der Republika Srpska und im Distrikt Brcko BuH erhält man eine Krankenversicherung, wenn man sich nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt meldet. Die Meldungen beim Arbeitsamt erfolgen einmal innerhalb von 60 Tagen und dürfen nicht versäumt werden. Anmeldungsprozedur: Nachdem man sich beim Arbeitsamt gemeldet hat, füllt dieses die Anmeldung für die Krankenversicherung aus, welche dann beim nach dem Wohnort zuständigen Finanzamt eingereicht wird (auch vom Arbeitsamt). Die angemeldete Person wendet sich an das Amt für Gesundheitsversicherung, wo die Krankenversichertenkarte ausgestellt wird (VB 7.5.2021). Laut der Statistik von Our World in Data wurden in Bosnien-Herzegowina erst knapp 1,6% der Bevölkerung geimpft. In Bosnien-Herzegowina ist mit 4,3% die Sterblichkeitsrate laut der Johns-Hopkins-Universität zudem höher als in jedem anderen Land in Europa. Angesichts der extrem hohen Fallzahlen und der Überbelegung der Spitäler kam es zu einem akuten Mangel an Sauerstoff für die Beatmung von Covid-19-Erkrankten (DS 4.5.2021) (s.a Kapitel 2 / COVID-19). Rückkehr Letzte Änderung: 28.07.2021 Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung nur an diesem Ort möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil wird hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-oder Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Das zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen ist seit 1.1.2008 in Kraft. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla (AA 5.4.2021). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme dahingehend, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation Bosnien und Herzegowina meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska zu ca. 50 schwereren Angriffen pro Jahr, die angezeigt werden. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus Ausland/EU müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses sein; auch Kinder benötigen ein eigenes Dokument, was problematisch sein kann, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Anerkannt werden auch ein Ersatzreiseausweis („putni list“) oder ein abgelaufener Reisepass (in diesem Fall wird nach der Einreise gegen den Betroffenen jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet) (AA 5.4.2021). Die größte Anzahl von Rückkehrern, welche mit Ausbruch des Bosnienkrieges 1992 weltweit Zuflucht suchten, wurde in den drei ersten Nachkriegsjahren verzeichnet. Danach verringerte sich diese Zahl stetig, insgesamt wurden im Zeitraum 1996-2005 die Rückkehr von 441.995 Flüchtlingen registriert. Danach emigrieren Familien und Individuen nur noch vereinzelt nach BuH und die letztveröffentlichen Daten zu BuH Rückkehrern seit der Unterzeichnung des Daytoner-Friedensabkommens bis zum 30.09.2011 belegen, dass 1.033.058 migrierte und geflüchtete Personen auf das Gebiet von BuH zurückkehrten. Auf das Gebiet der Föderation BuH kehrten 743.641 Personen zurück, auf das Gebiet der Republika Srpska 267.322, und in den Distrikt-Brcko BiH kehrten 22.095 Personen zurück. Im Zeitraum ab 2010 wurden Rückkehraktionen z.B. im Rahmen der Unterstützung von IOM durchgeführt. Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist, gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 7.5.2021). Aus den Statistiken des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge geht hervor, dass 96.421 Personen infolge des Konflikts von 1992-95 noch immer den IDP-Status besitzen. Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertriebene vor. Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Im Rahmen des Regionalen Wohnprogramms unterstützt von EU, UNHCR, OSZE, CEB, USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn - genannt Regional Housing Programme - wurden bis jetzt, Stand Jänner 2021, 1.778 neue Wohneinheiten fertiggestellt und an die Endnutzer übergeben, das sind 57% von den insgesamt geplanten 3.137 Wohneinheiten (VB 7.5.2021). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.01.2022 1.732.814 laborbestätigte Fälle, 1.399.933 genesene Fälle und 13.560 bestätigte Todesfälle von COVID-19 Infektionen; in Bosnien und Herzegowina wurden zu diesem Zeitpunkt 339.281 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14.185 diesbezügliche Todesfalle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
