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{'item': 'W178 2235732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW178 2235732-1 SpruchW178 2235731-1/9EW178 2235732-1/9EW178 2235731-1/9E, W178 2235732-1/9E, IM NAMEN DER REPUBLI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der BF2 hinsichtlich der für die BF1 ausgeübten Tätigkeit „Planung und Organisation von Bauleistungen, Materiallieferungen, Reinigungstätigkeiten sowie Durchführung der örtlichen Bauaufsicht“ im Zeitraum von 01.05.2018 bis 19.09.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der BF2 hinsichtlich der für die BF1 ausgeübten Tätigkeit „Planung und Organisation von Bauleistungen, Materiallieferungen, Reinigungstätigkeiten sowie Durchführung der örtlichen Bauaufsicht“ im Zeitraum von 01.05.2018 bis 19.09.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensablaufes wurde ausgeführt, dass sich der BF2 als Gesellschafter der BF1 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, SVS) zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gemeldet habe. Nach Erhebung des Sachverhalts durch die SVS habe diese der ÖGK die Anmeldung übermittelt und den Fall vorläufig als „Zweifelsfall“ eingestuft. Nach weiteren Ermittlungen durch die ÖGK sei der BF2 von Amts wegen angemeldet worden. Die BF1 habe daraufhin die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Die BF1 sei im Geschäftszweig „Baugewerbe, Installation, Handel mit Baumaterialien und Waren aller Art sowie Sanierung, Bewertung und Vermittlung von Immobilien“ tätig. Sie sei im Firmenbuch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen Im gegenständlichen Zeitraum seien XXXX (im Folgenden: IG), XXXX (im Folgenden: MB) und der BF2 mit jeweils 30% Beteiligung, sowie XXXX (im Folgenden: AG) mit 10% Beteiligung unbeschränkt haftende Gesellschafter gewesen. Der Gesellschaftervertrag sehe keine gegenüber dem GmbHG abweichenden Regelungen betreffend die Beschlussfassung vor. Der BF2 habe keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, noch über eine Sperrminorität verfügt. AG sei handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen und habe sämtliche Entscheidungen getroffen. Der BF2 sei mit der Planung und Organisation der von der BF1 benannten Bauleistungen befasst gewesen, insbesondere habe er durch die Materialbeschaffung die reibungslose Durchführung der Baustellen gewährleisten müssen, sowie die Überwachung des Personals und die Durchführung der örtlichen Bauaufsicht vornehmen. Weiters habe er Vorbereitungstätigkeiten im Lager, Reinigungstätigkeiten und Materiallieferungen auf Baustellen, sowie kleine Reparaturen im Lager durchgeführt. Er habe monatliche Honorare in Höhe von EUR 1.000,- bis 2.050,- erhalten. Der BF2 habe kein Werk, sondern wiederkehrende Dienste geschuldet. Im Vertrag sei zwar ein eine Vertretungsmöglichkeit vorgesehen gewesen, diese sei nicht gelebt worden. Eine Vertretung sei nur fallweise und nur durch andere Dienstnehmer der BF1 möglich gewesen und der BF2 habe sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Es habe eine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Der BF2 sei zwar an den Arbeitsort gebunden gewesen, aber dies sei im gegenständlichen Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da seine Tätigkeit generell bedinge „Außentermine“ auf Baustellen wahrzunehmen. Betreffend die Arbeitszeit hätten keine konkreten Vorgaben bestanden, aber es habe eine Bindung an die Betriebszeiten des Unternehmens gegeben und an die im Einvernehmen mit der BF1 festgesetzten Arbeitszeiten sei der BF2 gebunden gewesen. Die Arbeitszeiteinteilung sei daher nicht völlig dem BF2 überlassen worden. Da er jedenfalls der stillen Autorität der BF1 unterlegen sei, indem er informiert worden sei, was die nächsten Tage zu tun sei, sei die persönliche Abhängigkeit zu bejahen. Dass auch wirtschaftliche Abhängigkeit bestand ergebe sich daraus, dass die wesentlichen Betriebsmittel von der BF1 zur Verfügung gestellt worden seien und der BF2 über keine betriebliche Infrastruktur verfügt habe. Aufgrund des Überwiegens der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vollversicherung eingetreten. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensablaufes wurde ausgeführt, dass sich der BF2 als Gesellschafter der BF1 bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, SVS) zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gemeldet habe. Nach Erhebung des Sachverhalts durch die SVS habe diese der ÖGK die Anmeldung übermittelt und den Fall vorläufig als „Zweifelsfall“ eingestuft. Nach weiteren Ermittlungen durch die ÖGK sei der BF2 von Amts wegen angemeldet worden. Die BF1 habe daraufhin die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Die BF1 sei im Geschäftszweig „Baugewerbe, Installation, Handel mit Baumaterialien und Waren aller Art sowie Sanierung, Bewertung und Vermittlung von Immobilien“ tätig. Sie sei im Firmenbuch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen Im gegenständlichen Zeitraum seien römisch 40 (im Folgenden: IG), römisch 40 (im Folgenden: MB) und der BF2 mit jeweils 30% Beteiligung, sowie römisch 40 (im Folgenden: AG) mit 10% Beteiligung unbeschränkt haftende Gesellschafter gewesen. Der Gesellschaftervertrag sehe keine gegenüber dem GmbHG abweichenden Regelungen betreffend die Beschlussfassung vor. Der BF2 habe keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, noch über eine Sperrminorität verfügt. AG sei handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen und habe sämtliche Entscheidungen getroffen. Der BF2 sei mit der Planung und Organisation der von der BF1 benannten Bauleistungen befasst gewesen, insbesondere habe er durch die Materialbeschaffung die reibungslose Durchführung der Baustellen gewährleisten müssen, sowie die Überwachung des Personals und die Durchführung der örtlichen Bauaufsicht vornehmen. Weiters habe er Vorbereitungstätigkeiten im Lager, Reinigungstätigkeiten und Materiallieferungen auf Baustellen, sowie kleine Reparaturen im Lager durchgeführt. Er habe monatliche Honorare in Höhe von EUR 1.000,- bis 2.050,- erhalten. Der BF2 habe kein Werk, sondern wiederkehrende Dienste geschuldet. Im Vertrag sei zwar ein eine Vertretungsmöglichkeit vorgesehen gewesen, diese sei nicht gelebt worden. Eine Vertretung sei nur fallweise und nur durch andere Dienstnehmer der BF1 möglich gewesen und der BF2 habe sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Es habe eine persönliche Arbeitspflicht bestanden. Der BF2 sei zwar an den Arbeitsort gebunden gewesen, aber dies sei im gegenständlichen Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da seine Tätigkeit generell bedinge „Außentermine“ auf Baustellen wahrzunehmen. Betreffend die Arbeitszeit hätten keine konkreten Vorgaben bestanden, aber es habe eine Bindung an die Betriebszeiten des Unternehmens gegeben und an die im Einvernehmen mit der BF1 festgesetzten Arbeitszeiten sei der BF2 gebunden gewesen. Die Arbeitszeiteinteilung sei daher nicht völlig dem BF2 überlassen worden. Da er jedenfalls der stillen Autorität der BF1 unterlegen sei, indem er informiert worden sei, was die nächsten Tage zu tun sei, sei die persönliche Abhängigkeit zu bejahen. Dass auch wirtschaftliche Abhängigkeit bestand ergebe sich daraus, dass die wesentlichen Betriebsmittel von der BF1 zur Verfügung gestellt worden seien und der BF2 über keine betriebliche Infrastruktur verfügt habe. Aufgrund des Überwiegens der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit und dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vollversicherung eingetreten.
