← Österreich

{'item': 'W161 2249515-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW161 2249515-1 SpruchW161 2249515-1/3E, W161 2249515-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.09.2021, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0042/2021, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, vertreten durch Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 21.07.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.09.2021, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0042/2021, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Somalia, vertreten durch Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 21.07.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und stellte am 17.09.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) unter Vorlage zahlreicher Urkunden einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs.1 AsylG
  2. Begründend führte sie an, sie sei mit dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, verheiratet. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und stellte am 17.09.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) unter Vorlage zahlreicher Urkunden einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Begründend führte sie an, sie sei mit dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, verheiratet. 1.
  5. Die ÖB Addis Abeba übermittelte in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) und wies gleichzeitig daraufhin, dass die vorgelegten somalischen Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden können. Das Urkundenwesen in Somalia weise gravierende Mängel auf. Überprüfungen durch die Botschaft wären nicht möglich, da einerseits in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestünden und andererseits der Botschaft keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorlägen. Darüber hinaus verfüge die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia, über welche allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Die Botschaft habe aufgrund dieser Umstände Zweifel betreffend die Identität des Verwandtschaftsverhältnisses mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson und den sonstigen Angaben der Antragstellerin. Um die von der Antragstellerin angegebenen Familienverhältnisse sicher feststellen zu können werde die Durchführung einer Paralleleinvernahme der Antragstellerin und der Bezugsperson angeregt. 1.
  6. Jeweils am 15.03.2021 wurden die Antragstellerin durch die ÖB Addis Abeba und die Bezugsperson durch das BFA befragt. Dabei gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an: „LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, mit wem? VP: ja ich bin verheiratet mit XXXX VP: ja ich bin verheiratet mit römisch 40 LA: Wie alt waren Sie und Ihr Ihr Gatte als Sie geheiratet haben? VP: ich war 25 … mein Mann ungefähr in meinem Alter. ich weiß nicht wie alt er war. LA: Wo wurde die Ehe geschlossen? Wo wurde die Hochzeitsfeier abgehalten? (eigenes Haus, Haus des Onkels, etc) VP: Im Haus meiner Mutter in XXXX im Bezirk XXXX VP: Im Haus meiner Mutter in römisch 40 im Bezirk römisch 40 LA: Wann fand die Hochzeit statt? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wurde die Ehe traditionell und/oder standesamtlich geschlossen? VP: es war eine standesamtliche Hochzeit. Wir haben zuerst im Haus meiner Mutter geheiratet und anschließend im Standesamt. LA: Welche Personen waren anwesend? VP: Im Standesamt waren wir nur mit zwei Zeugen und dem Standesbeamten Im Haus meiner Mutter waren wir, die zwei Zeugen, meine Mutter, seine Mutter mein Onkel LA: Gab es Trauzeugen? Wenn ja, wie hießen diese? VP: XXXX und XXXX … das sind meine Nachbarn. Wir sind gute BekannteVP: römisch 40 und römisch 40 … das sind meine Nachbarn. Wir sind gute Bekannte LA: Wer hat die Ehe geschlossen? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: War Ihr Gatte bei der Eheschließung anwesend? Wenn nein, war jemand als Vertreter des Gatten anwesend? Wer war der Vertreter des Gatten? VP: er war im Haus und beim Standesamt dabei LA: Wo standen Ihre Eltern/Schwiegereltern bei der Zeremonie? VP: Die Eltern waren nicht bei der Hochzeit im Standesamt dabei. Mein Vater lebt nicht mehr. Der Vater meines Mannes ist auch schon gestorben. LA: Wo stand Ihr Ehegatte (wenn anwesend)? VP: Ich kann mich nicht erinnern LA: Gibt es Fotos oder ein Video von der Hochzeit? VP: nein LA: Gibt es ein Hochzeitfoto? VP: nein LA: Gab es eine Hochzeitsfeier? Wenn ja, wo fand diese statt? Wurde gemeinsam oder getrennt (geschlechtermäßig) gefeiert? VP: ja… Wir haben zusammen gefeiert. Im Haus meiner Mutter LA: Wie viele Gäste (ungefähr) waren bei der Hochzeitsfeier anwesend? VP: ungefähr 20 LA: Wie lange hat die Hochzeitsfeier gedauert? VP: von ca. 10 Uhr vormittags bis ca. 18 Uhr LA: Wie gestaltete sich die Hochzeitsfeier (Musik, Essen. extra ein Schaf geschlachtet, welche Mutter hat gekocht, wer hat dies bezahlt, etc.)