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{'item': 'W103 2194716-2'}

Obsah (17)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW103 2194716-2 SpruchW103 2194716-2/10E, W103 2194716-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg

F der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 23.01.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei der Sohn des ehemaligen XXXX der tschetschenischen Republik Itchkeria. Dieser habe im Jahre 1994 gegen die Russen gekämpft und sei damals Militärkommandeur im ersten Tschetschenienkrieg gewesen. Aus diesem Grunde habe die Familie 1998 aus Tschetschenien fliehen müssen.Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei der Sohn des ehemaligen römisch 40 der tschetschenischen Republik Itchkeria. Dieser habe im Jahre 1994 gegen die Russen gekämpft und sei damals Militärkommandeur im ersten Tschetschenienkrieg gewesen. Aus diesem Grunde habe die Familie 1998 aus Tschetschenien fliehen müssen. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: […] F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an? A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an. Reiseweg: F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.), die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein? A: Ich reiste illegal in Österreich ein. F: Haben Sie sich jemals einen russischen Auslandsreisepass oder Inlandspass ausstellen lassen? A: Ja. Diesen vernichtete ich am Flughafen XXXX .A: Ja. Diesen vernichtete ich am Flughafen römisch 40 . F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente? A: Ja. Das Original der Geburtsurkunde befindet sich bei der Mutter. Eine Kopie habe ich mit. Ich hatte auch einen Inlandspass. Dieser ist aber abgelaufen. F: Wo liegt Ihr Geburtsort/Wohnort? A: Der Geburtsort liegt in Tschetschenien ( XXXX ). Einen Wohnort kann ich nicht bekanntgeben, weil ich an Tschetschenien keine Erinnerungen habe.A: Der Geburtsort liegt in Tschetschenien ( römisch 40 ). Einen Wohnort kann ich nicht bekanntgeben, weil ich an Tschetschenien keine Erinnerungen habe. F: Haben Sie nie mit Ihrer Mutter über die Heimat gesprochen? A: Nein. Ich weiß, dass wir in XXXX ein Haus hatten, wenn ich mich nicht irre.A: Nein. Ich weiß, dass wir in römisch 40 ein Haus hatten, wenn ich mich nicht irre. F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? A: Mein Bruder und dessen Familie leben in Österreich. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe keine Bekanntschaften geschlossen. F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Russischen Föderation? Besteht Kontakt zu diesen? A: Mütterlicherseits gibt es Onkeln und Tanten (samt Familienangehörigen). F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? A: Nein. Ich kenne deutsche Wörter, kann aber keine zusammenhängenden Sätze bilden. F: Gehen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach? A: Nein. F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? A: Nein. F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie laufend Medikamente ein? A: Nein. F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft? A: Nein. Ich bin auch nicht in Ägypten, in der Türkei oder in Aserbaidschan vorbestraft. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie? A: In der Russischen Föderation war ich ein Kleinkind. In Aserbaidschan ( XXXX ) hatte ich Arbeit. Ich arbeitete für ein Reisebüro als Dolmetscher und Reiseführer.A: In der Russischen Föderation war ich ein Kleinkind. In Aserbaidschan ( römisch 40 ) hatte ich Arbeit. Ich arbeitete für ein Reisebüro als Dolmetscher und Reiseführer. F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)? A: Nein. Grund: Ich kam nach Österreich, weil ich der Sohn meines Vaters bin. Es war für mich in den anderen Ländern und in Russland gefährlich. Ich fasste den Entschluss, nach Österreich zu fahren, weil es Drohungen gegen meinen Bruder, der in XXXX lebt, gegeben hat. Die Behörden der tschetschenischen Republik drohten uns (Kommt ihr nicht nach Hause, werden wir euch zwangsweise in die Heimat bringen! Wir werden euer Leben zerstören.). Es ist in der Türkei nicht sicher. Auch in Aserbaidschan ist es nicht sicher. Ich fasste daher den Entschluss, nach Österreich zu reisen, weil dies ein sicherer Ort ist. Ich verdiente in Aserbaidschan gut. Zuletzt stellte ich in XXXX bei UNHCR einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Man sagte mir, dass ich warten muss. Ich konnte den Ausgang nicht abwarten, weil mein Aufenthaltstitel für Aserbaidschan abgelaufen wäre. Ich war gezwungen, Aserbaidschan zu verlassen. Wenn man mich dort erwischt hätte, hätten mich die aserbaidschanischen Behörden an Russland ausgeliefert. Das wäre für mich lebensgefährlich gewesen. Dann erfuhr ich, dass es für mich diese Reisemöglichkeit gibt, nach Österreich zu gelangen.Grund: Ich kam nach Österreich, weil ich der Sohn meines Vaters bin. Es war für mich in den anderen Ländern und in Russland gefährlich. Ich fasste den Entschluss, nach Österreich zu fahren, weil es Drohungen gegen meinen Bruder, der in römisch 40 lebt, gegeben hat. Die Behörden der tschetschenischen Republik drohten uns (Kommt ihr nicht nach Hause, werden wir euch zwangsweise in die Heimat bringen! Wir werden euer Leben zerstören.). Es ist in der Türkei nicht sicher. Auch in Aserbaidschan ist es nicht sicher. Ich fasste daher den Entschluss, nach Österreich zu reisen, weil dies ein sicherer Ort ist. Ich verdiente in Aserbaidschan gut. Zuletzt stellte ich in römisch 40 bei UNHCR einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Man sagte mir, dass ich warten muss. Ich konnte den Ausgang nicht abwarten, weil mein Aufenthaltstitel für Aserbaidschan abgelaufen wäre. Ich war gezwungen, Aserbaidschan zu verlassen. Wenn man mich dort erwischt hätte, hätten mich die aserbaidschanischen Behörden an Russland ausgeliefert. Das wäre für mich lebensgefährlich gewesen. Dann erfuhr ich, dass es für mich diese Reisemöglichkeit gibt, nach Österreich zu gelangen. F: Seit wann bestehen Ihre Probleme? A: Das Problem gab es immer. F: Weshalb kamen Sie nicht mit den Bruder XXXX nach Österreich?F: Weshalb kamen Sie nicht mit den Bruder römisch 40 nach Österreich? A: Er reiste bei erster Gelegenheit ab. Ich war damals in Ägypten und noch nicht mit dem Sprachkurs fertig. F: Weshalb begaben Sie sich wieder nach Aserbaidschan zurück? A: Es gibt dort einen großen Zustrom arabischer Touristen. Ich fasste den Entschluss, dorthin zu gehen, weil es dort Arbeit gibt. Ich dachte, dass alles für mich einfacher wird, weil ich XXXX und Aserbaidschan kenne. Die Bedingungen waren in Aserbaidschan für mich günstiger als in der Türkei.A: Es gibt dort einen großen Zustrom arabischer Touristen. Ich fasste den Entschluss, dorthin zu gehen, weil es dort Arbeit gibt. Ich dachte, dass alles für mich einfacher wird, weil ich römisch 40 und Aserbaidschan kenne. Die Bedingungen waren in Aserbaidschan für mich günstiger als in der Türkei. F: Weshalb warteten Sie das Verfahren von UNHCR in XXXX nicht ab?F: Weshalb warteten Sie das Verfahren von UNHCR in römisch 40 nicht ab? A: Ich war in XXXX . Man sagte mir, dass ich drei Monate warten soll und dass ich dann angerufen werde. Drei Monate vergingen. Ich gab in XXXX auch so eine Art Interview wie hier ab. Ich erhielt aber keine Karte. Mein Aufenthaltsrecht lief dann ab. Jeden Tag drohte mir die Abschiebung nach Russland, weil ich ja illegal dort war. Mit einem russischen Pass darf man sich nur drei Monate in Aserbaidschan aufhalten.A: Ich war in römisch 40 . Man sagte mir, dass ich drei Monate warten soll und dass ich dann angerufen werde. Drei Monate vergingen. Ich gab in römisch 40 auch so eine Art Interview wie hier ab. Ich erhielt aber keine Karte. Mein Aufenthaltsrecht lief dann ab. Jeden Tag drohte mir die Abschiebung nach Russland, weil ich ja illegal dort war. Mit einem russischen Pass darf man sich nur drei Monate in Aserbaidschan aufhalten. F: Was war Ihr Problem? Bitte geben Sie Details an. A: Mein Vater kämpfte gegen Russland. Das war von 1994 bis
  2. Er kämpfte in Tschetschenien. Ich sah meinen Vater wahrscheinlich das letzte Mal, als ich zwei oder drei Jahre alt war. Ich habe keine Erinnerungen an meinen Vater. Bei uns spricht man von Blutrache. Wenn mein Vater jemand von den anderen getötet hat, dann muss die Familie des Getöteten das Recht anwenden und einen Angehörigen des Täters töten. F: Stellen Sie sich vor, es herrscht Krieg. Es wird geschossen. Von beiden Seiten. Wie kann man herausfinden, wer wen getötet hat? A: Das ist unmöglich festzustellen. Unsere Leute hängen aber einer Person Morde an. Für sie ist das kein Problem, zu behaupten, der ist ein Terrorist und der hat Leute ermordet. F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich? A: Nein. F: Sind Sie ein Wahabit? A: Nein. F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt? A: Nein. Als sie meinen Vater getötet haben, war ich 15 Jahre alt. F: Wissen Sie Details über die Ermordung des Vaters? A: Er kam ums Leben bei einem Bombenattentat in XXXX .A: Er kam ums Leben bei einem Bombenattentat in römisch 40 . F: Woher weiß Ihre Familie das? A: Aus dem Internet. V: Informationen aus dem Internet müssen nicht zwangsweise der Wahrheit entsprechen. Was sagen Sie dazu? A: Das ist aber meine einzige Quelle. Wir haben keine näheren Informationen. F: Wie oft wurde Ihrer Familie gedroht (Kommt heim! …)? A: Das kam mehrmals vor. F: Wie passierten die Drohungen? Kam wer zu Ihrer Familie? A: Leute kamen zum Arbeitsplatz meines Bruders, der jetzt in XXXX lebt.A: Leute kamen zum Arbeitsplatz meines Bruders, der jetzt in römisch 40 lebt. F: Wurde Ihre Familie weiter bedroht, als Ihr Bruder schon in Österreich war? A: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube nein. F: Gibt es schriftliche Unterlagen, oder wurde nur mündlich gedroht? A: Es gibt nichts Schriftliches. V: Ihnen wurde am 13.01.2016 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt. Wären Sie ein Regimefeind, hätte dies auffallen müssen und wäre Ihnen sicher kein Auslandsreisepass ausgestellt worden. Was sagen Sie dazu? A: Ich besorgte mir den Reisepass nicht in Russland. V: Auch die Russischen Botschaften arbeiten mit Russland zusammen! A: Keine Antwort. F: War das der Grund der Asylantragstellung? A: Ja. F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen? A: Nein. F: Konnten Sie die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das Gefühl, dass diese Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? A: Ja. F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? A: Nein. F: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? A: Nein. F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen? A: Ich denke, ich bin überzeugt, dass mir das passiert, was mit meinem Bruder (Name: XXXX ) passiert ist, der jetzt in Frankreich lebt. Er wurde geschlagen und gefoltert. Erst, als die ganze Welt protestierte, haben sie ihn gehen lassen. Er wurde in Tschetschenien im Jahr 2009 festgehalten. Die Journalistin XXXX hat die Rechte meines Bruders verteidigt und kam er frei.A: Ich denke, ich bin überzeugt, dass mir das passiert, was mit meinem Bruder (Name: römisch 40 ) passiert ist, der jetzt in Frankreich lebt. Er wurde geschlagen und gefoltert. Erst, als die ganze Welt protestierte, haben sie ihn gehen lassen. Er wurde in Tschetschenien im Jahr 2009 festgehalten. Die Journalistin römisch 40 hat die Rechte meines Bruders verteidigt und kam er frei. F: Haben Sie familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation (außerhalb von Tschetschenien)? A: In XXXX gibt es einen Onkel mütterlicherseits.A: In römisch 40 gibt es einen Onkel mütterlicherseits. F: Weshalb zogen Sie nicht in Betracht, sich zum Beispiel in Moskau niederzulassen. Dort gibt es eine große tschetschenische Gemeinde. Was sagen Sie dazu? A: Das ist auch Russland. Es gibt keinen Unterschied zwischen Tschetschenien und Moskau. Wenn die russischen Behörden in die Türkei oder nach Aserbaidschan fahren können, um dort Leute aufzuspüren, dann ist man in Moskau schon gar nicht sicher. F: Meldete sich jemand von den Verfolgern persönlich bei Ihnen? A: Nein. F: Woher wissen Sie dann vom Problem? A: Ich bin selbst in der Lage, das Problem zu verstehen. […]
  3. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 05.04.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 05.04.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Der dagegen am 02.05.2018 eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 10.05.2019 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen führte das BVwG darin aus, dass keine logisch nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des BF getroffen worden seien und habe das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen dazu unterlassen. Auch das Fluchtvorbringen des BF sei lediglich im Ansatz erhoben worden. 3. Der dagegen am 02.05.2018 eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 10.05.2019 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Im Wesentlichen führte das BVwG darin aus, dass keine logisch nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des BF getroffen worden seien und habe das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen dazu unterlassen. Auch das Fluchtvorbringen des BF sei lediglich im Ansatz erhoben worden.

