Obsah (25)
§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 76§ 12§§ 27Art. 2§ 67§§ 52a§ 77§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 28§ 80Art 39§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2022 GeschäftszahlW250 2242596-2 Spruch, W250 2242596-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung für rechtmäßig erklärt. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 26.05.2021 bis 19.07.2021 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung für rechtmäßig erklärt. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 12.08.2021 wird stattgegeben und diese Anhaltung
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 12.08.2021 wird stattgegeben und diese Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch als BFA oder belangte Behörde bzeichnet) vom 09.12.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
§ 57Asylgesetz 2005 – Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019 abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch als BFA oder belangte Behörde bzeichnet) vom 09.12.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 – AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2019 abgewiesen.
- Bereits am 21.08.2018 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet und war erst ab 08.11.2018 wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF hatte sich für den Zeitraum von 21.08.2018 bis 08.11.2018 dem laufenden Asylverfahren entzogen, indem er der Behörde weder seinen Aufenthaltsort noch eine Zustelladresse bekannt gab. Der BF wurde erst am 15.05.2019 wieder in die Grundversorgung aufgenommen.
- Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.09.2020 wurde dem BF
§ 46Abs.
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgetragen an der Erlangung seines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Am 16.10.2020 wurde der BF bei einem Interviewtermin durch Angehörige der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan identifiziert.3. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 30.09.2020 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgetragen an der Erlangung seines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Am 16.10.2020 wurde der BF bei einem Interviewtermin durch Angehörige der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan identifiziert. 4. Aufgrund des unrechtmäßigen Verlassens des österreichischen Bundesgebietes wurde der BF seit zumindest 09.04.2021 von der Grundversorgung abgemeldet. Am 09.04.2021 wurde der BF nach illegalem Grenzübertritt nach Deutschland von den dortigen Behörden aufgegriffen, die daraufhin einen Antrag
Dublin-III Verordnung zum Zweck der Rückübernahme des BF nach Österreich stellten. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme wurde der BF am 04.05.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Ankunft auf Grundlage eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG am 04.05.2021 festgenommen. 4. Aufgrund des unrechtmäßigen Verlassens des österreichischen Bundesgebietes wurde der BF seit zumindest 09.04.2021 von der Grundversorgung abgemeldet. Am 09.04.2021 wurde der BF nach illegalem Grenzübertritt nach Deutschland von den dortigen Behörden aufgegriffen, die daraufhin einen Antrag
Dublin-III Verordnung zum Zweck der Rückübernahme des BF nach Österreich stellten. Aufgrund der Zustimmung zur Rückübernahme wurde der BF am 04.05.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Ankunft auf Grundlage eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am 04.05.2021 festgenommen. 5. Am 04.05.2021 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers zur möglichen Schubhaftverhängung und der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab der BF an in eine mögliche Abschiebung nicht einzuwilligen. Am 05.05.2021 wurde durch das BFA
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 5. Am 04.05.2021 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers zur möglichen Schubhaftverhängung und der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme einvernommen. Dabei gab der BF an in eine mögliche Abschiebung nicht einzuwilligen. Am 05.05.2021 wurde durch das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Am 14.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde dem BF durch die belangte Behörde ein Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG zugestellt, da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Folgeantrag des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Mit mündlichem Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz
§ 12a Asyl
G aufgehoben, die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2021 abgewiesen.6. Am 14.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde dem BF durch die belangte Behörde ein Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zugestellt, da Gründe zur Annahme bestanden, dass der Folgeantrag des BF zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Mit mündlichem Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, a AsylG aufgehoben, die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2021 abgewiesen.
- Am 19.05.2021 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 05.05.
- Am 26.05.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Dieses mündlich verkündete Erkenntnis wurde am 12.07.2021 schriftlich ausgefertigt.
- Mit Schreiben vom 11.08.2021 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft mit Anfechtungszeitraum ab dem 26.05.
- Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021 lasse sich nicht entnehmen, dass die Entscheidung innerhalb der durch die Bundesverfassung vorgegebenen Frist von einer Woche ergangen sei. Der BF behaupte daher, dass die Schubhaft von 26.05.2021 bis zur Zustellung des Erkenntnisses am 12.07.2021 rechtswidrig gewesen sei. Seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.07.2021 sei die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Es sei zu maßgeblichen Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban sei zu erwarten, dass dem BF im Falle einer Abschiebung im gesamten Staatsgebiet eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Medienberichte vorgelegt. Der BF beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufgrund fehlenden Hafttitels von 26.05.2021 bis 12.07.2021 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2021 sowie den Ersatz der Kosten.
- Mit Schreiben vom 11.08.2021 erhob der BF gegenständliche Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft mit Anfechtungszeitraum ab dem 26.05.
- Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2021 lasse sich nicht entnehmen, dass die Entscheidung innerhalb der durch die Bundesverfassung vorgegebenen Frist von einer Woche ergangen sei. Der BF behaupte daher, dass die Schubhaft von 26.05.2021 bis zur Zustellung des Erkenntnisses am 12.07.2021 rechtswidrig gewesen sei. Seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.07.2021 sei die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Es sei zu maßgeblichen Änderungen der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan gekommen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban sei zu erwarten, dass dem BF im Falle einer Abschiebung im gesamten Staatsgebiet eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Medienberichte vorgelegt. Der BF beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufgrund fehlenden Hafttitels von 26.05.2021 bis 12.07.2021 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 13.07.2021 sowie den Ersatz der Kosten.