  3. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht entgegengetreten wurde sowie der aktenkundigen Kopie des bosnischen Reisepasses des BF (AS 371ff). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen Angaben in der Stellungnahme vom 11.03.2020 wonach der BF einen Motorradunfall gehabt habe (AS 159) sowie in der Einvernahme durch das BFA am 26.04.2021, wonach er zu 30-35% behindert sei. Er habe sich bei einem Motorradunfall einen Bauchdecken- und Nabelbruch, einen Zwerchfellriss und eine Verletzung an der Hand zugezogen. Er dürfe nicht mehr als 5kg heben und habe ein Loch im Rücken. Er nehme gegen seine Schmerzen Schmerzmittel ein, wisse aber nicht, wie diese heißen (AS 301). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederrum aus, dass der im Jahr 2008/2009 einen Arbeitsunfall gehabt habe. Er dürfe nicht mehr als 10kg tragen und 5kg heben. Die rechtliche Vertretung führte aus, dass es einen Arbeitsunfall und ein Verfahren betreffend die Rente bezüglich des Arbeitsunfalles gegeben habe. Die Minderung der Erwerbstätigkeit des BF betrage 10%; für eine Rente würde man 20% brauchen. Es sei ein Gutachten gemacht worden und da seien diese Werte betreffend das Heben von Gewichten herausgekommen. Der BF gab an, dass es bei Gericht nur um den Arbeitsunfall gegangen sei. Ihm seien für den Arbeitsunfall 10% zugesprochen worden; beim Bundesministerium seien es 25 % gewesen. Er könne diesbezüglich drei bis vier Jahre alte Unterlagen vorlegen (VHP Seite 6). Die Verletzungen des Arbeitsunfalles habe er am Bauch und am Rücken erlitten (VHP Seite 7). Betreffend eine mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden vom BF bisher keine Unterlagen vorgelegt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen Angaben in der Stellungnahme vom 11.03.2020 wonach der BF einen Motorradunfall gehabt habe (AS 159) sowie in der Einvernahme durch das BFA am 26.04.2021, wonach er zu 30-35% behindert sei. Er habe sich bei einem Motorradunfall einen Bauchdecken- und Nabelbruch, einen Zwerchfellriss und eine Verletzung an der Hand zugezogen. Er dürfe nicht mehr als 5kg heben und habe ein Loch im Rücken. Er nehme gegen seine Schmerzen Schmerzmittel ein, wisse aber nicht, wie diese heißen (AS 301). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederrum aus, dass der im Jahr 2008 aus 2009, einen Arbeitsunfall gehabt habe. Er dürfe nicht mehr als 10kg tragen und 5kg heben. Die rechtliche Vertretung führte aus, dass es einen Arbeitsunfall und ein Verfahren betreffend die Rente bezüglich des Arbeitsunfalles gegeben habe. Die Minderung der Erwerbstätigkeit des BF betrage 10%; für eine Rente würde man 20% brauchen. Es sei ein Gutachten gemacht worden und da seien diese Werte betreffend das Heben von Gewichten herausgekommen. Der BF gab an, dass es bei Gericht nur um den Arbeitsunfall gegangen sei. Ihm seien für den Arbeitsunfall 10% zugesprochen worden; beim Bundesministerium seien es 25 % gewesen. Er könne diesbezüglich drei bis vier Jahre alte Unterlagen vorlegen (VHP Seite 6). Die Verletzungen des Arbeitsunfalles habe er am Bauch und am Rücken erlitten (VHP Seite 7). Betreffend eine mögliche Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden vom BF bisher keine Unterlagen vorgelegt. Die Feststellungen betreffend seine medizinischen Behandlungen während seiner Inhaftierung ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Justizanstalt (AS 343ff). Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass dieser derzeit eine Facharbeiter-Intensivausbildung zum Metalltechniker absolviert. Die Feststellung wonach der genaue Einreisezeitpunkt des BF nicht genau festgestellt werden kann ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF Schulunterlagen aus Österreich ab dem Jahr 1993 (AS 359ff), eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet jedoch erst ab 09.03.1998 aufweist. Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung und seinen Erwerbstätigkeiten ergibt sich aus seinen Angaben, den vorgelegten Unterlagen und dem im Akt einliegenden AJ-WEB Auszug (AS 255ff). Die Feststellung betreffend die derzeitige Erwerbstätigkeit in der Justizanstalt sowie betreffend die psychologische Betreuung des BF ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Eltern, Großeltern, der Ex-Frau, der Ex-Lebensgefährtin, der beiden Söhne, Onkel, Tanten und Cousins und Cousinen im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des BF und dem Akteninhalt. Die Feststellung wonach die Mütter das alleinige Sorgerecht für die Kinder des BF haben, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 4). Dass der BF seit seiner Inhaftierung keine Unterhaltszahlungen leistet sowie die Feststellungen betreffend die Unterhaltszahlungen vor der Inhaftierung des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (VHP Seite 4f, AS 303). Die Feststellung wonach die Familie des BF diesen während seiner Inhaftierungen besucht und telefonisch in Kontakt stand, ergibt sich aus der Besucher- und Telefonliste der Justizanstalt (AS 321ff). Die Feststellungen betreffend den Aufenthaltstitel des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR und der aktenkundigen Kopie der Karte (AS 107f). Dass sich im Herkunftsstaat zumindest noch Bekannte aufhalten und der BF zuletzt vor rund drei bis vier Jahren zur Taufe der Kinder seines Onkels im Herkunftsstaat aufhältig war, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 307). Aufgrund des Umstandes, dass die Angehörigen des BF Taufen ihrer Kinder im Herkunftsstaat feiern, ist davon auszugehen, dass die Familie des BF noch zumindest über einen Bekanntenkreis in Bosnien verfügt. Die Feststellung wonach der BF bisher – abgesehen von der Mitgliedschaft in einem Fußballverein im Kindesalter – weder in Verein aktiv war noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachging ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 309). Die rechtskräftigen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilen der Gerichte. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Straferkenntnissen. Die Haftzeiten des BF ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass es dem BF zumutbar ist, den Kontakt zu seinen Familienangehörigen bei einer Rückkehr nach Bosnien über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten, ergibt sich daraus, dass der Kontakt zu seiner Familie bereits während seinen Inhaftierungen beschränkt war. Die Feststellung, wonach seine Familie den BF in Bosnien besuchen kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass zumindest einige seiner Angehörigen bosnische Staatsangehörige sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese ihn nicht auch bei einer Rückkehr nach Bosnien unterstützen könnten. Überdies ist davon auszugehen, dass Bekannte des BF bzw. seiner Familie in Bosnien leben. Es ist weiters davon auszugehen, dass der BF bzw. seine Familie Kontakt zu diesen hat. Auch war der BF bereits in Bosnien zu Besuch. Darüber hinaus spricht der BF Bosnisch als Muttersprache und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen für den Fall gibt, dass der BF nicht sofort eine Arbeit findet. Die Feststellung, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich anhand seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, die teilweise von hoher krimineller Energie und einem hohen Gewalt- und Aggressionspotential getragen sind. Bei einer konkreten Auseinandersetzung mit den vom BF begangenen Straftaten ist zu erkennen, dass sich die begangenen Delikte überwiegend gegen dieselben Rechtsgüter richten – Delikte gegen Leib und Leben, gefährliche Drohung, Eigentumsdelikte – und auf ähnlichen schädlichen Neigungen beruhen. Betreffend die Feststellungen zum fehlenden Gesinnungswandel und Wohlverhalten des BF ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Zur Lage in Bosnien und Herzegowina: Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- bzw. Abschiebehindernissen beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html, https://covid19-dashboard.ages.at/, https://orf.at/corona/daten, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 und https://covid19.who.int/region/euro/country/ba (abgefragt am 28.01.2022).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. – Rückkehrentscheidung:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 1993, somit seit in etwa 30 Jahren, im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde am 21.07.2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis zum 06.07.2021. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall kommt dem BF daher ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher - wie vom BFA zutreffend ausgeführt - am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Das kriminelle Verhalten des BF begann bereits im Jahr 2003, als er wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Der BF besserte sein Verhalten jedoch nicht, vielmehr wurde er im Jahr 2006 wegen des Vergehens des Raufhandels und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde weiters in den Jahren 2008, 2015, 2019 und 2020 aufgrund von auf derselben Neigung beruhenden Straftaten verurteilt. Insgesamt wurde der BF seit 2003 zu bedingten Freiheitsstrafen von 29 Monaten (zwei Jahre und fünf Monate) und unbedingten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Strafen sind gem. § 4 Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt.Insgesamt wurde der BF seit 2003 zu bedingten Freiheitsstrafen von 29 Monaten (zwei Jahre und fünf Monate) und unbedingten Freiheitsstrafen von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Die Strafen sind gem. Paragraph 4, Tilgungsgesetz 1972 auch noch nicht getilgt. An diesen – diversen – Verurteilungen ist das immer stärker werdende strafrechtswidrige Verhalten des BF zu erkennen, das bereits im Jahr 2003 begonnen und sich bis zu seinen Verurteilungen im Jahr 2020 weiter fortgesetzt bzw. gesteigert hat. Trotz des Verspürens des Haftübels wurde der BF innerhalb kürzester Zeit – auch innerhalb offener Probezeiten – wiederrum straffällig. Auch die Geburt seiner Söhne und sein familiäres Umfeld in Österreich konnten ihn von der Begehung von Straftaten nicht abhalten. Auch geht aus den Verurteilungen des BF wegen Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen, des (schweren) Raubes und der (schweren) Nötigung das erhöhte Gewalt- und Aggressionspotential des BF hervor. So wurde der BF beispielsweise bereits 2006 verurteilt, da er einer Person eine Schädelprellung, Prellung und Hautabschürfung des Gesichtes, der Nase und des linken Mittelfingers zufügte. Im Jahr 2008 versetze er einer Person mehrere Faustschläge gegen deren Gesicht, wobei die Tat eine Prellung der Nase, eine Verletzung des Nasenbeines mit erforderlicher operativer Nasenscheidewand-Korrektur sowie einen posttraumatischen Tinnitus zur Folge hatte. 