? VP: Reis und Fleisch (ich weiß nicht was für Fleisch) und Halwa (=etwas Süßes). Frauen von außerhalb. Mein Mann hat für alles bezahlt. LA: Gibt es ein Dokument von der Hochzeit (Heiratsurkunde, etc.)? Wenn ja, wo befindet sich dieses? VP: Ja es gibt eine Heiratsurkunde die ich bei der Botschaft abgegeben hat. LA: Wo wurde die HU ausgestellt? Bzw. wo und wann und von wem? VP: wir haben die HU am selben Tag im Standesamt bekommen. Unterschrieben ist die HU vom Sheik und den zwei Zeugen IA: Beschreiben Sie die Kleidung} die Sie bei der Hochzeit getragen haben (Kleid, Kopfschmuck. Blumenstrauß, Schmuck, etc.) VP: ein weißes Kleid und Kopfbedeckung. Ich war geschminkt und trug Schmuck (Kette, Ohrring und Armreif aus weißem Plastik) LA: Beschreiben Sie die Kleidung, die Ihr Ehegatte bei der Hochzeit getragen hat. (Anzug; Krawatte, etc.) VP: weißes Hemd und schwarze Hosen Er trug seine silberne Uhr, eine Krawatte und schwarze Schuhe LA: Was haben Ihre Eltern Ihnen zur Hochzeit geschenkt? VP: keine LA: Was haben Ihre Schwiegereltern Ihnen zur Hochzeit geschenkt? VP: ich hab kein Geschenk bekommen LA: Haben Sie von Ihrem Gatten ein persönliches Hochzeitsgeschenk erhalten? Wenn ja, welches?VP: neinLA: Haben Sie von Ihrem Gatten ein persönliches Hochzeitsgeschenk erhalten? Wenn ja, welches?, VP: nein LA: Haben Sie ein persönliches Hochzeitsgeschenk von Ihrem Gatten erhalten? Wenn ja, welches? VP: nein LA: Wann, wie und wo haben Sie Ihren Ehegatten kennengelernt? VP: wir haben uns zwei Monate vor unserer Hochzeit in Balaji Araba, XXXX kennengelernt. Es war in der Nachbarschaft wo wir Teig für das Brot holen. Meine Freundin XXXX war mit mir und mein Mann war alleine Das war das erste Mal dass uns sahen Meine Freundin und et haben sich gekannt.VP: wir haben uns zwei Monate vor unserer Hochzeit in Balaji Araba, römisch 40 kennengelernt. Es war in der Nachbarschaft wo wir Teig für das Brot holen. Meine Freundin römisch 40 war mit mir und mein Mann war alleine Das war das erste Mal dass uns sahen Meine Freundin und et haben sich gekannt. LA: Ist das Ihre/für Ihren Gatten erste Ehe? VP: Ich war schon mal verheiratet ich war ungefähr 17 und wir waren ca 3 Jahre verheiratet. Wir haben uns scheiden lassen Ich habe zwei Kinder mit ihm Ich weiß nicht, wie alt die Kinder sind Sie leben mit dem Vater LA: Wie alt waren Sie und Ihr Ehegatte als Sie sich kennen lernten? VP: 25 …..mein Mann auch ungefähr 25 LA: Wo haben Sie und Ihr Ehegatte vor der Hochzeit gelebt? VP: In XXXX , XXXX Er hat mit seiner Mutter und Geschwister gelebt Ich habe nach der Scheidung wieder bei meiner Mutter und meiner Schwester XXXX gelebt.VP: In römisch 40 , römisch 40 Er hat mit seiner Mutter und Geschwister gelebt Ich habe nach der Scheidung wieder bei meiner Mutter und meiner Schwester römisch 40 gelebt. LA: Haben Sie vor der Eheschließung zusammen gewohnt? VP: nein LA: Haben Sie oder Ihr Ehegatte gearbeitet? Wenn ja, wo und was und wie lange? VP: Zuhause … ich habe mit meiner Mutter Brotteig zubereiten und verkauft. Mein Mann hat nicht gearbeitet. Ich weiß nicht woher mein Mann fur die Hochzeit hatte, Er war nur in der Koranschule. LA: Wo haben Sie nach der Eheschließung gewohnt (Eltern, Schwiegereltern, eigene Wohnung)? VP: Im Haus seiner Mutter (meine Schwiegermutter) mit der Mutter zwei Brüder und seiner Schwester. LP: Wie viele Zimmer gab es im Haus wo sie wohnten? Wie viele Zimmer davon waren für Sie und Ihren Mann? VP: drei Schlafzimmer. Mutter und Schwester ein Zimmer, die Brüder hatten ein Zimmer und wir hatten ein Zimmer. LP: Beschreiben sie das Haus inkl. Grundstück (Farbe der Hauswand außen, gab es einen Gemüsegarten, Farbe des Eingangstors, gab es Bäume im Garten, war die Küche im Haus oder im Freien) VP: das Haus war aus Ziegel …. Es war nicht gestrichen, mit blauer Eingangstür. Es gab keinen Garten. Die Küche war im Haus. Toilette auch LP: Hatten sie Haustiere (Kühe, Ziegen, Hunde etc.) wie viele? VP: wie hatten keine Haustiere … LP: Haben Sie/hat Ihre Gattin sich in den letzten Jahren immer in Somalia aufgehalten? VP: ich habe in Kenia gewohnt in 2018 und 2019 ging ich zurück nach Somalia LA: Wie haben Sie und Ihr Partner Ihren Lebensunterhalt nach der Hochzeit bestritten? (war man berufstätig, zahlte der Schwiegervater, etc.) VP: mein Mann hat nie gearbeitet und ich habe weiter mit meiner Mutter Brotteig verkauft LA: Fragen nach Tagesabläufen – wer hat gekocht, wo hat man die Wäsche gewaschen, welchen Shop hat man zum Einkaufen immer aufgesucht? VP: ich habe für meinen Mann gekocht, die Mutter und Schwester von meinem Mann haben die Lebensmittel besorgt. Mein