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{'item': 'L515 2215925-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlL515 2215925-1 SpruchL515 2215925-1/24E, L515 2215925-1/24E L515 2215924-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bun

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und bP2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Sie reisten am 22.01.2018 mit einem erschlichenen und von der Ungarischen Botschaft in Aserbaidschan ausgestellten und bis 13.02.2018 gültigen Einreisetitel (Visum C) in das Bundesgebiet und brachten am 20.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und bP2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Sie reisten am 22.01.2018 mit einem erschlichenen und von der Ungarischen Botschaft in Aserbaidschan ausgestellten und bis 13.02.2018 gültigen Einreisetitel (Visum C) in das Bundesgebiet und brachten am 20.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind in aufrechter Ehe verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Dem gemeinsamen Sohn, XXXX , geb. am XXXX (in weiterer Folge gemäß der verwandtschaftlichen Beziehung zu den bP als „Sohn“ bezeichnet), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2014, Zlen. XXXX , in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Tochter der bP, XXXX , geb. am XXXX (in weiterer Folge als „Tochter“ bezeichnet), reiste am XXXX .2019 mit ihrem Ehegatten, XXXX , geb. am XXXX (in weiterer Folge als „Schwiegersohn“ bezeichnet), in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich ein und brachten diese bei der bB ihrerseits und in der Eigenschaft als gesetzliche Vertreter für ihr in Österreich geborenes Ehekind, XXXX , geb. am XXXX (in weiterer Folge als „Enkelin“ bezeichnet), entsprechende Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 25.02.2020, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , die Anträge der Tochter, des Schwiegersohns und der Enkelin als unbegründet ab. Diese erhoben mit Schriftsätzen vom XXXX .2020 dagegen Beschwerde; die Verfahren werden vor ho. Gericht unter den Verfahrenszahlen L515 2230032-1, 2230035-1 und 2230034-1 als Familienverfahren geführt und wurden die Beschwerden mit Erkenntnis vom heutigen Tage in allen Spruchpunkten abgewiesen. Sämtliche Familienangehörige bekennen sich zum Islam und gehören der in ihrem Herkunftsstaat die Titular- und Mehrheitsethnie bildenden Volksgruppe der Aseris an. römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind in aufrechter Ehe verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder. Dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 (in weiterer Folge gemäß der verwandtschaftlichen Beziehung zu den bP als „Sohn“ bezeichnet), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2014, Zlen. römisch 40 , in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Tochter der bP, römisch 40 , geb. am römisch 40 (in weiterer Folge als „Tochter“ bezeichnet), reiste am römisch 40 .2019 mit ihrem Ehegatten, römisch 40 , geb. am römisch 40 (in weiterer Folge als „Schwiegersohn“ bezeichnet), in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich ein und brachten diese bei der bB ihrerseits und in der Eigenschaft als gesetzliche Vertreter für ihr in Österreich geborenes Ehekind, römisch 40 , geb. am römisch 40 (in weiterer Folge als „Enkelin“ bezeichnet), entsprechende Anträge auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 25.02.2020, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , die Anträge der Tochter, des Schwiegersohns und der Enkelin als unbegründet ab. Diese erhoben mit Schriftsätzen vom römisch 40 .2020 dagegen Beschwerde; die Verfahren werden vor ho. Gericht unter den Verfahrenszahlen L515 2230032-1, 2230035-1 und 2230034-1 als Familienverfahren geführt und wurden die Beschwerden mit Erkenntnis vom heutigen Tage in allen Spruchpunkten abgewiesen. Sämtliche Familienangehörige bekennen sich zum Islam und gehören der in ihrem Herkunftsstaat die Titular- und Mehrheitsethnie bildenden Volksgruppe der Aseris an. I.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2018 brachte die bP1 hinsichtlich der Fluchtgründe zusammengefasst vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nach der Ausreise ihres Sohnes ständig von der Polizei bedroht worden sei. Sie habe dann Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, die in weiterer Folge abgewiesen worden sei. Sie müsse in Aserbaidschan ohne Unterstützung auskommen. Die bP2 brachte zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Sohn in Aserbaidschan politisch aktiv gewesen sei und die Polizei in Aserbaidschan sie daher regelmäßig bedroht habe. Auch sei der Sohn von selbigen verhaftet und geschlagen worden und hätte daher seinen Herkunftsstaat verlassen müssen.römisch eins.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2018 brachte die bP1 hinsichtlich der Fluchtgründe zusammengefasst vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nach der Ausreise ihres Sohnes ständig von der Polizei bedroht worden sei. Sie habe dann Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, die in weiterer Folge abgewiesen worden sei. Sie müsse in Aserbaidschan ohne Unterstützung auskommen. Die bP2 brachte zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihr Sohn in Aserbaidschan politisch aktiv gewesen sei und die Polizei in Aserbaidschan sie daher regelmäßig bedroht habe. Auch sei der Sohn von selbigen verhaftet und geschlagen worden und hätte daher seinen Herkunftsstaat verlassen müssen. I.4. Die bP1 konkretisierte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB am 21.11.2018 ihre Ausreisegründe dahingehend, dass die Polizei ihr gegenüber die Drohung ausgesprochen habe, entweder den Sohn zurückzubringen oder Aserbaidschan zu verlassen, widrigenfalls die Auszahlung der Rente (Anm.: Pension) eingestellt oder sie ins Gefängnis gebracht werde. Auch sei sie von den Polizeibeamten mit dem Tod bedroht worden. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und führte überdies aus, von den Behörden in Aserbaidschan respektlos behandelt worden zu sein. Aufgrund der Ausreise ihres Sohnes habe sie keinen Arbeitsplatz mehr bekommen und sei sarkastisch von den Beamten aufgefordert worden, zu ihrem Sohn auszuwandern. römisch eins.4. Die bP1 konkretisierte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB am 21.11.2018 ihre Ausreisegründe dahingehend, dass die Polizei ihr gegenüber die Drohung ausgesprochen habe, entweder den Sohn zurückzubringen oder Aserbaidschan zu verlassen, widrigenfalls die Auszahlung der Rente Anmerkung, Pension) eingestellt oder sie ins Gefängnis gebracht werde. Auch sei sie von den Polizeibeamten mit dem Tod bedroht worden. Die bP2 berief sich auf die Gründe der bP1 und führte überdies aus, von den Behörden in Aserbaidschan respektlos behandelt worden zu sein. Aufgrund der Ausreise ihres Sohnes habe sie keinen Arbeitsplatz mehr bekommen und sei sarkastisch von den Beamten aufgefordert worden, zu ihrem Sohn auszuwandern. I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Die bB ging –zum Teil unter Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung mit jenen der rechtlichen Beurteilung- davon aus, dass es nach einer Zeitspanne von vier Jahren (seit der Ausreise ihres Sohnes) auszuschließen sei, dass in der dargelegten Intensität nach dem Sohn gesucht werde. Die Bedrohung lasse sich insgesamt auf mögliches „respektloses Behandeln“ eingrenzen und könne in einer behördlichen Nachfrage nach einer abgängigen Person bzw. in einer allfälligen respektlosen Behandlung keine asylrelevante Bedrohungshandlung erblickt werden. Aus den dargelegten Fluchtbedingungen gehe außerdem hervor, dass vordergründiges Motiv für die Ausreise ein Familienbesuch gewesen sei. Die Widersprüchlichkeit der Angaben bezüglich des Abhandenkommens der Reisepässe deute schließlich darauf hin, dass von den bP eine vorbereitete Geschichte präsentiert werde. römisch eins.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Die bB ging –zum Teil unter Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung mit jenen der rechtlichen Beurteilung- davon aus, dass es nach einer Zeitspanne von vier Jahren (seit der Ausreise ihres Sohnes) auszuschließen sei, dass in der dargelegten Intensität nach dem Sohn gesucht werde. Die Bedrohung lasse sich insgesamt auf mögliches „respektloses Behandeln“ eingrenzen und könne in einer behördlichen Nachfrage nach einer abgängigen Person bzw. in einer allfälligen respektlosen Behandlung keine asylrelevante Bedrohungshandlung erblickt werden. Aus den dargelegten Fluchtbedingungen gehe außerdem hervor, dass vordergründiges Motiv für die Ausreise ein Familienbesuch gewesen sei. Die Widersprüchlichkeit der Angaben bezüglich des Abhandenkommens der Reisepässe deute schließlich darauf hin, dass von den bP eine vorbereitete Geschichte präsentiert werde. I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan ging die bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte sei davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstelle, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen seien. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden würden.römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan ging die bB davon aus, dass in Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. In Bezug auf die Lage der Menschenrechte sei davon auszugehen, dass sich diese in manchen Bereichen als problematisch darstelle, die bP hiervon jedoch im Wesentlichen nicht betroffen seien. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden würden. I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führe und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Aserbaidschan und die Abschiebung dorthin zulässig seien. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führe und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Aserbaidschan und die Abschiebung dorthin zulässig seien. I.6. Mit Antrag vom 12.02.2019 begehrten die bP eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in Bezug auf ihre Rückkehr in die Republik Aserbaidschan. Am 20.02.2019 wurde hiesiger Antrag wieder zurückgezogen. römisch eins.6. Mit Antrag vom 12.02.2019 begehrten die bP eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in Bezug auf ihre Rückkehr in die Republik Aserbaidschan. Am 20.02.2019 wurde hiesiger Antrag wieder zurückgezogen. I.7. Gegen die genannten Bescheide der bB wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.7. Gegen die genannten Bescheide der bB wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, die Länderfeststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens – der politischen Verfolgung – und der Menschenrechtslage in Aserbaidschan unvollständig seien und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Am schwersten ins Gewicht falle, dass die bB es nicht für notwendig erachtet hätte, sich inhaltlich mit den geltend gemachten Fluchtvorbringen der politischen Verfolgung des Sohnes und der damit zusammenhängenden Verfolgung der bP selbst in Gesamtschau mit der Menschenrechtslage in Aserbaidschan auseinanderzusetzen. In rechtlicher Hinsicht führten die bP aus, dass auf der Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die bB zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“, verfolgt zu werden, in ihrem Fall begründet sei. Darüber hinaus würde eine Rückverbringung der BF in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der vorgebrachten Verletzungen durch die Verfolger und der künftig zu erwartenden Verfolgungshandlungen eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen und sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Aserbaidschan sohin jedenfalls unzulässig.In rechtlicher Hinsicht führten die bP aus, dass auf der Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die bB zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen, nämlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“, verfolgt zu werden, in ihrem Fall begründet sei. Darüber hinaus würde eine Rückverbringung der BF in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der vorgebrachten Verletzungen durch die Verfolger und der künftig zu erwartenden Verfolgungshandlungen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Aserbaidschan sohin jedenfalls unzulässig. Die bP beantragten daher, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Ferner beantragten die bP die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie hilfsweise, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ zu erteilen und schließlich hilfsweise festzustellen, dass die Abschiebung der bP in den Aserbaidschan unzulässig sei. I.8. Die Beschwerdevorlage langte am 13.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die untereinander im Verhältnis der Annexität stehenden Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts L515 zugewiesen.römisch eins.8. Die Beschwerdevorlage langte am 13.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die untereinander im Verhältnis der Annexität stehenden Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts L515 zugewiesen. I.9. Im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde den bP mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2019 ein Fragenkatalog, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen sowie den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten, übermittelt.römisch eins.9. Im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde den bP mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2019 ein Fragenkatalog, insbesondere zu aktuellen Entwicklungen sowie den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten, übermittelt. Die Fragen lauteten konkret: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(

  1. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
  2. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
  3. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
  4. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
  5. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  6. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
  7. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
  8. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
  9. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
  10. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
  11. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ Die Fragen wurden von der bP1 wie folgt beantwortet:„…, Die Fragen wurden von der bP1 wie folgt beantwortet:, „… 1. Alle persönlichen Dokumente und Unterlagen wurden während unserer Flucht, in Ungarn, gestohlen. 2. Aufgrund der XXXX Angehörigkeit meines Sohnes ist er auf die Flucht gegangen und hat einen Asylantrag im XXXX 2014 in Österreich gestellt. In Folge daraus wurden wir ständig von der Polizei bedroht. Ein Versuch uns gesetzlich gegen diese Bedrohung zu wehren und eine Klage bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, ist gescheitert da die Klage ohne gründe abgewiesen wurde. Aus Angst sind wir danach geflüchtet. (Siehe den Asylbescheid meines Sohnes im Anhang). 2. Aufgrund der römisch 40 Angehörigkeit meines Sohnes ist er auf die Flucht gegangen und hat einen Asylantrag im römisch 40 2014 in Österreich gestellt. In Folge daraus wurden wir ständig von der Polizei bedroht. Ein Versuch uns gesetzlich gegen diese Bedrohung zu wehren und eine Klage bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, ist gescheitert da die Klage ohne gründe abgewiesen wurde. Aus Angst sind wir danach geflüchtet. (Siehe den Asylbescheid meines Sohnes im Anhang). Bezüglich der Anforderung weitere Fragen schriftlich zu beantworten (Seite 2), siehe folgende Stellungnahme: 1. Nachdem mein Sohn tatsächlich Asyl in Österreich bekommen hat, kann ich mit Sicherheit von verstärkten polizeilichen Bedrohungen ausgehen, im Falle einer Rückkehr. 2. In Aserbaidschan haben wir in Stadtteil XXXX , von 1998 bis 2017 gewohnt. Die Wohnverhältnisse waren gut, in dem Sinne, dass wir keine Probleme mit den anderen Nachbarn gehabt haben. 2. In Aserbaidschan haben wir in Stadtteil römisch 40 , von 1998 bis 2017 gewohnt. Die Wohnverhältnisse waren gut, in dem Sinne, dass wir keine Probleme mit den anderen Nachbarn gehabt haben. 3. Mein prekärer Gesundheitszustand und weitere Behandlungen werden in Detail durch die Dokumente im Anhang erläutert. 4. Sowie hier oben erwähnt, hat mein Sohn, XXXX , vor etwa 7 Jahre, Asyl in Österreich bekommen. Er ist in XXXX wohnhaft. 4. Sowie hier oben erwähnt, hat mein Sohn, römisch 40 , vor etwa 7 Jahre, Asyl in Österreich bekommen. Er ist in römisch 40 wohnhaft. 5. In Aserbaidschan war ich als XXXX tätig und ab 1991 habe ich mich selbstständig gemacht und mit Messgeräten in der Branche gehandelt. 5. In Aserbaidschan war ich als römisch 40 tätig und ab 1991 habe ich mich selbstständig gemacht und mit Messgeräten in der Branche gehandelt. 6. Wegen meinem Gesundheitszustand bin ich leider nicht in der Lage an einen Deutschkurs teilzunehmen. Ich habe praktisch kein Sehvermögen mehr. Meine Lage beeinträchtigt meine Frau auch sehr, weil sie alle Erledigungen für uns machen muss und auf mich sorgen muss. Sie hat trotzdem von 09.10.2019 bis 24.01.2020 an einem A0 Deutschkurs teilgenommen 7. Nein 8. Meine Frau hat ehrenamtlich in einem XXXX Altersheim geputzt und Wäsche gemacht, bis zu der ersten Lockdown/Quarantäne in 2020.8. Meine Frau hat ehrenamtlich in einem römisch 40 Altersheim geputzt und Wäsche gemacht, bis zu der ersten Lockdown/Quarantäne in 2020. 9. Mittels der Grundversorgungsleistungen die ich erhalten, in Summe von € 252,50 monatlich. 10. Da es aufgrund meines Behinderungsgrades eher unwahrscheinlich ist, dass ich Arbeit bekommen kann, wird meine Frau versuchen eine Stelle als Reinigungskraft zu finden. 