← Österreich

{'item': 'G305 2249617-1'}

Obsah (14)Art 133§ 11§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlG305 2249617-1 Spruch, G305 2249617-1/5EG305 2249617-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021

§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) 1977 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021

Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (in der Folge: Dienstgeberin) in der Probezeit freiwillig gekündigt habe und keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 (in der Folge: Dienstgeberin) in der Probezeit freiwillig gekündigt habe und keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.

  1. In der gegen diesen Bescheid über sein eAMS-Konto am XXXX .2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde via e-AMS-Konto gab der BF an, dass die Firma falsche Angaben zur Arbeit gemacht habe. Es sei von 50% Montage-Tätigkeit die Rede gewesen, ein Mitarbeiter habe ihm gesagt, dass bis zu 99% auswärts gearbeitet werde. Zudem sei es nur für eine Woche gewesen, da er keinen C-Führerschein besitze.
  2. In der gegen diesen Bescheid über sein eAMS-Konto am römisch 40 .2021 fristgerecht erhobenen Beschwerde via e-AMS-Konto gab der BF an, dass die Firma falsche Angaben zur Arbeit gemacht habe. Es sei von 50% Montage-Tätigkeit die Rede gewesen, ein Mitarbeiter habe ihm gesagt, dass bis zu 99% auswärts gearbeitet werde. Zudem sei es nur für eine Woche gewesen, da er keinen C-Führerschein besitze.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und führte nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Arbeitgeberin während der Probezeit freiwillig gelöst habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und führte nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Arbeitgeberin während der Probezeit freiwillig gelöst habe. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz bei Selbstlösung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich eine vierwöchige Sperrfrist vom Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe vorsehe. Davon könne in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder aus gesundheitlichen Gründen, Nachsicht von der Sperrfrist geübt werden Die in der Beschwerde enthaltenen Angaben seien nicht geeignet, eine Sperre

§ 11Al

VG zu verhindern, da der BF bis dato auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe.Die in der Beschwerde enthaltenen Angaben seien nicht geeignet, eine Sperre

Paragraph 11, AlVG zu verhindern, da der BF bis dato auch keine andere Beschäftigung aufgenommen habe.

  1. Gegen die dem BF am XXXX .2021 zu eigenen Handen zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser über sein eAMS-Konto am XXXX .2021 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, worin er begründend ausführte, dass es ihm nicht das erste Mal passiert sei, es könne nicht sein, dass die Leih-Firma Recht bekomme und hier gelogen werde.
  2. Gegen die dem BF am römisch 40 .2021 zu eigenen Handen zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser über sein eAMS-Konto am römisch 40 .2021 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, worin er begründend ausführte, dass es ihm nicht das erste Mal passiert sei, es könne nicht sein, dass die Leih-Firma Recht bekomme und hier gelogen werde.
  3. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2021 wurde der BF über das Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.
  4. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2021 wurde der BF über das Ergebnis der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt in: XXXX ).1.