Mann und ich haben unsere eigene Wäsche gewaschen. Das Haus meiner Mutter ist ca. 10 Minuten entfernt. LA: Wann und wo haben Sie Ihren Ehegatten das letzte Mal gesehen? (Genaue Schilderung) Zeit, Umgebung, waren Freunde/Familie anwesend? VP: im Februar 2020 in XXXX . Wir haben von Dezember 2019 bis Februar 2020 inVP: im Februar 2020 in römisch 40 . Wir haben von Dezember 2019 bis Februar 2020 in XXXX ein Haus gemietet römisch 40 ein Haus gemietet 2010 im Juni im Haus seiner Mutter. Die ganze Familie war da … alle wussten, dass er abreisen würde … es war am Morgen. Am nächsten Tag zog ich wieder zu meiner Mutter. LA: Wo hielt sich ihr Ehegatte bei der Ausreise auf? VP: er ging von Somalia nach Jemen und von Jemen in die Türkei, Auf der Reise hat er manchmal seine Mutter angerufen und wir konnten mit einander sprechen LA: Wo hält sich Ihr Ehegatte derzeit auf? VP: In XXXX in OsterreichVP: In römisch 40 in Osterreich LA: Aus welchem Grund ist ihr Gatte geflüchtet? VP: die allgemeine Sicherheit, die generelle politische Situation … kein konkreter Grund … nur eine hoffnungslose Situation LA: Hat er mit Ihnen über einen Fluchtplan gesprochen? Bitte erzählen Sie … VP: Wir haben nie darüber gesprochen. LA: Aus welchen Gründ3n sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Ehegatten geflüchtet? VP: Wir hatte nicht genug Geld Meine Schweigermutter hat für die Flucht bezahlt. LA: Wann und wie haben Sie später wieder Kontakt zu Ihrem Ehegatten aufgenommen? VP: Mitte 2011 hat er uns aus Österreich kontaktiert LA: Falls Kinder vorhanden: Hatten Sie nach der Trennung von Ihrem Ehegatten regelmäßigen Kontakt zu den Kindern? VP: wir haben keine Kinder … Ich hatte eine Fehlgeburt nach seinem Besuch in XXXX im September 2020VP: wir haben keine Kinder … Ich hatte eine Fehlgeburt nach seinem Besuch in römisch 40 im September 2020 LA: Wie lauten die genauen Personalien Ihres behaupteten Ehegatten? VP: XXXX , geb. XXXX in Mogadishu. Name der Mutter ist XXXX VP: römisch 40 , geb. römisch 40 in Mogadishu. Name der Mutter ist römisch 40 LA: Hat Ihr Gatte besondere Merkmale (wie Muttermale, Tätowierungen, Sommersprossen, Narben, Verstümmelungen, etc.)? VP: Muttermal an der Nase, keine Tätowierungen, keine Narben etc LA: Haben Sie besondere Merkmale (wie Muttermale, Tätowierungen, Sommersprossen, Narben, Verstümmelungen, etc.)? VP: nichts LA: Bei einer Verstümmelung: Wann und wie zogen Sie sich oder Ihr Gatte diese Verstümmelung zu? VP: nichts LA: Bei Narben: Wissen Sie woher die Narben Ihres Gatten stammen? VP: nichts LA: Bei eigenen Narben: Beschrieben Sie woher Ihre Narben stammen, wusste ihre Partnerin von den Narben? VP: nichts LA: Hatte Ihr Gatte seit ihrem Kennenlernen jemals Verletzungen, die ärztlich behandelt werden musste? Wenn ja, in welchem Krankenhaus bzw. bei welchem Arzt wurde die Verletzung behandelt? VP: nie LA: Hatten Sie oder ihr Gatte seit ihrem Kennen lernen jemals Verletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten? Wenn ja, in welchem Krankenhaus bzw. bei welchem Arzt wurde die Verletzung behandelt? VP: außer die Fehlgeburt … nichts LA: Hat Ihr Gatte oder Sie selbst von dieser Verletzung sichtbare Narben? Wenn ja, wo? VP: nein LA: Leidet Ihr Gatte an irgendwelchen Krankheiten? Wenn ja, an welcher und seit wann? VP: nein LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Wenn ja, an welcher und seit wann? VP: nein LA: Ist/war Ihr Gatte auf Grund der Krankheit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja (seit) wann und wo? VP: nein LA: Sind/waren Sie auf Grund der Krankheit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja (seit) wann und wo? VP: nein LA: Welche Schulbildung besitzt Ihr Gatte? VP: nur die Koranschule LA: Welche Schulbildung besitzen Sie? VP: nur die Koranschule LA: Aus welchem Dorf/welcher Stadt/welcher Gegend stammt Ihr Gatte? VP: aus XXXX VP: aus römisch 40 LA: Aus welchem Dorf/welcher Stadt/welcher Gegend stammen Sie? VP: aus XXXX VP: aus römisch 40 LA: In welchem Teil von XXXX ?LA: In welchem Teil von römisch 40 ? VP: im Zentrum LA: Wie weit ist das voneinander entfernt? VP: … Kommen aus dem selben Ort Auf die Frage, warum er seine Gattin nicht früher nachgeholt hat, antwortet die AS, dass er zuvor die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Mein Mann arbeitet derzeit als Arbeiter … (laden von LKW) Zuvor hat er in einer Fischfabrik gearbeitet.