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{'item': 'W260 2249726-1'}

Obsah (12)§ 18b§ 68Art. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW260 2249726-1 SpruchW260 2249726-1/5E, W260 2249726-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 18b

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.11.2021, Aktenzeichen HVBA /5939 210767, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 10.11.2021 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger wird

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 18b ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 b, ASVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte am 28.06.2019 ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, nämlich ihres Vaters, ab 01.04.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte am 28.06.2019 ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, nämlich ihres Vaters, ab 01.04.
  3. XXXX , dem Vater der Beschwerdeführerin, war mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.08.2014, AZ: WLA3 / 4403 260737-1 01, der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.04.2013 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt worden. , römisch 40 , dem Vater der Beschwerdeführerin, war mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.08.2014, AZ: WLA3 / 4403 260737-1 01, der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.04.2013 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt worden. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 17.05.2019, AZ: WLA5 / 4411 260737-1 01, wurde das Pflegegeld des Vaters der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 neu bemessen und aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zuerkannt.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019, AZ: HVBA / 5939 210767, wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pension für Zeiten der Pflege des Vaters der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zuerkannt worden sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, Voraussetzung für die Selbstversicherung sei, dass beim zu pflegenden Angehörigen zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 vorliege und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei. Im gegenständlichen Fall sei im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 kein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe zumindest der Stufe 3 vorgelegen. Außerdem können Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  5. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2019, AZ: WLA5 / 4411 260737-1 01, wurde das Pflegegeld des Vaters der Beschwerdeführerin ab 01.10.2019 neu bemessen und aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 zuerkannt.
  6. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.10.2021 gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

§ 18b

ASVG, mit welchem neuerlich eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters ab 01.04.2018 begehrt wurde. 4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.10.2021 gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG, mit welchem neuerlich eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters ab 01.04.2018 begehrt wurde. 5. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den angegebenen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe mindestens der Stufe 3 nicht nachgewiesen worden sei. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es liege bereits eine Selbstversicherung

§ 18bASVG vor.

Es sei somit eine Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18b

ASVG nicht gegeben.Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass für den angegebenen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe mindestens der Stufe 3 nicht nachgewiesen worden sei. Beiträge zur Selbstversicherung können nur für Beitragszeiträume entrichtet werden, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Es liege bereits eine Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG vor. Es sei somit eine Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.

  1. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2021 fristgerecht seitens der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin monierte darin, dass ihr Antrag auf Selbstversicherung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 nicht anerkannt worden sei, obwohl eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen vorliegen würde. Sie hätte die Pflege alleine durchgeführt und lege auch ärztliche Bestätigungen vom 10.04.2019 und vom 18.06.2019 vor. Diese Bestätigungen, die ein deutlicher Beweis für die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege für den Zeitraum ab 01.04.2018 seien, wären bisher immer ignoriert worden. Sie hätte die Voraussetzungen auch für die Zeit ab 01.04.2018 zu 100 Prozent erfüllt. Die Behinderungen und Erkrankungen würden bereits seit Stellung des ersten Antrages bestehen. Ihr Vater wäre auf eine große Herzoperation vorbereitet worden und daher hätte sie keine Zeit gehabt einen Antrag auf erhöhtes Pflegegeld zu stellen. Zudem würde eine Gesetzesänderung per 01.01.2013 eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen. Sie beantrage daher, dass die Selbstversicherung rückwirkend ab 01.04.2018 anerkannt werde. Als Beweismittel legte sie die Kopie des Bescheides vom 11.11.2021, ärztliche Bestätigungen vom 10.04.2019 sowie vom 18.06.2019 und ihren Antrag auf Selbstversicherung vom 28.06.2019 bei.
  2. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.12.2021 elektronisch übermittelt.
  3. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2021 wurde die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Unterlagen zum gegenständlichen Verfahren eingelangt seien. Bei der Durchsicht der Unterlagen sei aber festgestellt worden, dass die Beschwerde fehlt. Die belangte Behörde wurde daher ersucht, die Beschwerde unter Angabe der GZ anher zu senden.
  4. Die belangte Behörde kam dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 27.12.2021 nach.
  5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2022, gab die belangte Behörde eine Äußerung zum gegenständlichen Verfahren ab. Die belangte Behörde legte dar, weshalb die Beschwerde aus ihrer Sicht rechtzeitig sei. Weiters wiederholte die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensverlauf. Die belangte Behörde wies zudem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach eine rückwirkende Anerkennung von Versicherungszeiten auf 12 Monate vor Antragstellung begrenzt sei. Daraus folge, dass selbst unter Außerachtlassung der Rechtskraft des Bescheides vom 09.09.2019 eine rückwirkende Anerkennung der Selbstversicherung ab 01.04.2018 bis 30.04.2019 aufgrund der Antragstellung vom 22.10.2021 ausgeschlossen sei. Der ergangene Bescheid entspreche daher insofern der Sach- und Rechtslage, als eine Zuerkennung der Selbstversicherung im begehrten Zeitraum 01.04.2018 bis 30.04.2019 nicht ausgesprochen worden sei. Für den Zeitraum ab 01.05.2019 werde ausgeführt, dass die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der naher Angehörigen

