Obsah (8)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW246 2244653-1 SpruchW246 2244653-1/4E, W246 2244653-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 bestellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) mit 01.04.2021 Dr. XXXX zur Rechtsschutzbeauftragten, mit 01.04.2021 Dr. XXXX zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten und mit 01.10.2021 Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO).
- Mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 bestellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: die Behörde) mit 01.04.2021 Dr. römisch 40 zur Rechtsschutzbeauftragten, mit 01.04.2021 Dr. römisch 40 zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten und mit 01.10.2021 Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO).
- Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit Schreiben vom 31.03.2021 u.a. mit, dass sie Dr. XXXX zur Rechtsschutzbeauftragten mit 01.04.2021, Dr. XXXX zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021 und Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 bestellt habe.
- Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehenden Beamten, mit Schreiben vom 31.03.2021 u.a. mit, dass sie Dr. römisch 40 zur Rechtsschutzbeauftragten mit 01.04.2021, Dr. römisch 40 zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021 und Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 bestellt habe.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen das an ihn gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. I.2.) und gegen die mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten (Pkt. I.1.) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen das an ihn gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2.) und gegen die mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten (Pkt. römisch eins.1.) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte der Beschwerdeführer zu dem an ihn gerichteten Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. I.2.) unter Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur zunächst aus, dass die nicht erfolgte Bezeichnung als Bescheid die Qualifikation des Schreibens als Bescheid nicht ausschließe. Es könne auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid verzichtet werden, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergebe, dass die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden habe. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben. Aus dem im Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. I.2.) wiedergegebenen Inhalt lasse sich für den Beschwerdeführer als Mitbewerber eindeutig erkennen, dass über seine Bewerbung abschließend dahingehend entschieden worden sei, dass er nicht wiederbestellt werde. Der Beschwerdeführer werde zwar die Erlassung eines Bescheides über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung beantragen, aus prozessualer Vorsicht werde jedoch das Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. I.2.) als normativer Abspruch über seine Bewerbung beurteilt und hiermit in Beschwerde gezogen. Weiters hielt der Beschwerdeführer ohne Begründung fest, dass an der Bescheidqualität der Schreiben vom jeweils 31.03.2021 hinsichtlich der Bestellungen von Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten (Pkt. I.1.) aus seiner Sicht kein Zweifel bestehe.Dabei führte der Beschwerdeführer zu dem an ihn gerichteten Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2.) unter Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur zunächst aus, dass die nicht erfolgte Bezeichnung als Bescheid die Qualifikation des Schreibens als Bescheid nicht ausschließe. Es könne auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid verzichtet werden, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergebe, dass die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden habe. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben. Aus dem im Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2.) wiedergegebenen Inhalt lasse sich für den Beschwerdeführer als Mitbewerber eindeutig erkennen, dass über seine Bewerbung abschließend dahingehend entschieden worden sei, dass er nicht wiederbestellt werde. Der Beschwerdeführer werde zwar die Erlassung eines Bescheides über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung beantragen, aus prozessualer Vorsicht werde jedoch das Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2.) als normativer Abspruch über seine Bewerbung beurteilt und hiermit in Beschwerde gezogen. Weiters hielt der Beschwerdeführer ohne Begründung fest, dass an der Bescheidqualität der Schreiben vom jeweils 31.03.2021 hinsichtlich der Bestellungen von Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten (Pkt. römisch eins.1.) aus seiner Sicht kein Zweifel bestehe. In der Folge führte der Beschwerdeführer mittels Darlegung von diesbezüglicher Judikatur und Literatur näher aus, warum ihm als einem in den Bestellungsvorschlag aufgenommenen Bewerber um die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten und seines Stellvertreters ein rechtliches Interesse an einem gesetzmäßigen Auswahlverfahren zukomme, weshalb seitens der Behörde mit den übrigen Bewerbern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden und in einem gemeinsamen Bescheid darüber abzusprechen gewesen wäre.
- Diese Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 23.06.2021 vorgelegt. 5.
- Mit Schreiben vom 07.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer den „bescheidförmigen Abspruch“ der Behörde über sein Ansuchen um Wiederbestellung als Stellvertreter der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 (Pkt. 1.) und die Zustellung der Bescheide (Bestellungsdekrete) vom 31.03.2021, mit denen Dr. XXXX und Dr. XXXX ab 01.10.2021 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten bestellt worden seien (Pkt. 2.).5.