  3. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht eine gleichlautende Beschwerde. Nach Wiedergabe des Inhalts des angefochtenen Bescheides, wird angeführt, dass ein Überwiegen der Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit nicht vorliegen würde, da sämtliche von der belangten Behörde festgestellten Verpflichtungen des BF2 nicht typischerweise von unselbstständigen Dienstnehmern, sondern vielmehr von Mitgesellschaftern im Rahmen ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung, nach Kräften zum Gewinn des gemeinsamen Unternehmens beizutragen, erbracht worden seien. Zudem sei dem BF2 aufgrund seiner Beteiligung von 30 % tatsächlich ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung zugestanden. Es sei auf die gesetzlich eingeräumten Minderheitsrechte zu verweisen. Das System der Pflichtversicherung baue auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer auf. Voraussetzung dafür, dass ein Dienstverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft überhaupt möglich sei, sei dass der Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben vermag. Nur bei einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % sei ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen würden. Mittätige Gesellschafter mit mehr als 25 % Beteiligung würden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen. Nur wenn die Beteiligung maximal 25 % betrage, seien die Dienstnehmermerkmale zu prüfen. Da beim BF2 die Beteiligung mehr als 25 % betragen habe und die Beschäftigung weder in persönlicher, noch in wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt sei, liege kein Dienstverhältnis vor. Mangels Weisungsgebundenheit, Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Bindung an Arbeitszeiten, habe es sich um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt.
  4. Am 02.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der IG, der nunmehr Geschäftsführer der BF1 ist, sowie der MB zu ihrer Tätigkeit für die BF1 und ihrer Stellung als Gesellschafter einvernommen wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführer war anwesend. Der BF2, der mittlerweile in Deutschland lebt, nahm nicht persönlich an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die BF1 ist in der Rechtsform der GmbH seit Mai 2017 im Firmenbuch eingetragen und im Geschäftszweig „Baugewerbe, Installation, Handel mit Baumaterialien und Waren aller Art sowie Sanierung, Bewertung und Vermittlung von Immobilien“ tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren der BF2, IG und MB zu jeweils 30 % sowie AG zu 10 % als Gesellschafter an der BF1 beteiligt. Im selben Zeitraum war AG selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF
  7. Seit 24.09.2019 ist IG selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF
  8. AG ist der Onkel des IG. Im Gesellschaftsvertrag wurden keine vom GmbHG abweichenden Regelungen vereinbart. Der BF2 verfügte damit über keine Sperrminorität. Sämtliche die BF1 als Unternehmerin bzw. als GmbH betreffende Belange wurden von AG wahrgenommen. Der BF2 hatte keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der BF
  9. 1.
  10. Der BF2 ist kroatischer Staatsangehöriger. Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages, in dem die Beteiligung des BF2, des IG und des MB vereinbart wurden, beantragte die BF1 Beschäftigungsbewilligungen für die drei Personen. Das zuständige Arbeitsmarktservice lehnte diese Anträge jedoch ab. Der BF2 war im Zeitraum 01.05.2018 bis 19.09.2019 für die BF1 in erster Linie im Bereich der Beschaffung, Verwaltung, Lagerung und Lieferung der Baumaterialien tätig. Wenn auf einer Baustelle der BF1 Materialen gebraucht wurden, wandten sich die jeweiligen Arbeiter an ihn und er kümmerte sich um die Bereitstellung der erforderlichen Materialien. 1.
  11. Zwischen der BF1 und dem BF2 wurde am 04.05.2018 eine als „Werkvertrag“ bezeichnete schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Diese lautet auszuweise: „[...]
  12. Aufgabe des Auftragnehmers ist die Planung und Organisation der vom Auftraggeber benannten Bauleistungen, insbesondere durch die Materialbeschaffung die reibungslosen [sic] Durchführung zu gewährleisten sowie die Überwachung des Personals und die Durchführung der örtlichen Bauaufsicht vorzunehmen. [...]
  13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werkleistung von einem von ihm zu bestimmenden Vertreter erbringen zu lassen, ohne dass für den Vertreter ein eigenes Werkvertragsverhältnis entsteht, unter der Bedingung, dass dieser über die notwendige fachliche Qualifikation für die einwandfreie Erbringung der Werkleistung verfügt.
  14. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Einteilung ihrer [sic] Leistungszeit frei und lediglich an die Betriebszeiten des Unternehmens gebunden, wobei jedoch vorheriges Einvernehmen mit dem Auftraggeber herzustellen ist. [...]“ Zwischen IG und der BF1, sowie MB und der BF1 wurden gleichlautende Vereinbarungen abgeschlossen. 1.
