← Österreich

{'item': 'G305 2234708-1'}

Obsah (11)Art 133§ 46§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlG305 2234708-1 SpruchG305 2234708-1/11E, G305 2234708-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die Notstandshilfe ab dem XXXX .2020 gebühre.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) die Notstandshilfe ab dem römisch 40 .2020 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass der BF am XXXX .2020 telefonisch gemeldet habe, dass er sich im Krankenstand befinde. Im Zuge dessen sei er über die erforderliche Wiedermeldung nach seiner Gesundung informiert worden. Nach Ende seines Krankenstandes ( XXXX .2020) habe er sich erst wieder am XXXX .2020 beim AMS gemeldet, weshalb ihm die Leistung erst ab diesem Tag gebühre.In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass der BF am römisch 40 .2020 telefonisch gemeldet habe, dass er sich im Krankenstand befinde. Im Zuge dessen sei er über die erforderliche Wiedermeldung nach seiner Gesundung informiert worden. Nach Ende seines Krankenstandes ( römisch 40 .2020) habe er sich erst wieder am römisch 40 .2020 beim AMS gemeldet, weshalb ihm die Leistung erst ab diesem Tag gebühre.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er am Tag der Meldung in Begleitung eines (namentlich nicht bezeichneten) Freundes gewesen sei, als er die Gesundschreibung der ÖGK ins Postfach des AMS geworfen habe. Als das AMS-Geld am offiziellen Anweisungstag noch nicht auf seinem Konto einlangte, habe er sich am XXXX .2020 persönlich beim AMS erkundigt, wodurch er erst an diesem Tag auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde. Ihm würden nun ca. EUR 500,00 seines ursprünglichen Einkommens fehlen.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er am Tag der Meldung in Begleitung eines (namentlich nicht bezeichneten) Freundes gewesen sei, als er die Gesundschreibung der ÖGK ins Postfach des AMS geworfen habe. Als das AMS-Geld am offiziellen Anweisungstag noch nicht auf seinem Konto einlangte, habe er sich am römisch 40 .2020 persönlich beim AMS erkundigt, wodurch er erst an diesem Tag auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde. Ihm würden nun ca. EUR 500,00 seines ursprünglichen Einkommens fehlen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  7. Gegen die dem BF am XXXX .2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich sein Vorlageantrag vom XXXX .2020, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die dem BF am römisch 40 .2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich sein Vorlageantrag vom römisch 40 .2020, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. In der Begründung seines Vorlageantrages betonte er, dass er das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechterhalte. Zudem bot er mit XXXX einen Zeugen zum Beweis dessen an, dass er die belangte Behörde auf postalischem Weg von seiner Gesundung informiert habe. Dem Vorwurf, dass er im Zeitraum der Bezugseinstellung ( XXXX .20 – XXXX .20) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS persönlich vorgesprochen hätte, begegnete er mit dem Einwand, dass das nicht richtig sei. In der Begründung seines Vorlageantrages betonte er, dass er das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechterhalte. Zudem bot er mit römisch 40 einen Zeugen zum Beweis dessen an, dass er die belangte Behörde auf postalischem Weg von seiner Gesundung informiert habe. Dem Vorwurf, dass er im Zeitraum der Bezugseinstellung ( römisch 40 .20 – römisch 40 .20) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS persönlich vorgesprochen hätte, begegnete er mit dem Einwand, dass das nicht richtig sei. Vielmehr habe er sofort am XXXX .2020 nach Abholung der Gesundschreibung diese in den Briefkasten des AMS geworfen.Vielmehr habe er sofort am römisch 40 .2020 nach Abholung der Gesundschreibung diese in den Briefkasten des AMS geworfen.
  9. Am XXXX .2020 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  10. Am römisch 40 .2020 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX .2021 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 .2021 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  13. Mit Verfügung vom XXXX .2021 wurde eine mündliche Verhandlung für den XXXX .2022 ausgeschrieben, zu der neben den Verfahrensparteien (BF und belangte Behörde) auch informierte Mitarbeiter der belangten Behörde und XXXX als Zeugen geladen wurden.
