RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlL504 2210571-1 SpruchL504 2210570-1/45EL504 2210572-1/45EL504 2210571-1/34EL504 2210573-1/34E, , L504 2210570-1/45E, L504 2210572-1/45E, L504 2210571-1/34E, L504 2210573-1/34E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
- XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK,
- XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK,
- mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK,
- mj. ALOUFAINI XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch XXXX , alle vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK,
- mj. ALOUFAINI römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A)
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich §§ 8, 57 AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Paragraphen 8, 57, AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Spruchpunkte V. u. VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. u. römisch sechs. werden ersatzlos behoben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich §§ 8, 57 AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Paragraphen 8, 57, AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Spruchpunkte V. u. VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. u. römisch sechs. werden ersatzlos behoben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich §§ 8, 57 AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Paragraphen 8, 57, AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Spruchpunkte V. u. VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. u. römisch sechs. werden ersatzlos behoben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich §§ 8, 57 AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
- Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Paragraphen 8, 57, AsylG auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Spruchpunkte V. u. VI. werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf. u. römisch sechs. werden ersatzlos behoben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z 1 u. Z 2
- Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, u. Ziffer 2,
- Fall AsylG wird eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 08.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2210571.1.00