11. Nein 12. Kurze Spaziergänge 13. Nein, niemals 14. Nein 15. Siehe die Antwort auf Frage 1.) Alle Dokumente sind in Ungarn gestohlen. …“ Weiters führten die bP aus, dass sie gut mit der Familie des als Flüchtling anerkennten Sonnes vernetzt wären und regelmäßige Kontakt mit den Enkelkindern hätten. Wegen der rigorosen medikamentösen Behandlungen sei der gesundheitlicher Zustand der bP1 momentan stabil, aber sie sei leider in ihrem Privatleben sehr eingeschränkt. Sie habe am 12.05.2020 einen neuen Schrittmacher bekommen, (VVIR ICD Implantation) – ein dauerhafter Defibrillator, welcher gefährliche Herzrhythmusstörungen beheben kann und sie vor einem plötzlichen Herztod bewahre. Sie werde von der Klinik Innsbruck aus überwacht. Weiters legte die bP1 diverse Befunde zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer medizinischen bzw. medikamentösen Behandlung und eine Bestätigung bezüglich der Teilnahme der bP2 an einem Deutschkurs der Niveaustufe A0 vor. Die bP2 brachte keine Stellungnahme ein. 1.10. Am 27.10.2021 fand vor ho. Gericht die Verhandlung über die vom Schwiegersohn, der Tochter und Enkelin erhobenen Beschwerden statt, in welcher der als Flüchtling anerkannte Sohn der bP als Zeuge einvernommen wurde. Sämtliche Beteiligte aus diesem Verfahren erklärten sich damit einverstanden, dass die entsprechen relevanten Aktenteile, insbesondere das Verhandlungsprotokoll Eingang in die gegenständliche Verhandlungsakte findet. Die betreffende Verhandlungsschrift wurde zum hg. Aktenbestandteil erhoben. Es folgt ein Auszug aus der zeugenschaftlichen Einvernahme dieses Sohnes: „… RI: Wann hatten Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich erstmals wieder Kontakt mit Ihrer Familie in Aserbaidschan? Z: Das ist jetzt 7, 8 Jahre her, daran kann ich mich nicht erinnern. Ich war hier, wurde in ein Camp gebracht und dann besorgte ich mir eine SIM Karte. Ich vermute zirka 1,5 bis 2 Monate danach. RI: Sind Sie im Internet präsent (z. B.: Facebook, Twitter, WhatsApp, Diskussionsforen, etc?) Z: Instagram habe ich nicht, einen Facebook Account hatte ich, aber den verwende ich nicht mehr, nur WhatsApp. RI: gibt es einen bestimmten Grund, warum Sie Facebook nicht mehr verwenden? Z: Ich habe keine Zeit, da ich drei Kinder habe. Ich mache zwei Arbeiten, nachts verteile ich Zeitungen. Da die Zeit ohnehin knapp war, habe ich den Account gesperrt. RI: Sind Sie in Österreich politisch tätig und wenn ja in welcher Form? Z: Nein. Ich schaue auf meine Familie. RI: Gehen Sie davon aus, dass die aserbaidschanischen Behörden wissen, dass Sie in Österreich aufhältig sind, oder nicht? Z: Mit hoher Wahrscheinlichkeit, ich weiß es nicht, ob sie es wissen oder nicht und der Geheimdienst Ermittlungen gemacht hat. Aber ich denke schon, da im Jahr 2014 in Villach seitens der Behörde Erhebungen über mich gemacht wurden. RI: Wissen Sie welche Erhebungen das waren? Z: Mir wurde gesagt, dass meine Angaben glaubhaft sind, aber im Bescheid stand nicht, welche Art von Erhebungen gemacht wurden. RI: Welche Behörde hat diese Erhebungen gemacht? Z: Ich habe in XXXX meine Einvernahme gehabt. Der Mann, es war ein Jurist, sagte, dass sie überall ihre Männer hätten und sie ihre Ermittlungen machen werden. Z: Ich habe in römisch 40 meine Einvernahme gehabt. Der Mann, es war ein Jurist, sagte, dass sie überall ihre Männer hätten und sie ihre Ermittlungen machen werden. RI: Waren Sie da bei der Polizei oder bei Gericht? Z: Ich glaube es war in einem Polizeigebäude, die sich um Asylwerber kümmert. Ich habe seinen Vornamen in Erinnerung, er nennt sich „ XXXX “. Z: Ich glaube es war in einem Polizeigebäude, die sich um Asylwerber kümmert. Ich habe seinen Vornamen in Erinnerung, er nennt sich „ römisch 40 “. RI: Nahm schon einmal eine österreichische Behörde mit Ihnen Kontakt auf, weil die aserbaidschanischen Behörden nach Ihnen fahnden (internationaler Haftbefehl oder Auslieferungsantrag)? Z: International gibt es keinen Haftbefehl, aber Sie können ermitteln, dass es einen im Heimatland gibt. RI: Kennen Sie Mahir JAVADOV? Z: Ja, ich kenne ihn. Er ist auch ein früherer Politiker. RI erörtert den Flüchtlingsstatus und das dokumentierte Interesse Aserbaidschans an seiner Person. (Auslieferungsersuchen an Österreich und internationale Fahndung) P: Ja, das ist ein sehr wichtiger Mann, das stimmt schon. Er hat auch einen älteren Bruder, der auch politisch engagiert war, er war damals der Kopf des Geheimdienstes. …“ 1.11. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 25.11.2021 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Im Zuge der Vorbereitung zu dieser Verhandlung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des aktuell maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wobei den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan (Stand: 10.12.2020), das Länderinformationsblatt IOM (Stand: 2019) zur Stellungnahme, die Verhandlungsschrift vom 27.10.2021 zur Kenntnisnahme und ein Fragenkatalog zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt wurden. Der Fragenkatalog wurde wie folgt beantwortet (Anm: die bP werden als „BF“ bezeichnet):1.11. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 25.11.2021 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Im Zuge der Vorbereitung zu dieser Verhandlung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des aktuell maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wobei den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan (Stand: 10.12.2020), das Länderinformationsblatt IOM (Stand: 2019) zur Stellungnahme, die Verhandlungsschrift vom 27.10.2021 zur Kenntnisnahme und ein Fragenkatalog zur ergänzenden Stellungnahme übermittelt wurden. Der Fragenkatalog wurde wie folgt beantwortet Anmerkung, die bP werden als „BF“ bezeichnet): „… Hinsichtlich der persönlichen Problemlage im Herkunftsstaat gibt es keine Änderungen. Die BF erlangten aber Kenntnis davon, dass Polizisten sich bei den Nachbarn nach ihrem Verbleib erkundigt haben. Zuletzt wohnten die BF in XXXX . Zuletzt wohnten die BF in römisch 40 . Beide BF sind gesundheitlich beeinträchtigt. Insbesondere Herr XXXX leidet an gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche durch dir Vorlage von medizinischen Unterlagen unter Beweis gestellt wird. Auch Frau XXXX legt medizinische Unterlagen vor. Beide BF sind gesundheitlich beeinträchtigt. Insbesondere Herr römisch 40 leidet an gravierenden gesundheitlichen Problemen, welche durch dir Vorlage von medizinischen Unterlagen unter Beweis gestellt wird. Auch Frau römisch 40 legt medizinische Unterlagen vor. Von den Familienangehörigen leben der Sohn mit dessen Familie, sowie die Tochter mit deren Kind in Österreich. Die BF hat Kleidung importiert und verkauft, der BF war vor seiner Erkrankung Verkäufer. Der BF ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, (Deutsch)Kurse zu besuchen. Die BF hat am Kurs Niveau A 0 teilgenommen. Die BF hat sich um Arbeit bemüht und war mehrfach beim AMS vorstellig. Sie hat für ungefähr sechs Monate in der Wäscherei eines Altersheimes gearbeitet und dort € 3 / Stunde verdient. Derzeit hilft die BF bei der Reinigung ihrer Unterkunft. Die BF beziehen Leistungen der Grundversorgung. Die BF möchte zuerst ihre Sprachkenntnisse verbessern, dann möchte sie im Bereich Reinigung oder in einer Küche arbeiten. Gelegentlich wird das Ehepaar vom Sohn mit Waren und Naturalien unterstützt. Die Pflege von Herrn XXXX ist sehr zeitintensiv. Dennoch hat das Ehepaar österreichische Freunde gefunden, sie werden auch in Deutsch unterrichtet. Die Pflege von Herrn römisch 40 ist sehr zeitintensiv. Dennoch hat das Ehepaar österreichische Freunde gefunden, sie werden auch in Deutsch unterrichtet. Strafrechtlich ist das Ehepaar nicht in Erscheinung getreten, das österreichische Bundesgebiet wurde nicht verlassen. Die Reisepässe können nicht vorlegt werden, da diese in Ungarn verloren gegangen sind. …“ Weiters wurden aktuelle medizinische Unterlagen vorgelegt. Eine Stellungnahme zu den Länderberichten erfolgte nicht. Die bB äußerte sich mit Schriftsatz vom 03.11.2021 dahingehend, dass seit Bescheiderlassung keine weiteren Ereignisse eingetreten seien. Nach abermaligem Befassen mit dem behaupteten Ausreisegrund werde wiederholt darauf hingewiesen, dass kein glaubhaftes Bedrohungsszenario festgestellt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aserbaidschanische Staatsbürger:innnen aufgefordert werden, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, weil nach einem volljährigen Sohn angeblich gesucht werde. Nach Einschau in das gegenwärtig gültige Länderinformationsblatt zu Aserbaidschan, Stand 10.12.2020, seien ebenfalls keine entscheidungsverändernden Fakten erkennbar. 1.12. Der Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… Gemeinsame Befragung: RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1 und P2: Nein. …… Befragung bP1: RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P2: Er versteht überhaupt nicht Deutsch. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P1: Ich habe sie diesbezüglich auch gefragt, warum sie unsere Anträge abgelehnt haben, sie haben mir keine Antwort gegeben. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P1: Dort wird es mir schlecht gehen. Die Polizisten werden kommen, ich wurde dort auch von ihnen geschlagen. Mir hat man die Zähne gebrochen. Seitdem habe ich auch diese Augenprobleme. Wenn ich zurückkehre werde ich wieder geschlagen, oder sie werden mich umbringen. RI: Sie brachten vor, dass in Aserbaidschan Ihre Rente eingestellt wurde, weil Sie sich in Österreich befinden. Woher wissen Sie das? P1: Das habe ich eigentlich von meiner Schwägerin erfahren. P2: Von meiner Schwester. RI: Woher wissen die aserbaidschanischen Behörden, dass Sie sich in Österreich befinden? P1: Das weiß ich nicht. P2: Die Nachbarn haben das bekannt gegeben. RI: Stellten Sie in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz? P1: Nein. RI: Warum nicht? D gibt an, dass sich P1 nur in einzelnen Worten artikuliert aus denen sich kein Sinnzusammenhang ergibt. RI stellt fest, dass die P1 mit der Beantwortung der Fragen überfordert sein dürfte. Es wird ihm mitgeteilt, dass ähnliche Fragen auch an die Gattin gerichtet werden und ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich hierzu ergänzend zu äußern. RI bricht die Befragung von P1 ab. Befragung bP2: RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P2: Bisschen, ich verstehe, aber Sprechen Problem. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? (Frage wird 3 Mal langsam wiederholt) P2 gibt keine Antwort. RI: (ohne Dolmetscher) Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P2: Heute? RI wiederholt die Frage. P2: Heute meine Sohn zusammen kommen hier. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P2: Wir haben auch dort erzählt, dass wir Probleme mit der Polizei hatten. Wir mussten dieses Land verlassen. Ich habe das auch dort so erzählt. Zum Beispiel, dass mein Mann dort geschlagen wurde. Dass die Polizei jeden Tag kam und nach dem Sohn gefragt hat. Trotzdem haben wir eine negative Entscheidung bekommen. P1: Sie sind gekommen und haben nach dem Sohn gefragt und haben uns Angst gemacht. RI: Was würde Sie in Ihrem Herkunftsstaat konkret erwarten? P2: Die gleichen Sachen werden wir dort nochmals erleben. Diese Angstzustände werden wir dort haben. Mein Sohn ist nämlich vor der Polizei hierher geflüchtet, weil er dort geschlagen wurde. (P2 deutet auf die Brustgegend) Diese Gegend wurde meinen Sohn gebrochen. Er war 17 Tage lang in Haft. Was soll ich mit meinem Mann dort machen, der so krank ist, er wird dort sterben. RI: Welches konkrete Ereignis veranlasste Sie letztendlich, aus Aserbaidschan auszureisen? P2: Sie sind in der Nacht zu uns in die Wohnung gekommen, haben gegen die Tür geschlagen. Sie sagten, dass unser Sohn ein Vaterlandsverräter ist. Die Verwandtschaft hat für uns Geld gesammelt. Wir haben die Haushaltsgegenstände verkauft. Aufgrund der Seitenlähmung meines Mannes sagten wir, dass wir ins Ausland gehen, um ihn dort behandeln zu lassen. Dann sind wir normal nach Ungarn eingereist und dann anschließend hierher eingereist. RI: Wie lange war Ihr Mann schon krank, als Sie Aserbaidschan verlassen haben? P2: Vor 15 Jahren hatte mein Mann 2 Herzoperationen. Wegen der Angstzustände bekam mein Mann Hepatitis C, ich bekam Diabetes, dann kam die Seitenlähmung. Wir sind bereits seit 4 Jahren in Österreich, im Februar eingereist und im Dezember bekam mein Mann die Lähmung. RI: Seit wann wussten Sie, nachdem Ihr Sohn Aserbaidschan verließ, dass er sich in Österreich befindet? P2: 5 Monate nachdem mein Sohn Aserbaidschan verlassen hat, bekamen wir von ihm einen Anruf. Er sagte, dass er in Österreich sei und dass alles in Ordnung ist. 8 Monate später bekam mein Sohn eine Aufenthaltsberechtigung hier in Österreich. Sie sind jeden Tag gekommen und haben uns gequält und haben nach ihm gefragt. RI: Seit wann wussten Sie, nachdem Ihre Tochter Aserbaidschan verließ, dass sie sich in Österreich befindet? P2: Sie ist nach mir nach Österreich gekommen. Nachgefragt, meine Tochter hat mich angerufen, sie erzählte mir, dass sie ihr Kind aufgrund des Stresses verloren hat. Die Polizisten haben in der Wohnung das Zimmer ihres Mannes durcheinandergebracht. Nachdem sie ihr Kind verloren hat, hatten wir natürlich bei diesem Telefonat auch Angst, dass sie erfahren, wo wir uns aufhalten. Sie haben alles dort gelassen und sind dann nach Österreich geflüchtet. RI: Meinen Sie mit „sie“ die aserbaidschanischen Behörden? P2: Ja, die Polizei. RI: Welcher Nachteil hätte sich daraus ergeben, wenn die Polizei gewusst hätte, dass Sie in Österreich sind? P2: Ich weiß es nicht, wir haben Angst gehabt. Wir hatten auch Angst, dass wir wieder nach Aserbaidschan zurückgeschickt werden. RI: Warum stellten Sie in Ungarn keinen Asylantrag? P2: Weil wir zu unserem Sohn kommen wollten. RI: Warum haben Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht unverzüglich nach Ihrer Einreise nach Österreich gestellt? P2: Wir haben nicht lange gewartet. Nach der Einreise sind wir zu meinem Sohn gefahren. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme meines Mannes sind wir zirka nach 15 Tagen zur Polizei gegangen. RI: Laut BFA beabsichtigten Sie im Februar 2019 freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren. Warum haben Sie das beabsichtigt und warum nahmen Sie von diesem Vorhaben wieder Abstand? P2: Wer soll das gesagt haben, wir? Das haben wir sicher nicht gesagt. Beim ersten Gericht (BFA) ist alles falsch gelaufen. Ich glaube, dass der Dolmetscher aus Aserbaidschan nicht richtig übersetzt hat. Wenn wir das tatsächlich gesagt hätten, warum hätten wir dann gegen die Entscheidung Rechtsmittel erhoben? RV wird Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehr gezeigt. Regierungsvorlage wird Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehr gezeigt. RI: Entsprechend der ho. Kenntnislage werden Angehörige von Oppositionellen idR nicht verfolgt, auch nicht, wenn sie Aserbaidschan verlassen haben. Wenn die aserbaidschanischen Behörden nach einer Person fahnden, kann es zu Befragungen der Verwandten dieser Person über ihren Aufenthaltsort kommen. Vereinzelt waren Angehörige Repressalien ausgesetzt, wenn die Oppositionellen im Ausland noch weiterhin qualifiziert öffentlichkeitswirksam tätig sind, um sie von diesen Tätigkeiten abzuhalten. P2: Nachdem wir Aserbaidschan verlassen haben, haben die bei den Nachbarn nach uns gefragt. Stellungnahme der RV: Stellungnahme der Regierungsvorlage, RV: Aufgrund der gesundheitlichen Situation der P1, des Umstandes, dass keine Rente ausgezahlt wird und der Schwierigkeiten der P2 eine Arbeitsstelle zu finden, würden die BF bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in eine ausweglose Situation geraten. Regierungsvorlage, Aufgrund der gesundheitlichen Situation der P1, des Umstandes, dass keine Rente ausgezahlt wird und der Schwierigkeiten der P2 eine Arbeitsstelle zu finden, würden die BF bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan in eine ausweglose Situation geraten. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. P2: Ich möchte bei Ihnen und bei Österreich bedanken. Sie haben meinen Mann sehr gut gepflegt, auch im sozialen Bereich. Er wurde hier zwei Mal am Herz operiert und einmal wegen Hepatitis operiert. Wegen seiner Augenprobleme wurde er auch ständig behandelt, nur sein Augenlicht hat er verloren. Bei unserer Rückkehr wird mein Mann dort sofort sterben. Wir wollen sehr gerne hierbleiben, weil wir hier auch Rechte haben. Wir sind sehr glücklich hier, auch mein Mann. Man soll uns helfen, damit wir hierbleiben können. RI: Welche lebenserhaltende Behandlung erhält Ihr Mann hier, die er in Aserbaidschan nicht erhalten würde? P2: Dort in Aserbaidschan sind diese Behandlungen nicht möglich, weil man dafür Geld bezahlen muss. Auch die Medikamentenbehandlungen nützen dort nichts mehr. Wenn er zurückkehrt ist er verloren. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseris, welche aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Bis zu ihrer Ausreise wohnten die bP in der unweit der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku gelegenen Stadt XXXX . Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseris, welche aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen. Bis zu ihrer Ausreise wohnten die bP in der unweit der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku gelegenen Stadt römisch 40 . In Österreich lebt der seit 2014 asylberechtigte Sohn der bP mit seiner Kernfamilie, bestehend aus dessen Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , und drei minderjährigen Ehekindern. Eine besondere über das erwartbare familiäre Naheverhältnis hinausgehende Beziehungsintensität oder Abhängigkeitsverhältnis der bP zu diesen Angehörigen konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheiden vom XXXX .2020 wurden die Asylanträge der Tochter, des Schwiegersohns und der Enkelin abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in die Republik Aserbaidschan für zulässig erklärt. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, weshalb sie im selben Umfang wie die bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Die übrigen Verwandten der bP leben nach wie vor in Aserbaidschan. In Österreich lebt der seit 2014 asylberechtigte Sohn der bP mit seiner Kernfamilie, bestehend aus dessen Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und drei minderjährigen Ehekindern. Eine besondere über das erwartbare familiäre Naheverhältnis hinausgehende Beziehungsintensität oder Abhängigkeitsverhältnis der bP zu diesen Angehörigen konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheiden vom römisch 40 .2020 wurden die Asylanträge der Tochter, des Schwiegersohns und der Enkelin abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in die Republik Aserbaidschan für zulässig erklärt. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen, weshalb sie im selben Umfang wie die bP von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind. Die übrigen Verwandten der bP leben nach wie vor in Aserbaidschan. Die bP1 ist gesundheitlich stark eingeschränkt und bei der Verrichtung von alltäglichen Tätigkeiten weitgehend unterstützungsbedürftig. Sie leidet unter beidseitigem Glaukom, ist hochgradig sehbehindert bzw. erblindet und weist diverse Herzbeschwerden auf (namentlich Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Herzinsuffizienz). Die zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet aktenkundige Hepatitis C-Krankheit gilt mittlerweile als ausgeheilt. In Anbetracht der vorliegenden Erkrankungen bedarf die bP1 regelmäßiger ärztlicher Kontrollen, Laborkontrollen sowie einer andauernden medikamentösen Therapie. Die bP1 verfügt über einen österreichischen Behindertenpass mit einem festgesetzten Grad der Behinderung von 80 % gemäß Bundesbehindertengesetzes. Darüber hinaus hat sie in ihrem Herkunftsstaat einen aufrechten Pensionsanspruch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der genannte Pensionsanspruch bzw. faktische Leistungsbezug in kausalem Zusammen-hang mit der Ausreise der bP oder deren Sohnes auf Dauer verwirkt wurde. Die og. Erkrankungen sind generell in Aserbaidschan in dem Sinne behandelbar, dass der bP1 entsprechende Therapien bzw. Medikamente zur Verfügung stehen und hat die bP1 auch Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem. Die bP2 ist angesichts einer vorliegenden Diabetis-Erkrankung gesundheitlich eingeschränkt, sie bedarf insoweit jedoch keiner gesonderten Krankenpflege und ist jedenfalls imstande, gewöhnliche Tätigkeiten des Haushaltes sowie die Beaufsichtigung der bP1 zu übernehmen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sich die bP2 bislang dieser Aufgaben verschrieben und die Betreuung der bP1 übernommen hat. Außerdem hat sie in der Vergangenheit ehrenamtlich in einer Wäscherei eines Altersheimes gearbeitet und ist laut ihren eigenen Angaben bestrebt, eine Arbeit in den Bereichen Reinigung oder Küche aufzunehmen. Die bP2 hat Zugang zum aserbaidschanischen Arbeitsmarkt und steht es ihr auch unter Berücksichtigung des Pflegeaufwands gegenüber der bP1 frei, einer Teilzeitbeschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Die bP2 befand sich wegen der vorliegenden Diabetes-Erkrankung bereits in Aserbaidschan in Behandlung und nahm regelmäßig Medikamente ein, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit mit in Österreich krankheitsspezifisch verfügbaren und verabreichten Arzneimitteln vergleichbar sind. Die zur Behandlung notwendige Medikation ist für die bP2 in Aserbaidschan auch gegenwärtig unter den gleichen Bedingungen wie vor der Ausreise zugänglich. Auch hat die bP2 Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Ebenso befindet sich in Österreich der als Flüchtling anerkannte Sohn der bP und ergaben sich im Verfahren keine Hinweise, dass dieser nicht gewillt wäre, seine Eltern in Aserbaidschan innerhalb seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu unterstützen. Darüber hinaus sind die Tochter der bP und deren Schwiegersohn ebenso wie die bP zur Rückkehr nach Aserbaidschan verpflichtet, sodass davon auszugehen ist, dass sie nach ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sind. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ebenso wird auf den Pensionsanspruch der bP1 verwiesen. Selbst wenn die Zahlungen aufgrund des Auslandsaufenthaltes eingestellt worden sein sollen, ergibt sich hieraus nicht, dass diese Zahlungen nach einer Rückkehr nicht wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich– gesicherte Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung knapp vier Jahre im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtswidrig und konnte dieser lediglich durch die Einbringung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert werden. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen der bP ist anzuführen, dass diese praktisch nicht vorhanden sind. Die bP1 ist nicht in der Lage, sich hinsichtlich an ihn gerichteter Fragen auch nur bruchstückhaft in deutscher Sprache zu artikulieren. Die bP2 absolvierte einen Deutschkurs der Niveaustufe A0, weist jedoch gleichermaßen erhebliche Verständnisschwierigkeiten auf und vermag höchstens nur fragmentarisch in deutscher Sprache zu kommunizieren. Die bP beziehen Leistungen der Grundversorgung. Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.1. Politische Lagerömisch zwei.1.2.1. Politische Lage Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle (AA 17.11.2020). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (AA 17.11.2020). Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben machtlose Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Dennoch schränken die Eigeninteressen der staatlichen Elite, der Oligarchen, der Regierungsminister und anderer hochrangiger Amtsträger die Entscheidungsfindung des Präsidenten bis zu einem gewissen Grad ein. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen (BTI 2020). Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 7 Abs. 3), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020).Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 sowie die vorgezogenen Parlamentswahlen am 09.02.2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (Artikel 7, Absatz 3,), wonach die Nationalversammlung („Milli Mejlis“) die gesetzgebende, der Staatspräsident die vollziehende und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Das Einkammerparlament besteht aus 125 nach absolutem Mehrheitswahlrecht gewählten Abgeordneten. Das legislative Vorschlagsrecht haben der Präsident, das Oberste Gericht, das Parlament der autonomen Republik Nachitschewan und der Generalstaatsanwalt. In der Praxis gehen die von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze oft auf Initiativen des Präsidialamtes zurück. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 17.11.2020). Bei der Parlamentswahl im Februar 2020 hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest vergleiche DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964, Zugriff 9.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887, Zugriff 4.12.2020 II.1.2.
  1. Sicherheitslagerömisch zwei.1.2.
  2. Sicherheitslage Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Der bewaffnete Konflikt um die Region Bergkarabach sowie die im Südwesten und Westen Aserbaidschans gelegenen, bisher von armenischen Streitkräften besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar ist durch den Waffenstillstand aufgrund der Dreiseitigen Erklärung zwischen Aserbaidschan, Armenien und Russland vom
  3. November 2020 zunächst beendet. Es wird sich zeigen müssen, inwieweit sich das Abkommen auf die Sicherheitslage auswirkt (EDA 9.12.2020). Es besteht Minengefahr und teilweise auch Gefahr durch Blindgänger. Dies gilt in gleichem Maße für die aserbaidschanisch-armenische Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien. Die Einreise in die nach wie vor von Aserbaidschan nicht kontrollierten Teile Berg-Karabachs (Gebiete nördlich und westlich von Schuscha, Latschin-Korridor) ohne eine entsprechende aserbaidschanische Erlaubnis stellte nach aserbaidschanischem Recht bisher einen Straftatbestand dar und führte zur Einreiseverweigerung für Aserbaidschan. Diese Gebiete werden derzeit von russischen Truppen kontrolliert. Die sieben Bezirke südlich und westlich von Bergkarabach stehen zwar wieder unter aserbaidschanischer Hoheit, sind aber aus Sicherheitsgründen nicht zu bereisen. Es gibt weder eine gesicherte Verwaltung noch Regelungen für das Betreten dieser Gebiete. Da weiterhin Kriegsrecht gilt, ist bei Zuwiderhandlungen wahrscheinlich mit Anwendung des Militärstrafrechts zu rechnen (AA 3.12.2020). Das Kriegsrecht berechtigt die Regierung im Prinzip, verschiedene Einschränkungen gegen Grundrechte wie Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit zu verfügen. Im übrigen ist das Land politisch stabil (EDA 9.12.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0, Zugriff 9.12.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.12.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.
  4. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Oppositionrömisch zwei.1.2.
