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§ 113Art. 133§ 4§ 33§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW156 2243634-1 Spruch, W156 2243634-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 113
ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin, in 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.03.2021, GZ: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages
Paragraph 113, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2022, zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung des Dienstnehmers XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag
§ 113Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat.A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 wegen nicht vor Arbeitsantritt erstatteter Anmeldung des Dienstnehmers römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 1.000,00 zu entrichten hat. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 23.03.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Frau XXXX als Dienstgeberin
§ 113Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten1. Am 23.03.2021 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Frau römisch 40 als Dienstgeberin
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.02.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in XXXX , festgestellt worden wäre, dass für die nachstehend genannten Versicherten die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden wäre:Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 28.02.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 20 in römisch 40 , festgestellt worden wäre, dass für die nachstehend genannten Versicherten die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden wäre: XXXX VSNR: XXXX (in weiterer Folge: Erstbetretener) römisch 40 VSNR: römisch 40 (in weiterer Folge: Erstbetretener) XXXX VSNR XXXX (in weiterer Folge: Zweitbetretener) römisch 40 VSNR römisch 40 (in weiterer Folge: Zweitbetretener) XXXX VSRN: XXXX (in weiterer Folge: Drittbetretener) römisch 40 VSRN: römisch 40 (in weiterer Folge: Drittbetretener)
- Gegen diesen Bescheid hat die BF mit Schriftsatz vom 12.04.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie derzeit pandemiebedingt in ihrem Restaurant lediglich ein Abholservice betreibe. Am 28.02.2021 wären lediglich die BF sowie deren Tochter und Ehemann, die ebenfalls Mitarbeiter im Betrieb seien, im Lokal anwesend gewesen. Mehr als diese drei Personen seien für den Umfang an Speisen auch nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Finanzpolizei hätte im Lokal gerade eine familieninterne Geburtstagsfeier stattgefunden, bei welcher ebenso der Erst- und Zweitbetretene, der Lebenspartner der Tochter der BF sowie der Neffe der BF, anwesend gewesen wären. Der Erst- und Zweibetretene würden in Kufstein gemeinsam ein Chinarestaurant betreiben. Da der Erstbetretene und die BF am
- bzw. 29.
- Geburtstag hätten, hätten sie sich spontan zu einer kleinen Geburtstagsfeier in der Küche des Restaurants der BF getroffen. Weiter sei auszuführen, dass der Zweibetretene beim Eintreffen der Finanzpolizei kein Fleisch auf einem Brett geschnitten hätte. Ebenso wäre der Erstbetretene nicht mit dem Abwasch beschäftigt gewesen, sondern hätte sich gerade selbst die Hände gewaschen. Beide Personen wären lediglich zu Besuch bei der BF gewesen. Der Drittbetretene würde die BF erst seit ein paar Wochen kennen. Er hätte sich bei der BF vorgestellt und hätte bei ihr arbeiten wollen, doch wäre zwischen ihm und der BF weder ein Gehalt noch eine Tätigkeit vereinbart worden. Die BF hätte ihm jedoch vorerst aus Mitleid eine Unterkunft angeboten. Im Übrigen wäre er von der Finanzpolizei außerhalb des Restaurants angetroffen worden, weil er spazieren gegangen wäre. Der Drittbetretene hätte im Restaurant der BF noch nie gearbeitet. Da alle drei Personen nicht für die BF tätig gewesen wären, wären sie auch nicht zur Sozialversicherung anzumelden gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Erst- und Zweibetretene im Restaurant der BF angetroffen worden wären, wobei beide angegeben hätten, die BF lediglich zu besuchen. Hinsichtlich ihrer Beschäftigung hätten sie jedoch jegliche Angaben verweigert. Der Drittbetretene wäre auf dem Weg ins Restaurant beobachtet worden, wo er seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 zufolge seit dem 20.01.2021 als Tellerwäsche vorgesehen sei. In seiner Jackentasche wäre zudem ein Schlüsselbund mit zwei Schlüssel vorgefunden worden, wobei einer die Hintertür zur Küche des Restaurants aufsperre und der andere die Unterkunft in XXXX , wo er