G idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerden werden
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Mail vom 05.01.2021 stellten die Beschwerdeführer (BF) schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Athen (ÖB Athen) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel
G. Im diesbezüglichen Mail führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass auch rechtsfreundlicher Vorsicht, um die Frist zu wahren, der Antrag sowohl an die ÖB Athen als auch an das Österreichische Generalkonsulat München (GK München) geschickt werde, da die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt scheine. 1. Mit Mail vom 05.01.2021 stellten die Beschwerdeführer (BF) schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Athen (ÖB Athen) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Im diesbezüglichen Mail führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass auch rechtsfreundlicher Vorsicht, um die Frist zu wahren, der Antrag sowohl an die ÖB Athen als auch an das Österreichische Generalkonsulat München (GK München) geschickt werde, da die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt scheine. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater der BF2 bis BF5, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
V) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei
V nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde.3. Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 04.05.2021, zugestellt am 06.05.2021, wurden die Einreiseanträge der BF
Paragraph eins, Konsularverordnung (KonsV) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei
Paragraph eins, KonsV nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde. 4. Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 02.06.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Das Einreiseverfahren
G stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren
G nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben
G betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das BMEIA auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über eine Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF nun auf ein Verfahren an den ÖB Bratislava oder Ljubljana sowie dem GK München zu verweisen, wie in Anlage 1 der KonsV angeführt, während sich im Aufenthaltsstaat eine Vertretungsbehörde befinde, die mit konsularischen Aufgaben betraut sei, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar. 4. Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 02.06.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben
Paragraph 3, KonsG betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das BMEIA auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über eine Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF nun auf ein Verfahren an den ÖB Bratislava oder Ljubljana sowie dem GK München zu verweisen, wie in Anlage 1 der KonsV angeführt, während sich im Aufenthaltsstaat eine Vertretungsbehörde befinde, die mit konsularischen Aufgaben betraut sei, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 führte die ÖB Athen aus, dass der Beschwerde
GVG nicht stattgegeben werde. Ausgeführt wurde, ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde, sei ihr nicht stattzugeben, da
G der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne.
EU-Visum-VO müssten Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang I der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in § 35 AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4 Abs. 1 KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa.
Vm Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren
G anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf § 1 iVm Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber § 35 AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 führte die ÖB Athen aus, dass der Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben werde. Ausgeführt wurde, ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde, sei ihr nicht stattzugeben, da
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne.
, EU-Visum-VO müssten Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang römisch eins der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 35, AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden Paragraph 4, Absatz eins, KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa.
Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber Paragraph 35, AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei. 6. Am 04.08.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag
GVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 02.06.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen
G entsprechen und finde hier § 34 Abs. 2 AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch § 35 AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge
und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Art. 19 Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würde die Bestimmungen zu § 8 FPG unberührt lassen. 6. Am 04.08.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 02.06.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprechen und finde hier Paragraph 34, Absatz 2, AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch Paragraph 35, AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge
Paragraphen 46 und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Artikel 19, Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würde die Bestimmungen zu Paragraph 8, FPG unberührt lassen.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularische Aufgaben, BGBl. I. Nr.40/2019, (Konsulargesetz - KonsG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularische Aufgaben, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.40 aus 2019,, (Konsulargesetz - KonsG) lauten wie folgt: Begriffsbestimmungen „§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
G innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk
1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969) wahrzunehmen.“Paragraph eins, Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben
Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk
Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,) wahrzunehmen.“ Die Anlage 1 der KonsV lautet zu Griechenland wie folgt: Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk Griechenland (Hellenische Republik) Botschaft Athen; jedoch Botschaft Laibach und Botschaft Pressburg sowie Generalkonsulat München für Visa Griechenland zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend (vgl. beispielhaft für die Slowakei) wie folgt:zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend vergleiche beispielhaft für die Slowakei) wie folgt: Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk Slowakei (Slowakische Republik) Botschaft Pressburg, zusätzlich Botschaft Slowakei; Laibach sowie Generalkonsulat München für Visa Slowakei; außerdem Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Vatikan für Visa Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G, in Fällen wie den vorliegenden, überhaupt unzulässig seien.In inhaltlicher Hinsicht führte die ÖB zum einen aus, aus welchen Gründen sie sich für die vorliegenden Anträge für unzuständig erachtet, und wies zum anderen darüber hinaus darauf hin, dass „der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei“; damit spricht die ÖB, im Ergebnis aus, dass Anträge
Paragraph 35, AsylG, in Fällen wie den vorliegenden, überhaupt unzulässig seien. II.3.