  7. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt in: römisch 40 ). Nach dem Besuch der Volksschule, der Hauptschule und des Polytechnikums absolvierte er eine Lehre als XXXX , welche er XXXX beendete. Anschließend leistete er den Präsenzdienst ab.Nach dem Besuch der Volksschule, der Hauptschule und des Polytechnikums absolvierte er eine Lehre als römisch 40 , welche er römisch 40 beendete. Anschließend leistete er den Präsenzdienst ab. 1.
  8. Ausgehend vom Kalenderjahr 1995 bis laufend scheinen bei ihm folgende Zeiten einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung auf: XXXX .1995 bis XXXX .1995 Fa. XXXX römisch 40 .1995 bis römisch 40 .1995 Fa. römisch 40 XXXX .1996 bis XXXX .1999 Fa XXXX römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1999 Fa römisch 40 XXXX .1999 bis XXXX .2000 Fa XXXX römisch 40 .1999 bis römisch 40 .2000 Fa römisch 40 XXXX .2000 bis XXXX .2000 Fa XXXX römisch 40 .2000 bis römisch 40 .2000 Fa römisch 40 XXXX .2000 bis XXXX .2000 Fa XXXX römisch 40 .2000 bis römisch 40 .2000 Fa römisch 40 XXXX .2000 bis XXXX .2001 Fa XXXX XXXX .2001 bis XXXX .2001 Fa XXXX römisch 40 .2000 bis römisch 40 .2001 Fa römisch 40 römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2001 Fa römisch 40 XXXX .2001 bis XXXX .2001 Fa XXXX römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2001 Fa römisch 40 XXXX .2001 bis XXXX .2006 Fa XXXX römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2006 Fa römisch 40 XXXX .2006 bis XXXX .2007 Fa XXXX XXXX .2007 bis XXXX .2007 Fa XXXX römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2007 Fa römisch 40 römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2007 Fa römisch 40 XXXX .2007 bis XXXX .2008 Fa XXXX römisch 40 .2007 bis römisch 40 .2008 Fa römisch 40 XXXX .2008 bis XXXX .2018 Fa XXXX römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2018 Fa römisch 40 XXXX .2018 bis XXXX .2018 Fa XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Fa römisch 40 XXXX .2018 bis XXXX .20281 Fa XXXX römisch 40 .2018 bis römisch 40 .20281 Fa römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 Fa XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Fa römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2019 Fa XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Fa römisch 40 XXXX .2019 bis XXXX .2020 Fa XXXX römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Fa römisch 40 XXXX .2020 bis XXXX .2021 Fa XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Fa römisch 40 XXXX .2021 bis XXXX .2021 Fa XXXX XXXX .2021 bis laufend XXXX . römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Fa römisch 40 römisch 40 .2021 bis laufend römisch 40 . 1.
  9. Am XXXX .2021 trat der BF ein Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX an und brachte er dieses Dienstverhältnis noch am selben Tag durch Eigenkündigung zur Auflösung.1.
  10. Am römisch 40 .2021 trat der BF ein Dienstverhältnis zur Dienstgeberin Fa. römisch 40 an und brachte er dieses Dienstverhältnis noch am selben Tag durch Eigenkündigung zur Auflösung. 1.
  11. Die von ihm ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses zu seiner Dienstgeberin begründete der BF damit, dass die Auswärtstätigkeit nicht 50 % sondern 99 % ausgemacht hätte und er ohne Führerschein C ohnehin nur eine Woche bleiben hätte können. 1.
  12. Die von der belangten Behörde um eine Stellungnahme ersuchte Dienstgeberin führte aus, dass es sich um eine Montagetätigkeit mit 50 % Reisetätigkeit gehandelt hätte und definitiv kein Führerschein C erforderlich gewesen sei. 1.
  13. Die vom Beschwerdeführer am Tag des Dienstantrittes gegenüber der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung ist nicht gerechtfertigt. 1.
  14. Mit Bescheid vom XXXX .2021 verhängte die belangte Behörde wegen der freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses zur Dienstgeberin eine den Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 umfassende Sanktion

