← Österreich

{'item': 'W257 2245485-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW257 2245485-1 SpruchW257 2245485-1/9E, W257 2245485-1/9E, Schriftliche Ausfertigung des am 28.01.2022 mündlich v

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 11.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).1.
  2. Am 11.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter im Bundesministerium für Inneres und ist, ausgehend von seinem
  4. Geburtstag, dem XXXX , im Bundeskriminalamt, im Büro II/BK/2.3., tätig. Er bezieht eine erhöhte Gefahrenzulage. Seine Tätigkeit ist die eines Beamten bei dem Büro „SIRENE“, welches als nationale Zentralstelle im Dauerdienst beim Bundeskriminalamt eingerichtet ist und ua auch für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch der Fahndungen im Schengener Informationssystem (SIS) zuständig ist. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter im Bundesministerium für Inneres und ist, ausgehend von seinem
  6. Geburtstag, dem römisch 40 , im Bundeskriminalamt, im Büro II/BK/2.3., tätig. Er bezieht eine erhöhte Gefahrenzulage. Seine Tätigkeit ist die eines Beamten bei dem Büro „SIRENE“, welches als nationale Zentralstelle im Dauerdienst beim Bundeskriminalamt eingerichtet ist und ua auch für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch der Fahndungen im Schengener Informationssystem (SIS) zuständig ist. 1.
  7. Aufgrund des Antrages führte der unmittelbare Vorgesetzte ihm gegenüber aus, dass er keine im Sinne der Verordnung der Bundesregierung besonders belastende Berufstätigkeit, BGBl. II 105/2006 ausüben würde. Dies wurde von der Abteilungsleiterin bestätigt und ergänzt, dass seine Tätigkeit auch nicht unter die Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 fallen würde. Dies wäre ihm im Zuge des Parteiengehörs vorgehalten worden. 1.
  8. Aufgrund des Antrages führte der unmittelbare Vorgesetzte ihm gegenüber aus, dass er keine im Sinne der Verordnung der Bundesregierung besonders belastende Berufstätigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ausüben würde. Dies wurde von der Abteilungsleiterin bestätigt und ergänzt, dass seine Tätigkeit auch nicht unter die Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, fallen würde. Dies wäre ihm im Zuge des Parteiengehörs vorgehalten worden. 1.
  9. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass mit XXXX 2019 keine Schwerarbeitsmonate angerechnet werden können. Zum Sachverhalt hielt der Bescheid fest, der Beschwerdeführer beziehe seit XXXX eine „erhöhte Gefahrenzulage“. Seit diesem Zeitpunkt sei er im Bundeskriminalamt, im Büro II/BK/2.
  10. tätig. Nach Ausführungen zum vorgenommenen Parteiengehör wurde festgehalten, dass aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung (idF kurz „APB“ genannt), für „HSB bzw Referent im Büro II/BK/2.3.“ - dies der Beschwerdeführer ausübe - lediglich 5% seiner Tätigkeit als „Exekutiver Außendienst“ zugeordnet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst verbringe, können ihm gem § 15b BDG keine Schwerarbeitsmonate zugestanden werden. 1.
  11. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass mit römisch 40 2019 keine Schwerarbeitsmonate angerechnet werden können. Zum Sachverhalt hielt der Bescheid fest, der Beschwerdeführer beziehe seit römisch 40 eine „erhöhte Gefahrenzulage“. Seit diesem Zeitpunkt sei er im Bundeskriminalamt, im Büro II/BK/2.
  12. tätig. Nach Ausführungen zum vorgenommenen Parteiengehör wurde festgehalten, dass aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung in der Fassung kurz „APB“ genannt), für „HSB bzw Referent im Büro II/BK/2.3.“ - dies der Beschwerdeführer ausübe - lediglich 5% seiner Tätigkeit als „Exekutiver Außendienst“ zugeordnet werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst verbringe, können ihm gem Paragraph 15 b, BDG keine Schwerarbeitsmonate zugestanden werden. 1.
  13. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde trat der Beschwerdeführer der Bescheidbegründung insofern entgegen, als er ausführe, dass es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ihm und den Bundestheaterbediensteten (vlg. BGBl. II 105/2006 id.F. v 14.06.2021 und § 15b BDG) geben würde. Der Dauerdienst auf seiner Arbeitsstelle sei psychisch und physisch sehr belastend und er hätte zumindest an 6 Kalendertagen in Monaten einen Nachtdienst zu versehen. In der Bestimmung des § 15b BDG und auch in den Verordnungen BGBl. II 104/2006 und BGBl. II 105/2006 sei keine Rede davon, dass ein gewisser Anteil an exekutiven Außendienst zu leisten wäre. 1.