2020 bedrohte er mehrere Personen, darunter auch seine damals schwangere Ex-Lebensgefährtin teils mit dem Tod. Überdies zeigt sich die Gefährlichkeit des BF auch dadurch, dass dieser bei seinen Taten wiederholt ein Messer benutzte. Weiters ist festzuhalten, dass den BF auch bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen nicht von weiteren gewaltinduzierten Straftaten abgehalten haben. Dadurch, dass der BF immer wieder Vergehen und Verbrechen gegen Leib und Leben sowie Eigentum, teilweise unter Verwendung einer Waffe, begangen hat, hat er das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).Weiters gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vlg. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF wurde auch nach seiner Inhaftierung straffällig; dies auch während offener Probezeiten. Er wurde wiederholend aufgrund von Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, straffällig. Auch wurden bei der letzten Verurteilung des BF vom 31.07.2020 erschwerend die fünf Vorverurteilungen wegen auf gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen gewertet. Da die letzte Verurteilung im Jahr 2020 erfolgte und der BF derzeit eine Haftstrafe verbüßte, kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass vom BF auch weiterhin eine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der BF ist offenbar nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ist auf seinen finanziellen Vorteil bedacht und nahm zu seinem eigenen Vorteil die massive Schädigung Dritter in Kauf. Dass der BF vorbringt, seine Taten zu bereuen, kann nicht maßgeblich im Sinne des BF gewertet werden und die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht widerlegen, da er immer wieder innerhalb von kürzester Zeit nach strafgerichtlichen Verurteilungen wieder einschlägig straffällig wurde. Auch der überaus lange Zeitraum, in dem der BF strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat, zeugt von hoher krimineller Energie und widerstreitet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens. Er setzte über die Jahre kontinuierlich strafrechtswidrige Handlungen. Der BF stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt.Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187), bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis zehn Jahren steigern sich die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet je näher die Aufenthaltsdauer an zehn Jahre heranrückt. Der BF hält sich zumindest seit dem Jahr 1993 in Österreich auf. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer von rund 30 Jahren ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse des BF im Bundesgebiet zu verbleiben, bereits ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Großeltern, die Ex-Frau, die Ex-Lebensgefährtin, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen und die beiden minderjährigen Söhne des BF. Die Söhne des BF leben im Haushalt der Kindesmütter. Diese haben das alleinige Sorgerecht. Der BF hat Kontakt zu seinen Söhnen und sah diese vor seiner Inhaftierung regelmäßig. Durch die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wird daher jedenfalls in sein Recht auf Familienleben eingegriffen. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung auch in das Privatleben des BF eingegriffen wird. In sprachlicher Hinsicht ist der BF ist Österreich gut integriert. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in einwandfreiem Deutsch verständigen. Die gesellschaftliche Integration ist insgesamt als moderat und die soziale Integration als in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit gestört zu bezeichnen. Darüber hinaus hat der BF keine weitergehenden Integrationsschritte wie z.B. eine ehrenamtliche Tätigkeit, eine Vereinsmitgliedschaft o.ä. gesetzt. Auch die wirtschaftliche Integration des BF ist trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich kaum vorhanden. Der BF war lediglich immer wieder kurzzeitig erwerbstätig bzw. öfters lediglich geringfügig beschäftigt. Zum Großteil finanzierte er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert:Die Schutzwürdigkeit des Rechts des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit massiv gemindert: „Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).„Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; E 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; B 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054)[..]