  15. Der BF2 konnte sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Eine Vertretung wäre nur fallweise durch DienstnehmerInnen der BF1 möglich gewesen. Tatsächlich hat sich der BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie vertreten lassen. Die Lage und Dauer der Arbeitszeit, sowie der Arbeitsort waren durch die Tätigkeit als Lagerarbeiter und Lagerverwalter bestimmt. Es erfolgte keine der Kontrolle durch die BF1 zugängliche Arbeitszeitaufzeichnung. Allerdings wurde erwartet, dass sich Arbeitsort und Arbeitszeit des BF2 an den Erfordernissen des Geschäftsbetriebs der BF1 orientiert. So erledigte der BF2 seine Aufgaben im Lager oder auf den Baustellen der BF1 und es war seine Aufgabe, die Baumaterialien jeweils zu dem Zeitpunkt bereitzustellen, wenn sie auf den Baustellen der BF1 benötigt wurden. Es erfolgten zudem regelmäßig Besprechungen mit AG (und den weiteren beiden Gesellschaftern), bei denen der BF2 darüber informiert wurde, was in den nächsten Tagen zu tun ist. Darüberhinausgehende explizite fachliche Weisungen an den BF2 seitens der BF1 erfolgten nicht und waren aufgrund der Qualifikation des BF2 auch nicht erforderlich. Der BF2 verfügte über keine eigenen Betriebsmittel. Sämtliche erforderlichen Betriebsmittel wurden von der BF1 zur Verfügung gestellt (insb. Lager, Schreibtisch in Büroräumlichkeiten der BF1, Werkzeug, Materialien, KFZ). 1.
  16. Der BF2 legte monatlich eine Honorarnote an die BF
  17. Die Höhe des Entgelts wurde durch AG festgesetzt. Der BF2 erhielt monatlich ein Entgelt in der im Folgenden jeweils angeführten Höhe: Mai 2018 EUR 1.000,- Jänner 2019 EUR 1.600,- Juni 2018 EUR 1.200,- Februar 2019 EUR 1.550,- Juli 2018 EUR 1.400,- März 2019 EUR 1.500,- August 2018 EUR 1.237,- April 2019 EUR 1.100,- September 2018 EUR 1.400,- Mai 2019 EUR 1.500,- Oktober 2018 EUR 1.200,- Juni 2019 EUR 1.500,- November 2018 EUR 2.050,- Juli 2019 EUR 2.000,- Dezember 2018 EUR 1.250,-
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde (insb. die vom BF2, MB und IG ausgefüllten Fragebögen der SVS und die niederschriftlichen Einvernahmen derselben Personen, sowie des AG durch die ÖGK), in die vom BF2 vorgelegten Unterlagen (insb. der Werkvertrag vom 04.05.2018 und die Honorarnoten), sowie durch die Angaben des IG und des MB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF2 war in der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend, aber durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Von einer Einvernahme des BF2 konnte abgesehen werden, da einerseits die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides nicht bestritten wurden und die Aussagen des IG und des MB in der mündlichen Verhandlung im Einklang diesen Feststellungen standen. Zudem wurde der BF2 bereits durch die ÖGK einvernommen. Dabei ergab sich, dass sich die Tätigkeiten des MB und des BF2 im Wesentlichen entsprachen. So gab MB in seiner Einvernahme an, dass er genau dasselbe wie der BF2 mache (Einvernahmeprotokoll 20.02.2019, S. 2 „Ich mache genau dasselbe wie mein Sohn“). Eine persönliche Einvernahme des BF2 zu seiner Tätigkeit für die BF1 und deren Rahmenbedingungen erschien daher aufgrund der klaren Beweislage nicht erforderlich. 2.
  19. Der Geschäftszweig der BF1, die jeweiligen Beteiligungen der Gesellschafter und die jeweiligen Geschäftsführer wurden anhand des Firmenbuchauszuges und den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beteiligten festgestellt. Auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen IG und AG ergibt sich aus den im gesamten Verfahren konsistenten Angaben. Insbesondere bezeichnete IG den AG im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach als seinen Onkel. Dass im Gesellschaftsvertrag keine vom GmbHG abweichenden Regelungen vereinbart wurden, bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsniederschrift (VH-NS) S. 7). Dass sämtliche die BF1 als Unternehmerin bzw. als GmbH betreffende Belange von AG wahrgenommen wurden und der BF2 keinen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der BF1 hatte, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die durch die Angaben des IG und des MB in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden. IG gab zwar an, dass sich die Gesellschafter bei größeren Entscheidungen immer wieder auch mit dem geschäftsführenden Gesellschafter AG zusammengesetzt und diese besprochen hätten, allerdings blieben die Angaben dazu trotz mehrmaligem Nachfragen insgesamt vage (VH-NS S. 6). Es war daraus nicht ersichtlich, ob diese Besprechungen Generalversammlungen iSd GmbHG dargestellt haben, ob Abstimmungen erfolgt sind und wie die Beschlussfassung dann tatsächlich zustande gekommen ist. Später in der Verhandlung gab er auf die Frage, wer die Entscheidung über die Annahme von Aufträgen getroffen hat, zudem an, dass sein Onkel alles erledigt habe. Die Ergänzung, dass AG die anderen Gesellschafter nach deren Meinung und Einverständnis gefragt habe, wirkt demgegenüber in einer Gesamtschau mit den Aussagen des MB als Schutzbehauptung. Immerhin gab auch AG selbst an, dass er in den Besprechungen darüber informiere, wie die nächsten Tage ablaufen sollen und was zu tun sei. Außerdem entscheide er, wann eine Besprechung nötig sei und es müssten nicht alle Gesellschafter anwesend seien, sondern es reiche aus, wenn einer anwesend sei, weil die Informationen an die anderen weitergetragen würden (Einvernahmeprotokoll vom 19.03.2019 S. 2). Es ist also davon auszugehen, dass der Einfluss des BF2, genauso wie jener des IG und des MB auf unternehmensrelevante Entscheidungen sehr gering war und diese Besprechungen lediglich der Informationsweitergabe über die anstehenden Arbeiten dienten. 2.