“ Die genannte Bezugsperson XXXX gab an wie folgt:Die genannte Bezugsperson römisch 40 gab an wie folgt: „LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, mit wem? VP: Ja, XXXX VP: Ja, römisch 40 LA: Wie alt waren Sie und Ihre Gattin als Sie geheiratet haben? VP: Ich war ca. 25 bis 26 Jahre alt, meine Gattin auch im selben Alter LA: Wo wurde die Ehe geschlossen? Wo wurde die Hochzeitsfeier abgehalten? (eigenes Haus, Haus des Onkels, etc.) VP: Im Haus meiner Frau, auch im Haus der Frau nach der Eheschliessung LA: Wann fand die Hochzeit statt? VP: Im Jahr 2008, mehr weiss ich nicht. LA: Wurde die Ehe traditionell und/oder standesamtlich geschlossen? VP: traditionell LA: Welche Personen waren noch anwesend? VP: Der Onkel meiner Frau, die Mutter meiner Frau, meine Mutter und einige aus der Nachbarschaft (ca. 10 Personen) LA: Gab es Trauzeugen? Wenn ja, wie hießen diese? VP: Ja, zwei XXXX , und XXXX VP: Ja, zwei römisch 40 , und römisch 40 LA: Wer hat die Ehe geschlossen? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: War Ihre Gattin bei der Eheschließung anwesend? Wenn nein, war jemand als Vertreter der Gattin anwesend? Wer war der Vertreter der Gattin? VP: Meine Gattin war nicht bei der Eheschließung dabei. Aber sie war im selben Haus LA: Wo standen Ihr Eltern/Schweigereltern bei der Zeremonie? VP: Es saßen alle. Es saßen alle im Kreis. LA: Wo stand Ihre Ehegattin (wenn anwesend))? VP: --- LA: Gibt es Fotos oder ein Video von der Hochzeit? VP: Nein LA: Gibt es ein Hochzeitfoto? VP. Nein LA: Gab es eine Hochzeitsfeier? Wenn ja, wo fand diese statt? Wurde gemeinsam oder getrennt (geschlechtermäßig) gefeiert? VP: Die anschliessende Hochzeitsfeier fand im Haus der Mutter meiner Gattin statt. Zuerst aßen die Männer, danach gingen die Männer weg, jeder ging nach Hause, danach kamen die Frauen um zu essen. Ich war dann dort dabei. Mit mir waren zwei Brüder von mir. LA: Wie viele Gäste (ungefähr) waren bei der Hochzeitsfeier anwesend? VP: Es waren ca. 20 Personen insgesamt. LA: Wie lange hat die Hochzeitsfeier gedauert? VP: ca. 5 Stunden, es begann am Nachmittag LA: Wie gestaltete sich die Hochzeitsfeier (Musik, Essen, extra ein Schaf geschlachtet, welche Mutter hat gekocht, wer hat dies bezahlt, etc.)? VP: Es gab Süssigkeiten, so wie Halwa und mit Fleisch gefülltes Sambusa, und Getränke, Es wurde mit einem Kassettenrecorder Musik abgespielt. Es wurde auch getanzt. LA: Gibt es ein Dokument von der Hochzeit (Heiratsurkunde, etc.)? Wenn ja, wo befindet sich dieses? VP: Ja, es gibt eine Heiratsurkunde. (Sie befindet sich auch im Akt) LA: Wo wurde die HU ausgestellt? Bzw. wo und wann und von wem? VP: In Somalia in XXXX , im Bezirk XXXX , gleich nach der Hochzeit im Jahr 2008, durch die Behörde in XXXX , genaue Bezeichnung der Behörde weiss ich nicht.VP: In Somalia in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , gleich nach der Hochzeit im Jahr 2008, durch die Behörde in römisch 40 , genaue Bezeichnung der Behörde weiss ich nicht. LA: Beschreiben Sie die Kleidung, die Sie bei der Hochzeit getragen haben. (Anzug, Krawatte, etc.) VP: Es war ein blauer Anzug, ein weisses Hemd, eine rote Krawatte, schwarze Schuhe LA: Beschreiben Sie die Kleidung, die Ihre Gattin bei der Hochzeit getragen haben (Kleid, Kopfschmuck, Blumenstrauß, Schmuck, etc.). VP: Meine Gattin trug ein weisses Hochzeitskleid, Der Kopf war verhüllt, man konnte aber nah oben die Verhüllung aufmachen. Das war auch weiss. Und weisse Schuhe, sie trug Ohrringe, auch Ringe, aber kein Gold LA: Was haben Ihre Eltern Ihrer Gattin zur Hochzeit geschenkt? VP: Meine Mutter schenkte meiner Frau ein traditionelles Kleid ( Shaash ) LA: Was haben Ihre Schwiegereltern zur Hochzeit geschenkt? VP: Auch von dort bekam meine Frau ein Shaash LA: Haben Sie Ihrer Gattin ein persönliches Hochzeitsgeschenk geschenkt? Wenn ja, welches? VP: Ich habe meiner Frau nichts geschenkt. LA: Wann, wie und wo haben Sie Ihre Ehegattin kennengelernt? VP: Ich lernte sie ungefähr zwei Monate vor der Hochzeit im Jahr 2008 kennen. In einer Art Mühle. Ich habe sie dort angesprochen, sie war mit einer Freundin unterwegs. Sie hat mir gefallen. Beim zweiten Mal trafen wir uns in einem Teehaus , ca zwei Tage später. LA: Ist das Ihre/für Ihren Gatten erste Ehe? VP: Für mich ist das die erste Ehe, für die Frau war es die zweite Ehe. Sie hat zwei Kinder von einem anderen Mann. Die Kinder wurden vom anderen Ehemann mitgenommen. LA: Wo haben Sie und Ihre Ehegattin vor der Hochzeit gelebt? VP: Wir lebten getrennt, sie bei ihrer Mutter und ich im Haus meiner Eltern. LA: Haben Sie vor der Eheschließung zusammen gewohnt? VP: Nein LA: Haben Sie oder Ihre Ehegattin gearbeitet? Wenn ja, wo und was und wie lange? VP: Wir haben beide nicht gearbeitet.. Die Frau meiner Mutter hat gearbeitet. Meine Mutter hatte einen kleinen Gemüseladen LA: Wo haben Sie nach der Eheschließung gewohnt (Eltern, Schwiegereltern, eigene Wohnung)? VP: Wir lebten dann im Haus meiner Eltern. LP: Wie viele Zimmer gab es im Haus wo sie wohnten? Wie viele Zimmer davon waren für Sie und Ihren Mann? VP: es gab insgesamt vier Zimmer, wir bekamen ein Zimmer LP: Beschreiben sie das Haus inkl. Grundstück (Farbe der Hauswand außen, gab es einen Gemüsegarten, Farbe des Eingangstors, gab es Bäume im Garten, war die Küche im Haus oder im Freien) VP: Es ist weiss, Die Eingangstür war rot, Die Fenster waren aus Naturholz, es gab keinen Garten, die Küche war im Haus LP: Hatten Sie Haustiere (Kühe, Ziegen, Hunde etc.) wie viele? VP: Es gab bei uns keine Haustiere. LP: Haben Sie/ hat Ihre Gattin sich in den letzten Jahren immer in Somalia aufgehalten? VP: Ich war nie mehr in Somalia, die Gattin ist derzeit in Äthiopien. Sie verliess Somalia im Jahr
