Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW233 2191116-2 Spruch, W233 2191116-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 29.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er aus der Stadt XXXX im Distrikt XXXX stamme und der Volksgruppe der Minhas sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Streitigkeiten mit einem Schulkollegen gehabt, welcher einer kriminellen Familien angehöre. Dieser habe ihn verprügelt, weshalb er nach XXXX gezogen sei. Dort habe ihn der Schulkollege gefunden und habe ihn verprügeln lassen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, dass er umgebracht werde.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er aus der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 stamme und der Volksgruppe der Minhas sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe Streitigkeiten mit einem Schulkollegen gehabt, welcher einer kriminellen Familien angehöre. Dieser habe ihn verprügelt, weshalb er nach römisch 40 gezogen sei. Dort habe ihn der Schulkollege gefunden und habe ihn verprügeln lassen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, dass er umgebracht werde. Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2017 einer multifaktoriellen Altersdiagnostik unterzogen. Aus dem Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 17.09.2017 ergibt sich zusammengefasst, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ( XXXX ) mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar sei. Nach dem errechneten fiktiven Geburtsdatum erreiche er die Volljährigkeit jedoch erst am XXXX . Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2017 einer multifaktoriellen Altersdiagnostik unterzogen. Aus dem Gutachten der Medizinischen Universität Wien vom 17.09.2017 ergibt sich zusammengefasst, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum ( römisch 40 ) mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar sei. Nach dem errechneten fiktiven Geburtsdatum erreiche er die Volljährigkeit jedoch erst am römisch 40 . Bei seiner Einvernahme am 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Person, seinem Gesundheitszustand, den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt. Hinsichtlich seiner Angaben in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, er sei sehr eingeschüchtert gewesen und habe nicht die ganze Wahrheit erzählt. Er habe in Pakistan Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, weshalb er auch in Österreich bei der Erstbefragung durch die Polizei Angst gehabt hätte. Seine Fluchtgründe präzisierte er dahingehend, dass er als Schüler einen Streit mit einem Schulkollegen gehabt habe, bei welchem es zu einem Handgemenge gekommen sei. Die Familie des Schulkollegen sei in kriminelle Machenschaften involviert gewesen. Er kenne den Schulkollegen nur unter dem Namen Saim. Saim und seine Freunde hätten den Beschwerdeführer öfters abgepasst und geschlagen. Daher habe er sich gemeinsam mit seinem Vater bei der Polizei beschwert. Als der Schulkollege davon erfahren habe, hätte er den Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen erneut geschlagen. Die Polizei sei in weiterer Folge zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe ihn befragt. Da die Polizei ihn abholen habe wollen, sei er nach XXXX zu seinem Onkel geflüchtet. Im Jahr 2016 sei die Polizei schließlich zu seinem Onkel gekommen und habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Sie hätten ihn in ein Polizeiauto verfrachtet. Man habe seinem Onkel gesagt, der Beschwerdeführer müsse auf die Polizeistation, da ihm vorgeworfen werde, dass er jemanden verprügelt habe, der in weiterer Folge gestorben sei. Die Polizei hätte ihn jedoch an einen anderen Ort gebracht, wo er eineinhalb Monate gefangen gehalten und täglich geschlagen worden sei. Ihm sei die Flucht gelungen, indem er mit einer Schere auf den Polizisten, der ihm das Essen gebracht habe, eingestochen habe. Seine Fluchtgründe präzisierte er dahingehend, dass er als Schüler einen Streit mit einem Schulkollegen gehabt habe, bei welchem es zu einem Handgemenge gekommen sei. Die Familie des Schulkollegen sei in kriminelle Machenschaften involviert gewesen. Er kenne den Schulkollegen nur unter dem Namen Saim. Saim und seine Freunde hätten den Beschwerdeführer öfters abgepasst und geschlagen. Daher habe er sich gemeinsam mit seinem Vater bei der Polizei beschwert. Als der Schulkollege davon erfahren habe, hätte er den Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen erneut geschlagen. Die Polizei sei in weiterer Folge zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und habe ihn befragt. Da die Polizei ihn abholen habe wollen, sei er nach römisch 40 zu seinem Onkel geflüchtet. Im Jahr 2016 sei die Polizei schließlich zu seinem Onkel gekommen und habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Sie hätten ihn in ein Polizeiauto verfrachtet. Man habe seinem Onkel gesagt, der Beschwerdeführer müsse auf die Polizeistation, da ihm vorgeworfen werde, dass er jemanden verprügelt habe, der in weiterer Folge gestorben sei. Die Polizei hätte ihn jedoch an einen anderen Ort gebracht, wo er eineinhalb Monate gefangen gehalten und täglich geschlagen worden sei. Ihm sei die Flucht gelungen, indem er mit einer Schere auf den Polizisten, der ihm das Essen gebracht habe, eingestochen habe. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 26.02.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
In Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 26.02.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 07.10.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage brachte und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatdokumentation über Pakistan mit Stand vom 16.05.2019 mit letzter Kurzinformation vom 09.08.2019 zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 bezog der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Anzeige amtswegig von einem geeigneten Dolmetscher übersetzen und übermittelte die Übersetzung mit Schreiben vom 06.11.2019 dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen. Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt haben sich dazu geäußert. Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung weitere Integrationsunterlagen. Mit Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 14.07.2020, E 2174/2020-5, abgelehnt. Ferner wurde die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.10.2020, Ra 2020/14/0059-8, zurückgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen auf § 32 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E, abgeschlossenen Verfahrens. Diesem Antrag wurde ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten vom 02.03.2020 angeschlossen, welchem die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung, aktuell mittelschweres depressives Zustandsbild, bisher ohne antidepressiver Medikation ICD 10 F 43.1“ zu entnehmen ist.
- Mit Schriftsatz vom 20.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen auf Paragraph 32, VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E, abgeschlossenen Verfahrens. Diesem Antrag wurde ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten vom 02.03.2020 angeschlossen, welchem die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung, aktuell mittelschweres depressives Zustandsbild, bisher ohne antidepressiver Medikation ICD 10 F 43.1“ zu entnehmen ist. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt.
- Im wiederaufgenommenen Verfahren bestellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2021 XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin“ und beauftrage ihn mit der Beantwortung der im Beschluss angeführten Fragen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
- Im wiederaufgenommenen Verfahren bestellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.03.2021 römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin“ und beauftrage ihn mit der Beantwortung der im Beschluss angeführten Fragen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Am 19.04.2021 langte das Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde daraufhin dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme, in welcher er dem ihm übermittelte Gutachten konkret entgegentrat. Ferner legte er ein von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, verfasstes Privatgutachten vom 28.04.2019 vor. Dem Bundesamt wurde hierzu Parteiengehör gewährt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2021 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme, in welcher er dem ihm übermittelte Gutachten konkret entgegentrat. Ferner legte er ein von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, verfasstes Privatgutachten vom 28.04.2019 vor. Dem Bundesamt wurde hierzu Parteiengehör gewährt. Ferner wurde der Sachverständige XXXX ersucht, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Privatgutachten binnen drei Wochen Stellung zu beziehen. Dieser ließ die ihm eingeräumte Frist jedoch ungenützt verstreichen. Ferner wurde der Sachverständige römisch 40 ersucht, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Privatgutachten binnen drei Wochen Stellung zu beziehen. Dieser ließ die ihm eingeräumte Frist jedoch ungenützt verstreichen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 bezog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Stellung zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Leben in Österreich. In Bezug auf seine kulturelle Integration wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Moslem sei, der seinen Glauben nicht mehr praktiziere und auch für christliche Organisationen tätig sei. Am 02.12.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer (unter anderem) zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seiner Glaubensüberzeugung befragt wurde. Ferner wurde der Zeuge Dr. XXXX zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einvernommen. Abschließend wurden der Zeuge XXXX sowie die Zeugin XXXX zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich befragt. Weiters wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan mit Stand 24.06.2021, der „EASO Report on the security situation“ von Oktober 2021 sowie der „ACCORD Report on religious minorities in Pakistan“ von März 2021 in das Verfahren eingeführt. Am 02.12.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer (unter anderem) zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zu seiner Glaubensüberzeugung befragt wurde. Ferner wurde der Zeuge Dr. römisch 40 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einvernommen. Abschließend wurden der Zeuge römisch 40 sowie die Zeugin römisch 40 zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich befragt. Weiters wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan mit Stand 24.06.2021, der „EASO Report on the security situation“ von Oktober 2021 sowie der „ACCORD Report on religious minorities in Pakistan“ von März 2021 in das Verfahren eingeführt. Der Sachverständige XXXX teilte mit Schreiben vom 02.11.2021 mit, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom 15.11.2021 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Sachverständige römisch 40 teilte mit Schreiben vom 02.11.2021 mit, dass er aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Das Bundesamt verzichtete mit Schreiben vom 15.11.2021 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 bezog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich Stellung zu seiner Rückkehrsituation. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 bezog der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung neuerlich Stellung zu seiner Rückkehrsituation. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er stammt aus dem in der pakistanischen Provinz Punjab gelegenen Distrikt XXXX und ist Angehöriger des Clans der Minhas. Seine Erstsprache ist Punjabi. Ferner spricht er Urdu, Deutsch (Sprachniveau C1) und ein wenig Englisch. 1.1.
- Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er stammt aus dem in der pakistanischen Provinz Punjab gelegenen Distrikt römisch 40 und ist Angehöriger des Clans der Minhas. Seine Erstsprache ist Punjabi. Ferner spricht er Urdu, Deutsch (Sprachniveau C1) und ein wenig Englisch. Im April 2016 hat der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat endgültig verlassen und ist über Iran, die Türkei und Bulgarien nach Serbien gereist, wo er sich circa ein Jahr aufgehalten hat. Schließlich hat er seine Reise über Ungarn nach Österreich fortgesetzt. Am 29.07.2017 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 im Verfahren zu W233 2191116-2 verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist als Muslim geboren worden und hat auch im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz angegeben, dass er sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams bekennt. Während seines Aufenthalts in Österreich hat er sich jedoch immer weiter vom Islam distanziert. Der Beschwerdeführer bekennt sich nunmehr zu keiner Glaubensrichtung und lehnt jede Religion ab. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er sich nicht an die Vorschriften des Islam halten oder diese respektieren. Der als Moslem geborene Beschwerdeführer würde in Pakistan nicht zum Islam zurückkehren und würde seine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam offen zum Ausdruck bringen. Aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung durch staatliche Organe sowie durch Private. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Pakistan: 1.2.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Pakistan, mit Stand vom 24.06.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 24.06.2021 Die Sicherheitsbehörden Pakistans bestehen aus der Polizei, die dem Innenministerium untersteht, Geheimdiensten (AA 29.9.2020), dem Heer sowie militärischen und paramilitärischen Hilfstruppen wie dem Frontier Corps (FC) und den Rangers, die dem Innenministerium unterstehen. FC sind in Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan und die Rangers in Punjab und Sindh stationiert. Sie unterstützen die örtlichen Strafverfolgungsbehörden u.a. bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie bei der Grenzsicherung (EASO 10.2020). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verletzungen. Ein nach wie vor ungelöstes, tabuisiertes Problem sind in diesem Zusammenhang die sog. enforced disappearances, das „Verschwindenlassen“ von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen (AA 29.9.2020). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vgl. HRCP 4.2020).In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 29.9.2020). Zum geringen Ansehen der Polizei tragen Korruptionsanfälligkeit, unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen ebenso bei (AA 29.9.2020; vergleiche HRCP 4.2020). Straflosigkeit ist bei den Sicherheitskräften ein erhebliches Problem. Die Regierung bietet nur begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Insgesamt sind die Polizeikapazitäten in Pakistan begrenzt, was auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung, unzureichende und veraltete Ausrüstung und konkurrierenden Druck von Vorgesetzten, politischen Akteuren, Sicherheitskräften und der Justiz zurückzuführen ist. In der öffentlichen Wahrnehmung ist ein hohes Maß an Korruption bei der Polizei weit verbreitet [siehe Kapitel Korruption], insgesamt ist das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit gering. Inländische und internationale Beobachter sehen das Militär als eine der fähigsten Organisationen in Pakistan. Es verfügt über erhebliche Macht und dominiert die Außen- und Sicherheitspolitik. Militärangehörige werden gut bezahlt, und eine Karriere beim Militär ist hoch angesehen, nicht nur wegen der Vorteile, sondern auch wegen des hohen gesellschaftlichen Ansehens und der Verbindungen, die Militärangehörige genießen (DFAT 20.2.2019). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 24.06.2021 Folter ist
pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 29.9.2020), allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter. Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben (USDOS 30.3.2021; vgl. OMCT 3.2021, HRW 13.1.2021). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar. Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die im Februar 2020 eingebrachte „Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill“, die Folter erstmalig zum Straftatbestand machen würde, kommt im parlamentarischen Verfahren aktuell nicht vom Fleck (AA 29.9.2020).Folter ist
pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 29.9.2020), allerdings enthält das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter. Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 13.1.2021). Folter im Polizeigewahrsam ist jedoch bislang nicht strafbar. Die Strafverfolgung ist landesweit generell so unzureichend, dass bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge Täter so gut wie nie verurteilt wurden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die im Februar 2020 eingebrachte „Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill“, die Folter erstmalig zum Straftatbestand machen würde, kommt im parlamentarischen Verfahren aktuell nicht vom Fleck (AA 29.9.2020). Folter durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden ist in Pakistan so endemisch und systematisch, dass sie weitgehend gängige Praxis ist. Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert, und Folterern wird Straffreiheit gewährt durch eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weit verbreiteten Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen, einschließlich des Versäumnisses Pakistans, Folter unter Strafe zu stellen (OMCT 3.2021). Artikel 156(d) der Polizeiverordnung 2002 sieht Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift bestraft jedoch nur Handlungen von Polizeibeamten und erstreckt sich nicht auf andere Beamte und enthält keine Definition von Folter. Die Polizeiverordnung von 2002 wurde erlassen, um ein System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei einzuführen. Die Verordnung sah die Einrichtung von Rechenschaftsmechanismen für die Meldung von Polizeimissbrauch vor. Auf Bezirks- und Provinzebene wurden einige Kommissionen für öffentliche Sicherheit und Polizeibeschwerden eingerichtet. In Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen, die Beschwerden über Folter entgegennehmen können, müssen sich die Opfer an die Polizei wenden, um einen First Information Report (FIR) zu registrieren. Allerdings werden solche Beschwerden gegen Foltervorwürfe durch die Polizei von dieser selbst durchgeführt. Die Polizei kann sich jedoch weigern, Anzeigen gegen andere Mitglieder der Polizei zu erstatten. Ist dies der Fall, kann das Opfer die Angelegenheit vor einen Friedensrichter bringen, der aber nur anordnen kann, dass die Polizei die Anzeige erstattet (OMCT 3.2021). Das Strafgesetzbuch verbietet kriminelle Gewaltanwendung und Übergriffe; es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, Personen in Gewahrsam gefoltert und misshandelt haben. Straflosigkeit ist ein erhebliches Problem bei Sicherheitskräften - aufgrund von Politisierung, Korruption und einem Mangel an effektiven Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). […] Korruption Letzte Änderung: 24.06.2021 Von der international tätigen Compliance-Plattform wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, für folgende Bereiche als hoch eingestuft: Justizsystem, Polizei, öffentlicher Dienst, Steuer-, Grund- und Zollverwaltung sowie öffentliche Beschaffung (GAN Integrity 10.2020). Nach den Effizienz- und Disziplinarvorschriften muss sich ein Beamter einer Untersuchung stellen, wenn er der Korruption oder finanzieller Unregelmäßigkeiten beschuldigt wird. Eine Person, die wegen Korruption verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren, einer Geldstrafe oder beidem rechnen, und die Regierung kann sich alle Vermögenswerte aneignen, die durch korrupte Mittel erlangt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht also strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021; vgl. GAN Integrity 10.2020). Nach den Effizienz- und Disziplinarvorschriften muss sich ein Beamter einer Untersuchung stellen, wenn er der Korruption oder finanzieller Unregelmäßigkeiten beschuldigt wird. Eine Person, die wegen Korruption verurteilt wird, muss mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 14 Jahren, einer Geldstrafe oder beidem rechnen, und die Regierung kann sich alle Vermögenswerte aneignen, die durch korrupte Mittel erlangt wurden (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht also strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um (USDOS 30.3.2021; vergleiche GAN Integrity 10.2020). Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig (GIZ 9.2020) und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020).Korruption ist in Politik und Regierung allgegenwärtig (GIZ 9.2020) und verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, darunter Bestechung, Erpressung, Nepotismus, Klientelismus und Veruntreuung. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind korrupt, ineffizient und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020). Pakistan nimmt im Corruption Perceptions Index von Transparency International 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (2019:120) (TI 1.2021). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Durchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Die Regierung setzte im Laufe des Jahres ihre Korruptionsermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung von Führern der Oppositionsparteien fort, wobei gegen den ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif und den ehemaligen Präsidenten Asif Ali Zardari sowie gegen führende Mitglieder anderer Oppositionsparteien, einschließlich der JUI-F, öffentlichkeitswirksame Klagen erhoben wurden (USDOS 30.3.2021). Das NAB schüchtert weiterhin politische Gegner und Kritiker der Regierung ein, schikaniert sie oder nimmt sie in Haft. Im Februar kritisierte die Europäische Kommission das NAB wegen politischer Voreingenommenheit. Seit den Wahlen 2018 sind demnach nur sehr wenige Fälle von Ministern und Politikern der Regierungspartei verfolgt worden, was als Ausdruck der Parteilichkeit des NAB angesehen wird. Im Juli entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass das NAB bei der Verhaftung von zwei Oppositionspolitikern, die für 15 Monate ohne glaubwürdige Anklage festgehalten wurden, das Recht auf ein faires Verfahren und einen ordnungsgemäßen Prozess verletzt hatte (HRW 13.1.2021). […] Haftbedingungen Letzte Änderung: 24.06.2021 Die Bedingungen in den Gefängnissen sind oft extrem schlecht. Überbelegung bleibt ein ernstes Problem, vor allem aufgrund struktureller Probleme im Strafrechtssystem, die wiederum zu einer hohen Rate an Untersuchungshäftlingen führen. Nach Angaben der Strafvollzugsbehörden waren im August 2020 landesweit 82.139 Gefangene in 116 Gefängnissen inhaftiert. Die vorgesehene Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 64.099, womit die Belegung 28% über der Kapazität liegt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor sehr stark überbelegt, mit einer Belegungsrate von 133,8%. Der Anteil der Untersuchungs- und Strafgefangenen an der gesamten Gefängnispopulation beträgt 62,1%. Überbelegung, unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für Gefangene blieben ein ständiges Problem, was ihre Anfälligkeit für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis, neben anderen Krankheiten (HRCP 2020). Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind also generell sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC und der NGO HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020). Die unzureichende Ernährung und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führt weiterhin zu chronischen Gesundheitsproblemen. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 29.9.2020).Die Bedingungen in den Gefängnissen sind oft extrem schlecht. Überbelegung bleibt ein ernstes Problem, vor allem aufgrund struktureller Probleme im Strafrechtssystem, die wiederum zu einer hohen Rate an Untersuchungshäftlingen führen. Nach Angaben der Strafvollzugsbehörden waren im August 2020 landesweit 82.139 Gefangene in 116 Gefängnissen inhaftiert. Die vorgesehene Kapazität dieser Gefängnisse beträgt 64.099, womit die Belegung 28% über der Kapazität liegt (USDOS 30.3.2021). Die Gefängnisse in Pakistan sind nach wie vor sehr stark überbelegt, mit einer Belegungsrate von 133,8%. Der Anteil der Untersuchungs- und Strafgefangenen an der gesamten Gefängnispopulation beträgt 62,1%. Überbelegung, unhygienische Bedingungen und schlechte medizinische Einrichtungen für Gefangene blieben ein ständiges Problem, was ihre Anfälligkeit für Tuberkulose, HIV/AIDS und Hepatitis, neben anderen Krankheiten (HRCP 2020). Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind also generell sehr schlecht. Nach Feststellung von UNODC und der NGO HRCP sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Die medizinische Versorgung ist auch hinsichtlich der Behandlung psychisch kranker Häftlinge unzureichend (AA 29.9.2020). Die unzureichende Ernährung und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führt weiterhin zu chronischen Gesundheitsproblemen. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In vielen Einrichtungen sind die sanitären Anlagen, die Belüftung, die Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 29.9.2020). Im Laufe des Jahres 2020 setzten die Gefängnisabteilungen von Punjab, Sindh und Khyber Pakhtunkhwa den Bau ihrer eigenen Gefängnisakademien fort und konzentrierten sich dabei auf moderne Gefängnismanagementtechniken, die die Menschenrechte fördern und gewalttätigem Extremismus entgegenwirken (USDOS 30.3.2021). Es gibt Ombudspersonen für Gefangene, mit einer Zentralstelle in Islamabad und Büros in jeder Provinz. Die Generalinspektoren der Gefängnisse besuchen in unregelmäßigen Abständen die Haftanstalten, um die Bedingungen zu überwachen und Beschwerden zu bearbeiten. Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Gefangenen und Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Es gibt jedoch Berichte, wonach Gefangene davon absehen, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Internationalen Organisationen wird der Zugang zu Gefängnissen in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan untersagt (USDOS 30.3.2021). […] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 24.06.2021 Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96% der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4% aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85% der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20% Schiiten (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 4.5.2021). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020; vgl. ACCORD 3.2021). Laut provisorischer Volkszählung von 2017 sind 96% der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Sunniten oder Schiiten. Laut Regierungsangaben setzen sich die restlichen 4% aus Ahmadi Muslimen, Christen, Hindus, Zoroastriern, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten zusammen. Ca. 80-85% der muslimischen Einwohner Pakistans sind Sunniten und 15-20% Schiiten (USDOS 10.6.2020; vergleiche CIA 4.5.2021). Laut Verfassung sind Angehörige der Qadiani oder der Lahori-Gruppe (Ahmadis) keine Muslime (USDOS 10.6.2020; vergleiche ACCORD 3.2021). Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020).Artikel 2 der pakistanischen Verfassung erklärt den (sunnitischen) Islam zur Staatsreligion. Artikel 227 der pakistanischen Verfassung bindet das Rechtssystem an das islamische Recht. Der Shari’ah Act 1991 hat die Scharia zum höchsten Gesetz in Pakistan gemacht. Somit sind alle Gesetze in Pakistan im Einklang mit der Scharia auszulegen (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen und diese auch zu wechseln. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung (AA 29.9.2020). Allerdings werden Mitglieder von religiösen Minderheiten regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichnen die meisten Vorfälle. Radikal-islamistische Gruppierungen in Pakistan stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Organisationen ausgesetzt, die religiöse Intoleranz politisch instrumentalisieren, indem sie Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie etwa die in Pakistan strafbare „Prophetenbeleidigung“ oder Gotteslästerung (Blasphemie), auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorbringen. Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Allerdings werden Mitglieder von religiösen Minderheiten regelmäßig Opfer von religiös motivierten Übergriffen, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden. Die Provinzen Belutschistan und Sindh verzeichnen die meisten Vorfälle. Radikal-islamistische Gruppierungen in Pakistan stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Organisationen ausgesetzt, die religiöse Intoleranz politisch instrumentalisieren, indem sie Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie etwa die in Pakistan strafbare „Prophetenbeleidigung“ oder Gotteslästerung (Blasphemie), auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorbringen. Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Bestimmungen des Blasphemie-Gesetzes gelten weiterhin. Diese bieten einen Vorwand für Gewalt gegen religiöse Minderheiten und macht letztere anfällig für willkürliche Verhaftung und Verfolgung. Auf Blasphemie steht zwingend die Todesstrafe, und Ende 2020 saßen immer noch 40 Menschen in der Todeszelle. Mitglieder der Ahmadia-Religionsgemeinschaft sind nach wie vor ein Hauptziel für Verfolgungen nach den Blasphemiegesetzen sowie nach speziellen Anti-Ahmadi-Gesetzen. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben". Das pakistanische Strafgesetzbuch wiederum erachtet "sich als Muslime ausgeben" als Straftatbestand. Im Mai 2020 schloss die Regierung Ahmadis von der neuen Nationalen Kommission für Minderheiten aus, welche eigentlich die Rechte der Minderheiten des Landes schützen soll (HRW 13.1.2021; vgl.GIZ 9.2020). Während die vagen und weit gefassten Blasphemiegesetze in den vergangenen Jahren dazu benutzt wurden, die am stärksten marginalisierten Menschen in der Gesellschaft ins Visier zu nehmen, wurde ihre Anwendung 2020 auf Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet (AI 7.4.2021). Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020).Für Apostasie – Abfall vom Islam – gibt es in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung. Allerdings wird Apostasie von vielen Klerikern als Form der Blasphemie erachtet und kann daher die Todesstrafe nach sich ziehen. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie in keiner Weise (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020, BAMF 5.2020). Die systematische Durchsetzung von Blasphemie- und Anti-Ahmadiyya-Gesetzen und das Versäumnis der Behörden, auf Zwangskonversionen religiöser Minderheiten - einschließlich Hindus, Christen und Sikhs - zum Islam einzugehen, schränkt die Religions- und Glaubensfreiheit stark ein (USCIRF 4.2020). Die Regierung setzt ihren 2014 begonnenen National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus und sektiererischen Extremismus und Hassreden fort. Organisationen der Zivilgesellschaft und Religionsführer erklären, dass sich die Sicherheit an religiösen Orten durch verstärkte Schutzmaßnahmen der Sicherheitskräfte wesentlich gebessert hat. Die US-Regierung setzt die Ausbildung für Polizeibeamte bezüglich Menschenrechte und dem Umgang mit religiösen Minderheiten fort (USDOS 10.6.2020). Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden, jedoch verweigern lokale Behörden Ahmadis regelmäßig notwendige Baubewilligungen. Die Religionszugehörigkeit wird in Reisepässen angegeben und das religiöse Bekenntnis muss am Antragsformular für Identitätskarten angegeben werden (USDOS 10.6.2020).
Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht wegen ihrer Religion diskriminiert werden. Im Bundesdienst gilt eine 5%-Quote für Minderheiten. Diese Quote wird laut Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt. Die meisten Minderheitengruppen berichten dementsprechend von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, allerdigs steigen Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf. Minderheitenvertreter berichten, dass die Regierung bei der Sicherung von Minderheitenrechten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist und Minderheiten vor gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 10.6.2020). Der Oberste Gerichtshof richtete einen Sondergerichtsausschuss zwecks Anhörung von Petitionen im Zusammenhang mit Rechten von Minderheiten ein und ernannte einen Kommissar, der die Umsetzung von Urteilen durch den Gerichtshof selbst überwachen soll. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist ebenfalls mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt. Sie hat aber zu wenig Macht, um Forderungen durchzusetzen. Zudem blieb die NCHR für eine zweite Amtszeit von vier Jahren ohne neues Mandat und am Jahresende 2019 ohne neue Kommissare (USDOS 10.6.2020). Nach Angaben der Nationalen Kommission für Gerechtigkeit und Frieden (NCJP) haben sich während der COVID-19-Pandemie Vorfälle gehäuft, bei denen Christen und andere religiöse Minderheiten bei der Verteilung von Schutzausrüstungen und humanitären Hilfen benachteiligt worden sind. Aus entsprechenden Berichten geht hervor, dass islamische Organisationen und Moscheegemeinden Christen bei der Verteilung von Lebensmitteln und anderen Nothilfen in ländlichen Gebieten der Provinz Punjab zurückgewiesen hätten. Am
- Mai 2020 hat die Nationalversammlung die Gründung einer Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities, NCM) beschlossen. Diese soll für die Überwachung der Rechte von religiösen Minderheiten im muslimischen Land zuständig und Anlaufstelle für Beschwerden sein. Auch kann diese Kommission, die aus Interessenvertretern der Christen, Hindus, Sikhs, Zoroastern und Anhängern der polytheistischen Religion der Kalasha besteht, Gesetzesvorschläge einbringen. Vertreter der Ahmadiyya-Gemeinschaft, die Schätzungen zufolge bis zu fünf Millionen im Land lebende Mitglieder hat, sind hingegen nicht vertreten. Zur Begründung wurde von staatlicher Seite ausgeführt, dass Ahmadis nicht als „Minderheit“ zu definieren seien (BAMF 5.2020). […] Konversion und Apostasie Letzte Änderung: 24.06.2021 Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert zumindest verfassungsrechtlich die freie Religionsausübung. Die gesellschaftliche Realität sieht allerdings anders aus. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie - der Abfall vom Islam - in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 29.9.2020; vgl UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, an Muslimen oder Angehörigen religiöser Minderheiten Lynchjustiz üben (AA 29.9.2020).Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert zumindest verfassungsrechtlich die freie Religionsausübung. Die gesellschaftliche Realität sieht allerdings anders aus. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie - der Abfall vom Islam - in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 29.9.2020; vergleiche UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, an Muslimen oder Angehörigen religiöser Minderheiten Lynchjustiz üben (AA 29.9.2020). Die Situation ist für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, viel schwieriger als für eine Person, die als Christ geboren wurde. In Pakistan ist es selten, dass eine Person offen zum Christentum konvertiert, da es wahrscheinlich ist, dass die Konversion einer Person innerhalb ihrer Gemeinschaft bekannt wird, was mögliche Auswirkungen hat. Im Allgemeinen ist die Gesellschaft extrem feindselig gegenüber Konvertiten zum Christentum. Ein Mullah kann eine Fatwa erlassen, die ein Todesurteil gegen einen Konvertiten fordert, der als Abtrünniger betrachtet wird. Menschen, von denen bekannt ist, dass sie zum Christentum konvertiert sind, erleiden Gewalt, Einschüchterung und schwere Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteure. Eine solche Behandlung ist in ganz Pakistan weit verbreitet (UKHO 2.2021). Die Ehe eines nicht-muslimischen Paares wird ungültig, wenn die Frau zum Islam konvertiert; hingegen bleibt die Ehe gültig, wenn der Mann zum Islam konvertiert. Kinder, die einer nicht-muslimischen Ehe entstammen, gelten als illegitim und verlieren ihren Erbanspruch, wenn die Mutter zum Islam konvertiert. Die einzige Möglichkeit, die Ehe und die Kinder zu legitimieren ist, dass der Mann ebenfalls zum Islam konvertiert. Konvertieren beide muslimischen Eltern zu einer anderen Religion, werden deren Kinder als illegitim angesehen. Der Regierung wäre es erlaubt, die Vormundschaft für diese Kinder zu übernehmen (USDOS 10.6.2020). […] Blasphemiegesetze Letzte Änderung: 24.06.2021 Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt diese. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf (AA 29.9.2020). So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 12.2020).Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt diese. Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran und Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf (AA 29.9.2020). So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 12.2020). Während die vagen und weit gefassten Blasphemiegesetze in den vergangenen Jahren dazu benutzt wurden, die am stärksten marginalisierten Menschen in der Gesellschaft ins Visier zu nehmen, wurde ihre Anwendung 2020 auf Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet (AI 7.4.2021). Denn Blasphemiegesetze schränken das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein. Die Gerichte setzen die Blasphemiegesetze durch, und obwohl die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbstjustiz und Lynchjustiz durch den Mob (USDOS 30.3.2021). Das Risiko, Opfer eines Blasphemievorwurfs zu werden, hängt von einer Reihe von Faktoren ab und muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Zu den relevanten Faktoren gehören der Wohnort, ob es sich um ein städtisches oder ländliches Gebiet handelt, und das Bildungsniveau der Person, ihr finanzieller und beruflicher Status und das Ausmaß öffentlicher religiöser Aktivitäten wie Predigten. Diese Faktoren sind nicht erschöpfend. Nichtstaatliche Akteure, die Blasphemiegesetze gegen Christen anwenden, sind oft durch Bosheit, persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Auseinandersetzungen um Land und Eigentum motiviert. Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen auslösen (UKHO 2.2021). Oft stehen also persönliche Motive hinter den Vorwürfen. Echte Beweise liegen in den seltensten Fällen vor. Die Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen (BAMF 5.2020). Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden, dass aber gleichzeitig religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem geringen Anteil an der Bevölkerung überproportional betroffen sind (USDOS 30.3.2021). NGOs berichten, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben, manchmal für mehr als ein Jahr. Die Regierung behauptet, diese Behandlung diene der Sicherheit des Einzelnen angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass Gefangene, die der Blasphemie beschuldigt werden, Bedrohungen durch die allgemeine Gefängnisbevölkerung ausgesetzt sind (USDOS 30.3.2021). Außerdem können Personen, denen „Prophetenbeleidigung“ vorgeworfen wird, kaum Rechtsbeistand finden. Pflichtverteidiger lehnen die Annahme der Fälle nicht selten ab oder verfolgen das Mandanteninteresse aus Furcht vor persönlichen Konsequenzen nicht ernsthaft (BAMF 5.2020). Blasphemie-Vorwürfe geben immer wieder Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt worden ist, wird auch nach einem Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten zudem auch Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen (AA 29.9.2020). Die Polizei griff in der Vergangenheit bei mehreren Gelegenheiten ein, um die Gewalt eines Mobs gegen Personen zu unterdrücken, die der Blasphemie beschuldigt wurden. Allerdings werden von der Polizei bei Ermittlungen in Blasphemie-Fällen nicht immer die richtigen Verfahren angewandt, untergeordnete Gerichte wenden nicht immer die richtigen Beweisstandards an und Richter zögern oft, Blasphemie-Fälle zu entscheiden, weil sie gewalttätige Vergeltung fürchten (UKHO 2.2021). Häufig erhebt die Polizei gegen Personen, die falsche Blasphemievorwürfe äußern, keine Anklage (USDOS 10.6.2020). Besonders radikal tritt in der Öffentlichkeit die Gruppe Tehreek-e -Labbaik Pakistan (TLP) sowohl für die Beibehaltung der Blasphemie-Gesetzgebung als auch in Zusammenhang mit Blasphemie-Anschuldigungen auf. In den letzten drei Jahren hat die TLP regelmäßig Kundgebungen in der Hauptstadt Islamabad und in der punjabischen Provinzhauptstadt Lahore abgehalten (BAMF 5.2020). […] 1.2.