  1. Am 11.06.2019 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: […] Erklärung: Das Bundesamt geht nach Durchsicht des nunmehrigen Akteninhaltes davon aus, dass Sie der Sohn von XXXX sind. Zeugeneinvernahmen dazu werden folglich keine durchgeführt. Erklärung: Das Bundesamt geht nach Durchsicht des nunmehrigen Akteninhaltes davon aus, dass Sie der Sohn von römisch 40 sind. Zeugeneinvernahmen dazu werden folglich keine durchgeführt. F: Wie gelangten Sie in den Besitz der Geburtsurkunde? A: Die Geburtsurkunde erhielten wir im Jahr
  2. Es ist ein Duplikat. Natürlich mussten wir dafür Bestechungsgeld bezahlen. Nachdem wir das Geld bezahlt haben, ging das. Wie Sie wissen, erhält man für Geld alles. Eigentlich sollte eine Geburtsurkunde kostenlos ausgestellt werden. Meine Mutter hat das alles gemacht. Ich weiß aber nicht, über wen sie das geschafft hat. V: Ihr Vater, XXXX , wurde am XXXX getötet. Das Duplikat der Geburtsurkunde wurde am 24.01.2011 ausgestellt. Angesichts Ihres Vorbringens erscheint es unglaubhaft, dass einem Regimefeind Dokumente ausgestellt werden. Erklären Sie das. V: Ihr Vater, römisch 40 , wurde am römisch 40 getötet. Das Duplikat der Geburtsurkunde wurde am 24.01.2011 ausgestellt. Angesichts Ihres Vorbringens erscheint es unglaubhaft, dass einem Regimefeind Dokumente ausgestellt werden. Erklären Sie das. A: Wie ich bereits gesagt habe, kann man mit Bestechung alles bekommen. F: Wie viel Bestechungsgeld musste Ihre Mutter bezahlen? A: Den genauen Betrag weiß ich nicht. Es war aber sicher kein geringer Betrag. F: Was meint das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Sie von Al Shabaab bedroht werden? A: Das muss ein Fehler sein. Das hat nichts mit mir zu tun. F: Weshalb zogen Sie nicht in Betracht, sich zum Beispiel in Moskau, Rostow oder Stawropol niederzulassen. Dort gibt es eine große tschetschenische Gemeinde. Was sagen Sie dazu? A: Wie ich bereits gesagt habe, würden die Probleme in jedem Ort Russlands bestehen. Es ist unabhängig davon, wo der Ort in Russland liegt. Ich kann nur hinzufügen, wenn diese russischen Banditen Landsleute in anderen europäischen Ländern vergiften und umbringen können, dann wäre das für sie in Russland noch viel leichter. F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? A: Mein Bruder und dessen Familie leben in Österreich. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe mittlerweile Bekanntschaften geschlossen. F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Ihrer Heimat? Besteht Kontakt zu diesen? A: Mütterlicherseits gibt es mehrere Onkel und Tanten (samt Familienangehörigen). F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? A: Ich beherrsche Deutsch mittlerweile etwas besser (A2-Niveau). F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach? A: Nein. F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? A: Ich besuche die Volkshochschule. Ich möchte den Pflichtschulabschluss nachholen. Ich gehöre keinem Verein an. F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Nein. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen? A: Meine Antwort bei der letzten Einvernahme gilt noch. F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 2) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen (Anmerkung: einlangend) können Sie dem Bundesamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben? A: Nein. Fragen von Frau XXXX : Fragen von Frau römisch 40 : F: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Geschwister in Europa? A: Die Schwester wohnt seit etwa zehn Jahren in Europa. Sie ist anerkannter Flüchtling. Sie wird bald die Staatsbürgerschaft erhalten. Mein zweiter Bruder lebt in Frankreich. Er hat den Flüchtlingsstatus. F: Besteht Kontakt zu Onkel und Tanten in Russland? A: Ich weiß, dass ich Onkel und Tanten in Russland habe. Ich habe überhaupt keinen Kontakt zu ihnen. Auch wenn wir Kontakt haben wollten, hätten sie Angst vor solchen Kontakten. Wir wollen sie nicht in Gefahr bringen und ihnen Unannehmlichkeiten bereiten. F: Wo ist Ihre Mutter derzeit? A: Sie befindet sich jetzt in der Türkei in XXXX . A: Sie befindet sich jetzt in der Türkei in römisch 40 . F: Sind Sie nach der Flucht aus Tschetschenien jemals wieder zurück nach Tschetschenien, um dort zu leben? A: Nein. Ich kann nie wieder dorthin zurück. F: Warum? A: Da es dort zu gefährlich ist. F: Wie ist die Beziehung zum in Österreich aufhältigen Bruder? A: Wir haben eine sehr gute Beziehung. F: Denken Sie, dass der Bruder für eine Befragung oder einen DNA-Test zur Verfügung stehen würde? A: Natürlich ist er dazu bereit. F: Gibt es Erinnerungen an den Vater? A: Ich erinnere mich nur an eine Nacht mit ihm, als wir zusammen übernachtet haben. Das ist die einzige Erinnerung. Ich war damals etwa drei Jahre alt. Danach habe ich keine weiteren Erinnerungen mehr. Ich kehrte nie wieder dorthin zurück. Er besuchte uns auch nicht. Ich habe ein Foto. Mein Vater hält mich auf dem Arm. F: Gibt es im Herkunftsstaat oder anderswo andere Personen (Bekannte, Freunde), die eine Aussage machen können, wer Ihr Vater war? A: Hier gibt es sehr viele Leute, die meinen Vater kannten. Mein Vater war eine einflussreiche Person. Sie können alles bezeugen, was Sie wissen wollen. Diese Leute kannte meine Familie. […]
  3. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.07.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 11.07.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF feststehe und er Tschetschenien mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Alter von zwei Jahren verlassen habe. Bis zum Jahr 2012 habe der BF in Aserbaidschan gelebt, im Anschluss habe er sich zwei Monate lang in XXXX aufgehalten. In der Folge habe der BF bis Mai 2017 in Ägypten gelebt und sei zu diesem Zeitpunkt für ein paar Tage in die Türkei gereist und habe sich dann bis Ende des Jahres 2017 in Aserbaidschan aufgehalten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX von den Behörden im Herkunftsstaat gesucht werde. Stichhaltige Gründe die gegen eine Rückkehr sprächen, seien nicht hervorgekommen. Der Bruder des BF, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei, halte sich mit seinen Familienangehörigen in Österreich auf. Der BF verfüge zwar über ein schützenswertes Privatleben in Österreich, der staatliche Eingriff in dieses im Rahmen der Rückkehrentscheidung sei jedoch verhältnismäßig. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF feststehe und er Tschetschenien mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Alter von zwei Jahren verlassen habe. Bis zum Jahr 2012 habe der BF in Aserbaidschan gelebt, im Anschluss habe er sich zwei Monate lang in römisch 40 aufgehalten. In der Folge habe der BF bis Mai 2017 in Ägypten gelebt und sei zu diesem Zeitpunkt für ein paar Tage in die Türkei gereist und habe sich dann bis Ende des Jahres 2017 in Aserbaidschan aufgehalten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 von den Behörden im Herkunftsstaat gesucht werde. Stichhaltige Gründe die gegen eine Rückkehr sprächen, seien nicht hervorgekommen. Der Bruder des BF, welcher anerkannter Flüchtling in Österreich sei, halte sich mit seinen Familienangehörigen in Österreich auf. Der BF verfüge zwar über ein schützenswertes Privatleben in Österreich, der staatliche Eingriff in dieses im Rahmen der Rückkehrentscheidung sei jedoch verhältnismäßig. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des BF und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Geschwistern bzw. XXXX als glaubhaft befunden worden sei. XXXX , der Vater des BF, sei XXXX der tschetschenischen Republik Itschkeria gewesen. Weshalb das Kadirow-Regime den BF jedoch verfolgen solle, bleibe dem Bundesamt jedoch verborgen. Nicht bestritten werde, dass für den BF während des zweiten Tschetschenienkrieges und bis zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters eine Gefahr in Tschetschenien bestanden habe. Mittlerweile seien jedoch 10 Jahre seit Beendigung des Tschetschenienkrieges vergangen und lasse sich eine aktuelle Bedrohungssituation für den BF nicht ableiten, zumal ihm im Jänner 2011 seine Geburtsurkunde und im Jänner 2016 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden seien. Darüber hinaus habe der BF zum Erhalt seiner Geburtsurkunde lediglich rudimentäre Angaben gemacht, und spreche der Erhalt des Dokuments, selbst bei Bezahlung von Bestechungsgeldern, gegen die Glaubhaftigkeit einer aufrechten individuellen Verfolgung der Person des BF. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung spräche auch der Umstand, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei überzeugend vorzubringen, woher seine Verfolger die Angehörigen von XXXX kennen sollten, zumal der BF Tschetschenien im Alter von 2 Jahren verlassen habe. Die damaligen Machthaber seien auch nicht mehr an der Macht. Hätten die Machthaber Kenntnis vom BF und seiner Familie gehabt sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese die Familie des BF im benachbarten Aserbaidschan während des 14-jährigen Aufenthalts nicht ausfindig gemacht hätten. Dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprächen, zeichne sich auch dadurch ab, dass es für das Bundesamt nicht plausibel erscheine, weshalb die Familienangehörigen des BF es unterlassen hätten sollen, im Jahr 2009 mit dem angeblich zu Unrecht inhaftierten Bruder des BF, nach Frankreich zu flüchten. Auffällig sei außerdem, dass sich die Mutter und die Geschwister des BF weiterhin in der Türkei aufhalten sollen, obwohl für den BF diese Möglichkeit nicht bestanden habe, weil es dort zu Übergriffen tschetschenischer Gefolgsleute gekommen sei. Was die ins Treffen geführte Blutrache betreffe, sei festzuhalten, dass der BF diese nur sehr vage beschrieben habe. Blutrache ergebe im Fall des BF keinen Sinn, weil das Ziel der Blutrache, nämlich der Vater des BF, ohnehin bereits ermordet worden sei. Außerdem bestehe für den BF selbst bei Wahrannahme eine innerstaatliche Fluchtalternative. Insgesamt würden die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Identität des BF und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Geschwistern bzw. römisch 40 als glaubhaft befunden worden sei. römisch 40 , der Vater des BF, sei römisch 40 der tschetschenischen Republik Itschkeria gewesen. Weshalb das Kadirow-Regime den BF jedoch verfolgen solle, bleibe dem Bundesamt jedoch verborgen. Nicht bestritten werde, dass für den BF während des zweiten Tschetschenienkrieges und bis zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters eine Gefahr in Tschetschenien bestanden habe. Mittlerweile seien jedoch 10 Jahre seit Beendigung des Tschetschenienkrieges vergangen und lasse sich eine aktuelle Bedrohungssituation für den BF nicht ableiten, zumal ihm im Jänner 2011 seine Geburtsurkunde und im Jänner 2016 ein Auslandsreisepass ausgestellt worden seien. Darüber hinaus habe der BF zum Erhalt seiner Geburtsurkunde lediglich rudimentäre Angaben gemacht, und spreche der Erhalt des Dokuments, selbst bei Bezahlung von Bestechungsgeldern, gegen die Glaubhaftigkeit einer aufrechten individuellen Verfolgung der Person des BF. Gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung spräche auch der Umstand, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei überzeugend vorzubringen, woher seine Verfolger die Angehörigen von römisch 40 kennen sollten, zumal der BF Tschetschenien im Alter von 2 Jahren verlassen habe. Die damaligen Machthaber seien auch nicht mehr an der Macht. Hätten die Machthaber Kenntnis vom BF und seiner Familie gehabt sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese die Familie des BF im benachbarten Aserbaidschan während des 14-jährigen Aufenthalts nicht ausfindig gemacht hätten. Dass die Angaben des BF nicht der Wahrheit entsprächen, zeichne sich auch dadurch ab, dass es für das Bundesamt nicht plausibel erscheine, weshalb die Familienangehörigen des BF es unterlassen hätten sollen, im Jahr 2009 mit dem angeblich zu Unrecht inhaftierten Bruder des BF, nach Frankreich zu flüchten. Auffällig sei außerdem, dass sich die Mutter und die Geschwister des BF weiterhin in der Türkei aufhalten sollen, obwohl für den BF diese Möglichkeit nicht bestanden habe, weil es dort zu Übergriffen tschetschenischer Gefolgsleute gekommen sei. Was die ins Treffen geführte Blutrache betreffe, sei festzuhalten, dass der BF diese nur sehr vage beschrieben habe. Blutrache ergebe im Fall des BF keinen Sinn, weil das Ziel der Blutrache, nämlich der Vater des BF, ohnehin bereits ermordet worden sei. Außerdem bestehe für den BF selbst bei Wahrannahme eine innerstaatliche Fluchtalternative. Insgesamt würden die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF ausgeführt habe der Sohn von XXXX zu sein. Dieser habe die Position des ehemaligen XXXX der tschetschenischen Republik Itschkeria innegehabt. Am XXXX sei XXXX von russischen Sicherheitskräften in einem Camp im Kaukasusgebirge getötet worden. Der BF sei als Teil der sozialen Gruppe naher Angehöriger von Rebellen mit Verfolgung im Herkunftsstaat bedroht. Aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 11.06.2019 gehe hervor, dass die Behörde die Abstammung des BF von XXXX festgestellt habe, aber hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF lediglich rudimentär ermittelt habe. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides vom 05.04.2018 und des Bescheides vom 11.07.2019 seien ident, obwohl im Beschluss des BVwG vom 10.05.2019 gerade die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die belangte Behörde argumentiere abermals, dass im Internet keine Ehefrau oder Kinder des XXXX ersichtlich seien und habe sich nicht veranlasst gesehen weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Außerdem sei ausgeführt worden, dass offensichtlich kein sehr intensives und aufrechtes Familienleben im Herkunftsstaat vorhanden gewesen sei, die Einvernahme des bei der Einvernahme anwesenden Bruders sei allerdings abgelehnt worden. Die Einvernahmen der Geschwister des BF, XXXX und XXXX (Asylstatus in Frankreich und Deutschland). Die familiären Verhältnisse bzw. die Kenntnisse der jetzigen Machthaber darüber, die der belangten Behörde verborgen geblieben seien, hätten durch weitere Befragungen aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund erweise sich das von der belangten Behörde Gesagte als rechtswidrig, weil es nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig sei, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Der BF werde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und zwar zu jener der Angehörigen von Rebellen aufgrund der politischen Funktion des Vaters, XXXX , verfolgt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfülle die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und sei die Verfolgung bereits dann als kausal durch einen in der GFK genannten Grund zu qualifizieren, wenn die Angehörigeneigenschaft seine Gefährdung auslöse, wobei nicht auf weitere beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen sei. Im Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2016 zu XXXX sei die Zugehörigkeit des Bruders des BF, XXXX , zur sozialen Gruppe der nahen Angehörigen von Rebellen bejaht worden. Es sei irrelevant, ob der BF Widerstandskämpfern oder dem Vater geholfen habe, oder selbst als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite aktiv gewesen sei. Der BF sei wie sein Bruder Angehöriger des ehemaligen XXXX der tschetschenischen Republik Itschkeria und werde aus diesem Grund im Herkunftsstaat verfolgt. Anzumerken sei, dass auch im Entscheidungszeitpunkt des Bruders des BF der Vater bereits verstorben gewesen sei. Der BF habe auch zwei UNHCR protection letter vorgelegt, aus welchem der Flüchtlingsstatus von UNHCR hervorgehe. Diese blieben in der Entscheidung der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt. Unbeachtet sei auch geblieben, dass der BF Tschetschenien im Alter von etwa 2 Jahren verlassen habe und beinahe sein ganzes Leben außerhalb der Russischen Föderation gelebt habe, weshalb er nicht mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut sei. Es fehle dem BF ein soziales und familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, was ihn in eine existenzbedrohende Situation bringen würde. Folglich wurden einige Auszüge aus dem LIB zitiert.
