Obsah (11)
§ 38Art. 133§ 29§ 50§ 6§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW255 2243578-1 SpruchW255 2243578-1/21EW255 2243629-1/17E, W255 2243578-1/21E, W255 2243629-1/17E SCHRIFTLICHE AU
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 und § 38 iVm. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.12.2020, VN: römisch 40 , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 01.11.2018, 12.11.2018, 20.11.2018 bis 02.12.2018, 29.06.2019 bis 22.07.2019, 06.08.2019 bis 05.09.2019, 06.11.2019 bis 14.11.2019, 17.12.2019 bis 31.12.2019, 06.03.2020 bis 02.07.2020 und 07.08.2020 bis 30.08.2020, in Höhe von insgesamt EUR 7.275,02,
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es zu lauten hat: „
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2018, 21.11.2018 bis 02.12.2018, 30.06.2019 bis 22.07.2019, 07.08.2019 bis 05.09.2019, 07.11.2019 bis 14.11.2019, 18.12.2019 bis 01.01.2020, 07.03.2020 bis 02.07.2020 und 08.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen. Sie werden
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 7.067,09 verpflichtet.“ „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2018, 21.11.2018 bis 02.12.2018, 30.06.2019 bis 22.07.2019, 07.08.2019 bis 05.09.2019, 07.11.2019 bis 14.11.2019, 18.12.2019 bis 01.01.2020, 07.03.2020 bis 02.07.2020 und 08.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen. Sie werden
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 7.067,09 verpflichtet.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog zuletzt seit 29.11.2011 – mit kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld – Leistungen aus der Arbeitslosengversicherung. Seit 03.10.2012 bezog er Notstandshilfe. 1.
- Am 04.12.2019 wurde der Erhebungsdienst vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) XXXX , Erhebungen wegen des Verdachtes, dass sich der BF des Öfteren in Serbien aufhält, ohne dies dem AMS zu melden, durchzuführen. 1.
- Am 04.12.2019 wurde der Erhebungsdienst vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) römisch 40 , Erhebungen wegen des Verdachtes, dass sich der BF des Öfteren in Serbien aufhält, ohne dies dem AMS zu melden, durchzuführen. 1.
- Am 20.01.2020 übermittelte der Erhebungsdienst dem AMS einen Erhebungsbericht, demzufolge der BF am 10.01.2020 nicht an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in XXXX angetroffen worden sei, am 13.01.2020 dort angetroffen worden sei, zugestimmt habe, seinen Reisepass herzuzeigen und diesen abzulichten. Die Aufnahme der Stempel im Reisepass habe ergeben, dass sich der BF unter anderem vom 26.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019 und vom 17.12.2019 bis 01.01.2020 in Serbien aufgehalten habe. 1.
- Am 20.01.2020 übermittelte der Erhebungsdienst dem AMS einen Erhebungsbericht, demzufolge der BF am 10.01.2020 nicht an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 angetroffen worden sei, am 13.01.2020 dort angetroffen worden sei, zugestimmt habe, seinen Reisepass herzuzeigen und diesen abzulichten. Die Aufnahme der Stempel im Reisepass habe ergeben, dass sich der BF unter anderem vom 26.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019 und vom 17.12.2019 bis 01.01.2020 in Serbien aufgehalten habe. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.01.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei, da er dem AMS mehrere Auslandsaufenthalte nicht gemeldet habe. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 18.02.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 27.08.2019 bis 05.09.2019, vom 07.11.2019 bis 14.11.2019 und vom 18.12.2019 bis 31.12.2019 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 945,60 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe.1.5. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 18.02.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 27.08.2019 bis 05.09.2019, vom 07.11.2019 bis 14.11.2019 und vom 18.12.2019 bis 31.12.2019 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 945,60 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. 1.
- Mit Schreiben vom 19.02.2020 erstattete das AMS bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD XXXX ) Strafanzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des Betruges durch den Bezug von Notstandshilfe während nicht gemeldeter Auslandsaufenthalte.1.
- Mit Schreiben vom 19.02.2020 erstattete das AMS bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: LPD römisch 40 ) Strafanzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des Betruges durch den Bezug von Notstandshilfe während nicht gemeldeter Auslandsaufenthalte. 1.
- Mit Schreiben vom 03.03.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.08.2020, GZ WF 2020-0566-9-000695, wurde der unter Punkt 1.
- genannten Beschwerde stattgegeben. Dies wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF, immer nur einen Tag in Serbien zwecks Einkaufen zu sein – eine Reise im Ausmaß von insgesamt in etwa 1.400km und einem finanziellen Aufwand von ca. EUR 130,- (für Vignetten und Treibstoff) –, für sich genommen völlig unplausibel erscheine, jedoch dennoch davon auszugehen sei, dass der BF am 05.09.2019 und am 17.12.2019 in Wien gewesen sei, da er für 05.09.2019 eine Krankenstandsbescheinigung vorgelegt habe und am 17.12.2019 persönlich beim AMS vorstellig gewesen sei. 1.
- Am 14.10.2020 übermittelte die LPD XXXX dem AMS eine Grenzübertrittsliste (Grenzübertritte des BF nach und aus Serbien), die diese vom österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien erhalten hatte und der zu entnehmen ist, dass sich der BF in den letzten drei Jahren weitaus öfter und vor allem länger im Ausland aufgehalten habe, als von ihm angegeben, konkret – unter anderem – zu folgenden Zeiten:1.
- Am 14.10.2020 übermittelte die LPD römisch 40 dem AMS eine Grenzübertrittsliste (Grenzübertritte des BF nach und aus Serbien), die diese vom österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien erhalten hatte und der zu entnehmen ist, dass sich der BF in den letzten drei Jahren weitaus öfter und vor allem länger im Ausland aufgehalten habe, als von ihm angegeben, konkret – unter anderem – zu folgenden Zeiten: 01.11.2018 bis 12.11.2018 20.11.2018 bis 02.12.2018 02.03.2019 bis 19.05.2019 29.06.2019 bis 22.07.2019 06.08.2019 bis 05.09.2019 06.11.2019 bis 14.11.2019 17.12.2019 bis 01.01.2020 06.03.2020 bis 14.07.2020 07.08.2020 bis 28.09.2020 07.10.2020 bis dato. Weiters informierte die LPD XXXX das AMS darüber, dass der BF mehrmals unentschuldigt nicht zu Ladungsterminen der LPD XXXX erschienen sei und sich bisher geweigert habe, seine Reisepässe vorzulegen.Weiters informierte die LPD römisch 40 das AMS darüber, dass der BF mehrmals unentschuldigt nicht zu Ladungsterminen der LPD römisch 40 erschienen sei und sich bisher geweigert habe, seine Reisepässe vorzulegen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 17.11.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet worden sei, da er dem AMS mehrere Auslandsaufenthalte im Zeitraum April 2017 bis Oktober 2020 nicht gemeldet habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.11.2018, 12.11.2018, vom 20.11.2018 bis 02.12.2018, vom 29.06.2019 bis 22.07.2019, vom 06.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019 und vom 17.12.2019 bis 31.12.2019 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.766,30 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe.1.11. Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 01.11.2018, 12.11.2018, vom 20.11.2018 bis 02.12.2018, vom 29.06.2019 bis 22.07.2019, vom 06.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019 und vom 17.12.2019 bis 31.12.2019 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.766,30 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. Mit separatem Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 06.03.2020 bis 02.07.2020 und vom 07.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.508,72 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe.Mit separatem Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 06.03.2020 bis 02.07.2020 und vom 07.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.508,72 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. Begründend führte das AMS in beiden Bescheiden aus, dass der BF zu den genannten Zeiten zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. 1.