  14. Mit Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 .2022 ausgeschrieben, zu der neben den Verfahrensparteien (BF und belangte Behörde) auch informierte Mitarbeiter der belangten Behörde und römisch 40 als Zeugen geladen wurden.
  15. Am XXXX .2022 übermittelte der Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine zum XXXX .2022 datierte Stellungnahme des als Zeugen namhaft gemachten XXXX , worin dieser bestätigte, dass er den BF am XXXX .2020 zur regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS begleitet habe, wo dieser die Gesundmeldung in einen Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle geworfen habe. Zudem brachte der Vertreter des BF eine Bestätigung der Klinik XXXX über einen Rehabilitationsaufenthalt des Zeugen zur Vorlage.
  16. Am römisch 40 .2022 übermittelte der Vertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht eine zum römisch 40 .2022 datierte Stellungnahme des als Zeugen namhaft gemachten römisch 40 , worin dieser bestätigte, dass er den BF am römisch 40 .2020 zur regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS begleitet habe, wo dieser die Gesundmeldung in einen Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle geworfen habe. Zudem brachte der Vertreter des BF eine Bestätigung der Klinik römisch 40 über einen Rehabilitationsaufenthalt des Zeugen zur Vorlage.
  17. Am XXXX .2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der zwei Mitarbeiter der belangten Behörde als Zeugen und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.
  18. Am römisch 40 .2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der zwei Mitarbeiter der belangten Behörde als Zeugen und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand zuletzt am XXXX .2013 bei der Dienstgeberin XXXX in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis.1.
  21. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt am römisch 40 .2013 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Beschäftigungsverhältnis. 1.
  22. Seither bezieht er bis laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfegeld), wobei diese Zeiten des Leistungsbezuges durch Zeiten des Bezuges von Krankengeld unterbrochen waren. So bezog er – ausgehend vom XXXX .2018 – vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, vom XXXX .2019 bis XXXX .2019, vom XXXX .2019 bis XXXX .2019, vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 und vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 Krankengeld.So bezog er – ausgehend vom römisch 40 .2018 – vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Krankengeld. 1.
  23. Vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 befand sich der BF im Krankenstand. Am XXXX . und am XXXX .2020 bezog er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse.1.
  24. Vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 befand sich der BF im Krankenstand. Am römisch 40 . und am römisch 40 .2020 bezog er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse. 1.
  25. Den Umstand, dass er sich im Krankenstand befindet, gab der BF der belangten Behörde am XXXX .2020 telefonisch bekannt. 1.
  26. Den Umstand, dass er sich im Krankenstand befindet, gab der BF der belangten Behörde am römisch 40 .2020 telefonisch bekannt. Anlässlich seiner telefonischen Krankmeldung wurde er auf das Erfordernis der Wiedermeldung

§ 46Abs. 5 Al

VG hingewiesen, wobei keine Anweisung erging, in welcher Form die Wiedermeldung zu erfolgen hat.Anlässlich seiner telefonischen Krankmeldung wurde er auf das Erfordernis der Wiedermeldung

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG hingewiesen, wobei keine Anweisung erging, in welcher Form die Wiedermeldung zu erfolgen hat. 1.

  1. Am XXXX .2020 überbrachte der BF der belangten Behörde in Begleitung eines Zeugen eine Gesundmeldung, die er noch am selben Tag in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einwarf und kam er damit dem Erfordernis der Wiedermeldung innerhalb Wochenfrist nach.1.
  2. Am römisch 40 .2020 überbrachte der BF der belangten Behörde in Begleitung eines Zeugen eine Gesundmeldung, die er noch am selben Tag in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einwarf und kam er damit dem Erfordernis der Wiedermeldung innerhalb Wochenfrist nach.