  14. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde trat der Beschwerdeführer der Bescheidbegründung insofern entgegen, als er ausführe, dass es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ihm und den Bundestheaterbediensteten (vlg. Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, id.F. v 14.06.2021 und Paragraph 15 b, BDG) geben würde. Der Dauerdienst auf seiner Arbeitsstelle sei psychisch und physisch sehr belastend und er hätte zumindest an 6 Kalendertagen in Monaten einen Nachtdienst zu versehen. In der Bestimmung des Paragraph 15 b, BDG und auch in den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, sei keine Rede davon, dass ein gewisser Anteil an exekutiven Außendienst zu leisten wäre. 1.
  15. Mit Schreiben vom 17.08.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und hielt dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht zumindest mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst ausgeübt hätte. 1.
  16. Am 09.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe ein. Am 22.110.2021 wurde dem Rechtsvertreter der ganze Verwaltungsakt auf sein Ersuchen hin elektronisch übermittelt. 1.
  17. Am 28.10.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. 1.
  18. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gar keinen Außendienst versehen würde. Er stützte sich auch gar nicht auf diese Bestimmung (§ 1 Z. 4 lit a) der Verordnung Nr. II 105/2006), sondern auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung Nr. 104/
  19. Er hätte zwar drei Nachtdienste (als Journaldienste) zu versehen, doch verlange die Verordnung eine Tätigkeit mit „im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen“. Wenn er nun den Nachtdienst am Abend antrete und nächsten Tag beende, hat er an zwei Tagen diese Tätigkeit ausgeübt und es stünde ihm somit ein Anspruch zu, da er an mindestens 6 Tagen im Monat diese Tätigkeiten ausübe. Zudem hätte er zwar Journaldienst, doch es bestünde hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit kein Unterschied ob er die Arbeit innerhalb oder außerhalb des Journaldienstes vornehmen würde, denn auch im Journaldienst müsse er Arbeiten sofort erledigen. 1.
  20. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gar keinen Außendienst versehen würde. Er stützte sich auch gar nicht auf diese Bestimmung (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Nr. römisch zwei 105 aus 2006,), sondern auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Nr. 104 aus 2006,. Er hätte zwar drei Nachtdienste (als Journaldienste) zu versehen, doch verlange die Verordnung eine Tätigkeit mit „im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen“. Wenn er nun den Nachtdienst am Abend antrete und nächsten Tag beende, hat er an zwei Tagen diese Tätigkeit ausgeübt und es stünde ihm somit ein Anspruch zu, da er an mindestens 6 Tagen im Monat diese Tätigkeiten ausübe. Zudem hätte er zwar Journaldienst, doch es bestünde hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit kein Unterschied ob er die Arbeit innerhalb oder außerhalb des Journaldienstes vornehmen würde, denn auch im Journaldienst müsse er Arbeiten sofort erledigen. 1.
  21. Wegen eingetretener Entscheidungsreife verkündete der Richter am 28.01.2021 das Erkenntnis und begründete es im Wesentlichen damit, dass er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung Nr. II BGBl 104/2006 nicht erfüllt. Nach Ansicht des Richters besteht die Belastung durch den Nachtdienst. Nachdem er nur drei Nachtdienste im Monat leiste, besteht entsprechend der genannten Verordnung kein Anspruch.1.
  22. Wegen eingetretener Entscheidungsreife verkündete der Richter am 28.01.2021 das Erkenntnis und begründete es im Wesentlichen damit, dass er die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Nr. römisch zwei Bundesgesetzblatt 104 aus 2006, nicht erfüllt. Nach Ansicht des Richters besteht die Belastung durch den Nachtdienst. Nachdem er nur drei Nachtdienste im Monat leiste, besteht entsprechend der genannten Verordnung kein Anspruch. 1.