- Gegen die beiden unter Punkt 1.
- genannten Bescheide erhob der BF mit Schreiben vom 14.01.2021 fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, welche Informationen das AMS zur Annahme veranlasst hätten, dass sich der BF zu den in den Bescheiden angeführten Daten im Ausland befunden hätte. 1.
- Am 21.01.2021 wurde der Erhebungsdienst vom AMS XXXX , Erhebungen wegen des Verdachtes, dass sich der BF des Öfteren in Serbien aufhält ohne dies dem AMS zu melden und eine große Rückforderung bevorstehe, durchzuführen. 1.
- Am 21.01.2021 wurde der Erhebungsdienst vom AMS römisch 40 , Erhebungen wegen des Verdachtes, dass sich der BF des Öfteren in Serbien aufhält ohne dies dem AMS zu melden und eine große Rückforderung bevorstehe, durchzuführen. 1.
- Am 12.02.2021 übermittelte der Erhebungsdienst dem AMS einen Erhebungsbericht, demzufolge der BF am 09.02.2021 nicht an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in XXXX angetroffen worden sei, am 10.02.2021 dort angetroffen worden sei und angegeben habe, am 07.02.2020 nach Serbien einkaufen gefahren zu sein und immer nur für einen Tag nach Serbien zu fahren. 1.
- Am 12.02.2021 übermittelte der Erhebungsdienst dem AMS einen Erhebungsbericht, demzufolge der BF am 09.02.2021 nicht an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in römisch 40 angetroffen worden sei, am 10.02.2021 dort angetroffen worden sei und angegeben habe, am 07.02.2020 nach Serbien einkaufen gefahren zu sein und immer nur für einen Tag nach Serbien zu fahren. 1.
- Am 23.03.2021 nahm das AMS eine Niederschrift mit dem BF aus. Der BF gab an, immer nur einen Tag ins Ausland zu fahren und dies dem AMS nicht melden zu müssen. Er fahre ca. 4-5 Stunden mit dem Auto nach XXXX , Serbien, einkaufen. Das dauere nur einen Tag. Sein Heimatdorf sei noch 400km weiter weg von XXXX . Warum er nach Serbien einkaufen fahre, sei Privatsache und gehe das AMS nichts an. Auf Vorhalt der von der LPD XXXX übermittelten Grenzübertrittsliste gab der BF an, dass diese Liste nicht richtig sei und er immer nur für einen Tag nach Serbien fahre. Wann genau er in den letzten Jahren in Serbien gewesen sei, daran könne er sich beim besten Willen nicht erinnern.1.
- Am 23.03.2021 nahm das AMS eine Niederschrift mit dem BF aus. Der BF gab an, immer nur einen Tag ins Ausland zu fahren und dies dem AMS nicht melden zu müssen. Er fahre ca. 4-5 Stunden mit dem Auto nach römisch 40 , Serbien, einkaufen. Das dauere nur einen Tag. Sein Heimatdorf sei noch 400km weiter weg von römisch 40 . Warum er nach Serbien einkaufen fahre, sei Privatsache und gehe das AMS nichts an. Auf Vorhalt der von der LPD römisch 40 übermittelten Grenzübertrittsliste gab der BF an, dass diese Liste nicht richtig sei und er immer nur für einen Tag nach Serbien fahre. Wann genau er in den letzten Jahren in Serbien gewesen sei, daran könne er sich beim besten Willen nicht erinnern. 1.
- Am 18.06.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schreiben vom 18.06.2021 führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerde des BF gegen die „erste“ Rückforderung mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.08.2020, GZ WF 2020-0566-9-000695, zwar stattgegeben worden sei, sich danach jedoch insbesondere aufgrund der dem AMS von der LPD XXXX übermittelten Grenzübertrittsliste (neues Beweismittel) eine neue Sach- und Rechtslage ergeben habe, weitere Erhebungen durchgeführt worden seien und die Ergebnisse für die Rückforderung gesprochen hätten. Bei der Berechnung des Widerrufszeitraumes seien dem AMS vereinzelt Fehler – die detailliert dargestellt wurden – unterlaufen, die sich auch auf die (somit inkorrekte) Ermittlung der Höhe des Rückforderungsbetrages übertragen hätten. Im Ergebnis habe der BF dem AMS insgesamt EUR 7.067,09 statt EUR 7.275,02 zurückzuzahlen.1.
- Am 18.06.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schreiben vom 18.06.2021 führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerde des BF gegen die „erste“ Rückforderung mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 05.08.2020, GZ WF 2020-0566-9-000695, zwar stattgegeben worden sei, sich danach jedoch insbesondere aufgrund der dem AMS von der LPD römisch 40 übermittelten Grenzübertrittsliste (neues Beweismittel) eine neue Sach- und Rechtslage ergeben habe, weitere Erhebungen durchgeführt worden seien und die Ergebnisse für die Rückforderung gesprochen hätten. Bei der Berechnung des Widerrufszeitraumes seien dem AMS vereinzelt Fehler – die detailliert dargestellt wurden – unterlaufen, die sich auch auf die (somit inkorrekte) Ermittlung der Höhe des Rückforderungsbetrages übertragen hätten. Im Ergebnis habe der BF dem AMS insgesamt EUR 7.067,09 statt EUR 7.275,02 zurückzuzahlen. 1.
- Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seiner Rechtsvertreterin, einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die Ehegattin des BF, die Tochter des BF, der Sohn des BF und eine Mitarbeiterin des AMS als Zeugen einvernommen. 1.
- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2022 wurde
§ 29Abs. 2 Vw
GVG das Erkenntnis verkündet und die Beschwerden mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat: „
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2018, 21.11.2018 bis 02.12.2018, 30.06.2019 bis 22.07.2019, 07.08.2019 bis 05.09.2019, 07.11.2019 bis 14.11.2019, 18.12.2019 bis 01.01.2020, 07.03.2020 bis 02.07.2020 und 08.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen. Sie werden
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 7.067,09 verpflichtet.“ Die Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.18. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.01.2022 wurde
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet und die Beschwerden mit der Maßgabe abgewiesen, als es zu lauten hat: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2018, 21.11.2018 bis 02.12.2018, 30.06.2019 bis 22.07.2019, 07.08.2019 bis 05.09.2019, 07.11.2019 bis 14.11.2019, 18.12.2019 bis 01.01.2020, 07.03.2020 bis 02.07.2020 und 08.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen. Sie werden
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 7.067,09 verpflichtet.“ Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.19. Mit Schreiben vom 20.01.2022 beantragte der BF fristgerecht
§ 29Abs. 4 Vw
GVG die Ausfertigung des Erkenntnisses. 1.19. Mit Schreiben vom 20.01.2022 beantragte der BF fristgerecht
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX , gemeldet. Er ist serbischer Staatsangehöriger.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Er ist serbischer Staatsangehöriger. 2.1.