  2. Mit Schriftsatz vom 22.07.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde fristgerecht gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF ausgeführt habe der Sohn von römisch 40 zu sein. Dieser habe die Position des ehemaligen römisch 40 der tschetschenischen Republik Itschkeria innegehabt. Am römisch 40 sei römisch 40 von russischen Sicherheitskräften in einem Camp im Kaukasusgebirge getötet worden. Der BF sei als Teil der sozialen Gruppe naher Angehöriger von Rebellen mit Verfolgung im Herkunftsstaat bedroht. Aus dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde vom 11.06.2019 gehe hervor, dass die Behörde die Abstammung des BF von römisch 40 festgestellt habe, aber hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF lediglich rudimentär ermittelt habe. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides vom 05.04.2018 und des Bescheides vom 11.07.2019 seien ident, obwohl im Beschluss des BVwG vom 10.05.2019 gerade die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Die belangte Behörde argumentiere abermals, dass im Internet keine Ehefrau oder Kinder des römisch 40 ersichtlich seien und habe sich nicht veranlasst gesehen weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Außerdem sei ausgeführt worden, dass offensichtlich kein sehr intensives und aufrechtes Familienleben im Herkunftsstaat vorhanden gewesen sei, die Einvernahme des bei der Einvernahme anwesenden Bruders sei allerdings abgelehnt worden. Die Einvernahmen der Geschwister des BF, römisch 40 und römisch 40 (Asylstatus in Frankreich und Deutschland). Die familiären Verhältnisse bzw. die Kenntnisse der jetzigen Machthaber darüber, die der belangten Behörde verborgen geblieben seien, hätten durch weitere Befragungen aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund erweise sich das von der belangten Behörde Gesagte als rechtswidrig, weil es nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig sei, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Der BF werde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und zwar zu jener der Angehörigen von Rebellen aufgrund der politischen Funktion des Vaters, römisch 40 , verfolgt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfülle die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und sei die Verfolgung bereits dann als kausal durch einen in der GFK genannten Grund zu qualifizieren, wenn die Angehörigeneigenschaft seine Gefährdung auslöse, wobei nicht auf weitere beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen sei. Im Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2016 zu römisch 40 sei die Zugehörigkeit des Bruders des BF, römisch 40 , zur sozialen Gruppe der nahen Angehörigen von Rebellen bejaht worden. Es sei irrelevant, ob der BF Widerstandskämpfern oder dem Vater geholfen habe, oder selbst als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite aktiv gewesen sei. Der BF sei wie sein Bruder Angehöriger des ehemaligen römisch 40 der tschetschenischen Republik Itschkeria und werde aus diesem Grund im Herkunftsstaat verfolgt. Anzumerken sei, dass auch im Entscheidungszeitpunkt des Bruders des BF der Vater bereits verstorben gewesen sei. Der BF habe auch zwei UNHCR protection letter vorgelegt, aus welchem der Flüchtlingsstatus von UNHCR hervorgehe. Diese blieben in der Entscheidung der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt. Unbeachtet sei auch geblieben, dass der BF Tschetschenien im Alter von etwa 2 Jahren verlassen habe und beinahe sein ganzes Leben außerhalb der Russischen Föderation gelebt habe, weshalb er nicht mit den Gegebenheiten im Herkunftsstaat vertraut sei. Es fehle dem BF ein soziales und familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, was ihn in eine existenzbedrohende Situation bringen würde. Folglich wurden einige Auszüge aus dem LIB zitiert. Die belangte Behörde führe in den vorgelegten Beweismitteln des Bescheides die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2016 zu XXXX an, setze sich in der Folge jedoch nicht weiter damit auseinander, weshalb ein weiterer Verfahrensmangel vorliege. Schlussendlich sei anzumerken, dass der BF immer daran interessiert gewesen sei am Verfahren mitzuwirken und durch seine Aussagen stets bemüht gewesen sei, der Behörde bei der Entscheidungsfindung zu helfen.Die belangte Behörde führe in den vorgelegten Beweismitteln des Bescheides die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.03.2016 zu römisch 40 an, setze sich in der Folge jedoch nicht weiter damit auseinander, weshalb ein weiterer Verfahrensmangel vorliege. Schlussendlich sei anzumerken, dass der BF immer daran interessiert gewesen sei am Verfahren mitzuwirken und durch seine Aussagen stets bemüht gewesen sei, der Behörde bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Der BF verfüge durch seinen Bruder über ein umfangreiches familiäres Netzwerk. Zu diesem bestehe enger Kontakt und erhalte den BF durch dieses Unterstützung im Alltag. Der BF habe bereits einen Deutschkurs absolviert und spreche Deutsch auf dem Niveau A
  3. Er strebe an seinen Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Dem Bruder des BF sei durch das BVwG Asyl gewährt worden, Zl. XXXX . Die genannten Geschwister könnten die Aussagen des BF vollinhaltlich bestätigen und werden daher als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt. Der BF verfüge durch seinen Bruder über ein umfangreiches familiäres Netzwerk. Zu diesem bestehe enger Kontakt und erhalte den BF durch dieses Unterstützung im Alltag. Der BF habe bereits einen Deutschkurs absolviert und spreche Deutsch auf dem Niveau A
  4. Er strebe an seinen Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Dem Bruder des BF sei durch das BVwG Asyl gewährt worden, Zl. römisch 40 . Die genannten Geschwister könnten die Aussagen des BF vollinhaltlich bestätigen und werden daher als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.
  5. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 25.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am 30.07.2019 erfolgte eine Beschwerdeergänzung im Zuge derer der „proteciton letter“ von UNHCR vorgelegt wurde.
  7. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 legte die BBU für den BF Vollmacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Seine Identität steht fest. Er reiste spätestes am 10.01.2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verließ die Russische Föderation im Jahr 1998 oder 1999 im Alter von 2 Jahren und lebte bis 2012 in XXXX , Aserbaidschan. Danach lebte er etwa 2 Monate lang in XXXX , der Türkei, und von Juli 2012 bis Mai 2017 in Ägypten. In der Folge hielt sich der BF einige Tage in XXXX und bis Ende des Jahres 2017 in XXXX , Aserbaidschan, auf. Über XXXX reiste der BF dann nach Österreich. Der BF verließ die Russische Föderation im Jahr 1998 oder 1999 im Alter von 2 Jahren und lebte bis 2012 in römisch 40 , Aserbaidschan. Danach lebte er etwa 2 Monate lang in römisch 40 , der Türkei, und von Juli 2012 bis Mai 2017 in Ägypten. In der Folge hielt sich der BF einige Tage in römisch 40 und bis Ende des Jahres 2017 in römisch 40 , Aserbaidschan, auf. Über römisch 40 reiste der BF dann nach Österreich. Der BF ist der Sohn des XXXX . Dieser hat in den 1990er Jahren einige offizielle Posten in der Republik Itschkeria eingenommen (zB XXXX und XXXX ). Mit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges diente er dem damaligen XXXX XXXX . Im neu errichteten Kaukasus Emirat (ab 2007) wurde er zu einem hochrangigen XXXX . Der Vater des BF war der XXXX von XXXX und XXXX der gesamten Bewegung. Er wurde am XXXX von russischen Sicherheitskräften getötet.Der BF ist der Sohn des römisch 40 . Dieser hat in den 1990er Jahren einige offizielle Posten in der Republik Itschkeria eingenommen (zB römisch 40 und römisch 40 ). Mit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges diente er dem damaligen römisch 40 römisch 40 . Im neu errichteten Kaukasus Emirat (ab 2007) wurde er zu einem hochrangigen römisch 40 . Der Vater des BF war der römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 der gesamten Bewegung. Er wurde am römisch 40 von russischen Sicherheitskräften getötet. Der BF, seine Mutter und seine Geschwister wurden in Aserbaidschan von UNHCR aufgrund einer umfassenden Einzelfallprüfung als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Der Bruder des BF, XXXX , wurde im Juni 2009 nach Moskau abgeschoben und dort inhaftiert, um dadurch Druck auf seinen Vater auszuüben. Er konnte Tschetschenien am 22.07.2009 wieder verlassen und hat in Frankreich Asyl erhalten. Die Menschenrechtsaktivistin XXXX der NGO XXXX setzte sich für den Bruder des BF ein und wurde am 15.07.2009, dem Tag an dem sie sich mit dem leitenden Staatsanwalt für dessen Fall treffen wollte, entführt und ermordet.Der BF, seine Mutter und seine Geschwister wurden in Aserbaidschan von UNHCR aufgrund einer umfassenden Einzelfallprüfung als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Der Bruder des BF, römisch 40 , wurde im Juni 2009 nach Moskau abgeschoben und dort inhaftiert, um dadurch Druck auf seinen Vater auszuüben. Er konnte Tschetschenien am 22.07.2009 wieder verlassen und hat in Frankreich Asyl erhalten. Die Menschenrechtsaktivistin römisch 40 der NGO römisch 40 setzte sich für den Bruder des BF ein und wurde am 15.07.2009, dem Tag an dem sie sich mit dem leitenden Staatsanwalt für dessen Fall treffen wollte, entführt und ermordet. Eine weitere Schwester des BF lebt in Deutschland als anerkannter Flüchtling. In Tschetschenien leben keine (nahen) Verwandten (väterlicherseits) des BF mehr. Der BF verfügt noch über Tanten und Onkeln mütterlicherseits in Tschetschenien. Der in Österreich lebende Bruder des BF wurde in der Türkei insgesamt drei Mal, zuletzt 2013, von Tschetschenen aufgesucht und ihm Drohungen dahingehend