  23. Der Beschwerdeführer brachte sogleich einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vor, dem hiermit nachgekommen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  24. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Am 11.01.2021 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Der nach dem Einlangen des Antrages folgende Monatsletzte war der 31.01.2021 (sh § 15b Abs. 3 BDG). Die Behörde bezog ihren Spruch richtigerweise auch auf dieses Datum.Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Am 11.01.2021 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Der nach dem Einlangen des Antrages folgende Monatsletzte war der 31.01.2021 (sh Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG). Die Behörde bezog ihren Spruch richtigerweise auch auf dieses Datum. Der Zeitraum der Beurteilung ist vom XXXX 2006 bis zum XXXX
  25. Ab dem XXXX 2006 bezog der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 201/
  26. Seit diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Bundeskriminalamt, im Büro II/BK/3.2.Der Zeitraum der Beurteilung ist vom römisch 40 2006 bis zum römisch 40
  27. Ab dem römisch 40 2006 bezog der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,. Seit diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Bundeskriminalamt, im Büro II/BK/3.
  28. Gemäß seiner ABP beträgt der Anteil des Außendienstes 5%. Der Beschwerdeführer selbst konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachweisen, dass er - über die in der APB enthaltenen 5% Außendienst - mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit sich im wachespezifischen Außendienst befindet. Er beginnt seinen Nachtdienst an 3 Kalendertagen im Monat. Er übt keine Arbeitstätigkeit aus im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen in einem Kalendermonat.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. In der mündlichen Verhandlung wurde seine genaue Tätigkeit bei der SIRENE beleuchtet. Auf seinem Arbeitsplatz ist ein Dauerdienst eingerichtet. Er bekommt monatlich seine Dienstplanung, wobei er im Monat zu drei Nachtdiensten eingeteilt ist. Das er im Monat zu drei Nachtdiensten eingeteilt ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der mündlichen Verhandlung am 28.01.
  30. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  31. Zu A) § 50 des Bundesgesetzes vom
  32. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 224/2021 lautet:Bereitschaft und JournaldienstParagraph 50, des Bundesgesetzes vom
  33. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, lautet:, Bereitschaft und Journaldienst § 50.

(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst)Paragraph 50,
(1)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst) §15b leg cit lautet lautet: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6)Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
(6)Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“ Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 lautet wie folgt:Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, lautet wie folgt:
  1. Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Auf Grund des § 15b Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 438/2005, des § 2e Abs. 2 des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 2a Abs. 2 des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15 b, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 438 aus 2005,, des Paragraph 2 e, Absatz 2, des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, und des Paragraph 2 a, Absatz 2, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird verordnet: Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung §
  2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  3. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  6. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten vona) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, undb) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass,
  7. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;,
  8. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;,
  9. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;,
  10. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von, a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und, b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach Litera a, maßgebenden entspricht. In-Kraft-Treten § 2.
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 2,
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)§ 1 Z 4 tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt.
(2)Paragraph eins, Ziffer 4, tritt mit demjenigen Zeitpunkt außer Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt. Gleichzeitig wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt. §§ 1 , 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBl. II Nr. 104/2006, lautet:Paragraphen eins, , 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, lautet: "§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
  1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
  2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
  3. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
  4. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  5. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  6. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  7. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  8. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  9. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  10. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
  11. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  12. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2)Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zu entrichten sind.