- Der BF wurde in XXXX , Serbien, geboren. Der Vater des BF ist Eigentümer eines Hauses, das ca. 12km von der Stadt XXXX entfernt ist. Die genaue Anschrift lautet: XXXX . Er wohnt in diesem Haus. Wenn der BF oder seine Kinder nach Serbien reisen, wohnen sie im Haus des Vaters des BF. Die Entfernung zwischen dem Haus des Vaters des BF und dem in Österreich gemeldeten Hauptwohnsitz beträgt ca. 700km. Mit dem Auto benötigt man für diese Strecke mindestens 7 Stunden. Ein Cousin, eine Cousine und eine Tante des BF leben ebenso in Serbien. 2.1.
- Der BF wurde in römisch 40 , Serbien, geboren. Der Vater des BF ist Eigentümer eines Hauses, das ca. 12km von der Stadt römisch 40 entfernt ist. Die genaue Anschrift lautet: römisch 40 . Er wohnt in diesem Haus. Wenn der BF oder seine Kinder nach Serbien reisen, wohnen sie im Haus des Vaters des BF. Die Entfernung zwischen dem Haus des Vaters des BF und dem in Österreich gemeldeten Hauptwohnsitz beträgt ca. 700km. Mit dem Auto benötigt man für diese Strecke mindestens 7 Stunden. Ein Cousin, eine Cousine und eine Tante des BF leben ebenso in Serbien. 2.1.
- Der bezog zuletzt seit 29.11.2011 – mit kurzen Unterbrechungen aufgrund des Bezuges von Krankengeld – Leistungen aus der Arbeitslosengversicherung. Seit 03.10.2012 bezog er Notstandshilfe. Der BF war das letzte Mal von 22.07.2010 bis 25.11.2011 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. 2.1.
- Die Ehegattin des BF und seine beiden volljährigen Kinder sind serbische Staatsangehörige. Die Ehegattin des BF ist zuletzt von 03.11.2014 bis 08.06.2015 eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Sie bezog zuletzt seit 01.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 20.02.2016 Notstandshilfe. 2.1.
- Der BF hat (unter anderem) zu nachstehenden Zeiträumen Notstandshilfe in Österreich bezogen, obwohl er sich zu diesen Zeiträumen jeweils in Serbien aufgehalten hat: 12.11.2018 20.11.2018-02.12.2018 29.06.2019-22.07.2019 06.08.2019-05.09.2019 06.11.2019-14.11.2019 17.12.2019-01.01.2020 06.03.2020-02.07.2020 07.08.2020-30.08.2020 2.1.
- Der BF ist jeweils am 01.11.2018, 20.11.2018, 29.06.2018, 06.08.2019, 06.11.2019, 17.12.2019, 06.03.2020 und 07.08.2020 aus Österreich ausgereist und in Serbien eingereist. Der BF hat Serbien jeweils am 12.11.2018, 02.12.2018, 22.07.2019, 05.09.2019, 14.11.2019, 01.01.2020, 02.07.2020 und 30.08.2020 verlassen und ist nach Österreich zurückgekehrt (an diesen Tagen wieder eingereist). 2.1.
- Der BF hat dem AMS in diesem Zeitraum (Punkt 2.1.
- und 2.1.6.) ausschließlich einen Auslandsaufenthalt und zwar vom 01.11.2018 bis 09.11.2018 gemeldet, obwohl er erst am 12.11.2018 nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF hat dem AMS davon abgesehen keine dieser Auslandsaufenthalte entgegen seiner Verpflichtung
§ 50Al
VG gemeldet. 2.1.
- Der BF hat dem AMS in diesem Zeitraum (Punkt 2.1.
- und 2.1.6.) ausschließlich einen Auslandsaufenthalt und zwar vom 01.11.2018 bis 09.11.2018 gemeldet, obwohl er erst am 12.11.2018 nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF hat dem AMS davon abgesehen keine dieser Auslandsaufenthalte entgegen seiner Verpflichtung
Paragraph 50, AlVG gemeldet. 2.1.
- Der BF war seitens des AMS mehrfach nachweislich über diese Verpflichtung belehrt worden, unter anderem im Zuge seiner Antragstellung auf Notstandshilfe vom 20.05.
- 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.11.2018, 12.11.2018, 20.11.2018 bis 02.12.2018, 29.06.2019 bis 22.07.2019, 06.08.2019 bis 05.09.2019, 06.11.2019 bis 14.11.2019 und 17.12.2019 bis 31.12.2019 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.766,30 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe.2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 01.11.2018, 12.11.2018, 20.11.2018 bis 02.12.2018, 29.06.2019 bis 22.07.2019, 06.08.2019 bis 05.09.2019, 06.11.2019 bis 14.11.2019 und 17.12.2019 bis 31.12.2019 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.766,30 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. Mit separatem Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 06.03.2020 bis 02.07.2020 und 07.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen und der BF
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.508,72 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. Mit separatem Bescheid des AMS vom 18.12.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe des BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 06.03.2020 bis 02.07.2020 und 07.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.508,72 verpflichtet, da er sich zu den angeführten Zeiten im Ausland aufgehalten habe. Gegen die beiden Bescheide richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigem Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er das AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich in Österreich aufhältig zu sein, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.067,09 verleitet hat, indem er dem AMS seine jeweiligen Aufenthaltsorte nicht gemeldet hat. Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der BF unter anderem vom 01.11.2018 bis 12.11.2018, vom 20.11.2018 bis 02.12.2018, vom 02.03.2019 bis 19.05.2018, vom 29.06.2019 bis 22.07.2019, vom 06.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019, vom 17.12.2019 bis 01.01.2020, vom 06.03.2020 bis 14.07.2020 und vom 07.08.2020 bis 30.08.2020 in Serbien aufgehalten hat. Der BF hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der LPD XXXX von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und inhaltlich keine Angaben gemacht. Der BF ist der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 22.06.2021 unentschuldigt fern geblieben. 2.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigem Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er das AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich in Österreich aufhältig zu sein, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.067,09 verleitet hat, indem er dem AMS seine jeweiligen Aufenthaltsorte nicht gemeldet hat. Vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der BF unter anderem vom 01.11.2018 bis 12.11.2018, vom 20.11.2018 bis 02.12.2018, vom 02.03.2019 bis 19.05.2018, vom 29.06.2019 bis 22.07.2019, vom 06.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019, vom 17.12.2019 bis 01.01.2020, vom 06.03.2020 bis 14.07.2020 und vom 07.08.2020 bis 30.08.2020 in Serbien aufgehalten hat. Der BF hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der LPD römisch 40 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und inhaltlich keine Angaben gemacht. Der BF ist der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 22.06.2021 unentschuldigt fern geblieben. Das Oberlandesgericht XXXX hat den Einspruch des BF gegen das Urteil vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, mit Beschluss vom 14.09.2021, GZ 32 Bs 226/21, als verspätet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht XXXX hat der Berufung des BF gegen das Urteil vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, mit Beschluss vom 11.10.2021, GZ 32 Bs 226/21a, keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht römisch 40 hat den Einspruch des BF gegen das Urteil vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, mit Beschluss vom 14.09.2021, GZ 32 Bs 226/21, als verspätet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht römisch 40 hat der Berufung des BF gegen das Urteil vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, mit Beschluss vom 11.10.2021, GZ 32 Bs 226/21a, keine Folge gegeben. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und der gemeldete Hauptwohnsitz des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Reisepass des BF sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vater des BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.2022 sowie der Tatsache, dass im Reisepass des BF die Adresse XXXX vermerkt ist. Die Feststellungen zu den Entfernungen stützen sich auf eine Online-Abfrage (Google-Routenplaner sowie ÖAMTC-Routenplaner). Die Feststellungen zu den weiteren Verwandten des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG vom 12.01.2022.2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vater des BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.2022 sowie der Tatsache, dass im Reisepass des BF die Adresse römisch 40 vermerkt ist. Die Feststellungen zu den Entfernungen stützen sich auf eine Online-Abfrage (Google-Routenplaner sowie ÖAMTC-Routenplaner). Die Feststellungen zu den weiteren Verwandten des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG vom 12.01.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den Erwerbstätigkeiten des BF (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den AMS-Bezugsverlauf sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zur Ehegattin des BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Zu den Feststellungen bezüglich der Aufenthalte des BF in Serbien (Punkt 2.1.