- Die Schubhaftbeschwerde vom 11.08.2021 wurde dem BFA am 12.08.2021 zur Stellungnahme übermittelt. Am 12.08.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
- Am 16.08.2021 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der zahlreiche Medienberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan und zur Machtübernahme durch die Taliban vorgelegt wurden. Weiters wurde vorgebracht, zum jetzigen Zeitpunkt sei es vollkommen unvorstellbar, dass ein Abschiebeflug nach Kabul im September erfolgen könne und auch in den folgenden Monaten sei es mehr als utopisch, dass eine sichere Abschiebemöglichkeit bestehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang 1.1.
- Der unter I.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.
- Der unter römisch eins.
- bis
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.1.
- Der BF erhob bereits am 19.5.2021 eine erste Schubhaftbeschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.05.
- Diese wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2021 abgewiesen, wobei auch die Zulässigkeit der Haftfortsetzung festgestellt wurde. Am 12.07.2021 wurde dieses mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.1 Der ledige und volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.2 Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund, er war durchgehend haftfähig. 1.2.3 Der BF ist in Österreich mehrfach vorbestraft: 1.2.3.
- Der BF wurde am 04.09.2019 durch ein Landesgericht wegen schwerer Körperverletzung gem. § 15 StGB § 84
(4)StGB, wegen Körperverletzung gem. § 15 StGB § 83
(1)StGB, wegen Unterschlagung gem. § 134
(1)1. Fall StGB und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 15 StGB § 269
(1)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 12 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.1.2.3.
- Der BF wurde am 04.09.2019 durch ein Landesgericht wegen schwerer Körperverletzung gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 84,
(4)StGB, wegen Körperverletzung gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB, wegen Unterschlagung gem. Paragraph 134,
(1)1. Fall StGB und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon ein Teil von 12 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. 1.2.3.
- Am 12.11.2020 wurde der BF durch ein Bezirksgericht wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2)SMG in einem Abwesenheitsurteil zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im nicht Einbringungsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 04.09.2019 bestimmte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.1.2.3.2. Am 12.11.2020 wurde der BF durch ein Bezirksgericht wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2)SMG in einem Abwesenheitsurteil zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im nicht Einbringungsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 04.09.2019 bestimmte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. 1.2.
- Der BF befand sich seit 04.05.2021 (11:25 Uhr) in Schubhaft und wurde am 12.08.2021 (10:45 Uhr) aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.1 Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des Bescheides des BFA vom 09.12.2016, gerichtlich bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom 17.12.
- 1.3.
- Der BF war nach der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz teilweise unbekannten Aufenthaltes und wurde von seiner Unterkunft abgemeldet. Der BF hatte vor Anordnung der Schubhaft keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich, war nicht gemeldet und hat auch sonst keinen gesicherten Aufenthaltsort angegeben. 1.3.
- Der BF verhielt sich nicht kooperativ und rückreisewillig. Der BF hat jedenfalls 2018 über zwei Monate lang gegen meldegesetzliche Vorschriften verstoßen und war daher für die Behörde nicht erreichbar. Der BF hat versucht, sich durch illegalen Grenzübertritt nach Deutschland dem Verfahren zu entziehen. Der BF ist bislang nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Afghanistan nachgekommen und ist schon einmal nach der ersten Abweisung seines Asylantrages für mehr als zwei Monate untergetaucht. Der BF ist nicht ausreisewillig. 1.3.
- Am 14.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der ihm diesbezüglich zukommende faktische Abschiebeschutz wurde durch die belangte Behörde aufgehoben, die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2021 abgewiesen. Der im Folgeantrag neu vorgebrachte Fluchtgrund der Homosexualität stellte sich im Verfahren auf Grund der Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2021 vor dem BVwG als nicht glaubhaft dar. 1.3.
- Für den BF war eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft war verhältnismäßig. Der Zweck der Schubhaft konnte nicht mehr durch ein gelinderes Mittel erreicht werden. Es war von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen. 1.3.
- Der BF verfügte weder über ein Einkommen noch über Vermögen oder Unterhaltsansprüche. Der BF war mittellos. Er bezog seit 29.09.2015 bis zu seiner Haft am 05.07.2019 und danach von 15.01.2020 bis 09.04.2021 durchgehend Grundversorgung. Der BF verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
- Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
- Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich, er ist ledig. 1.4.
- Er war nicht nennenswert sozial verankert und hat keine besonderen Integrationsmaßnahmen gesetzt. Er spricht einigermaßen verständlich Deutsch. 1.4.
- Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 1.
- Zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und Unmöglichkeit der tatsächlichen Abschiebung 1.5.
- Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien bis 19.07.2021 realistisch. Ein Heimreisezertifikat war ausgestellt und Abschiebungen nach Afghanistan wurden trotz COVID-19 zu diesem Zeitpunkt laufend geplant, auch die Abschiebung des BF war für August 2021 geplant. 1.5.
- Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK aussetzt.1.5.2.
Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK aussetzt.
1.5.
- Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung, mit der Begründung einer sich verschlechternden Covid-19 Lage, kurzfristig abgesagt. 1.5.
- Am 02.08.2021 erging eine einstweilige Anordnung („interim measure“, Application no. 38335/21) des EGMR, wonach die Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen war. 1.5.
