Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Ausfertigung des am 03.02.2022 in obengenannter Beschwerdesache zu XXXX gefassten Beschlusses dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A zu lauten hat:
Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die Ausfertigung des am 03.02.2022 in obengenannter Beschwerdesache zu römisch 40 gefassten Beschlusses dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A zu lauten hat: „I. Dem Arbeitsmarktservice (AMS) Feldkirch wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX bezüglich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie in der Höhe von EUR 835,00 (inkl. 20% MWSt) auferlegt. „I. Dem Arbeitsmarktservice (AMS) Feldkirch wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 bezüglich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie in der Höhe von EUR 835,00 (inkl. 20% MWSt) auferlegt. II. Das Arbeitsmarktservice (AMS) Feldkirch hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 835,00 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.“römisch zwei. Das Arbeitsmarktservice (AMS) Feldkirch hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 835,00 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.“ II.römisch zwei. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage: Für die Gutachtenerstellung wurde der im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Sachverständige bestellt. Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche standen auch nicht zur Verfügung.Für die Gutachtenerstellung wurde der im Spruchpunkt römisch eins. genannte gerichtlich beeidete Sachverständige bestellt. Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche standen auch nicht zur Verfügung. Mit Schreiben vom 15.09.2021 und vom 29.11.2021 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs
Vm § 17 VwGVG der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bezüglich der festgelegten Höhe der beantragten Honorarnoten und der danach folgenden Auszahlung der selben an den Sachverständigen schriftlich Stellung nehmen könne. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen.Mit Schreiben vom 15.09.2021 und vom 29.11.2021 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bezüglich der festgelegten Höhe der beantragten Honorarnoten und der danach folgenden Auszahlung der selben an den Sachverständigen schriftlich Stellung nehmen könne. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Da gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben wurden, hat das Gericht, da es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegte, mittels Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren angeordnet und verweist hiermit auf die Begründung der Beschlüsse vom 11.11.2021 und vom 14.12.2021 über die der belangten Behörde vorgelegten Gebührenanträge. Die Aufstellung der Gebühren sowie die Rechtsansicht betreffend die Kostentragung ergeben sich unzweifelhaft aus den aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen. Mit Beschlüssen vom 11.11.2021 und vom 14.12.2021 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen antragsgemäß mit EUR 835,
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil
GVG 2014 die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056)
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil
Paragraph 17, VwGVG 2014 die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist vergleiche VwGH 2.8.2019, Ra 2019/09/0056) Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Der Zweck des in Rede stehenden Instituts ist es, den Wortlaut des Bescheides bzw. Erkenntnisses (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, daß der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (vgl. etwa VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132).Der Zweck des in Rede stehenden Instituts ist es, den Wortlaut des Bescheides bzw. Erkenntnisses (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, daß der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt vergleiche etwa VwGH 31.03.2009, 2005/10/0132). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher
GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Im vorliegenden Fall geht aus dem Spruchkopf des berichtigten Bescheids, der den bekämpften Bescheid bezeichnet insgesamt deutlich hervor, dass die örtliche Zuständigkeit des AMS Feldkirch und nicht die des im zu berichtigenden Bescheid irrtümlicher Weise genannten AMS Innsbruck zur Kostentragung und Überweisung an das BVwG gegeben ist. Insofern hat auch der erkennende Senat in seiner nichtöffentlichen Beratung vom 03.02.2022 zutreffend dem AMS Feldkirch die Tragung der Sachverständigenkosten auferlegt bzw. die Überweisung der Sachverständigenkosten aufgetragen. Soweit im Spruch des zu berichtigenden Beschlusses also von einer Zuständigkeit des AMS Innsbruck gesprochen wird, ist in Zusammenschau mit bekämpftem Bescheid, Beschwerde und bisherigen Verfahrensakten absolut offenkundig, dass vom erkennenden Gericht lediglich beabsichtigt war, dem AMS Feldkirch die im verfahrensgegenständlichen Verfahren entstandenen Sachverständigenkosten aufzuerlegen und aufzutragen, diese an eine näher genannte Kontonummer des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Es handelt sich bei der Formulierung des Spruches um ein offenkundiges Versehen, welches einem mit der Materie betrauten Durchschnittsbetrachter ohne längeres Nachdenken und ohne Nachschau im Gesetz ersichtlich ist. Der Spruch des Beschlusses war also zu berichtigen, da er den in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt des Beschlusses unklar wiedergibt. Zu Spruchteil II) Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchteil römisch zwei) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2226863.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.