  5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition II.1.2.3.1 Versammlungsfreiheitrömisch zwei.1.2.3.1 Versammlungsfreiheit Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden (oder zuweilen Tagen) wieder auf freien Fuß gesetzt. Es kann auch mit „vorbeugenden“ administrativen Arresten vor angekündigten Demonstrationen gerechnet werden. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor. Die Anmietung von Konferenzräumen ist jedoch für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020). Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwenden und Demonstranten festnehmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretiert die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangen, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden müssen. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisieren die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichnen sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in Baku im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020). Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr
  6. Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 3.12.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.3.2 Vereinigungsfreiheitrömisch zwei.1.2.3.2 Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führen die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperren Bankkonten und schikanieren lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen ist eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglicht es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führen vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020). Quellen: - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.3.
  7. Oppositionrömisch zwei.1.2.3.
  8. Opposition Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die überwiegend staatlich kontrollierten traditionellen und zunehmend auch elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich und systematisch erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 17.11.2020). Während es viele politische Parteien gibt, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brächte, wie z.B. die Bevorzugung bei öffentlichen Ämtern. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder sind wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien werden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen haben. Die Oppositionsparteien haben nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei müssen oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sehen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestrafen, die materielle Unterstützung leisten, die Entlassung von Oppositionsmitgliedern erwirken und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausüben (USDOS 11.3.2020). Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet. Der Opposition wird der Zugang zu Fernseh- und Rundfunknetzen in Aserbaidschan verweigert. Die Regierung übt Druck auf Hotels und andere Veranstaltungsorte im Land aus, den Oppositionsparteien und unabhängigen NGOs keinen Raum für ihre Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen (BTI 2020). Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 4.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html, Zugriff 4.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.
  1. Haftbedingungenrömisch zwei.1.2.
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveauunterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. (AA 17.11.2020). Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation sind die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitärer Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Weibliche Häftlinge leben in der Regel unter besseren Bedingungen als männliche Häftlinge, werden häufiger überwacht und haben besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten, aber Frauengefängnisse leiden unter vielen gleichen Problemen wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baut, entsprechen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Isolationshaft bestrafen. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen müssen, um Familienmitglieder treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten können, lesen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachen die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hindern einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränken die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.2.
  3. Grundversorgung und Wirtschaftrömisch zwei.1.2.
  4. Grundversorgung und Wirtschaft Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Die langfristigen ökonomischen Folgen der Covid-19-Pandemie sind noch nicht absehbar. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 238 AZN (ca. 120 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2019 724 AZN (ca. 360 EUR). Die Durchschnittsrente liegt 2020 nach offiziellen Angaben nach einer 2019 erfolgten Erhöhung der Mindestrente bei 290 AZN (ca. 145 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen (AA 17.11.2020). Die Inflation für 2019 wird mit 2,61% beziffert. Die Arbeitslosenquote beträgt 5,5% (länderdaten.info o.D.). Offizielle Statistiken für 2017 und 2018 weisen eine Arbeitslosenquote von rund 5 % aus. Unabhängige Quellen schätzen jedoch, dass etwa 25 % der Bevölkerung arbeitslos sind. Dem Staat mangelt es an einer aktiven Beschäftigungspolitik und einem funktionierenden System von Arbeitsämtern. Es gibt auch keine staatliche Unterstützung für die große Mehrheit der Arbeitslosen. Im Juni 2017 unterzeichnete Präsident Alijew das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, das am
  5. Januar 2018 in Kraft trat. Demnach wird Arbeitnehmern Arbeitslosengeld angeboten, wenn sie ihren Arbeitsplatz aufgrund von Personalabbau oder der Auflösung ihres Arbeitsplatzes verlieren. Außerdem werden 0,5% des Monatslohns eines Arbeitnehmers als Versicherungsprämie an eine Arbeitslosenversicherungskasse überwiesen. Es gibt einen Unterschied in der Erwerbsquote zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Im Allgemeinen ist die Arbeitslosigkeit in den Städten höher. Darüber hinaus gibt es ein Lohngefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BTI 2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 3.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 4.12.2020 - laenderdaten.info (ohne Datum): Aserbaidschan, https://www.laenderdaten.info/Asien/Aserbaidschan/index.php, Zugriff 4.12.2020 II.1.2.5.
  1. Sozialbeihilfenrömisch zwei.1.2.5.
  2. Sozialbeihilfen Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 17.11.2020). In der nationalen Gesetzgebung gibt es Bestimmungen für Pensionen, Krankengeld, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Mutterschaftsurlaub; das Wohlfahrtssystem in Aserbaidschan leidet jedoch an einer erheblichen Unterfinanzierung. Löhne, Renten und Krankengeld sind niedrig und decken die Lebenshaltungskosten nicht ab. Die Gesundheitsversorgung ist vor allem für die ärmeren Bevölkerungsschichten unzureichend. Der Mindestlohn ist in den letzten Jahren gestiegen (BTI 2020). In folgenden Bereichen können unter anderem Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019). Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan (http://sosial.gov.az/) wenden (IOM 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020 - SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 – Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf, Zugriff 4.12.2020 II.1.2.
  1. Medizinische Versorgungrömisch zwei.1.2.
  2. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 10.11.2020) bzw. unzureichend (AA 3.12.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 10.11.2020). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 3.12.2020b). Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa
  3. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Anfang 2020 wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre (schrittweise) verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021 verschoben. Theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 17.11.2020). Die staatliche Pflicht-Krankenversicherung (MHI) wurde als Pilotprojekt in Mingachevir, Yevlakh und Aghash eingeführt und bietet 1829 medizinische Dienstleistungen im Rahmen des vorhandenen Leistungspakets an. Gemäß Gesetz sind medizinischen Dienstleistungen in staatlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kostenfrei. Die meisten medizinischen Einrichtungen, zu denen öffentliche Krankenhäuser sowie Polikliniken gehören, werden staatlich geführt. Die Polikliniken bieten ausschließlich ambulante Behandlungen an, während Krankenhäuser und Fachkliniken sowohl ambulante als auch stationäre Dienste anbieten. Private medizinische Einrichtungen werden vom Gesundheitsministerium zugelassen, sind ansonsten aber unabhängig. Medikamente für die stationäre Behandlung ist kostenfrei, Patienten/-innen, die ambulant behandelt werden, müssen die Medikamente selbst bezahlen. Dies gilt nicht für Personen mit mit Krebserkrankungen, sowie psychischen Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Erhältlichkeit von Medikamenten ist jedoch meist gewährleistet (IOM 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - AA – Auswärtiges Amt (3.12.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4, Zugriff 9.12.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.11.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 9.12.2020 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020 II.1.2.
  1. Rückkehrerrömisch zwei.1.2.
  2. Rückkehrer Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 17.11.2020). Auf der nationalen Ebene gibt es keine Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrende. Dienstleister sind bei der Wohnungssuche und der Suche nach einem Job behilflich. Für Leistungen aus dem Sozialwesen müssen Rückkehrende sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden: http://sosial.gov.az/. Weitere Informationen zur konkreten Unterstützung für Rückkehrende und Binnenvertriebene sind auf folgender Webseite verfügbar: http://idp.gov.az/en/content/7/parent/21 (IOM 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2019): Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202019%20Aserbaidschan%20DE.pdf, Zugriff 10.12.2020 II.1.2.
  1. Religionsfreiheitrömisch zwei.1.2.
  2. Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020).Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Muslimische Gemeinden müssen zudem dem staatlich kontrollierten Muftiyat beitreten. Das Staatskomitee kontrolliert auch Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 17.11.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041770/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Aserbaidschan_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf, Zugriff 3.12.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_AZE.pdf , Zugriff 4.12.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Special Watch List: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028953/Azerbaijan.pdf, Zugriff 9.12.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020- USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020, Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung sind Muslime. Obwohl es keine neueren Statistiken gibt, ist die Regierung Aserbaidschans im Allgemeinen der Ansicht, dass 65 Prozent der muslimischen Bevölkerung sich als schiitische Muslime und 35 Prozent als sunnitische Muslime identifizieren. Die restlichen 4 Prozent der Bevölkerung bestehen aus Angehörigen der Russisch-Orthodoxen Kirche, Georgisch-Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolische Kirche, Siebenten-Tags-Adventisten, der Molokan-Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, anderen Christen, einschließlich evangelikaler Kirchen und der Zeugen Jehovas, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung sind Muslime. Obwohl es keine neueren Statistiken gibt, ist die Regierung Aserbaidschans im Allgemeinen der Ansicht, dass 65 Prozent der muslimischen Bevölkerung sich als schiitische Muslime und 35 Prozent als sunnitische Muslime identifizieren. Die restlichen 4 Prozent der Bevölkerung bestehen aus Angehörigen der Russisch-Orthodoxen Kirche, Georgisch-Orthodoxen Kirche, der Armenisch-Apostolische Kirche, Siebenten-Tags-Adventisten, der Molokan-Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche, anderen Christen, einschließlich evangelikaler Kirchen und der Zeugen Jehovas, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Christen leben hauptsächlich in Baku und anderen städtischen Gebieten. In Baku leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 10.6.2020). Quellen: - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Special Watch List: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028953/Azerbaijan.pdf, Zugriff 9.12.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031205.html, Zugriff 9.12.2020 II.1.