§ 18bASVG mit der gegenständlichen Beschwerde nicht begehrt werde.

Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin bereits ab dem 01.05.2019 bis laufend eine solche bestehe und diese deshalb nicht neuerlich zuerkannt werden könne. Die belangte Behörde beantrage daher ua. die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 09.09.2019.Für den Zeitraum ab 01.05.2019 werde ausgeführt, dass die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der naher Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG mit der gegenständlichen Beschwerde nicht begehrt werde. Aus prozessualer Vorsicht werde jedoch vorgebracht, dass für die Beschwerdeführerin bereits ab dem 01.05.2019 bis laufend eine solche bestehe und diese deshalb nicht neuerlich zuerkannt werden könne. Die belangte Behörde beantrage daher ua. die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 09.09.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige ihres pflegebedürftigen Vaters, XXXX .Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige ihres pflegebedürftigen Vaters, römisch 40 . XXXX bezog ab dem 01.04.2013 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2, ab dem 01.05.2019 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 und ab dem 01.10.2019 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe
  3. römisch 40 bezog ab dem 01.04.2013 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2, ab dem 01.05.2019 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 und ab dem 01.10.2019 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe
  4. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.10.2021 ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters ab 01.04.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 wurde dem (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters für den Zeitraum ab 01.05.2019 stattgegeben; dies mit der Begründung, dass dem Vater der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zuerkannt wurde. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 wurde abgelehnt, weil in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe zumindest der Stufe 3 vorlag und zudem Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin ist seit 01.05.2019 für Zeiten der Pflege naher Angehöriger in der Pensionsversicherung selbstversichert. Festgestellt wird, dass sich seit der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 28.06.2019 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das beschwerdegegenständliche Begehren der Beschwerdeführerin inhaltsgleich mit dem früheren Begehren ist.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. 2.
  8. Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift, dass ihr Antrag auf Selbstversicherung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 nicht anerkannt worden sei, obwohl eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen vorliege. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. An dieser Stelle wird beweiswürdigend lediglich dargelegt, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des § 18b ASVG nicht ausreicht, dass die Arbeitskraft erheblich beansprucht wird. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bezogen wird.2.
  9. Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift, dass ihr Antrag auf Selbstversicherung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 nicht anerkannt worden sei, obwohl eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen vorliege. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. An dieser Stelle wird beweiswürdigend lediglich dargelegt, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 18 b, ASVG nicht ausreicht, dass die Arbeitskraft erheblich beansprucht wird. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bezogen wird. 2.
  10. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift auch vor, dass sie die Pflege alleine durchgeführt habe und legte ärztliche Bestätigungen vom 10.04.2019 und vom 18.06.2019 vor. Diese Bestätigungen, die ein deutlicher Beweis für die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege für den Zeitraum ab 01.04.2018 seien, wären bisher immer ignoriert worden. Sie hätte die Voraussetzungen auch für die Zeit ab 01.04.2018 zu 100 Prozent erfüllt. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diese ärztlichen Bestätigungen vom 10.04.2019 und vom 18.06.2019, welche vom Allgemeinmediziner ihres Vaters ausgestellt wurden, bereits bei ihrer Antragstellung am 28.06.2019 vorgelegt hat (vgl. OZ 1 Beschwerdevorlage) und die belangte Behörde diese Bestätigungen daher bereits in ihre Entscheidung vom 09.09.2019 miteinbezogen hat. Dazu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin diese ärztlichen Bestätigungen vom 10.04.2019 und vom 18.06.2019, welche vom Allgemeinmediziner ihres Vaters ausgestellt wurden, bereits bei ihrer Antragstellung am 28.06.2019 vorgelegt hat vergleiche OZ 1 Beschwerdevorlage) und die belangte Behörde diese Bestätigungen daher bereits in ihre Entscheidung vom 09.09.2019 miteinbezogen hat. Es handelt sich daher um keine neuen Beweismittel. Auch ändern diese Beweismittel nichts daran, dass dem Vater der Beschwerdeführerin die zumindest erforderliche Pflegestufe 3 erst ab 01.05.2019 (konkret Pflegestufe 4) zuerkannt wurde. 2.
  11. Die Beschwerdeführerin machte weiters geltend, dass die Behinderungen und Erkrankungen ihres Vaters bereits seit Stellung des ersten Antrages bestehen würden. Ihr Vater wäre auf eine große Herzoperation vorbereitet worden und daher hätte sie keine Zeit gehabt, einen Antrag auf erhöhtes Pflegegeld zu stellen. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Einstufung des Pflegegeldes bzw. der Zeitpunkt einer Einstufung des Pflegegeldes nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Die belangte Behörde stützt sich im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich zu Recht auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.05.2019, AZ: WLA5 / 4411 260737-1 01, mit dem das Pflegegeld des Vaters der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 neu bemessen und aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zuerkannt wurde. 2.
  12. Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, eine Gesetzesänderung per 01.01.2013 würde eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie 09.03.2016, Ra 2015/08/0025). Festgehalten wird, dass der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gewisse Mängel aufweist, insbesondere die Bescheidbegründung – für sich allein betrachtet – unklar bzw. nicht sehr ausführlich ist. Insbesondere die Sätze „Es liegt bereits eine Selbstversicherung gem. § 18b ASVG vor.“ und „Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18b