§ 11Al

VG über den Beschwerdeführer.1.7. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021 verhängte die belangte Behörde wegen der freiwilligen Auflösung des Dienstverhältnisses zur Dienstgeberin eine den Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 umfassende Sanktion

Paragraph 11, AlVG über den Beschwerdeführer. 1.

  1. Seit dem XXXX .2021 bis laufend steht der BF in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur XXXX .1.
  2. Seit dem römisch 40 .2021 bis laufend steht der BF in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 .
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und auf Grund des Schriftsatzvorbringens des Beschwerdeführers. Die Konstatierung, dass das Arbeitsverhältnis des BF bei der Dienstgeberin am ersten Tag, dem XXXX .2021, durch Eigenkündigung des Beschwerdeführers endete, gründet einerseits auf den entsprechenden Angaben des BF und auf den Angaben der Dienstgeberin, die die Angaben des BF hinsichtlich dieses Punktes bestätigten und auf den Informationen aus der von Amts wegen eingeholten Abfrage des Registers des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.Die Konstatierung, dass das Arbeitsverhältnis des BF bei der Dienstgeberin am ersten Tag, dem römisch 40 .2021, durch Eigenkündigung des Beschwerdeführers endete, gründet einerseits auf den entsprechenden Angaben des BF und auf den Angaben der Dienstgeberin, die die Angaben des BF hinsichtlich dieses Punktes bestätigten und auf den Informationen aus der von Amts wegen eingeholten Abfrage des Registers des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Ausmaß der Montagetätigkeit und dazu, dass im beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnis ein Führerschein der Klasse C - entgegen den Angaben des BF - nicht erforderlich war, ergibt sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Dienstgeberin vom XXXX .2021 (Mailverkehr mit der belangten Behörde), die insgesamt als glaubwürdig anzusehen sind. Mit seinen Angaben, Die von der belangten Behörde um eine Stellungnahme ersuchte Dienstgeberin führte aus, dass die Auswärtstätigkeit nicht 50 %, sondern 99 % ausgemacht hätte und er ohne Führerschein der Klasse C „ohnehin nur eine Woche bleiben“ hätte können, erscheint der BF dem Gericht nicht glaubwürdig, zumal er seit dem XXXX .2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zur XXXX steht und eine zum XXXX .2021 datierte, diese Arbeitsstelle betreffende Einstellungszusage eine Einstellung des BF nach Erhalt des Führerscheines der Klasse C in Aussicht stellte. Auch mit seinen Angaben, dass die Tätigkeit im Außendienst 99% bei der beschwerdegegenständlichen Dienstgeberin ausgemacht hätte, erscheint der BF dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. Diesbezüglich ist er mit seinen Angaben in der Beschwerdeschrift überaus vage und unbestimmt geblieben. Seinen Angaben zufolge stützt er seine Behauptung auf eine angebliche Auskunft von Mitarbeitern, die weder den BF kannten noch Kenntnis über den konkreten Aufgabenbereich des BF besitzen konnten. Eine solche Kenntnis konnte nur die Dienstgeberin haben, mit der sich der BF nach eigenen Angaben nicht in Verbindung gesetzt hatte. Die Feststellungen zum Ausmaß der Montagetätigkeit und dazu, dass im beschwerdegegenständlichen Dienstverhältnis ein Führerschein der Klasse C - entgegen den Angaben des BF - nicht erforderlich war, ergibt sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Dienstgeberin vom römisch 40 .2021 (Mailverkehr mit der belangten Behörde), die insgesamt als glaubwürdig anzusehen sind. Mit seinen Angaben, Die von der belangten Behörde um eine Stellungnahme ersuchte Dienstgeberin führte aus, dass die Auswärtstätigkeit nicht 50 %, sondern 99 % ausgemacht hätte und er ohne Führerschein der Klasse C „ohnehin nur eine Woche bleiben“ hätte können, erscheint der BF dem Gericht nicht glaubwürdig, zumal er seit dem römisch 40 .2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 steht und eine zum römisch 40 .2021 datierte, diese Arbeitsstelle betreffende Einstellungszusage eine Einstellung des BF nach Erhalt des Führerscheines der Klasse C in Aussicht stellte. Auch mit seinen Angaben, dass die Tätigkeit im Außendienst 99% bei der beschwerdegegenständlichen Dienstgeberin ausgemacht hätte, erscheint der BF dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. Diesbezüglich ist er mit seinen Angaben in der Beschwerdeschrift überaus vage und unbestimmt geblieben. Seinen Angaben zufolge stützt er seine Behauptung auf eine angebliche Auskunft von Mitarbeitern, die weder den BF kannten noch Kenntnis über den konkreten Aufgabenbereich des BF besitzen konnten. Eine solche Kenntnis konnte nur die Dienstgeberin haben, mit der sich der BF nach eigenen Angaben nicht in Verbindung gesetzt hatte. Dem BF wurde das Verfahrensergebnis in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb festgesetzter Frist zu äußern, widrigenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auf Grund der Aktenlage fassen werde. Der BF ließ die ihm gewährte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen und ist er dem hg. Verfahrensergebnis nicht entgegengetreten.Dem BF wurde das Verfahrensergebnis in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2021 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb festgesetzter Frist zu äußern, widrigenfalls das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auf Grund der Aktenlage fassen werde. Der BF ließ die ihm gewährte Frist zur Äußerung reaktionslos verstreichen und ist er dem hg. Verfahrensergebnis nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom XXXX .2021, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der BF im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 kein Arbeitslosengeld erhalte und ihm eine Nachsicht nicht erteilt werde, gründet im Kern auf der einseitigen freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX am ersten Tag der Probezeit durch den Beschwerdeführer.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom römisch 40 .2021, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 kein Arbeitslosengeld erhalte und ihm eine Nachsicht nicht erteilt werde, gründet im Kern auf der einseitigen freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 am ersten Tag der Probezeit durch den Beschwerdeführer. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete der BF im Kern damit, dass er das Dienstverhältnis auf Grund des Umstandes beendet hätte, dass die Außentätigkeit 99 % ausmachen würde und ein Führerschein der Klasse C gefordert gewesen sei. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 11 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem Beschwerdeführer gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des § 11 AlVG hat folgenden Wortlaut:Jene die Sperrfrist bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit normierende Bestimmung des Paragraph 11, AlVG hat folgenden Wortlaut: „§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.2.2.
  1. Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).3.2.2.
  2. Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

§ 11Al

VG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre

Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur Auflösungen auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass während dieses Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Wie sich aus § 12 Abs. 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. § 12 Abs. 3 lit.