  20. Die Staatsangehörigkeit des BF2 ergibt sich aus den von ihm im Rahmen der der niederschriftlichen Einvernahme vor der ÖGK vorgelegten Identitätsnachweis, sowie seinen diesbezüglichen Angaben während des gesamten Verfahrens. Dass im Vorfeld erfolglos Beschäftigungsbewilligungen für den BF2, sowie IG und MB beantragt wurden, ergibt sich aus den Angaben des AG in seiner Einvernahme durch die ÖGK am 19.03.2019 (S. 3), sowie den Aussagen des MB in der mündlichen Verhandlung („Nach dem Gesetz durfte ich nicht arbeiten gehen.“ VH-NS, S. 10). Diese Umstände sind im Folgenden bei der Beurteilung des Sachverhalts einzubeziehen. Sie legen nämlich in Zusammenschau mit der Tatsache, dass die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffend Kroatien erst mit 30.06.2020 ausgelaufen sind, nahe, dass eine Zusammenarbeit der drei kroatischen Staatsbürger (BF2, IG und MB) angestrebt wurde, und mangels Erlangen einer Beschäftigungsbewilligung eine andere Form der Mitarbeit gesucht wurde. Es ist daher besonders genau darauf zu achten, ob die getroffene rechtliche Ausgestaltung tatsächlich auch in dieser Weise gelebt wurde. Dahingehende Zweifel ergeben sich auch aus dem Umstand, dass MB der Inhalt des Werkvertrags offensichtlich nicht bekannt ist, da er auf die Frage, was darin steht, antwortete: „Ich weiß es nicht genau, ich glaube darin steht, dass wir die Gewinne teilen.“ (VH-NS, S. 12) Auch IG antwortete auf die Frage nach den Umständen des Abschlusses des Werkvertrags und dessen Inhalt, dass sie beim Notar alles unterschrieben hätten und dort auch ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, der den Vertrag übersetzt hätte (VH-NS, S. 12). Allerdings gab er nicht an, welchen Inhalt der Vertrag hat und zudem erscheint es aufgrund der Antwort auch nicht unwahrscheinlich, dass er den Werkvertrag mit dem Gesellschaftsvertrag verwechselt hat. Immerhin ist für den Abschluss eines Werkvertrags kein Notar vorgesehen und aus dem vorgelegten Werkvertrag ergeben sich zudem keine Hinweise auf eine Anwesenheit eines Notars. Insgesamt ergibt sich daraus der Eindruck, dass dem Werkvertrag keine besondere Beachtung bei der tatsächlichen Gestaltung der Zusammenarbeit gefunden hat. Der festgestellte Zeitraum, in dem der BF2 für die BF1 tätig war, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde nicht bestritten. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit ergeben sich aus dem Werkvertrag, in Zusammenschau mit den von ihm in der Einvernahme vor der ÖGK gemachten Angaben (Einvernahmeprotokoll 20.02.2019, S. 2), die zeigen, dass er primär Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Materialbeschaffung und -lieferung ausübte. Zum konkreten Arbeitsablauf dieser Aufgabe sind auch die Aussagen des MB in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen (VH-NS, S. 9f), da dieser laut eigenen Angaben dieselben Tätigkeiten ausübte (Einvernahmeprotokoll 20.02.2019, S. 2). 2.
  21. Der Inhalt der mit dem BF2 sowie MB und IG abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen ergibt sich aus den von diesen jeweils im Zuge der Einvernahme durch die ÖGK vorgelegten „Werkverträgen“. 2.
  22. Der festgestellte Sachverhalt betreffend die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des BF2 für die BF1 ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit den Angaben des MB und des IG in der mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, dass tatsächlich bei objektiver Betrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse ein Überwiegen der Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit nicht vorliegen würden, da sämtliche festgestellte Verpflichtungen des BF2 von Mitgesellschaftern im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung, nach Kräften zum Gewinn des Unternehmens beizutragen, erbracht würden. Die Beschwerdeführer wendeten sich damit nicht gegen die von der Behörde getroffenen Feststellungen, sondern gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde bzw. die von ihr vorgenommenen Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit des BF
  23. Dass sich der BF2 nicht durch Dritte vertreten lassen konnte und er sich tatsächlich auch nie vertreten hat lassen, ergibt sich somit aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf den Angaben des AG in der Einvernahme vom 19.03.2019 basieren. In der mündlichen Verhandlung ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, diese Feststellungen anzuzweifeln. Der Sachverhalt betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit den Angaben des MB in der mündlichen Verhandlung, der im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten wie der BF2 ausübte. MB gab an hauptsächlich im Materiallager der BF1 tätig gewesen zu sein (VH-NS, S. 9) und wenn sich auf einer Baustelle der BF1 ein Bedarf ergeben hat, die entsprechenden Materialen gekauft, bereitgestellt und allenfalls auf die Baustelle transportiert zu haben (VH-NS, S. 10). Auch AG gab in seiner Einvernahme vor der ÖGK an, dass es zwar keine Bindung an eine fixe Arbeitszeit gegeben habe, ergänzte jedoch: „Die Arbeit muss lediglich erledigt werden.“ (Einvernahmeprotokoll 19.03.2019 S.2). Es steht daher zweifelsfrei fest, dass der BF2 sich bei seiner Tätigkeit und der Lage der Arbeitszeit an den Erfordernissen des Geschäftsbetriebs der BF1 orientieren musste. Die BF1 konnte davon ausgehen, dass der BF2 das erforderliche Material so zeitnah wie möglich bereitstellt. Auch die sich aus den Honorarnoten ergebende monatliche Entlohnung des BF2 spricht dafür, dass er regelmäßig für die BF1 tätig wurde. Betreffend die Feststellungen zu den regelmäßig stattfindenden Besprechungen s. 2.
  24. Dass der BF2 über keine eigenen Betriebsmittel verfügte und sämtliche Betriebsmittel von der BF1 zur Verfügung gestellt wurden, basiert auf den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die sich in den diesbezüglichen konsistenten Angaben des AG und des BF2 wiederfinden. Nicht festgestellt werden konnte, dass AG dem BF2 und den anderen beiden Gesellschaftern explizite fachliche Weisungen erteilt hat. AG sagte dazu in seiner Einvernahme am 19.03.2019 aus, dass die drei Gesellschafter gewusst hätten, was zu tun sei und er ihnen das nicht habe sagen müssen oder deren Arbeit kontrollieren hätte müssen (Einvernahmeprotokoll 19.03.2019 S.2). IG gab in seiner Einvernahme an, dass es weder Weisungen noch Kontrollen durch die BF1 gegeben habe (Einvernahmeprotokoll 19.03.2019 S. 2). Auch der BF2 und MB erklärten in ihrer Einvernahme am 20.02.2019, dass sie nicht kontrolliert würden und sie in Bosnien gelernt hätten, was zu tun sei (Einvernahmeprotokolle 20.02.2019 S. 2). In der mündlichen Verhandlung antwortete IG auf die Frage, woher er gewusst habe, was er tun müsse, dass sie nach einem Plan gearbeitet hätten, der von der jeweiligen Auftraggeberin bereitgestellt worden sei (VH-NS, S. 8) und auch der MB erweckte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass konkrete fachliche Weisungen erfolgt sind bzw. nötig gewesen wären. 2.