  7. Im Jahr 2019 wurde Sie von Kenia nach Somalia zurückgeschoben. Dann reiste Sie nach Äthiopien. LA: Wie haben Sie und ihre Partnerin Ihren Lebensunterhalt nach der Hochzeit bestritten? (war man berufstätig, zahlte der Schwiegervater, etc.) Wie lange lebten Sie zusammen. VP: Ich suchte mir immer wieder kleine Arbeiten um Geld zu verdienen. Ich habe auch im Geschäft der Mutter mitgeholfen. Meine Gattin arbeitete nicht. Wir lebten eineinhalb Jahre zusammen. LA: Fragen nach Tagesabläufen — wer hat gekocht, wo hat man die Wäsche gewaschen, welchen Shop hat man zum Einkaufen immer aufgesucht? VP: Meine Frau hat gekocht, Die Wäsche wurde händisch gewaschen, eingekauft habe ich selbst auf dem Markt in XXXX , XXXX VP: Meine Frau hat gekocht, Die Wäsche wurde händisch gewaschen, eingekauft habe ich selbst auf dem Markt in römisch 40 , römisch 40 LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin das letzte Mal gesehen? (Genaue Schilderung) Zeit, Umgebung, waren Freunde/Familie anwesend? VP: Das war im Jahr 2010, genaueres weiss ich nicht mehr, es war im Haus meiner Eltern wo auch wir wohnten. Es waren nur wir zwei anwesend. Ich habe meine Frau aber noch einmal im Jahr 2020 in Äthiopien getroffen, das war Ende Dezember 2019 und ich kam im Februar 2020 zurück nach Österreich. LA: Wo hielt sich Ihre Ehegattin bei der Ausreise auf? VP: Als ich wegging, zog meine Gattin zum Haus ihrer Mutter zurück. Sie wollte sich um ihre Mutter kümmern, da diese allein war. LA: Wo hält sich Ihre Ehegattin derzeit auf? In welchem Land? VP: Äthiopien, sie ist in XXXX , im Stadtteil XXXX , VP: Äthiopien, sie ist in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 , LA: Aus welchem Grund ist ihr Gatte geflüchtet? VP: ------ LA: Haben sie mit Ihrer über einen Fluchtplan gesprochen? Bitte erzählen Sie… VP: Ja, Ich sagte ihr, dass ich flüchten möchte, Ich sagte ihr, dass ich hoffe in ein Land zu kommen wo wir unser Leben gemeinsam weiterführen können. Die Gattin hat mich nicht nach dem Grund meiner Ausreise gefragt. LA: Aus welchen Gründen sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Ehegattin geflüchtet? VP: Da ich selbst nicht wusste was auf mich bei der Flucht zukommt, habe ich meine Gattin nicht mitgenommen. Ich wollte sie nicht in Gefahr bringen. Ein weiterer Grund war das fehlende Geld. LA: Wann und wie haben Sie später wieder Kontakt zu Ihrem Ehegattin aufgenommen? VP: Ich hatte den ersten Kontakt nach meiner Flucht erst im Jahr
  8. Sie rief mich an, Sie bekam die Telefonnummer über meine Mutter. Jetzt haben wir Kontakt über die sozialen Netzwerke, Immo, whats app... LA: Falls Kinder vorhanden: Hatten Sie nach der Trennung von Ihrer Ehegattin regelmäßigen Kontakt zu den Kindern? VP: Sie war schwanger , hat aber das Kind verloren. LA: Wie lauten die genauen Personalien Ihrer behaupteten Ehegattin? VP: siehe oben, geboren XXXX VP: siehe oben, geboren römisch 40 LA: Hat Ihre Gattin besondere Merkmale (wie Muttermale, Tätowierungen, Sommersprossen, Narben, Verstümmelungen, etc.)? VP: Nein LA: Haben Sie besondere Merkmale (wie Muttermale, Tätowierungen, Sommersprossen, Narben, Verstümmelungen, etc.)? VP: Ich habe ein großes Muttermal am rechten Nasenflügel LA: Bei einer Verstümmelung: Wann und wie zogen Sie sich diese Verletzungen zu? VP: ---- LA: Hatte Ihre Gattin seit ihrem Kennenlernen jemals Verletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten? Wenn ja, in welchem Krankenhaus bzw. bei welchem Arzt wurde die Verletzung behandelt? VP: Nein, nur wegen der misslungenen Schwangerschaft in Äthiopien LA: Hatten Sie seit ihrem Kennenlernen jemals Verletzungen, die ärztlich behandelt werden mussten? Wenn ja, in welchem Krankenhaus bzw. bei welchem Arzt wurde die Verletzung behandelt? VP: Nein LA: Leidet Ihre Gattin an irgendwelchen Krankheiten? Wenn ja, an welcher und seit wann? VP: Nein LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Wenn ja, an welcher und seit wann? VP: Nein LA: Welche Schulbildung besitzt Ihr Gattin? VP: keine Schulbildung LA: Welche Schulbildung besitzen Sie? VP: ich hatte auch keine Schulbildung LA: Aus welchem Dorf/welcher Stadt/welcher Gegend stammt Ihr Gattin? VP: Sie stammt aus dem Bezirk XXXX in XXXX VP: Sie stammt aus dem Bezirk römisch 40 in römisch 40 LA: Aus welchem Dorf/welcher Stadt/welcher Gegend stammen Sie? VP: Auch ich stamme aus XXXX ,VP: Auch ich stamme aus römisch 40 , LA: Wie weit ist das voneinander entfernt? VP: ungefähr eine halbe Stunde Fußweg. LA: Wo wohnen und arbeiten Sie derzeit ? VP: Ich wohne in XXXX in der XXXX . Ich arbeite für die Firma XXXX in XXXX als Leasingarbeiter. Ich verdiene monatlich 1400 netto. Die Wohnung kostet ca. 550,-.“VP: Ich wohne in römisch 40 in der römisch 40 . Ich arbeite für die Firma römisch 40 in römisch 40 als Leasingarbeiter. Ich verdiene monatlich 1400 netto. Die Wohnung kostet ca. 550,-.“ 1.
