Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlI421 2250557-1 SpruchI421 2250557-1/2E, I421 2250557-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GebAG ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Mitbeteiligte war als Zeuge aus dem Ausland zur Hauptverhandlung am
- Juni 2021 zum Bezirksgericht XXXX geladen und hat dieser Zeugenladung Folge geleistet.Der Mitbeteiligte war als Zeuge aus dem Ausland zur Hauptverhandlung am
- Juni 2021 zum Bezirksgericht römisch 40 geladen und hat dieser Zeugenladung Folge geleistet. Der Zeuge hat seine Gebühren aus Reisekosten, Aufenthaltskosten und Verdienstentgang mit EUR 251,36 verzeichnet und beantragt. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- August 2021 zu XXXX wurden die Gebühren des Zeugen bei kaufmännischer Rundung mit EUR 251,-- bestimmt und die Auszahlung an den Zeugen angeordnet.Mit dem bekämpften Bescheid vom
- August 2021 zu römisch 40 wurden die Gebühren des Zeugen bei kaufmännischer Rundung mit EUR 251,-- bestimmt und die Auszahlung an den Zeugen angeordnet. Dieser Bescheid ist unterfertigt mit „Landesgericht XXXX , XXXX 17.8.2021, Für den Präsidenten, …“ mit namentlich angeführter Kostenbeamtin.Dieser Bescheid ist unterfertigt mit „Landesgericht römisch 40 , römisch 40 17.8.2021, Für den Präsidenten, …“ mit namentlich angeführter Kostenbeamtin. Dieser Bescheid wurde dem Revisor beim Oberlandesgericht Innsbruck am 20.8.2021 zugestellt, der binnen offener Frist rechtzeitig dagegen Beschwerde am 20.8.2021 erhob, dort näher ausführte und beantragte den Bescheid wegen Nichtigkeit aufzuhaben. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, der Bescheid sei von einem unzuständigen Organ erlassen worden und es wird auf § 20 Abs 1 GebAG verwiesen.Dieser Bescheid wurde dem Revisor beim Oberlandesgericht Innsbruck am 20.8.2021 zugestellt, der binnen offener Frist rechtzeitig dagegen Beschwerde am 20.8.2021 erhob, dort näher ausführte und beantragte den Bescheid wegen Nichtigkeit aufzuhaben. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, der Bescheid sei von einem unzuständigen Organ erlassen worden und es wird auf Paragraph 20, Absatz eins, GebAG verwiesen. Das Bezirksgericht XXXX hat Beschwerde und Gebührenakt mit Schreiben vom 10.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung (neuerlich) vorgelegt, in dessen Außenstelle Innsbruck der Akt am 17.1.2022 einlangte.Das Bezirksgericht römisch 40 hat Beschwerde und Gebührenakt mit Schreiben vom 10.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung (neuerlich) vorgelegt, in dessen Außenstelle Innsbruck der Akt am 17.1.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgericht XXXX oder in dessen Vertretung erlassen wurde.Festgestellt wird, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom Vorsteher des Bezirksgericht römisch 40 oder in dessen Vertretung erlassen wurde.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Dass der Bescheid nicht vom Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts XXXX oder in dessen Vertretung erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser in Vertretung „für den Präsidenten des Landesgerichts XXXX “ ausgefertigt wurde.Die getroffenen Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt. Dass der Bescheid nicht vom Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 oder in dessen Vertretung erlassen wurde, ergibt sich aus der Fertigung des Bescheides, wonach dieser in Vertretung „für den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 “ ausgefertigt wurde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung hinsichtlich Zuständigkeit für Zeugengebühren findet sich in § 20 GebAG (Gebührenanspruchsgesetz) und lautet:Die maßgebliche Bestimmung hinsichtlich Zuständigkeit für Zeugengebühren findet sich in Paragraph 20, GebAG (Gebührenanspruchsgesetz) und lautet: „Bestimmung der Gebühr § 20.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3)Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
(4)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. Auf Grund des gegebenen Sachverhalts steht fest, dass der angefochtene Bescheid nicht vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX oder in Vertretung für diese, sondern für die Präsidentin des Landesgerichts XXXX erlassen wurde.Auf Grund des gegebenen Sachverhalts steht fest, dass der angefochtene Bescheid nicht vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 oder in Vertretung für diese, sondern für die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 erlassen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht von der nach § 20 Abs 1 GebAG zuständigen Behörde erlassen und ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben, wobei diese ersatzlose Behebung nur einem weiteren Bescheid der (unzuständigen) bescheiderlassenden Behörde entgegensteht (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003).Der angefochtene Bescheid wurde somit nicht von der nach Paragraph 20, Absatz eins, GebAG zuständigen Behörde erlassen und ist daher wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben, wobei diese ersatzlose Behebung nur einem weiteren Bescheid der (unzuständigen) bescheiderlassenden Behörde entgegensteht vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Der Vorsteher bzw die Vorsteherin des Bezirksgericht XXXX wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben.Der Vorsteher bzw die Vorsteherin des Bezirksgericht römisch 40 wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die geltend gemachten Zeugengebühren zu entscheiden haben. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2250557.1.00