  25. Dass der BF2 monatlich Honorarnoten legte, sowie die jeweiligen monatlichen Entgelte ergeben sich aus den von ihm selbst vorgelegten Honorarnoten. Dass die Höhe des Entgelts durch AG festgesetzt wurde, basiert auf den Angaben des MB und des IG in der mündlichen Verhandlung. Auf die Frage der Richterin an MB, ob er ungefähr gewusst habe, was er im Monat bekommen werde und das monatliche Entgelt ja wohl wichtig für ihn sei, antwortete er, dass AG alles verabredet habe und er immer in AG Vertrauen gehabt habe (VH-NS, S. 11). Auch auf die Frage, wer die Gewinnermittlung gemacht habe, meinte MB, dass AG ihnen immer alles gesagt habe, was Investitionen und Gewinn betreffe und dieser alles erledigt habe (VH-NS, S. 11). Auch die Aussagen des IG in der mündlichen Verhandlung legen nahe, dass die drei Gesellschafter (BF2, IG und MB) in die Frage ihrer Entlohnung nicht eingebunden waren. Auch IG verwies bei sämtlichen Fragen zum Entgelt und den Honorarnoten auf seinen Onkel AG. Es ist daher anzunehmen, dass auch das Entgelt des BF2 von AG festgesetzt wurde. Dies wird zudem durch die Aussagen des BF2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die ÖGK gestützt, da er auch hier angab, dass AG die Gewinne aufteile und monatlich an die Gesellschafter abgebe (Einvernahmeprotokoll 20.02.2019 S. 2).
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  27. maßgebliche Rechtsgrundlagen Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...]Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [...] § 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet: Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, lautet: „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“ 3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde Im vorliegenden Fall bestreiten die Beschwerdeführer, dass der BF2 seine Tätigkeit für die BF1 als Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausübte. 3.2.1. Zur Bedeutung der Gesellschafterstellung des BF2 für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich zwischen einer GesmbH und einem ihrer Gesellschafter wegen deren personellen Verschiedenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Das ist ständige Judikatur des VwGH (vgl. bereits VwGH 07.11.1956, 1234/53). Da das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer aufbaut, kann ein Gesellschafter jedenfalls dann nicht Dienstnehmer sein, wenn er auf den Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Dies ist etwa bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH der Fall (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich zwischen einer GesmbH und einem ihrer Gesellschafter wegen deren personellen Verschiedenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann. Das ist ständige Judikatur des VwGH vergleiche bereits VwGH 07.11.1956, 1234/53). Da das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter auf der Verschiedenheit von Dienstgeber und Dienstnehmer aufbaut, kann ein Gesellschafter jedenfalls dann nicht Dienstnehmer sein, wenn er auf den Dienstgeber, der etwa eine juristische Person ist, in rechtlicher Hinsicht einen beherrschenden Einfluss ausübt vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Dies ist etwa bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH der Fall vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der BF2 einen Gesellschaftsanteil von 30 %. Für einen solchen Fall, in dem der in der GmbH beschäftigte Gesellschafter weder Mehrheitsgesellschafter noch Geschäftsführer ist, hat der VwGH klargestellt, dass auch das Vorliegen einer Sperrminorität deshalb zur Verneinung der Versicherungspflicht nicht ausreicht, weil auch durch die Blockierung der Beschlussfassung in der Generalversammlung die Erteilung von Weisungen durch den Geschäftsführer an den (angestellten) Gesellschafter nicht verhindert werden kann und ein Einfluss auf die (grundsätzlich vom Geschäftsführer wahrzunehmende) Unternehmensgestion für einen solchen Minderheitsgesellschafter nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des (schlichten) Angestellten ohne Geschäftsführerfunktionen führt daher erst der Besitz der Mehrheit des Stammkapitals zur Annahme eines die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG ausschließenden, beherrschenden Einflusses. (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0092) Für einen solchen Fall, in dem der in der GmbH beschäftigte Gesellschafter weder Mehrheitsgesellschafter noch Geschäftsführer ist, hat der VwGH klargestellt, dass auch das Vorliegen einer Sperrminorität deshalb zur Verneinung der Versicherungspflicht nicht ausreicht, weil auch durch die Blockierung der Beschlussfassung in der Generalversammlung die Erteilung von Weisungen durch den Geschäftsführer an den (angestellten) Gesellschafter nicht verhindert werden kann und ein Einfluss auf die (grundsätzlich vom Geschäftsführer wahrzunehmende) Unternehmensgestion für einen solchen Minderheitsgesellschafter nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des (schlichten) Angestellten ohne Geschäftsführerfunktionen führt daher erst der Besitz der Mehrheit des Stammkapitals zur Annahme eines die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ausschließenden, beherrschenden Einflusses. vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0092) Es kann mangels Mehrheitsbeteiligung des BF2 kein beherrschender Einfluss des BF2 auf die Geschäftsführung der BF1 erkannt werden. Damit ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Dienstverhältnis handelt und es sind somit im Folgenden die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu prüfen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach nur bei Gesellschaftern mit nicht mehr als 25 % Beteiligung ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen sei bzw. zu prüfen sei, ob die Dienstnehmermerkmale vorliegen, während bei einer Beteiligung von mehr als 25 % Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit vorliegen würden, ist anzuführen, dass hier lediglich auf steuerrechtliche Aspekte Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beurteilen, ob der BF2 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmer zu beurteilen ist. Es besteht zwar diesbezüglich eine gewisse Bindung an die Lohnsteuerpflicht, allerdings ist § 4 Abs. 2 3. Satz ASVG so zu verstehen, dass in gewissen Fällen die Lohnsteuerpflicht auch die Pflichtversicherung begründet. Aus § 4 Abs. 2 ASVG kann jedoch kein Gegenschluss gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht iSd dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist (vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG, 12.Auflage, 2021, § 4 ASVG, RZ 78). Zum Beschwerdevorbringen, wonach nur bei Gesellschaftern mit nicht mehr als 25 % Beteiligung ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis anzunehmen sei bzw. zu prüfen sei, ob die Dienstnehmermerkmale vorliegen, während bei einer Beteiligung von mehr als 25 % Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit vorliegen würden, ist anzuführen, dass hier lediglich auf steuerrechtliche Aspekte Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beurteilen, ob der BF2 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmer zu beurteilen ist. Es besteht zwar diesbezüglich eine gewisse Bindung an die Lohnsteuerpflicht, allerdings ist Paragraph 4, Absatz 2, 3. Satz ASVG so zu verstehen, dass in gewissen Fällen die Lohnsteuerpflicht auch die Pflichtversicherung begründet. Aus Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kann jedoch kein Gegenschluss gezogen werden, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht iSd dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen ist vergleiche Zehetner in Sonntag (Hrsg.), ASVG, 12.Auflage, 2021, Paragraph 4, ASVG, RZ 78). Zudem nimmt das Beschwerdevorbringen auf § 22 Z 2 EStG Bezug, wonach die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen und eine wesentliche Beteiligung vorliegt, wenn der Gesellschafter zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Allerdings ist anzuführen, dass das Gesetz unter einer „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisenden Beschäftigung“ eine Beschäftigung versteht, die alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht aber das Merkmal der Weisungsgebundenheit (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 22 (Stand 1.1.2020, rdb.
