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{'item': 'W253 2217237-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW253 2217237-1 SpruchW253 2217237-1/11EW253 2217240-1/9EW253 2217229-1/9EW253 2217228-1/8EW253 2217232-1/9EW253 2217235-1/8E, W253 2217237-1/11E, W253 2217240-1/9E, W253 2217229-1/9E, W253 2217228-1/8E, W253 2217232-1/9E, W253 2217235-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan,
  2. XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan,
  3. XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan,
  4. XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan,
  5. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  6. XXXX . geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018,
  7. Zl. 1104656806-160190071,
  8. Zl. 1104656403-160190080,
  9. Zl. 1104647404-160190101,
  10. Zl. 1104647502-160190110,
  11. Zl. 1104647306-160190098,
  12. Zl. 1145601500-170320142 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von
  13. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan,
  14. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan,
  15. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan,
  16. römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan,
  17. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  18. römisch 40 . geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018,
  19. Zl. 1104656806-160190071,
  20. Zl. 1104656403-160190080,
  21. Zl. 1104647404-160190101,
  22. Zl. 1104647502-160190110,
  23. Zl. 1104647306-160190098,
  24. Zl. 1145601500-170320142 zu Recht erkannt: A) I.römisch eins. Der Beschwerde der
  25. XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde der
  26. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II.römisch zwei. Den Beschwerden des
  27. XXXX , geb. XXXX , StA.: AFGHANISTAN,
  28. XXXX , geb. XXXX , StA.: AFGHANISTAN,
  29. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  30. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  31. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden des
  32. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: AFGHANISTAN,
  33. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: AFGHANISTAN,
  34. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  35. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  36. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und diesen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  37. XXXX , geb. XXXX , StA.: AFGHANISTAN,
  38. XXXX , geb. XXXX , StA.: AFGHANISTAN,
  39. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  40. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,
  41. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  42. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: AFGHANISTAN,
  43. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: AFGHANISTAN,
  44. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  45. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan,
  46. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 18.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 18.01.2022 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2217237.1.00

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