  9. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.04.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). 1.
  10. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 07.04.2021 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). In der Stellungnahme gleichen Datums wird dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben. In der Stellungnahme gleichen Datums wird dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine solche nie geschlossen worden wäre, somit eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe sei offenbar auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben habe sich ergeben, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine solche nie geschlossen worden wäre, somit eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Eine gültige Ehe sei offenbar auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden. Mit der in Österreich lebenden Bezugsperson sowie mit der Antragstellerin sei am 15.03.2021 eine Parallelbefragung bezüglich der behaupteten Verehelichung durchgeführt worden, aus welcher klar hervorgekommen wäre, dass die behauptete Eheschließung und somit ein gemeinsames Familienleben in Somalia nie stattgefunden haben. In grundlegenden Fragen sei es zu derart divergierenden Antworten der jeweils Befragten gekommen, dass jedenfalls davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Eheschließung und das Wohnen im gemeinsamen Haushalt in der jeweils geschilderten Art keinesfalls stattgefunden haben. Dies lasse somit auch die Folgerung zu, dass auch die vorgelegte Heiratsurkunde keinesfalls als echt anzusehen sei. Bemerkt werde, dass sich beide Befragten zwar gut vorbereitet haben, dennoch in grundlegenden Beantwortungen gegensätzliche Antworten gegeben worden wären. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu) sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
  11. Mit Schreiben vom 07.04.2021, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA wurde ebenfalls übermittelt. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. 1.
  13. Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2014 zu seiner Gattin an wie folgt: „F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Gattin? A: Nein. F: Wann und wo haben Sie geheiratet. Waren Zeugen anwesend? A: In XXXX , im Jahr 2008, Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wann
  14. Es waren zwei Zeugen anwesend, mein Bruder und ein anderer Mann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den anderen Mann nicht gekannt habe, den hat meine Frau mitgebracht.A: In römisch 40 , im Jahr 2008, Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wann
  15. Es waren zwei Zeugen anwesend, mein Bruder und ein anderer Mann. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den anderen Mann nicht gekannt habe, den hat meine Frau mitgebracht. F: War Ihre Heirat eine rein moslemische oder wurde diese auch staatlich registriert ? A: Traditionelle Hochzeit. F: Gibt es über die Heirat Unterlagen? A: Nein. In Somalia herrscht Krieg, ich habe nichts. F: Ist Ihre Gattin mit Ihnen verwandt? Wie haben Sie sich kennengelernt? A: Nein, sie ist nicht verwandt mit mir. Ich habe sie bei einer Mühle kennengelernt. Wir waren verliebt Sie erzählte mir sofort, dass sie zwei Kinder hat. Wir haben nach kurzer Zeit geheiratet. F: Sie gaben an 1 Stiefsohn und 1 Stieftochter in Somalia zu haben. Erklären Sie das genaue Verhältnis? A: Meine Frau brachte die Kinder mit. Sie waren klein, der Sohn ist 5 und das Mädchen ist
  16. F: Haben Sie die Kinder adoptiert. A: Ja F: Wenn ja, gibt es darüber Unterlagen, eine staatliche anerkannte Adoption? A: Ich habe keine Dokumente, es herrscht Bürgerkrieg. F: Was ist mit dem Vater der Kinder? A: Meine Frau hat mir erzählt, dass sie sich scheiden ließen, mehr weiß ich nicht.“ 1.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2021, wies die ÖB Addis Abeba den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab. 1.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2021, wies die ÖB Addis Abeba den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). 1.