ausgerichtet, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, andernfalls er dazu gezwungen oder sogar getötet werde. Aus diesem Grund erhielten der Bruder des BF, XXXX , dessen Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.2016, XXXX ua., den Status von Asylberechtigten in Österreich. Beweiswürdigend wurde in jenen Erkenntnissen ausgeführt, dass das Vorbringen des Bruders des BF substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei gewesen sei. Im Lichte der in den Feststellungen zu Tschetschenien enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Behörden in Tschetschenien gegen die Familien von Rebellen sei es auch plausibel und habe der Bruder des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Der Bruder des BF lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Bundesgebiet, wobei kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF besteht. Der in Österreich lebende Bruder des BF wurde in der Türkei insgesamt drei Mal, zuletzt 2013, von Tschetschenen aufgesucht und ihm Drohungen dahingehend ausgerichtet, dass er nach Tschetschenien zurückkehren müsse, andernfalls er dazu gezwungen oder sogar getötet werde. Aus diesem Grund erhielten der Bruder des BF, römisch 40 , dessen Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder mit Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.2016, römisch 40 ua., den Status von Asylberechtigten in Österreich. Beweiswürdigend wurde in jenen Erkenntnissen ausgeführt, dass das Vorbringen des Bruders des BF substantiiert, schlüssig und widerspruchsfrei gewesen sei. Im Lichte der in den Feststellungen zu Tschetschenien enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Behörden in Tschetschenien gegen die Familien von Rebellen sei es auch plausibel und habe der Bruder des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Der Bruder des BF lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Bundesgebiet, wobei kein gemeinsamer Haushalt mit dem BF besteht. Festgestellt wird, dass der BF aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu XXXX im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten könnte, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF dort Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.Festgestellt wird, dass der BF aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu römisch 40 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten könnte, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF dort Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Der BF hat seinen Pflichtschulabschluss in Österreich gemacht. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Aus der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 22.03.2016: „
  10. Welche Informationen gibt es über XXXX ? Welche Funktion hatte er inne? Wann und wie ist er ums Leben gekommen?„
  11. Welche Informationen gibt es über römisch 40 ? Welche Funktion hatte er inne? Wann und wie ist er ums Leben gekommen? Zusammenfassung: XXXX hat in den 1990er Jahren einige offizielle Posten in der Republik Itschkeria eingenommen. Mit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges diente er dem damaligen XXXX , dem er bis zuletzt die Treue hielt. Im neu errichteten Kaukasus Emirat [ab 2007] wurde er zu einem hochrangigen XXXX . Er war XXXX XXXX und XXXX der gesamten Bewegung. Er wurde am XXXX von russischen Sicherheitskräften in einem Camp im Kaukasusgebirge getötet. römisch 40 hat in den 1990er Jahren einige offizielle Posten in der Republik Itschkeria eingenommen. Mit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges diente er dem damaligen römisch 40 , dem er bis zuletzt die Treue hielt. Im neu errichteten Kaukasus Emirat [ab 2007] wurde er zu einem hochrangigen römisch 40 . Er war römisch 40 römisch 40 und römisch 40 der gesamten Bewegung. Er wurde am römisch 40 von russischen Sicherheitskräften in einem Camp im Kaukasusgebirge getötet. Einzelquellen: 2004 berichtet UNPO (= Unrepresented Nations and Peoples Organisation), dass im Dekret Nr. 627 der Tschetschenischen Republik Itschkeria, XXXX als XXXX genannt ist. XXXX wird darin als Minister für Nationale Sicherheit genannt. Im Historical Dictionary of the Chechen Conflict von Ali Askerov wird berichtet, dass XXXX der Republik Itschkerien und eine der wichtigsten Personen unter den Rebellen im Nordkaukasus war. Er wurde in Kasachstan geboren und gehörte dem Tsadahroi Teip an. Er war auch einer der Begründer der XXXX Party Ende der 1980er. Er war aktiv am Ersten Tschetschenienkrieg beteiligt und hatte den Rang eines XXXX inne. Nach dem Krieg wurde er XXXX , verließ seinen Posten jedoch 1998 nach einer Schießerei zwischen Salafisten und Unterstützer von XXXX [Anm.: damaliger XXXX ] in Gudermes. Mit Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges 1999 kehrte XXXX in die Ränge des Widerstandes zurück und war Teil der XXXX . Er hielt XXXX bis zu dessen Tod die Treue. Er hielt seine Linie auch unter dem neu proklamierten Kaukasus Emirat aufrecht und wurde zu einem seiner höchstrangigen XXXX .2004 berichtet UNPO (= Unrepresented Nations and Peoples Organisation), dass im Dekret Nr. 627 der Tschetschenischen Republik Itschkeria, römisch 40 als römisch 40 genannt ist. römisch 40 wird darin als Minister für Nationale Sicherheit genannt. Im Historical Dictionary of the Chechen Conflict von Ali Askerov wird berichtet, dass römisch 40 der Republik Itschkerien und eine der wichtigsten Personen unter den Rebellen im Nordkaukasus war. Er wurde in Kasachstan geboren und gehörte dem Tsadahroi Teip an. Er war auch einer der Begründer der römisch 40 Party Ende der 1980er. Er war aktiv am Ersten Tschetschenienkrieg beteiligt und hatte den Rang eines römisch 40 inne. Nach dem Krieg wurde er römisch 40 , verließ seinen Posten jedoch 1998 nach einer Schießerei zwischen Salafisten und Unterstützer von römisch 40 [Anm.: damaliger römisch 40 ] in Gudermes. Mit Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges 1999 kehrte römisch 40 in die Ränge des Widerstandes zurück und war Teil der römisch 40 . Er hielt römisch 40 bis zu dessen Tod die Treue. Er hielt seine Linie auch unter dem neu proklamierten Kaukasus Emirat aufrecht und wurde zu einem seiner höchstrangigen römisch 40 . XXXX war XXXX XXXX und XXXX der gesamten Bewegung. Am XXXX wurde er von russischen Sicherheitskräften in einem Camp im Kaukasusgebirge getötet. römisch 40 war römisch 40 römisch 40 und römisch 40 der gesamten Bewegung. Am römisch 40 wurde er von russischen Sicherheitskräften in einem Camp im Kaukasusgebirge getötet. Die Jamestown Foundation bestätigt die Angaben der oberen Quelle: XXXX wählte XXXX als seinen Nachfolger. Es wird noch erwähnt, dass XXXX aus demselben Dorf, Familie und Clan stammt wie XXXX (eine der einflussreichsten Personen in der XXXX Party der 1990er Jahre) und dass er gemeinsam mit XXXX und XXXX der Begründer der salafistischen Bewegung im Nordkaukasus war. Auch hier wird sein Rang als XXXX und der Posten als XXXX erwähnt. Am Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges schloss er sich dem Widerstand an und obwohl er Mitglied eines Jamaats war, blieb er XXXX treu. Bekannt für seine ruhige und wohlüberlegte Art, war er nie Teil von internen Streitigkeiten und wurde Brigadegeneral. Als Anführer eines Jamaats kommandierte XXXX schließlich auch an der Front und wurde Teil von XXXX . XXXX wurde wohl zu XXXX XXXX , weil seine Karriere schon im ersten Tschetschenienkrieg begann (obwohl zu dieser Zeit noch nicht allzu wichtig). Trotzdem war er damit einer derjenigen, die beide Kriege mitgemacht haben. Außerdem hatte XXXX großen Einfluss auf die Salafiten, eine der bestorganisierten Gruppen innerhalb des dagestanischen Jamaats. In einer Fußnote wird erklärt, dass der Tsadarkhoi Teip ein tschetschenischer Teip mit dagestanischen Wurzeln ist.Die Jamestown Foundation bestätigt die Angaben der oberen Quelle: römisch 40 wählte römisch 40 als seinen Nachfolger. Es wird noch erwähnt, dass römisch 40 aus demselben Dorf, Familie und Clan stammt wie römisch 40 (eine der einflussreichsten Personen in der römisch 40 Party der 1990er Jahre) und dass er gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 der Begründer der salafistischen Bewegung im Nordkaukasus war. Auch hier wird sein Rang als römisch 40 und der Posten als römisch 40 erwähnt. Am Beginn des Zweiten Tschetschenienkrieges schloss er sich dem Widerstand an und obwohl er Mitglied eines Jamaats war, blieb er römisch 40 treu. Bekannt für seine ruhige und wohlüberlegte Art, war er nie Teil von internen Streitigkeiten und wurde Brigadegeneral. Als Anführer eines Jamaats kommandierte römisch 40 schließlich auch an der Front und wurde Teil von römisch 40 . römisch 40 wurde wohl zu römisch 40 römisch 40 , weil seine Karriere schon im ersten Tschetschenienkrieg begann (obwohl zu dieser Zeit noch nicht allzu wichtig). Trotzdem war er damit einer derjenigen, die beide Kriege mitgemacht haben. Außerdem hatte römisch 40 großen Einfluss auf die Salafiten, eine der bestorganisierten Gruppen innerhalb des dagestanischen Jamaats. In einer Fußnote wird erklärt, dass der Tsadarkhoi Teip ein tschetschenischer Teip mit dagestanischen Wurzeln ist.
  12. Gibt es Informationen über die Situation von Tschetschenen, insbesondere von Repräsentanten der Republik Itschkerien, in der Türkei? Kam es in der Türkei zu Ermordungen von Repräsentanten der Republik Itschkerien oder von (vermuteten) Widerstandskämpfern? Zusammenfassung: Diverse Vertreter der Republik Itschkeria bzw. auch des Kaukasus Emirates wurden in der Türkei getötet. Der letzte im November