- Die afghanische Botschafterin in Österreich hielt am 06.08.2021 in einem Interview mit dem ORF fest, dass in Afghanistan „Krieg herrscht. Das Leben der Abgeschobenen steht auf dem Spiel.“ Die afghanische Regierung schaffe es nicht, Unterkünfte und Essen für die 100.000 aktuell Vertriebenen zur Verfügung zu stellen, umso weniger sei es möglich, abgeschobene Rückkehrer zu versorgen. Botschafterin Manizha Bakhtari ersuchte die EU daher im Interview mit Ö1, den dreimonatigen Abschiebestopp, den die Regierung in Kabul im Juli erbeten hat, nicht nur umzusetzen, sondern auf vorerst unbestimmte Zeit zu verlängern. Sobald sich die Sicherheitslage verbessere, sollten die Rückführungen wiederaufgenommen werden. Bakhtari zufolge war die Sicherheitslage dramatisch: Seit April habe es mehr als 5.500 Attacken und Anschläge durch die Taliban gegeben. Mehr als 4.000 Soldaten und 2.000 Zivilistinnen und Zivilisten, darunter auch Kinder, seien ums Leben gekommen. 1.5.
- Die Taliban haben am 12.08.2021 die Stadt Herat und am 14.08.2021 Mazar-e Sharif eingenommen. Am 15.08.2021 besetzten die Taliban die Hauptstadt Kabul und nahmen diese ein. Die bisherige afghanische Regierung übte nach der Flucht des Präsidenten keine Gebietshoheit mehr aus und die Taliban haben mittlerweile die Macht in ganz Afghanistan übernommen. 1.5.
- Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien daher seit dem 20.07.2021 nicht realistisch.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde in die Verfahrensakte des BVwG zu den Vorverfahren den BF betreffend Einsicht genommen. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten der Vorverfahren. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, den darin vorliegenden Dokumenten und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt des Vorverfahrens am BVwG und den Angaben des BF in der damaligen Beschwerdeverhandlung vom 26.05.
- Die Feststellung zu seiner Herkunft beruhen auf gleichbleibenden Angaben in seinen bisherigen Verfahren. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich aus der diesbezüglich rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dem im Verwaltungsakt vorliegendem amtsärztlichen Gutachten und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde oder Vorbringen. 2.2.
- Die Feststellungen zur Straffälligkeit ergeben sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Der Zeitraum, in dem der BF in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellung über die Entlassung des BF basiert auf den diesbezüglichen Unterlagen und Berichten im Verwaltungsakt. 2.2.
- Die Feststellung zum Verfahren auf Grund der Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2021 ergibt sich aus dem entsprechenden Akt des BVwG. 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Die Feststellung zu den rechtskräftigen Entscheidungen in den Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und den Akten der Vorverfahren des BVwG den BF betreffend. 2.3.
- Dass der BF nach seinem negativen Asylverfahren teilweise unbekannten Aufenthaltes war und von seiner Unterkunft abgemeldet wurde ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie dem Melderegisterauszug. Der BF hatte vor seiner Anhaltung in Schubhaft keinen aufrechten Wohnsitz, war nicht gemeldet und hat auch sonst keinen gesicherten Aufenthaltsort im Verfahren angegeben. 2.3.
- Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF ergibt sich insbesondere aus seinem mehrfachen Untertauchen, zuletzt in Verbindung mit dem Verlassen des Bundesgebietes nach Deutschland. 2.3.
- Es zeigt sich, dass der BF alle zur Verfügung stehenden Mittel ergriffen hat, um seine Abschiebung nach Afghanistan zu verhindern, was für das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf spricht. 2.3.
- Seine de facto Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. Hätte andernfalls der BF erklärt, eine Sicherheitsleistung erlegen zu wollen, so erschien dies wenig glaubhaft, da er diesfalls nicht erklären könnte, welcher legalen Herkunft dieser Betrag sein sollte. 2.
- Familiäre und soziale Komponente 2.4.
- Die Feststellungen zur familiären Situation und sozialen Verankerung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.4.
- Dass der BF auf ein soziales Netzwerk zugreifen könnte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem Inhalt der bisherigen Asyl- und Schubhaftverfahren. 2.4.
- Der BF konnte keinen Nachweis erbringen, zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Dass der BF nicht legal beschäftigt gewesen ist oder über ein Einkommen verfügt, ergibt sich aus der fehlenden Anmeldung bei der Sozialversicherung bzw. aus seinen Abgaben in den jeweiligen Verfahren bzw. der Aktenlage. Eine finanzielle Unterstützung oder sonstige Existenzsicherung konnte der BF bei seiner Einvernahme im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren nicht angeben. Insgesamt ergeben sich die fehlenden sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich somit aus der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren sowie aus dem Verfahrensakt und dem Akt die Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2021 betreffend, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung am 26.05.
- Dass diese Angaben letztlich ausreichend aktuell sind ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der BF vor und auch seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Straf- bzw. Schubhaft angehalten wurde, was nennenswerte Änderungen vor allem im Bereich der sozialen Verankerung faktisch unmöglich macht. 2.
- Zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und Unmöglichkeit der tatsächlichen Abschiebung 2.5.