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der am 21.01.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Berücksichtigung fanden weiters die Angaben der als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Mitarbeiter der belangten Behörde und die dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2022 übermittelte Stellungnahme des ebenfalls als Zeugen geladenen Bekannten des Beschwerdeführers, XXXX , der den Beschwerdeführer am XXXX .2021 zum Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle begleitet und den BF dabei beobachtet haben will, wie dieser die Gesundmeldung in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle eingeworfen haben soll. Gewürdigt wird auch die Aussage des zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 erschienen Behördenvertreters, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst angegeben hatte, dass der BF angegeben hatte, dass er sich den Beschwerdeführer in Bezug auf die vorhergehenden Krankenstände angesehen habe und dabei festgestellt habe, dass der BF den vorhergehenden Krankenstand vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 am XXXX .2020 telefonisch gemeldet hatte. In Bezug auf diesen Krankenstand sei die Wiedermeldung durch den BF ebenfalls telefonisch am XXXX .2020 erfolgt. In diesem Fall habe der BF die Wiedermeldung auch schriftlich bekannt gegeben [Angaben des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 12 unten]. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der am 21.01.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung. Berücksichtigung fanden weiters die Angaben der als Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Mitarbeiter der belangten Behörde und die dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2022 übermittelte Stellungnahme des ebenfalls als Zeugen geladenen Bekannten des Beschwerdeführers, römisch 40 , der den Beschwerdeführer am römisch 40 .2021 zum Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle begleitet und den BF dabei beobachtet haben will, wie dieser die Gesundmeldung in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle eingeworfen haben soll. Gewürdigt wird auch die Aussage des zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2022 erschienen Behördenvertreters, der im Wesentlichen kurz zusammengefasst angegeben hatte, dass der BF angegeben hatte, dass er sich den Beschwerdeführer in Bezug auf die vorhergehenden Krankenstände angesehen habe und dabei festgestellt habe, dass der BF den vorhergehenden Krankenstand vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 am römisch 40 .2020 telefonisch gemeldet hatte. In Bezug auf diesen Krankenstand sei die Wiedermeldung durch den BF ebenfalls telefonisch am römisch 40 .2020 erfolgt. In diesem Fall habe der BF die Wiedermeldung auch schriftlich bekannt gegeben [Angaben des BehV in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 12 unten]. Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die Wahrheitsfindung in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Gesundmeldung des BF im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes zu erfolgen hat. Dabei sind neben den Urkundenbeweisen auch die Angaben der erschienenen Zeugen zu würdigen. Anlässlich seiner Einvernahme als Partei gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der am 21.01.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung an, dass er die im Gerichtsakt einliegende Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom XXXX .2020 der belangten Behörde nicht überbracht habe, sondern eine (im Akt nicht einliegende) Gesundmeldung seines Hausarztes bzw. des Chefarztes [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 5]. Tatsächlich liegt eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom XXXX .2020 im Gerichtsakt ein; diese wurde jeoch, wie sich aus einem E-Mail von XXXX von der XXXX der XXXX ergibt, von dieser neben anderen Unterlagen der belangten Behörde per E-Mail übermittelt. Damit erweist sich die Angabe des BF, der belangten Behörde die Krankenstandsmeldung der ÖGK vom XXXX .2020 nicht vorgelegt zu haben, als zutreffend und der Wahrheit entsprechend.Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass die Wahrheitsfindung in Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Gesundmeldung des BF im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes zu erfolgen hat. Dabei sind neben den Urkundenbeweisen auch die Angaben der erschienenen Zeugen zu würdigen. Anlässlich seiner Einvernahme als Partei gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht in der am 21.01.2022 stattgehabten mündlichen Verhandlung an, dass er die im Gerichtsakt einliegende Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom römisch 40 .2020 der belangten Behörde nicht überbracht habe, sondern eine (im Akt nicht einliegende) Gesundmeldung seines Hausarztes bzw. des Chefarztes [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 5]. Tatsächlich liegt eine Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom römisch 40 .2020 im Gerichtsakt ein; diese wurde jeoch, wie sich aus einem E-Mail von römisch 40 von der römisch 40 der römisch 40 ergibt, von dieser neben anderen Unterlagen der belangten Behörde per E-Mail übermittelt. Damit erweist sich die Angabe des BF, der belangten Behörde die Krankenstandsmeldung der ÖGK vom römisch 40 .2020 nicht vorgelegt zu haben, als zutreffend und der Wahrheit entsprechend. Das vom Beschwerdeführer behauptete und in der Stellungnahme des als Zeugen namhaft gemachten XXXX bestätigte Faktum, dass er die Gesundmeldung in den Postkasten des AMS eingeworfen hatte, konnte von den beiden, als Zeugen dem Verfahren beigezogenen Mitarbeitern des AMS im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht in Zweifel gezogen werden. Vielmehr ergibt ein Vergleich der in der Stellungnahme des Zeugen XXXX gemachten Angaben und des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters der belangten Behörde, XXXX , dass sich der Briefkasten, wie vom Zeugen XXXX und vom BF übereinstimmend angegeben, in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS beim Hintereingang befindet. Damit erweisen sich die Angaben des Zeugen XXXX auch diesbezüglich als der Wahrheit entsprechend. Dieser Zeuge bestätigte auch, wie der BF die Gesundheitsmeldung in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle einwarf. Das vom Beschwerdeführer behauptete und in der Stellungnahme des als Zeugen namhaft gemachten römisch 40 bestätigte Faktum, dass er die Gesundmeldung in den Postkasten des AMS eingeworfen hatte, konnte von den beiden, als Zeugen dem Verfahren beigezogenen Mitarbeitern des AMS im Rahmen ihrer Zeugenaussage nicht in Zweifel gezogen werden. Vielmehr ergibt ein Vergleich der in der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 gemachten Angaben und des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters der belangten Behörde, römisch 40 , dass sich der Briefkasten, wie vom Zeugen römisch 40 und vom BF übereinstimmend angegeben, in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS beim Hintereingang befindet. Damit erweisen sich die Angaben des Zeugen römisch 40 auch diesbezüglich als der Wahrheit entsprechend. Dieser Zeuge bestätigte auch, wie der BF die Gesundheitsmeldung in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle einwarf. Dass sich die Gesundmeldung des BF weder im Verwaltungsakt noch im Gerichtsakt befindet, lässt sich letztlich nur damit erklären, dass die offenbar in die Sphäre der belangten Behörde gelangte Gesundheitsmeldung, wodurch immer, in Verstoß geraten ist. Dass derartiges nicht gänzlich auszuschließen ist, bestätigte indirekt auch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der belangten Behörde, XXXX , im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. So war dieser Zeuge nicht imstande, eine verlässliche Angaben dazu zu machen, wie die Krankenstandsmeldung vom XXXX .2020 in den Behördenakt gelangte [ZV XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 8f]. Dass derartiges nicht gänzlich auszuschließen ist, bestätigte indirekt auch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der belangten Behörde, römisch 40 , im Rahmen seiner Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht. So war dieser Zeuge nicht imstande, eine verlässliche Angaben dazu zu machen, wie die Krankenstandsmeldung vom römisch 40 .2020 in den Behördenakt gelangte [ZV römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 8f]. Für das erkennende Gericht entscheidend ist schließlich die Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser hatte angegeben, sich die vorhergehenden Krankenstände, darunter insbesondere jenen vom XXXX .2020 bis XXXX .2020, angesehen und dabei festgestellt zu haben, dass dieser Krankenstand am XXXX .2020 telefonisch gemeldet wurde und dass in diesem Fall eine telefonische Wiedermeldung am XXXX .2020und auch eine schriftlich Wiedermeldung erfolgt seien [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 12]. Damit wollte der Behördenvertreter wohl aufzeigen, dass der BF - im Gegensatz zur beschwerdegegenständlichen Meldung - bei der vorhergehenden Gesundmeldung diese der belangten Behörde fernmündlich wie auch in Schriftform übermittelt hatte. Allerdings ergibt sich aus dieser Aussage für das Gericht schlüssig, dass der BF in der Vergangenheit weder bei Krankmeldungen noch bei der Erstattung der Gesundmeldung säumig war. Anhaltspunkte dafür, dass er diesmal, im Gegensatz zu seiner sonstigen Gewohnheit, bei der Gesundmeldung säumig gewesen sein könnte, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen.Für das erkennende Gericht entscheidend ist schließlich die Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser hatte angegeben, sich die vorhergehenden Krankenstände, darunter insbesondere jenen vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, angesehen und dabei festgestellt zu haben, dass dieser Krankenstand am römisch 40 .2020 telefonisch gemeldet wurde und dass in diesem Fall eine telefonische Wiedermeldung am römisch 40 .2020und auch eine schriftlich Wiedermeldung erfolgt seien [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 21.01.2022, S. 12]. Damit wollte der Behördenvertreter wohl aufzeigen, dass der BF - im Gegensatz zur beschwerdegegenständlichen Meldung - bei der vorhergehenden Gesundmeldung diese der belangten Behörde fernmündlich wie auch in Schriftform übermittelt hatte. Allerdings ergibt sich aus dieser Aussage für das Gericht schlüssig, dass der BF in der Vergangenheit weder bei Krankmeldungen noch bei der Erstattung der Gesundmeldung säumig war. Anhaltspunkte dafür, dass er diesmal, im Gegensatz zu seiner sonstigen Gewohnheit, bei der Gesundmeldung säumig gewesen sein könnte, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen. Zwar ist richtig, dass der BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Gesundmeldung lediglich eine Überbringung einer schriftlichen Gesundmeldung behauptete und eine telefonische Gesundmeldung nicht erfolgte, doch vermochte der Behördenvertreter mit seinen Ausführungen die Behauptung des BF und die Bestätigung des als Zeugen geladenen XXXX , wonach der Beschwerdeführer die Gesundmeldung am XXXX .2020 in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice eingeworfen haben soll, nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar ist richtig, dass der BF hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Gesundmeldung lediglich eine Überbringung einer schriftlichen Gesundmeldung behauptete und eine telefonische Gesundmeldung nicht erfolgte, doch vermochte der Behördenvertreter mit seinen Ausführungen die Behauptung des BF und die Bestätigung des als Zeugen geladenen römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer die Gesundmeldung am römisch 40 .2020 in den Briefkasten der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice eingeworfen haben soll, nicht in Zweifel zu ziehen. Da auch die beiden, als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der belangten Behörde und eine intensive Beschäftigung mit dem Akteninhalt die Angaben des BF und des Zeugen XXXX nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, waren die Angaben des Beschwerdeführers und die damit übereinstimmende Stellungnahme des Zeugen XXXX , dass ersterer am XXXX .2020 die Gesundmeldung in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen hatte, für wahr zu halten.Da auch die beiden, als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der belangten Behörde und eine intensive Beschäftigung mit dem Akteninhalt die Angaben des BF und des Zeugen römisch 40 nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, waren die Angaben des Beschwerdeführers und die damit übereinstimmende Stellungnahme des Zeugen römisch 40 , dass ersterer am römisch 40 .2020 die Gesundmeldung in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen hatte, für wahr zu halten. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid im Kern darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer nach Ende seines Krankenstandes am XXXX .2020 erst wieder am XXXX .2020 beim AMS wiedergemeldet hätte.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid im Kern darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer nach Ende seines Krankenstandes am römisch 40 .2020 erst wieder am römisch 40 .2020 beim AMS wiedergemeldet hätte. Dagegen wendet sich dessen Beschwerde. 3.2.
