2 FPG zurückgewiesen.""Ihr Antrag vom 19.02.2021 auf Verkürzung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zahl 245818510-150913424, erlassenen Einreiseverbotes wird
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB und des Diebstahls
GB zu einer Geldstrafe verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 04.07.2012 zu GZ 002 U 67/2011s wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung der Vergehen der Körperverletzung
Paragraph 83, StGB und des Diebstahls
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. 3. Am 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wiener Neustadt zu GZ 048 HV 46/2015z wegen der versuchten Begehung des Verbrechens des schweren Raubes
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei davon zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.3. Am 04.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wiener Neustadt zu GZ 048 HV 46/2015z wegen der versuchten Begehung des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei davon zwei Jahre unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, gegen ihn
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt.
FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro innerhalb von 28 Tagen
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.09.2021 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 60, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro innerhalb von 28 Tagen
Paragraph 78, AVG aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2016, Zl. G307 2123764-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit 03.08.2016 wirksam zugestellt, wodurch das Einreiseverbot rechtskräftig wurde. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2016, Zl. G307 2123764-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit 03.08.2016 wirksam zugestellt, wodurch das Einreiseverbot rechtskräftig wurde. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge das Bundesgebiet weder fristgerecht noch freiwillig in der dafür vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise. Am 14.09.2016 wurde der Beschwerdeführer per Flugzeug aus Österreich abgeschoben. Seither lebt er im Kosovo.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
2 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Am 19.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Ein Einreiseverbot, das auf Basis der § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG erlassen wurde, kann - wie sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG ergibt - nur verkürzt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag ist abzuleiten, dass - erkennbar an dem Wunsch nach Aufhebung - auch eine Verkürzung der Befristung des Einreiseverbots begehrt wird. Die belangte Behörde hat diese Umdeutung auf einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Recht vorgenommen, zumal eine gänzliche Aufhebung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassenen Einreiseverbotes unzulässig ist und zurückzuweisen wäre.Am 19.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes. Ein Einreiseverbot, das auf Basis der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG erlassen wurde, kann - wie sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 60, Absatz 2, FPG ergibt - nur verkürzt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag ist abzuleiten, dass - erkennbar an dem Wunsch nach Aufhebung - auch eine Verkürzung der Befristung des Einreiseverbots begehrt wird. Die belangte Behörde hat diese Umdeutung auf einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Recht vorgenommen, zumal eine gänzliche Aufhebung eines nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassenen Einreiseverbotes unzulässig ist und zurückzuweisen wäre. Die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG setzt voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046; VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Eine fristgerechte und freiwillige Ausreise ist nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [15.01.2016], § 60 FPG, K7). Die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG setzt voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046; VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Eine fristgerechte und freiwillige Ausreise ist nach dem Wortlaut des Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [15.01.2016], Paragraph 60, FPG, K7). Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.03.2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016 zu G307 2123764-1/5E ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gründendes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wirkende Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Das genannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit 03.08.2016 zugestellt, wodurch die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot rechtskräftig wurden. Mit dem auf die Zustellung folgenden Tag begann die Frist für die freiwillige Ausreise zu laufen. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer jedoch weder fristgerecht noch freiwillig nachgekommen und musste er daher am 14.09.2016 abgeschoben werden.Gegenständlich wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.03.2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016 zu G307 2123764-1/5E ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gründendes Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wirkende Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Das genannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit 03.08.2016 zugestellt, wodurch die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot rechtskräftig wurden. Mit dem auf die Zustellung folgenden Tag begann die Frist für die freiwillige Ausreise zu laufen. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer jedoch weder fristgerecht noch freiwillig nachgekommen und musste er daher am 14.09.2016 abgeschoben werden. Demzufolge kommt eine Verkürzung des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes in Ermangelung des Vorliegens der Formalvoraussetzungen nicht in Betracht. Die gegenständliche Beschwerde geht ausschließlich auf Umstände ein, die bei inhaltlicher Behandlung des Rechtsmittels von Belang gewesen wären und beruft sich auf einen Wegfall der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Gefährdung. Da es jedoch schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG im Fall des Beschwerdeführers somit nicht erfüllt sind, ist eine Verkürzung des verhängten Einreiseverbots bereits von Gesetzes wegen nicht zulässig und konnte die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg führen (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, mwN). Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG im Fall des Beschwerdeführers somit nicht erfüllt sind, ist eine Verkürzung des verhängten Einreiseverbots bereits von Gesetzes wegen nicht zulässig und konnte die Beschwerde bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg führen vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256, mwN). Da es im gegenständlichen Fall an einer Formalvoraussetzung für die Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes mangelt und folglich kein inhaltliches Verfahren zu führen war, ist der Antrag des Beschwerdeführers zurück- und nicht abzuweisen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die belangte Behörde sprach mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer
AVG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von 28 Tagen zu entrichten habe.Die belangte Behörde sprach mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von 28 Tagen zu entrichten habe. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 19.02.2021 die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes, somit die Erlassung eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Erlassung des gegenständlichen Bescheides lag somit im Privatinteresse des Beschwerdeführers, zumal es keinen amtswegig aufzugreifenden Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestand betreffend ein Einreiseverbot gibt. Sohin ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Sohin ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2019/21/0098). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2123764.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.