- Dass eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bis 19.07.2021 realistisch erschien, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Es war bis 19.07.2021 kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des BF nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht erfolgen konnte. Es bestand aus Sicht der belangten Behörde unter Mitwirkung des BF eine realistische Möglichkeit seiner Überstellung nach Afghanistan innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft, zudem war die Abschiebung des BF für August 2021 geplant. Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, war den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Die COVID-19 Pandemie und auch ein eingeschränkter Flugplan ließen eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht für unmöglich erscheinen und standen der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft bis 19.07.2021 nicht entgegen. 2.5.
- Zu den Feststellungen, ab welchem konkreten Zeitpunkt das Bundesamt von einer dauerhaften Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan ausgehen musste, stützt sich das BVwG auf die entsprechende mit Erkenntnis des VfGH vom 30.09.2021 ergangene Judikatur (Zl. E 3445/2021-8). Aus diesem Judikat geht hervor (Rz. 20), dass der VfGH auf Basis der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA vom 19.07.2021 jedenfalls mit 20.07.2021 von einer Unmöglichkeit der Verbringung von afghanischen Staatsbürgern nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheitslage ausgeht. So hält der VfGH in Rz. 20 fest: „Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom
- Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2
und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466/2011, 20.296/2018, 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E 2406/2020).“„Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom
- Juni 2021, insbesondere aber auf Grund der Kurzinformation der Staatendokumentation vom
- Juli 2021 (und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung) spätestens ab
- Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2
und 3 EMRK aussetzt (zur Bedeutung dieses Umstandes für die Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK siehe statt vieler VfSlg. 19.466 aus 2011,, 20.296 aus 2018,, 20.358 aus 2019,; VfGH 6.10.2020, E 2406 aus 2020,).“ 2.5.
- Dass eine für 03.08.2021 in Kooperation mit Deutschland geplante Charterabschiebung nach Afghanistan nicht durchgeführt werden konnte, da von Afghanistan keine Landeerlaubnis erteilt wurde, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen. 2.5.
- Dass am 02.08.2021 eine einstweilige Anordnung („interim measure“, Application no. 38335/21) des EGMR, einen anderen BF betreffend, erlassen wurde, wonach die Abschiebung eines Afghanen nach Afghanistan bis 31.08.2021 auszusetzen sei, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen. 2.5.
- Bereits in seiner Beschwerde (vgl. Seite 2 f. der Beschwerde vom 11.08.2021) hat der BF zahlreiche Medienberichte die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend vorgelegt und auf Berichte und Quellen verwiesen (unhcr.org, Afghan War Casualty Report: May 2021 der New York Times, Artikel der Tagesschau und der Wiener Zeitung, sowie Medienberichte von orf.at sowie euronews.com). Weiters zitierte der BF in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte in denen die sich rasch ändernde Sicherheitslage in Afghanistan dokumentiert wird. Auch in der am 16.08.2021 vom BF eingebrachten Stellungnahme wurden zahlreiche weitere Medienberichte vorgelegt.2.5.
- Bereits in seiner Beschwerde vergleiche Seite 2 f. der Beschwerde vom 11.08.2021) hat der BF zahlreiche Medienberichte die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend vorgelegt und auf Berichte und Quellen verwiesen (unhcr.org, Afghan War Casualty Report: May 2021 der New York Times, Artikel der Tagesschau und der Wiener Zeitung, sowie Medienberichte von orf.at sowie euronews.com). Weiters zitierte der BF in seiner Beschwerde mehrere Medienberichte in denen die sich rasch ändernde Sicherheitslage in Afghanistan dokumentiert wird. Auch in der am 16.08.2021 vom BF eingebrachten Stellungnahme wurden zahlreiche weitere Medienberichte vorgelegt. Dem Bundesamt wurde im Verfahren die Möglichkeit gegeben, zu diesen Berichten eine Stellungnahme abzugeben und darzulegen, inwiefern trotz der sich laufend verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan mit einer Abschiebung des BF gerechnet werden könne, das Bundesamt hat sich dazu jedoch nicht geäußert. Es ist für das erkennende Gericht aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt ab der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 somit ab 20.07.2021 nach wie vor von der Möglichkeit der Verbringung von afghanischen Staatsbürgern nach Afghanistan ausging. Zudem war seit der nicht durchführbaren Charterabschiebung am 03.08.2021 in Verbindung mit der sich seit diesem Zeitpunkt bekannten, stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan, von der tatsächlichen Durchführbarkeit einer Charterabschiebung nicht mehr auszugehen. Bereits aus den in der Beschwerde zitierten Quellen ergibt sich, dass seit dem Beginn des Abzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan die Taliban binnen kurzer Zeit einen Großteil Afghanistans unter ihre Kontrolle gebracht haben. Aus den Ausführungen der afghanischen Botschafterin in Österreich, geht hervor, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage war, nach Afghanistan abgeschobene Personen zu versorgen, weshalb um einen Stopp der Abschiebungen gebeten wurde. Da bereits am 03.08.2021 eine Charterabschiebung nach Afghanistan scheiterte, da keine Landeerlaubnis erteilt wurde, ist es für das erkennende Gericht aus den in der Beschwerde vorgelegten Berichten zur Lage in Afghanistan nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Afghanistan danach tatsächlich eine Landeerlaubnis erteilen würde, da zum einen eine Versorgung der abgeschobenen Personen durch die Regierung nicht möglich war und sich zum anderen die Sicherheitslage laufend verschlechterte. 2.5.