“ (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Hierzu ist explizit anzuführen, dass der BF wie festgestellt bereits sechs Mal überwiegend wegen Delikten gegen Leib und Leben, gefährlicher Drohung, Nötigung und Eigentumsdelikten, verurteilt wurde. Wie im Rahmen der Gefährdungsprognose ausführlich dargelegt, kann auch derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Dem BF musste auch bewusst sein, dass eine wiederholte Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Er hat somit bewusst sein Familienleben aufs Spiel gesetzt und fremdenrechtliche Maßnahmen in Kauf genommen. Für die Berücksichtigung der relevanten Kriterien in einem solchen Fall ist zudem die Natur und Schwere der Straftat in Betracht zu ziehen; darüber hinaus auch die Dauer des Aufenthalts des BF im Staat, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Zeit, die seit Begehung der Straftat vergangen ist, wie auch das Verhalten des BF in dieser Zeit. Daneben müssen auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die Familiensituation des BF berücksichtigt werden (EGMR 12.06.2012, Bsw 54131/10). Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wäre er von seinen in den Jahren 2010 und 2019 geborenen Söhnen sowie seinen weiteren Familienangehörigen getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass einer der Söhne des BF bereits elf Jahre alt ist, beide Söhne schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben, die Obsorgeberechtigten die Kindesmütter sind und das Familienleben mit seinen Söhnen aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Inhaftierungen des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu den Kindeseltern, zu seinen Eltern und anderen Familienangehörigen sowie Freunden aufrechterhalten. Überdies sind die Familienangehörigen des BF zum Teil Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Diese können den BF daher problemlos in Bosnien und Herzegowina besuchen. Darüber hinaus kann der BF von seiner Familie in Bosnien und Herzegowina unterstützt werden und ist davon auszugehen, dass sich ein Bekanntenkreis des BF in Bosnien und Herzegowina aufhält. Der BF hat daher auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er ist in Österreich in einem bosnischen Umfeld sozialisiert worden, spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien und Herzegowina vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen gibt, die der BF bei seiner Rückkehr in Anspruch nehmen kann. Durch die Rückkehrentscheidung wird, wie bereits zuvor aufgezeigt, in das Recht des BF auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina wäre er von seinen in den Jahren 2010 und 2019 geborenen Söhnen sowie seinen weiteren Familienangehörigen getrennt. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ist dieser Eingriff allerdings als gerechtfertigt anzusehen: Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass einer der Söhne des BF bereits elf Jahre alt ist, beide Söhne schon jetzt nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben, die Obsorgeberechtigten die Kindesmütter sind und das Familienleben mit seinen Söhnen aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der Inhaftierungen des BF auch schon während seines Aufenthaltes in Österreich stark beschränkt war. Auch kann der BF über Telefon und Internet den Kontakt zu den Kindeseltern, zu seinen Eltern und anderen Familienangehörigen sowie Freunden aufrechterhalten. Überdies sind die Familienangehörigen des BF zum Teil Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Diese können den BF daher problemlos in Bosnien und Herzegowina besuchen. Darüber hinaus kann der BF von seiner Familie in Bosnien und Herzegowina unterstützt werden und ist davon auszugehen, dass sich ein Bekanntenkreis des BF in Bosnien und Herzegowina aufhält. Der BF hat daher auch ausreichend starke Bindungen zu seinem Heimatland, er ist in Österreich in einem bosnischen Umfeld sozialisiert worden, spricht die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und ist arbeitsfähig. Es ist ihm daher jedenfalls zumutbar, sich in Bosnien und Herzegowina vorübergehend eine Existenz aufzubauen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien und Herzegowina ist zudem zu entnehmen, dass einerseits die Grundversorgung gewährleistet ist und es andererseits Sozialhilfen gibt, die der BF bei seiner Rückkehr in Anspruch nehmen kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Familienleben des BF in Österreich angesichts der Vielzahl an – auch unbedingten – Haftstrafen nicht besonders intensiv verlaufen ist. Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinen minderjährigen Söhnen ist nach § 9 BFA-VG

der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seinen minderjährigen Söhnen ist nach Paragraph 9, BFA-VG

der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger

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