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{'item': 'I421 2246061-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlI421 2246061-1 SpruchI421 2246061-1/2E, I421 2246061-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Mitbeteiligte war Begleitperson des Zeugen aus dem Ausland, der zur Hauptverhandlung am

  1. Juni 2021 zum Bezirksgericht XXXX geladen war und dieser Zeugenladung Folge geleistet hat.Der Mitbeteiligte war Begleitperson des Zeugen aus dem Ausland, der zur Hauptverhandlung am
  2. Juni 2021 zum Bezirksgericht römisch 40 geladen war und dieser Zeugenladung Folge geleistet hat. Der Mitbeteiligte hat seine Gebühren aus Reisekosten, Aufenthaltskosten und Verdienstentgang mit EUR 1066,-- verzeichnet und beantragt, wobei er auf diesem Antrag handschriftlich anführt „Begleitperson“. Mit dem bekämpften Bescheid vom
  3. Juli 2021 zu XXXX wurden die Gebühren des Mitbeteiligten, im Bescheid als Zeuge genannt, bei kaufmännischer Rundung mit EUR 673,-- bestimmt, die Auszahlung an den Zeugen angeordnet und das Mehrbegehren abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom
  4. Juli 2021 zu römisch 40 wurden die Gebühren des Mitbeteiligten, im Bescheid als Zeuge genannt, bei kaufmännischer Rundung mit EUR 673,-- bestimmt, die Auszahlung an den Zeugen angeordnet und das Mehrbegehren abgewiesen. Dieser Bescheid ist unterfertigt mit „Bezirksgericht XXXX , i.V. für den Vorsteher des Bezirksgerichtes, …“ mit namentlich angeführter Richterin.Dieser Bescheid ist unterfertigt mit „Bezirksgericht römisch 40 , i.V. für den Vorsteher des Bezirksgerichtes, …“ mit namentlich angeführter Richterin. Dieser Bescheid wurde dem Revisor beim Oberlandesgericht Innsbruck am 18.8.2021 zugestellt, der binnen offener Frist rechtzeitig dagegen Beschwerde am 19.8.2021 erhob, dort näher ausführte und beantragte die Gebühren des Zeugen mit EUR 208,80 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Das Bezirksgericht XXXX hat Beschwerde und Gebührenakt mit Beschwerdevorlage vom 01.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt in dessen Außenstelle Innsbruck der Akt am 7.9.2021 einlangte.Das Bezirksgericht römisch 40 hat Beschwerde und Gebührenakt mit Beschwerdevorlage vom 01.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt in dessen Außenstelle Innsbruck der Akt am 7.9.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgericht XXXX erlassen wurde.Festgestellt wird, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgericht römisch 40 erlassen wurde.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Dass der Bescheid nicht vom Gerichtsvorsteher erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser in Vertretung (i. V.) ausgefertigt wurde.Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Dass der Bescheid nicht vom Gerichtsvorsteher erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser in Vertretung (i. römisch fünf.) ausgefertigt wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde selbst dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde selbst dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich wie folgt: "Die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen." (VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0055)

§ 20Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (in Folge: Geb

AG), ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.

Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (in Folge: GebAG), ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung führen wie folgt aus: "Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen geht es regelmäßig um höhere Gebührenbeträge bzw. auch inhaltlich komplexere Fragen, sodass dem Leiter des Gerichts die Möglichkeit eines "innerbehördlichen Mandats" nicht zur Verfügung stehen soll." (ErläutRV 2357 BlgNR

  1. GP 6).Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung führen wie folgt aus: "Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen geht es regelmäßig um höhere Gebührenbeträge bzw. auch inhaltlich komplexere Fragen, sodass dem Leiter des Gerichts die Möglichkeit eines "innerbehördlichen Mandats" nicht zur Verfügung stehen soll." (ErläutRV 2357 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 6). Auf Grund der gegebenen Sachlage steht fest, dass der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Zuständig ist der Vorsteher des Bezirksgericht XXXX persönlich. Aufgrund des Auslandsbezugs und der Höhe der beantragten Gebühren ist eine Vertretung nicht zulässig. Maßgeblich ist gegenständlich, dass der Zeuge im Ausland seinen Wohnsitz hat und auch aus dem Ausland angereist ist sowie einen EUR 300 weit übersteigenden Gebührenbetrag geltend gemacht hat. Im vorliegenden Fall kommt daher gem § 20 Abs 1 zweiter Satz GebAG eine Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Gerichts nicht in Betracht.Auf Grund der gegebenen Sachlage steht fest, dass der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Zuständig ist der Vorsteher des Bezirksgericht römisch 40 persönlich. Aufgrund des Auslandsbezugs und der Höhe der beantragten Gebühren ist eine Vertretung nicht zulässig. Maßgeblich ist gegenständlich, dass der Zeuge im Ausland seinen Wohnsitz hat und auch aus dem Ausland angereist ist sowie einen EUR 300 weit übersteigenden Gebührenbetrag geltend gemacht hat. Im vorliegenden Fall kommt daher gem Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz GebAG eine Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Gerichts nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht von der nach § 20 Abs 1 GebAG zuständigen Behörde erlassen und ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben, wobei diese ersatzlose Behebung nur einem weiteren Bescheid der (unzuständigen) bescheiderlassenden Behörde entgegensteht (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht von der nach Paragraph 20, Absatz eins, GebAG zuständigen Behörde erlassen und ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben, wobei diese ersatzlose Behebung nur einem weiteren Bescheid der (unzuständigen) bescheiderlassenden Behörde entgegensteht vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Der Vorsteher des Bezirksgericht XXXX wird nunmehr persönlich als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben.Der Vorsteher des Bezirksgericht römisch 40 wird nunmehr persönlich als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2246061.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.