- Dass die Taliban mittlerweile die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul eingenommen haben und somit die Macht in ganz Afghanistan übernommen haben, steht auf Grund der diesbezüglichen Medienberichte fest. Beispielhaft wird dazu auf die Berichterstattung des ORF verwiesen: „Taliban verüben Hinrichtungen Nach der Machtübernahme der militant-islamistischen Taliban in Afghanistan werden schwere Verletzungen von Menschenrechten aus dem Krisenstaat gemeldet, wie die UNO am Dienstag bekanntgegeben hat. Laut diesen Berichten gab es etwa standrechtliche Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte. Unterdessen begannen die Taliban einem Medienbericht zufolge mit der Regierungsbildung.“ Quelle: www.orf.at,
- August 2021, 12.10 Uhr (Update:
- August 2021, 16.03 Uhr) „Taliban bringen Herat unter ihre Kontrolle Die drittgrößte Stadt Afghanistans ist an die militant-islamistischen Taliban gefallen. Die wichtigsten Regierungseinrichtungen von Herat im Westen des Landes seien in den Händen der Islamisten, bestätigten drei lokale Behördenvertreter der dpa am Donnerstag. Erst am Donnerstagfrüh (Ortszeit) war die strategische Stadt Ghazni im Südosten gefallen. Auch die zweitgrößte Stadt Kandahar ist schwer umkämpft. Dem Fall der historischen Stadt Herat mit ihren geschätzt 600.000 Einwohnerinnen und Einwohnern waren wochenlange Angriffe auf die Stadt vorausgegangen. Die Taliban konnten zunächst von den Sicherheitskräften und Milizen des dort heimischen Politikers und ehemaligen Kriegsfürsten Ismail Khan in Schach gehalten und teils auch wieder zurückgedrängt werden. Provinzräte berichteten seit Donnerstagnachmittag (Ortszeit) von zunehmenden Gefechten in Herat. Die Taliban seien aus dem Osten in die Stadt vorgedrungen und bis zu 200 Meter an den Gouverneurssitz gelangt. Die Milizen von Khan seien im Westen der Stadt damit beschäftigt gewesen, einen Angriff der Islamisten abzuwehren. Auch vom Norden seien diese vorgerückt, sagte ein weiterer Provinzrat.“ Quelle: www.orf.at,
- August 2021, 19.37 Uhr (Update:
- August 2021, 22.12 Uhr) „Mazar-e Sharif erobert, Kabul umzingelt Die Taliban setzen ihre Offensive in Afghanistan ungehindert fort. Am Samstagabend nahmen die radikalen Islamisten offenbar kampflos Mazar-e Sharif ein, ehemals Standort der deutschen Bundeswehr. Auch die Lage in der Hauptstadt Kabul wird immer prekärer, die Taliban sind mittlerweile nahe an die Stadt gerückt. Der örtliche Provinzrat und Bewohner von Mazar-e Sharif berichteten, dass die Stadt eingenommen wurde. Soldaten der Regierung seien in Richtung der Grenze zu Usbekistan geflohen. In einem Feldlager am Rande der Stadt hatte die deutsche Bundeswehr bis zu ihrem Abzug im Juni ihr Hauptquartier für den Afghanistan-Einsatz. Laut Zeugenberichten wurde die Flagge der Taliban auf der Blauen Moschee gehisst. Gefangene seien aus dem Zentralgefängnis der Stadt freigelassen worden. Die Stadt galt als eine der letzten Hochburgen des Regierungslagers. Kabul ist nun angesichts des raschen Vorrückens der Taliban de facto die letzte Bastion der Regierungstruppen. Doch die Lage wird immer prekärer. International wird befürchtet, dass auch die Hauptstadt bald an die Islamisten fallen könnte. Immer mehr Länder trieben den Abzug ihres Personals rasch voran. Deutschland kündigte etwa an, Staatsbürger mit Hilfe der Bundeswehr aus dem Land holen zu wollen.“ Quelle: www.orf.at,
- August 2021, 20.45 Uhr (Update:
- August 2021, 23.56 Uhr) „Die Folgen des Taliban-Siegeszugs Neun Tage nach der Eroberung der ersten Provinzhauptstadt sind die radikalislamischen Taliban bis in die afghanische Hauptstadt Kabul vorgerückt. In der Bevölkerung ist die Angst vor Vergeltungsaktionen der Dschihadisten groß. Auch international herrscht Besorgnis über die Folgen des Taliban-Siegeszugs. In „30 bis 90 Tagen“ werde Kabul an die Taliban fallen, lautete die Einschätzung der US-Geheimdienste noch vergangene Woche. Die Annahme hielt nicht einmal fünf Tage: Am Sonntag drangen die Islamisten in die Hauptstadt Afghanistans ein und besetzten den Präsidentenpalast. Präsident Ashraf Ghani hat das Land fluchtartig verlassen. Nach Angaben des früheren afghanischen Staatschefs Hamid Karzai wurde ein „Koordinierungsrat“ gebildet, der eine friedliche Machtübergabe an die Dschihadisten gewährleisten soll. In den vergangenen Tagen nahmen die Taliban zahlreiche wichtige Städte ein, viele davon kampflos, etwa die Handelsstadt Jalalabad. Auch die große Schlacht um Kabul blieb aus. Die afghanischen Sicherheitskräfte – die zwei Jahrzehnte lang mit Milliarden aus dem Westen aufgebaut wurden – leisteten kaum Widerstand. Auch die sich in der Stadt befindlichen 5.000 Angehörigen der US-Streitkräfte griffen nicht ein. Ihre Mission war es einzig und allein, den Abzug des diplomatischen Personals zu sichern.“ Quelle: www.orf.at,
- August 2021, 23.24 Uhr 2.5.
