Obsah (11)
Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 23§ 293§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlG305 2249193-1 Spruch, G305 2249193-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2021 keine Folge gegeben werde.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 .2021 keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der den BF betreffende Stichtag für die Korridorpension der XXXX .2020 sei. Er habe daher mehr als ein Jahr Leistungsbezug vom AMS erhalten und gebühre ihm daher keine Notstandshilfe mehr.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der den BF betreffende Stichtag für die Korridorpension der römisch 40 .2020 sei. Er habe daher mehr als ein Jahr Leistungsbezug vom AMS erhalten und gebühre ihm daher keine Notstandshilfe mehr.
- In der am XXXX .2021 fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, welche am XXXX .2021 bei der belangten Behörde einlangte, gab der BF an, dass der letzte Beratungstermin am XXXX .2020 beim AMS stattgefunden habe. Dabei sei ihm zwar der Stichtag der Korridorpension bekannt gegeben worden, es sei aber nicht die Rede davon gewesen, dass er nur für längstens ein Jahr Leistungen vom AMS erhalten könne. In allen mit der belangten Behörde geführten Korrespondenzen (so etwa vom XXXX .2020, XXXX .2021, XXXX .2021, und XXXX .2021) sei dieser Umstand nie erwähnt worden. Diese Regelung sei ihm erst durch den Bescheid bekannt geworden. Das Verhalten des AMS komme einer Verletzung der Betreuungspflicht des AMS gleich.
- In der am römisch 40 .2021 fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, welche am römisch 40 .2021 bei der belangten Behörde einlangte, gab der BF an, dass der letzte Beratungstermin am römisch 40 .2020 beim AMS stattgefunden habe. Dabei sei ihm zwar der Stichtag der Korridorpension bekannt gegeben worden, es sei aber nicht die Rede davon gewesen, dass er nur für längstens ein Jahr Leistungen vom AMS erhalten könne. In allen mit der belangten Behörde geführten Korrespondenzen (so etwa vom römisch 40 .2020, römisch 40 .2021, römisch 40 .2021, und römisch 40 .2021) sei dieser Umstand nie erwähnt worden. Diese Regelung sei ihm erst durch den Bescheid bekannt geworden. Das Verhalten des AMS komme einer Verletzung der Betreuungspflicht des AMS gleich.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde ab und führte nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass die Notstandshilfe längstens ein Jahr ab dem Anspruch auf die Korridorpension bezogen werden könne. Im XXXX 2021 sei der BF irrtümlich wegen einer neuerlichen Antragstellung angeschrieben worden. Im August dieses Jahres habe das AMS den BF an die Antragstellung bei der PVA erinnert und sei er seit dem XXXX .2021 im Bezug der Alterspension.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 erhobene Beschwerde ab und führte nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass die Notstandshilfe längstens ein Jahr ab dem Anspruch auf die Korridorpension bezogen werden könne. Im römisch 40 2021 sei der BF irrtümlich wegen einer neuerlichen Antragstellung angeschrieben worden. Im August dieses Jahres habe das AMS den BF an die Antragstellung bei der PVA erinnert und sei er seit dem römisch 40 .2021 im Bezug der Alterspension.
- Gegen die dem BF am XXXX .2021 zu eigenen Handen zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser mit Schreiben vom XXXX .2021 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Das AMS räume Versehen und Irrtümer ein, dafür könne er aber nicht verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdevorentscheidung sei auf den XXXX .2021 datiert worden, dem BF aber erst am XXXX .2021 zugegangen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betrage nur 10 Wochen, diese sei daher um 8 Tage überschritten worden.
- Gegen die dem BF am römisch 40 .2021 zu eigenen Handen zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser mit Schreiben vom römisch 40 .2021 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Das AMS räume Versehen und Irrtümer ein, dafür könne er aber nicht verantwortlich gemacht werden. Die Beschwerdevorentscheidung sei auf den römisch 40 .2021 datiert worden, dem BF aber erst am römisch 40 .2021 zugegangen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betrage nur 10 Wochen, diese sei daher um 8 Tage überschritten worden.
- Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen.
- Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Nach der Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit brachte der am XXXX geborene Beschwerdeführer am XXXX .2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und am XXXX .2016 einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Seit dieser Zeit stand er im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.1.