  1. at)RZ 135; mit Hinweis auf VwGH 23.04.2001, 2001/14/005 und VfGH 1.3.2001, G 109/00, 2001, 361). Damit sind von § 22 Z 2 EStG nur sonstige Vergütungen erfasst, die eine Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit zahlt, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages zwar nicht weisungsgebunden ausgeübt wird, aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 22 (Stand 1.1.2020, rdb.
  2. at)RZ 136). Weisungsfrei auf Grund der Gesellschafterstellung ist der Gesellschafter entweder auf Grund seiner Beteiligung ab 50% oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages (insbesondere Sperrminorität) (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 22 (Stand 1.1.2020, rdb.
  3. at)RZ 138). Zudem nimmt das Beschwerdevorbringen auf Paragraph 22, Ziffer 2, EStG Bezug, wonach die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen und eine wesentliche Beteiligung vorliegt, wenn der Gesellschafter zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Allerdings ist anzuführen, dass das Gesetz unter einer „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung“ eine Beschäftigung versteht, die alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, nicht aber das Merkmal der Weisungsgebundenheit vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 22, (Stand 1.1.2020, rdb.
  4. at)RZ 135; mit Hinweis auf VwGH 23.04.2001, 2001/14/005 und VfGH 1.3.2001, G 109/00, 2001, 361). Damit sind von Paragraph 22, Ziffer 2, EStG nur sonstige Vergütungen erfasst, die eine Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit zahlt, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages zwar nicht weisungsgebunden ausgeübt wird, aber sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 22, (Stand 1.1.2020, rdb.
  5. at)RZ 136). Weisungsfrei auf Grund der Gesellschafterstellung ist der Gesellschafter entweder auf Grund seiner Beteiligung ab 50% oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages (insbesondere Sperrminorität) (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 22, (Stand 1.1.2020, rdb.
  6. at)RZ 138). Da im vorliegenden Fall jedoch weder eine Mehrheitsbeteiligung noch eine sonstige Weisungsfreiheit aufgrund des Gesellschaftsvertrags gegeben sind, ist auch nicht zu erkennen, dass § 22 Z 2 EStG eine andere Beurteilung der Versicherungsplicht nach dem ASVG nahelegt. Da im vorliegenden Fall jedoch weder eine Mehrheitsbeteiligung noch eine sonstige Weisungsfreiheit aufgrund des Gesellschaftsvertrags gegeben sind, ist auch nicht zu erkennen, dass Paragraph 22, Ziffer 2, EStG eine andere Beurteilung der Versicherungsplicht nach dem ASVG nahelegt. Im Folgenden waren daher zur Beurteilung des Vorliegendes eines Dienstverhältnisses, die Dienstnehmermerkmale, insbesondere persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu prüfen. Im Folgenden waren daher zur Beurteilung des Vorliegendes eines Dienstverhältnisses, die Dienstnehmermerkmale, insbesondere persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu prüfen. 3.2.2. Zu den Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige In § 32a Abs. 1 AuslBG ist normiert, dass bulgarische und rumänische Staatsangehörige der keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l genießen. In den Abs. 1 bis 9 dieser Bestimmung werden diverse Ausnahmen von dieser Regelung normiert. In Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG ist normiert, dass bulgarische und rumänische Staatsangehörige der keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, genießen. In den Absatz eins bis 9 dieser Bestimmung werden diverse Ausnahmen von dieser Regelung normiert. Gemäß § 32a Abs. 11 AuslBG gelten die Abs. 1 bis 9 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien.Gemäß Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG gelten die Absatz eins bis 9 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. § 32a AuslBG wurde mit BGBl. I Nr. 98/2020 aufgehoben und trat am 30.06.2020 außer Kraft. Paragraph 32 a, AuslBG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020, aufgehoben und trat am 30.06.2020 außer Kraft. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum galten daher für kroatische Staatsangehörige weitreichende Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und es bestand kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Da für den BF2, sowie IG und MB außerdem erfolglos versucht wurde, Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG zu erlangen, legt dies nahe, dass ursprünglich eine Beschäftigung in abhängigen Dienstverhältnissen intendiert war, dies jedoch an den rechtlichen Rahmenbedingungen scheiterte. Es ist daher im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 539a ASVG ganz besonders darauf zu achten, wie die Tätigkeit des BF2 tatsächlich ausgestaltet war. Der rechtlichen Ausgestaltung mittels Beteiligung an der BF1 und Abschluss eines Werkvertrages ist demgegenüber in Anbetracht dieser Umstände keine allzu hohe Aussagekraft betreffend die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des BF2 beizumessen. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass es sich dabei um eine Umgehungskonstruktion handelte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des BF2 größtenteils nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen haben. Es ist daher im vorliegenden Fall im Hinblick auf Paragraph 539 a, ASVG ganz besonders darauf zu achten, wie die Tätigkeit des BF2 tatsächlich ausgestaltet war. Der rechtlichen Ausgestaltung mittels Beteiligung an der BF1 und Abschluss eines Werkvertrages ist demgegenüber in Anbetracht dieser Umstände keine allzu hohe Aussagekraft betreffend die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des BF2 beizumessen. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass es sich dabei um eine Umgehungskonstruktion handelte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des BF2 größtenteils nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen haben. 3.2.3. Zum Vorliegen eines Dienstvertrags 3.2.3.1. Rechtsgrundlagen und relevante Judikatur § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144 mit Verweis auf VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mit weiteren Nachweisen). Bei der Abgrenzung ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Eine vertragliche schriftliche Vereinbarung ist für die Konturen des beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses wesentlich und hat - zunächst - die Vermutung für sich, dass die tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses von der vereinbarten nicht abgewichen ist, sodass selbst dann, wenn die festgestellten Sachverhaltselemente eindeutig weder in die eine noch in die andere Richtung deuten, dem erklärten Willen der Vertragsparteien entscheidende Bedeutung zukommt (VwGH 20.02.1996, 95/08/0222). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Weichen die "wahren Verhältnisse" vom Vertrag ab, ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226 mit Verweis auf VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121, mwN). Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet geduldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH 17.12.2013, 2012/09/0092, mit Verweis auf VwGH 23.05.2007, 2005/08/0003, mwN). 3.2.3.2. Im vorliegenden Fall folgt daraus: Der zwischen der BF1 und dem BF2 abgeschlossene Vertrag ist als „Werkvertrag“ betitelt und die BF1 wird im weiteren Text „Auftraggeberin“ und der BF2 „Auftragnehmer“ genannt. Diese Begrifflichkeiten legen nahe, dass es sich um einen Werkvertrag handelt. Gemäß § 539a ASVG und der oben angeführten Judikatur ist jedoch der wahre wirtschaftliche Gehalt bzw. die wahren Verhältnisse und nicht die Bezeichnung des Vertrags (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Es ist also zu prüfen, ob die vom BF2 tatsächlich erbrachte Leistung ein Werk oder eine Dienstleistung darstellt. Diese Begrifflichkeiten legen nahe, dass es sich um einen Werkvertrag handelt. Gemäß Paragraph 539 a, ASVG und der oben angeführten Judikatur ist jedoch der wahre wirtschaftliche Gehalt bzw. die wahren Verhältnisse und nicht die Bezeichnung des Vertrags (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Es ist also zu prüfen, ob die vom BF2 tatsächlich erbrachte Leistung ein Werk oder eine Dienstleistung darstellt. Unter Punkt 2. des Vertrags wird die Aufgabe des BF2 nur sehr allgemein und grob beschrieben und zudem gleichlautend wie in den Verträgen der anderen beiden Gesellschaftern IG und MB. Konkret bestand die Tätigkeit des BF2 in erster Linie darin, dass er die nötigen Baumaterialien beschaffte, verwaltete, lagerte und an die Baustellen lieferte. Anhand der vom VwGH entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag geht hervor, dass es sich dabei nicht um ein Werk handelt. Es ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten und auch "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit kann nicht erkannt werden. Der BF2 schuldete vielmehr die Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen eines Dienstvertrags auch nicht bestritten. 3.2.4. Zu den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031) Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (VwGH 19.03.2021, Ra 2021/08/0031) Ein abschließender Katalog von Kriterien, die in jedem Fall unbedingt und kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu begründen, existiert nicht. Vielmehr kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, sodass einzelne - sonst für eine Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG wesentliche - Merkmale im jeweiligen Fall in den Hintergrund treten können. (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252)Ein abschließender Katalog von Kriterien, die in jedem Fall unbedingt und kumulativ erfüllt sein müssen, um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu begründen, existiert nicht. Vielmehr kommt es letztlich auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, sodass einzelne - sonst für eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG wesentliche - Merkmale im jeweiligen Fall in den Hintergrund treten können. (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252) 3.2.4.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann ("sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) 3.2.4.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann ("sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) Im vorliegenden Fall bestand weder eine generelle Vertretungsbefugnis noch hätte der BF2 die Erbringung von Arbeitsleistungen jederzeit sanktionslos ablehnen können. In der schriftlichen Vereinbarung zwischen der BF1 und dem BF2 („Werkvertrag“) wurde zwar ein umfassendes Vertretungsrecht – auch durch qualifizierte Dritte – vorgesehen, allerdings entsprach dies nicht der gelebten Realität. Diesbezüglich steht nämlich unstrittig fest, dass sich der BF2 nur fallweise durch DienstnehmerInnen der BF1 vertreten hätte lassen können, nicht aber durch Dritte. Tatsächlich ist es auch nie zu einer Vertretung gekommen. Zum Nichtvorliegen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist anzuführen, dass der BF2 spätestens nach den regelmäßig stattfindenden Besprechungen mit AG, in denen über die Aufgaben der nächsten Tage informiert wurde, verpflichtet war, diese Aufgaben durchzuführen bzw. durch die Bereitstellung/Lieferung des erforderlichen Baumaterials die Durchführung dieser Aufgaben zu gewährleisten. Es sind daher die weiteren Kriterien für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit zu prüfen. 3.2.4.2. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Bindung an einen Arbeitsort kein nachvollziehbares Argument für das Vorliegen einer unselbstständigen Beschäftigung sei. Dem ist insofern zuzustimmen als sich der Arbeitsort und die Arbeitszeit im vorliegenden Fall aus der Natur der Sache ergeben und damit hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig sind, da ein selbständig Erwerbstätiger ebensolchen Sachzwängen bei dieser Tätigkeit unterläge wäre wie ein unselbständig Beschäftigter (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Denn die Tätigkeit des BF2 konnte dieser nur im Lager bzw. auf den Baustellen der BF1 und ausüben. 3.2.4.2. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Bindung an einen Arbeitsort kein nachvollziehbares Argument für das Vorliegen einer unselbstständigen Beschäftigung sei. Dem ist insofern zuzustimmen als sich der Arbeitsort und die Arbeitszeit im vorliegenden Fall aus der Natur der Sache ergeben und damit hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht unterscheidungskräftig sind, da ein selbständig Erwerbstätiger ebensolchen Sachzwängen bei dieser Tätigkeit unterläge wäre wie ein unselbständig Beschäftigter vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Denn die Tätigkeit des BF2 konnte dieser nur im Lager bzw. auf den Baustellen der BF1 und ausüben. Zu beachten ist allerdings, dass selbst, wenn der Beschäftigte den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann, persönliche Abhängigkeit vorliegen kann. Hat nämlich die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). Zu beachten ist allerdings, dass selbst, wenn der Beschäftigte den Beginn und die Dauer der Arbeitszeit (dasselbe gilt für den Arbeitsort) weithin selbst bestimmen kann, persönliche Abhängigkeit vorliegen kann. Hat nämlich die Ungebundenheit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). 