Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 35§ 69§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW254 2226878-1 SpruchW254 2226878-1/14E, W254 2226878-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er sich im Iran einer christlichen Gruppe angeschlossen habe und zum Christentum konvertiert sei. In Folge dessen sei er im Iran von den Behörden verfolgt worden. Er und seine Familie seien in Lebensgefahr. Er habe seine Familie im Iran versteckt, damit man Ihnen nichts tun kann, bis er in der Lage sei ihnen zu helfen. Er fürchte um sein Leben. Er befürchte, dass ihm im Iran die Todesstrafe drohe.Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er sich im Iran einer christlichen Gruppe angeschlossen habe und zum Christentum konvertiert sei. In Folge dessen sei er im Iran von den Behörden verfolgt worden. Er und seine Familie seien in Lebensgefahr. Er habe seine Familie im Iran versteckt, damit man Ihnen nichts tun kann, bis er in der Lage sei ihnen zu helfen. Er fürchte um sein Leben. Er befürchte, dass ihm im Iran die Todesstrafe drohe. Am XXXX 2018 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“) statt (OZ 1 AS 129), in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er durch seinen Arbeitskollegen in Kontakt mit dem Christentum gekommen sei und angefangen habe darüber nachzudenken. Er habe eine Hauskirche besucht und auch versucht seine Ehefrau auf das Christentum vorzubereiten. Bei einem Besuch der Hauskirche hätten Basiji/Polizisten versucht, Zugang zu dem Treffen zu erlangen. Daraufhin habe der BF die Hauskirche fluchtartig verlassen und seinen Bruder - der Rechtsanwalt sei - kontaktiert. Dieser habe sofort die Schleppung außer Landes in die Wege geleitet. Außerdem wurde der BF zu diversen Aspekten seines Glaubens und der Geschichte des Christentums befragt.Am römisch 40 2018 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“) statt (OZ 1 AS 129), in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, dass er durch seinen Arbeitskollegen in Kontakt mit dem Christentum gekommen sei und angefangen habe darüber nachzudenken. Er habe eine Hauskirche besucht und auch versucht seine Ehefrau auf das Christentum vorzubereiten. Bei einem Besuch der Hauskirche hätten Basiji/Polizisten versucht, Zugang zu dem Treffen zu erlangen. Daraufhin habe der BF die Hauskirche fluchtartig verlassen und seinen Bruder - der Rechtsanwalt sei - kontaktiert. Dieser habe sofort die Schleppung außer Landes in die Wege geleitet. Außerdem wurde der BF zu diversen Aspekten seines Glaubens und der Geschichte des Christentums befragt. Der BF legte folgende Beweismittel (OZ 1 AS 145 ff) vor: seine Geburtsurkunde, seinen Personalausweis, Zertifikate zu A1 und A2, Bestätigungen zur sozialen Arbeit, diverse Kursbestätigungen, einen Taufschein und eine Bestätigung der XXXX , eine Heiratsurkunde in Kopie sowie Kopien der Geburtsurkunde der Tochter und der Ehefrau des BF.Der BF legte folgende Beweismittel (OZ 1 AS 145 ff) vor: seine Geburtsurkunde, seinen Personalausweis, Zertifikate zu A1 und A2, Bestätigungen zur sozialen Arbeit, diverse Kursbestätigungen, einen Taufschein und eine Bestätigung der römisch 40 , eine Heiratsurkunde in Kopie sowie Kopien der Geburtsurkunde der Tochter und der Ehefrau des BF. Am 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuerkannt (OZ 1 AS 211ff).Am 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuerkannt (OZ 1 AS 211ff). Am XXXX 2019 stellte die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers einen Einreiseantrag
§ 35Asyl
G bei der österreichischen Botschaft in XXXX (OZ 6). Im Rahmen der Antragstellung wurde die Ehefrau des BF befragt. Die Angaben der Ehefrau wurden von den Botschaftsbediensteten in gedrängter Form handschriftlich notiert. Eine wörtliche Protokollierung oder eine Rückübersetzung wurden nicht vorgenommen.Am römisch 40 2019 stellte die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers einen Einreiseantrag
Paragraph 35, AsylG bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 (OZ 6). Im Rahmen der Antragstellung wurde die Ehefrau des BF befragt. Die Angaben der Ehefrau wurden von den Botschaftsbediensteten in gedrängter Form handschriftlich notiert. Eine wörtliche Protokollierung oder eine Rückübersetzung wurden nicht vorgenommen. Am XXXX 2019 (OZ 1 AS 305) wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA einvernommen und zu etwaigen Diskrepanzen zwischen den Angaben des BF im Asylverfahren und den Angaben seiner Frau befragt. Der BF gab an, dass die Aussagen seiner Frau dadurch zustande gekommen seien, dass er sie - um sie und seine Tochter zu schützen - über die wahren Gründe seiner Flucht nicht aufgeklärt hätte.Am römisch 40 2019 (OZ 1 AS 305) wurde der Beschwerdeführer erneut durch das BFA einvernommen und zu etwaigen Diskrepanzen zwischen den Angaben des BF im Asylverfahren und den Angaben seiner Frau befragt. Der BF gab an, dass die Aussagen seiner Frau dadurch zustande gekommen seien, dass er sie - um sie und seine Tochter zu schützen - über die wahren Gründe seiner Flucht nicht aufgeklärt hätte. Am 14.08.2019 wurde das Asylverfahren durch das BFA von Amts wegen
