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{'item': 'L527 2250734-1'}

Obsah (14)Art 133§ 18§ 29§ 5§ 61§ 16Art 2Art 3§ 10§ 57§ 9§ 52§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlL527 2250734-1 Spruch, L527 2250734-1/7Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A)

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte am 22.09.2020, als er sich in Untersuchungshaft befand, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2020 fand die Erstbefragung statt. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2020 wegen §§ 28a Abs 1

  1. Fall, 28a Abs 4 Z 3 SMG und §§ 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit Schreiben vom 20.11.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass das tatsächliche Strafende der 07.01.2022 sei. Ein österreichisches Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 14.10.2020 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  3. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit Schreiben vom 20.11.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) davon in Kenntnis gesetzt, dass das tatsächliche Strafende der 07.01.2022 sei. Am 24.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Der Leiter der Amtshandlung wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs 3 Z 4 Asyl

G 2005 erhalten habe. Deutschland habe der Übernahme des Beschwerdeführers bereits zugestimmt.Am 24.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen. Der Leiter der Amtshandlung wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass dieser eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 erhalten habe. Deutschland habe der Übernahme des Beschwerdeführers bereits zugestimmt. Mit Bescheid vom 26.02.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung sei Deutschland zuständig. Weiters sprach die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet werde. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.Mit Bescheid vom 26.02.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück; für die Prüfung sei Deutschland zuständig. Weiters sprach die Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet werde. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Deutschland zulässig. Mit Bescheid vom 29.11.2021 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2021 gestützt auf § 68 Abs 2 AVG auf. Aus dem Bescheid vom 26.02.2021 sei niemandem ein Recht erwachsen. Die Frist für die Überstellung nach Deutschland sei am 09.10.2021 abgelaufen.Mit Bescheid vom 29.11.2021 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 26.02.2021 gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Aus dem Bescheid vom 26.02.2021 sei niemandem ein Recht erwachsen. Die Frist für die Überstellung nach Deutschland sei am 09.10.2021 abgelaufen. Am 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor der belangten Behörde einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt IX).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt römisch neun). Am 07.01.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Gegen den Bescheid vom 15.12.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.01.2022 die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 19.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien ein. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2022 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 04.02.2022 der – nunmehr zuständigen – Gerichtsabteilung L527 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]. 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19). In der Erstbefragung nach seinem Fluchtgrund gefragt, gab er unter anderem an, dass er im Sommer 2017 für Soldaten der YPG-Miliz (Yekîneyên Parastina Gel = Volksverteidigungseinheiten) Lebensmittel habe besorgen müssen. Er sei dann von der Polizei verhaftet und nach einer Woche Haft entlassen worden. (AS 27) In der behördlichen Einvernahme am 24.02.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Dolmetscher „damals“ (vermutlich gemeint: bei der Erstbefragung) die Organisationen falsch angegeben habe. Es handle sich nicht um die PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat = Partei der Demokratischen Union), sondern um die Stadtorganisation KCK (Koma Civakên Kurdistan = Union der Gemeinschaften Kurdistans), das sei der Stadtorganisation der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê = Arbeiterpartei Kurdistans). (AS 407) Am 06.12.2021 begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gegenüber der Behörde unter anderem damit, dass er sich unter den Schutz der KCK begeben habe. Im Sommer 2017 habe ihm ein Mann der KCK zwei Männer und eine Frau gebracht, die er zu versorgen gehabt habe. Nach einer polizeilichen Operation sei er in ein Lager gebracht und für zwei Wochen festgehalten worden. Sie hätten ihn kaputt gemacht und ihm nichts zu essen gegeben. Sie hätten Informationen von ihm erlangen wollen, wer ihm diese drei Leute gebracht habe. Nachdem er ihnen diese Informationen gegeben habe, hätten sie ihn wie Müll vor seiner Tür abgelegt. Dort sei er von Leuten der KCK bedroht worden. (AS 511) Gefragt, was er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland konkret zu befürchten habe, sagte der Beschwerdeführer, dass er Angst vor der Polizei habe, er denke, sie werde ihn verhaften. Außerdem denke er, dass er von der KCK getötet werde. (AS 516) Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Befragung an, dass er eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Beide seien österreichische Staatsangehörige und würden in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer nannte den Namen und das Geburtsdatum seiner angeblichen Lebensgefährtin und des Kindes. (AS 505