- Da die Taliban nunmehr insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif sowie die Hauptstadt Kabul eingenommen haben, war spätestens seit diesem Zeitpunkt mit einer tatsächlichen Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht zu rechnen. Insgesamt ergeben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer seit dem 20.07.2021 und vor allem seit dem 03.08.2021 faktisch möglich war. Dies war für die belangte Behörde erkennbar, da sie Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.07.2021 nehmen konnte und der für den 03.08.2021 geplante Charterflug nicht durchgeführt werden konnte und sich die allgemeine Sicherheitslage stetig verschlechterte. Auf die durch zahlreiche Medienberichte belegte – faktische – stetige Verschlechterung der Sicherheitslage bis hin zur Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan ging das Bundesamt nicht ein. Entsprechend der Judikatur des VfGH vom 30.09.2021 (E 3445/2021-8) ist auf Basis der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA vom 19.07.2021 jedenfalls seit 20.07.2021 von einer Unmöglichkeit der Verbringung von afghanischen Staatsbürgern nach Afghanistan aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.1.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG)Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. […]“ Der § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:Der Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) regelt die Anwendung gelinderer Mittel wie folgt:
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§ 28Abs. 6 Vw
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. –Anhaltung in Schubhaft von 26.05.2021 bis 19.07.20213.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. –Anhaltung in Schubhaft von 26.05.2021 bis 19.07.2021 3.2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
- Zum Sicherungszweck Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 05.05.2021 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaftverhängung mit Bescheid vom 05.05.2021 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des BFA vom 09.12.2016, gerichtlich bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom 17.12.
- Der BF erhob bereits am 19.5.2021 eine erste Schubhaftbeschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.05.2021, diese wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2021, abgewiesen, wobei auch die Zulässigkeit der Haftfortsetzung festgestellt wurde. Da über die Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2021 am 26.05.2021 entschieden wurde, erging die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft entgegen dem Beschwerdevorbringen innerhalb der verfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche und stellte das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021 den weiteren Titel zur Anhaltung des BF in Schubhaft dar. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 26.05.2021 war somit rechtmäßig. Am 14.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, diesbezüglich wurde durch die belangte Behörde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2021 abgewiesen. Da der BF diesen Asylantrag in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern gestellt hat, war die Fortsetzung der Schubhaft auch auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG zulässig.Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des BFA vom 09.12.2016, gerichtlich bestätigt durch das BVwG mit Erkenntnis vom 17.12.
- Der BF erhob bereits am 19.5.2021 eine erste Schubhaftbeschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 04.05.2021, diese wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2021, abgewiesen, wobei auch die Zulässigkeit der Haftfortsetzung festgestellt wurde. Da über die Schubhaftbeschwerde vom 19.05.2021 am 26.05.2021 entschieden wurde, erging die Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft entgegen dem Beschwerdevorbringen innerhalb der verfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche und stellte das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021 den weiteren Titel zur Anhaltung des BF in Schubhaft dar. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 26.05.2021 war somit rechtmäßig. Am 14.05.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, diesbezüglich wurde durch die belangte Behörde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.06.2021 abgewiesen. Da der BF diesen Asylantrag in der ausschließlichen Absicht, seine Abschiebung zu verzögern gestellt hat, war die Fortsetzung der Schubhaft auch auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zulässig. 3.2.
- Zur Fluchtgefahr: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF zeitweise unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Der BF hat sich in Österreich insofern seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung entzogen, als er keinen gemeldeten Wohnsitz hatte, untergetaucht war und versuchte nach Deutschland auszureisen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der BF zeitweise unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar und hat am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Der BF hat sich in Österreich insofern seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seiner Abschiebung entzogen, als er keinen gemeldeten Wohnsitz hatte, untergetaucht war und versuchte nach Deutschland auszureisen. Es lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen, oder diese zumindest wesentlich erschweren werde. Damit hat der BF den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass der BF aber bereits durch eine unbegründete Folgeantragstellung die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu verhindern versuchte, in Österreich untergetaucht war und durch seine illegale Ausreise nach Deutschland versuchte in Österreich einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen, ist auch dieser Tatbestand fallbezogen erfüllt. Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaft gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit.), was für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass der BF aber bereits durch eine unbegründete Folgeantragstellung die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu verhindern versuchte, in Österreich untergetaucht war und durch seine illegale Ausreise nach Deutschland versuchte in Österreich einer Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen, ist auch dieser Tatbestand fallbezogen erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 14.05.2021 im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der dem BF auf Grund dieses Antrages zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 4 FPG erfüllt ist.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 14.05.2021 im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der dem BF auf Grund dieses Antrages zukommende faktische Abschiebeschutz wurde rechtskräftig aufgehoben, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist im Bundesgebiet auf keine nennenswerte Weise sozial ober beruflich verankert. Der BF hat bisher seine Existenzmittel größtenteils durch Suchtgiftdelikte finanziert. In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des BF Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keinen gesicherten Wohnsitz und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist im Bundesgebiet auf keine nennenswerte Weise sozial ober beruflich verankert. Der BF hat bisher seine Existenzmittel größtenteils durch Suchtgiftdelikte finanziert. In Zusammenschau kann kein Umstand erkannt werden, der die Fluchtgefahr auch nur geringfügig vermindert erscheinen lässt. Es war daher insgesamt auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. 3.2.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland ist der BF nicht nachgekommen. Er hat keine ordentliche Unterkunft genannt und verfügte auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach, sondern finanzierte sich seinen Unterhalt durch Drogenhandel. Der BF verhielt sich über das Verfahren hinweg unkooperativ und versuchte durch sein Untertauchen und seine Ausreise nach Deutschland seine Abschiebung nach Afghanistan zu vereiteln und durch Stellung eines unbegründeten Folgeantrages zu verzögern. Es lag daher auch Sicherungsbedarf vor. 3.2.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
§76Abs.
