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{'item': 'L501 2247790-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 10§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlL501 2247790-1 Spruch, L501 2247790-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum von 04.08.2021 – 14.09.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX (in der Folge „Firma A.“) über die Firma XXXX (in der Folge „PersonaldienstleistungsGmbH) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wels (im Folgenden mitunter „belangte Behörde") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mitunter „bP") den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 04.08.2021 – 14.09.2021 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 (in der Folge „Firma A.“) über die Firma römisch 40 (in der Folge „PersonaldienstleistungsGmbH) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass eine andere Leasingfirma bei ihr angerufen und mitgeteilt habe, dass sie eine Arbeitsstelle für sie habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP am 3.8.2021 von der PersonaldienstleitungsGmbh wegen einer Stelle als Staplerfahrerin bei der Firma A. in Wels telefonisch kontaktiert worden sei. Die zuständige Firmenbetreuerin der PersonaldienstleistungsGmbh habe ihr mitgeteilt, dass es sich um eine Vollzeitstelle im Ausmaß von 40 Std./Woche von MO – FR von 22:30 – 7:00 Uhr handle, es eine langfristige Tätigkeit sei und man nach einiger Zeit auch in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werde. Dies wurde ausführlich am Telefon besprochen, da die bP der Firmenbetreuerin zu Beginn des Gespräches dargelegt habe, dass sie mindestens EUR 1.800 netto verdienen wolle und die PersonaldienstleistungsGmbh zum damaligen Zeitpunkt keine Tagesarbeitsstelle mit einem so hohen Gehalt in ihrem Angebot hatte. Die Firmenbetreuerin habe mit der bP schließlich einen Vorstellungstermin bei der Firma A. für den 4.8.2021 vereinbart und habe diese versichert, pünktlich zu erscheinen. Per E-Mail habe die Firmenbetreuerin der bP die genaue Adresse der Firma A. und die Telefonnummer des dortigen Ansprechpartners übermittelt. Die bP habe den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen und sich weder bei der Firma A. noch bei der PersonaldienstleitungsGmbh gemeldet, weshalb das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Behauptung der bP, sie habe das E-Mail mit den konkreten Daten nicht erhalten, unglaubwürdig sei. Die PersonaldienstleitungsGmbh habe auf Nachfrage bekannt gegeben hat, dass bei ihr keine Fehlermeldung über eine nicht erfolgte Zustellung eingegangen sei (Mail-Router). Die E-Mail-Adresse der bP seit seitens des AMS im Zuge des Beschwerdeverfahrens zudem überprüft und festgestellt worden, dass die von ihr bekanntgegebene Adresse mit jener, an die die Firma die gegenständliche E-Mail geschickt hat, ident sei. Nicht verständlich sei auch, warum die bP, sollte sie das E-Mail tatsächlich nicht erhalten haben, nicht am Nachmittag des 3.8.2021 oder spätesten am Morgen des 4.8.2021 zwecks Erfragung der konkreten Daten mit der PersonaldienstleitungsGmbh Kontakt aufgenommen habe. Der weiteren Behauptung der bP, sie habe andere Angebote bereits abgelehnt, weil sie der Firma A. bereits zugesagt habe, könne gleichfalls nicht gefolgt werden, zumal sie keine Firma namentlich habe nennen können. Überdies würde das Beschwerdevorbringen nicht mit den von ihr im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemachten Angaben übereinstimmen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Staplerfahrer mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung ab dem 4.8.2021 vereitelt habe. Mit Schreiben vom 21.10.2021 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und