  13. Es gab auch Mordversuche. Einzelquellen: Die Jamestown Foundation berichtet im November 2015, dass es auf der Liste der im Ausland getöteten Tschetschenen einen weiteren Namen gibt: XXXX XXXX wurde im letzten Monat [Oktober 2015] in XXXX am hellichten Tag getötet. Laut Kavkazcenter (Sprachrohr des Kaukasus Emirates) war XXXX der XXXX des Repräsentanten des Velayat Nokhchiycho (Vilayat Tschetschenien) im Ausland. XXXX lebte unter falschen Namen - XXXX - in der Türkei.Die Jamestown Foundation berichtet im November 2015, dass es auf der Liste der im Ausland getöteten Tschetschenen einen weiteren Namen gibt: römisch 40 römisch 40 wurde im letzten Monat [Oktober 2015] in römisch 40 am hellichten Tag getötet. Laut Kavkazcenter (Sprachrohr des Kaukasus Emirates) war römisch 40 der römisch 40 des Repräsentanten des Velayat Nokhchiycho (Vilayat Tschetschenien) im Ausland. römisch 40 lebte unter falschen Namen - römisch 40 - in der Türkei. XXXX soll ein Verwandter des berühmten Politikers XXXX sein, der seit 2000 in XXXX lebt und ausschließlich über das Internet kommuniziert. XXXX momentane politische Ausrichtung scheint unklar, da sein „geistiges Kind“ – das Kaukasus Emirat fast verschwunden ist, aufgrund des Drucks durch russische Sicherheitsbehörden und des sogenannten Islamischen Staates. XXXX war unter tschetschenischen Kämpfern und in der Diaspora unter dem Spitznamen XXXX ( XXXX ) bekannt. Er war mit der Tochter von XXXX verheiratet, der wiederum XXXX Halbbruder ist. XXXX hatte keine besonders wichtigen Posten in der Itschkeria Ära inne, er war jedoch eine prominente Figur innerhalb der tschetschenischen Salafiten. Während des ersten Tschetschenienkrieges war XXXX der Leibwächter von XXXX . Laut der türkischen Zeitung Sabah kehrte XXXX kurz vorher aus Syrien zurück, wo er in den Rängen von XXXX Gruppe gegen Assads Truppen gekämpft hatte. XXXX Rückkehr in die Türkei könnte mit den Aktivitäten seines Schwiegervaters XXXX zusammenhängen, da dieser von einem XXXX dazu verurteilt worden war, Syrien aufgrund seiner aufrührerischen Aktivitäten in XXXX Gruppe zu verlassen. Interessant ist noch, dass die Führungsriege einschließlich des Chefs von XXXX , der größten türkischen Organisation zur Unterstützung von Flüchtlingen und Immigranten, bei XXXX Bestattung anwesend waren. Russland versucht seit 2013 XXXX auf die UN-Terrorliste zu setzen. Russland beschuldigt XXXX enge Kontakte zu tschetschenischen Kämpfern zu haben. XXXX hilft auch Tschetschenen, sich in der Türkei anzusiedeln, außerdem gibt es Programme zur Rehabilitierung verletzter Kaukasus Emirats Mitglieder. römisch 40 soll ein Verwandter des berühmten Politikers römisch 40 sein, der seit 2000 in römisch 40 lebt und ausschließlich über das Internet kommuniziert. römisch 40 momentane politische Ausrichtung scheint unklar, da sein „geistiges Kind“ – das Kaukasus Emirat fast verschwunden ist, aufgrund des Drucks durch russische Sicherheitsbehörden und des sogenannten Islamischen Staates. römisch 40 war unter tschetschenischen Kämpfern und in der Diaspora unter dem Spitznamen römisch 40 ( römisch 40 ) bekannt. Er war mit der Tochter von römisch 40 verheiratet, der wiederum römisch 40 Halbbruder ist. römisch 40 hatte keine besonders wichtigen Posten in der Itschkeria Ära inne, er war jedoch eine prominente Figur innerhalb der tschetschenischen Salafiten. Während des ersten Tschetschenienkrieges war römisch 40 der Leibwächter von römisch 40 . Laut der türkischen Zeitung Sabah kehrte römisch 40 kurz vorher aus Syrien zurück, wo er in den Rängen von römisch 40 Gruppe gegen Assads Truppen gekämpft hatte. römisch 40 Rückkehr in die Türkei könnte mit den Aktivitäten seines Schwiegervaters römisch 40 zusammenhängen, da dieser von einem römisch 40 dazu verurteilt worden war, Syrien aufgrund seiner aufrührerischen Aktivitäten in römisch 40 Gruppe zu verlassen. Interessant ist noch, dass die Führungsriege einschließlich des Chefs von römisch 40 , der größten türkischen Organisation zur Unterstützung von Flüchtlingen und Immigranten, bei römisch 40 Bestattung anwesend waren. Russland versucht seit 2013 römisch 40 auf die UN-Terrorliste zu setzen. Russland beschuldigt römisch 40 enge Kontakte zu tschetschenischen Kämpfern zu haben. römisch 40 hilft auch Tschetschenen, sich in der Türkei anzusiedeln, außerdem gibt es Programme zur Rehabilitierung verletzter Kaukasus Emirats Mitglieder. In der Türkei kam es zu einer Reihe von Tötungen im Stile von Hinrichtungen von Personen, die in Verbindung zum bewaffneten Kampf im Nordkaukasus standen. Unter anderem XXXX . Weiters gab es einige Mordversuche an prominenten Personen mit Verbindungen zum Kaukasus Emirat, z.B. der frühere Vorsitzende des XXXX von Itschkeria - XXXX – der im Oktober 2011 hingerichtet wurde. Alle diese Personen standen der Führerschaft des bewaffneten Widerstandes nahe und hatten mit finanziellen Angelegenheiten zu tun. Russland kommentiert Ermordungen von Tschetschenen in der Türkei üblicherweise nicht, obwohl die Ermittler wohl eine russische Spur bei diesen Ermordungen haben. In der Türkei kam es zu einer Reihe von Tötungen im Stile von Hinrichtungen von Personen, die in Verbindung zum bewaffneten Kampf im Nordkaukasus standen. Unter anderem römisch 40 . Weiters gab es einige Mordversuche an prominenten Personen mit Verbindungen zum Kaukasus Emirat, z.B. der frühere Vorsitzende des römisch 40 von Itschkeria - römisch 40 – der im Oktober 2011 hingerichtet wurde. Alle diese Personen standen der Führerschaft des bewaffneten Widerstandes nahe und hatten mit finanziellen Angelegenheiten zu tun. Russland kommentiert Ermordungen von Tschetschenen in der Türkei üblicherweise nicht, obwohl die Ermittler wohl eine russische Spur bei diesen Ermordungen haben. Die Jamestown Foundation berichtete im Juni 2013 vom Mord an XXXX in XXXX . XXXX war „ XXXX “ der separatistischen tschetschenischen Republik Itschkeria. Er war Achmed Zakaews [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung in London] Vertreter in der Türkei. Die Jamestown Foundation berichtete im Juni 2013 vom Mord an römisch 40 in römisch 40 . römisch 40 war „ römisch 40 “ der separatistischen tschetschenischen Republik Itschkeria. Er war Achmed Zakaews [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung in London] Vertreter in der Türkei. XXXX wurde in seinem Büro erschossen. Dies ist der zweite türkische Staatsbürger tschetschenischer Herkunft, der die Interessen der tschetschenischen Unabhängigkeitsbefürworter verteidigte und in der Türkei in den letzten Jahren getötet wurde. XXXX , Führer des tschetschenischen Komitees der Stadt XXXX wurde früher in seinem Büro erstochen. Beide Opfer waren Mitglied der tschetschenischen Diaspora, welche sich nach dem Russisch-Kaukasischem Krieg im
  14. Jahrhundert in der Türkei niederließ. Seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 wurden sechs Tschetschenen und ein Karatschai, die die Interessen des Kaukasus Emirates vertraten, in der Türkei getötet. Am 16.9.2008 wurde ein früherer tschetschenischer Kämpfer – XXXX – in XXXX getötet. Am 9.12.2008 wurde ein früherer Feldkommandant – XXXX – getötet. Am 27.2.2009 wurde der ehemalige Feldkommandant – XXXX – in XXXX getötet. Am 16.9.2011 wurden drei Mitglieder der tschetschenischen Diaspora – XXXX und XXXX – in XXXX erschossen. XXXX dürfte ein enger Weggefährte von XXXX gewesen sein. Bei all diesen Fällen sahen türkische Medien eine russische Spur. Am 8.10.2011 wurde ein Mordversuch am ehemaligen Vorsitzenden des Obersten XXXX von Itschkeria – XXXX – vereitelt. römisch 40 wurde in seinem Büro erschossen. Dies ist der zweite türkische Staatsbürger tschetschenischer Herkunft, der die Interessen der tschetschenischen Unabhängigkeitsbefürworter verteidigte und in der Türkei in den letzten Jahren getötet wurde. römisch 40 , Führer des tschetschenischen Komitees der Stadt römisch 40 wurde früher in seinem Büro erstochen. Beide Opfer waren Mitglied der tschetschenischen Diaspora, welche sich nach dem Russisch-Kaukasischem Krieg im
  15. Jahrhundert in der Türkei niederließ. Seit dem Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 wurden sechs Tschetschenen und ein Karatschai, die die Interessen des Kaukasus Emirates vertraten, in der Türkei getötet. Am 16.9.2008 wurde ein früherer tschetschenischer Kämpfer – römisch 40 – in römisch 40 getötet. Am 9.12.2008 wurde ein früherer Feldkommandant – römisch 40 – getötet. Am 27.2.2009 wurde der ehemalige Feldkommandant – römisch 40 – in römisch 40 getötet. Am 16.9.2011 wurden drei Mitglieder der tschetschenischen Diaspora – römisch 40 und römisch 40 – in römisch 40 erschossen. römisch 40 dürfte ein enger Weggefährte von römisch 40 gewesen sein. Bei all diesen Fällen sahen türkische Medien eine russische Spur. Am 8.10.2011 wurde ein Mordversuch am ehemaligen Vorsitzenden des Obersten römisch 40 von Itschkeria – römisch 40 – vereitelt.
  16. Welche Informationen gibt es über XXXX ? Hat sich die ermordete XXXX mit dem Fall auseinandergesetzt?
  17. Welche Informationen gibt es über römisch 40 ? Hat sich die ermordete römisch 40 mit dem Fall auseinandergesetzt? Zusammenfassung: XXXX , Sohn des XXXX , wurde 2009 in Ägypten festgenommen und nach Moskau abgeschoben. Sein Verbleib war einige Zeit ungewiss, bis er in Tschetschenien im Fernsehen auftrat und behauptete, dass er freiwillig nach Tschetschenien kam, um Verwandte zu besuchen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wurde jedoch angezweifelt. XXXX , die gekidnappte und ermordete NGO-Aktivistin, kümmerte sich um diesen Fall und wollte sich am Tag ihrer Entführung mit dem Leiter des regionalen Büros des Ermittlungskomitees der Staatsanwaltschaft treffen, um über den Verbleib von XXXX zu sprechen. XXXX konnte im Endeffekt Tschetschenien verlassen und reiste nach Aserbaidschan. römisch 40 , Sohn des römisch 40 , wurde 2009 in Ägypten festgenommen und nach Moskau abgeschoben. Sein Verbleib war einige Zeit ungewiss, bis er in Tschetschenien im Fernsehen auftrat und behauptete, dass er freiwillig nach Tschetschenien kam, um Verwandte zu besuchen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wurde jedoch angezweifelt. römisch 40 , die gekidnappte und ermordete NGO-Aktivistin, kümmerte sich um diesen Fall und wollte sich am Tag ihrer Entführung mit dem Leiter des regionalen Büros des Ermittlungskomitees der Staatsanwaltschaft treffen, um über den Verbleib von römisch 40 zu sprechen. römisch 40 konnte im Endeffekt Tschetschenien verlassen und reiste nach Aserbaidschan. , Einzelquellen: Amnesty International berichtete im Juni 2009 über XXXX folgendes: Der aus Tschetschenien stammende russische Staatsbürger XXXX wurde am