- Auszüge aus dem ACCORD report on religious minorities in Pakistan“ von März 2021 (vgl. dort Seiten 19 bis 22; 108f.): 1.2.
- Auszüge aus dem ACCORD report on religious minorities in Pakistan“ von März 2021 vergleiche dort Seiten 19 bis 22; 108f.): “[…] 2.3.
- Application of blasphemy laws According to a June 2020 report of the Human Rights Commission of Pakistan on the freedom of religion, the application of the blasphemy laws is a phenomenon that increased from the 1980s onwards. Since the introduction of blasphemy laws in the colonial era until 1986 only a total of seven cases were filed. From 1987 to 2018 case numbers increased to over 1,500 (HRCP, June 2020, p. 5). The Centre for Social Justice (CSJ), a Pakistani NGO advocating human rights, examined data of 1,572 people accused of having committed blasphemy in the period 1987 to 2018 in Pakistan. The religious denomination of 44 of these cases could not be verified, the others were as follows: 728 Muslim (46 per cent), 516 Ahmadi (33 per cent), 253 Christian (16 per cent) and 31 Hindu (2 per cent) (CSJ, December 2019, p. 29). [Grafik entfernt] On these findings, the December 2019 publication of the CSJ states: “Although the highest number of the accused (46.3%) is from the Muslim faith, the statistics show that the majority (51.9%) of those charged under the law are from minority religious faiths. The proportion seems particularly high when it is considered that 51.9% of the accused are from minority communities that form less than 4% of the national population. Over this period, the highest number of individuals accused of blasphemy was reported from Punjab (1,156), followed by Sindh
(335), Khyber Pakhtunkhwa
(39), Islamabad
(21), Balochistan
(9)and Gilgit Baltistan
(6).” (CSJ, December 2019, p. 29) In its April 2020 annual report on religious freedom the US Commission on international Religious Freedom (USCIRF) states that it “is aware of nearly 80 individuals who remained imprisoned for blasphemy, with at least half facing a life sentence or death” (USCIRF, April 2020, p. 32). The same report gives a brief overview of incidents related to blasphemy accusations in 2019: “In March 2019, a student murdered Professor Khalid Hameed over perceived ‘anti-Islamic’ remarks. Protestors in Sindh attacked and burned Hindu shops and houses of worship following two incidents: in the first, a cleric accused a Hindu veterinarian of wrapping medicine with paper printed with Qur’anic verses; in the second, a student leveled blasphemy charges against a Hindu principal. A mob also attacked a Christian community in Punjab after a mosque claimed over its loudspeaker that the community had insulted Islam. In another incident, nearly 200 Christian families in Karachi were forced to flee their homes due to mob attacks after false blasphemy accusations against four Christian women. […] After spending five years in solitary confinement for allegedly posting blasphemous content online, Junaid Hafeez was given the death sentence in December 2019.” (USCIRF, April 2020, p. 32) In August 2020 the international human rights organisation Amnesty International (AI) wrote about an “alarming uptick” in blasphemy accusations across the country (AI, 25 August 2020). In a September 2020 press release the Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) expresses its grave concern: “The Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) is gravely concerned at the recent surge in blasphemy cases being registered against sectarian and religious minorities, particularly the Shia community, and the potential for ensuing sectarian violence. Anecdotal evidence suggests that over 40 such cases may have been registered under the blasphemy laws in the last month [August 2020] alone.” (HRCP, 5 September 2020) Amnesty International in August 2020 recognises that victims of blasphemy accusations often belong to “the most marginalized people in society, including children, individuals with mental disabilities, members of religious minorities, and poorer people” and recent incidents indicate a widening of this spectrum to include artists, journalists and human rights defenders (AI, 25 August 2020). BBC News in a May 2019 article on Pakistan’s blasphemy laws reports on the accusations behind blasphemy cases filed from 1987 to 2018 and notes that the “vast majority of these 21 cases were lodged for desecration of the Koran - far fewer for blasphemy against the Prophet Muhammad.” (BBC News, 8 May 2019) 2.3.3 Misuse of blasphemy laws Amnesty International notes that the blasphemy laws are of a “broad, vague and coercive nature” (AI, 25 August 2020). USCIRF also assesses that Pakistan’s blasphemy laws are “vague” and states that “[a]ccusers are typically not required to present evidence, and judges are often under extreme pressure from religious groups to convict” (USCIRF, April 2020, p. 33). Several sources report that the blasphemy laws are misused as a pretext for the persecution of religious minorities (Bertelsmann Stiftung, 29 April 2020, p. 9; USCIRF, April 2020, p. 33; see also AI, 25 August 2020) and that behind accusations of blasphemy often lie personal motives to settle personal vendettas (BBC News, 8 May 2019; HRCP, March 2019, p. 120; Qantara, 17 February 2020). According to CSW: “The law itself is poorly defined and has low standards for evidence, as it does not require specific proof of intent to commit blasphemy; as a result spurious accusations are commonplace. […] they are indiscriminately used as a weapon of revenge against both Muslims and non-Muslims to settle personal scores or to resolve disputes over money, property or business, under the guise of insults to religion.” (CSW, December 2019, p. 13) The German Federal Office for Migration and Refugees (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF) in a May 2020 report on Pakistan recognises another source of existential threat for religious minorities through the misuse of blasphemy laws, except from private individuals: organisations that instrumentalise religious intolerance politically by bringing charges of blasphemy against members of religious minorities with striking frequency. BAMF in this context highlights the role of two such organisations, the Jamaat ud-Dawa, the charitablepolitical wing of the jihadist-militant Lashkar-e-Taiba, and the Tehreek-e-Labbaik Party (TLP). The TLP is particularly radical in its public outreach, both in favour of maintaining blasphemy legislation and in relation to blasphemy allegations, has held regular rallies in Islamabad and the provincial capital of Punjab, Lahore (BAMF, May 2020, p. 1; p. 7), and demands a strict implementation of blasphemy laws (Schaflechner, 2019, pp. 211-212). 2.3.4 Consequences of blasphemy accusations In more than 80 per cent of the legal cases involving blasphemy laws the accused are eventually acquitted (HRCP, 5 September 2020; DFAT, 20 February 2019, p. 35; HRCP, June 2020, p. 5). The Human Rights Commission of Pakistan writes of approximately 40 people being on death row under the blasphemy law at the time of writing a report on freedom of religion in Pakistan in 2019, which was published in June 2020 (HRCP, June 2020, p. 5). Although for the past 30 years (BBC News, 1 February 2019) the designated punishment for persons convicted of the use of derogatory remarks in respect of the prophet Mohammed or of the defilement of his sacred name has been the death penalty (see Section 295C of the PPC above), so far no-one has been executed (BBC News, 1 February 2019), even though “[t]here have been 1,549 known cases of the most serious charges - either blasphemy against Muhammad or desecration of the Koran” (BBC News, 1 February 2019). Although most cases are eventually acquitted, this often happens only after extended periods of detention (DFAT, 20 February 2019, p. 35; HRCP, 5 September 2020). Those being accused of blasphemy, whether founded or unfounded and even if acquitted of the accusations, are at risk of becoming victims of violence, together with their families and lawyers (CSJ, December 2019, p. 29; HRCP, 5 September 2020). The Human Rights Commission of Pakistan in June 2020 reports that “since 1986 at least 75 people have been murdered extrajudicially after accusations of blasphemy as the near-total capitulation of the state in such instances provides a carte blanche to violent mobs” (HRCP, June 2020, p. 5). BBC News in a May 2019 article writes that according to correspondents “the mere accusation of blasphemy is enough to make someone a target for hardliners, as is defending those accused of blasphemy or calling for the laws to be reformed” (BBC News, 8 May 2019; see also CSJ, December 2019, p. 29). A prominent example is the former governor of Punjab province, Salman Taseer, who was killed in 2011 by a member of his security staff because of advocating a reform of Pakistan’s blasphemy laws (DFAT, 20 February 2019, p. 34; BBC News, 29 February 2016). His murderer was by some Islamist groups hailed as a hero and thousands of hard-line activists supported him during protests (BBC News, 29 February 2016). Several sources note the danger of mob violence against people accused of blasphemy (DFAT, 20 February 2019, p. 35; CSW, December 2019, p. 13; HRCP, 5 September 2020; FES/PIPS, December 2020, p. 49). If the accused person belongs to a religious minority, the whole community can