  1. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Der Sohn der bP seit 2011 Mitglied der aserbaidschanischen Oppositionspartei XXXX und vor seiner Ausreise im Jahr 2014 in dem Sinne parteipolitisch engagiert war, dass er Demonstrationen organisiert und aktiv daran teilgenommen hatte. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 waren der Sohn und dessen Ehefrau wegen der vorab genannten politischen Tätigkeit Verfolgungshandlungen durch die aserbaidschanischen Behörden ausgesetzt. Nach der Ausreise hat der Sohn jegliche politische Aktivität bzw. Tätigkeit eingestellt und tritt politisch weder im eigenen Namen noch für die Partei in Erscheinung, auch nicht im Wege sozialer Netzwerke.Der Sohn der bP seit 2011 Mitglied der aserbaidschanischen Oppositionspartei römisch 40 und vor seiner Ausreise im Jahr 2014 in dem Sinne parteipolitisch engagiert war, dass er Demonstrationen organisiert und aktiv daran teilgenommen hatte. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 waren der Sohn und dessen Ehefrau wegen der vorab genannten politischen Tätigkeit Verfolgungshandlungen durch die aserbaidschanischen Behörden ausgesetzt. Nach der Ausreise hat der Sohn jegliche politische Aktivität bzw. Tätigkeit eingestellt und tritt politisch weder im eigenen Namen noch für die Partei in Erscheinung, auch nicht im Wege sozialer Netzwerke. Die bP waren weder in Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Sohnes noch mit dessen Ausreise den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt bzw. wären sie im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die aserbaidschanischen Behörden in der Vergangenheit kurzzeitig bzw. in zeitlicher Nähe zur Ausreise des Sohnes vermehrt Anstrengungen unternommen hätten, um dessen Aufenthalt zu erheben. Vor dem Hintergrund, dass sich der Sohn in Österreich politisch bislang in keinerlei Hinsicht exponiert hat, kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Behörden gegenüber den bP ein ausgeprägtes und nachhaltiges politisches Verfolgungsinteresse haben, und zwar dahingehend, dass sie einen missbilligten oppositionellen Aktivismus des Sohnes unter allen Umständen – auch in Form von Repressalien gegenüber Familienangehörigen – zu unterdrücken trachten. Trotz anzunehmender Kenntnis der aserbaidschanischen Behörden, dass sich der als Flüchtling anerkannte Sohn in Österreich befindet, wandten sich die aserbaidschanischen Behörden zu keinem Zeitpunkt mit einem Auslieferungsersuchen an Österreich (wie sie es beispielsweise im notorisch bekannten Fall des Mahir Javadov taten) und besteht auch kein internationaler aserbaidschanischer Haftbefehl in Bezug auf den Sohn. Ebenso ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Aserbaidschan eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und steht den bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem offen.
  3. Beweiswürdigung II.2.
  4. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt – ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  5. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt – ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  6. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.
  7. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und wird hier noch an die späteren Ausführungen zu den Widersprüchen in den Angaben der bP, warum sie ihre Identität nicht nachweisen können, verwiesen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Soweit die bP Quellenmaterial einbringt und benennt, welches Defizite in der Lage der Menschenrechte und im Schutz von Oppositionellen aufzeigt, sei darauf hingewiesen, dass diese Problematik auch das ho. Gericht nicht verkennt und in seinen Feststellungen benennt. Das ho. Gericht geht daher im Rahmen einer inneren Quellenanalyse davon aus, dass sich das von den bP genannte und das ho. herangezogene Quellenmaterial in dessen objektiven Aussagekern nicht widerspricht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Auch wenn sich aus der Berichtslage ergibt, dass das aserbaidschanische Gesundheitssystem zum Teil Mängel aufweist, ist dennoch festzuhalten, dass grundsätzlich ein solches existiert und eine Basisversorgung gewährleistet ist. Ebenso fanden die bP trotz der beschriebenen Mängel Zugang zum Gesundheitssystem und zu adäquater Behandlung und bestehen keine Hinweise, dass dies nicht auch zukünftig wieder der Fall sein wird. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als aserbaidschanische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglicher Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen, ableiten lassen. II.2.
  8. In Bezug auf die seitens der bP vorgetragenen Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse kann sich das ho. Gericht unter Heranziehung des Verwaltungsaktes in Verbindung mit den seitens des ho. Gerichts geführten ergänzenden Ermittlungen ein klares Bild machen und ist der bB im Ergebnis beizupflichten, dass sich die entsprechenden Behauptungen der bB als nicht glaubhaft erweisen.römisch zwei.2.
  9. In Bezug auf die seitens der bP vorgetragenen Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse kann sich das ho. Gericht unter Heranziehung des Verwaltungsaktes in Verbindung mit den seitens des ho. Gerichts geführten ergänzenden Ermittlungen ein klares Bild machen und ist der bB im Ergebnis beizupflichten, dass sich die entsprechenden Behauptungen der bB als nicht glaubhaft erweisen. Vorauszuschicken ist, dass die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen hat, den betreffenden Angaben der bP jedoch insbesondere deshalb nicht den maßgeblichen Wahrheitswert zumaß, weil das Ermittlungsverfahren widersprüchliche Beweisergebnisse in Zusammenhang mit den dargelegten Fluchtursachen hervorgebracht hätte und aus einer gesamthaften Zusammenstellung letztlich kein tragfähiges Bedrohungsszenario abgeleitet werden könne. Das Gericht hält hierzu fest, dass die aufgezeigten nunmehrigen Ausführungen der bB in beweiswürdigender Hinsicht die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP indizieren –wenngleich bereits seitens der bP der Sohn der bP zu befragen gewesen wäre um sich ein abschließendes und abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen zu können- und in Verbindung mit den im ergänzenden Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Ungereimtheiten letztlich nachweisen. So führten die bP in den Einvernahmen vor der bB in Bezug auf die zu gewärtigende Gefahrenlage aus, von den aserbaidschanischen Polizeibeamten regelmäßig bedroht oder respektlos behandelt worden zu sein. Sofern Eingriffe in die körperliche Integrität behauptet wurden, bezogen sich diese Ausführungen ausschließlich auf den Sohn der bP. So brachte die bP2 lediglich in der polizeilichen Erstbefragung vor, dass der Sohn verhaftet und geschlagen worden sei (L515 2215924-1, AS. 9). Die bP1 erwähnte dahingegen im administrativen Ermittlungsverfahren mit keinem Wort, dass es vonseiten der aserbaidschanischen Behörden je zu entsprechenden tätlichen Angriffen bzw. Misshandlungen gekommen war, und zwar weder in Bezug auf die bP noch auf den gemeinsamen Sohn. Wenn die bP in den verfahrensgegenständlichen Beschwerden monieren, dass dieser Umstand im Rahmen der behördlichen Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt wurde, läuft dieser Einwand mangels hierauf gerichteten Vorbringens von Vornherein ins Leere, wobei in Bezug auf die bP2 auch darauf zu verweisen ist, dass ein Vorbringen dahingehend, dass auch die bP2 in Aserbaidschan körperlichen Angriffen oder Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gänzlich unterblieben ist. Abgesehen von den entsprechenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz brachten sowohl die bP1 als auch die bP2 erst im späteren Verfahrensstadium, nämlich in der vor ho. Gericht durchgeführten Verhandlung als Fluchtursache vor, dass die bP1 von der Polizei geschlagen worden sei (Protokoll der mündl. Vhdlg, S. 6 f.). Die bP1 konkretisierte ihre Ausführungen sogar dahingehend, dass ihr im Zuge dieser Misshandlungen die Zähne gebrochen worden seien. Wäre es anlässlich der vorgetragenen polizeilichen Erhebungsversuche tatsächlich zu derartigen körperlichen Eingriffen oder Misshandlungen gekommen, hätten die bP dies von Anfang an als fluchtauslösendes Ereignis oder als zumindest mitausschlaggebendes Motiv benennen können, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei körperlichen Angriffen, insbesondere bei konkreten Verletzungen am Körper wohl um eine der weitreichendsten Eingriffe in Persönlichkeitsrechte handelt und diese in der