2a FPG ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden bei dieser Beurteilung miteinzubeziehen. Der BF ist im Bundesgebiet mehrfach vorbestraft, er wurde am 04.09.2019 wegen schwerer Körperverletzung gem. § 15 StGB § 84
(4)StGB, wegen Körperverletzung gem. § 15 StGB § 83
(1)StGB, wegen Unterschlagung gem. § 134
(1)1. Fall StGB und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 12.11.2020 wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2)SMG zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im nicht Einbringungsfall mit 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zum zweiten Mal verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils vom 04.09.2019 auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
§76
Absatz 2 a, FPG ist ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden bei dieser Beurteilung miteinzubeziehen. Der BF ist im Bundesgebiet mehrfach vorbestraft, er wurde am 04.09.2019 wegen schwerer Körperverletzung gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 84,
(4)StGB, wegen Körperverletzung gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB, wegen Unterschlagung gem. Paragraph 134,
(1)1. Fall StGB und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 12.11.2020 wurde der BF wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2)SMG zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) im nicht Einbringungsfall mit 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe zum zweiten Mal verurteilt und die Probezeit des bedingten Strafteils vom 04.09.2019 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der BF wurde mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Der BF achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht; er war nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und hat auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits mehrfach in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Wie beweiswürdigend ausgeführt stand der Gesundheitszustand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Es liegt keine schwerwiegende Erkrankung vor, die eine Haftunfähigkeit ergibt und nicht im PAZ behandelbar gewesen wäre. Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, war den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Die COVID-19 Pandemie und auch der eingeschränkte Flugplan ließen auch bis zum 19.07.2021 eine Abschiebung innerhalb der 18-monatigen Schubhaftdauer nicht für Unmöglich erscheinen und standen der gegenständlichen Schubhaftanordnung nicht entgegen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher bis zum 19.07.2021 auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Anhaltung in Schubhaft stellt sich jedoch ab dem 20.07.2021 als unverhältnismäßig dar, weil aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht mit einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen war (vgl. dazu genauer die Ausführungen unter Punkt II.3.
- zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 12.08.2021). Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher bis zum 19.07.2021 auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die Anhaltung in Schubhaft stellt sich jedoch ab dem 20.07.2021 als unverhältnismäßig dar, weil aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung nicht mit einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen war vergleiche dazu genauer die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
- zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 12.08.2021). 3.2.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des höchst unkooperativen Verhaltens des BF, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen:3.2.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen und des höchst unkooperativen Verhaltens des BF, konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen: Bei objektiver Betrachtung des Einzelfalles unter Beachtung des bisherigen Verhaltens des BF kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht damit zu rechnen war, dass der BF sich an eine periodische Meldeverpflichtung halten würde, zumal der BF im bisherigen Verfahren über keine durchgehende Meldeadresse verfügte und bereits mehrmals untergetaucht war. Zudem zeigte der BF ein höchst unkooperatives Verhalten und versuchte sich durch Ausreise nach Deutschland einer Abschiebung zu entziehen. Es war daher nicht zu erwarten, dass er einer periodischen Meldeverpflichtung, die ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft erfordert, entsprechen würde. Zum Zeitpunkt der Schubhaft ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als gelinderes Mittel möglich, beziehungsweise ausreichend gewesen wäre. Es war somit vom BF insgesamt nicht zu erwarten, dass er auf freiem Fuß seine Abschiebung abgewartet hätte, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kam. 3.2.
- Ergebnis: Im Falle des BF war von Fluchtgefahr auszugehen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit bis zum 19.07.2021 vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien bis 19.07.2021 auch realistisch. Abschiebungen nach Afghanistan waren trotz COVID-19 und der sich verschlechternden Sicherheitslage aufgrund des Abzuges des US Militärs laufend geplant. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.05.2021 bis 19.07.2021 war daher
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.05.2021 bis 19.07.2021 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 12.08.20213.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis 12.08.2021 3.3.