be at risk (CSJ, December 2019, p. 29) as mass violence against minority groups can be triggered by blasphemy accusations (CSW, December 2019, p. 17; see also Bertelsmann Stiftung, 29 April 2020, p. 7) and lead to attacks of entire villages and communities (PIPS/FES, December 2020, p. 36). Those being accused of blasphemy, whether founded or unfounded and even if acquitted of the accusations, are at risk of becoming victims of violence, together with their families and lawyers (CSJ, December 2019, p. 29; HRCP, 5 September 2020). The Human Rights Commission of Pakistan in June 2020 reports that “since 1986 at least 75 people have been murdered extrajudicially after accusations of blasphemy as the near-total capitulation of the state in such instances provides a carte blanche to violent mobs” (HRCP, June 2020, p. 5). BBC News in a May 2019 article writes that according to correspondents “the mere accusation of blasphemy is enough to make someone a target for hardliners, as is defending those accused of blasphemy or calling for the laws to be reformed” (BBC News, 8 May 2019; see also CSJ, December 2019, p. 29). A prominent example is the former governor of Punjab province, Salman Taseer, who was killed in 2011 by a member of his security staff because of advocating a reform of Pakistan’s blasphemy laws (DFAT, 20 February 2019, p. 34; BBC News, 29 February 2016). His murderer was by some Islamist groups hailed as a hero and thousands of hard-line activists supported him during protests (BBC News, 29 February 2016). Several sources note the danger of mob violence against people accused of blasphemy (DFAT, 20 February 2019, p. 35; CSW, December 2019, p. 13; HRCP, 5 September 2020; FES/PIPS, December 2020, p. 49). römisch eins f the accused person belongs to a religious minority, the whole community can be at risk (CSJ, December 2019, p. 29) as mass violence against minority groups can be triggered by blasphemy accusations (CSW, December 2019, p. 17; see also Bertelsmann Stiftung, 29 April 2020, p. 7) and lead to attacks of entire villages and communities (PIPS/FES, December 2020, p. 36). According to the Bertelsmann Stiftung and a joint report by the non-governmental think tank Pak Institute for Peace Studies (PIPS) and the German political foundation Friedrich-EbertStiftung, state protection in cases of blasphemy accusations is weak: “The government generally has a poor record of protecting religious minorities and religious freedom, particularly amid vigilante social mobilizations against vulnerable individuals accused of blasphemy (even when those individuals have been acquitted by courts).” (Bertelsmann Stiftung, 29 April 2020, p. 7) “The institutions supposed to safeguard the lives and rights of citizens are generally not able to offer effective protection in case of charges of blasphemy being levelled. There are numerous incidents of blasphemy accused being killed or injured in police custody, in lockups and prisons.” (PIPS/FES, December 2020, p. 49) […] 4.
- Atheists Sources on atheists in Pakistan are scarce. A 2017 BBC News article on atheists in Pakistan observes that atheism is not illegal. However, being an atheist can still be life-threatening. Apostasy is in some interpretations of Islam an act punishable by death and as a result speaking one’s mind on atheistic positions in public can be life-threatening (BBC News, 12 July 2017). According to some, “departure from Islam is defilement of the holy name of Muhammad and therefore an act of blasphemy, which brings apostates under the purview of Pakistan’s Blasphemy Laws” (RFI, 2020, p. 32) says the Religious Freedom Institute (RFI) and explains that expressing disbelief or questioning the existence of god can be interpreted as an insult to Islam, Allah or the Prophet (RFI, 2020, p. 32). CSJ data on blasphemy accusations between 1987 and 2018 does not mention atheists being affected, although CSJ was not able to determine the religious identity of 44 cases (see CSJ, December 2019, p. 29). USCIRF in a Policy Update on Pakistan’s blasphemy law in October 2019 lists the following incident under blasphemy cases: “Ayaz Nizami and Rana Noman: On March 24, 2017, authorities in Karachi arrested Ayaz Nizami, vice president of the Atheist & Agnostic Alliance Pakistan, along with blogger Rana Noman, for allegedly translating literature critical of Islam into Urdu and posting it online. The case is ongoing, but the bloggers face the death penalty if convicted. The hashtag #HangAyazNizami was trending on social media within Pakistan following their arrest.” (USCIRF, October 2019, p. 3) In a 2019 article The Diplomat refers to Gallup Polls carried out in 2012 which found that the proportion of atheists among Pakistanis was two per cent, but mentions that the sample size consisted only of a few thousand (The Diplomat, 22 August 2019). There was no category included for atheists or non-believers in the 1998 population census (see Pakistan Bureau of Statistics, updated 5 March 2021). Atheists in Pakistan are a minority and keep a low public profile (DW, 14 December 2012). The 2019 article by The Diplomat cites an atheist who explains that “many of the Pakistani atheists remain closeted” and have to pretend to be Muslim (The Diplomat, 22 August 2019). The above-mentioned BBC News article of July 2017 reports on atheists meeting in secret: “At these meet-ups, atheists are predominantly affluent, English-speaking city-dwellers. Money does grant a degree of privilege and protection from those who are hostile towards godlessness. But many self-identified atheists also live in Pakistan’s villages.” (BBC News, 12 July 2017) The article also reports that in 2017 six atheist activists were reportedly abducted after posting on pro-atheist and anti-government forums. BBC News refers to an activist who expressed his view that the government is trying to enforce the notion that a good citizen must be a good Muslim. A journalist confirmed this statement, he believes “online atheist activists are being abducted by the government because challenging religion and challenging the state often go hand-in-hand“. (BBC News, 12 July 2017) The Diplomat in August 2019 reports that “secular bloggers were abducted under the unsubstantiated pretext of running pages that posted ‘blasphemous content.’ The kidnappings were part of a broader crackdown on anonymity”, and Facebook pages and websites of atheist 109 groups were shut down by the government (The Diplomat, 22 August 2019). The article continues that while lots of atheist accounts disappeared from social media, safe spaces still exist: “Many of these spaces exist in educational institutes, ranging from closed groups to open debating societies, which have traditionally allowed room to discuss the philosophical aspects of irreligion as long as one steers clear of mocking Islamic personalities. […] […] Pakistani atheists say that the trend of abandoning religious orthodoxy has never been higher among the youth as it is today.” (The Diplomat, 22 August 2019) The 2017 BBC News article refers to atheists who describe that “the Islamic faith has become more visible in public life. Saudi-style dress codes are increasingly enforced. Television evangelists shape pop culture and to be Pakistani is increasingly linked to being a devout Muslim.” (BBC News, 12 July 2017) […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Clanzugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus dem Punjab sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 07.10.2019 sowie am 02.12.
- Ferner ergibt sich die Feststellung zu seiner Volljährigkeit zweifelsfrei aus seinen Angaben sowie dem Gutachten vom 17.09.
- Auch die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat beruht auf seinen dahingehend konsistenten Angaben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Österreich ergibt sich schlüssig, dass er seit der Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt (vgl. insbesondere Niederschrift der Erstbefragung vom 29.07.2017, Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2018 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E). Zudem gründen sich die Feststellungen zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.12.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf den in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 im Verfahren zu W233 2191116-2 verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Auch die Feststellung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat beruht auf seinen dahingehend konsistenten Angaben. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Österreich ergibt sich schlüssig, dass er seit der Antragstellung durchgehend in Österreich aufhältig ist. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt vergleiche insbesondere Niederschrift der Erstbefragung vom 29.07.2017, Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2018 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E). Zudem gründen sich die Feststellungen zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.12.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf den in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 im Verfahren zu W233 2191116-2 verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Moslem geboren worden ist, stützt sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie vor dem erkennenden Gericht in der Verhandlung am 07.10.
