4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm
3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre und rund drei Monate verheiratet gewesen sei. Er habe es unterlassen die zuständige Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Scheidung in Kenntnis zu setzen. Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Scheidung der Ehe nach 2 Jahren und 3 Monaten sich nicht auf den Forterhaltungstatbestand nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG berufen könne. Da zudem die Ehe kinderlos geblieben sei, könne auch Z 3 und 5 ausgeschlossen werden. Es würde keine Hinweise geben, die darauf schließen lassen würden, die Ehe könnte aus Gründen geschieden worden sein, die unter Z 4 zu subsumieren wären. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Scheidung ein Aufenthaltsrecht innerhalb der Europäischen Union nicht mehr erfolgreich von der Freizügigkeitsrichtlinie und davon abgeleitet nationalem Recht ableiten habe können. Die Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen des Staates habe ergeben, dass sein Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei.Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre und rund drei Monate verheiratet gewesen sei. Er habe es unterlassen die zuständige Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Scheidung in Kenntnis zu setzen. Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Scheidung der Ehe nach 2 Jahren und 3 Monaten sich nicht auf den Forterhaltungstatbestand nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen könne. Da zudem die Ehe kinderlos geblieben sei, könne auch Ziffer 3 und 5 ausgeschlossen werden. Es würde keine Hinweise geben, die darauf schließen lassen würden, die Ehe könnte aus Gründen geschieden worden sein, die unter Ziffer 4, zu subsumieren wären. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Scheidung ein Aufenthaltsrecht innerhalb der Europäischen Union nicht mehr erfolgreich von der Freizügigkeitsrichtlinie und davon abgeleitet nationalem Recht ableiten habe können. Die Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen des Staates habe ergeben, dass sein Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei. 6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.10.2021 Beschwerde erhoben. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer
1 NAG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zukomme. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet Vorrang gegeben habe.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.10.2021 Beschwerde erhoben. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 27, Absatz eins, NAG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zukomme. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sei mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet Vorrang gegeben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ging eine Ehe mit einer slowenischen Staatsbürgerin ein und besaß eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit 06.06.2016 bis 05.06.2021. Die am 23.03.2016 geschlossene Ehe wurde am 14.06.2018 geschieden, wobei der Beschwerdeführer die zuständige Niederlassungsbehörde davon nicht in Kenntnis setzte. Am 12.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, woraufhin die zuständige Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, NAG befasste. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Eheschließung durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, er ist erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 12 2. Fall StGB § 302
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
4 Z 1 FPG 2005 gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
4 Z 11 FPG 2005 gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
PolG 2005 rechtmäßig aufhältig. (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191)Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191) Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat am am 23.03.2016 eine freizügigkeitsberechtigte slowenische Staatsbürgerin geheiratet. Der Beschwerdeführer erwarb mit seiner Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 10 iVm Z 11 FPG 2005 und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt.).Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat am am 23.03.2016 eine freizügigkeitsberechtigte slowenische Staatsbürgerin geheiratet. Der Beschwerdeführer erwarb mit seiner Verehelichung mit einer Unionsbürgerin den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11, FPG 2005 und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt.). Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 54.
Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, Paragraph 55, Rz 7 ff). Kommt die Niederlassungsbehörde wie im gegenständlichen Fall bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).Kommt die Niederlassungsbehörde wie im gegenständlichen Fall bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt
5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen.Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt
Paragraph 54, Absatz 5, NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen. Der Beschwerdeführer war nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Arbeitnehmer
1 Z 1 NAG. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch unstrittig die weitere gesetzliche Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden haben muss, nicht. Es liegt auch kein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor, zumal dies vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde behauptet wurde. Der Beschwerdeführer war nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Arbeitnehmer
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch unstrittig die weitere gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden haben muss, nicht. Es liegt auch kein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor, zumal dies vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde behauptet wurde. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist somit weggefallen und kommt ihm ein Aufenthaltsrecht
NAG nicht mehr zu.Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist somit weggefallen und kommt ihm ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, NAG nicht mehr zu. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zurecht auf § 66 FPG 2005 gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zurecht auf Paragraph 66, FPG 2005 gestützt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274). Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG 2005 lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG 2005 lautet: „
BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung
FPG 2005, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist unter anderem eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG 2005, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Der Beschwerdeführer ist nun seit knapp sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Seine Aufenthaltsdauer wird jedoch dadurch relativiert, dass er sich nach der Scheidung bewusst sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ein unsicherer sein wird, da er sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableitete. Der Beschwerdeführer missachtete zudem die Verpflichtung nach § 54 Abs. 6 NAG der zuständigen Niederlassungsbehörde die Scheidung der Ehe unverzüglich bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer ist nun seit knapp sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig. Seine Aufenthaltsdauer wird jedoch dadurch relativiert, dass er sich nach der Scheidung bewusst sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ein unsicherer sein wird, da er sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehefrau ableitete. Der Beschwerdeführer missachtete zudem die Verpflichtung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG der zuständigen Niederlassungsbehörde die Scheidung der Ehe unverzüglich bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Hervorzuheben und zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegt seine Erwerbstätigkeit. Außer seiner Erwerbstätigkeit weist er jedoch keine besonderen Integrationsschritte in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine Sprachzertifikate vorgelegt. Der Beschwerdeführer weist zudem auch kein besonderes soziales Engagement auf. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch ist er ehrenamtlich tätig in Österreich. Es ist im Vergleich dazu nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut, sodass er nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in der Lage sein wird, auch dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde und von einem österreichischen Landesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher (auch) im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und der Verhütung von Straftaten, die nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er mit einer in Österreich lebenden slowenischen Staatsangehörigen verheiratet war. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des § 54 Abs. 5 NAG von drei Jahren – weggefallen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er mit einer in Österreich lebenden slowenischen Staatsangehörigen verheiratet war. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des Paragraph 54, Absatz 5, NAG von drei Jahren – weggefallen. Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 NAG lautet wie folgt:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, NAG lautet wie folgt: „
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2247864.1.00
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