RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW183 2248392-1 SpruchW183 2248392-1/3E, W183 2248392-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19.02.2021 wurden die Funktionen des Rechtsschutzbeauftragten gem. § 47a StPO und seiner Stellvertreter ausgeschrieben, woraufhin fünf Personen, unter anderem der nunmehrige Beschwerdeführer, Bewerbungen abgaben. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bewerbung aus, bereits seit dem Jahr 2006 die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten auszuüben. Er sei mehrfach wiederbestellt worden, zuletzt im Jahr
- Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 19.02.2021 wurden die Funktionen des Rechtsschutzbeauftragten gem. Paragraph 47 a, StPO und seiner Stellvertreter ausgeschrieben, woraufhin fünf Personen, unter anderem der nunmehrige Beschwerdeführer, Bewerbungen abgaben. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bewerbung aus, bereits seit dem Jahr 2006 die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten auszuüben. Er sei mehrfach wiederbestellt worden, zuletzt im Jahr
- Mit Schreiben vom 26.03.2021 teilte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde diesen Umstand mit und machte Vorschläge für die Besetzung der Funktionen, in welchen auch der Beschwerdeführer genannt wurde.
- Mit Schreiben vom 31.03.2021 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Namen der zukünftigen Rechtsschutzbeauftragten sowie deren Stellvertreter mit, und dankte dem Beschwerdeführer für seine bislang geleisteten Dienste. Bei den bestellten Personen handelte es sich nicht um den Beschwerdeführer.
- Mit Schreiben vom 07.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag 1.) auf bescheidmäßigen Abspruch betreffend Wiederbestellung als Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten mit Wirksamkeit vom
- Oktober 2021 und 2.) auf Zustellung der Bescheide an die zu Stellvertretern bestellten Personen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch betreffend Wiederbestellung als Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Zustellung der Bescheide an die zu Stellvertretern bestellten Personen abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
- Mit Schriftsatz vom 03.11.2021 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte unter Bezugnahme auf Judikatur und Literatur im Wesentlichen vor, dass ihm als einem in den Bestellungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten ein rechtliches Interesse an einem gesetzmäßigen Auswahlverfahren zukomme, seitens der Behörde mit den übrigen Bewerbern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden gewesen wäre und in einem gemeinsamen Bescheid darüber abzusprechen gewesen wäre.
- Mit Schriftsatz vom 09.11.2021 (eingelangt am 18.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom 08.03.2021 um die Wiederbestellung als Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten gem. § 47a StPO sowie um die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten gem. § 47a StPO.
- Der Beschwerdeführer bewarb sich mit Schreiben vom 08.03.2021 um die Wiederbestellung als Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten gem. Paragraph 47 a, StPO sowie um die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten gem. Paragraph 47 a, StPO.
- Der Beschwerdeführer wurde im Besetzungsvorschlag für die oben angeführten Funktionen aufgenommen. Er wurde von der belangten Behörde für keine der beiden Funktionen bestellt.
- Mit Schreiben vom 07.05.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag 1.) auf bescheidmäßigen Abspruch betreffend Wiederbestellung als Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten mit Wirksamkeit vom
- Oktober 2021 und 2.) auf Zustellung der Bescheide an die zu Stellvertretern bestellten Personen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Feststellungen zum Sachverhalt sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 47a Abs. 1 StPO lautet wie folgt:3.2.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 47 a, Absatz eins, StPO lautet wie folgt: „§ 47a.