§ 69Abs 1 Z 1 AVG durch Bescheid wiederaufgenommen.
Der Wiederaufnahmebescheid erwuchs mit 13.09.2019 in Rechtskraft.Am 14.08.2019 wurde das Asylverfahren durch das BFA von Amts wegen
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch Bescheid wiederaufgenommen. Der Wiederaufnahmebescheid erwuchs mit 13.09.2019 in Rechtskraft. Am 25.09.2019 (AS 393ff) wurde der BF für das wiederaufgenommene Asylverfahren wiederum durch das BFA einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde der BF erneut nach den Lebensumständen im Iran, seiner Konversion und den fluchtauslösenden Ereignissen befragt. Am XXXX 2019 wurde die Zeugin XXXX , welche auch im gegenständlichen Verfahren am XXXX 2021 vor dem BVwG aussagte, durch das BFA Einvernommen. Gegenstand der Befragung waren ihre Rolle als Pfarrerin in der Gemeinde des BF, ihre Wahrnehmungen des BF, die in der Gemeinde zelebrierten Feiertage und der Ablauf der Taufkurse.Am römisch 40 2019 wurde die Zeugin römisch 40 , welche auch im gegenständlichen Verfahren am römisch 40 2021 vor dem BVwG aussagte, durch das BFA Einvernommen. Gegenstand der Befragung waren ihre Rolle als Pfarrerin in der Gemeinde des BF, ihre Wahrnehmungen des BF, die in der Gemeinde zelebrierten Feiertage und der Ablauf der Taufkurse. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF getätigten Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes im Gesamten unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre, weshalb von einer Scheinkonversion ausgegangen werde. Fest stehe, dass der BF in der Freikirche Österreich keine exponierte Stellung habe und auch nicht bezüglich missionarischer Tätigkeit aufgefallen sei.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF getätigten Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes im Gesamten unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre, weshalb von einer Scheinkonversion ausgegangen werde. Fest stehe, dass der BF in der Freikirche Österreich keine exponierte Stellung habe und auch nicht bezüglich missionarischer Tätigkeit aufgefallen sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 19.12.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass von der belangten Behörde nur unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt worden seien und die Beweiswürdigung grobe Mängel aufweise. Die Behörde habe irriger Weise Widersprüche zwischen der Aussage des BF und jener seiner Frau angenommen, die so gar nicht bestehen würden. Im Iran würde dem Beschwerdeführer eine willkürliche, unfaire und unverhältnismäßige Strafverfolgung wegen der Taufe und dem jahrelangen Engagement in der Kirche drohen. Des Weiteren drohe dem Beschwerdeführer im Iran wegen seiner Konversion die Todesstrafe. Am 14.06.2021 langte am BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. Im Zuge dieser wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben sowie eine Stellungnahme zum Zustandekommen der Angaben, der Ehefrau vor der ÖB XXXX , übermittelt. Die Beschwerdeergänzung wurde dem BFA durch das BVwG sogleich am 14.06.2021 zum Parteiengehör elektronisch übermittelt.Am 14.06.2021 langte am BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. Im Zuge dieser wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und Empfehlungsschreiben sowie eine Stellungnahme zum Zustandekommen der Angaben, der Ehefrau vor der ÖB römisch 40 , übermittelt. Die Beschwerdeergänzung wurde dem BFA durch das BVwG sogleich am 14.06.2021 zum Parteiengehör elektronisch übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2021 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Farsi und des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2021 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers für die Sprache Farsi und des rechtskundigen Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - Der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, - der in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Länderbericht, - den vorgelegten Unterstützungsschreiben - dem vorgelegten Dienstvertrag sowie Mietvertrag - der Inhalt der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021,- der Inhalt der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2021, - Sämtliche vorgelegte Beweismittel und - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.)