  19. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus dem Bescheid gehe der Bescheid-Adressat nicht hervor, er sei lediglich an eine „ XXXX “ gerichtet. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau des in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden XXXX . Vor der Flucht des Ehemannes hätten sie in Somalia zusammengelebt. Es liege daher die Eigenschaft als Familienangehöriger vor.1.
  20. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus dem Bescheid gehe der Bescheid-Adressat nicht hervor, er sei lediglich an eine „ römisch 40 “ gerichtet. Die Beschwerdeführerin sei die Ehefrau des in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden römisch 40 . Vor der Flucht des Ehemannes hätten sie in Somalia zusammengelebt. Es liege daher die Eigenschaft als Familienangehöriger vor. 1.
  21. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2021 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. 1.
  22. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2021 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des BFA, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 nicht gegeben sei. In der Stellungnahme des BFA vom 07.04.2021 werde sehr ausführlich dargelegt, dass aufgrund divergierender Angaben zu grundlegenden Fragen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Eheschließung sowie ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich somit bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende, entscheidungsrelevante Widersprüche ergeben. Aufgrund dieser Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel – trotz Aufforderung dazu – sei keineswegs vom Nachweis iSd vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des BFA, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005 nicht gegeben sei. In der Stellungnahme des BFA vom 07.04.2021 werde sehr ausführlich dargelegt, dass aufgrund divergierender Angaben zu grundlegenden Fragen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die behauptete Eheschließung sowie ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich somit bei einer Gegenüberstellung der Angaben gravierende, entscheidungsrelevante Widersprüche ergeben. Aufgrund dieser Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel – trotz Aufforderung dazu – sei keineswegs vom Nachweis iSd vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
  23. Am 20.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. 1.
  24. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.12.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  26. Als Bezugsperson gab sie XXXX , geb. XXXX , Sta Somalia, an, welcher ihr Ehemann sei. Dem Antrag angeschlossen waren diverse Urkunden. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.09.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  27. Als Bezugsperson gab sie römisch 40 , geb. römisch 40 , Sta Somalia, an, welcher ihr Ehemann sei. Dem Antrag angeschlossen waren diverse Urkunden. Der Bezugsperson XXXX wurde in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 zu GZ W211 1422747-2/4E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 für 2 Jahre verlängert. Der Bezugsperson römisch 40 wurde in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 zu GZ W211 1422747-2/4E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 für 2 Jahre verlängert. Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei.Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass eine Familieneigenschaft nicht habe festgestellt werden können. Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
  28. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson, dem Einvernahmeprotokoll des BFA über die Zeugeneinvernahme der Bezugsperson sowie dem hg Akt W211 1422747-
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [….]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [….] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). 3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). 3.
  3. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: 3.
  4. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte und seit 03.09.2012 aufhältige vermeintliche Ehemann XXXX angegeben. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Rechtsbestand des angegebenen Familienverhältnisses. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte und seit 03.09.2012 aufhältige vermeintliche Ehemann römisch 40 angegeben. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel am tatsächlichen Rechtsbestand des angegebenen Familienverhältnisses. Zunächst gibt es gravierende Unterschiede in den Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr angegebenen Bezugsperson in Bezug auf die Eheschließung. Während die Beschwerdeführerin von einer standesamtlichen Hochzeit am XXXX sprach („Es war eine standesamtliche Hochzeit. Wir haben zuerst im Haus meiner Mutter geheiratet und anschließend im Standesamt.“), sprach XXXX von einer Eheschließung im Jahr 2008, ein genaueres Datum konnte er nicht nennen. Er gab an, die Ehe sei traditionell geschlossen worden. Gleiches hatte er auch bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Zuge seines Asylverfahrens am 24.04.2014 angegeben. Zunächst gibt es gravierende Unterschiede in den Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr angegebenen Bezugsperson in Bezug auf die Eheschließung. Während die Beschwerdeführerin von einer standesamtlichen Hochzeit am römisch 40 sprach („Es war eine standesamtliche Hochzeit. Wir haben zuerst im Haus meiner Mutter geheiratet und anschließend im Standesamt.