ASVG nicht gegeben.“ lassen offen, auf welchen Zeitraum sich diese Aussagen beziehen. Festgehalten wird, dass der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2021 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gewisse Mängel aufweist, insbesondere die Bescheidbegründung – für sich allein betrachtet – unklar bzw. nicht sehr ausführlich ist. Insbesondere die Sätze „Es liegt bereits eine Selbstversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG vor.“ und „Es ist somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.“ lassen offen, auf welchen Zeitraum sich diese Aussagen beziehen. In Zusammenschau des Verwaltungsaktes und auch der ausführlichen Äußerung der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 17.12.2021, bestehen aber keine Zweifel daran, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin ab 01.05.2019 vorliegt und sich die Abweisung auf den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 bezieht. Auch die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass sie dies so verstanden hat und macht deutlich, dass sie mit ihrem Antrag die Zuerkennung der Selbstversicherung vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 begehrt. Dafür, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hatte und der angefochtene Bescheid daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben wäre, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.Dafür, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hatte und der angefochtene Bescheid daher im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Beschluss aufzuheben wäre, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: 3.4.1. Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger §18b

(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.§18b
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
  3. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig. 3.4.2.

§ 18bAbs.

1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.3.4.2.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der erste Tatbestand des § 18b Abs. 1 ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben.Der erste Tatbestand des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG stellt auf die zu pflegende Person ab. Diese muss zunächst einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 haben. 3.4.

  1. Wie festgestellt, bezog die zu pflegende Person, der Vater der Beschwerdeführerin, ab dem 01.04.2013 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2, ab dem 01.05.2019 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 und ab dem 01.10.2019 bis laufend ein Pflegegeld in Höhe der Stufe
  2. Demnach erfüllt die zu pflegende Person diese Voraussetzung (erst) ab 01.05.2019 und hat die belangte Behörde daher zu Recht (bereits) mit Bescheid vom 09.09.2019 dem (ersten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Vaters für den Zeitraum ab 01.05.2019 stattgegeben, den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 aber abgelehnt, weil in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Pflegegeld in Höhe zumindest der Stufe 3 vorlag. Die Voraussetzung des Bezuges von Pflegegeld in Höhe zumindest der Stufe 3 für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bAbs.

1 ASVG ist daher für den Zeitraum ab 01.05.2019, nicht aber für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 gegeben.Die Voraussetzung des Bezuges von Pflegegeld in Höhe zumindest der Stufe 3 für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG ist daher für den Zeitraum ab 01.05.2019, nicht aber für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.04.2019 gegeben. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand „unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft“ vorliegt und für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18b

ASVG gegeben ist.Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann es dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand „unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft“ vorliegt und für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ASVG gegeben ist. 3.4.4. Weiters hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 09.09.2019 zu Recht festgestellt, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bist rückwirkend nur für maximal 12 Monate zulässig.