- Mit Schreiben vom 07.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer den „bescheidförmigen Abspruch“ der Behörde über sein Ansuchen um Wiederbestellung als Stellvertreter der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 (Pkt. 1.) und die Zustellung der Bescheide (Bestellungsdekrete) vom 31.03.2021, mit denen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ab 01.10.2021 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten bestellt worden seien (Pkt. 2.). 5.
- Die Behörde wies mit Bescheid vom 17.09.2021, Zl. 2021-0.556.663, diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 in seinem ersten Antragspunkt zurück und in seinem zweiten Antragspunkt ab. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukommen würde, weshalb sein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über sein Ansuchen auf Wiederbestellung zurückzuweisen sei. Da weder dem Beschwerdeführer noch den übrigen Bewerbern im Ernennungsverfahren Parteistellung zukommen würde, könne auch keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegen, womit dem Beschwerdeführer die Ernennungsdekrete von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Pkt. I.1.) nicht zuzustellen seien und dieser Antrag abzuweisen sei.5.
- Die Behörde wies mit Bescheid vom 17.09.2021, Zl. 2021-0.556.663, diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 in seinem ersten Antragspunkt zurück und in seinem zweiten Antragspunkt ab. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zukommen würde, weshalb sein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über sein Ansuchen auf Wiederbestellung zurückzuweisen sei. Da weder dem Beschwerdeführer noch den übrigen Bewerbern im Ernennungsverfahren Parteistellung zukommen würde, könne auch keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegen, womit dem Beschwerdeführer die Ernennungsdekrete von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Pkt. römisch eins.1.) nicht zuzustellen seien und dieser Antrag abzuweisen sei. 5.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W183 2248392-1 protokolliert wurde. 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag im zur Zl. W183 2248392-1 protokollierten Verfahren als unbegründet ab.
- Mit „ergänzendem Schriftsatz“ vom 19.11.2021 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf das unter Pkt. I.
- dargestellte Verfahren hin und erhob die in seiner dortigen Beschwerde getroffenen – umfangreichen – Ausführungen v.a. betreffend die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes zum Gegenstand seiner Begründung im vorliegenden Verfahren. Weiters zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die mit Schreiben vom 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Pkt. I.1.) zurück.
- Mit „ergänzendem Schriftsatz“ vom 19.11.2021 wies der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht auf das unter Pkt. römisch eins.
- dargestellte Verfahren hin und erhob die in seiner dortigen Beschwerde getroffenen – umfangreichen – Ausführungen v.a. betreffend die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes zum Gegenstand seiner Begründung im vorliegenden Verfahren. Weiters zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die mit Schreiben vom 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Pkt. römisch eins.1.) zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, der im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2021 die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) ausgeübt hat.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter, der im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2021 die Funktion des Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) ausgeübt hat. 1.
- Mit Schreiben vom 26.03.2021 teilte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes der Behörde die von ihm, dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und dem Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages erstellten Vorschläge für die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und für die Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten mit (§ 47a Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde in diese Vorschläge aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 26.03.2021 teilte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes der Behörde die von ihm, dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und dem Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages erstellten Vorschläge für die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und für die Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten mit (Paragraph 47 a, Absatz eins, StPO). Der Beschwerdeführer wurde in diese Vorschläge aufgenommen. Die Behörde bestellte mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 Dr. XXXX zur Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021, Dr. XXXX zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021 und Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.
- Mit Schreiben vom 31.03.2021 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie Dr. XXXX zur Rechtsschutzbeauftragten mit 01.04.2021, Dr. XXXX zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021 und Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 bestellt habe; gleichzeitig sprach die Behörde dem Beschwerdeführer ihren Dank für seine treuen Dienste für die Republik, konkret für die Strafrechtspflege, aus und kündigte hierzu eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch an.Die Behörde bestellte mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 Dr. römisch 40 zur Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021, Dr. römisch 40 zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021 und Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.