“), sprach römisch 40 von einer Eheschließung im Jahr 2008, ein genaueres Datum konnte er nicht nennen. Er gab an, die Ehe sei traditionell geschlossen worden. Gleiches hatte er auch bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Zuge seines Asylverfahrens am 24.04.2014 angegeben. Während die Beschwerdeführerin angab, es habe bezüglich der Hochzeit eine Heiratsurkunde gegeben, sprach die Bezugsperson bei seiner Einvernahme anlässlich des Asylverfahrens noch davon, dass es über die Heirat keine Unterlagen gebe, in Somalia herrsche Krieg, er habe nichts. Dazu widersprüchlich gab er bei seiner Befragung am 15.03.2021 plötzlich an, es gäbe eine Heiratsurkunde. Zu dieser Heiratsurkunde ist auf die im Schreiben der ÖB Addis Abeba vom 12.10.2020 erwähnten Probleme mit somalischen Dokumenten, welche auch amtsbekannt sind, zu verweisen. Da es in Somalia möglich ist, öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder sonst nach Kriterien zu errichten, die nicht den Gepflogenheiten und den gesetzlichen Voraussetzungen in Österreich entsprechen, weil in diesen Urkunden Vorgänge und Daten bezeugt werden, die von den antragstellenden Personen in dieser Form erwünscht werden, kann aus der vorgelegten Ehebestätigung alleine nicht auf das Vorhandensein einer tatsächlich gültigen Ehe in Somalia geschlossen werden. Abgesehen davon, dass es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich ein Ehegatte (hier Ehemann) weder an das Datum, noch an die Art seiner Eheschließung erinnern kann, gibt es - wie bereits vom BFA in der Stellungnahme vom 07.04.2021 aufgezeigt - weitere gravierende und relevante Unterschiede in den Angaben der angeblichen Eheleute zu ihrer Eheschließung und dem angeblichen Familienleben. Auch wenn, wie sich aus den oben dargelegten Einvernahmen der Ehegatten ablesen lässt, dass diese in einigen Punkten durchaus übereinstimmende Angaben tätigten, so in Bezug auf den Namen des jeweiligen Ehegatten, die Trauzeugen, den Scheich, der die Trauung vorgenommen haben soll (dieser ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten angeblichen Heiratsurkunde), das Alter des jeweiligen Ehegatten, die Kleidung anlässlich der Hochzeit (wobei diese Angaben sehr allgemein gehalten waren und auch in Details nicht übereinstimmen) sowie in anderen Punkten, gibt es zu relevanten Themen teils sehr widersprüchliche Angaben. Diese divergierenden Angaben beziehen sich insbesondere darauf, wer bei der Eheschließung anwesend gewesen wäre, ob die Anwesenden gestanden oder gesessen wären, wobei insbesondere die Ehegatten nicht angeben konnten, wo der jeweils andere Partner bei der Zeremonie gestanden wäre, über die Dauer des Festes, über Hochzeitsgeschenke (hier gibt es nur eine teilweise Übereinstimmung), über die Größe der Wohnung, in welcher die Ehegatten angeblich anschließend zusammen gewohnt haben wollen, über das Aussehen dieses Hauses und die sonstige Beschaffenheit desselben, darüber, wer während der Ehe die Einkäufe erledigt hätte und darüber, ob die Ehegatten jeweils gearbeitet und welche Arbeit sie verrichtet hätten. Widersprüchlich sind auch die Angaben darüber, ob der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit seiner Frau über die Gründe seiner Flucht gesprochen hätte und besonders divergierend sind die Angaben, wann die Ehegatten nach der Flucht der Bezugsperson wieder Kontakt gehabt hätten (Beschwerdeführerin gab Mitte 2011 an, Bezugsperson gab an, der erste Kontakt sei nach der Flucht erst im Jahr 2018 gewesen). Auch in Bezug auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson statt richtig XXXX , XXXX an. Auch in Bezug auf das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gab die Bezugsperson statt richtig römisch 40 , römisch 40 an. Bei den Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson fällt auch auf, dass XXXX bei ihrer Einvernahme angab, sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, sie und ihr Ehemann hätten sich scheiden lassen. Sie habe zwei Kinder mit ihrem ersten Ehemann. Sie wisse nicht, wie alt die Kinder seien. Diese würden mit dem Vater leben. Dazu gegensätzlich gab die Bezugsperson XXXX in seinem Asylverfahren an, er habe einen Stiefsohn und eine Stieftochter, diese hätte seine Frau mitgebracht. Der Sohn sei fünf und das Mädchen vier Jahre alt. Er habe die Kinder adoptiert. Befragt nach dem Vater der Kinder gab er an, seine Frau habe ihm erzählt, sie hätten sich scheiden lassen, mehr wisse er nicht. Bei den Angaben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson fällt auch auf, dass römisch 40 bei ihrer Einvernahme angab, sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, sie und ihr Ehemann hätten sich scheiden lassen. Sie habe zwei Kinder mit ihrem ersten Ehemann. Sie wisse nicht, wie alt die Kinder seien. Diese würden mit dem Vater leben. Dazu gegensätzlich gab die Bezugsperson römisch 40 in seinem Asylverfahren an, er habe einen Stiefsohn und eine Stieftochter, diese hätte seine Frau mitgebracht. Der Sohn sei fünf und das Mädchen vier Jahre alt. Er habe die Kinder adoptiert. Befragt nach dem Vater der Kinder gab er an, seine Frau habe ihm erzählt, sie hätten sich scheiden lassen, mehr wisse er nicht. Auch in Bezug auf die Schulbildung weichen die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson voneinander ab. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der angeblichen Eheleute und mangels Vorlage einer unbedenklichen Heiratsurkunde kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson tatsächlich bereits eine gültige Ehe bestanden hat. Unter Berücksichtigung der Angaben der Bezugsperson und der Angaben der Beschwerdeführerin muss die im Verfahren behauptete Eheschließung bezweifelt werden. Die dazu gemachten Angaben sind nicht glaubwürdig, die dazu vorgelegten Urkunden nicht geeignet, einen Beweis für eine Eheschließung zu geben. Der volle Beweis einer Eheschließung vor der Ausreise der Bezugsperson konnte somit seitens der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Der Ansicht der Vertretungsbehörde, wonach im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses bestehen, kann nicht entgegengetreten werden. Auf Grund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht bestanden hat. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu der ihr übermittelten Stellungnahme des BFA. Das Eingehen auf den Beschwerdepunkt der tatsächlich etwas unklaren und unvollständigen Bescheid-Adressierung erübrigt sich in Hinblick auf die vorliegende in diesem Punkt völlig korrekte Beschwerdevorentscheidung. Auf die behauptete Eheschließung wird in der Beschwerde nicht näher eingegangen. Im übrigen lebt die Bezugsperson nicht – wie in der Beschwerde behauptet - als anerkannter Flüchtling, sondern als susbsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.
  5. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).3.
  6. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  7. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  8. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2249515.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.