- und 2.1.6.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: 2.2.5.
- Der BF konnte weder gegenüber dem AMS noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht angeben, wann er sich in den letzten Jahren in Serbien aufgehalten hat. In der Einvernahme vor dem AMS vom 23.03.2021 gab er an: „Ich fahre nach Serbien einkaufen, das dauert nur einen Tag. […] Mir wird vorgehalten, dass ich laut Aufstellung der serbischen Polizei am 20.11.2018 und am 02.12.2018 die Grenze überschritten habe. Ich werde gefragt, warum ich innerhalb von drei Wochen zweimal in Serbien einkaufen war. Dazu gebe ich an: das ist Privatsache. […] Ich kann mich aber beim besten Willen nicht erinnern, wann genau ich in den vergangenen Jahren in Serbien war.“ In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF diesbezüglich an: „VR: Wie oft haben Sie Ihren Vater in den Jahren 2018, 2019, 2020 in Serbien besucht? BF: Das war vor langer Zeit. Ich kann nicht mehr ganz genau angeben, wann ich ihn besucht habe. VR: Versuchen Sie es ca. anzugeben. BF: Wir fahren normalerweise immer im August nach Serbien. Einmal waren wir entweder 2017 oder 2018 und einmal waren wir im letzten Jahr in Serbien. Betreffend 2019 und 2020 kann ich mich nicht mehr erinnern. VR: Sie wissen nicht, ob Sie Ihren Vater 2019 und 2020 in Serbien besucht haben? BF: Ich kann es nicht mehr genau angeben. Ich weiß nur, dass ich ein Jahr ausgesetzt habe, wann das war, weiß ich nicht. wenn ich längere Zeit verreist bin, habe ich es dem AMS gemeldet. VR: Was bedeutet für Sie „längere Zeit“? BF: Wir fahren normalerweise zwei bis fünf Wochen nach Serbien. In solchen Fällen habe ich es dem AMS gemeldet. Ich war sogar in Serbien im Krankenstand und habe anschließend Probleme mit der Krankenkasse gehabt. […] VR: Wurden Sie in den Jahren 2018, 2019 und 2020 je von Ihre Tochter und/oder Ihrem Sohn begleitet, wenn Sie nach Serbien gefahren sind? BF: Wie meinen Sie? Zum Einkaufen? VR wiederholt die Frage. BF: Meine Tochter war einmal mit. Sie ist verheiratet, das war vor langer Zeit. VR: Verstehe ich Sie jetzt richtig, dass Ihr Sohn und Ihre Tochter in den Jahren 2018, 2019 und 2020 kein einziges Mal mit Ihnen nach Serbien gefahren sind? BF: Meine Tochter ist verheiratet. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube Anfang 2018 war meine Tochter einmal mit mir mit in Serbien. Mein Sohn hat ein eigenes Fahrzeug gehabt und war nicht ständig mit mir in Kontakt. VR: Was haben Sie mit Ihrer Tochter in Serbien gemacht, als Ihre Tochter Anfang 2018 mit Ihnen nach Serbien mitgekommen ist? BF: Ich glaube, dass sie auf Urlaub dort war. VR: Wenn Sie gemeinsam mit ihr dort waren, müssen Sie doch wissen, was sie gemacht hat. BF: Sie ist ebenfalls zu diesem Hauspatronenfest mitgefahren. Sie war zwei bis drei Tage in Serbien und ist dann wieder zurück. VR: Das Hauspatronenfest soll im August stattfinden. Jetzt haben Sie gerade gesagt, dass Ihre Tochter Anfang 2018 mitgefahren ist. Das passt nicht ganz zusammen. BF: Ich habe nicht gesagt Anfang 2018, sondern entweder 2017 oder
- Wann das genau war, weiß ich nicht. 2017 oder 2018 war es.“ Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF keine konkreten Angaben dazu machen kann, wann er sich in den letzten Jahren zu welchen Zwecken in Serbien aufgehalten hat. 2.2.5.
- Als der Erhebungsdienst des AMS am 13.01.2020 beim BF vorstellig wurde, übergab der BF den Mitarbeitern des Erhebungsdienstes auf Aufforderung seinen Reisepass, woraufhin der Mitarbeiter Fotos des Reisepasses anfertigte. Dieser Reisepass wurde am XXXX in XXXX ausgestellt. Nach diesem Tag weigerte sich der BF trotz mehrfacher ausdrücklicher sowohl schriftlicher als auch mündlicher Aufforderungen, dem AMS, der LPD XXXX und/oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen alten und/oder aktuellen Reisepass vorzulegen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF vorgehalten, dass er in der Ladung ausdrücklich aufgefordert wurde, seinen alten und neuen Reisepass zur Verhandlung mitzubringen. Dazu gab der BF ohne weitere Erklärung an, dass sein abgelaufener Reisepass in Serbien sei und der aktuelle in XXXX in seiner Wohnung. 2.2.5.
- Als der Erhebungsdienst des AMS am 13.01.2020 beim BF vorstellig wurde, übergab der BF den Mitarbeitern des Erhebungsdienstes auf Aufforderung seinen Reisepass, woraufhin der Mitarbeiter Fotos des Reisepasses anfertigte. Dieser Reisepass wurde am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt. Nach diesem Tag weigerte sich der BF trotz mehrfacher ausdrücklicher sowohl schriftlicher als auch mündlicher Aufforderungen, dem AMS, der LPD römisch 40 und/oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen alten und/oder aktuellen Reisepass vorzulegen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF vorgehalten, dass er in der Ladung ausdrücklich aufgefordert wurde, seinen alten und neuen Reisepass zur Verhandlung mitzubringen. Dazu gab der BF ohne weitere Erklärung an, dass sein abgelaufener Reisepass in Serbien sei und der aktuelle in römisch 40 in seiner Wohnung. 2.2.5.
