← Österreich

{'item': 'W287 2154622-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2022 GeschäftszahlW287 2154622-2 Spruch, , W287 2154622-2/16E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch RA Mag. Paul Hechenberger, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch RA Mag. Paul Hechenberger, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W287.2154622.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.