(2)Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den Paragraphen 21 und 21 a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zu entrichten sind. §
  1. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.Paragraph 2, Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10% verursacht wurde. (...) §
  2. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht."Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht." Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gem § 15b Abs. 2 BDG dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Gem Abs. 2 leg cit hat die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/
  3. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (§ 1 Ziffer 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Das bedeutete, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach § 15b BDG, als auch die Bestimmung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht.Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat gem Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG dann vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Gem Absatz 2, leg cit hat die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Dies hat die Bundesregierung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, vorgenommen. Diese Verordnung verweist auf die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,. Diese ist „mit der Maßgabe anzuwenden“, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Paragraph eins, Ziffer 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Das bedeutete, dass sowohl die gesetzliche Bestimmung nach Paragraph 15 b, BDG, als auch die Bestimmung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, von einer mindestens 15-tägigen Dauer an belastender Tätigkeit im Monat ausgeht. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor an mindestens 15 Tagen im Monat eine belastende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Er bringt vor, dass er 3 Nachtdienste im Monat verrichte und so an 6 Tagen im Kalendermonat während der Nacht zu arbeiten. Er bezieht sich dabei auf § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006, denn diese wäre auch auf seinen Fall anzuwenden (der Gesetzestext ist oben unterstrichen). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor an mindestens 15 Tagen im Monat eine belastende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Er bringt vor, dass er 3 Nachtdienste im Monat verrichte und so an 6 Tagen im Kalendermonat während der Nacht zu arbeiten. Er bezieht sich dabei auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, denn diese wäre auch auf seinen Fall anzuwenden (der Gesetzestext ist oben unterstrichen). Diese Verordnung legt für die in der Promulgationsklausel gesetzlichen Grundlagen (ASVG, BSVG, GSVG, APG) fest, welche Tätigkeiten unter besonders belastenden Bedingungen erbracht werden und somit als Schwerarbeit gelten. Mit diesem Verweis auf diese Verordnung wurde jedoch die gesetzliche Bestimmung nach § 15b Abs. 2 BDG und der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 (konkret das Mindesterfordernis von 15 Kalendertagen) nicht aufgehoben, sondern ist die Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 (Schwerarbeitsverordnung) mit der in der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 (Verordnung der Bundesregierung) aufgestellten Maßgaben anzuwenden. Die letztgenannte Verordnung ist somit die speziellere Bestimmung. Mit diesem Verweis auf diese Verordnung wurde jedoch die gesetzliche Bestimmung nach Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, (konkret das Mindesterfordernis von 15 Kalendertagen) nicht aufgehoben, sondern ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, (Schwerarbeitsverordnung) mit der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, (Verordnung der Bundesregierung) aufgestellten Maßgaben anzuwenden. Die letztgenannte Verordnung ist somit die speziellere Bestimmung. Insofern der Beschwerdeführer somit vorbringt, dass seine Nachtdienste (der Journaldienst beginnt um 22.00 Uhr und endet nächsten Tag um 07.30 Uhr) zwei Kalendertage umfassen, gelingt es ihm nicht nachzuweisen, dass er diese Tätigkeit an mindestens 15 Kalendertagen im Monat aufweist. Dies wurde von ihm auch nicht behauptet. Er stützt sich lediglich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung BGBL. II Nr. 104/2006, indem er vermeint, an sechs Arbeitstagen (durch drei Nachtdienste im Monat werden sechs Arbeitstage „berührt“) im Kalendermonat eine Schwerarbeit (Betreuung des Büros SIRENE im Innendienst in den Journaldienststunden) zu leisten. Die von ihm geleisteten drei Nachtdienste reichen allerdings wegen der spezielleren Bestimmung, welche zumindest 15 Tage im Kalendermonat vorsieht, nicht aus um einen Anspruch zu begründen.Er stützt sich lediglich auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 der Verordnung BGBL. römisch zwei Nr. 104 aus 2006,, indem er vermeint, an sechs Arbeitstagen (durch drei Nachtdienste im Monat werden sechs Arbeitstage „berührt“) im Kalendermonat eine Schwerarbeit (Betreuung des Büros SIRENE im Innendienst in den Journaldienststunden) zu leisten. Die von ihm geleisteten drei Nachtdienste reichen allerdings wegen der spezielleren Bestimmung, welche zumindest 15 Tage im Kalendermonat vorsieht, nicht aus um einen Anspruch zu begründen. Selbst bei einer Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmung des § 15 Abs. 2 BDG, wonach zumindest 15 Kalendertage unter einer besonderen belastenden Tätigkeit durchgeführt werden müssen, um einen Anspruch zu begründen (somit der Ansicht des Beschwerdeführers folgend), ist ein Anspruch alleine auf den § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung BGBL. II Nr. 104/2006 ebenso nicht zu erkennen. Die Bestimmung lautet:Selbst bei einer Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, BDG, wonach zumindest 15 Kalendertage unter einer besonderen belastenden Tätigkeit durchgeführt werden müssen, um einen Anspruch zu begründen (somit der Ansicht des Beschwerdeführers folgend), ist ein Anspruch alleine auf den Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 der Verordnung BGBL. römisch zwei Nr. 104 aus 2006, ebenso nicht zu erkennen. Die Bestimmung lautet: „