- Mit Schreiben vom 31.03.2021 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie Dr. römisch 40 zur Rechtsschutzbeauftragten mit 01.04.2021, Dr. römisch 40 zur Stellvertreterin der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.04.2021 und Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 bestellt habe; gleichzeitig sprach die Behörde dem Beschwerdeführer ihren Dank für seine treuen Dienste für die Republik, konkret für die Strafrechtspflege, aus und kündigte hierzu eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch an. Gegen das an ihn gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 und gegen die mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. XXXX sowie Dr. XXXX zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen das an ihn gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 und gegen die mit Schreiben vom jeweils 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. römisch 40 sowie Dr. römisch 40 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.05.2021 den „bescheidförmigen Abspruch“ der Behörde über sein Ansuchen auf Wiederbestellung als Stellvertreter der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 (Pkt. 1.) und die Zustellung der Bescheide (Bestellungsdekrete) vom 31.03.2021, mit denen Dr. XXXX und Dr. XXXX ab 01.10.2021 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten bestellt wurden (Pkt. 2.). Die Behörde wies mit Bescheid vom 17.09.2021, Zl. 2021-0.556.663, diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 in seinem ersten Antragspunkt zurück und in seinem zweiten Antragspunkt ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W183 2248392-1 protokolliert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom heutigen Tag, Zl. W183 2248392-1, diese Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.05.2021 den „bescheidförmigen Abspruch“ der Behörde über sein Ansuchen auf Wiederbestellung als Stellvertreter der Rechtsschutzbeauftragten ab 01.10.2021 (Pkt. 1.) und die Zustellung der Bescheide (Bestellungsdekrete) vom 31.03.2021, mit denen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 ab 01.10.2021 zu Stellvertretern der Rechtsschutzbeauftragten bestellt wurden (Pkt. 2.). Die Behörde wies mit Bescheid vom 17.09.2021, Zl. 2021-0.556.663, diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 in seinem ersten Antragspunkt zurück und in seinem zweiten Antragspunkt ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W183 2248392-1 protokolliert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom heutigen Tag, Zl. W183 2248392-1, diese Beschwerde als unbegründet ab. In seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 19.11.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die mit Schreiben vom 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. XXXX und Dr. XXXX (Pkt. I.1.) zurück.In seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 19.11.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die mit Schreiben vom 31.03.2021 erfolgten Bestellungen von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 (Pkt. römisch eins.1.) zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenteilen des erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie Gerichtsaktes des vorliegenden Verfahrens und aus der Einsichtnahme in den beigeschafften erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W183 2248392-1 protokollierten Verfahrens.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenteilen des erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie Gerichtsaktes des vorliegenden Verfahrens und aus der Einsichtnahme in den beigeschafften erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W183 2248392-1 protokollierten Verfahrens.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs.
1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 31.03.2021 (Schreiben an den Beschwerdeführer):Zu A) römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 31.03.2021 (Schreiben an den Beschwerdeführer): 3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der StPO, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 243/2021, (in der Folge: StPO) lautet wie folgt:3.1.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 2021,, (in der Folge: StPO) lautet wie folgt: „Rechtsschutzbeauftragter § 47a.
(1)Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.Paragraph 47 a,
(1)Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.
(2)Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.
(2)Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.
(3)Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit
Abs. 2; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des § 43 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(3)Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit
Absatz 2,; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
(4)Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.
(5)Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.
(6)Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
(6)Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
(7)Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.“
(7)Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (Paragraphen 23, Absatz eins a, 147, 195, Absatz 2 a,) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.“ 3.1.2.
§ 58Abs.