  1. ff)1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt V) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt IX). (AS 609 f)1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2021 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch fünf) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht). Der Beschwerdeführer habe das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.09.2021 (sic!) verloren (Spruchpunkt römisch neun). (AS 609
  2. f)Die Behörde gelangte unter näheren Erwägungen zu dem Schluss, dass das Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründet hatte, nicht glaubhaft sei (AS 701 ff). Die Behörde führte unter Bezugnahme auf Erkundigungen bei der deutschen Bundespolizei aus, dass in Deutschland niemand mit den Personalien, die der Beschwerdeführer für seine angebliche Lebensgefährtin und das angebliche Kind genannt hatte, polizeilich bekannt sei. Auch in Österreich seien keine Personen mit diesen Personalien jemals gemeldet gewesen und auch keine Sozialversicherungsnummern vergeben. Ausgehend vom vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum des angeblichen Kindes und der Inhaftierung in Österreich sei es – mit Blick auf die Empfängniszeit – zudem unmöglich, dass der Beschwerdeführer der Vater sei. (AS 698
  3. f)1.3. In der gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass die Behörde Ermittlungen zur (angeblich) im Rahmen der Inhaftierung erlittenen Folter hätte anstellen müssen. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie, so der Beschwerdeführer, in Erfahrung gebracht, dass die Folter in Haft vom staatlichen Sicherheits- bzw. Wachpersonal verübt worden sei, und zwar eindeutig dadurch motiviert, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehöre und politischer Gefangener gewesen sei. (AS 760) „Bezüglich seiner Inhaftierung durch die türkische Polizei und der Verfolgung durch die KCK, welche er nach seiner Enthaftung erlebt hatte, möchte der BF [Beschwerdeführer] zwei Zeugen beantragen“, die in der Beschwerde auch namentlich genannt werden. (AS 765) Ferner behauptet der Beschwerdeführer, dass die behördliche Beweiswürdigung aus mehreren Gründen mangelhaft sei. Z. B. stütze sich die Behörde in unzulässiger Weise auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme. Die türkischen Behörden seien zudem nicht schutzfähig und nicht schutzwillig. (AS 764
  4. f)Der Beschwerdeführer werde „wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bzw. wegen seiner oppositionellen politischen Gesinnung in der Türkei von staatlicher Seite persönlich verfolgt.“ (AS 766) Im Falle der Rückkehr würden dem Beschwerdeführer unmittelbar eine Festnahme und Inhaftierung drohen. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der Haft erneut Opfer von Folter und unmenschlicher Behandlung werden würde. (AS 767). Der Beschwerdeführer wiederholt außerdem das bereits in der behördlichen Einvernahme erstattete Vorbringen zur angeblichen in Deutschland lebenden Lebensgefährtin und zum Kind. Der Beschwerde angeschlossen sind – augenscheinlich bzw. soweit erkennbar – eine auszugsweise Kopie eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde. Der Reisepass ist auf eine Person ausgestellt, deren Namen und Geburtsdatum dem Namen bzw. Geburtsdatum der angeblichen Lebensgefährtin entsprechen. Die Geburtsurkunde lautet auf eine Person, deren Namen und Geburtsdatum dem Namen bzw. Geburtsdatum des angeblichen Kindes entsprechen. (AS 755 f, 758
  5. ff)Da er, wie der Beschwerdeführer ausführt, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK verfüge, hätte festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (AS 768). Des Weiteren sei der Standpunkt der Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbots unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkungen des Einreiseverbots auf seine Lebenssituation nicht nachvollziehbar (AS 769).Der Beschwerdeführer wiederholt außerdem das bereits in der behördlichen Einvernahme erstattete Vorbringen zur angeblichen in Deutschland lebenden Lebensgefährtin und zum Kind. Der Beschwerde angeschlossen sind – augenscheinlich bzw. soweit erkennbar – eine auszugsweise Kopie eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde. Der Reisepass ist auf eine Person ausgestellt, deren Namen und Geburtsdatum dem Namen bzw. Geburtsdatum der angeblichen Lebensgefährtin entsprechen. Die Geburtsurkunde lautet auf eine Person, deren Namen und Geburtsdatum dem Namen bzw. Geburtsdatum des angeblichen Kindes entsprechen. (AS 755 f, 758
  6. ff)Da er, wie der Beschwerdeführer ausführt, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge, hätte festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (AS 768). Des Weiteren sei der Standpunkt der Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbots unverhältnismäßig schwerer wiegen würden als die Auswirkungen des Einreiseverbots auf seine Lebenssituation nicht nachvollziehbar (AS 769). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie II. A) Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde sowie römisch zwei. A) Behebung von Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.1. Zur Rechtslage: 3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

