4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 11.11.2021, Zl. XXXX , XXXX und XXXX wurden die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit den Bescheiden des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 11.11.2021, Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Es wurde den Beschwerdeführern ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidungen erteilt. Die Beschwerdeführer haben dagegen fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erhoben. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden mit Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige erkennende Richter beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck hat für 07.02.2022 die mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 3.2.2022 wurden die Beschwerden zurückgezogen. Darauf wurde die mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang, wie zu Punkt I wiedergegeben, wird zu Feststellungen erhoben.Der Verfahrensgang, wie zu Punkt römisch eins wiedergegeben, wird zu Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.1.
GVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.