- Sofern der BF wiederholt gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, sich immer nur ausschließlich einen Tag in Serbien aufgehalten zu haben, um in XXXX einkaufen zu gehen, ist festzuhalten, dass diese Angabe nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist. Die Stadt XXXX mit ca 105.000 Einwohnern ist 438km vom in Österreich gemeldeten Hauptwohnsitz des BF entfernt. Die Fahrtdauer mit dem Auto beträgt ca. 4h30 Minuten pro Richtung. Der BF konnte keinen logischen Grund nennen, welchen Sinn bzw. Vorteil es haben sollte, von Wien 4h30 Minuten in eine – im Verhältnis zu Wien deutlich kleinere – andere Stadt zu fahren, hierfür Ausgaben für Treibstoff und Vignette zu haben, dort maximal wenige Stunden lang einkaufen zu gehen, um sofort wieder 4h30 Minuten nach Wien zurückzufahren und hierbei noch dazu – wie vom BF in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet – keine Pausen zu machen. Auf Nachfrage gab der BF an, Kleidung („Jacke“ und „Hose“), Zigaretten und Treibstoff in XXXX zu kaufen, da dies billiger als in Österreich sei. Angesichts der mit der Fahrt verbundenen Ausgaben sowie dem Umstand, dass eine Großstadt wie Wien wesentlich mehr Auswahl (auch in finanzieller Hinsicht) zu bieten hat, als eine Kleinstadt mit 105.000 Einwohnern und es in Wien insbesondere auch günstige Angebote für Kleidung gibt, ist das Vorbringen des BF weder schlüssig, noch nachvollziehbar, noch glaubhaft. 2.2.5.
- Sofern der BF wiederholt gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, sich immer nur ausschließlich einen Tag in Serbien aufgehalten zu haben, um in römisch 40 einkaufen zu gehen, ist festzuhalten, dass diese Angabe nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist. Die Stadt römisch 40 mit ca 105.000 Einwohnern ist 438km vom in Österreich gemeldeten Hauptwohnsitz des BF entfernt. Die Fahrtdauer mit dem Auto beträgt ca. 4h30 Minuten pro Richtung. Der BF konnte keinen logischen Grund nennen, welchen Sinn bzw. Vorteil es haben sollte, von Wien 4h30 Minuten in eine – im Verhältnis zu Wien deutlich kleinere – andere Stadt zu fahren, hierfür Ausgaben für Treibstoff und Vignette zu haben, dort maximal wenige Stunden lang einkaufen zu gehen, um sofort wieder 4h30 Minuten nach Wien zurückzufahren und hierbei noch dazu – wie vom BF in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet – keine Pausen zu machen. Auf Nachfrage gab der BF an, Kleidung („Jacke“ und „Hose“), Zigaretten und Treibstoff in römisch 40 zu kaufen, da dies billiger als in Österreich sei. Angesichts der mit der Fahrt verbundenen Ausgaben sowie dem Umstand, dass eine Großstadt wie Wien wesentlich mehr Auswahl (auch in finanzieller Hinsicht) zu bieten hat, als eine Kleinstadt mit 105.000 Einwohnern und es in Wien insbesondere auch günstige Angebote für Kleidung gibt, ist das Vorbringen des BF weder schlüssig, noch nachvollziehbar, noch glaubhaft. In der Einvernahme vor dem AMS vom 23.03.2021 gab der BF diesbezüglich an: „Ich werde gefragt, wieso ich so oft einkaufen nach Serbien fahre, obwohl das keine Ersparnis mehr sein kann, wenn man das Geld für das Benzin miteinbezieht. Dazu gebe ich an: manche Sachen sind privat, das geht das AMS nichts an.“ Der BF behauptete einerseits implizit sparsam zu sein, indem er behauptete wegen günstigerer Ware nach Serbien zu fahren, andererseits behauptete er, im August 2019 EUR 50,- extra (mehr als sonst) an die serbischen Behörden gezahlt zu haben, um seinen neuen Reisepass schneller ausgestellt zu bekommen, obwohl er hierfür keinen Grund nennen konnte. Die Angabe, dass sich der BF immer nur ausschließlich einen Tag in Serbien aufgehalten habe, um in XXXX einkaufen zu gehen, widerspricht zudem der Aussage des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, derzufolge er (auch) seinen Vater in Serbien besucht und dort nächtigt und beispielsweise (auch) nach Serbien gefahren sei, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Außerdem gab der BF an, dass sein Auto 2019 einen Schaden in Serbien gehabt habe und er es in Serbien reparieren lasse. Schließlich widerspricht dies auch der Aussage, derzufolge der BF teils mit Freunden nach Serbien gefahren sei und zwar zu Zwecken über die vor Gericht nicht sprechen wolle, da er „niemanden in eine schlechte Position hineinziehen“ wolle. Darüber hinaus hat der BF gegenüber dem AMS am 25.02.2019 erklärt, dass er am 26.02.2019 nicht an „ XXXX “ teilnehmen könne, da er nach Serbien müsse, „um etwas zu klären“, wofür er mindestens eine Woche brauchen würde.Die Angabe, dass sich der BF immer nur ausschließlich einen Tag in Serbien aufgehalten habe, um in römisch 40 einkaufen zu gehen, widerspricht zudem der Aussage des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, derzufolge er (auch) seinen Vater in Serbien besucht und dort nächtigt und beispielsweise (auch) nach Serbien gefahren sei, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Außerdem gab der BF an, dass sein Auto 2019 einen Schaden in Serbien gehabt habe und er es in Serbien reparieren lasse. Schließlich widerspricht dies auch der Aussage, derzufolge der BF teils mit Freunden nach Serbien gefahren sei und zwar zu Zwecken über die vor Gericht nicht sprechen wolle, da er „niemanden in eine schlechte Position hineinziehen“ wolle. Darüber hinaus hat der BF gegenüber dem AMS am 25.02.2019 erklärt, dass er am 26.02.2019 nicht an „ römisch 40 “ teilnehmen könne, da er nach Serbien müsse, „um etwas zu klären“, wofür er mindestens eine Woche brauchen würde. Der BF hat (teils) zugegeben, in Serbien bei seinem Vater zu nächtigen. Dessen Haus liegt 700km vom Wohnort des BF in Wien entfernt. Die Fahrzeit hierfür beträgt mindestens 7 Stunden pro Strecke. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF 7 Stunden zu seinem Vater fährt, um sofort am selben Tag wieder zurückzufahren. Zudem würde dies der Aussage widersprechen, dass er bei seinem Vater nächtigt. 2.2.5.