- Feststellungen: 1.
- Zu der Person des BF: Der BF trägt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsbürger. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der BF trägt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er ist iranischer Staatsbürger. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat eine Ehefrau, eine leibliche siebenjährige Tochter, und eine 21-jährige Stieftochter. Diese Leben im Iran in XXXX .Der BF hat eine Ehefrau, eine leibliche siebenjährige Tochter, und eine 21-jährige Stieftochter. Diese Leben im Iran in römisch 40 . 1.
- Zur derzeitigen Situation in Österreich: Der BF arbeitet als Wachmann bei der Fa. XXXX . Er bezieht ein regelmäßiges Gehalt von ca. 1300 €. Er bezieht keine Leistung aus der Grundversorgung. Er wohnt in einer kleinen Mietwohnung.Der BF arbeitet als Wachmann bei der Fa. römisch 40 . Er bezieht ein regelmäßiges Gehalt von ca. 1300 €. Er bezieht keine Leistung aus der Grundversorgung. Er wohnt in einer kleinen Mietwohnung. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Der BF ist als Moslem geboren und wuchs in einem religiösen Familienumfeld auf. Seine Eltern sind streng gläubige Muslime. Der Beschwerdeführer ist in Österreich getauft und christlich orientiert. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig (mindestens 3 von 4 Mal), trotz eines langen Anreiseweges und unmittelbar vorangegangener Nachtdienste, am Sonntagsgottesdienst teil. Nach seiner Taufe hat er einen zweiten Taufkurs besucht. Er ist bestrebt, nach der christlichen Glaubenslehre und den christlichen Geboten sein Leben zu führen und besucht weiterhin mehrmals in der Woche die Kirche. Er lebt den christlichen Glauben öffentlich aus und nimmt aktiv am Kirchenleben teil, indem er weiterhin den Gottesdienst sowie diverse kirchliche Veranstaltungen besucht und sich dort mit einem überdurchschnittlichen Engagement einbringt. Der BF bringt sich in seiner Gemeinde proaktiv in Diskussionen über Bibeltexte und ihre Bedeutung für die Gemeinschaft und das Leben ein. Er kann sich nicht vorstellen, den christlichen Glauben wieder abzulegen. An seiner Teilnahme am Gemeindeleben hat sich nach dem ersten (nunmehr durch die Wiederaufnahme beseitigten) positiven Asylbescheid vom 10.12.2018 nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist sehr stark in die Gemeinde eingebettet und integriert. Der christliche Glaube ist ein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden und er ist aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert. Der BF ist nicht bereit, seinen christlichen Glauben - vor allem auch nicht in islamischer Umgebung - zu verleugnen. Der BF ist zum Christentum konvertiert. In seinem Herkunftsland Iran ist er im Falle einer Rückkehr psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
- Zur Lage im Iran: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit der letzten Aktualisierung vom Dezember 2021: Religionsfreiheit: Letzte Änderung: 22.12.2021 In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Christen: Letzte Änderung: 22.12.2021 Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021). Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vergleiche Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vergleiche CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021). Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen: Letzte Änderung: 22.12.2021 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 5f) und aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Urkunden (OZ 1 AS 131, 205 und 219). Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug (OZ 12) und den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 35). 2.