Regel daher durch eine erhöhte fluchtauslösende Intensität charakterisiert sind. Mangels beständiger Angaben hierzu und aufgrund der widersprüchlichen Steigerung des Vorbringens wird den Aussagen der bP diesbezüglich auch vonseiten des Gerichts die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ferner sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der bB die Beweiskraft des erstatteten Vorbringens auch insoweit als herabgesetzt, als sich in den Ausführungen der bP hinsichtlich des Abhandenkommens der aserbaidschanischen Reisedokumente bzw. Reisepässe gleichermaßen erhebliche Widersprüchlichkeiten aufzeigen und so der Eindruck einer versuchten Verschleierung des maßegeblichen Sachverhalts etwa in Bezug auf die Identität und mögliche Reisebewegungen vonseiten der bP zwanglos erweckt wird. Bereits in der Einvernahme vor der bB räumte die bP2 ein, diesbezüglich die Unwahrheit gesagt zu haben. So seien die genannten Unterlagen nicht – wie in der Erstbefragung vorgetragen – in Ungarn weggeworfen worden, sondern lediglich verloren gegangen (L515 2215924-1, AS. 139 f.). In der Stellungnahme vom 19.07.2021 führte die bP1 diesbezüglich wiederrum abweichend aus, dass die betreffenden Dokumente in Ungarn gar gestohlen worden seien. Es bleibt daher anzumerken, dass somit insgesamt drei völlig unterschiedliche Ursachen zu unfreiwilligen Aufgabe der Gewahrsame geschildert wurden. Sofern man angesichts der in einem Asylverfahren naturgemäß gegebenen Sprach- und Kommunikationsbarrieren dazu geneigt ist, diese Diskrepanz in den Ausführungen mit einem sprachlichen „Fehlgriff“ dahingehend zu begründen, dass mit dem Vorbringen verloren gegangen und gestohlen dasselbe gemeint sein könnte bzw. den Ausführungen derselbe Sinnesgehalt beizumessen wären könnte, ist darauf zu verweisen, dass dem Verlorengehen unter Zugrundelegung eines vernünftigen Begriffsverständnisses regelmäßig ein gewisses Maß an „Eigenverschulden“ anhaftet, bei einem „Diebstahl“ jedoch ein „Fremdverschulden“ evident ist, sodass auch gegenständlich nicht von einer entsprechenden Fehlinterpretation hinsichtlich des beizumessenden Erklärungswerts ausgegangen werden kann. Es ist in Anbetracht der bereits eingestandenen Falschangaben und aufgezeigten Inkonsistenz vielmehr davon auszugehen, dass die genannten Reisedokumente den österreichischen Behörden bewusst vorenthalten werden und die bP insoweit ihre Pflicht zur Mitwirkung und Verfahrensförderung vernachlässigen. Das Gericht sieht sich daher im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung dazu veranlasst, die entsprechenden Angaben in Zusammenhang mit den Reisepässen zulasten der bP zu würdigen. Nicht verkannt wird vonseiten des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der Länderberichte und der notorisch bekannten Berichtslage, dass die aserbaidschanische Regierung ein restriktives Vorgehen gegenüber Kritikern und der Opposition pflegt. So sind insbesondere politisch missliebige Aktivisten, Journalisten und deren Verteidiger oftmals politisch motivierten Verfolgungshandlungen, wie Verhaftungen oder Verurteilungen, ausgesetzt. Die bP zitieren dabei einen Bericht des Human Rights Watch, welcher in Bezug auf die Bedrohungslage von Familienangehörigen auszugsweise wie folgt festhält (Anm.: fallrelevante Hervorhebungen erfolgen durch das Gericht):Nicht verkannt wird vonseiten des ho. Gerichts unter Zugrundelegung der Länderberichte und der notorisch bekannten Berichtslage, dass die aserbaidschanische Regierung ein restriktives Vorgehen gegenüber Kritikern und der Opposition pflegt. So sind insbesondere politisch missliebige Aktivisten, Journalisten und deren Verteidiger oftmals politisch motivierten Verfolgungshandlungen, wie Verhaftungen oder Verurteilungen, ausgesetzt. Die bP zitieren dabei einen Bericht des Human Rights Watch, welcher in Bezug auf die Bedrohungslage von Familienangehörigen auszugsweise wie folgt festhält Anmerkung, fallrelevante Hervorhebungen erfolgen durch das Gericht): „… The Azerbaijani authorities have also arrested, prosecuted, and harassed activist’s family members with the apparent aim of compelling the activists to stop their work. The authorities have often targeted the relatives of outspoken journalists and activists who have fled abroad out of fear of persecution and continued their vocal activism in exile. In some cases, relatives in Azerbaijan have publicly disowned or renounced their relationships with their close relatives abroad, possibly as a means to avoid retaliation by the authorities for their relatives‘ vocal activism. …“ Quelle: http://www.ecoi.net/file upload/5228 1477033067 azerbaijan1016-web.pdf) Der Berichtslage kann entnommen werden, dass Familienangehörige von politisch exponierten Persönlichkeiten bzw. Aktivisten über deren Aufenthalt befragt werden oder in seltenen Fällen aufgrund von konstruierten Anklagen in Gewahrsam genommen werden können, wenn sie Behörden des Aktivisten nicht habaft werden können. Zugleich geht hieraus aber auch hervor, dass die aserbaidschanische Regierung in solchen Fällen keinesfalls eine Art von „Sippenhaft“ übt und die gesetzten Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige primär darauf abzielen, regierungskritische Aktivisten im Exil mundtot zu machen, und nicht per se darauf ausgerichtet sind, auch für den Fall bereits in der Vergangenheit liegender oppositioneller Aktivitäten Vergeltung in dem Sinne zu üben, dass sich die Repressalien gegen politisch weitestgehend indifferente Familienangehörige richten. Umso weniger ergeht aus der angeführten Berichtslage hervor, dass Angehörige von politisch nicht qualifiziert (öffentlichkeitswirksam) exponierten Persönlichkeiten einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt oder an deren allfällige Ausreise bzw. Flucht sonstige rechtliche Nachteile, wie der Ausschluss von sozialrechtlichen Leistungsansprüchen, geknüpft wären. Im gegenständlichen Fall verweisen die bP hauptsächlich auf die Flucht ihres Sohnes, dem in Österreich bereits im Jahre 2014 – somit vier Jahre vor der Ausreise der bP – zufolge seiner glaubhaft gemachten politischen Tätigkeit und der damit in Zusammenhang stehenden Flucht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Akteninhalt nach waren die bP weder Mitglieder einer politischen Partei noch beteiligten sie sich in irgendeiner Form je am politischen Geschehen in Aserbaidschan. Der Sohn führte in der Einvernahme vor ho. Gericht aus, dass er mit seiner Aufenthaltsnahme in Österreich jegliche politische Tätigkeit eingestellt habe und ausschließlich auf seine Familie schaue (Protokoll der mündl. Vhdlg. v. 27.10.2021 zu L515 2230032-1 ua., S. 15). Auch sei seine Internetpräsenz lediglich auf den Messangerdienst „WhatsApp“ begrenzt. Seinen Facebook Account benutze er nicht mehr. Auf die diesbezüglichen Gründe näher befragt führte er aus, dass er hierfür aufgrund seines anspruchsvollen Berufs- und Familienlebens keine Zeit mehr habe (ebd.). In Anbetracht dieser Rahmenumstände, nämlich, dass der Sohn seit seiner Ausreise politisch nicht qualifiziert in einer Art und Weise tätig ist, die ihn in das Blickfeld der aserbaidschanischen Behörden hätte rücken lassen, die bP politisch bislang nie durch ein besonders hervorzuhebendes Engagement in Erscheinung getreten sind und seit der Ausreise des Sohnes vier Jahre vergangen sind, erachtet das Gericht auch vor dem Hintergrund der oben angeführten Berichts- und Gefahrenlage das Fluchtvorbringen der bP in Bezug auf die polizeilichen Repressalien für nicht glaubwürdig. Auch zeigte sich in der Befragung des Sohnes der bP, dass die aserbaidschanischen offensichtlich kein aktuelles maßgebliches Interesse an ihm haben, zumal weder ein internationaler Haftbefehl ausgestellt, noch ein Auslieferungsersuchen an Österreich gestellt wurde, obwohl er davon ausgeht, dass die bP in Österreich aufhältig ist. Diese Annahme ist durchaus auch nachvollziebar, weil sie BP1vorbrachte, ihre Alterspension sei eingestellt worden, weil sie sich bei ihrem Sohn in Österreich befinde, was eine entsprechende Kenntnis seitens der aserbaidschanischen Behörden voraussetzt. Dieser Eindruck, verfestigt sich wenn die bP2 hinsichtlich der Intensität der gesetzten Verfolgungshandlungen wiederholt betonte, auf geradezu täglicher Basis polizeilichen Erhebungsversuchen ausgesetzt gewesen zu sein (Protokoll der mündl. Vhdlg., S. 7 f.; „jeden Tag“; dies hätte letztlich über 1.400 polizeiliche Amtshandlungen bedeutet und indiziert sichtlich ein erhebliches Übertreiben), zum

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