genächtigt hätte und auch die BF wohnen würde. Hinsichtlich der Ausführungen der BF, wonach die zwei in der Küche angetroffenen Personen, der Erst- und Zweitbetretene, lediglich zum Zwecke einer spontan organisierten Geburtstagsfeier anwesend gewesen wären, sei anzumerken, dass dies im Rahmen der Kontrolle weder von der BF noch von einem der Betretenen behauptet worden wäre. Es wäre auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich anzusehen, dass in einem Restaurant, welches laut Website bis 14:30 Uhr geöffnet hätte, zu Mittag um etwa 13:00 Uhr eine familieninterne Geburtsfeiger abgehalten werde. Bezüglich des Drittbetretenen wäre es von der BF unterlassen worden, eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für seinen Aufenthalt an der Hintertür ihres Restaurants zu erbringen. Vielmehr hätte er bereits im März 2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er im Restaurant der BF seit ca. 1 Monat als Tellerwäscher vorgesehen wäre und auch wie alle andere Mitarbeiter über einen Schlüssel für die Küche verfüge. Im Ergebnis wäre die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages dem Grund und der Höhe nach jedenfalls zu Recht erfolgt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Erst- und Zweibetretene im Restaurant der BF angetroffen worden wären, wobei beide angegeben hätten, die BF lediglich zu besuchen. Hinsichtlich ihrer Beschäftigung hätten sie jedoch jegliche Angaben verweigert. Der Drittbetretene wäre auf dem Weg ins Restaurant beobachtet worden, wo er seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 zufolge seit dem 20.01.2021 als Tellerwäsche vorgesehen sei. In seiner Jackentasche wäre zudem ein Schlüsselbund mit zwei Schlüssel vorgefunden worden, wobei einer die Hintertür zur Küche des Restaurants aufsperre und der andere die Unterkunft in römisch 40 , wo er genächtigt hätte und auch die BF wohnen würde. Hinsichtlich der Ausführungen der BF, wonach die zwei in der Küche angetroffenen Personen, der Erst- und Zweitbetretene, lediglich zum Zwecke einer spontan organisierten Geburtstagsfeier anwesend gewesen wären, sei anzumerken, dass dies im Rahmen der Kontrolle weder von der BF noch von einem der Betretenen behauptet worden wäre. Es wäre auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unwahrscheinlich anzusehen, dass in einem Restaurant, welches laut Website bis 14:30 Uhr geöffnet hätte, zu Mittag um etwa 13:00 Uhr eine familieninterne Geburtsfeiger abgehalten werde. Bezüglich des Drittbetretenen wäre es von der BF unterlassen worden, eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für seinen Aufenthalt an der Hintertür ihres Restaurants zu erbringen. Vielmehr hätte er bereits im März 2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er im Restaurant der BF seit ca. 1 Monat als Tellerwäscher vorgesehen wäre und auch wie alle andere Mitarbeiter über einen Schlüssel für die Küche verfüge. Im Ergebnis wäre die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages dem Grund und der Höhe nach jedenfalls zu Recht erfolgt.
- Die Rechtsvertretung der BF stellte mit Schriftsatz vom 11.06.2021 einen Vorlageantrag und brachte darin zusammengefasst vor, dass weder der Erst- noch der Zweibetretene entsprechend Deutsch sprechen würden, weshalb es mangels eines Dolmetschers kein Wunder sei, wenn die Finanzpolizei nicht von einer Geburtstagsfeier mitbekommen hätte wollen. Die Abhaltung einer spontanen Geburtstagsfeier liege vielmehr aufgrund der nahestehenden Geburtstage der BF und des Erstbetretenen auf der Hand. Aufgrund der Reduzierung des Betriebes wäre der Einsatz der zwei betretenen Personen, des Erst- und Zweitbetretenen, als Dienstnehmer zudem völlig sinnlos gewesen. Als Verwandte der BF wären beide jedoch berechtigt gewesen, in der Küche im Rahmen der Eigenverköstigung wie auch der Zusammenstellung einer Geburtstagsjause tätig zu sein. Es sei ebenso Faktum, dass der Drittbetretene nicht bei der Verrichtung einer Arbeit angetroffen worden wäre. Zusammengefasst stehe fest, dass die BF die ihr zur Last gelegten Fakten nicht begangen habe.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2022 brachte die Rechtsvertretung der BF zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall unstrittig eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Erstbetretenen und der Tochter der BF bestanden hätte. Weiters stehe fest, dass der Erstbetretene weder ein Entgelt verlangt oder erhalten hätte. Aufgrund der Geburtstage an diesem Tag sei von einer Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Anfertigung einer Geburtstagsjause auszugehen.
