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{'item': 'W103 2135787-2'}

Obsah (14)§ 18Art. 133§ 56§ 10§ 52§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW103 2135787-2 Spruch, W103 2135787-2/4Z W103 2135804-2/4Z W103 2135794-2/4Z W103 2135797-2/4Z W103 2135802-2/4Z

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Sp. I.) wurde gegen diese

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Sp. II).

§ 52Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem.

§ 46 FPG der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte III.).1. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2021 wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Sp. römisch eins.) wurde gegen diese

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Sp. römisch zwei).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen den BF 1 wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1.2.6 FPG für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Gegen den BF 1 wurde ein 3-jähriges Einreiseverbot gem Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 6, FPG für die Dauer von 3 Jahren erlassen. Gegen die BF 2 wurde ein 2-jähriges Einreiseverbot gem § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1.2.6 FPG für die Dauer von 3 Jahren erlassen.Gegen die BF 2 wurde ein 2-jähriges Einreiseverbot gem Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 6, FPG für die Dauer von 3 Jahren erlassen.

§ 55Abs.

4 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (BF1-7).

Paragraph 55, Absatz 4, wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (BF1-7). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (BF1-7).Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (BF1-7). 2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 20.01.2022 (BBU Gmbh) und 18.01.2022 (Verein ZEIGE), fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG beantragt.2. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 20.01.2022 (BBU Gmbh) und 18.01.2022 (Verein ZEIGE), fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Zuständigkeit und Verfahren Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 2.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Mit Schreiben vom 20.04.2021, eingelangt beim BFA am 07.05.2021 stellten die sieben BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs 1 Asyl

G.Mit Schreiben vom 20.04.2021, eingelangt beim BFA am 07.05.2021 stellten die sieben BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Am 14.12.2021 stellte der BF1 im Familienverfahren einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 21.12.2021 ergingen alle im Spruch angeführten Bescheide, zugestellt am 24.12.2021. Es erheben sich Zweifel über die vollständige Zulässigkeit der Entscheidung nach der Stellung eines neuerlichem Antrag auf internationalen Schutz. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten, es war daher den gegenständlichen Beschwerden

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihr Herkunftsland würde daher eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten, es war daher den gegenständlichen Beschwerden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision 3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.2135787.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.