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{'item': 'W256 2200504-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW256 2200504-1 Spruch, W256 2200504-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. § 9 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 9, AsylG 2005 lautet wie folgt: "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides u.a. auf "§ 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005“. Aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 handeln soll. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides u.a. auf "§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005“. Aus den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 handeln soll. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, unter Verweis auf VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, unter Verweis auf VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer zwar ursprünglich mit Bescheid vom
  1. Februar 2009 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die allgemeine Lage und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zuerkannt. Im – hier maßgeblichen - Verlängerungsbescheid vom
  2. Februar 2016 wurde letztendlich jedoch das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung allein mit der im Vergleich zum Bescheid vom
  3. Februar 2009 nach wie vor bestehenden allgemeinen schlechten Lage in Somalia begründet und wurde damit unabhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers generell eine Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia ausgeschlossen. Wie ein Vergleich der (hier) wesentlichen Länderberichte hervorgebracht hat und auch festgestellt wurde, ist eine solche nachhaltige Verbesserung der allgemeinen Lage in Somalia und speziell in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des des Schutzstatus jedoch nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich die Versorgungslage zufolge jüngster Berichte verschlechtert. So wird im LIB 2021 ausgeführt, dass die humanitären Bedürfnisse weiter hoch bleiben würden, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems würden Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit machen. Covid-19 habe die bereits bestehende Krise nur noch verschlimmert. Es füge sich ein in die Krisen der schlimmsten Heuschreckenplage seit 25 Jahren, schweren Überflutungen mit zeitweise 650.000 Vertriebenen, dem mancherorts andauernden Konflikt und vorangehenden Jahren der Dürre. Insgesamt würden rund 2,6 Millionen Menschen als im Land vertrieben gelten, 3,5 Millionen könnten auch nur die grundlegendste Nahrungsversorgung nicht sicherstellen. Ebenso zeigen die aktuellen Länderberichte in Bezug auf die Sicherheitslage, dass zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen seien. Auch das Maß an Kontrolle über bzw Einfluss auf einzelne Gebiete variiere. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, sei die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten habe al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übe al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage in ganz Somalia kann somit nicht festgestellt werden. Im Vergleich zu den dem Bescheid vom
  4. Februar 2009 und vom
  5. Februar 2016 zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der im Bescheid vom
  6. Februar 2009 wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Prognosen einer zukünftig besseren Versorgungssituation diesem Maßstab einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der Lage in Somalia nicht gerecht werden. Da somit aber die Gründe für die (zuletzt erfolgte) Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, nämlich die allgemeine schlechte Lage in Somalia nicht weggefallen sind, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sohin nicht vor. Da somit aber die Gründe für die (zuletzt erfolgte) Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, nämlich die allgemeine schlechte Lage in Somalia nicht weggefallen sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sohin nicht vor. Auch das Vorliegen der sonstigen in § 9 Abs 1 AsylG normierten Aberkennungsgründe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Auch das Vorliegen der sonstigen in Paragraph 9, Absatz eins, AsylG normierten Aberkennungsgründe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In ihrer rechtlichen Beurteilung stützte die belangte Behörde die vorliegende Aberkennung aber auch auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG.In ihrer rechtlichen Beurteilung stützte die belangte Behörde die vorliegende Aberkennung aber auch auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2018, Rs C-369/17 "Ahmed", festgehalten, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie begangen hat.Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.9.2018, Rs C-369/17 "Ahmed", festgehalten, dass nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat vorgesehen ist, davon ausgegangen werden darf, dass eine Person eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen hat. Die dazu maßgeblichen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes lauten wie folgt: "Art 17 Abs 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, 'eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.""Art 17 Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, 'eine schwere Straftat' im Sinne dieser Bestimmung began

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