RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlI403 2118378-2 SpruchI403 2118378-2/12E, I403 2118378-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 12.08.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der Behörde ein. Am 15.12.2020 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, der belangten Behörde eine „Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ und führte aus, dass der Beschwerdeführer nur mit drei Wochenstunden beschäftigt und daher nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Zudem bestehe aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen „der Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“.Am 15.12.2020 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, MA35, der belangten Behörde eine „Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ und führte aus, dass der Beschwerdeführer nur mit drei Wochenstunden beschäftigt und daher nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Zudem bestehe aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen „der Verdacht der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle, da er nur drei Stunden pro Woche arbeite und keine Anzeichen vorhanden seien, dass er eine dauerhafte Arbeitsstelle bekomme.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle, da er nur drei Stunden pro Woche arbeite und keine Anzeichen vorhanden seien, dass er eine dauerhafte Arbeitsstelle bekomme. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde moniert, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe. Er verfüge, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, über ausreichende Existenzmittel, eine Krankenversicherung und sei 15 Stunden wöchentlich (und nicht drei Stunden, wie von der Behörde ausgeführt) beschäftigt, so dass ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2021 vorgelegt. Am 04.02.2022 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertretung erschien. Die belangte Behörde entsendete keinen Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei. Er ist gesund und erwerbsfähig und hat eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Seine Identität steht fest. Er spricht ausgezeichnet Deutsch. Als er etwa dreizehn Jahre alt war, übersiedelte er von seinem Heimatland zu seiner Schwester nach Deutschland, wo er aufwuchs. Nachdem er in Deutschland seitens des Amtsgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom 30.06.2004, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, sowie seitens des Landgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom 23.05.2005, wegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, wurde durch die deutschen Behörden gegen ihn ein lebenslanges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt nach Österreich. Hier wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 27.08.2015, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt. Mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 23.11.2015 gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zl. G307 2118378-1/4E wurde das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre abgesenkt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei. Er ist gesund und erwerbsfähig und hat eine Ausbildung zum Elektrotechniker. Seine Identität steht fest. Er spricht ausgezeichnet Deutsch. Als er etwa dreizehn Jahre alt war, übersiedelte er von seinem Heimatland zu seiner Schwester nach Deutschland, wo er aufwuchs. Nachdem er in Deutschland seitens des Amtsgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 30.06.2004, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, sowie seitens des Landgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 23.05.2005, wegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, wurde durch die deutschen Behörden gegen ihn ein lebenslanges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt nach Österreich. Hier wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 27.08.2015, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt. Mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland und die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 23.11.2015 gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zl. G307 2118378-1/4E wurde das Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre abgesenkt. Am 15.07.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in die Slowakei aus; in der Folge kehrte er aber immer wieder in das Bundesgebiet zurück, da er zur Slowakei, in der er zuletzt vor etwa dreißig Jahren wohnhaft war, keine Bindungen hat, die Sprache auch nicht mehr umfassend beherrscht und dort keine Perspektiven vorfand. Der Beschwerdeführer ist obdachlos gemeldet und schläft in einer Notschlafstelle. Allerdings versucht er sein Leben zu ändern, eine geregelte Arbeit und eine Wohnung zu finden. Seine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin motiviert ihn zusätzlich und ist das Gericht von seinem ernstgemeinten Willen, ein geregeltes Leben zu führen, überzeugt. Seit dem 01.11.2019 ist er geringfügig (15 Stunden pro Woche) bei der Vinzenzgemeinschaft der Pfarre XXXX beschäftigt und krankenversichert; die Beiträge für die Selbstversicherung werden von der Vinzenzgemeinschaft getragen. Er arbeitet in dem Obdachlosenheim der Vinzenzgemeinschaft. Die Vinzenzgemeinschaft möchte das Stundenausmaß der Beschäftigung erhöhen. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitssuchend und beim AMS gemeldet;¸er hält sich an die vom AMS vorgegebenen Termine und hatte bereits zwei Vorstellungsgespräche mit Reinigungsfirmen. Seit dem 01.11.2019 ist er geringfügig (15 Stunden pro Woche) bei der Vinzenzgemeinschaft der Pfarre römisch 40 beschäftigt und krankenversichert; die Beiträge für die Selbstversicherung werden von der Vinzenzgemeinschaft getragen. Er arbeitet in dem Obdachlosenheim der Vinzenzgemeinschaft. Die Vinzenzgemeinschaft möchte das Stundenausmaß der Beschäftigung erhöhen. Zudem ist der Beschwerdeführer arbeitssuchend und beim AMS gemeldet;¸er hält sich an die vom AMS vorgegebenen Termine und hatte bereits zwei Vorstellungsgespräche mit Reinigungsfirmen.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akte befindlichen – slowakischen Personalausweises fest. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass es ihm problemlos möglich war, die Verhandlung auf Deutsch zu führen. Die Feststellungen zu seinen fehlenden Bindungen nach Slowenien und seiner Beziehung im Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass er beim Amt der Wiener Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" beantragt hatte, ergibt sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit für die Vinzenzgemeinschaft der Pfarre XXXX ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Schreiben vom 06.09.2021 und vom 27.01.2022.Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit für die Vinzenzgemeinschaft der Pfarre römisch 40 ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Schreiben vom 06.09.2021 und vom 27.01.
