Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 5a§ 1§ 2a§ 24§ 4§ 33§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW116 2251100-1 Spruch, W116 2251100-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 06.02.2020 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt.
- Am 02.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl des Militärkommandos WIEN für den 01.03.2021 nachweislich zugestellt.
- Mit Mail vom 09.12.2021 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Militärkommando WIEN vor, dass er eine Zivildiensterklärung online über „hpa.gv.at“ abgegeben habe und bis dato keine Bestätigung dafür erhalten habe. Deswegen habe er einen Screenshot von dieser Seite gemacht, um einen Beweis zu haben. Den Screenshot betreffend eine von ihm am 26.09.2021 ausgefüllte Zivildiensterklärung übermittelte er als Beilage.
- Mit Schreiben vom 13.12.2021 übermittelte das Militärkommando WIEN die Unterlagen an die Zivildienstserviceagentur (in der Folge ZISA), mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung am 09.12.2021 eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, bereits am 26.09.2021 die Zivildiensterklärung an hpa.gv.at gesendet zu haben. Das HPA habe aber nach eingehender Kontrolle festgestellt, dass dort keine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers eingelangt sei.
- Mit dem nun beschwerdebezogenen Bescheid vom 21.12.2021 stellte die ZISA
§ 5aAbs. 4 i
V mit § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest, dass das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 09.12.2021
§ 5aAbs. 1 Z 3 i
Vm § 1 Abs. 2, 2 Satz ZDG infolge Ruhens des Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung
§ 1Abs.
2, 2 Satz ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruhe.
§ 5aAbs.
1 Z 3 ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschließungsgrund
§ 5aAbs.
3 Z 4 ZDG. Der Einberufungsbefehl sei ihm am 02.12.2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 09.12.2021 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.12.2021 nachweislich zugestellt.5. Mit dem nun beschwerdebezogenen Bescheid vom 21.12.2021 stellte die ZISA
Paragraph 5 a, Absatz 4, iV mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG fest, dass das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 09.12.2021
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens des Rechtes ausgeschlossen gewesen sei. Die Zivildiensterklärung habe daher die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen., In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung
Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruhe.
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschließungsgrund
Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG. Der Einberufungsbefehl sei ihm am 02.12.2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 09.12.2021 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Infolge dieses Mangels sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. , Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.12.2021 nachweislich zugestellt.
- Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2021 binnen offener Frist eine Beschwerde bei der ZISA ein (eingelangt am 04.01.2022). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im September zum „Militärkommando Wien Heerespersonalamt“ gefahren sei, um eine Zivildiensterklärung abzugeben. Die Soldaten hätten jedoch gemeint, dass sie wegen Corona niemand reinlassen dürfen und er die Erklärung online einbringen solle. Das habe er anschließend auch gemacht. Da er jedoch für die Einbringung keine Bestätigung auf der Webseite „hpa.gv.at“ oder per mail erhalten habe, habe er es ein zweites Mal versucht und zur Sicherheit einen Screenshot von der Erklärung gemacht. Nun habe er die Einberufung erhalten und sofort angerufen, um die Sache zu klären. Man habe ihm gesagt er solle einen Beweis senden. Er habe dann ein weiteres Mal angerufen und man habe ihm gesagt, dass die Sache in Bearbeitung sei. Zwei Tage später habe er dann die Nachricht erhalten, dass er seine Zivildiensterklärung erst am 09.12.2021 und damit zu spät abgesendet habe. Das sei jedoch nicht richtig, denn mit Mail vom 09.12.2021 habe er lediglich die Beweise übermittelt und keine Zivildiensterklärung eingebracht. Diese habe er bereits im September online abgeschickt. Falls die Internetseite nicht richtig gewesen sei, verstehe er nicht, weshalb ihm das nicht vor Ort sondern erst nach der Entscheidung am Telefon gesagt worden sei. Er sehe nicht ein, weshalb er jetzt zum Militär einberufen wurde und nie eine Bestätigung erhalten habe.
- Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 06.02.2020 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt. Am 26.09.2021 versuchte der Beschwerdeführer online über die Homepage www.hpa.gv.at eine Zivildiensterklärung an das Heerespersonalamt zu übermitteln. Weil die erfolgreiche Übermittlung dieses Dokuments weder auf der Homepage noch per Mail an den Beschwerdeführer bestätigt wurde, versuchte er es ein weiteres Mal. Weil er neuerlich keine Bestätigung für eine erfolgreiche Übermittlung erhielt, fertigte der Beschwerdeführer von diesem Dokument einen Screenshot an. Beim Heerespersonalamt war keine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers eingelangt. Am 02.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl für den 01.03.2021 des Militärkommandos WIEN nachweislich zugestellt. Erst danach, nämlich mit Mail vom 09.12.2021, übermittelte der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung in Form des von ihm angefertigten Screenshots erstmals erfolgreich an das Militärkommando Wien als zuständige Einbringungsbehörde.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum wesentlichen Teil aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere die Feststellungen betreffend die erstmalige Feststellung der Tauglichkeit und den rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehl. Dass der Beschwerdeführer am 26.09.2021 zweimal versucht hat, eine Zivildiensterklärung online über die Homepage www.hpa.gv.at an das Heerespersonalamt zu übermitteln, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den übermittelten Screenshot. Dass beim Heerespersonalamt keine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers eingelangte, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft des Heerespersonalamtes an das Militärkommando nach Durchführung einer eingehenden Kontrolle. Dass die Versuche des Beschwerdeführers die Zivildiensterklärung am 26.09.2021 online an das Heerespersonalamt zu übermitteln nicht erfolgreich waren, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er keine Bestätigung für eine erfolgreiche Onlineübermittlung des Dokuments erhielt, was bei ihm auch entsprechende Zweifel hervorrief und der Grund für die Anfertigung eines Screenshots war. Dass der Beschwerdeführer nach diesem erfolglosen Versuch die Zivildiensterklärung erstmals mit Mail vom 09.12.2021 an das zuständige Militärkommando übermittelte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Mail und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 idF der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 163/2020 (ZDG) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, (ZDG) lauten (auszugsweise): § 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
- die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
- deshalb Zivildienst leisten zu wollen.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),,
- die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und,
- deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. …
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. … Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung § 5.
(1)Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§ 18 WG 2001) schriftlich zu informieren über
- das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben,
- den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und
- die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.Paragraph 5,
(1)Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (Paragraph 18, WG 2001) schriftlich zu informieren über,
- das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben,,
- den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und,
- die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
(2)Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten
§ 4anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
(2)Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten
Paragraph 4, anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.
(3)Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln.
(3)Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (Paragraph 57 a, Absatz 2,) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001) zu übermitteln.
(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Abs. 2) zu übermitteln.
(4)Die Zivildienstserviceagentur hat ohne unnötigen Aufschub mit Bescheid festzustellen, ob Zivildienstpflicht eingetreten ist. Für Formgebrechen der Erklärung oder fehlende Angaben zum Lebenslauf gilt Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51. Der Feststellungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung unter Angabe des Rechtskraftdatums dem Militärkommando (Absatz 2,) zu übermitteln.
(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung
Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
(5)Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung
Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden. § 5a.
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
- wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
- wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
- während es
§ 1Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,,
- wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder,
- wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder,
- während es
Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 107/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2018,)
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
- feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
- die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
- die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
- ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn,
- feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder,
- die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder,
- die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder,
- ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr 51/1991 in der Fassung von BGBl. Nr.58/2018 lauten:
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat., Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Nr.58 aus 2018, lauten: § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Der Beschwerdeführer macht hier im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Rechtsauffassung der Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Zivildiensterklärung am ein Ruhen dieses Rechtes
§ 1Abs.