(1)Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.“ 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten (VwGH 15.11.2006, 2006/12/0178). Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt; zudem darf ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein (s. zu den §§ 207 ff. BDG 1979 hinsichtlich v.a. Bestellungen von Schulleitern etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 27.09.2011, 2011/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0147). 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten (VwGH 15.11.2006, 2006/12/0178). Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt; zudem darf ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein (s. zu den Paragraphen 207, ff. BDG 1979 hinsichtlich v.a. Bestellungen von Schulleitern etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 27.09.2011, 2011/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0147). Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der Verwaltungsgerichtshof in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten (VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021). Dies betrifft etwa Fälle der Apothekenkonzessionen (s. auch VwGH 28.05.2019, Ra 2019/10/0042). Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner ständigen Judikatur bei derartigen Verfahren von v.a. Bestellungen von Schulleitern entgegen der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem rechtlichen Interesse sowie einer Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und somit vom Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft aus (vgl. z.B. VfGH 11.06.2018, E1660/2018; 27.06.1991, B793/90; zu den Auswirkungen des mit 31.12.2018 erfolgten Außer-Kraft-Tretens des Art. 81b B-VG auf die dargelegte Judikaturdivergenz in solchen Verfahren s. Huber, Wann schützt der VfGH das Recht auf den gesetzlichen Richter, ZfV 2/2021, 237 (244 f.)).Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner ständigen Judikatur bei derartigen Verfahren von v.a. Bestellungen von Schulleitern entgegen der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem rechtlichen Interesse sowie einer Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und somit vom Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft aus vergleiche z.B. VfGH 11.06.2018, E1660/2018; 27.06.1991, B793/90; zu den Auswirkungen des mit 31.12.2018 erfolgten Außer-Kraft-Tretens des Artikel 81 b, B-VG auf die dargelegte Judikaturdivergenz in solchen Verfahren s. Huber, Wann schützt der VfGH das Recht auf den gesetzlichen Richter, ZfV 2 aus 2021,, 237 (244 f.)). 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund o.g. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus der Bestimmung des § 47a StPO keine „rechtliche Verdichtung“ ersichtlich ist und es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Selbstbindungsnorm handelt, womit dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein rechtliches Interesse und somit auch keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt. § 47a StPO selbst sieht auch keine Parteistellung der Bewerber um diese Funktionen vor. 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund o.g. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass aus der Bestimmung des Paragraph 47 a, StPO keine „rechtliche Verdichtung“ ersichtlich ist und es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Selbstbindungsnorm handelt, womit dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein rechtliches Interesse und somit auch keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt. Paragraph 47 a, StPO selbst sieht auch keine Parteistellung der Bewerber um diese Funktionen vor. Die vom Beschwerdeführer angeführte Judikatur in Bezug auf Apothekenkonzessionen kann auf den gegenständlichen Fall ebenfalls nicht angewandt werden, weil bei der Vergabe derartiger Konzessionen (wie auch etwa im Rauchfangkehrergewerbe) eine Verringerung des Kundenpotentials und in der Folge eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit der Mitbewerber eintreten kann. Die angestrebten Berechtigungen schließen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend aus (so VwGH 02.08.2019, Ra 2017/11/0021). Eine vergleichbare Sachlage ist gegenständlich jedoch nicht gegeben, weshalb aus o.g. Judikatur für diesen Fall nichts abzuleiten ist. Eine mögliche Parteistellung ist im vorliegenden Verfahren auch nicht aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung im Ernennungsverfahren für (v.a. Schulleiter)-Bestellungen abzuleiten, weil es sich bei dem in § 47a leg.cit. normierten Vorschlag um keinen „bindenden“ Vorschlag iSd dargelegten Judikatur handelt (s. dazu Reindl-Krauskopf in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO, § 47a, Rz 3, und die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 149n StPO idF BGBl. I Nr. 105/1997 im AB 812 BlgNR
- GP, 13), womit auch nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur kein subjektiver Anspruch des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren und seine Parteistellung erkennbar ist.Eine mögliche Parteistellung ist im vorliegenden Verfahren auch nicht aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung im Ernennungsverfahren für (v.a. Schulleiter)-Bestellungen abzuleiten, weil es sich bei dem in Paragraph 47 a, leg.cit. normierten Vorschlag um keinen „bindenden“ Vorschlag iSd dargelegten Judikatur handelt (s. dazu Reindl-Krauskopf in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO, Paragraph 47 a,, Rz 3, und die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 149 n, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, im Ausschussbericht 812 BlgNR
- GP, 13), womit auch nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur kein subjektiver Anspruch des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren und seine Parteistellung erkennbar ist. Dem Beschwerdeführer kommt somit im Verfahren nach § 47a StPO nach den oben dargelegten Ausführungen keine Parteistellung zu, weshalb die belangte Behörde zu Recht Punkt 1.) des Antrags zurückwies. Mangels Parteistellung des Antragstellers hätte sie aber auch Punkt 2.) des Antrags zurückzuweisen gehabt, weshalb der Bezug habende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu berichtigen war. Dem Beschwerdeführer kommt somit im Verfahren nach Paragraph 47 a, StPO nach den oben dargelegten Ausführungen keine Parteistellung zu, weshalb die belangte Behörde zu Recht Punkt 1.) des Antrags zurückwies. Mangels Parteistellung des Antragstellers hätte sie aber auch Punkt 2.) des Antrags zurückzuweisen gehabt, weshalb der Bezug habende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu berichtigen war. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist gegenständlich der Fall, weil ein Antragspunkt des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde bzw. der andere zurückzuweisen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist gegenständlich der Fall, weil ein Antragspunkt des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde bzw. der andere zurückzuweisen ist. 3.
- Zu dem in der Beschwerde beantragten Kostenersatz ist anzuführen, dass das VwGVG mit Ausnahme des § 35 VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) keine Regelung zur Kostentragung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 354 E1). 3.
- Zu dem in der Beschwerde beantragten Kostenersatz ist anzuführen, dass das VwGVG mit Ausnahme des Paragraph 35, VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) keine Regelung zur Kostentragung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten selbst zu tragen haben (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 354 E1). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2248392.1.00