  4. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit „§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. […]“

§ 17Abs. 1 Al

VG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

§ 16Abs. 1 lit. a i

Vm. § 38 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 (§ 17 Abs. 2 AlVG).Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, (Paragraph 17, Absatz 2, AlVG). § 46 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass wenn der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unterbrochen wird oder ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Paragraph 46, Absatz 5, AlVG bestimmt, dass wenn der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unterbrochen wird oder ruht (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2010 bestand grundsätzlich auch die Notwendigkeit einer persönlichen Geltendmachung auch bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges oder bei Ruhen des Anspruchs, wenn das Ende des betreffenden Zeitraumes der regionalen Geschäftsstelle nicht im Vorhinein bekannt ist. Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, bestand grundsätzlich auch die Notwendigkeit einer persönlichen Geltendmachung auch bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges oder bei Ruhen des Anspruchs, wenn das Ende des betreffenden Zeitraumes der regionalen Geschäftsstelle nicht im Vorhinein bekannt ist. Seit dem 01.07.2010 kam es insofern zu Erleichterungen, als nach § 46 Abs. 5 AlVG nun auch eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung möglich ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt und das AMS keine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung vorschreibt (Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 16 zu § 46 AlVG). Erfolgt die Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende der Unterbrechung/Ruhens, besteht der Anspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ab dem auf das Ende der Unterbrechung folgenden Tag. Erfolgt die Wiedermeldung später, besteht der Anspruch erst ab dem Tag der Wiedermeldung (Leitner/Urschler in Pfeil, a.a.O.).Seit dem 01.07.2010 kam es insofern zu Erleichterungen, als nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG nun auch eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung möglich ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt und das AMS keine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung vorschreibt (Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 16 zu Paragraph 46, AlVG). Erfolgt die Wiedermeldung innerhalb einer Woche nach Ende der Unterbrechung/Ruhens, besteht der Anspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ab dem auf das Ende der Unterbrechung folgenden Tag. Erfolgt die Wiedermeldung später, besteht der Anspruch erst ab dem Tag der Wiedermeldung (Leitner/Urschler in Pfeil, a.a.O.). 3.2.3. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der BF am XXXX .2020 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice krankgemeldet hat. Außer Streit steht weiter, dass er anlässlich dieser telefonischen Krankmeldung auf das Erfordernis der Wiedermeldung nach seiner Gesundung hingewiesen wurde. Eine bestimmte Form der Wiedermeldung wurde ihm nicht aufgetragen.3.2.3. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der BF am römisch 40 .2020 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice krankgemeldet hat. Außer Streit steht weiter, dass er anlässlich dieser telefonischen Krankmeldung auf das Erfordernis der Wiedermeldung nach seiner Gesundung hingewiesen wurde. Eine bestimmte Form der Wiedermeldung wurde ihm nicht aufgetragen. Der BF befand sich bis einschließlich XXXX .2020 im Krankenstand und meldete sich noch am selben Tag bei der belangten Behörde wieder, als er am XXXX .2020 eine Gesundmeldung ausgefolgt erhielt, die er in der Folge in Begleitung eines Zeugen persönlich dem AMS überbrachte und dort in einen, für solche Zwecke eingerichteten, Briefkasten einwarf. Der BF befand sich bis einschließlich römisch 40 .2020 im Krankenstand und meldete sich noch am selben Tag bei der belangten Behörde wieder, als er am römisch 40 .2020 eine Gesundmeldung ausgefolgt erhielt, die er in der Folge in Begleitung eines Zeugen persönlich dem AMS überbrachte und dort in einen, für solche Zwecke eingerichteten, Briefkasten einwarf. Damit gelangte die Gesundmeldung in die Sphäre der belangten Behörde. Dem BF kann es daher nicht zum Vorwurf gereichen, dass die von ihm fristgerecht überbrachte Gesundmeldung offenbar auf dem Weg vom Briefkasten zu der für ihn zuständigen Abteilung der belangten Behörde in Verstoß geraten und nicht mehr aufgetaucht ist. In Anbetracht dessen, dass die Gesundmeldung noch am Ende des letzten Krankenstandstages (am XXXX .2020) in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde, erweist sich die Wiedermeldung des BF als fristgerecht, weshalb ihm ab dem auf den letzten Krankenstandstag folgenden Tag (d.i. der XXXX .2020) die Notstandshilfe gebührt.In Anbetracht dessen, dass die Gesundmeldung noch am Ende des letzten Krankenstandstages (am römisch 40 .2020) in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde, erweist sich die Wiedermeldung des BF als fristgerecht, weshalb ihm ab dem auf den letzten Krankenstandstag folgenden Tag (d.i. der römisch 40 .2020) die Notstandshilfe gebührt. 3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2234708.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.