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.3.1.2.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. § 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).Paragraph 58, AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (Paragraph 59, leg.cit.), dann die Begründung (Paragraph 60, leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in Paragraph 58, Absatz eins und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 58,, Rz 2 und 3). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt; zudem darf ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein (s. zu den §§ 207 ff. BDG 1979 hinsichtlich v.a. Bestellungen von Schulleitern etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 27.09.2011, 2011/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0147). Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner ständigen Judikatur bei derartigen Verfahren von v.a. Bestellungen von Schulleitern entgegen der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem rechtlichen Interesse sowie einer Parteistellung der in einen „verbindlichen“ Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und somit vom Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft aus (vgl. z.B. VfGH 11.06.2018, E1660/2018; 27.06.1991, B793/90, und die in Fußnote 5 auf S. 7 der Beschwerde angeführte Judikatur; s. zu den Auswirkungen des mit 31.12.2018 erfolgten Außer-Kraft-Tretens des Art. 81b B-VG auf die dargelegte Judikaturdivergenz in solchen Verfahren Huber, Wann schützt der VfGH das Recht auf den gesetzlichen Richter, ZfV 2/2021, 237 [244 f.]).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ steht dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche „rechtliche Verdichtung“ ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt; zudem darf ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein (s. zu den Paragraphen 207, ff. BDG 1979 hinsichtlich v.a. Bestellungen von Schulleitern etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 27.09.2011, 2011/12/0122; 19.12.2012, 2012/12/0147). Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner ständigen Judikatur bei derartigen Verfahren von v.a. Bestellungen von Schulleitern entgegen der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem rechtlichen Interesse sowie einer Parteistellung der in einen „verbindlichen“ Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber und somit vom Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft aus vergleiche z.B. VfGH 11.06.2018, E1660/2018; 27.06.1991, B793/90, und die in Fußnote 5 auf S. 7 der Beschwerde angeführte Judikatur; s. zu den Auswirkungen des mit 31.12.2018 erfolgten Außer-Kraft-Tretens des Artikel 81 b, B-VG auf die dargelegte Judikaturdivergenz in solchen Verfahren Huber, Wann schützt der VfGH das Recht auf den gesetzlichen Richter, ZfV 2 aus 2021,, 237 [244 f.]). 3.1.
- Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.1.4.
- Für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist es
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 31.03.2021 (Pkt. I.2.) erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides. Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst zwar nicht übersehen, dass dieses Schreiben explizit an den Beschwerdeführer adressiert ist. Es ist jedoch insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (s. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben auch rechtliche Ausführungen zur Bestellung der Rechtsschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, mit dieser Erledigung hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede („[…] Sehr geehrter Herr Dr. XXXX !“) und den sonstigen Formulierungen („Aus diesem Grund möchte ich Ihnen für die der Republik Österreich geleisteten treuen Dienste herzlich danken und meine höchste Anerkennung aussprechen.“ […] „Sobald es die pandemiebedingten Umstände wieder zulassen, möchte ich Sie zu einem persönlichen Treffen einladen, um Ihnen meinen Dank und meine Anerkennung auch persönlich auszusprechen. […]“) des Schreibens ableiten lässt (s. z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 der Beschwerde, wonach der betreffende Absatz des Schreibens vom 31.03.2021 auch „als bloße Verständigung über den Abschluss der Bewerbungsverfahren der Mitbewerber*innen angesehen werden könnte“). 3.1.4.1. Für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist es
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2.) erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides. Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst zwar nicht übersehen, dass dieses Schreiben explizit an den Beschwerdeführer adressiert ist. Es ist jedoch insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (s. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben auch rechtliche Ausführungen zur Bestellung der Rechtsschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, mit dieser Erledigung hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen, was sich u.a. auch aus der Anrede („[…] Sehr geehrter Herr Dr. römisch 40 !“) und den sonstigen Formulierungen („Aus diesem Grund möchte ich Ihnen für die der Republik Österreich geleisteten treuen Dienste herzlich danken und meine höchste Anerkennung aussprechen.“ […] „Sobald es die pandemiebedingten Umstände wieder zulassen, möchte ich Sie zu einem persönlichen Treffen einladen, um Ihnen meinen Dank und meine Anerkennung auch persönlich auszusprechen. […]“) des Schreibens ableiten lässt (s. z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach derartige Elemente bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind; vergleiche hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 der Beschwerde, wonach der betreffende Absatz des Schreibens vom 31.03.2021 auch „als bloße Verständigung über den Abschluss der Bewerbungsverfahren der Mitbewerber*innen angesehen werden könnte“). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde gegen das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. I.2) schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde gegen das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2) schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. 3.1.4.
- Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gegen das an ihn gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. I.2.) erhobenen Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch deshalb keine Beschwerdelegitimation mehr zukommt, weil die Behörde mittlerweile über den konkreten Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 auf Wiederbestellung mit – einem sämtliche oben unter Pkt. II.3.1.
- angeführten Merkmale erfüllenden – Bescheid vom 17.09.2021 abgesprochen hat (vgl. oben unter Pkt. II.1.2.).3.1.4.
- Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gegen das an ihn gerichtete Schreiben vom 31.03.2021 (Pkt. römisch eins.2.) erhobenen Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch deshalb keine Beschwerdelegitimation mehr zukommt, weil die Behörde mittlerweile über den konkreten Antrag des Beschwerdeführers vom 07.05.2021 auf Wiederbestellung mit – einem sämtliche oben unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- angeführten Merkmale erfüllenden – Bescheid vom 17.09.2021 abgesprochen hat vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). 3.1.4.
- Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und seinem ergänzenden Schriftsatz vom 19.11.2021 geltend macht, dass ihm als in die Vorschläge zur Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seines Stellvertreters aufgenommenen Bewerber ein subjektiver rechtlicher Anspruch und somit Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommen würde, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 47a StPO aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „rechtliche Verdichtung“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist und es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Selbstbindungsnorm handelt, womit dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein rechtliches Interesse und somit auch keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt. Eine mögliche Parteistellung ist im vorliegenden Verfahren auch nicht aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung im Ernennungsverfahren für (v.a. Schulleiter)Bestellungen abzuleiten, weil es sich bei dem in § 47a leg.cit. normierten Vorschlag um keinen „bindenden“ Vorschlag iSd dargelegten Judikatur handelt (s. dazu Reindl-Krauskopf in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO, § 47a, Rz 3, und die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des § 149n StPO idF BGBl. I Nr. 105/1997 im AB 812 BlgNR
- GP, 13), womit auch nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur kein subjektiver Anspruch des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren und eine Parteistellung erkennbar ist.3.1.4.
- Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und seinem ergänzenden Schriftsatz vom 19.11.2021 geltend macht, dass ihm als in die Vorschläge zur Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seines Stellvertreters aufgenommenen Bewerber ein subjektiver rechtlicher Anspruch und somit Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommen würde, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aus der Bestimmung des Paragraph 47 a, StPO aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „rechtliche Verdichtung“ iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist und es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Selbstbindungsnorm handelt, womit dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein rechtliches Interesse und somit auch keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukommt. Eine mögliche Parteistellung ist im vorliegenden Verfahren auch nicht aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung im Ernennungsverfahren für (v.a. Schulleiter)Bestellungen abzuleiten, weil es sich bei dem in Paragraph 47 a, leg.cit. normierten Vorschlag um keinen „bindenden“ Vorschlag iSd dargelegten Judikatur handelt (s. dazu Reindl-Krauskopf in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO, Paragraph 47 a,, Rz 3, und die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 149 n, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, im Ausschussbericht 812 BlgNR
- GP, 13), womit auch nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur kein subjektiver Anspruch des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren und eine Parteistellung erkennbar ist. Zu A) II. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der „Bescheide“ vom 31.03.2021 (Bestellungen der Dr. XXXX und des Dr. XXXX ):Zu A) römisch zwei. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der „Bescheide“ vom 31.03.2021 (Bestellungen der Dr. römisch 40 und des Dr. römisch 40 ): 3.2.
- § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.2.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.2.
- Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Verfahren vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der beiden Schreiben vom 31.03.2021 (Bestellungen der Dr. XXXX und des Dr. XXXX ) in seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 19.11.2021 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.3.2.
- Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Verfahren vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der beiden Schreiben vom 31.03.2021 (Bestellungen der Dr. römisch 40 und des Dr. römisch 40 ) in seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 19.11.2021 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die beiden Schreiben vom 31.03.2021 (Bestellungen der Dr. XXXX und des Dr. XXXX ) ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend die beiden Schreiben vom 31.03.2021 (Bestellungen der Dr. römisch 40 und des Dr. römisch 40 ) ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). 3.
- Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen. 3.
- Zu dem in der Beschwerde beantragten Kostenersatz ist festzuhalten, dass das VwGVG mit Ausnahme des § 35 VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) keine Regelung zur Kostentragung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen haben (s. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, 261). 3.
- Zu dem in der Beschwerde beantragten Kostenersatz ist festzuhalten, dass das VwGVG mit Ausnahme des Paragraph 35, VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) keine Regelung zur Kostentragung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen haben (s. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5, 261). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2244653.1.00