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{'item': 'W209 2180328-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW209 2180328-1 SpruchW209 2180328-1/27E, W209 2180328-1/27E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:, I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 24.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 24.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheid vom
  4. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheid vom
  6. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom
  8. Dezember 2020, W209 2180328-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkte A.I. und A.II.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides gab das BVwG der Beschwerde insoweit statt, als es feststellte, „dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist“, und dem Revisionswerber „[g]emäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 [...] der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘ in der Dauer von zwölf Monaten“ erteilt wurde (Spruchpunkt A.III.).
  9. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom
  10. Dezember 2020, W209 2180328-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkte A.I. und A.II.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gab das BVwG der Beschwerde insoweit statt, als es feststellte, „dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist“, und dem Revisionswerber „[g]emäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 [...] der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘ in der Dauer von zwölf Monaten“ erteilt wurde (Spruchpunkt A.III.). Begründend hielt das BVwG fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Der BF habe intensive Integrationsbemühungen vorweisen können. Er verfüge unter anderem über einen Pflichtschulabschluss. Er habe jedoch „keinen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht [und] insbesondere kein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung [vorgelegt]“. Somit sei dem BF „eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005“ zu erteilen gewesen.Begründend hielt das BVwG fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde. Der BF habe intensive Integrationsbemühungen vorweisen können. Er verfüge unter anderem über einen Pflichtschulabschluss. Er habe jedoch „keinen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht [und] insbesondere kein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung [vorgelegt]“. Somit sei dem BF „eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005“ zu erteilen gewesen.
  11. Aufgrund einer vom BF gegen Spruchpunkt A) III. des Erkenntnisses des BVwG erhobenen Revision, die sich nur gegen den Ausspruch richtete, dass dem BF lediglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und nicht der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, wurde das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
  12. Jänner 2022, Ra 2020/19/0447-12, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A) III. und insoweit dem Revisionswerber damit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  13. Aufgrund einer vom BF gegen Spruchpunkt A) römisch drei. des Erkenntnisses des BVwG erhobenen Revision, die sich nur gegen den Ausspruch richtete, dass dem BF lediglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und nicht der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, wurde das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
  14. Jänner 2022, Ra 2020/19/0447-12, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A) römisch drei. und insoweit dem Revisionswerber damit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH zusammengefasst aus, dass das BVwG – gestützt auf ein im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Zeugnis – zwar die Erlangung des Pflichtschulabschlusses durch den BF feststellte, aber verkannte, dass die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses – mangels anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (§ 3 Abs. 4 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz) – die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“ impliziert, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz). Folglich lasse sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des BF im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des BF im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung lägen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vor, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet. Entgegen der Ansicht des BVwG, das sich insbesondere auf den fehlenden Nachweis eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung stützte, sei somit gegenständlich auch die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005) erfüllt gewesen.Begründend führte der VwGH zusammengefasst aus, dass das BVwG – gestützt auf ein im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Zeugnis – zwar die Erlangung des Pflichtschulabschlusses durch den BF feststellte, aber verkannte, dass die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses – mangels anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (Paragraph 3, Absatz 4, Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz) – die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“ impliziert, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz). Folglich lasse sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des BF im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz entnehmen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des BF im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung lägen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vor, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet. Entgegen der Ansicht des BVwG, das sich insbesondere auf den fehlenden Nachweis eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung stützte, sei somit gegenständlich auch die Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005) erfüllt gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der BF hat am 08.11.2018 die Pflichtschulabschlussprüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, bestanden, wobei die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ positiv beurteilt wurde.Der BF hat am 08.11.2018 die Pflichtschulabschlussprüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, bestanden, wobei die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ positiv beurteilt wurde.
  16. Beweiswürdigung: Die o.a. Feststellungen ergeben sich aus einem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pflichtschulabschlussprüfungszeugnis, an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) §§ 9 und 10 Integrationsgesetz – IntG lauten (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I. Nr. 42/2020) samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Paragraphen 9 und 10 Integrationsgesetz – IntG lauten (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 42 aus 2020,) samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.

(1)bis
(3)[...]Paragraph 9,
(1)bis
(3)[...]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, [...] Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)bis
(7)[...] Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.
(1)[...]Paragraph 10,
(1)[...]
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
  2. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt, [...]
  3. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ auf dem Niveau der
  4. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft‘ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft‘ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
(3)bis
(4)[...]“ Die §§ 3, 6 und 7 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes lauten (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2018) samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 3, 6 und 7 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes lauten (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,) samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 3.
(1)Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:Paragraph 3,
(1)Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten: 1. ‚Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft‘: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung; [...]
(2)bis
(3)[...]
(4)Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
(4)Ein Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
  1. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
  2. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Absatz 3, dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
  3. die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt. [...]
(5)[...] Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 6.
(1)Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. [...]Paragraph 6,
(1)Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. [...]
(2)[...]
(3)Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen sind: ‚Sehr gut‘, ‚Gut‘, ‚Befriedigend‘, ‚Genügend‘ und ‚Nicht genügend‘. [...]
(3)Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erbrachten Leistungen sind: ‚Sehr gut‘, ‚Gut‘, ‚Befriedigend‘, ‚Genügend‘ und ‚Nicht genügend‘. [...]
(4)bis
(5)[...]
(6)Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf ‚Bestanden‘ zu lauten, wenn - unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter Teilprüfungen
(6)Die Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung hat auf ‚Bestanden‘ zu lauten, wenn - unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß Paragraph 9, Absatz 6, anerkannter Teilprüfungen
  1. alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf ‚Nicht genügend‘ lautet und
  2. alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf ‚Nicht genügend‘ lautet und
  3. im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.
  4. im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde. Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis § 7.
(1)[...]Paragraph 7,
(1)[...]
(2)Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
(2)Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 9, Absatz 6, einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
(3)[...]“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorliegend hat der VwGH der Revision des BF gegen Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses des BVwG vom
  1. Dezember 2020, die sich nur gegen den Ausspruch des BVwG richtete, dass dem BF lediglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und nicht der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, stattgegeben und das Erkenntnis im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A) III. und insoweit dem BF damit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Vorliegend hat der VwGH der Revision des BF gegen Spruchpunkt A.III. des Erkenntnisses des BVwG vom
  2. Dezember 2020, die sich nur gegen den Ausspruch des BVwG richtete, dass dem BF lediglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und nicht der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, stattgegeben und das Erkenntnis im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A) römisch drei. und insoweit dem BF damit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Ausspruch des BVwG, dass gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet im Sinn des Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 – sei es als „Aufenthaltsberechtigung“ oder als „Aufenthaltsberechtigung plus“ – geboten ist, wurde nicht in Revision gezogen und ist damit in Rechtskraft erwachsen.Der Ausspruch des BVwG, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet im Sinn des Artikel 8, EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 – sei es als „Aufenthaltsberechtigung“ oder als „Aufenthaltsberechtigung plus“ – geboten ist, wurde nicht in Revision gezogen und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  3. Jänner 2022 festgehalten hat, liegen im Falle des BF – ausgehend von der Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des BF im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung – die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vor, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
  4. Jänner 2022 festgehalten hat, liegen im Falle des BF – ausgehend von der Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des BF im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung – die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung vor, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet. Somit ist gegenständlich die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG) für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005) erfüllt.Somit ist gegenständlich die Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG) für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005) erfüllt. Dementsprechend war der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nunmehr mit der Maßgabe stattzugeben, dass dem BF gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.Dementsprechend war der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nunmehr mit der Maßgabe stattzugeben, dass dem BF gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2180328.1.00

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