- Am 19.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Anwesenheit der belangten Behörde, der BF, ihrer Rechtsvertreterin sowie des als Zeugen einvernommen Erst- und Zweitbetretenen statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 28.02.2021 um 13:05 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ XXXX , durchgeführt.Am 28.02.2021 um 13:05 Uhr wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei Team 20) eine Beschäftigungskontrolle im Lokal „ römisch 40 , durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der chinesische Staatsangehörige, der Drittbetretene, bei Arbeiten für die BF angetroffen, ohne dass diese genannte Person zur Sozialversicherung angemeldet war. Er war am Weg in das Restaurant und versteckte sich, nachdem er die Kontrolle wahrgenommen hatte, an der an der Hintertür des Restaurants. Der Drittbetretene reiste mit einem vom 27.03.2019 bis 24.04.2019 gültigen C-Visum ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr illegal in Österreich auf. Er gab gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2021 an, dass er seit dem 20.01.2021 als Tellerwäscher für die BF vorgesehen sei. Weiters hielten sich der Erst- und Zweitbetretenen in der Küche des Restaurants auf. Bei der Ausübung von Tätigkeiten wurden sie nicht betreten. Dass diese zwei Personen für die BF tätig wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde hat die BF mit Bescheid vom 23.03.2021 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021
§ 113Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.Die belangte Behörde hat die BF mit Bescheid vom 23.03.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,00 verpflichtet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, den niederschriftlichen Angaben vor. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den im Akt einliegenden Fotos sowie den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Drittbetretene seit 20.01.2021 im Lokal der BF als Tellerwäscher vorgesehen und dort auch beschäftigt war, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben in der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021, wonach er aufgrund eines in einer chinesischen Zeitung inseriertem Stellenangebot, seit diesem Zeitpunkt für die BF arbeite. Der Betretene gab dazu ebenfalls an, dass er im Besitz eines Schlüsselbundes mit zwei Schlüsseln wäre, welche die Hintertür zur Küche des Restaurants der BF sowie die Wohnungstür, der von der BF zur Verfügung gestellten Unterkunft, aufsperre. Dies ergab sich ebenso aus den im Akt ersichtlichen Fotos. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist schließlich nicht ersichtlich, welche sonstigen Vorteile der Betretene aus diesen Angaben ziehen würde, weshalb sie als glaubhaft erachtet werden. Die BF brachte im Laufe des Verfahrens zwar an, dass der Drittbetretene zu keinem Zeitpunkt für sie gearbeitet und im Zeitpunkt der Betretung lediglich einen Spaziergang getätigt hätte. Dazu führte sie weiters aus, dass sie ihm bloß eine Unterkunft zur Verfügung gestellt hätte und er nur deshalb einen Schlüssel zur Küche ihres Restaurants gehabt hätte, da sie selbst keine Privatküche hätte und er somit in der Küche des Restaurants etwas für sich kochen könnte. Für das erkennende Gericht stellten sich diesbezügliche Angaben jedoch als nicht glaubwürdig dar, zumal die BF durch diese Ausführungen nicht in der Lage war, eine plausible Erklärung für den Aufenthalt des Betretenen im Zeitpunkt der Betretung an der Hintertür ihres Restaurants zu erbringen. Insbesondere erscheint es unglaubwürdig, dass die BF einem ihr völlig Unbekannten, einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten ihres Betriebes geben sollte. Auch im Lichte der eigenen Ausführungen der BF, wonach sie eine Stellenannonce aufgegeben hätte, da sie Personal für ihr Restaurant gesucht und der Drittbetretene sich darauf bei ihr gemeldet hätte, erscheint ihr Vorbringen, wonach sie ihn darauf nicht beschäftigt hätte, nicht nachvollziehbar. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass diese Person nicht für die BF tätig gewesen ist, sondern die BF den Drittbetretenen über fünf Wochen lang aus dem einzigen Grund, dass er ein Landsmann gewesen wäre, verköstigt und untergebracht hat. Für den Umstand, dass der Erst- und Zweitbetretene unmittelbar bei der Verrichtung einer Arbeit betreten wurden, konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, gaben die Verfahrensparteien doch gleichbleibend an, dass zufolge des geringfügigen „to-go-Abholaufkommen“ der Erst- und Zweibetretene, bei denen es sich um den Neffen bzw. den Verlobten der Tochter der BF handle, am Tag der Betretung, dem 28.02.2021, die BF in ihrem Restaurant besucht hätten. Da das Aufkommen von speisenabholenden Gästen zur Mittagszeit an einem Sonntag überschaubar sei, hätten sich die BF samt ihren Familienangehörigen dazu entschieden, eine familieninterne Geburtstagsfeier in der Küche der BF abzuhalten. Auch aufgrund der tatsächlich zeitlich naheliegenden Geburtstage der BF und des Erstbetretenen stellte sich das Vorbringen der Verfahrensparteien, man hätte sich in der Küche für eine Geburtstagsjause getroffen, als glaubwürdig dar. Die BF konnte zudem plausibel darlegen, dass sie versucht hätte, der Finanzpolizei diese Umstände im Zeitpunkt der Betretung zu erklären, wäre es jedoch weder ihr noch dem Erst- und Zweitbetretenen aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten gelungen. Die Annahme der belangten Behörde konnte daher nicht erwiesen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Materiellrechtliche Bestimmungen:
§ 33Abs.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 35Abs.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 113Abs.