- Der BF wurde wiederholt aufgefordert, Dokumente (Fotos, Rechnungen, Bestätigungsschreiben etc.) vorzulegen, die indizieren, dass er sich im Zeitraum November 2018 bis August 2020 in Österreich aufgehalten hat. Im Verfahren vor dem AMS hat der BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 05.09.2019 vorgelegt, laut der er vom 04.09.2019 bis 06.09.2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung nichts darüber aussagt, wo sich der BF in den Tagen zuvor und am 05.09.2019 vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgehalten hat. Der Grenzübertrittsliste ist klar zu entnehmen, dass der BF Serbien am 05.09.2019 um 02:05 Uhr beim Grenzübertritt „ XXXX “ verlassen hat. Aufgrund dieser Uhrzeit und der Fahrtdauer ist es realistisch, dass der BF am selben Tag nach der Rückkehr in Wien einen Arzt aufgesucht und um Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung angesucht hat. Zudem gab der BF am 10.02.2020 gegenüber dem AMS ausdrücklich an, am 05.09.2019 den neuen Reisepass in Serbien abgeholt zu haben und nach Österreich zurückgekehrt zu sein.Im Verfahren vor dem AMS hat der BF eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 05.09.2019 vorgelegt, laut der er vom 04.09.2019 bis 06.09.2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung nichts darüber aussagt, wo sich der BF in den Tagen zuvor und am 05.09.2019 vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufgehalten hat. Der Grenzübertrittsliste ist klar zu entnehmen, dass der BF Serbien am 05.09.2019 um 02:05 Uhr beim Grenzübertritt „ römisch 40 “ verlassen hat. Aufgrund dieser Uhrzeit und der Fahrtdauer ist es realistisch, dass der BF am selben Tag nach der Rückkehr in Wien einen Arzt aufgesucht und um Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung angesucht hat. Zudem gab der BF am 10.02.2020 gegenüber dem AMS ausdrücklich an, am 05.09.2019 den neuen Reisepass in Serbien abgeholt zu haben und nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG hat der BF der Aufforderung, entsprechende Dokumente vorzulegen, die indizieren, dass er sich im Zeitraum November 2018 bis August 2020 in Österreich aufgehalten hat, nie entsprochen. Befragt, ob er Beweise dafür habe, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich gewesen zu sein, antwortete er in der Verhandlung vor dem BVwG: „Auf diese Frage kann niemand antworten.“ 2.2.5.
- Mit Schreiben vom 19.02.2020 erstattete das AMS bei der LPD XXXX Strafanzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des Betruges durch den Bezug von Notstandshilfe während nicht gemeldeter Auslandsaufenthalte. Seitens der LPD XXXX wurden daraufhin Ermittlungen aufgenommen. Der BF wurde seitens der LPD XXXX mehrfach zur Einvernahme geladen und ist zunächst mehrmals unentschuldigt nicht bei der LPD XXXX erschienen (Schreiben der LPD XXXX vom 14.10.2020). Am 06.10.2020 hat er der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge geleistet und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ohne inhaltlich eine Aussage zu machen (Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 06.10.2020). 2.2.5.
- Mit Schreiben vom 19.02.2020 erstattete das AMS bei der LPD römisch 40 Strafanzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des Betruges durch den Bezug von Notstandshilfe während nicht gemeldeter Auslandsaufenthalte. Seitens der LPD römisch 40 wurden daraufhin Ermittlungen aufgenommen. Der BF wurde seitens der LPD römisch 40 mehrfach zur Einvernahme geladen und ist zunächst mehrmals unentschuldigt nicht bei der LPD römisch 40 erschienen (Schreiben der LPD römisch 40 vom 14.10.2020). Am 06.10.2020 hat er der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge geleistet und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen, ohne inhaltlich eine Aussage zu machen (Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 06.10.2020). Am 14.10.2020 übermittelte die LPD XXXX dem AMS eine Grenzübertrittsliste, die diese von einem österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien erhalten hatte. Dieser Grenzübertrittsliste ist detailliert zu entnehmen, wann konkret (Datum und Uhrzeit) der BF welchen serbischen Grenzposten (im Falle des BF immer „ XXXX “ an der Grenze Ungarn/Serbien) überquert hat, um in Serbien ein- bzw. aus Serbien auszureisen. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dieser Liste, dass sich der BF zu folgenden Zeiten in Serbien aufgehalten hat: Am 14.10.2020 übermittelte die LPD römisch 40 dem AMS eine Grenzübertrittsliste, die diese von einem österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien erhalten hatte. Dieser Grenzübertrittsliste ist detailliert zu entnehmen, wann konkret (Datum und Uhrzeit) der BF welchen serbischen Grenzposten (im Falle des BF immer „ römisch 40 “ an der Grenze Ungarn/Serbien) überquert hat, um in Serbien ein- bzw. aus Serbien auszureisen. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dieser Liste, dass sich der BF zu folgenden Zeiten in Serbien aufgehalten hat: 01.11.2018 bis 12.11.2018 20.11.2018 bis 02.12.2018 02.03.2019 bis 19.05.2019 29.06.2019 bis 22.07.2019 06.08.2019 bis 05.09.2019 06.11.2019 bis 14.11.2019 17.12.2019 bis 01.01.2020 06.03.2020 bis 14.07.2020 07.08.2020 bis 28.09.2020 Für den erkennenden Senat ist kein Grund ersichtlich an der Echt- und Richtigkeit dieser Liste zu zweifeln. Die darin enthaltenen Daten stimmen zudem mit jenen Reisepassstempel-Kopien überein, die vom Erhebungsdienst des AMS im Zuge der Erhebungen am Wohnsitz des BF in Österreich angefertigt wurden. Dem BF wurde sowohl vom AMS als auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Liste Stellung zu nehmen. Der BF ist der Liste nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne jegliches Substrat behauptet, ein namentlich nicht genannter serbischer Freund von ihm, der bei der Polizei arbeite, habe dem BF gesagt, dass es nicht stimme, dass die serbische Polizei solche Daten zur Verfügung stelle. Weiters hat der BF behauptet, es gäbe eine weitere Person mit seinem gleichen Namen und es sei schon öfters zu Verwechslungen gekommen. Dieser Einwand des BF geht insofern ins Leere, als der Grenzübertrittsliste im Detail zu entnehmen ist, dass es drei Personen gibt, die den gleichen Namen wie der BF, jedoch andere Geburtsdaten haben und die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach Serbien ein- bzw. aus Serbien ausgereist sind. In der Grenzübertrittsliste wurden diese drei Personen keineswegs vermischt, sondern ist bei jedem einzelnen Grenzübertritt klar ersichtlich, welche Person (Name und Geburtsdatum) welchen Grenzübertritt wann passiert hat, sodass keine Verwechslung vorliegt., Weiters hat der BF behauptet, es gäbe eine weitere Person mit seinem gleichen Namen und es sei schon öfters zu Verwechslungen gekommen. Dieser Einwand des BF geht insofern ins Leere, als der Grenzübertrittsliste im Detail zu entnehmen ist, dass es drei Personen gibt, die den gleichen Namen wie der BF, jedoch andere Geburtsdaten haben und die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach Serbien ein- bzw. aus Serbien ausgereist sind. In der Grenzübertrittsliste wurden diese drei Personen keineswegs vermischt, sondern ist bei jedem einzelnen Grenzübertritt klar ersichtlich, welche Person (Name und Geburtsdatum) welchen Grenzübertritt wann passiert hat, sodass keine Verwechslung vorliegt. Als dem BF am 23.03.2021 vor dem AMS die Grenzübertrittsliste vorgehalten wurde, gab der BF zunächst an: „Es kann sein, dass die protokollierten Grenzübertritte richtig sind, aber es sind sicher nicht alle angeführt, weil ich war ja wie bereits mehrfach betont immer nur einen Tag in Serbien.“ Zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb derselben Einvernahme gab der BF schließlich zur Grenzübertrittsliste an: „Die Liste stimmt überhaupt nicht. Ich meine damit, die Daten stimmen nicht. Ich werde gefragt, welche Daten stimmen, wenn die Daten auf der Liste falsch sind. Dazu gebe ich an: ich kann mich nicht erinnern.“ Auch der Umstand, dass der BF am 17.12.2019 um 13:27 Uhr beim AMS vorstellig wurde, steht nicht im Widerspruch zur Grenzübertrittsliste. Dieser ist zu entnehmen, dass der BF unter anderem am 17.12.2019 um 22:44 Uhr in Serbien (Grenzübertritt „ XXXX “) eingereist ist. Da die Distanz von Wien nach „ XXXX “ rund 4h beträgt, ist es realistisch, dass der BF nach seiner Vorsprache beim AMS die Fahrt nach Serbien angetreten hat. Im Reisepass des BF finden sich zudem Stempel, denen zu entnehmen ist, dass der BF Ungarn am 17.12.2019 beim Grenzübergang „ XXXX “ (nahe „ XXXX “) Richtung Serbien verlassen hat und am 01.01.2020 wieder von Serbien kommend nach Ungarn eingereist ist. Auch der Umstand, dass der BF am 17.12.2019 um 13:27 Uhr beim AMS vorstellig wurde, steht nicht im Widerspruch zur Grenzübertrittsliste. Dieser ist zu entnehmen, dass der BF unter anderem am 17.12.2019 um 22:44 Uhr in Serbien (Grenzübertritt „ römisch 40 “) eingereist ist. Da die Distanz von Wien nach „ römisch 40 “ rund 4h beträgt, ist es realistisch, dass der BF nach seiner Vorsprache beim AMS die Fahrt nach Serbien angetreten hat. Im Reisepass des BF finden sich zudem Stempel, denen zu entnehmen ist, dass der BF Ungarn am 17.12.2019 beim Grenzübergang „ römisch 40 “ (nahe „ römisch 40 “) Richtung Serbien verlassen hat und am 01.01.2020 wieder von Serbien kommend nach Ungarn eingereist ist. 2.2.5.
- Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht einen einzigen Tag in Österreich erwerbstätig, was für einen Aufenthalt in Österreich gesprochen hätte. 2.2.5.
- In der Verhandlung vom 12.01.2022 wurde XXXX , die den BF als Mitarbeiterin des BF in den Jahren 2018, 2019 und 2020 betreut hat, als Zeugin befragt. Die Zeugin hinterließ durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck und gab an, dass sie aufgrund ihres beruflichen Kontaktes mit dem BF den Eindruck hat, dass dieser in den Jahren 2018, 2019 und 2020 weit öfter bzw. weit öfter bzw. länger als nur jeweils einen Tag in längerem Abstand in Serbien aufgehalten hat. Dies begründete sie nachvollziehbar wie folgt: „Ja, er hat des Öfteren in den Terminen gesagt, dass er für mind. eine Woche fahren muss, weil er Termine zu erledigen hat. Es war auch öfter das Thema, dass er im Ausland ein Verfahren am laufen hat, er hat mir auch einmal die Gerichtsunteralgen vorgelegt. Das war von 2012, war aber auch später laufend. Wenn man Gerichtstermine oder ähnliches im Ausland wahrzunehmen hat, denke ich, dass man nicht nur für einen Tag fährt.“2.2.5.
- In der Verhandlung vom 12.01.2022 wurde römisch 40 , die den BF als Mitarbeiterin des BF in den Jahren 2018, 2019 und 2020 betreut hat, als Zeugin befragt. Die Zeugin hinterließ durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck und gab an, dass sie aufgrund ihres beruflichen Kontaktes mit dem BF den Eindruck hat, dass dieser in den Jahren 2018, 2019 und 2020 weit öfter bzw. weit öfter bzw. länger als nur jeweils einen Tag in längerem Abstand in Serbien aufgehalten hat. Dies begründete sie nachvollziehbar wie folgt: „Ja, er hat des Öfteren in den Terminen gesagt, dass er für mind. eine Woche fahren muss, weil er Termine zu erledigen hat. Es war auch öfter das Thema, dass er im Ausland ein Verfahren am laufen hat, er hat mir auch einmal die Gerichtsunteralgen vorgelegt. Das war von 2012, war aber auch später laufend. Wenn man Gerichtstermine oder ähnliches im Ausland wahrzunehmen hat, denke ich, dass man nicht nur für einen Tag fährt.“ 2.2.5.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigem Betrug nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er das AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich in Österreich aufhältig zu sein, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.067,09 verleitet hat, indem er dem AMS seine jeweiligen Aufenthaltsorte nicht gemeldet hat. Vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der BF unter anderem vom 01.11.2018 bis 12.11.2018, vom 20.11.2018 bis 02.12.2018, vom 02.03.2019 bis 19.05.2018, vom 29.06.2019 bis 22.07.2019, vom 06.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019, vom 17.12.2019 bis 01.01.2020, vom 06.03.2020 bis 14.07.2020 und vom 07.08.2020 bis 30.08.2020 in Serbien aufgehalten hat. 2.2.5.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.06.2021, GZ 35 Hv 25/21g, rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigem Betrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, weil er das AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich in Österreich aufhältig zu sein, zur Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 7.067,09 verleitet hat, indem er dem AMS seine jeweiligen Aufenthaltsorte nicht gemeldet hat. Vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich der BF unter anderem vom 01.11.2018 bis 12.11.2018, vom 20.11.2018 bis 02.12.2018, vom 02.03.2019 bis 19.05.2018, vom 29.06.2019 bis 22.07.2019, vom 06.08.2019 bis 05.09.2019, vom 06.11.2019 bis 14.11.2019, vom 17.12.2019 bis 01.01.2020, vom 06.03.2020 bis 14.07.2020 und vom 07.08.2020 bis 30.08.2020 in Serbien aufgehalten hat. 2.2.5.
- Aus den unter Punkt 2.2.5.
- bis 2.2.5.
- dargelegten Gründen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass sich der BF im angeführten Zeitraum (Punkt 2.1.
- und 2.1.6.) in Serbien aufgehalten hat. 2.2.
- Die Feststellungen dazu, dass der BF dem AMS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich einen Auslandsaufenthalt gemeldet hat (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die E-Mails des BF bezüglich seines Auslandsaufenthaltes vom 01.11.2018 bis 12.11.
- Darüber hinaus sind beim AMS keine schriftlichen oder telefonischen Meldungen des BF eingegangen und konnte der BF weder angeben, noch nachweisen, wann er dem AMS weitere Meldungen erstattet hätte. 2.2.
- Die Feststellung im Hinblick auf die erfolgte Belehrung des BF bezüglich seiner Meldepflicht (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf die vom BF ausgefüllten und unterschriebenen Anträge auf Notstandshilfe, darunter jener vom 20.05.2019 sowie die glaubhaften Angaben der Zeugin XXXX , die den BF als Mitarbeiterin des BF in den Jahren 2018, 2019 und 2020 betreut hat, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.
- Der BF hat nie bestritten, nicht belehrt worden zu sein. Er behauptete vielmehr, gerade wegen dieser „Regel“ nie länger als einen Tag in Serbien verbracht zu haben.2.2.
- Die Feststellung im Hinblick auf die erfolgte Belehrung des BF bezüglich seiner Meldepflicht (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf die vom BF ausgefüllten und unterschriebenen Anträge auf Notstandshilfe, darunter jener vom 20.05.2019 sowie die glaubhaften Angaben der Zeugin römisch 40 , die den BF als Mitarbeiterin des BF in den Jahren 2018, 2019 und 2020 betreut hat, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.