- Nach der Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit brachte der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und am römisch 40 .2016 einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde ein. Seit dieser Zeit stand er im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Am XXXX .2020 hatte der zu diesem Zeitpunkt das XXXX Lebensjahr beendet habende Beschwerdeführer einen Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).1.
- Am römisch 40 .2020 hatte der zu diesem Zeitpunkt das römisch 40 Lebensjahr beendet habende Beschwerdeführer einen Termin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). 1.
- Im XXXX 2020 sprach ein Mitarbeiter der PVA mit dem Beschwerdeführer über seinen Anspruch auf Korridorpension und erging an den BF die Frage, ob er schon die Korridorpension beantragt hätte.1.
- Im römisch 40 2020 sprach ein Mitarbeiter der PVA mit dem Beschwerdeführer über seinen Anspruch auf Korridorpension und erging an den BF die Frage, ob er schon die Korridorpension beantragt hätte. 1.
- Am XXXX .2020 schrieb das AMS die PVA wegen des Anspruchs des BF auf Pension an und brachte die belangte Behörde am XXXX .2020 in Erfahrung, dass der BF seit dem XXXX .2020 einen Anspruch auf die Korridorpension hatte und ab dem XXXX .2021 einen Anspruch auf die Alterspension habe.1.
- Am römisch 40 .2020 schrieb das AMS die PVA wegen des Anspruchs des BF auf Pension an und brachte die belangte Behörde am römisch 40 .2020 in Erfahrung, dass der BF seit dem römisch 40 .2020 einen Anspruch auf die Korridorpension hatte und ab dem römisch 40 .2021 einen Anspruch auf die Alterspension habe. 1.
- Am XXXX .2021 erklärte der BF dem AMS, dass er seine Pension in Deutschland erst im Jahr 2024 in voller Höhe beziehen könne und vorher daher keine beantragen werde.1.
- Am römisch 40 .2021 erklärte der BF dem AMS, dass er seine Pension in Deutschland erst im Jahr 2024 in voller Höhe beziehen könne und vorher daher keine beantragen werde. 1.
- Dem BF wurde die Notstandshilfe weiter angewiesen. 1.
- Im XXXX 2021 wurde der BF vom AMS irrtümlich wegen einer neuerlichen Antragstellung angeschrieben.1.
- Im römisch 40 2021 wurde der BF vom AMS irrtümlich wegen einer neuerlichen Antragstellung angeschrieben. 1.
- Seit dem XXXX .2021 steht der BF im Bezug der Alterspension.1.
- Seit dem römisch 40 .2021 steht der BF im Bezug der Alterspension. 1.
- Die am XXXX .2021 erlassene Beschwerdevorentscheidung, die die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2021 am XXXX .2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde zum Inhalt hat, wurde erst nach Verstreichen der in § 14 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 109/2021 normierten Zweimonatsfrist erlassen und ist daher verspätet.1.
- Die am römisch 40 .2021 erlassene Beschwerdevorentscheidung, die die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2021 am römisch 40 .2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde zum Inhalt hat, wurde erst nach Verstreichen der in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, normierten Zweimonatsfrist erlassen und ist daher verspätet.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und anhand des Schriftsatzvorbringens des Beschwerdeführers. Zwischen den Verfahrensparteien ist der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt in den entscheidenden Punkten unstrittig, weshalb die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren. Die Konstatierung, dass die Beschwerdevorentscheidung verspätet ist, gründet darauf, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde am XXXX .2021 bei der belangten Behörde einlangte. Als die Beschwerdevorentscheidung am XXXX .2021 erlassen wurde, war die in § 56 AlVG vorgesehene Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, bereits verstrichen. Die Konstatierung, dass die Beschwerdevorentscheidung verspätet ist, gründet darauf, dass die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde am römisch 40 .2021 bei der belangten Behörde einlangte. Als die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 .2021 erlassen wurde, war die in Paragraph 56, AlVG vorgesehene Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, bereits verstrichen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. I) Behebung der Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde3.2.1. römisch eins) Behebung der Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde § 56 Abs. 2 AlVG lautet:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet: „
(2)Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ § 14 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: „
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“„
(1)Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ In Materiengesetzen können abweichende Fristen für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung geregelt werden (fallbezogen § 56 Abs. 2 AlVG - 10 Wochen).In Materiengesetzen können abweichende Fristen für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung geregelt werden (fallbezogen Paragraph 56, Absatz 2, AlVG - 10 Wochen). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Sie wird eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung gegenüber zumindest einer Partei rechtzeitig erlassen, dh wirksam zugestellt wird (Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 14 VwGVG Rz 13). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Sie wird eingehalten, wenn die Beschwerdevorentscheidung gegenüber zumindest einer Partei rechtzeitig erlassen, dh wirksam zugestellt wird (Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 13). Ein schriftlicher Bescheid bzw. eine schriftliche Beschwerdevorentscheidung gilt demnach erst durch rechtswirksam erfolgte Zustellung bzw. Aushändigung an den Adressaten als erlassen. Die Beschwerde langte am XXXX .2021 bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am XXXX .
