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{'item': 'W195 2248389-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 54§ 32§§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW195 2248389-1 SpruchW195 2248389-1/3E, W195 2248389-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vi

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 111,10 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 10.06.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.07.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.06.2021, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.07.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
  3. Am 08.07.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 06.07.2021, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. In dieser Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem Kosten für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks in Höhe von € 20,00.
  4. Am 08.07.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 06.07.2021, GZ. römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. In dieser Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem Kosten für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks in Höhe von € 20,
  5. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX , zu entnehmen sei, dass auf eine Rückübersetzung verzichtet worden sei.
  6. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. römisch 40 , zu entnehmen sei, dass auf eine Rückübersetzung verzichtet worden sei.
  7. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle am 13.10.2021 teilte der Antragsteller mit, dass eine korrigierte Honorarnote umgehend nachgereicht werde. In der Folge langte keine korrigierte Honorarnote bzw. Stellungnahme ein.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 21.12.2021, GZ. W195 2248389-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ebenfalls vor, dass der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 keine erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments zu entnehmen sei und insbesondere auf die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 verzichtet worden sei.
  9. Das Schriftstück wurde dem Antragsteller am 24.12.2021 ordnungsgemäß im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt.
  10. Das Schriftstück wurde dem Antragsteller am 24.12.2021 ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz durch Hinterlegung zugestellt. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.06.2021, GZ. XXXX , zu der für den 06.07.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Eine Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks durch den Antragsteller erfolgte nicht.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.06.2021, GZ. römisch 40 , zu der für den 06.07.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Eine Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks durch den Antragsteller erfolgte nicht. Der Antrag auf Gebühren langte am 08.07.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine korrigierte Honorarnote wurde nicht eingebracht.
  12. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021, GZ. XXXX , der vom Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Honorarnote vom 08.07.2021, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021, dem Telefonat vom 13.10.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.12.2021, GZ. W195 2248389-1/2Z, sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021, GZ. römisch 40 , der vom Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Honorarnote vom 08.07.2021, der E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021, dem Telefonat vom 13.10.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.12.2021, GZ. W195 2248389-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks

§ 54Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz Geb

AG Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von €

  1. Der Antragsteller beantragte in seiner Gebührennote für die Übersetzung des im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung vom 06.07.2021 angefertigten Schriftstücks die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von €
  2. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 in dem Verfahren, Zl. XXXX , ist jedoch keine erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments zu entnehmen und wurde insbesondere auf die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021, GZ. XXXX , verzichtet. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 in dem Verfahren, Zl. römisch 40 , ist jedoch keine erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments zu entnehmen und wurde insbesondere auf die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021, GZ. römisch 40 , verzichtet. Über die nicht erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks

§ 54Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz Geb

AG wurde der Antragsteller im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ. W195 2248389-1/2Z, verständigt. Dieses wurde dem Antragsteller ordnungsgemäß am 24.12.2021 durch Hinterlegung

§ 17Abs. 3 Zust

G zugestellt. Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht reagiert. Über die nicht erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG wurde der Antragsteller im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ. W195 2248389-1/2Z, verständigt. Dieses wurde dem Antragsteller ordnungsgemäß am 24.12.2021 durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zugestellt. Der Antragsteller hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes bis dato nicht reagiert. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass auf die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 verzichtet wurde, kann mangels Vorliegens einer (Rück)Übersetzung

§ 54Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz Geb

AG, die beantragte Gebühr in Höhe von € 20 nicht zuerkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass auf die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2021 verzichtet wurde, kann mangels Vorliegens einer (Rück)Übersetzung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG, die beantragte Gebühr in Höhe von € 20 nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Entschädigung Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGEntschädigung Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 45,40 Reisekosten

§§ 27, 28 Geb

AGReisekosten

Paragraphen 27, 28, GebAG Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) 4,40 Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AGMühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 2 halbe Stunde(n) à € 12,40 24,80 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Gesamtsumme 111,10 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 111,10 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 111,10 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2248389.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.