- Die Feststellung zur Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben des BF (OZ 1 AS 321 und VHP S. 33) und dem vorgelegten Arbeitsvertrag und Lohnzettel (OZ 8). Die Feststellung, dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem GVS-Speicherauszug vom 08.06.2021 (OZ 4). Die Feststellung zur Wohnsituation ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag (OZ 8) 2.
- Zu den Fluchtgründen: 2.3.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung von Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. ausführlich VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 2.3.
- Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung von Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche ausführlich VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht einer Asylwerberin vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn anzunehmen wäre, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0157, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht einer Asylwerberin vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn anzunehmen wäre, dass sie nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden vergleiche VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0157, mwN). Ähnlich fordert auch der VfGH, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (Hinweis E des VfGH vom 12.12.2013, U 2272/2012). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG daher nicht ausschließlich auf die falschen Angaben der Revisionswerberinnen zu Beginn des Asylverfahrens sowie auf Widersprüche in ihren Fluchtvorbringen stützen dürfen, sondern sämtliche Aktivitäten während ihres zum Entscheidungszeitpunkt fast dreijährigen Aufenthaltes prüfen und einer Würdigung unterziehen müssen. Das Argument allein, diese würden nichts über die innere tatsächliche Haltung der Revisionswerberinnen aussagen, greift somit zu kurz (vgl. VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091).Ähnlich fordert auch der VfGH, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (Hinweis E des VfGH vom 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG daher nicht ausschließlich auf die falschen Angaben der Revisionswerberinnen zu Beginn des Asylverfahrens sowie auf Widersprüche in ihren Fluchtvorbringen stützen dürfen, sondern sämtliche Aktivitäten während ihres zum Entscheidungszeitpunkt fast dreijährigen Aufenthaltes prüfen und einer Würdigung unterziehen müssen. Das Argument allein, diese würden nichts über die innere tatsächliche Haltung der Revisionswerberinnen aussagen, greift somit zu kurz vergleiche VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF als Muslim in einem religiösen Familienumfeld aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben (OZ 1 AS 405 und VHP S. 7). Das Wissen des BF zu den Geschehnissen im Leben Christi sowie zum Alten Testament wies in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG teilweise eklatante Lücken auf. So gab er an, Jesus sei dreimal durch Johannes verleugnet worden. Auf den Hinweis, dass dies nicht korrekt sei, antwortete der Beschwerdeführer wiederum unrichtig damit, dass es sich um Lukas gehandelt habe (VHP S. 10). Befragt ob Jesus Jude gewesen war, antwortete der Beschwerdeführer „Nein, er war kein Jude.“ (VHP S. 17). Befragt nach dem Geburtsort Jesu gab der Beschwerdeführer zuerst an dieser sei in Jerusalem geboren worden. Erst nach dem Hinweis der erkennenden Richterin, dass dies nicht stimmt, berichtigte er seine Angabe auf Betlehem. Den Grund für den Aufenthalt von Maria und Joseph in Betlehem vermutete der BF irriger Weise in einem Zusammenhang mit dem jüdischen Pessach-Fest. Der Umstand, dass eine Volkszählung der Grund für den Aufenthalt in Betlehem war, war dem BF nicht bekannt (VHP S. 9). Auch die Bedeutung des Augsburger bzw. Helvetischen Bekenntnisses war dem BF nicht oder nur rudimentär bekannt (VHP S. 11). Zwar ließ die mitgenommene physische Verfassung des BF in der mündlichen Verhandlung, wie auch dessen explizite Mitteilung (VHP S. 13) erkennen lässt, dass dieser in der Verhandlung aufgrund von Übermüdung Konzentrationsprobleme hatte, die Wissenslücken waren jedoch derart groß, dass sich diese nicht vorrangig durch die Müdigkeit erklären