RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlI408 2198637-1 Spruch, I408 2198637-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit Verfolgung durch Milizen begründete. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2018wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (AS 199). Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.06.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung vollinhaltlich (AS 319). Mit Verfügung des des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter zugewiesen. Laut Ausreisebestätigung vom 15.09.2021 ist der Beschwerdeführer freiwillig in den Irak zurückgekehrt (OZ 9).
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind dem Gerichtsakt zu entnehmen und entsprechen auch den Abfragen aus IZR, GVS und ZMR.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Österreich während seines laufenden Beschwerdeverfahren beim BVwG verlassen und ist freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der bP an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der bP keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die bP keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN). Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Durch die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an der Fortführung seines Beschwerdeverfahrens bzw. an einer Sachentscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. analog dazu VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen vergleiche analog dazu VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). In Ermangelung eines aufrechten Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2198637.1.00