2, zweiter Satz ZDG noch nicht eingetreten sei, weil er nachweislich bereits am 26.09.2021 versucht habe, diese online an das Heerespersonalamt zu übermitteln, und ihm der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst erst am 02.12.2021 zugestellt wurde, weshalb auch kein Mangel gem. § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgesprochen:Der Beschwerdeführer macht hier im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Rechtsauffassung der Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Zivildiensterklärung am ein Ruhen dieses Rechtes
Paragraph eins, Absatz 2,, zweiter Satz ZDG noch nicht eingetreten sei, weil er nachweislich bereits am 26.09.2021 versucht habe, diese online an das Heerespersonalamt zu übermitteln, und ihm der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst erst am 02.12.2021 zugestellt wurde, weshalb auch kein Mangel gem. Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG vorliege. , Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang folgendes ausgesprochen: „Die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94). Daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt.“ (VwGH 15.05.2007, 2005/11/0194) „Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, daß es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt, ist, daß die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde -
§ 33Abs 3 AVG nicht in die einmonatige Frist i
Sd § 76a Abs 2 Z 1 ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde (hier: BM für Landesverteidigung) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an das zuständige Militärkommando spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt.“ (VwGH 14.11.1995, 95/11/0201)„Eine Konsequenz der Rechtsauffassung, daß es sich bei der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung um eine verfahrensrechtliche handelt, ist, daß die Tage des Postenlaufes - zur zuständigen Behörde -
Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht in die einmonatige Frist iSd Paragraph 76 a, Absatz 2, Ziffer eins, ZDG einzurechnen sind. Wird das Anbringen jedoch bei der unzuständigen Behörde (hier: BM für Landesverteidigung) eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist dann gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen zur Weiterleitung an das zuständige Militärkommando spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt.“ (VwGH 14.11.1995, 95/11/0201) „Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- September 2003, Zl. 2003/17/0124, mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls gilt nichts anderes. Entscheidend ist daher nicht etwa, ob der Bf im Zeitpunkt der Approbation des angefochtenen Bescheides noch wehrpflichtig war, sondern vielmehr, ob dies auch im Zeitpunkt dessen Erlassung (im Beschwerdefall also der Zustellung) noch zutraf; ob der Bf zu diesem Zeitpunkt also wehrpflichtig war, oder - wegen einer rechtzeitig, also außerhalb der Sperrfrist des § 1 Abs. 2 ZDG 1986 abgegebenen mängelfreien Zivildiensterklärung - bereits zivildienstpflichtig. Dass für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986) die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation der maßgebliche Zeitpunkt darstellt, wird durch die Materialien bestätigt (458 BlgNR,
- GP, 11), in denen es heißt: "Im § 2 Abs 2 soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. ...". Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Zeitpunkt seiner Zustellung entscheidend.“ (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042)Die verfahrensrechtliche Frist zur rechtswirksamen Einbringung einer Zivildiensterklärung wird durch die Ruhensbestimmung des § 1 Abs. 2, zweiter Satz begrenzt. Demnach ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Laut oben zitierter Judikatur ist hierbei der Tag der Zustellung des Einberufungsbefehls relevant. Im gegenständlichen Fall wurde der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer am Donnerstag den 02.12.2021 zugestellt. Das Recht des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Zivildiensterklärung begann daher mit dem zweiten Tag vor dieser Zustellung (das war Dienstag der 30.11.2021) zu ruhen. Demnach war für den Beschwerdeführer der letzte Tag der Frist zur rechtswirksamen Einbringung eines Zivildienstantrages Montag der 29.11.2021.„Der Spruch eines Bescheides hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung herrschenden Rechtslage zu entsprechen. Demnach ist eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage zwischen Unterfertigung und Zustellung des Bescheides zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- September 2003, Zl. 2003/17/0124, mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls gilt nichts anderes. Entscheidend ist daher nicht etwa, ob der Bf im Zeitpunkt der Approbation des angefochtenen Bescheides noch wehrpflichtig war, sondern vielmehr, ob dies auch im Zeitpunkt dessen Erlassung (im Beschwerdefall also der Zustellung) noch zutraf; ob der Bf zu diesem Zeitpunkt also wehrpflichtig war, oder - wegen einer rechtzeitig, also außerhalb der Sperrfrist des Paragraph eins, Absatz 2, ZDG 1986 abgegebenen mängelfreien Zivildiensterklärung - bereits zivildienstpflichtig. Dass für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986) die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation der maßgebliche Zeitpunkt darstellt, wird durch die Materialien bestätigt (458 BlgNR,
- GP, 11), in denen es heißt: "Im Paragraph 2, Absatz 2, soll eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, spätestens jedoch zwei Tage vor einer Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. ...". Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Zeitpunkt seiner Zustellung entscheidend.“ (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0042), Die verfahrensrechtliche Frist zur rechtswirksamen Einbringung einer Zivildiensterklärung wird durch die Ruhensbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2,, zweiter Satz begrenzt. Demnach ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Laut oben zitierter Judikatur ist hierbei der Tag der Zustellung des Einberufungsbefehls relevant. Im gegenständlichen Fall wurde der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer am Donnerstag den 02.12.2021 zugestellt. Das Recht des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Zivildiensterklärung begann daher mit dem zweiten Tag vor dieser Zustellung (das war Dienstag der 30.11.2021) zu ruhen. Demnach war für den Beschwerdeführer der letzte Tag der Frist zur rechtswirksamen Einbringung eines Zivildienstantrages Montag der 29.11.
- Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erstmals am 09.12.2021 und damit erst nach Beginn des Ruhens seines Rechtes auf Einbringung einer Zivildiensterklärung erfolgreich an das zuständige Militärkommando übermittelt. Der erfolglose Versuch des Beschwerdeführers am 26.09.2021 die Zivildiensterklärung online über www.hpa.gv.at an das Heerespersonalamt zu übermitteln, ist nach der Judikatur des VwGH jedenfalls nicht als rechtswirksame Einbringung einer Zivildiensterklärung bei der
§ 5Abs. 3 ZDG zuständigen Einbringungsbehörde zu qualifizieren. Siehe dazu das Erkenntnis des Vw
GH 30.04.2013, Zl. 2021/05/0090: „Es trifft zu, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe trägt. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, S 139 f, Rz 33 zu § 13 AVG)“. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung erstmals am 09.12.2021 und damit erst nach Beginn des Ruhens seines Rechtes auf Einbringung einer Zivildiensterklärung erfolgreich an das zuständige Militärkommando übermittelt. Der erfolglose Versuch des Beschwerdeführers am 26.09.2021 die Zivildiensterklärung online über www.hpa.gv.at an das Heerespersonalamt zu übermitteln, ist nach der Judikatur des VwGH jedenfalls nicht als rechtswirksame Einbringung einer Zivildiensterklärung bei der
Paragraph 5, Absatz 3, ZDG zuständigen Einbringungsbehörde zu qualifizieren. Siehe dazu das Erkenntnis des VwGH 30.04.2013, Zl. 2021/05/0090: „Es trifft zu, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe trägt. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, S 139 f, Rz 33 zu Paragraph 13, AVG)“. In der gleichen Entscheidung ist der VwGH zwar weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ein Ereignis ist, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, S 1305, Rz 38 zu § 71), und dass Gleiches auch gelten muss, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt, weshalb in diesem Fall kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Beschwerdeführers gesehen werden konnte. In der gleichen Entscheidung ist der VwGH zwar weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ein Ereignis ist, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, S 1305, Rz 38 zu Paragraph 71,), und dass Gleiches auch gelten muss, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt, weshalb in diesem Fall kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Beschwerdeführers gesehen werden konnte. Der VwGH hat in dieser Entscheidung jedoch ebenso unmissverständlich festgestellt, dass der Umstand, dass eine Fristversäumung allenfalls durch Bewilligung der Wiedereinsetzung behoben werden kann, nichts daran ändert, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/06/0143). Im vorliegenden Fall wurde wegen Versäumung der in § 1 Abs. 2 ZDG genannten Frist kein rechtswirksamer Zivildienstantrag eingebracht. Dass diesbezüglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und einem solchen zwischenzeitig bereits stattgegeben worden wäre, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch finden sich dafür irgendwelche Hinweise im vorgelegten Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat daher mit beschwerdegegenständlichen Bescheid
§ 5Abs.
4 ZDG zu Recht ausgesprochen, dass eine Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der VwGH hat in dieser Entscheidung jedoch ebenso unmissverständlich festgestellt, dass der Umstand, dass eine Fristversäumung allenfalls durch Bewilligung der Wiedereinsetzung behoben werden kann, nichts daran ändert, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/06/0143). Im vorliegenden Fall wurde wegen Versäumung der in Paragraph eins, Absatz 2, ZDG genannten Frist kein rechtswirksamer Zivildienstantrag eingebracht. Dass diesbezüglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und einem solchen zwischenzeitig bereits stattgegeben worden wäre, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch finden sich dafür irgendwelche Hinweise im vorgelegten Verwaltungsakt. Die belangte Behörde hat daher mit beschwerdegegenständlichen Bescheid
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG zu Recht ausgesprochen, dass eine Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2251100.1.00