1 ASVG können in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
§ 113Abs.
2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
§ 113Abs.
3 leg.cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.
Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.2. Zu A) Zur teilweisen Stattgebung: Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
§ 113Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
§ 33
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die BF als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 3.2.
- Zum Drittbetretenen: Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, konnte seitens des erkennenden Gerichts das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der BF und dem Drittbetretenen festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass das AVG - anders als das VwGVG - ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit (kennt vgl. etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, mwN). Im Sinn des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 46 AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (vgl. VwGH 11.9.2008, 2007/08/0111; 28.03.2012, 2010/08/0170) (VwGH vom 25.05.2021, Zl. Ra 2020/08/0046).In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass das AVG - anders als das VwGVG - ganz allgemein weder den Grundsatz der Mündlichkeit noch jenen der Unmittelbarkeit (kennt vergleiche etwa VwGH 19.10.2011, 2008/08/0202, mwN). Im Sinn des Grundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) gilt alles als Beweismittel, was Beweis zu liefern, d.h. die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist vergleiche VwGH 11.9.2008, 2007/08/0111; 28.03.2012, 2010/08/0170) (VwGH vom 25.05.2021, Zl. Ra 2020/08/0046). Die Heranziehung der Niederschrift der Drittbetretenen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021 durch die belangte Behörde als Erhebung war somit rechtens. In seien Erkenntnis vom 21.07.2021, Zl. Ra 2021/02/0084, hat der VwGH ausgesprochen, dass, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben darf. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227). Da der Drittbetretene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen aufrechten Wohnsitz im Inland hatte und der aktuelle Aufenthalt dem Bundesverwaltungsgericht unbekannt ist, war auch für das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung des Einvernahmeprotokoll des Drittbetretenen vor dem BFA zur Sachverhaltsfeststellung rechtes.wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben darf. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227). Da der Drittbetretene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen aufrechten Wohnsitz im Inland hatte und der aktuelle Aufenthalt dem Bundesverwaltungsgericht unbekannt ist, war auch für das Bundesverwaltungsgericht die Heranziehung des Einvernahmeprotokoll des Drittbetretenen vor dem BFA zur Sachverhaltsfeststellung rechtes. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074). Weiters ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Weiters ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die BF als Dienstgeberin hat es unterlassen, den Drittbetretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Die BF hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag für den Drittbetretenen dem Grunde nach berechtigt. 3.2.
- Zum Erst- und Zweitbetretenen: Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
§ 4Abs.
1 Z.1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. In gegenständlichen Fall konnte aber – wie sich aus den Feststellungen ergibt – eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Erst- und Zweitbetretenen bei der BF nicht nachgewiesen werden. Der Beitragszuschlag für den Erst- und Zweitbetretenen war daher schon dem Grunde nach nicht berechtigt. 3.2.3. Zur Höhe: Der Beitragszuschlag setzt sich
§ 113Abs.
2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,
- Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen unbedeutende Folgen etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (siehe VwGh vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228) Im vorliegenden Fall wurde die Meldung von einem Dienstnehmer unterlassen und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Abgabenbehörde noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2012, Zl. 2010/08/0218).Im vorliegenden Fall wurde die Meldung von einem Dienstnehmer unterlassen und war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Abgabenbehörde noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann deshalb nicht die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2012, Zl. 2010/08/0218). Somit war der vorgeschriebene Beitragszuschlag der Höhe nach auf EUR 1.000 zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2243634.1.00