fügte begründend hinzu, dass sie die Stelle habe annehmen wollen, einen Vorstellungstermin bereits vereinbart habe, der potentielle Arbeitgeber sich aber nicht mehr gemeldet habe. Sie haben am 3.8.2021 keine E-Mail erhalten. In der am 25.01.2021 am Bundesverwaltungsgericht abgeführten Verhandlung wurden die bP sowie die zuständige Firmenbetreuerin der PersonaldienstleitungsGmbh als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP stand bis zum 24.07.2021 als Arbeiterin im Lagerbereich in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Ab dem 25.07.2021 bezog sie Arbeitslosengeld, die Bemessungsgrundlage (brutto) betrug EUR 2.240,
  3. Seit dem 25.07.2021 kam es zu keinem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Seitens der belangten Behörde wurde mit Zustimmung der bP ihr Lebenslauf mit korrekter E-Mailadresse im AMS eJob-Room veröffentlicht und wurden auf dieser Weise auch der Firmenbetreuerin der PersonaldienstleitungsGmbh die Daten der bP bekannt. Am 3.8.2021 wurde der bP von der zuständigen Firmenbetreuerin der PersonaldienstleitungsGmbh sodann fernmündlich eine Stelle als Staplerfahrerin bei der Firma A. in Wels im Ausmaß von 40 Std./Woche von MO – FR von 22:30 – 7:00 Uhr mit einer Bruttoentlohnung von brutto EUR 2.038,80 + EUR 5,892 Nachtzulage pro Stunde (steuerfrei) angeboten. Die bP hätte sohin eine Bruttoentlohnung inklusive Sonderzahlungen von brutto EUR 2.377,66 + EUR 191,00 netto Nachtdienstzulage, sohin ein Nettogehalt inklusive Sonderzahlungen von EUR 1.814 + EUR 191,00 = EUR 2.005,00, ins Verdienen gebracht. Bei der Stelle handelte es sich um eine langfristige Tätigkeit mit der Möglichkeit der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis zu Firma A. Die Firmenbetreuerin bot der bP die Nachtarbeitsstelle an, da diese bereits zu Beginn des Gespräches bekanntgegeben hatte, dass sie mindestens EUR 1.800 netto verdienen wolle, weil sie eine Frau und zwei Kinder habe, und mit Tagesarbeitszeit dieser Verdienst nicht zu erreichen sei. Die bP war sowohl mit der Nachtarbeitsstelle als auch mit dem Gehalt einverstanden. Die Firma A. suchte zum damaligen Zeitpunkt für den Lagerbereich mehrere Arbeiter und wurde dies von ihr nicht nur der PersonaldienstleistungsGmbh mitgeteilt, sondern auch noch anderen Leasingfirmen. Der Firmenbetreuerin der PersonaldienstleistungsGmbh waren seitens der Firma A. bereits im Vorfeld der Vermittlung mögliche Termine mit Zeitfenster im ½-Stunden Rhythmus für Vorstellungsgespräche bekanntgegeben worden. Die Firmenbetreuerin vereinbarte mit der bP sohin fernmündlich einen verbindlichen Vorstellungstermin bei der Firma A. für den 4.8.2021 um 09:00 Uhr vormittags. Nach dem Telefongespräch schickte die Firmenbetreuerin der bP zudem eine E-Mail mit der genauen Adresse der Firma A. sowie Name und Telefonnummer des dortigen Ansprechpartners. Anschließend nahm sie Kontakt mit der Firma A. auf und ließ sich den Termin rückversichern. Die Firmenbetreuerin meldete sich daraufhin erneut fernmündlich bei der bP und bestätigte ihr den vereinbarten Vorstellungstermin für den 4.8.2021 um 9:00 Uhr. Im Zuge dieses Gesprächs erklärte ihr die bP, dass sie das Vorstellungsgespräch um 9:00 Uhr nicht wahrnehmen könne, da sie auf die Kinder aufpassen müsse. Die Firmenbetreuerin vereinbarte deshalb mit der bP als Uhrzeit für das Vorstellungsgespräch 12:00 Uhr. Die Firmenbetreuerin erklärte der bP noch, dass sie ihr bereits eine E-Mail mit einem Vorstellungstermin für 9:00 Uhr geschickt habe, ihr die geänderte Uhrzeit 12:00 Uhr aber nicht mehr per E-Mail bestätigen werde. Die bP nahm den Vorstellungstermin am 4.8.2021 nicht wahr und meldete sich weder bei der Firma A. noch bei der PersonaldienstleitungsGmbh. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Aufgrund der Veröffentlichung ihres Lebenslaufs im AMS eJob-Room melden sich sehr viele Leasingfirmen bei der bP. Die bP notiert sich weder die Namen noch Telefonnummern der anrufenden Firmen, auch macht sie sich keine Notizen zu den Gesprächen. Nur wenn eine Firma ein SMS oder eine E-Mail schickt, dann speichert sie diese auf ihrem Handy ab. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsakts. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der zuständigen Firmenbetreuerin. Die bP behauptet im Wesentlichen, dass ein verbindliches Vorstellungsgespräch nicht vereinbart worden bzw. dieses erst für die nächste Woche in Aussicht genommen worden sei, und sie daher auf eine weitere Kontaktaufnahme der PersonaldienstleistungsGmbh gewartet habe; der Nichterhalt des seitens der Firmenbetreuerin übermittelten E-Mails wird von ihr diesbezüglich ins Zentrum gerückt. Wie der Aussage der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Firmenbetreuerin allerdings zu entnehmen ist, basiert die Vereinbarung des Vorstellungsgesprächs in Wahrheit nicht auf dem besagten E-Mail vom 3.8.
  6. Vielmehr wurde das Vorstellungsgespräch samt Zeit und Ort im Rahmen zweier Telefonate zwischen der bP und der Firmenbetreuerin verbindlich abgesprochen und diente das E-Mail sozusagen nur der schriftlichen Dokumentation. Der bP ist überdies entgegenzuhalten, dass die Firmenbetreuerin auf das E-Mail im Zuge des zweiten Telefongesprächs sogar einging und ihr mitteilte, sie werde kein neues E-Mail mit der auf ihren Wunsch hin geänderten Uhrzeit mehr schicken. Gefolgt wurde den Aussagen der Firmenbetreuerin aufgrund ihrer sachlich-professionellen Schilderung der Geschehnisse rund um die Vereinbarung des Vorstellungsgespräches sowie ihrer konkret und detailreich geschilderten Gespräche mit der bP. So beschränkte sie sich bei ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht nicht nur auf die Bekanntgabe von Eckdaten, sondern erläuterte beispielsweise auch schlüssig und nachvollziehbar die Gründe für die vorgeschlagene Nachtarbeit, den zweiten Anruf bei der bP sowie die Verschiebung des Vorstellungsgesprächs auf 12:00 Uhr. Sie überzeugte in der Verhandlung durch ihr offenes, an der Aufklärung interessierten Verhalten. Die Schilderungen der Firmenbetreuerin stehen zudem in Einklang mit dem vorgelegten E-Mail vom 3.8.2021 sowie der Auskunft der PersonaldienstleitungsGmbh, wonach keine Fehlermeldung diesbezüglich eingegangen sei. Im Gegensatz zur stringenten und nachvollziehbaren Aussage der Firmenbetreuerin sind die Angaben der bP widersprüchlich und überzeugen nicht. Während sie in ihrer Beschwerde vorbrachte, sie sei von einer anderen Leasingfirma angerufen worden, die ihr eine Arbeitsstelle versprochen habe, so erklärte sie im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nach Vorhalt der schriftlichen Aussage der Firmenbetreuerin sowie des besagten E-Mails, „sie habe das E-Mail nicht bekommen, konnte nicht anrufen, weil kein Guthaben am Handy, weiß Telefonnummer von der Firma nicht, es rufen so viele Leasingfirmen an, weiß daher nicht, wann ich mit der Firma 25 Personaldienstleistungen gesprochen haben, damit ich anrufen hätte könne, weil ich E-Mail nicht bekommen habe, Firma 25 ist nicht bekannt in Wels, habe Corona, mein Kind hat Corona.“ Auch konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder ihr Vorbringen plausibel und begreiflich darlegen, noch die Angaben der Firmenbetreuerin entkräften. Das fehlende Bewerbungsmanagement ergibt sich aus der Aussage der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. […]Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. […] In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist

§ 9Abs.

3 lec. cit. eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist

Paragraph 9, Absatz 3, lec. cit. eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist

§ 10Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z

B bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist

Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr eine Beschäftigungsmöglichkeit offeriert. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0163).In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt, sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0163). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Der bP wurde nach eigener Aussage von der PersonaldienstleistungsGmbh fernmündlich eine Stelle als Staplerfahrerin bei der Firma A. offeriert und ein Vorstellungsgespräch angeboten. Damit liegt unzweifelhaft eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vor. Es wäre nur mehr an der bP gelegen, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der offerierten Beschäftigung haben sich keine ergeben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Entgeltschutz jedenfalls eingehalten worden wäre. Die bP erhob diesbezüglich auch keine Einwendungen bzw. wäre das gebotene Nettogehalt überdies sogar etwas über ihrem Gehaltswunsch von EUR 1.800,00 netto gelegen. Kann ein Arbeitsloser aber keine Gründe für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsmöglichkeit anführen, so ist er nicht berechtigt, einen offerierten Vorstellungstermin abzulehnen. Da wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorlagen, wäre die bP verhalten gewesen, das Vorstellungsgespräch wahrzunehmen. Der bP ist folglich vorzuwerfen, dass sie nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das Vorstellungsgespräch verbindlich zwischen der Firmenbetreuerin und der bP fernmündlich vereinbart. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Absolvierung des Vorstellungsgesprächs hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben.Der bP ist folglich vorzuwerfen, dass sie nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das Vorstellungsgespräch verbindlich zwischen der Firmenbetreuerin und der bP fernmündlich vereinbart. Somit besteht am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung kein Zweifel vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243). Mangels Absolvierung des Vorstellungsgesprächs hat die bP die Folge der Nichteinstellung nicht nur billigend, sondern wissend in Kauf genommen (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0062; 20.02.2002, 99/08/0104). Damit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Sinne der oben genannten Rechtsprechung jedenfalls Vorsatz gegeben. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht mehr von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlvG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen.Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht mehr von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlvG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist unstrittig zu bejahen. Wenn die bP vorbringt, es würden so viele Leasingfirmen anrufen und sie habe nicht gewusst, wann sie mit der PersonaldienstleitungsGmbh gesprochen habe bzw. nicht über deren Telefonnummer verfügt und deshalb nicht die versprochene Meldung urgieren können, so mag dies die Beschwerde aber selbst bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg führen. Es ist nämlich ein Umgang bzw. eine Einstellung der bP mit bzw. zu Stellengeboten festzustellen, die ein nicht ordnungsgemäßes bzw. termingemäßes Bewerben begünstigt. Die bP notierte weder Namen noch Telefonnummer der Firma mit der sie wegen einer Stelle bzw. einem Vorstellungsgespräch Kontakt hatte, noch macht sie sich Notizen zum Gespräch. Die bP konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein organisiertes Bewerbungsmanagement (Ablage der Stellenangebote, routinemäßige Kontrolle, ob Rückmeldungen einlangen bzw. ob welche ausständig sind, etc.) nicht darlegen. Ein solches Verhalten eines Arbeitslosen kann aber nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit offenkundig in Kauf genommen, dass Vorstellungsgespräche nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder Termine verabsäumt werden. Die bP hat durch diese Vorgehensweise das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses billigend in Kauf genommen. Das Vorliegen eines (zumindest) bedingten Vorsatzes wäre folglich auch diesfalls zu bejahen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die Nichtwahrnehmung des vereinbarten Vorstellungsgesprächs jedenfalls als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass die Nichtwahrnehmung des vereinbarten Vorstellungsgesprächs jedenfalls als Weigerung bzw. Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 04.08.2021 – 14.09.2021 wurde von der belangten Behörde sohin zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2247790.1.00

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