lassen. Das erkennende Gericht teilt daher die Einschätzung der belangten Behörde, dass der BF viele zentrale Fakten (z.B.: Augsburger und Helvetisches Bekenntnis, Benennung der Evangelien oder der Sakramente (OZ 1 AS 409) und zentrale Erzählungen (z.B.: dreifache Verleugnung Jesu durch Petrus) des Christentums nicht oder nur lückenhaft kennt. Da die Konversion des BF anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen war, ließen die erheblichen Wissenslücken des BF nicht automatisch den Schluss zu, es handle sich um eine Scheinkonversion. Die belangte Behörde hat zwar richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer erhebliche Wissenslücken hat, jedoch kann daraus nicht automatisch die Schlussfolgerung gezogen werden, der BF habe sich nur spärlich mit dem Christentum auseinandergesetzt. Im gegenständlichen Fall standen den Wissenslücken eine intensive Auseinandersetzung mit den normativen Inhalten des Christentums und ihren Übermittlungen durch Gleichnisse und Metaphern sowie eine überdurchschnittlich starke Integration in die Gemeinde gegenüber. Dass der BF intensiv den Diskurs mit anderen Gemeindemitgliedern über und die Auseinandersetzung mit christlichen Wertefragen sucht, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin, wie auch aus den vielen verschiedenen Unterstützungsschreiben von Gemeindemitgliedern. Diese betonen, dass sie regelmäßig nach dem Gottesdienst mit dem BF über Bibeltexte und seinen Glauben sprechen (OZ 1 AS 451, 447, OZ 8 Schreiben XXXX 21.09.21, OZ 8: XXXX 26.5.21, OZ 8: Schreiben Pfarrerin XXXX 25.05.2021, OZ 8 Fam. XXXX 26.5.2021 und VHP S. 21). Die Wissenslücken des BF schließen eine intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen Wertefragen nicht aus. Dies insbesondere weil, die Pfarrerin selbst dargelegt hat, dass in der Gemeinde der Fokus auf dem Verständnis und der Interpretation von Bibeltexten sowie dem Vergleich mit anderen Religionen, und nicht auf Wissen, liegt (OZ 1 AS 465 und VHP S. 23).Dass der BF intensiv den Diskurs mit anderen Gemeindemitgliedern über und die Auseinandersetzung mit christlichen Wertefragen sucht, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin, wie auch aus den vielen verschiedenen Unterstützungsschreiben von Gemeindemitgliedern. Diese betonen, dass sie regelmäßig nach dem Gottesdienst mit dem BF über Bibeltexte und seinen Glauben sprechen (OZ 1 AS 451, 447, OZ 8 Schreiben römisch 40 21.09.21, OZ 8: römisch 40 26.5.21, OZ 8: Schreiben Pfarrerin römisch 40 25.05.2021, OZ 8 Fam. römisch 40 26.5.2021 und VHP S. 21). Die Wissenslücken des BF schließen eine intensive Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und seinen Wertefragen nicht aus. Dies insbesondere weil, die Pfarrerin selbst dargelegt hat, dass in der Gemeinde der Fokus auf dem Verständnis und der Interpretation von Bibeltexten sowie dem Vergleich mit anderen Religionen, und nicht auf Wissen, liegt (OZ 1 AS 465 und VHP S. 23). Dass der BF oft und regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin (VHP S. 22) und aus den Angaben verschiedenster Gemeindemitglieder (OZ 1 AS 443,445, 447, 451). Die Feststellung, dass er dies trotz eines langen Anreiseweges und unmittelbar nach vorangegangenen Nachtdiensten tut, ergibt sich aus den Schreiben der PfarrerInnen und Gemeindemitgliedern (OZ 1 AS 443, 451 und OZ 8, Schreiben XXXX 29.5.21).Dass der BF oft und regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin (VHP S. 22) und aus den Angaben verschiedenster Gemeindemitglieder (OZ 1 AS 443,445, 447, 451). Die Feststellung, dass er dies trotz eines langen Anreiseweges und unmittelbar nach vorangegangenen Nachtdiensten tut, ergibt sich aus den Schreiben der PfarrerInnen und Gemeindemitgliedern (OZ 1 AS 443, 451 und OZ 8, Schreiben römisch 40 29.5.21). Die Feststellung, dass der BF nach der erstmaligen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiterhin wie vor der Zuerkennung die Kirche besucht und sich ins Gemeindeleben einbringt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (OZ 1 AS 464 und VHP S. 22f). Dass der BF sehr stark in die Gemeinde eingebettet und integriert ist, ergibt sich aus den (vielen) Unterstützungsschreiben sowie aus den Angaben der Zeugin. In