- Die Beschwerdevorentscheidung wurde zwar mit XXXX .2021 datiert, jedoch erfolgte die Zustellung per Post an den BF erst am XXXX .2021.Die Beschwerde langte am römisch 40 .2021 bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete am römisch 40 .
- Die Beschwerdevorentscheidung wurde zwar mit römisch 40 .2021 datiert, jedoch erfolgte die Zustellung per Post an den BF erst am römisch 40 .
- Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist daher mit einer Unzuständigkeit aufgrund des zwischenzeitlichen Überganges der Entscheidungskompetenz an das BVwG belastet. Nach Ablauf der Frist ist die Behörde zur Erlassung der BVE unzuständig. Wird eine BVE dennoch verspätet erlassen, so erwächst sie dann, wenn kein Vorlageantrag gestellt wird, ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit in Rechtskraft (unterliegt aber einer allfälligen Nichtigerklärung durch die Oberbehörde gem. § 68 Abs 4 Z 1 AVG - dies mit dem Ergebnis, dass die Beschwerde dann wieder unerledigt und dem VwG vorzulegen ist). Wird hingegen ein Vorlageantrag gestellt, so bewirkt er, dass das VwG über die Beschwerde zu entscheiden hat und seine Entscheidung jedenfalls die BVE ersetzt (Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, § 14 VwGVG Rz 14).Nach Ablauf der Frist ist die Behörde zur Erlassung der BVE unzuständig. Wird eine BVE dennoch verspätet erlassen, so erwächst sie dann, wenn kein Vorlageantrag gestellt wird, ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit in Rechtskraft (unterliegt aber einer allfälligen Nichtigerklärung durch die Oberbehörde gem. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG - dies mit dem Ergebnis, dass die Beschwerde dann wieder unerledigt und dem VwG vorzulegen ist). Wird hingegen ein Vorlageantrag gestellt, so bewirkt er, dass das VwG über die Beschwerde zu entscheiden hat und seine Entscheidung jedenfalls die BVE ersetzt (Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 14). Dem Vorbringen des BF im Vorlageantrag war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. 3.2.
- II) Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .20213.2.
- römisch zwei) Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 § 22 AlVG lautet:Paragraph 22, AlVG lautet: „
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
§ 4Abs.
2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung„
(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension
Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung 1.durch Kündigung des Arbeitgebers, 2.durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3.durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung, 4.durch Lösung während der Probezeit, 5.durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder 6.durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches
§ 23Abs. 6 ein.
(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches
Paragraph 23, Absatz 6, ein.
(3)Der Ausschluss des Anspruches
Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.“
(3)Der Ausschluss des Anspruches
Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ Da der BF ab dem XXXX .2020 einen Anspruch auf die Korridorpension erworben hatte, endete sein Anspruch auf Notstandshilfe nach den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 AlVG ex lege mit Ablauf des Monates XXXX 2021.Da der BF ab dem römisch 40 .2020 einen Anspruch auf die Korridorpension erworben hatte, endete sein Anspruch auf Notstandshilfe nach den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG ex lege mit Ablauf des Monates römisch 40
- Wenngleich es im beschwerdeanhängigen Fall zu einem Irrtum der belangten Behörde und einer Anweisung der Notstandshilfe über die Jahresfrist hinaus gekommen ist, vermag dieses Versehen einen weiteren Anspruch auf die Notstandshilfe nicht zu begründen. Bei der Jahresfrist des § 22 Abs. 1 AlVG handelt es sich um eine nichterstreckbare oder beliebig verlängerbare Frist.Bei der Jahresfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG handelt es sich um eine nichterstreckbare oder beliebig verlängerbare Frist. 3.2.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2249193.1.00