  1. g)und
  2. i)sowie Abs. 6 lit.
  3. a)AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit.
  4. a)AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 2 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. In Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen (vgl. VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN).Wie sich aus Paragraph 12, Absatz 3 und 6 AlVG ergibt, führt nicht jedes Dienstverhältnis zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Paragraph 12, Absatz 3, Litera g,) und
  5. i)sowie Absatz 6, Litera a,) AlVG zeigen, dass ein Dienstverhältnis eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a,) AlVG, dass eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG zu lesen, was im Übrigen zum Ergebnis führt, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG (und nicht des Paragraph 10, AlVG) bewirkt (VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 2, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls Paragraph 10, AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst Paragraph 11, AlVG. In Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen vergleiche VwGH vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040 mwN). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, welches die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, welches die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch die arbeitslos gewordene Dienstnehmerin. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine der Dienstnehmerin zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung der Dienstnehmerin in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch die Dienstnehmerin vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

§ 11Abs. 1 Al

VG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

§ 11Abs. 2 Al

VG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu § 11 AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu § 11 AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in § 11 Abs. 2 AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu § 11 AlVG).Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dafür kommen neben weiteren berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), wobei die bloße Vorbereitung auf ein neues Dienstverhältnis nicht als ausreichend angesehen werden kann, die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus (zwingenden) gesundheitlichen Gründen (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 19 zu Paragraph 11, AlVG), bei drohender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Saisonende bei saisonabhängigen Tätigkeiten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 20 zu Paragraph 11, AlVG), oder bei einem Wohnsitzwechsel der Dienstnehmerin, der die Erreichung des Dienstortes unzumutbar macht (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272 mit Hinweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Obwohl in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nicht genannt, wird auch die Beendigung des vorherigen Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin als „berücksichtigungswürdiger Fall“ anzusehen sein (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 23 zu Paragraph 11, AlVG). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. 3.2.2.

  1. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX .2021 das dort am selben Tag begründete Dienstverhältnis (erster Tag der Probezeit) freiwillig zur Auflösung gebracht, weil er vermeinte, dass hinsichtlich der Außentätigkeit und des Erfordernisses der Lenkberechtigung der Klasse C unrichtige Angaben gemacht worden seien.3.2.2.
  2. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 .2021 das dort am selben Tag begründete Dienstverhältnis (erster Tag der Probezeit) freiwillig zur Auflösung gebracht, weil er vermeinte, dass hinsichtlich der Außentätigkeit und des Erfordernisses der Lenkberechtigung der Klasse C unrichtige Angaben gemacht worden seien. Von Seiten der Dienstgeberin wurde im Ermittlungsverfahren des AMS bestätigt, dass die Montagetätigkeit bei 50% gelegen habe und eine Lenkberechtigung der Klasse C definitiv nicht erforderlich gewesen sei. Aus der im Akt befindlichen Einstellungszusage der Fa XXXX vom XXXX .2021 wird die Absicht erklärt, den BF nach Erhalt des Führerscheines der Klasse C einzustellen – das vom BF in Aussicht genommene Folgedienstverhältnis erforderte daher genau einer jener Voraussetzungen, wegen der er das Dienstverhältnis zur XXXX beendet hatte.Aus der im Akt befindlichen Einstellungszusage der Fa römisch 40 vom römisch 40 .2021 wird die Absicht erklärt, den BF nach Erhalt des Führerscheines der Klasse C einzustellen – das vom BF in Aussicht genommene Folgedienstverhältnis erforderte daher genau einer jener Voraussetzungen, wegen der er das Dienstverhältnis zur römisch 40 beendet hatte. Da der BF das Dienstverhältnis durch Kündigung freiwillig auflöste und dadurch arbeitslos wurde, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Sanktion

§ 11Abs. 1 Al

VG verhängt hat.Da der BF das Dienstverhältnis durch Kündigung freiwillig auflöste und dadurch arbeitslos wurde, begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Sanktion

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG verhängt hat. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 ist die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in § 11 erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 Abs. 2 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 11, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen sei. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist die Formulierung „ohne triftigen Grund“ in Paragraph 11, erster Satz AlVG weggefallen. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz, noch den Materialien ist zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG a.F. sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AlVG n.F. Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0272). Der BF steht seit dem XXXX .2021 bis laufend in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur XXXX . Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), als ein die Nachsicht zu rechtfertigen geeigneter „berücksichtigungswürdiger Fall“ zu werten. Berücksichtigt man den Umstand, dass der BF das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis am XXXX .2021 begründete und dieses durch Eigenkündigung noch am selben Tag wieder zur Auflösung brachte, zwischen diesen Dienstverhältnissen jedoch einige Monate verstrichen sind, während denen er - aus eigenem Verschulden - wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, erscheint eine teilweise Nachsicht gerechtfertigt.Der BF steht seit dem römisch 40 .2021 bis laufend in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur römisch 40 . Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist insbesondere die Aufnahme einer anderen Beschäftigung (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305), als ein die Nachsicht zu rechtfertigen geeigneter „berücksichtigungswürdiger Fall“ zu werten. Berücksichtigt man den Umstand, dass der BF das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis am römisch 40 .2021 begründete und dieses durch Eigenkündigung noch am selben Tag wieder zur Auflösung brachte, zwischen diesen Dienstverhältnissen jedoch einige Monate verstrichen sind, während denen er - aus eigenem Verschulden - wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, erscheint eine teilweise Nachsicht gerechtfertigt. 3.2.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2249617.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.