allen Schreiben wird der BF als höfliche, offene hilfsbereite und kommunikative Persönlichkeit beschrieben (AS 441, 447, 451 ,453, Konvolut OZ 8 und VHP S.24). Der BF sei sogar von jenen Menschen in XXXX , die eine sehr strikte und wenig offene Haltung gegenüber Asylsuchenden hätten, als Gemeindemitglied angenommen worden und gerne gesehen (AS 453).Dass der BF sehr stark in die Gemeinde eingebettet und integriert ist, ergibt sich aus den (vielen) Unterstützungsschreiben sowie aus den Angaben der Zeugin. In allen Schreiben wird der BF als höfliche, offene hilfsbereite und kommunikative Persönlichkeit beschrieben (AS 441, 447, 451 ,453, Konvolut OZ 8 und VHP S.24). Der BF sei sogar von jenen Menschen in römisch 40 , die eine sehr strikte und wenig offene Haltung gegenüber Asylsuchenden hätten, als Gemeindemitglied angenommen worden und gerne gesehen (AS 453). Dass der BF im Juni 2017 getauft wurde, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin (VHP S. 23) und der Bestätigung der XXXX vom 10.09.2019 (OZ 1 AS 435) und der Feststellung des BFA (OZ 1 AS 589).Dass der BF im Juni 2017 getauft wurde, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin (VHP S. 23) und der Bestätigung der römisch 40 vom 10.09.2019 (OZ 1 AS 435) und der Feststellung des BFA (OZ 1 AS 589). Die Feststellung, dass der BF nach seiner Taufe einen zweiten Taufkurs besuchte, um sein Wissen zu vertiefen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin (VHP S. 25). Zur Glaubwürdigkeit der Unterstützungsschreiben. Die Unterstützungsschreiben zeichnen sich durchgängig durch präzise Angaben aus. Die Einschätzungen zum BF wurden substantiiert mit (teils sehr konkreten) Beispielen aus eigener Wahrnehmung der Unterstützenden untermauert. Den Angaben der Unterstützenden kommt u.a. eine hohe Glaubwürdigkeit zu, weil diese durch häufigen Kontakt in Gottesdiensten, Kursen oder Glaubensgesprächen (OZ 1 AS 443,447, 451 und Konvolut OZ 8) oder auch durch gemeinsames Wohnen und Arbeiten im Weinbau (OZ 1 AS 453) einen tiefen Einblick in das Verhalten und die Persönlichkeit des BF geben. Des Weiteren kommt den Unterstützungsschreiben eine hohe Glaubwürdigkeit zu, da viele dieser Schreiben von Personen mit umfassender (theologischer) Bildung stammen, darunter mehrere PfarrerInnen sowie leitende Personen der Kirchengemeinde (OZ 1 AS 435,437,439 und 443) klinische Psychologen und Psychotherapeuten (OZ 1 AS 453) und ein Univ. Assistent und XXXX des Instituts XXXX an der Universität XXXX . Die Unterstützungsschreiben zeichnen in ihrer Gesamtheit, ohne in irgendeiner Art und Weise akkordiert zu wirken, ein schlüssiges, rundes und widerspruchsfreies Bild einer intensiv und überzeugt am christlichen Glauben interessierten Person.Zur Glaubwürdigkeit der Unterstützungsschreiben. Die Unterstützungsschreiben zeichnen sich durchgängig durch präzise Angaben aus. Die Einschätzungen zum BF wurden substantiiert mit (teils sehr konkreten) Beispielen aus eigener Wahrnehmung der Unterstützenden untermauert. Den Angaben der Unterstützenden kommt u.a. eine hohe Glaubwürdigkeit zu, weil diese durch häufigen Kontakt in Gottesdiensten, Kursen oder Glaubensgesprächen (OZ 1 AS 443,447, 451 und Konvolut OZ 8) oder auch durch gemeinsames Wohnen und Arbeiten im Weinbau (OZ 1 AS 453) einen tiefen Einblick in das Verhalten und die Persönlichkeit des BF geben. Des Weiteren kommt den Unterstützungsschreiben eine hohe Glaubwürdigkeit zu, da viele dieser Schreiben von Personen mit umfassender (theologischer) Bildung stammen, darunter mehrere PfarrerInnen sowie leitende Personen der Kirchengemeinde (OZ 1 AS 435,437,439 und 443) klinische Psychologen und Psychotherapeuten (OZ 1 AS 453) und ein Univ. Assistent und römisch 40 des Instituts römisch 40 an der Universität römisch 40 . Die Unterstützungsschreiben zeichnen in ihrer Gesamtheit, ohne in irgendeiner Art und Weise akkordiert zu wirken, ein schlüssiges, rundes und widerspruchsfreies Bild einer intensiv und überzeugt am christlichen Glauben interessierten Person. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ist auszuführen, dass deren Schilderungen sowohl ausführlich als auch schlüssig waren. Auf Rückfragen der erkennenden Richterin, wie z.B. danach, wieso sie von der inneren Überzeugung des BF überzeugt ist, konnte sie detailliert und nachvollziehbar eingehen (VHP S. 22f). Ihre Aussage war in sich widerspruchsfrei und enthielt auch keinerlei Widersprüche zu ihrer Vernehmung vor dem BFA am XXXX 2019 (OZ 1 AS 463ff) oder einem der vielen Unterstützungsschreiben. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ist auszuführen, dass deren Schilderungen sowohl ausführlich als auch schlüssig waren. Auf Rückfragen der erkennenden Richterin, wie z.B. danach, wieso sie von der inneren Überzeugung des BF überzeugt ist, konnte sie detailliert und nachvollziehbar eingehen (VHP S. 22f). Ihre Aussage war in sich widerspruchsfrei und enthielt auch keinerlei Widersprüche zu ihrer Vernehmung vor dem BFA am römisch 40 2019 (OZ 1 AS 463ff) oder einem der vielen Unterstützungsschreiben. Zur Befragung der Ehegattin des BF vor der ÖB XXXX am XXXX 2019 (OZ 6), welche zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens führte, ist auszuführen, dass diese nicht wörtlich, sondern stichwortartig, protokolliert wurde und der Ehegattin nicht rückübersetzt wurde. Aus den übermittelten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Ehegattin in irgendeiner Weise eine Belehrung über die Verschwiegenheitspflichten der Botschaft gegenüber den iranischen Behörden erhalten hätte. Ebenso wenig ersichtlich ist, wer die Übersetzung vorgenommen hat - es findet sich lediglich eine Unterschrift über dem Feld „Übersetzer“-, ob der Gattin die Möglichkeit gegeben wurde, Ablehnungsgründe gegen den Übersetzer geltend zu machen, inwieweit der Übersetzer zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde und inwieweit dies der Gattin kommuniziert wurde. Bereits aufgrund dieser Umstände kann, den Angaben kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es durchaus denkbar erscheint, dass der BF seine Frau über Umstände und Gründe seiner Abreise, um sie zu schützen oder aus sonstigen Motiven, nicht aufgeklärt hat. Die Unterlagen der ÖB XXXX sind daher nicht geeignet, das Vorbringen des BF in seiner Glaubwürdigkeit zu erschüttern.Zur Befragung der Ehegattin des BF vor der ÖB römisch 40 am römisch 40 2019 (OZ 6), welche zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens führte, ist auszuführen, dass diese nicht wörtlich, sondern stichwortartig, protokolliert wurde und der Ehegattin nicht rückübersetzt wurde. Aus den übermittelten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Ehegattin in irgendeiner Weise eine Belehrung über die Verschwiegenheitspflichten der Botschaft gegenüber den iranischen Behörden erhalten hätte. Ebenso wenig ersichtlich ist, wer die Übersetzung vorgenommen hat - es findet sich lediglich eine Unterschrift über dem Feld „Übersetzer“-, ob der Gattin die Möglichkeit gegeben wurde, Ablehnungsgründe gegen den Übersetzer geltend zu machen, inwieweit der Übersetzer zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde und inwieweit dies der Gattin kommuniziert wurde. Bereits aufgrund dieser Umstände kann, den Angaben kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es durchaus denkbar erscheint, dass der BF seine Frau über Umstände und Gründe seiner Abreise, um sie zu schützen oder aus sonstigen Motiven, nicht aufgeklärt hat. Die Unterlagen der ÖB römisch 40 sind daher nicht geeignet, das Vorbringen des BF in seiner Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Es war nicht von einer Scheinkonversion auszugehen, da es hochgradig unplausibel wirkt, dass jemand dessen Konversion nicht von innerer Überzeugung getragen ist, auch nach der Zuerkennung des Asylstatus unverändert, trotz eines beschwerlichen Anreiseweges, sogar unmittelbar nach Nachtdiensten, oft und bemüht in der Kirche erscheint und am Gemeindeleben überdurchschnittlich stark teilnimmt. Insbesondere der intensive, zum großen Teil vom BF ausgehende, Diskurs über christliche Inhalte mit anderen Gemeindemitgliedern spricht für dessen innere Überzeugung. Jemand dessen Konversion nicht aufrichtig ist, würde sich schwer tun an solchen Gesprächen teilzunehmen, nach einiger Zeit den anderen Gemeindemitgliedern negativ auffallen und einen solchen Diskurs eher meiden. Soweit durch das BFA (OZ 1 AS 585ff bzw. Bescheid