§ 16Abs 4 BFA-VG durchsetzbar.

Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/01753.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175

§ 18

Abs 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 Rz 2 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung; vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, Rz 2 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde,

§ 18

Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde,

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 Vw

GVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe.

Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/

  1. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). 3.1.3.

Art 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Das

  1. und das
  2. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.1.3.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Das

  1. und das
  2. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Art 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: ● wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), 193 ff; wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), 193 ff; ● wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4; ● unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; ● unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060. unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060. 3.1.4.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287. 3.1.4.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/

  1. Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art 8 EMRK sind allein aufgrund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinne des Art 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte VwGH 28.06.2011, 2008/01/
  2. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche (Ver-)Bindung gelöst ist; vgl. mwN VfGH 12.06.2019, E3528/2018, 12.10.2016, E1349/2016, VfGH 24.11.2014, E35/
  3. In der Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, mit der dieser nicht zusammenlebte, die er aber jedenfalls monatlich besuchte, ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestand.Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK sind allein aufgrund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen („close personal ties“) abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte VwGH 28.06.2011, 2008/01/
  4. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist auch keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche (Ver-)Bindung gelöst ist; vergleiche mwN VfGH 12.06.2019, E3528/2018, 12.10.2016, E1349/2016, VfGH 24.11.2014, E35/
  5. In der Entscheidung vom 12.10.2016, E1349/2016, ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, mit der dieser nicht zusammenlebte, die er aber jedenfalls monatlich besuchte, ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestand. Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA

(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA
(2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), S 99). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist den familiären Bindungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist; vgl. mwN z. B. VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist den familiären Bindungen dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist; vergleiche mwN z. B. VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/
  1. 3.
  2. Aus dieser Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall: 3.2.
  3. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des § 18 Abs 5 BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 771) war als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG). (Spruchpunkt I. A))3.2.
  4. Der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und entgegen dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (arg. „von Amts wegen“) gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (AS 771) war als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). (Spruchpunkt römisch eins. A)) 3.2.
  5. Aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, und des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung weder das zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen noch die behauptete Beziehung zu einer in Deutschland lebenden österreichischen Staatsangehörigen mit Kind in der gebotenen Weise beurteilen: Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit dem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründete, in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinander (AS 699 ff). Andererseits macht der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit sowohl des Ermittlungsverfahrens als auch der Beweiswürdigung geltend. Beachtlich ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Zusammenhang mit der behauptetermaßen erlittenen Folter auch Beweisanträge stellt, die einer näheren Prüfung bedürfen, ist doch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen abgelehnt werden; vgl z. B. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/
  6. Im Rahmen der nach § 18 Abs 5 BFA-VG vorzunehmenden Prüfung ist eine sachgerechte Prüfung der Beweisanträge und des generellen Vorbringens nicht möglich. Dasselbe gilt hinsichtlich der behaupteten Beziehung zu einer in Deutschland lebenden österreichischen Staatsangehörigen mit Kind. Der Argumentation der Behörde, dass es ausgehend vom Geburtsdatum des angeblichen Kindes und der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Österreich – mit Blick auf die Empfängniszeit – unmöglich sei, dass dieser der Vater sei, vermag der Beschwerdeführer zwar, soweit ersichtlich, in der Beschwerde nichts Substanzielles zu entgegen. Den im Akt dokumentierten Erkundigungen der belangten Behörde bei der deutschen Bundespolizei stehen allerdings die der Beschwerde in Kopie angeschlossenen Bescheinigungsmittel gegenüber. Ob die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers tatsächlich existiere und in Deutschland aufhältig sei, lässt sich somit – allein aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Wege der Grobprüfung – nicht abschließend beurteilen. In Anbetracht der unter 3.1.
  7. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann einer etwaigen Beziehung zu einer in Deutschland lebenden allfälligen Lebensgefährtin mit Kind freilich nicht von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen werden.Einerseits setzte sich die Behörde zwar mit dem Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz begründete, in der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführlich auseinander (AS 699 ff). Andererseits macht der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit sowohl des Ermittlungsverfahrens als auch der Beweiswürdigung geltend. Beachtlich ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Zusammenhang mit der behauptetermaßen erlittenen Folter auch Beweisanträge stellt, die einer näheren Prüfung bedürfen, ist doch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen abgelehnt werden; vergleiche z. B. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/
  8. Im Rahmen der nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzunehmenden Prüfung ist eine sachgerechte Prüfung der Beweisanträge und des generellen Vorbringens nicht möglich. Dasselbe gilt hinsichtlich der behaupteten Beziehung zu einer in Deutschland lebenden österreichischen Staatsangehörigen mit Kind. Der Argumentation der Behörde, dass es ausgehend vom Geburtsdatum des angeblichen Kindes und der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Österreich – mit Blick auf die Empfängniszeit – unmöglich sei, dass dieser der Vater sei, vermag der Beschwerdeführer zwar, soweit ersichtlich, in der Beschwerde nichts Substanzielles zu entgegen. Den im Akt dokumentierten Erkundigungen der belangten Behörde bei der deutschen Bundespolizei stehen allerdings die der Beschwerde in Kopie angeschlossenen Bescheinigungsmittel gegenüber. Ob die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers tatsächlich existiere und in Deutschland aufhältig sei, lässt sich somit – allein aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Wege der Grobprüfung – nicht abschließend beurteilen. In Anbetracht der unter 3.1.
  9. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann einer etwaigen Beziehung zu einer in Deutschland lebenden allfälligen Lebensgefährtin mit Kind freilich nicht von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen werden. Des Weiteren kann ohne eingehende Prüfung der Beweisanträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass (dem in der Beschwerde gestellten Antrag folgend [AS 771 ff]) die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich sein könnte. Folglich kann ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und/oder Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 und/oder Art 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde war somit

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt II. A)) zu entscheiden.Folglich kann ohne eingehendere Prüfung gegenwärtig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung – und eine solche wurde mit dem angefochtenen Bescheid für zulässig befunden – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Es kann daher gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer genaueren Prüfung der konkreten Auswirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer letztlich eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde war somit

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt römisch zwei. A)) zu entscheiden. 3.3. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis VI, sowie VIII und IX des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen

§ 17Vw

GVG iVm § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VII spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.3. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs, sowie römisch acht und römisch neun des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sieben spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.

  1. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs 7 BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Abs 6a leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde).3.
  2. Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorlagen, konnte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nach Absatz 6 a, leg cit ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde). Zu I. B) und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vgl. die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; vergleiche die oben zitierten Entscheidungen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L527.2250734.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.