G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf DENZEL und Dr. Peter PATTERER, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 24.09.2020, Zl. 0030-900141-2020, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung
Paragraph 13 c, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 AVG zurückgewiesen werde.2. Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 20.07.2020 („Verbesserungsauftrag“) dazu auf, innerhalb von zwei Wochen die rechtliche Grundlage ihres Begehrens anzuführen und eine konkrete Berechnung hinsichtlich des geforderten Betrages darzulegen. Weiters wies die Behörde die Beschwerdeführerin unter Anführung der dahingehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hin, dass ihr Antrag auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, was unzulässig sei. Der Beschwerdeführerin werde hiermit Gelegenheit zur Verbesserung ihres Antrages gegeben, wobei dieser bei nicht erfolgter Verbesserung innerhalb der o.a. Frist
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. 3. Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Schreiben vom 31.07.2020 im Wege ihrer Rechtsvertreter aus, dass
6 BDG 1979 ihr Krankenstand durch die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens geendet und sie ab diesem Zeitpunkt als beurlaubt gegolten habe. Die Behörde berechne die Gehaltsansprüche auf Basis des aufrechten Krankenstandes und tätige Gehaltsabzüge von 20% des Einkommens. Diese Gehaltsabzüge seien somit zu Unrecht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin sich vom Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Ruhestandsversetzung nicht mehr im Krankenstand befunden habe, sondern in diesem Zeitraum beurlaubt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantrage vor diesem Hintergrund daher nochmals, ihr „den Betrag von EUR 5.165,-- netto zur Auszahlung zu bringen“.3. Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Schreiben vom 31.07.2020 im Wege ihrer Rechtsvertreter aus, dass
Paragraph 14, Absatz 6, BDG 1979 ihr Krankenstand durch die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens geendet und sie ab diesem Zeitpunkt als beurlaubt gegolten habe. Die Behörde berechne die Gehaltsansprüche auf Basis des aufrechten Krankenstandes und tätige Gehaltsabzüge von 20% des Einkommens. Diese Gehaltsabzüge seien somit zu Unrecht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin sich vom Zeitpunkt der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens bis zur Rechtskraft der Ruhestandsversetzung nicht mehr im Krankenstand befunden habe, sondern in diesem Zeitraum beurlaubt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin beantrage vor diesem Hintergrund daher nochmals, ihr „den Betrag von EUR 5.165,-- netto zur Auszahlung zu bringen“. 4. In ihrem Schreiben vom 14.08.2020 gab die Behörde die §§ 13c GehG und 14 Abs. 7 BDG 1979 wieder und führte dazu aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 02.09.2018 für 182 Tage im Krankenstand befunden habe, weshalb die Bezugskürzung
G ab 03.09.2018 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum Tragen gekommen sei. Da die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen ihren Ruhestandsversetzungsbescheid vom 13.11.2019 erhoben habe, komme § 14 Abs. 7 BDG 1979 in ihrem Fall nicht zur Anwendung. Die Bezugskürzung sei daher aus Sicht der Behörde
G zu Recht erfolgt. 4. In ihrem Schreiben vom 14.08.2020 gab die Behörde die Paragraphen 13 c, GehG und 14 Absatz 7, BDG 1979 wieder und führte dazu aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 02.09.2018 für 182 Tage im Krankenstand befunden habe, weshalb die Bezugskürzung
Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG ab 03.09.2018 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum Tragen gekommen sei. Da die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen ihren Ruhestandsversetzungsbescheid vom 13.11.2019 erhoben habe, komme Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 in ihrem Fall nicht zur Anwendung. Die Bezugskürzung sei daher aus Sicht der Behörde
Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG zu Recht erfolgt.
9. Mit Schreiben vom 23.11.2020 legte die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.09.2019 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Paragraph 14, BDG 1979 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuletzt der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie beantragte mit Schreiben vom 25.09.2019 ihre Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen, woraufhin sie mit Bescheid der Behörde vom 13.11.2019 mit Ablauf des 30.11.2019
Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde. 1.
3 AVG zurückgewiesen werden.Die Behörde forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 20.07.2020 („Verbesserungsauftrag“) u.a. dazu auf, ihren Antrag, der lediglich auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abziele, innerhalb von zwei Wochen diesbezüglich zu verbessern, ansonsten werde dieser
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden. In ihrem dazu erhobenen Schreiben vom 31.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr „den Betrag von € 5.165,00 netto zur Auszahlung zu bringen“.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Verwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. etwa VfSlg. 13.221/1992, 11.395/1987, jeweils mwH; vgl. hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner ständigen Judikatur fest, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. etwa VfSlg. 13.221 aus 1992,, 11.395 aus 1987,, jeweils mwH; vergleiche hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu auch aus, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber – infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles – die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006). 3.
GVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2236932.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.