Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.11.2021, Aktenzeichen HVBA /5939 210767, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 10.11.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger wird
Vm § 18b ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 b, ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ASVG, mit welchem neuerlich eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters ab 01.04.2018 begehrt wurde. 4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.10.2021 gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG, mit welchem neuerlich eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters ab 01.04.2018 begehrt wurde. 5. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den angegebenen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe mindestens der Stufe 3 nicht nachgewiesen worden sei. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es liege bereits eine Selbstversicherung
Es sei somit eine Berechtigung zur Selbstversicherung
ASVG nicht gegeben.Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den angegebenen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe mindestens der Stufe 3 nicht nachgewiesen worden sei. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es liege bereits eine Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG vor. Es sei somit eine Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.
Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin bereits ab dem 01.05.2019 bis laufend eine solche bestehe und diese deshalb nicht neuerlich zuerkannt werden könne. Die belangte Behörde beantrage daher ua. die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 09.09.2019.Für den Zeitraum ab 01.05.2019 werde ausgeführt, dass die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der naher Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG mit der gegenständlichen Beschwerde nicht begehrt werde. Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin bereits ab dem 01.05.2019 bis laufend eine solche bestehe und diese deshalb nicht neuerlich zuerkannt werden könne. Die belangte Behörde beantrage daher ua. die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 09.09.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
ASVG nicht gegeben.“ lassen offen, auf welchen Zeitraum sich diese Aussagen beziehen. Festgehalten wird, dass der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gewisse Mängel aufweist, insbesondere die Bescheidbegründung – für sich allein betrachtet – unklar bzw. nicht sehr ausführlich ist. Insbesondere die Sätze „Es liegt bereits eine Selbstversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG vor.“ und „Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.“ lassen offen, auf welchen Zeitraum sich diese Aussagen beziehen. In Zusammenschau des Verwaltungsaktes und auch der ausführlichen Äußerung der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 17.12.2021, bestehen aber keine Zweifel daran, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 vorliegt und sich die Abweisung auf den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 bezieht. Auch die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass sie dies so verstanden hat und macht deutlich, dass sie mit ihrem Antrag die Zuerkennung der Selbstversicherung vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 begehrt. Dafür, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hatte und der angefochtene Bescheid daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben wäre, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.Dafür, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hatte und der angefochtene Bescheid daher im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben wäre, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: 3.4.1. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger §18b
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.3.4.2.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der erste Tatbestand des § 18b Abs. 1 ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben.Der erste Tatbestand des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben. 3.4.
1 ASVG ist daher für den Zeitraum ab 01.05.2019, nicht aber für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 gegeben.Die Voraussetzung des Bezuges von Pflegegeld in Höhe zumindest der Stufe 3 für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG ist daher für den Zeitraum ab 01.05.2019, nicht aber für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 gegeben. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand „unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft“ vorliegt und für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ASVG gegeben ist.Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand „unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft“ vorliegt und für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG gegeben ist. 3.4.4. Weiters hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 09.09.2019 zu Recht festgestellt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Dass demgegenüber die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
a für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich ist, stößt beim Bundesverwaltungsgericht auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BWvG vom 23.06.2014, W217 2007976; vgl. Poperl/ Trauner/ Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar zu § 18b ASVG (Strohdorfer).)Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ist rückwirkend nur für maximal 12 Monate zulässig. Dass demgegenüber die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18, a für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich ist, stößt beim Bundesverwaltungsgericht auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche BWvG vom 23.06.2014, W217 2007976; vergleiche Poperl/ Trauner/ Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar zu Paragraph 18 b, ASVG (Strohdorfer).) Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, eine Gesetzesänderung per 01.01.2013 würde eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen, ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar § 18a ASVG meint und die diesbezüglichen zeitlichen Regelungen nicht auf §18b ASVG anwendbar sind. Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, eine Gesetzesänderung per 01.01.2013 würde eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen, ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar Paragraph 18 a, ASVG meint und die diesbezüglichen zeitlichen Regelungen nicht auf §18b ASVG anwendbar sind. Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese in ihrer Äußerung vom 17.12.2021 ausführt, dass nach der Rechtsprechung betreffend der rückwirkenden Selbstversicherung
ASVG der Versicherte als Beginn der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann. Allerdings ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorrangegangene Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2001/08/00212 VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022).Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese in ihrer Äußerung vom 17.12.2021 ausführt, dass nach der Rechtsprechung betreffend der rückwirkenden Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG der Versicherte als Beginn der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann. Allerdings ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorrangegangene Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der
Darüber hinaus gilt es auszuführen, dass es sich gegenständlich um eine entschiedene Sache
Paragraph 68, AVG handelt: 3.5.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.5.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). 3.5.2. Wie beweiswürdigend dargelegt hat die Beschwerdeführerin die in der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom 10.04.2019 und vom 18.06.2019, bereits im Zuge ihrer Antragstellung am 28.06.2019 vorgelegt und die belangte Behörde diese Bestätigungen auch in ihre Entscheidung vom 09.09.2019 miteinbezogen. Es handelt sich daher um keine neuen Beweismittel, die einen neuen Sachverhalt begründen könnten. Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
ASVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.09.2019 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder relevante Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, ist der Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.04.2019
Vm § 18b ASVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, ASVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.09.2019 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder relevante Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, ist der Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.04.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 b, ASVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Für den Zeitraum ab 01.05.2019 bis laufend besteht eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehörigen
Dies wurde – wie bereits erwähnt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 zuerkannt. Die Selbstversicherung ab 01.05.2019 kann nicht neuerlich zuerkannt werden.Für den Zeitraum ab 01.05.2019 bis laufend besteht eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG. Dies wurde – wie bereits erwähnt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 zuerkannt. Die Selbstversicherung ab 01.05.2019 kann nicht neuerlich zuerkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.