- Der BF hat nie bestritten, nicht belehrt worden zu sein. Er behauptete vielmehr, gerade wegen dieser „Regel“ nie länger als einen Tag in Serbien verbracht zu haben. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden und der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die beiden Bescheide des AMS vom 18.12.2020, VN: XXXX und das Schreiben des BF vom 14.01.2021.2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden und der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die beiden Bescheide des AMS vom 18.12.2020, VN: römisch 40 und das Schreiben des BF vom 14.01.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Strafverfahren (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur GZ 35 Hv 25/21g geführten Strafakt. 2.2.
- Die Feststellungen zum Strafverfahren (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur GZ 35 Hv 25/21g geführten Strafakt. 2.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)lit. g) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während es Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,Paragraph 16,
(1)Litera g,) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während es Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde Der BF hat (unter anderem) zu nachstehenden Zeiträumen Notstandshilfe in Österreich bezogen, obwohl er sich zu diesen Zeiträumen jeweils in Serbien aufgehalten hat: 12.11.2018 20.11.2018-02.12.2018 29.06.2019-22.07.2019 06.08.2019-05.09.2019 06.11.2019-14.11.2019 17.12.2019-01.01.2020 06.03.2020-02.07.2020 07.08.2020-30.08.2020 Der BF ist jeweils am 01.11.2018, 20.11.2018, 29.06.2018, 06.08.2019, 06.11.2019, 17.12.2019, 06.03.2020 und 07.08.2020 aus Österreich ausgereist und in Serbien eingereist. Der BF hat Serbien jeweils am 12.11.2018, 02.12.2018, 22.07.2019, 05.09.2019, 14.11.2019, 01.01.2020, 02.07.2020 und 30.08.2020 verlassen und ist nach Österreich zurückgekehrt (an diesen Tagen wieder eingereist). Der BF hat dem AMS in diesem Zeitraum ausschließlich einen Auslandsaufenthalt vom 01.11.2018 bis 09.11.2018 gemeldet, obwohl er erst am 12.11.2018 nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF hat dem AMS davon abgesehen entgegen seiner Verpflichtung
§ 50Al
VG keine dieser Auslandsaufenthalte gemeldet. Der BF hat dem AMS in diesem Zeitraum ausschließlich einen Auslandsaufenthalt vom 01.11.2018 bis 09.11.2018 gemeldet, obwohl er erst am 12.11.2018 nach Österreich zurückgekehrt ist. Der BF hat dem AMS davon abgesehen entgegen seiner Verpflichtung
Paragraph 50, AlVG keine dieser Auslandsaufenthalte gemeldet. ,
§ 16Abs. 1 lit. g Al
VG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Der BF war seitens des AMS mehrfach nachweislich über diese Verpflichtung belehrt worden, unter anderem im Zuge seiner Antragstellung auf Notstandshilfe vom 20.05.2019Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Der BF war seitens des AMS mehrfach nachweislich über diese Verpflichtung belehrt worden, unter anderem im Zuge seiner Antragstellung auf Notstandshilfe vom 20.05.2019
§ 16Abs. 3 Al
VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Gegenständlich liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor.
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Arbeitslosen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Gegenständlich liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor. Da die Zuerkennung der Notstandshilfe für den BF für die oben genannten Zeiträume gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Dabei ist zu beachten, dass für die Festsetzung des Ruhenszeitraumes der Tag der Ausreise noch als Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch als Auslandsaufenthalt gilt. Der BF hat den (gesetzeswidrigen) Bezug der Notstandshilfe während seiner Serbienaufenthalte durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt und wusste, dass ihm die Leistung für diese Zeiträume nicht gebührt hat. Der BF musste zudem erkennen, dass ihm die Leistung aufgrund seines Verhaltens nicht gebührte. Die Notstandshilfe ist daher zurückzufordern.
§ 25Abs. 6 Al
VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Notstandshilfe war somit im Hinblick auf die folgenden Zeiträume zu wiederrufen und zurückzufordern: 12.11.2018: 1 Tag zu einem Tagsatz von EUR 28,79 = EUR 28,79 21.11.2018-02.12.2018: 12 Tage zu einem Tagsatz von EUR 28,79 = EUR 345,48 30.06.2019-22.07.2019: 23 Tage zu einem Tagsatz von EUR 29,55 = EUR 679,65 07.08.2019-05.09.2019: 30 Tage zu einem Tagsatz von EUR 29,55 = EUR 886,50 07.11.2019-14.11.2019: 8 Tage zu einem Tagsatz von EUR 29,55, = EUR 236,40 18.12.2019-01.01.2020: 15 Tage zu einem Tagsatz von EUR 29,55 = EUR 443,25 07.03.2020-15.03.2020: 9 Tage zu einem Tagsatz von EUR 30,06 = EUR 270,54 16.03.2020-31.03.2020: 16 Tage zu einem Tagsatz von EUR 31,64 = EUR 506,24 01.04.2020-30.04.2020: 30 Tage zu einem Tagsatz von EUR 31,64 = EUR 949,20 01.05.2020-31.05.2020: 31 Tage zu einem Tagsatz von EUR 31,64 = EUR 980,84 01.06.2020-30.06.2020: 30 Tage zu einem Tagsatz von EUR 31,64 = EUR 949,20 01.07.2020-02.07.2020: 2 Tage zu einem Tagsatz von EUR 31,64 = EUR 63,28 08.08.2020-30.08.2020: 23 Tage zu einem Tagsatz von EUR 31,64 = EUR 727,72 Gesamt: EUR 7.067,09 Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Bezug der Notstandshilfe des BF widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe vom BF zurückgefordert. Der belangten Behörde sind in den angefochtenen Bescheiden jedoch insofern Fehler unterlaufen, als im Hinblick auf die Festsetzung des Ruhenszeitraumes wiederholt der erste Tag der jeweiligen Ausreise des BF ausschließlich als Auslandsaufenthalt berechnet wurde, obwohl der erste Tag der Ausreise noch als Inlandsaufenthalt gilt. Daraus ergibt sich der – im Hinblick auf die beiden bekämpften Bescheide – leicht verkürzte Zeitraum, für den Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern ist. Der Gesamtbetrag beträgt somit EUR 7.067,09 statt EUR 7.275,02. Die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS waren daher mit der Maßgabe abzuweisen, als es zu lauten hat: „
§ 38i
Vm. § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2018, 21.11.2018 bis 02.12.2018, 30.06.2019 bis 22.07.2019, 07.08.2019 bis 05.09.2019, 07.11.2019 bis 14.11.2019, 18.12.2019 bis 01.01.2020, 07.03.2020 bis 02.07.2020 und 08.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen. Sie werden
§ 38i
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 7.067,09 verpflichtet.“ „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.11.2018, 21.11.2018 bis 02.12.2018, 30.06.2019 bis 22.07.2019, 07.08.2019 bis 05.09.2019, 07.11.2019 bis 14.11.2019, 18.12.2019 bis 01.01.2020, 07.03.2020 bis 02.07.2020 und 08.08.2020 bis 30.08.2020 widerrufen. Sie werden
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 7.067,09 verpflichtet.“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2243578.1.00