3.2.4.3. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann ("stille Autorität" des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040)Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040) In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040)In diesem Sinn kann insbesondere bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie etwa Bauhilfsarbeiten -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. (VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040) Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass dem BF2 bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein großer Gestaltungsspielraum zukam. Der BF2 hatte primär die Aufgabe, die auf den Baustellen der BF1 erforderlichen Baumaterialien über Anfrage der Arbeiter zu beschaffen und bereitzustellen, sowie den Lagerbestand zu verwalten. Dies erforderte zwar Kenntnisse über die Materialen und damit eine gewisse Qualifikation, eröffnete jedoch keinen Spielraum bei der Ausführung der Tätigkeit selbst. Auch bestanden keine unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten für den BF2 bei seiner Tätigkeit. Sämtliche unternehmensbezogenen Entscheidungen wurden vielmehr von AG getroffen und der BF2 im Rahmen der Besprechungen lediglich darüber informiert, was zu tun ist. Es bestehen anhand des festgestellten Sachverhalts auch keine Zweifel daran, dass eine Eingliederung in den Betrieb der BF1 vorliegt. Der BF2 war insofern integriert als er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die von der BF1 vorgegeben Strukturen zu halten hatte. Es entsprach den organisatorischen Abläufen, dass der BF2 über Anfrage der Arbeiter für die Bereitstellung der Baumaterialen zuständig war und die BF1 darauf vertrauen konnte, dass der BF2 diese Aufgabe wahrnimmt. Es liegt damit jedenfalls eine gemeinsame aufeinander abgestimmte Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter vor. Ihm wurden außerdem die nötigen Betriebsmittel von der BF1 zur Verfügung gestellt und er übte seine Tätigkeit im Lager der BF1 aus. Zudem nahm er an den regelmäßig stattfindenden Besprechungen teil und war somit auch über die für ihn in den nächsten Tagen anstehenden Aufgaben informiert. Damit ist trotz des Umstandes, dass der BF2 seitens der BF1 keine expliziten Weisungen erhalten hat und keinen Kontrollen unterworfen war, vom Vorliegen einer „stillen Autorität“ der BF1 als Dienstgeberin auszugehen und die persönliche Abhängigkeit zu bejahen. 3.2.4.4. Wie festgestellt verfügte der BF2 über keine eigenen Betriebsmittel. Sämtliche Betriebsmittel wurden von der BF1 zur Verfügung gestellt. Zudem ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. (vgl. zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173) Zudem ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits aus der persönlichen Abhängigkeit, ist mit jener doch ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. vergleiche zuletzt VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173) 3.2.5. Zur Entgeltlichkeit Entgeltlichkeit war im vorliegenden Fall unstrittig gegeben. Der BF2 legte monatlich Honorarnoten an die BF1 und erhielt die darin ausgewiesene Summe in der jeweils festgestellten und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe. Da der BF2 ohne Beschäftigungsbewilligung für die BF1 tätig wurde, ist zudem auf den in § 29 Abs. 1 AuslBG vorgesehenen eigenständigen Entgeltanspruch hinzuweisen, wonach Ausländer, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts haben. Da der BF2 ohne Beschäftigungsbewilligung für die BF1 tätig wurde, ist zudem auf den in Paragraph 29, Absatz eins, AuslBG vorgesehenen eigenständigen Entgeltanspruch hinzuweisen, wonach Ausländer, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden, gegenüber dem sie beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages und Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Auslandsüberweisung des Entgelts haben. Außerdem wird angemerkt, dass gerade die monatlich erfolgte Entlohnung des BF2 einer Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Gesellschafterstellung widerspricht, da die Gewinnausschüttung an Gesellschafter einer GmbH üblicherweise jährlich erfolgt. Die monatliche Entlohnung ist daher ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. 3.2.6. Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Merkmale einer unselbstständigen Beschäftigung die Begleitumstände des Zustandekommens dieser Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern der BF1 berücksichtigen sind. Diese legen nahe, dass die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige das Hauptmotiv für die Wahl der getroffenen rechtlichen Ausgestaltung waren. Diese Annahme wird zudem dadurch gestützt, dass die BF1 bereits seit 2017 im Firmenbuch eingetragen ist und der BF2, sowie IG und MB jedoch erst ein Jahr später und nach einem erfolglosen Versuch Beschäftigungsbewilligen zu erlangen Gesellschafter geworden sind. In einer Gesamtschau ergibt sich also, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit überwogen haben und beim BF2 sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Abhängigkeit bestand, sodass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG war. Anhaltspunkte dafür, dass Tatbestände für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach §§ 5 oder 6 ASVG bzw. eine Teilversicherung nach § 7 ASVG erfüllt wären, gibt es nicht.In einer Gesamtschau ergibt sich also, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit überwogen haben und beim BF2 sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Abhängigkeit bestand, sodass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war. Anhaltspunkte dafür, dass Tatbestände für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Paragraphen 5, oder 6 ASVG bzw. eine Teilversicherung nach Paragraph 7, ASVG erfüllt wären, gibt es nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3. angeführte umfangreiche Judikatur des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, sowie zu den Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. dazu insbesondere die unter 3. angeführte umfangreiche Judikatur des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, sowie zu den Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2235732.1.00

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