2a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde von römisch 40 wird
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben. XXXX ist
2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.A) Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben. römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (in Folge: BF1), eine iranische Staatsangehörige, und der Zweitbeschwerdeführer XXXX (in Folge: BF2), ein afghanischer Staatsangerhöriger, sind traditionell verheiratet. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2018 wurden unter anderem die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (für den BF2) bzw. in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (für die BF1) abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Afghanistan (betr. BF2) bzw. deren Abschiebung nach Iran (betr. BF1)
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (in Folge: BF1), eine iranische Staatsangehörige, und der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 (in Folge: BF2), ein afghanischer Staatsangerhöriger, sind traditionell verheiratet. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2018 wurden unter anderem die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (für den BF2) bzw. in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (für die BF1) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Afghanistan (betr. BF2) bzw. deren Abschiebung nach Iran (betr. BF1)
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Mit Erkenntnis vom XXXX 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. dieser Bescheide
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten
G iVm § 34 Absatz 3 AsylG (hinsichtlich der BF1 in Bezug auf Iran und des BF2 in Bezug auf Afghanistan) zu (Spruchpunkt II.1 und 5) und erteilte ihnen jeweils
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX 2021 (Spruchpunkt II.2 und 6).2. Mit Erkenntnis vom römisch 40 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht unter anderem die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG (hinsichtlich der BF1 in Bezug auf Iran und des BF2 in Bezug auf Afghanistan) zu (Spruchpunkt römisch zwei.1 und 5) und erteilte ihnen jeweils
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 2021 (Spruchpunkt römisch zwei.2 und 6). 3. Am 22.09.2020 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG.3. Am 22.09.2020 stellten die BF jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
F ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in der Lage seien, sich ein Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen. Sie hätten keine Reisepässe bei ihrer jeweiligen Botschaft beantragt. In Bezug auf den BF2 wurde ausgeführt, dass laut Information der Staatendokumentation die afghanische Botschaft mitgeteilt habe, dass afghanische Vertretungsbehörden im Ausland verpflichtet seien, eine Ausstellung von afghanischen Reisepässen nach den in Afghanistan geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen. Die BF seien im Besitz von Originaldokumenten aus ihrem jeweiligen Herkunftsland und wären somit in der Lage, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen seien die Anträge daher abzuweisen gewesen.5. Mit Bescheiden vom 18.12.2020 wies das BFA die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG idgF ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in der Lage seien, sich ein Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen. Sie hätten keine Reisepässe bei ihrer jeweiligen Botschaft beantragt. In Bezug auf den BF2 wurde ausgeführt, dass laut Information der Staatendokumentation die afghanische Botschaft mitgeteilt habe, dass afghanische Vertretungsbehörden im Ausland verpflichtet seien, eine Ausstellung von afghanischen Reisepässen nach den in Afghanistan geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen. Die BF seien im Besitz von Originaldokumenten aus ihrem jeweiligen Herkunftsland und wären somit in der Lage, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen seien die Anträge daher abzuweisen gewesen.
G iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (hinsichtlich der BF1) bzw. Afghanistan (hinsichtlich des BF2) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde
G 2005 bis zum XXXX 2021 erteilt.1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020 wurde den BF
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (hinsichtlich der BF1) bzw. Afghanistan (hinsichtlich des BF2) zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 2021 erteilt. Die BF beantragten jeweils am 22.09.2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG.Die BF beantragten jeweils am 22.09.2020 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 1.
2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8.). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). 3.2. Angewendet auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet das: 3.2.1. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates Iran zu beschaffen. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid daher zu Recht davon aus, dass dieses zwingende Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in casu nicht erfüllt ist und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher im Falle der BF1 nicht in Frage kommt. Das BFA hat daher zu Recht den Antrag der BF1 auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen, sodass die Beschwerde der BF1 spruchgemäß abzuweisen war. 3.2.2. Bezüglich BF2 ist festzuhalten, dass wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, der BF2 in Anbetracht der „Bekanntmachungen“ auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF2 ausgegangen.Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF2 ausgegangen. Von der belangten Behörde wurden zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des BF2 auf. Aus den dargelegten Gründen war in Bezug auf den BF2 daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb ihm ein Fremdenpass auszustellen ist.
1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In den Beschwerden wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2204832.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.