  4. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder“ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass diese Bestimmung nicht eindeutig gefasst worden sei. Er begründete es insofern, als nicht klar sei ob die von der Bestimmung geforderten „sechs Arbeitstage im Kalendermonat“ sich nun auf die Nachtdienste beziehen würden, oder ob es reicht das lediglich an sechs Arbeitstagen die belastende Tätigkeit im Schicht- oder Wechseldienst ausgeübt werden müsse. Er schließe sich im Namen des Beschwerdeführers der letztgenannten Auffassung an und vermeinte, dass der Beschwerdeführer, weil er ja drei Nachtdienste im Monat vornehmen würde, so an sechs Arbeitstagen (Beginn vor 24.00 Uhr, Ende nach 00.00 Uhr) Schicht- oder Wechseldienst verrichte. Dies würde nach dem Verordnungstext ausreichen um einen Anspruch zu begründen. Abgesehen von der oben zitierten gesetzlichen Grundlage, indem bereits dort kein Anspruch gegeben ist ( § 15b Abs. 2 BDG), muss allerdings seitens des Bundesveraltungsgerichtes auch hier festgestellt werden, dass ein Anspruch, alleine gestützt auf diese Bestimmung, nicht gegeben ist. Für das Gericht ist der Gesetzestext klar erkennbar, nämlich insofern, als der Gesetzgeber die besonders belastenden Tätigkeiten des Nachtdienstes als Schwerarbeit klassifizieren wollte. Nach Ansicht des Gerichtes geht es nicht darum an wie viel Kalendertagen im Monat der Schicht- oder Wechseldienst beginnen oder enden würde, sondern um die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Insofern bedarf es zumindest im Monat drei Nachtdienste um alleine gestützt auf diese Grundlage einen Anspruch zu begründen, wobei auch der § 15b Abs. 2 BDG (15 Kalendertage) zu beachten ist. Die unterschiedlichen zeitlichen Regelungen ergeben sich dadurch, dass die Verordnung der Bundesregierung sich auf die Schwerarbeitsverordnung bezieht, welche einen weiteren sachlichen Geltungsbereich (ASVG, etc) aufweist.Abgesehen von der oben zitierten gesetzlichen Grundlage, indem bereits dort kein Anspruch gegeben ist ( Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG), muss allerdings seitens des Bundesveraltungsgerichtes auch hier festgestellt werden, dass ein Anspruch, alleine gestützt auf diese Bestimmung, nicht gegeben ist. Für das Gericht ist der Gesetzestext klar erkennbar, nämlich insofern, als der Gesetzgeber die besonders belastenden Tätigkeiten des Nachtdienstes als Schwerarbeit klassifizieren wollte. Nach Ansicht des Gerichtes geht es nicht darum an wie viel Kalendertagen im Monat der Schicht- oder Wechseldienst beginnen oder enden würde, sondern um die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Insofern bedarf es zumindest im Monat drei Nachtdienste um alleine gestützt auf diese Grundlage einen Anspruch zu begründen, wobei auch der Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG (15 Kalendertage) zu beachten ist. Die unterschiedlichen zeitlichen Regelungen ergeben sich dadurch, dass die Verordnung der Bundesregierung sich auf die Schwerarbeitsverordnung bezieht, welche einen weiteren sachlichen Geltungsbereich (ASVG, etc) aufweist. Abgesehen davon ist der Journaldienst, den der Beschwerdeführer in der Nacht versieht als Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung BGBL. II Nr. 104/2006 zu sehen und würde schon aus diesem Aspekt heraus ein Anspruch nicht bestehen, weil durch die Arbeitsbereitschaft eine geforderte Belastung ausgeschlossen ist. Insofern war es für das Gericht auch nicht mehr notwendig, den Beweisantrag des Rechtsvertreters, (nämlich Unterlagen welche bezeugen hätten können, dass er in der Arbeitsbereitschaft tatsächlich arbeiten durchführt) zu sichten, weil bereits alleine aufgrund des § 15b Abs. 2 BDG und der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006, ein Anspruch nicht gegeben ist und eine diesbezügliche Beweisaufnahme seiner Arbeitstätigkeiten im Nachtdienst daran auch nichts mehr geändert hätte (vgl etwa VwGH vom
  5. März 2014, Ro 2014/01/0011, vom
  6. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, sowie vom
  7. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).Abgesehen davon ist der Journaldienst, den der Beschwerdeführer in der Nacht versieht als Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 der Verordnung BGBL. römisch zwei Nr. 104 aus 2006, zu sehen und würde schon aus diesem Aspekt heraus ein Anspruch nicht bestehen, weil durch die Arbeitsbereitschaft eine geforderte Belastung ausgeschlossen ist. Insofern war es für das Gericht auch nicht mehr notwendig, den Beweisantrag des Rechtsvertreters, (nämlich Unterlagen welche bezeugen hätten können, dass er in der Arbeitsbereitschaft tatsächlich arbeiten durchführt) zu sichten, weil bereits alleine aufgrund des Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG und der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, ein Anspruch nicht gegeben ist und eine diesbezügliche Beweisaufnahme seiner Arbeitstätigkeiten im Nachtdienst daran auch nichts mehr geändert hätte vergleiche etwa VwGH vom
  8. März 2014, Ro 2014/01/0011, vom
  9. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, sowie vom
  10. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2245485.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.