- Der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers, sich um eine geregelte Arbeit und eine Wohnung zu bemühen, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 04.02.
- Dass die Vinzenzgemeinschaft – nach Erteilung einer Anmeldebescheinigung – seine Stundenanzahl erhöhen möchte, ergibt sich aus dem Schreiben vom 27.01.
- Dass der Beschwerdeführer auf Arbeitsuche ist, ergibt sich aus einem Schreiben des AMS vom 27.01.
- Dass er begründete Aussicht auf Einstellung hat, ergibt sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck; von der Vinzenzgemeinschaft wurde bestätigt, dass er „sehr fleißig, verlässlich und pünktlich“ sei. Dass es ihm bislang nicht möglich war, eine Vollzeitanstellung zu finden, ist unter anderem auch darin begründet, dass er bislang über keine Anmeldebescheinigung verfügte, im Herbst 2021 aufgrund eines Unfalls im Krankenstand war und die Arbeitsmarktsituation aufgrund der Covid-19-Pandemie in den letzten 12 Monaten angespannt war. Seine Versicherung ergibt sich aus dem Schreiben der Vinzenzgemeinschaft vom 06.09.2021, dem mit der Beschwerde vorgelegten Einzahlungsnachweis und einem Sozialversicherungsdatenbankauszug. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2015, Zl. G307 2118378-1/4E.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 206/2021 regelt die Ausweisung:Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, regelt die Ausweisung: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. 3.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakei und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV darf nicht eng ausgelegt werden. Insbesondere ist derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, als „Arbeitnehmer“ zu qualifizieren (EuGH 17.12.2020, C-710/19). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Gegen den Arbeitsuchenden darf daher keine Ausweisung verfügt werden, wenn er nachweist, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. In diesem Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, ob dieser Arbeitsuchende sich bei der für Arbeitsuchende zuständigen nationalen Stelle hat registrieren lassen, ob er sich regelmäßig mit Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber wendet oder ob er sich zu Vorstellungsgesprächen begibt (EuGH 17.12.2020, C-710/19). Der Beschwerdeführer hält sich an die vom AMS vorgegebenen Termine und hatte bereits zwei Vorstellungsgespräche mit Reinigungsfirmen.Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Artikel 45, AEUV darf nicht eng ausgelegt werden. Insbesondere ist derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, als „Arbeitnehmer“ zu qualifizieren (EuGH 17.12.2020, C-710/19). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Gegen den Arbeitsuchenden darf daher keine Ausweisung verfügt werden, wenn er nachweist, dass er weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. In diesem Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, ob dieser Arbeitsuchende sich bei der für Arbeitsuchende zuständigen nationalen Stelle hat registrieren lassen, ob er sich regelmäßig mit Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber wendet oder ob er sich zu Vorstellungsgesprächen begibt (EuGH 17.12.2020, C-710/19). Der Beschwerdeführer hält sich an die vom AMS vorgegebenen Termine und hatte bereits zwei Vorstellungsgespräche mit Reinigungsfirmen. Der Beschwerdeführer vermochte durch die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachte Betreuungsvereinbarung des AMS sowie insbesondere die Bestätigung über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis durch die Vinzenzgemeinschaft, verbunden mit der Aussicht auf ein umfassenderes Beschäftigungsverhältnis, den Nachweis zu erbringen, dass er – über seine aktuelle geringfügige Tätigkeit hinaus - nach Arbeit sucht und auch die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Zudem ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geeignet, um die Definition eines Arbeitnehmers nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG zu erfüllen (VwGH, 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Zudem ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geeignet, um die Definition eines Arbeitnehmers nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu erfüllen (VwGH, 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt straffällig wurde. Die letzte Verurteilung liegt aber bald sieben Jahre zurück und vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck, dass er tatsächlich gewillt ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, einer geregelten Arbeit nachzugehen und sich eine Wohnung zu suchen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine von ihm ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht erkennbar. Insgesamt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus von einem ernsthaften Bemühen des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle auszugehen und erscheint dieses Bemühen zum Entscheidungszeitpunkt insbesondere in Anbetracht der Zusage der Vinzenzgemeinschaft, sein Beschäftigungsausmaß zu erhöhen, auch nicht objektiv aussichtslos. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II., mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei., mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt wurde, bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2118378.2.00