- Zur Judikatur: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, kann die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (Hinweis auf VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116). Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dürfe „aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Art. 2 PersFrG, Art. 5 EMRK, in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill/Schäffer-Kommentar [
- Lfg 2019] Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren, über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme‘ auch in eine Abschiebung münden kann“ (siehe darauf jeweils Bezug nehmend auch VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14, und zu § 76 Abs. 6 FPG VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; vgl. auch noch jüngst VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16). Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dürfe „aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe dazu etwa Khakzadeh-Leiler, Artikel 2, PersFrG, Artikel 5, EMRK, in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill/Schäffer-Kommentar [
- Lfg 2019] Rz 87) nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren, über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme‘ auch in eine Abschiebung münden kann“ (siehe darauf jeweils Bezug nehmend auch VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14, und zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 12; vergleiche auch noch jüngst VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16). Eine Anhaltung in Schubhaft ist somit immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG realistisch erreichbar. scheint. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Eine Anhaltung in Schubhaft ist somit immer nur solange zulässig, solange die realistische Möglichkeit besteht, dass der in Schubhaft angehaltene innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer tatsächlich in seinen Herkunftsstaat zeitnah abgeschoben werden kann (ua. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144; 12.1.2021, Ra 2020/21/0378), somit also der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG realistisch erreichbar. scheint. Daraus folgt, dass die Anordnung und der Vollzug einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Ist bei der Verhängung der Schubhaft nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen, kommt dies einer unzulässigen in Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).Ist bei der Verhängung der Schubhaft nicht mit der Durchführung einer Abschiebung zu rechnen, kommt dies einer unzulässigen in Schubhaftnahme „auf Vorrat“ gleich vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Wird ersichtlich, dass aufgrund einer sich dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage im Herkunftsstaat eine Abschiebung auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein wird, kann der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erreicht werden, weshalb sich eine über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft als rechtwidrig erweisen muss. Der Zeitpunkt, ab dem sich die Sicherheitslage in Afghanistan derart stark verschlechtert hat, sodass von der jedenfalls bestehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen ist, setzt der VfGH – wie festgestellt – in seiner jüngsten Judikatur mit dem 20.07.2021 fest. Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK aussetzt. Die Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat daher mit 20.07.2021 ein (vgl. Vf
GH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10). Wird ersichtlich, dass aufgrund einer sich dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage im Herkunftsstaat eine Abschiebung auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein wird, kann der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr erreicht werden, weshalb sich eine über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft als rechtwidrig erweisen muss. Der Zeitpunkt, ab dem sich die Sicherheitslage in Afghanistan derart stark verschlechtert hat, sodass von der jedenfalls bestehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen ist, setzt der VfGH – wie festgestellt – in seiner jüngsten Judikatur mit dem 20.07.2021 fest. Mit Beginn des 20.07.2021 war von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorlag, die den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK aussetzt. Die Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan trat daher mit 20.07.2021 ein vergleiche Vf
GH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10). Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung abgesagt. Zudem bestand die Erlassung der vorläufigen Maßnahme des EGMR
Art 39EMRK („interim measure“, Application no.
38335/21), wonach ein Afghane in einem anderen Verfahren bis zum 31.08.2021 nicht außer Landes gebracht werden sollte. Der Abschiebecharter am 03.08.2021 wurde von der (damals noch im Amt befindlichen) afghanischen Regierung abgesagt. Zudem bestand die Erlassung der vorläufigen Maßnahme des EGMR
Artikel 39, EMRK („interim measure“, Application no.
38335/21), wonach ein Afghane in einem anderen Verfahren bis zum 31.08.2021 nicht außer Landes gebracht werden sollte. 3.3.
- Zum Beschwerdefall: Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien somit seit dem 20.07.2021 nicht realistisch. Dies folgt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VfGH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10) die den Zeitpunkt, ab dem sich die Sicherheitslage derart stark verschlechtert hat, sodass von der jedenfalls bestehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen war, mit 20.07.2021 festsetzt. Es war ersichtlich, dass aufgrund der sich dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan eine Abschiebung des BF auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein wird. Aus diesem Grund konnte der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG nicht mehr erreicht werden. Eine tatsächliche Abschiebung des BF war somit seit dem 20.07.2021 nicht realistisch und die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft am 12.08.2021 war daher rechtswidrig.Eine tatsächliche Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer erschien somit seit dem 20.07.2021 nicht realistisch. Dies folgt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VfGH vom 24.09.2021, E 3115/2021-10) die den Zeitpunkt, ab dem sich die Sicherheitslage derart stark verschlechtert hat, sodass von der jedenfalls bestehenden Unmöglichkeit einer Abschiebung aufgrund der volatilen Sicherheitslage auszugehen war, mit 20.07.2021 festsetzt. Es war ersichtlich, dass aufgrund der sich dauerhaft stark verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan eine Abschiebung des BF auf absehbare Zeit bzw. überhaupt auf Dauer unmöglich sein wird. Aus diesem Grund konnte der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht mehr erreicht werden. Eine tatsächliche Abschiebung des BF war somit seit dem 20.07.2021 nicht realistisch und die Anhaltung in Schubhaft von 20.07.2021 bis zur Entlassung des BF aus der Schubhaft am 12.08.2021 war daher rechtswidrig. 3.3.
- Im Ergebnis ist der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 20.07.2021 bis 12.08.2021
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG stattzugeben und dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.3.3.3. Im Ergebnis ist der gegenständlichen Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 20.07.2021 bis 12.08.2021
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und dieser Zeitraum der Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Afghanistan nicht realistisch möglich war, auf der Tatsachenebene durch das zitierte Judikat des VfGH als geklärt anzusehen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Afghanistan nicht realistisch möglich war, auf der Tatsachenebene durch das zitierte Judikat des VfGH als geklärt anzusehen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III.– Kostenersatz 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei.– Kostenersatz 3.5.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für B