vom 25.11.2019 S. 91 ff) Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des BF angeführt wurden, wie etwa zu den Themen des ersten Kontakts mit Christentum, dem letzten Besuch einer Moschee, den Problemen mit iranischen Behörden oder die Auseinandersetzung mit anderen Religionen ist festzuhalten, dass diese – auch kumuliert –, angesichts der auffallend intensiven und ernsthaften Ausübung (vgl. VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0520) seines Glaubens, nicht ausreichend gewichtig sind, um die Konversion des BF in relevanter Weise in Zweifel zu ziehen.Soweit durch das BFA (OZ 1 AS 585ff bzw. Bescheid vom 25.11.2019 S. 91 ff) Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des BF angeführt wurden, wie etwa zu den Themen des ersten Kontakts mit Christentum, dem letzten Besuch einer Moschee, den Problemen mit iranischen Behörden oder die Auseinandersetzung mit anderen Religionen ist festzuhalten, dass diese – auch kumuliert –, angesichts der auffallend intensiven und ernsthaften Ausübung vergleiche VwGH 28.12.2020, Ra 2020/14/0520) seines Glaubens, nicht ausreichend gewichtig sind, um die Konversion des BF in relevanter Weise in Zweifel zu ziehen. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.
- genannten Länderberichten. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Stattgabe der Beschwerde:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Stattgabe der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist.).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist.).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: „
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) nachgebildet. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) nachgebildet. Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie lautet: Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie lautet: „Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.“ Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0284 bis 0285, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0284 bis 0285, mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende – Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). 3.1.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue – auch in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923). Eine genaue Feststellung zur Frage, ob die innere Überzeugung zum Religionswechsel bereits im Herkunftsland oder erst in Österreich entstand, kann somit unterbleiben. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (VfGH 12.6.2013, U 2087/2012-17). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Aus dem oben zu der Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation von Personen im Iran, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ergibt sich, dass der BF als konvertierte Personen mit innerer und öffentlicher christlicher Überzeugung im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den iranischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der religiösen Überzeugung einer vom Islam zum Christentum konvertierten Person verfolgt zu werden, außerhalb Irans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Aus den Feststellungen geht hervor, dass sich der BF aus freier, innerer, religiöser Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum zugewandt hat. Auf Grund des in ganz Iran gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der iranischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen ist in ganz Iran davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Irans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 i
Vm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am XXXX 2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 finden daher
§ 75Abs.
24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am römisch 40 2016 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 finden daher
Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Es war vorwiegend über Tatsachenfragen abzusprechen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Es war vorwiegend über Tatsachenfragen abzusprechen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die unter Spruchpunkt A angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2226878.1.00