- Nach Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.12.2021 glaubhaft darlegen können, dass er sich innerhalb der letzten zwei Jahre vom islamischen Glauben distanziert hat, sich seine innere Überzeugung nunmehr verfestigt hat und die Abwendung von der Religion, insbesondere vom Islam, zwischenzeitlich Teil seiner Identität geworden ist. So führte er aus, dass er sich nicht als Angehöriger der muslimischen Glaubensgemeinschaft fühle und Religion in seinem Leben nichts verloren habe (Niederschrift 02.12.2021, S. 17). Zur Begründung brachte er überzeugend vor, er sei der Meinung, man solle leben, wie man möchte, ohne religiösen Vorschriften beachten zu müssen. An religiösen Vorschriften störe ihn, dass sie einem die Freiheit rauben würden. Er könne nicht jede einzelne Freiheit auflisten, als Beispiel führe er aber die Vorschriften über die Kleidung und über das Essen an. Befragt, welche Regeln er beachte, verwies er auf staatliche Vorschriften (Niederschrift 02.12.2021, S. 18f.). Dieses Vorbringen steht auch in Einklang mit den Angaben der beiden Zeugen, welche in der Verhandlung zu seinem Leben in Österreich befragt wurden. So führte der Zeuge XXXX , der Klassenvorstand des Beschwerdeführers, aus, dass er zwar darüber nachgedacht habe, welche religiöse Einstellung der Beschwerdeführer habe. Ihm sei jedoch nichts aufgefallen. Aus diesem Grund habe er nachgesehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich islamischen Glaubens sei. Es sei noch nie ein Thema gewesen (vgl. Protokoll 02.12.2021, S. 21). In der Folge wurde auch die Zeugin XXXX befragt, ob der Beschwerdeführer ein religiöser Mensch sei. Die Zeugin, welche den Beschwerdeführer in ihrem Haus bzw. in ihrer Familie aufgenommen hat, gab diesbezüglich an, sie könne dies nicht beurteilen. In der Folge erklärte sie, dass sie den Beschwerdeführer nicht bei religiösen Aktivitäten sehe und ab und zu mit ihm ein Glas Wein trinke; weshalb er es offensichtlich nicht so genau nehme, falls es ihm wichtig wäre (vgl. Niederschrift 02.12.2021, S. 23). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sowohl der Zeuge XXXX als auch die Zeugin XXXX das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Religion für ihn im Alltag keine Rolle spiele und er sich nicht an religiöse Vorschriften halte, bestätigten. Dieses Vorbringen steht auch in Einklang mit den Angaben der beiden Zeugen, welche in der Verhandlung zu seinem Leben in Österreich befragt wurden. So führte der Zeuge römisch 40 , der Klassenvorstand des Beschwerdeführers, aus, dass er zwar darüber nachgedacht habe, welche religiöse Einstellung der Beschwerdeführer habe. Ihm sei jedoch nichts aufgefallen. Aus diesem Grund habe er nachgesehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich islamischen Glaubens sei. Es sei noch nie ein Thema gewesen vergleiche Protokoll 02.12.2021, S. 21). In der Folge wurde auch die Zeugin römisch 40 befragt, ob der Beschwerdeführer ein religiöser Mensch sei. Die Zeugin, welche den Beschwerdeführer in ihrem Haus bzw. in ihrer Familie aufgenommen hat, gab diesbezüglich an, sie könne dies nicht beurteilen. In der Folge erklärte sie, dass sie den Beschwerdeführer nicht bei religiösen Aktivitäten sehe und ab und zu mit ihm ein Glas Wein trinke; weshalb er es offensichtlich nicht so genau nehme, falls es ihm wichtig wäre vergleiche Niederschrift 02.12.2021, S. 23). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sowohl der Zeuge römisch 40 als auch die Zeugin römisch 40 das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Religion für ihn im Alltag keine Rolle spiele und er sich nicht an religiöse Vorschriften halte, bestätigten. Der Beschwerdeführer war überdies in der Lage, Ungereimtheiten, welche sich aus den von ihm in Vorlage gebrachten Integrationsunterlagen ergeben, auszuräumen. Konkret wurde ihm vorgehalten, dass in dem von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben vom 15.11.2021 XXXX ausgeführt habe, sie sei Klosterschwester und freue sich besonders darüber, dass der Beschwerdeführer als Moslem keinerlei Bedanken habe, in einem katholischen Kloster mitzuhelfen. Auf Nachfrage, ob er sich ihr gegenüber als Moslem vorgestellt habe, brachte der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor, dass man natürlich über seine Herkunft sowie über die Religion, die man praktiziert habe, spreche, und er mit ihr viele Gespräche über Religion, insbesondere auch über das Christentum geführt habe (vgl. Niederschrift 02.12.2021, S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Gesprächspartnerin lediglich zum Ausdruck bringen wollte, als Moslem geboren worden zu sein. Der Beschwerdeführer war überdies in der Lage, Ungereimtheiten, welche sich aus den von ihm in Vorlage gebrachten Integrationsunterlagen ergeben, auszuräumen. Konkret wurde ihm vorgehalten, dass in dem von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben vom 15.11.2021 römisch 40 ausgeführt habe, sie sei Klosterschwester und freue sich besonders darüber, dass der Beschwerdeführer als Moslem keinerlei Bedanken habe, in einem katholischen Kloster mitzuhelfen. Auf Nachfrage, ob er sich ihr gegenüber als Moslem vorgestellt habe, brachte der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor, dass man natürlich über seine Herkunft sowie über die Religion, die man praktiziert habe, spreche, und er mit ihr viele Gespräche über Religion, insbesondere auch über das Christentum geführt habe vergleiche Niederschrift 02.12.2021, S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Gesprächspartnerin lediglich zum Ausdruck bringen wollte, als Moslem geboren worden zu sein. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass XXXX in ihrem Schreiben vom 02.02.2021 festhielten, es sei kein Problem gewesen, den Beschwerdeführer als gläubigen Muslim in die Familie zu integrieren. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt, in Zweifel zu ziehen. So wird im Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass die Familie den Beschwerdeführer im September 2019 kennengelernt hat und infolge der COVID-19-Pandemie der persönliche Kontakt unterbrochen gewesen ist. Da das Schreiben bereits vor einem Jahr verfasst wurde und in der Zeit vor dem Verfassen des Schreibens kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie XXXX bestanden hat, ist davon auszugehen, dass die Familie von seiner Abwendung vom Islam nicht informiert gewesen ist. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass römisch 40 in ihrem Schreiben vom 02.02.2021 festhielten, es sei kein Problem gewesen, den Beschwerdeführer als gläubigen Muslim in die Familie zu integrieren. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, den Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer habe sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt, in Zweifel zu ziehen. So wird im Schreiben weiter darauf hingewiesen, dass die Familie den Beschwerdeführer im September 2019 kennengelernt hat und infolge der COVID-19-Pandemie der persönliche Kontakt unterbrochen gewesen ist. Da das Schreiben bereits vor einem Jahr verfasst wurde und in der Zeit vor dem Verfassen des Schreibens kein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie römisch 40 bestanden hat, ist davon auszugehen, dass die Familie von seiner Abwendung vom Islam nicht informiert gewesen ist. Insoweit im Jahreszeugnis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2020/21 als Religionsbekenntnis „islam. (IGGÖ)“ angeführt wird, ist festzuhalten, dass die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Frist zur Abmeldung vom Religionsunterricht im letzten Schuljahr versäumt habe und dies zwischenzeitlich nachgeholt habe, plausibel ist (Niederschrift 02.12.2021, S. 18.). Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer überzeugend darlegte, im Fall der Rückkehr nach Pakistan religiöse Vorschriften des Islam weder einzuhalten noch zu respektieren. Dies begründete er schlüssig damit, dass er nicht zu etwas Schlechtem beitragen wolle. Befragt, was er mit „zu Schlechtem beitragen“ meine, erklärte er, dass sein Schweigen als Zustimmung zur Religion gewertet werden würde und er dies nicht wolle (Niederschrift 02.12.2021, S. 19.). Aufgrund dieser Angaben kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auch in Pakistan seine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam offen zum Ausdruck bringen würde. In einer Gesamtschau wird daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat und auch im Fall der Rückkehr nach Pakistan nicht zum islamischen Glauben zurückkehren werde, als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Da dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. dazu die näheren rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.), kann gegenständlich eine nähere Auseinandersetzung mit den von ihm im Verfahren vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates unterbleiben. 2.2.
- Da dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist vergleiche dazu die näheren rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.1.), kann gegenständlich eine nähere Auseinandersetzung mit den von ihm im Verfahren vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates unterbleiben. 2.
- Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. ,
- Rechtliche Beurteilung Zum Verfahrensgegenstand Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, Zl. W233 2191116-1/17E, rechtskräftig abgewiesen. Einem Antrag des Beschwerdeführers
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG wurde in der Folge mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 im Verfahren zu W233 2191116-2 verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben und die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt.Einem Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wurde in der Folge mit dem in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2021 im Verfahren zu W233 2191116-2 verkündeten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben und die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt. Durch die verfügte Wiederaufnahme ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 außer Kraft getreten (vgl. dazu auch Kolonivits et al., Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 896; mwN). Im gegenständlichen Verfahren ist sohin über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 zu entscheiden.Durch die verfügte Wiederaufnahme ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 außer Kraft getreten vergleiche dazu auch Kolonivits et al., Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 896; mwN). Im gegenständlichen Verfahren ist sohin über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 zu entscheiden. Die neue Entscheidung muss im Rahmen des wieder aufgenommenen Teils des Verfahrens ergehen und muss dieselbe Verwaltungssache ex tunc erledigen, die Gegenstand des früheren Verfahrens war. Die Entscheidung kann zu Gunsten oder zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen; maßgeblich für die neue Entscheidung ist die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt gegebene Sach- und Rechtslage (Kolonivits et al., Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 897; mwN). 3.1. Zu Spruchteil A) Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). 3.1.
- Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207; mwN).3.1.
- Die Verfolgung aus Gründen der Religion, wozu auch atheistische Glaubensüberzeugungen zählen, kann zur Gewährung von Asyl führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Lebensweise im Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt zu werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Asylwerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch im Herkunftsstaat leben wird. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche VwGH 22.11.2021, Ra 2020/19/0207; mwN). Im Fall des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Abfall vom Islam bzw. seine ablehnende Haltung gegenüber sämtlichen Religionen aus einem inneren Entschluss erfolgt ist und er sein "Nichtglauben" auch im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ausleben würde. Seine Abwendung vom Glauben äußert sich insbesondere darin, dass er religiöse Gebote, beispielsweise Vorschriften betreffend die Bekleidung sowie das Essen, nicht einhält und bestrebt ist, seine ablehnende Haltung gegenüber dem Islam offen zum Ausdruck zu bringen. Aus dem „ACCORD report on religious minorities in Pakistan“ von März 2021 (in der Folge: ACCORD-Bericht) ergibt sich hinsichtlich der Situation von Atheisten folgendes Bild: “A 2017 BBC News article on atheists in Pakistan observes that atheism is not illegal. However, being an atheist can still be life-threatening. Apostasy is in some interpretations of Islam an act punishable by death and as a result speaking one’s mind on atheistic positions in public can be life-threatening (BBC News, 12 July 2017). According to some, “departure from Islam is defilement of the holy name of Muhammad and therefore an act of blasphemy, which brings apostates under the purview of Pakistan’s Blasphemy Laws” […] says the Religious Freedom Institute (RFI) and explains that expressing disbelief or questioning the existence of god can be interpreted as an insult to Islam, Allah or the Prophet […]. CSJ data on blasphemy accusations between 1987 and 2018 does not mention atheists being affected, although CSJ was not able to determine the religious identity of 44 cases […]” Demnach ist sohin Atheismus in Pakistan zwar nicht illegal. Dennoch kann es lebensbedrohlich sein, Atheist zu sein, zumal Apostasie nach manchen Auslegungen des Islams eine mit dem Tod strafbare Handlung darstellt. Folglich kann es lebensbedrohlich sein, sich öffentlich zu atheistischen Positionen zu äußern. Nach einigen Meinungen ist die Abkehr vom Islam eine Entweihung des heiligen Namens Mohammeds und stellt somit einen Akt der Blasphemie dar, welcher Apostaten in den Geltungsbereich der pakistanischen Blasphemiegesetze bringt. In den Daten von CSJ betreffend Blasphemie-Anschuldigungen zwischen 1987 und 2018 wird zwar nicht erwähnt, dass Atheisten betroffen waren. Allerdings konnte CSJ die religiöse Identität in 44 Fällen nicht bestimmen. Hinzu kommt, dass im Jahr 2017 sechs atheistische Aktivisten entführt wurden, nachdem sie in pro-atheistischen und regierungsfeindlichen Foren gepostet hatten (vgl. ACCORD-Bericht: „The article also reports that in 2017 six atheist activists were reportedly abducted after posting on pro-atheist and anti-government forums“). Hinzu kommt, dass im Jahr 2017 sechs atheistische Aktivisten entführt wurden, nachdem sie in pro-atheistischen und regierungsfeindlichen Foren gepostet hatten vergleiche ACCORD-Bericht: „The article also reports that in 2017 six atheist activists were reportedly abducted after posting on pro-atheist and anti-government forums“). Hinsichtlich der Konsequenzen einer Anschuldigung bzw. einer Anklage wegen Blasphemie ist auf folgende Ausführungen von ACCORD hinzuweisen: „In more than 80 per cent of the legal cases involving blasphemy laws the accused are eventually acquitted […] Although most cases are eventually acquitted, this often happens only after extended periods of detention […]. Those being accused of blasphemy, whether founded or unfounded and even if acquitted of the accusations, are at risk of becoming victims of violence, together with their families and lawyers […]. BBC News in a May 2019 article writes that according to correspondents “the mere accusation of blasphemy is enough to make someone a target for hardliners, as is defending those accused of blasphemy or calling for the laws to be reformed […].” Demnach wurden die Angeklagten in 80% der Rechtsfälle, welche in Zusammenhang mit Blasphemiegesetzen standen, freigesprochen. Der Freispruch erfolgt allerdings oft erst nach längeren Haftzeiten. Jene, die der Blasphemie beschuldigt werden – ob begründet oder nicht sowie unabhängig von einem Freispruch – laufen Gefahr, zusammen mit ihren Familien und Anwälten Opfer von Gewalt zu werden. Der bloße Vorwurf der Blasphemie reicht aus, um jemanden zur Zielscheibe von Hardlinern zu machen. Dies gilt auch für jene Personen, die Beschuldigte, denen Blasphemie vorgeworfen wird, verteidigen oder eine Reform der Blasphemiegesetze fordern. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass Atheisten in Pakistan eine Minderheit sind und in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden. In einem Artikel des Magazins „The Diplomat“ aus dem Jahr 2019 wird ein Atheist zitiert, der erklärt, dass viele der pakistanischen Atheisten im Verborgenen bleiben und vorgeben müssen, Muslime zu sein. Ein Artikel der BBC News von Juli 2017 berichtet überdies über geheime Treffen von Atheisten (vgl. ACCORD-Bericht: „Atheists in Pakistan are a minority and keep a low public profile […]. The 2019 article by The Diplomat cites an atheist who explains that “many of the Pakistani atheists remain closeted” and have to pretend to be Muslim […]. The above-mentioned BBC News article of July 2017 reports on atheists meeting in secret […]”. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass Atheisten in Pakistan eine Minderheit sind und in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden. In einem Artikel des Magazins „The Diplomat“ aus dem Jahr 2019 wird ein Atheist zitiert, der erklärt, dass viele der pakistanischen Atheisten im Verborgenen bleiben und vorgeben müssen, Muslime zu sein. Ein Artikel der BBC News von Juli 2017 berichtet überdies über geheime Treffen von Atheisten vergleiche ACCORD-Bericht: „Atheists in Pakistan are a minority and keep a low public profile […]. The 2019 article by The Diplomat cites an atheist who explains that “many of the Pakistani atheists remain closeted” and have to pretend to be Muslim […]. The above-mentioned BBC News article of July 2017 reports on atheists meeting in secret […]”. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf zu verweisen, dass nach dem Artikel von BBC News von Juli 2018 der islamische Glaube in der Öffentlichkeit sichtbarer geworden ist und Kleiderordnungen im saudischen Stil zunehmend durchgesetzt werden, sowie dass Pakistani zu sein, zunehmend damit verbunden werde, ein frommer Moslem zu sein (vgl. ACCORD-Bericht: „The 2017 BBC News article refers to atheists who describe that ‘the Islamic faith has become more visible in public life; Saudi-style dress codes are increasingly enforced; and to be Pakistani is increasingly linked to being a devout Muslim.’ […]”). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf zu verweisen, dass nach dem Artikel von BBC News von Juli 2018 der islamische Glaube in der Öffentlichkeit sichtbarer geworden ist und Kleiderordnungen im saudischen Stil zunehmend durchgesetzt werden, sowie dass Pakistani zu sein, zunehmend damit verbunden werde, ein frommer Moslem zu sein vergleiche ACCORD-Bericht: „The 2017 BBC News article refers to atheists who describe that ‘the Islamic faith has become more visible in public life; Saudi-style dress codes are increasingly enforced; and to be Pakistani is increasingly linked to being a devout Muslim.’ […]”). Vor dem Hintergrund der Berichte zur Situation von Atheisten in Pakistan ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer in Pakistan als eine Person, die sich vom islamischen Glauben abgewandt hat und jegliche religiöse Vorschriften offen ablehnt, mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens konservativ-religiöser Personen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Blasphemie ausgesetzt sein wird. Nach den getroffenen Feststellungen ist im Fall des Beschwerdeführers von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion, auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im vorliegenden Fall auszuschließen, da die Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen im gesamten Staatsgebiet Pakistans besteht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllt, da er aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, sich außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Flüchtlingsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllt, da er aus wohlbegründeter Furcht, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, sich außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Im Fall des Beschwerdeführers liegt keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK bzw. der in § 6 AsylG 2005 genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Im Fall des Beschwerdeführers liegt keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK bzw. der in Paragraph 6, AsylG 2005 genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Dem Beschwerdeführer war daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. II.4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2191116.2.00