Dass demgegenüber die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18

a für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich ist, stößt beim Bundesverwaltungsgericht auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BWvG vom 23.06.2014, W217 2007976; vgl. Poperl/ Trauner/ Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar zu § 18b ASVG (Strohdorfer).)Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, ist rückwirkend nur für maximal 12 Monate zulässig. Dass demgegenüber die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18, a für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich ist, stößt beim Bundesverwaltungsgericht auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche BWvG vom 23.06.2014, W217 2007976; vergleiche Poperl/ Trauner/ Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar zu Paragraph 18 b, ASVG (Strohdorfer).) Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, eine Gesetzesänderung per 01.01.2013 würde eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen, ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar § 18a ASVG meint und die diesbezüglichen zeitlichen Regelungen nicht auf §18b ASVG anwendbar sind. Hinsichtlich der Einwendung der Beschwerdeführerin, eine Gesetzesänderung per 01.01.2013 würde eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen, ist daher darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar Paragraph 18 a, ASVG meint und die diesbezüglichen zeitlichen Regelungen nicht auf §18b ASVG anwendbar sind. Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese in ihrer Äußerung vom 17.12.2021 ausführt, dass nach der Rechtsprechung betreffend der rückwirkenden Selbstversicherung

§ 18b

ASVG der Versicherte als Beginn der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann. Allerdings ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorrangegangene Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der 52. Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2001/08/00212 VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022).Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese in ihrer Äußerung vom 17.12.2021 ausführt, dass nach der Rechtsprechung betreffend der rückwirkenden Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG der Versicherte als Beginn der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann. Allerdings ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorrangegangene Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der

  1. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2001/08/00212 VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022). Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Anwendungen des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG (Vgl. VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022) und stellte die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten im Sinne der allgemeinen Regel – auf 12 Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragsstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klar. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Aussage (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die Sonderregelung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG für die Fälle des §§ 18 bzw. 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Anwendungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG (Vgl. VwGH vom 04.11.2015, Ro 2015/08/0022) und stellte die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten im Sinne der allgemeinen Regel – auf 12 Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragsstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klar. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Aussage (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die Sonderregelung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG für die Fälle des Paragraphen 18, bzw. 18a in Verbindung mit 669 Absatz 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht anzuwenden ist. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass selbst unter Außerachtlassung der Rechtskraft des Bescheides vom 09.09.2019 ist eine rückwirkende Anerkennung der Selbstversicherung ab 01.04.2018 bis 30.04.2019 aufgrund der Antragstellung vom 22.10.2021 ausgeschlossen. 3.
  2. Darüber hinaus gilt es auszuführen, dass es sich gegenständlich um eine entschiedene Sache

§ 68AVG handelt: 3.5.

Darüber hinaus gilt es auszuführen, dass es sich gegenständlich um eine entschiedene Sache

Paragraph 68, AVG handelt: 3.5.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.5.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben vergleiche VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). 3.5.2. Wie beweiswürdigend dargelegt hat die Beschwerdeführerin die in der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom 10.04.2019 und vom 18.06.2019, bereits im Zuge ihrer Antragstellung am 28.06.2019 vorgelegt und die belangte Behörde diese Bestätigungen auch in ihre Entscheidung vom 09.09.2019 miteinbezogen. Es handelt sich daher um keine neuen Beweismittel, die einen neuen Sachverhalt begründen könnten. Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b

ASVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.09.2019 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder relevante Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, ist der Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.04.2019

§ 68Abs. 1 AVG i

Vm § 18b ASVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, ASVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.09.2019 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung weder relevante Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben haben, ist der Antrag vom 22.10.2021 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.04.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 b, ASVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Für den Zeitraum ab 01.05.2019 bis laufend besteht eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehörigen

§ 18bASVG.

Dies wurde – wie bereits erwähnt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 zuerkannt. Die Selbstversicherung ab 01.05.2019 kann nicht neuerlich zuerkannt werden.Für den Zeitraum ab 01.05.2019 bis laufend besteht eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehörigen

Paragraph 18 b, ASVG. Dies wurde – wie bereits erwähnt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 zuerkannt. Die Selbstversicherung ab 01.05.2019 kann nicht neuerlich zuerkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 b, ASVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2249726.1.00

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