  18. Juni 2009 durch die ägyptischen Behörden abgeschoben. Er wurde in die russische Hauptstadt Moskau gebracht. Dort sollen ihn bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Männer in Zivil festgenommen und zum Verhör abgeführt haben. Seither wurde XXXX nicht mehr gesehen. Bis zum
  19. Juni warteten mehrere Personen auf ihn in der Ankunftshalle des Flughafens. Bislang blieben Versuche, herauszufinden, was mit ihm geschehen ist, ohne Erfolg. De Grenzschutz stritt zunächst ab, ihn festgenommen zu haben. Russische Medien zitierten Strafvollzugsbeamte am
  20. Juni, sie hätten ihn festgenommen, da sie "Fragen bezüglich seines Aufenthalts in Ägypten" hätten. Sie gaben weiter an, sie hätten ihn festgenommen aber später wieder freigelassen. XXXX hat keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen und sein Aufenthaltsort bleibt weiterhin unbekannt. XXXX ist der Sohn von XXXX , dem Anführer einer bewaffneten tschetschenischen Gruppe. Es besteht Grund zu der Annahme, dass er von Sicherheitskräften festgehalten wird, um Druck auf seinen Vater auszuüben. In dem Fall ist XXXX in Gefahr, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden, und es besteht Sorge um sein Leben. Die Familie von XXXX hat Tschetschenien 1999 verlassen. Ihr wurde in Aserbaidschan der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im Februar 2006 reiste XXXX nach Ägypten, um an der islamischen XXXX Universität zu studieren. Am
  21. Mai 2009 wurde er von Mitarbeitern des ägyptischen Geheimdienstes (State Security Investigations - SSI) festgenommen, weil er vermeintlich gegen seine Visa-Auflagen verstoßen hat. Er wurde ohne Kontakt zur Außenwelt im Tora-Gefängnis in der Nähe Kairos festgehalten.Amnesty International berichtete im Juni 2009 über römisch 40 folgendes: Der aus Tschetschenien stammende russische Staatsbürger römisch 40 wurde am
  22. Juni 2009 durch die ägyptischen Behörden abgeschoben. Er wurde in die russische Hauptstadt Moskau gebracht. Dort sollen ihn bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Männer in Zivil festgenommen und zum Verhör abgeführt haben. Seither wurde römisch 40 nicht mehr gesehen. Bis zum
  23. Juni warteten mehrere Personen auf ihn in der Ankunftshalle des Flughafens. Bislang blieben Versuche, herauszufinden, was mit ihm geschehen ist, ohne Erfolg. De Grenzschutz stritt zunächst ab, ihn festgenommen zu haben. Russische Medien zitierten Strafvollzugsbeamte am
  24. Juni, sie hätten ihn festgenommen, da sie "Fragen bezüglich seines Aufenthalts in Ägypten" hätten. Sie gaben weiter an, sie hätten ihn festgenommen aber später wieder freigelassen. römisch 40 hat keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen und sein Aufenthaltsort bleibt weiterhin unbekannt. römisch 40 ist der Sohn von römisch 40 , dem Anführer einer bewaffneten tschetschenischen Gruppe. Es besteht Grund zu der Annahme, dass er von Sicherheitskräften festgehalten wird, um Druck auf seinen Vater auszuüben. In dem Fall ist römisch 40 in Gefahr, gefoltert oder in anderer Weise misshandelt zu werden, und es besteht Sorge um sein Leben. Die Familie von römisch 40 hat Tschetschenien 1999 verlassen. Ihr wurde in Aserbaidschan der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Im Februar 2006 reiste römisch 40 nach Ägypten, um an der islamischen römisch 40 Universität zu studieren. Am
  25. Mai 2009 wurde er von Mitarbeitern des ägyptischen Geheimdienstes (State Security Investigations - SSI) festgenommen, weil er vermeintlich gegen seine Visa-Auflagen verstoßen hat. Er wurde ohne Kontakt zur Außenwelt im Tora-Gefängnis in der Nähe Kairos festgehalten. […] News.ru berichtete, dass XXXX vor ihrem Haus in XXXX am XXXX gekidnappt wurde. Sie war auf dem Weg ins Büro von XXXX zu einem Meeting mit einem Journalisten aus Moskau. Nach diesem Treffen wollte sie ins regionale Büro des Ermittlungskomitees der Staatsanwaltschaft. Sie wollte sich mit dem Chef des Büros – XXXX treffen, um mit ihm die Verhaftung von XXXX zu diskutieren, dem Sohn des Rebellenkommandanten, der aus Ägypten deportiert wurde, wo er an der XXXX Universität studierte. XXXX konnte am 22.7.2009 Tschetschenien verlassen und reiste nach Aserbaidschan um seine Familie zu treffen. Mittlerweile ist er in ein drittes Land gereist. Eine Menschenrechtsaktivistin erhielt am 20.7.2009 einen Anruf vom Ermittlungsbüro des tschetschenischen Staatsanwaltes, dass XXXX vorgeladen wäre und sie später mit ihm telefonieren könne. News.ru berichtete, dass römisch 40 vor ihrem Haus in römisch 40 am römisch 40 gekidnappt wurde. Sie war auf dem Weg ins Büro von römisch 40 zu einem Meeting mit einem Journalisten aus Moskau. Nach diesem Treffen wollte sie ins regionale Büro des Ermittlungskomitees der Staatsanwaltschaft. Sie wollte sich mit dem Chef des Büros – römisch 40 treffen, um mit ihm die Verhaftung von römisch 40 zu diskutieren, dem Sohn des Rebellenkommandanten, der aus Ägypten deportiert wurde, wo er an der römisch 40 Universität studierte. römisch 40 konnte am 22.7.2009 Tschetschenien verlassen und reiste nach Aserbaidschan um seine Familie zu treffen. Mittlerweile ist er in ein drittes Land gereist. Eine Menschenrechtsaktivistin erhielt am 20.7.2009 einen Anruf vom Ermittlungsbüro des tschetschenischen Staatsanwaltes, dass römisch 40 vorgeladen wäre und sie später mit ihm telefonieren könne. Bei diesem Gespräch konnte XXXX nicht erklären, warum er seine Mutter nicht früher kontaktiert hatte und warum er keine Verwandten kontaktierte. Er zögerte ebenso bei der Bekanntgabe der Adresse, wo er angeblich in XXXX war – er gab dafür Sicherheitsbedenken an. Nach seinen Plänen befragt gab er an, dass ihm gesagt wurde, dass er am 23.
  26. seinen Pass erhalten würde und dass er am darauffolgenden Tag nach Aserbaidschan reisen will. Er konnte Tschetschenien im Endeffekt schon früher verlassen. XXXX ist XXXX Sohn, der Anführer einer bewaffneten tschetschenischen Gruppe. XXXX Familie verließ Tschetschenien 1999 und erhielt in Aserbaidschan den Flüchtlingsstatus. XXXX reiste im Februar 2006 nach Ägypten, um an der XXXX University zu studieren. Er wurde wegen angeblichen Visaverstoßes am 27.5.2009 von ägyptischen Polizisten festgenommen und im Tora Gefängnis nahe Kairo in Einzelhaft gehalten. Am 19.6.2009 wurde er zwangsweise nach Russland [Moskau] verbracht. Sein Aufenthaltsort war bis 29.6.2009 unklar, als er im tschetschenischen Fernsehen auftrat und behauptete, dass er aus freien Stücken nach Tschetschenien gekommen ist, um Verwandte zu besuchen und um zu sehen, wie das Leben in Tschetschenien ist. Es gibt jedoch Zweifel, dass XXXX wirklich freiwillig nach Tschetschenien gekommen ist. Menschenrechtsorganisationen befürchteten, dass XXXX von tschetschenischen Sicherheitskräften zum Zwecke der Propaganda benutzt wurde, und um Druck auf seinen Vater auszuüben.Bei diesem Gespräch konnte römisch 40 nicht erklären, warum er seine Mutter nicht früher kontaktiert hatte und warum er keine Verwandten kontaktierte. Er zögerte ebenso bei der Bekanntgabe der Adresse, wo er angeblich in römisch 40 war – er gab dafür Sicherheitsbedenken an. Nach seinen Plänen befragt gab er an, dass ihm gesagt wurde, dass er am 23.
  27. seinen Pass erhalten würde und dass er am darauffolgenden Tag nach Aserbaidschan reisen will. Er konnte Tschetschenien im Endeffekt schon früher verlassen. römisch 40 ist römisch 40 Sohn, der Anführer einer bewaffneten tschetschenischen Gruppe. römisch 40 Familie verließ Tschetschenien 1999 und erhielt in Aserbaidschan den Flüchtlingsstatus. römisch 40 reiste im Februar 2006 nach Ägypten, um an der römisch 40 University zu studieren. Er wurde wegen angeblichen Visaverstoßes am 27.5.2009 von ägyptischen Polizisten festgenommen und im Tora Gefängnis nahe Kairo in Einzelhaft gehalten. Am 19.6.2009 wurde er zwangsweise nach Russland [Moskau] verbracht. Sein Aufenthaltsort war bis 29.6.2009 unklar, als er im tschetschenischen Fernsehen auftrat und behauptete, dass er aus freien Stücken nach Tschetschenien gekommen ist, um Verwandte zu besuchen und um zu sehen, wie das Leben in Tschetschenien ist. Es gibt jedoch Zweifel, dass römisch 40 wirklich freiwillig nach Tschetschenien gekommen ist. Menschenrechtsorganisationen befürchteten, dass römisch 40 von tschetschenischen Sicherheitskräften zum Zwecke der Propaganda benutzt wurde, und um Druck auf seinen Vater auszuüben. Caucasian Knot veröffentlichte dieselben Informationen wie die vorige Quelle, mit dem Zusatz, dass es sich bei der Menschenrechtsverteidigerin, die mit XXXX telefonierte um die berühmte Swetlana XXXX handelte. Weiters wird berichtet, dass XXXX gemeinsam mit XXXX am XXXX ( XXXX verschwand am nächsten Tag) das Innenministerium, die Staatsanwaltschaft und das tschetschenische Ermittlungskomitee besuchten, um den Verbleib des verschwundenen XXXX herauszufinden.Caucasian Knot veröffentlichte dieselben Informationen wie die vorige Quelle, mit dem Zusatz, dass es sich bei der Menschenrechtsverteidigerin, die mit römisch 40 telefonierte um die berühmte Swetlana römisch 40 handelte. Weiters wird berichtet, dass römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 am römisch 40 ( römisch 40 verschwand am nächsten Tag) das Innenministerium, die Staatsanwaltschaft und das tschetschenische Ermittlungskomitee besuchten, um den Verbleib des verschwundenen römisch 40 herauszufinden.
  28. Sind Angehörige von bereits ermordeten Repräsentanten der Republik Itschkerien aktuell noch immer einer Verfolgung ausgesetzt? Die österreichische Botschaft in Moskau berichtet folgendes: Bezüglich der gestellten Frage, ob Angehörige von bereits ermordeten Repräsentanten der Republik Itschkerien aktuell noch immer Verfolgungen ausgesetzt sind, wurden ha. Keine aktuellen Berichte und Informationen, gefunden. Folgende ha. Recherchen mögen allerdings mitgeteilt werden: Auf der Webseite des Bundesdienstes für Finanzmonitoring (http://www.fedsfm.ru/documents/terrorists-catalog-portal-act) konnte eine Liste von Terroristen und Extremisten recherchiert werden, auf der unter Punkt 43 auch der verstorbene [Anm.: XXXX ]. Weiters wurde unter dem Link http://www.svoboda.org/archive/radio-svobodanews/198/16564/16564.html?id=26788779 ein Artikel vom 12.01.2015 gefunden, in welchem berichtet wird, dass im Parlament der Tschetschenischen Republik ein Gesetzesvorhaben eingebracht werden soll, wonach die Bestrafung von Terroristen und ihnen helfenden Verwandten zu verschärfen wäre. Folgende Maßnahmen werden aufgelistet: Erhöhung des Strafrahmens für terroristische Handlungen von 15 auf 25 Jahre und Einführung weiterer Strafen wie Konfiskation des Eigentums und Einfrieren von Bankkonten. Ebenso sollen laut dieser Gesetzesvorlage Eltern des möglichen Verbrechers und seine volljährigen Angehörigen unter der Bedingung bestraft werden, dass sie bei der Durchführung eines Terroraktes gemeinsam gehandelt haben. Rechtsschutzorganisationen in Russland gaben laut diesem Artikel ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das Parlament das Gesetzesprojekt über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verwandten ablehnt. Es konnte ha. nicht festgestellt werden, ob dieses Gesetzesvorhaben auch tatsächlich Gesetzeskraft erlangt hat.“Auf der Webseite des Bundesdienstes für Finanzmonitoring (http://www.fedsfm.ru/documents/terrorists-catalog-portal-act) konnte eine Liste von Terroristen und Extremisten recherchiert werden, auf der unter Punkt 43 auch der verstorbene [Anm.: römisch 40 ]. Weiters wurde unter dem Link http://www.svoboda.org/archive/radio-svobodanews/198/16564/16564.html?id=26788779 ein Artikel vom 12.01.2015 gefunden, in welchem berichtet wird, dass im Parlament der Tschetschenischen Republik ein Gesetzesvorhaben eingebracht werden soll, wonach die Bestrafung von Terroristen und ihnen helfenden Verwandten zu verschärfen wäre. Folgende Maßnahmen werden aufgelistet: Erhöhung des Strafrahmens für terroristische Handlungen von 15 auf 25 Jahre und Einführung weiterer Strafen wie Konfiskation des Eigentums und Einfrieren von Bankkonten. Ebenso sollen laut dieser Gesetzesvorlage Eltern des möglichen Verbrechers und seine volljährigen Angehörigen unter der Bedingung bestraft werden, dass sie bei der Durchführung eines Terroraktes gemeinsam gehandelt haben. Rechtsschutzorganisationen in Russland gaben laut diesem Artikel ihrer Hoffnung Ausdruck, dass das Parlament das Gesetzesprojekt über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verwandten ablehnt. Es konnte ha. nicht festgestellt werden, ob dieses Gesetzesvorhaben auch tatsächlich Gesetzeskraft erlangt hat.“
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Zu den Personen der Beschwerdeführer 2.1.
  31. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation sowie der Anfragebeantwortung vom 22.03.
  32. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. 2.1.
  33. Die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des BF erfolgte auf Grundlage der Vorlage einer Kopie seiner Geburtsurkunde und seines russischen Inlandsreisepasses sowie dem UNHCR protection letter der von UNHCR als echt bestätigt wurde. Daraus ergibt sich, dass der BF, seine Mutter und seine Geschwister von UNHCR in Aserbaidschan den Flüchtlingsstatus iSd GFK erhalten haben. 2.1.
  34. Die Feststellungen zur Auseise des BF aus dem Herkunftsstaat und seinen Aufenthalten in Aserbaidschan, der Türkei und Ägypten beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF bei seiner Erstbefragung, seinen beiden niederschriftlichen Einvernahmen in Zusammenschau mit den Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.
  35. 2.1.
  36. Die Feststellungen zum Vater des BF und der Entführung seines Bruders fußen auf der Anfragebeantwortung vom 22.03.2016 in Zusammenschau mit den Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.2016, XXXX 2.1.
  37. Die Feststellungen zum Vater des BF und der Entführung seines Bruders fußen auf der Anfragebeantwortung vom 22.03.2016 in Zusammenschau mit den Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.2016, römisch 40 2.1.
  38. Die Feststellungen zum Verfahren des in Österreich lebenden Bruders des BF und seiner Familie ergeben sich aus Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 13.04.2016, XXXX 2.1.
  39. Die Feststellungen zum Verfahren des in Österreich lebenden Bruders des BF und seiner Familie ergeben sich aus Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 13.04.2016, römisch 40 2.1.
  40. Dass der BF in der Russischen Föderation lediglich noch über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen von Onkeln und Tanten ms. verfügt, ergibt sich aus seinen Einvernahmen vor dem BFA am 18.01.2018 und am 01.03.2018 in Zusammenschau mit den Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.
  41. 2.1.
  42. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Aufgrund seines Alters und seinen Angaben vor dem BFA ist von einer Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. 2.
  43. Zum Fluchtvorbringen: Der BF brachte vor aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, XXXX , einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Sein Bruder und die gesamte Familie habe demnach Drohungen in der Türkei erhalten, welche auch vom BVwG für glaubhaft befunden wurden, weshalb dem Bruder des BF und seiner Familie mit Erkenntnissen vom 13.04.2016 der Status von Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Der BF brachte vor aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, römisch 40 , einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Sein Bruder und die gesamte Familie habe demnach Drohungen in der Türkei erhalten, welche auch vom BVwG für glaubhaft befunden wurden, weshalb dem Bruder des BF und seiner Familie mit Erkenntnissen vom 13.04.2016 der Status von Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. In casu kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid eine asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden: Der Vater des BF war der XXXX von XXXX und XXXX des Kaukasus Emirats, was sich aus der Anfragebeantwortung vom 22.03.2016 und der feststehenden Identität des BF sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2016 zum Bruder des BF ergibt. Der Vater des BF war der römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 des Kaukasus Emirats, was sich aus der Anfragebeantwortung vom 22.03.2016 und der feststehenden Identität des BF sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2016 zum Bruder des BF ergibt. Dem Bruder des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2016 aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater in Österreich Asyl gewährt. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass auch im Jahr 2016 der Vater des BF und seines Bruders bereits tot gewesen ist, dennoch sah das BVwG damals eine aktuelle, asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Bruder des BF aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft. Das Fluchtvorbringen des Bruders des BF, auf das sich nunmehr der BF bezieht, war von der damals erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG für glaubhaft befunden worden. Der Bruder des BF habe ein substantiiertes, widerspruchsfreies und schlüssiges Vorbringen erstattet. So wurde insbesondere hervorgehoben, dass sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Bruders des BF ergebe, dass von Seiten der tschetschenischen Sicherheitsbehörden immer noch ein Interesse an ihm bestehe, was auch die glaubhaften Drohungen in der Türkei zeigen würden. Gegenständlich deckt sich das Vorbringen des BF auch mit dem seines Bruders. Dies ist im Übrigen auch der Stellungnahme von UNHCR vom 23.01.2017 (wohl gemeint: 23.01.2018) zu entnehmen, mit der sich die belangte Behörde in ihrem gegenständlichen Bescheid nicht auseinandersetzte. Ebenso wenig setze sich die belangte Behörde mit der eingeholten Anfragebeantwortung vom 22.03.2016 auseinander, die beschwerdeseitig mit Stellungnahme vom 25.06.2019 in das Verfahren eingebracht wurde, von der belangten Behörde jedoch nicht dezidiert in ihre Beweismittelliste aufgenommen wurde. Darin findet sich aufgelistet lediglich die zitierte Stellungnahme vom 25.06.
  44. Untermauert werden die Angaben des BF sowie seines Bruders zusätzlich durch entsprechende Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien die Verfolgung von Verwandten von Aufständischen seit 2008 weit verbreitet und oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einhergeht. Dem entspricht auch ein seit November 2013 geltendes Gesetz, das Kollektivbestrafungen gegen Familienangehörige von Terrorverdächtigen legalisiert. Die Übergriffe reichen aber auch bis zu Entführungen, illegalen Festnahmen, Folter und Verschwindenlassen. Der Bruder des BF konnte im Jahr 2016 vor dem BVwG glaubhaft vermitteln, dass er aufgrund seiner Familienangehörigkeit zu einem führenden Repräsentanten des Kaukasus Emirats bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt wäre. In casu ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, warum das nicht auch für den BF als dessen Bruder gelten sollte, zumal diesem in Aserbaidschan von UNHCR der Flüchtlingsstatus erteilt wurde und es zu Drohungen gegen die Familie in der Türkei kam.
  45. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes  BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH

  1. 2000, 2000/01/0131;
  2. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
  3. 2000, 2000/01/0131;
  4. 2001, 99/20/0273). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.3.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.5.1998, 97/13/0051). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.3.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.5.1998, 97/13/0051). 3.2.
  5. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Art. 9 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen sei, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Art. 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Art 2 lit d der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.3.2.
  6. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, in Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie; neu gefasst durch die mit 09.01.2012 in Kraft getretene Richtlinie 2011/95/EU) ausgesprochen, dass Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU) dahin auszulegen sei, dass nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt; eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Artikel 10, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ua. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Artikel 2, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU) ist nach derselben Entscheidung des EuGH dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen, wobei die Behörden bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling dem Antragsteller nicht zumuten können, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem BF gelungen, in Zusammenschau mit den Erkenntnissen des BVwG vom 13.04.2016, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF aufgrund des Umstandes, dass sein Vater ein führender Repräsentant des Kaukasus Emirats war, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund seiner Eigenschaft als naher Angehöriger eines Rebellen Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise weiteren körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Mitnahmen und Misshandlungen von Familienangehörigen von Kämpfern und Drohungen gegen deren Hab und Gut auf der Tagesordnung im Kampf gegen den (islamistischen) Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können. Stünde der BF nicht im nahen Angehörigenverhältnis zu seinem Vater, wäre er auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Der Fall des BF ist unter dem Aspekt der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Z 2001/01/0508, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist (zum Thema Sippenhaftung vgl. auch VwGH 19.12.2001, 98/20/0312 mwN).Stünde der BF nicht im nahen Angehörigenverhältnis zu seinem Vater, wäre er auch keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Der Fall des BF ist unter dem Aspekt der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Ziffer 2001 /, 01 /, 0508,, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist (zum Thema Sippenhaftung vergleiche auch VwGH 19.12.2001, 98/20/0312 mwN). Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher im gegenständlichen Fall der Ansicht ist, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat – im Hinblick auf die dargestellte hohe Funktion seines Vaters schon wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der nahen Angehörigen von Rebellen – als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK verlassen hat und dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann.Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation zu, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher im gegenständlichen Fall der Ansicht ist, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat – im Hinblick auf die dargestellte hohe Funktion seines Vaters schon wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der nahen Angehörigen von Rebellen – als Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK verlassen hat und dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass tatsächlich gesuchte Tschetschenen auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher sind. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der BF konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005) stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W103.2194716.2.00

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