G in casu:römisch zwei.3.5. Zur Unzulässigkeit der Anträge
Paragraph 35, AsylG in casu: II.3.5.1. Für die Rechtsansicht der BF, dass ihre Antragstellung
G auch innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Schengenraum, konkret bei der ÖB Athen, zulässig ist, spricht prima vista der weit gefasste Wortlaut des § 35 AsylG, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann.römisch zwei.3.5.1. Für die Rechtsansicht der BF, dass ihre Antragstellung
Paragraph 35, AsylG auch innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Schengenraum, konkret bei der ÖB Athen, zulässig ist, spricht prima vista der weit gefasste Wortlaut des Paragraph 35, AsylG, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann. Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn diesfalls könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags
G, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des § 35 AsylG ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge
dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem Konsulargesetz und der Konsularverordnung, in welcher geregelt ist, dass – mit wenigen Ausnahmen – die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind.Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn diesfalls könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge
dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem Konsulargesetz und der Konsularverordnung, in welcher geregelt ist, dass – mit wenigen Ausnahmen – die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind. II.3.5.
G entgegengehalten sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass „bei Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen“ ist. In diesem Sinne hat die ÖB im Zuge des Verfahrens den BF zu Recht einen „Anwendungsvorrang“ der Dublin III-VO gegenüber Anträgen
Paragraph 35, AsylG entgegengehalten sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass „bei Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen“ ist. Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.01.2016, Seite 948, K1 zu § 35 AsylG ausgeführt: Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.01.2016, Seite 948, K1 zu Paragraph 35, AsylG ausgeführt: „Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise
5), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“„Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise
Paragraph 35, bei Vertretungsbehörden sind die Familienangehörigkeit (Absatz 5,), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“ Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass sich die Antragstellung der BF
G, in casu konkret bei der ÖB Athen, als unzulässig erweist. Damit hat die ÖB die Anträge der BF jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass sich die Antragstellung der BF
Paragraph 35, AsylG, in casu konkret bei der ÖB Athen, als unzulässig erweist. Damit hat die ÖB die Anträge der BF jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. II.3.
2 FPG nicht durchzuführen.römisch zwei.3.7. Eine mündliche Verhandlung war
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird nicht verkannt, dass (gegenständlicher Entscheidung argumentativ entgegengehalten werden könnte, dass) ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber § 35 AsylG gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist und zudem beiden Anträgen unterschiedliche Begehren zugrunde liegen - nämlich zum einen das Begehren von internationalem Schutz für die eigene Person und zum anderen das (zunächst) bloße Begehren der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung. Es wird nicht verkannt, dass (gegenständlicher Entscheidung argumentativ entgegengehalten werden könnte, dass) ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber Paragraph 35, AsylG gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist und zudem beiden Anträgen unterschiedliche Begehren zugrunde liegen - nämlich zum einen das Begehren von internationalem Schutz für die eigene Person und zum anderen das (zunächst) bloße Begehren der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zudem könnten sich im Falle eines Anwendungsvorranges der Dublin III-VO gegenüber einem Antrag
G Rechtsschutzdefizite für jene Antragsteller ergeben, deren Übernahme im Zuge von Dublin-Konsultationen trotz im Zielstaat aufhältiger Familienangehöriger zu Unrecht von den Behörden des Zielstaates verweigert wird.Zudem könnten sich im Falle eines Anwendungsvorranges der Dublin III-VO gegenüber einem Antrag
Paragraph 35, AsylG Rechtsschutzdefizite für jene Antragsteller ergeben, deren Übernahme im Zuge von Dublin-Konsultationen trotz im Zielstaat aufhältiger Familienangehöriger zu Unrecht von den Behörden des Zielstaates verweigert wird. In den vorliegenden Fällen ist daher die ordentliche Revision
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich: In den vorliegenden Fällen ist daher die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich: a) Sind Anträge
G im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig, bzw. a) Sind Anträge
Paragraph 35, AsylG im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig, bzw.
cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden?d) Falls Anträge
Paragraph 35, leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden? e) Hätte die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge
AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten?e) Hätte die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge
Paragraph 6, AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten? (Vgl. auch die gleichlautenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 24.06.2021, Zl. W144 2242143-1/2E ua., vom 14.07.2021, ZI. W144 2241487-1/2E ua. sowie vom 02.11.2021, ZI. W240 2242086-1/3E ua., mit welchen ebenfalls die Revision
4 B-VG für zulässig erklärt wurden.)(Vgl. auch die gleichlautenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 24.06.2021, Zl. W144 2242143-1/2E ua., vom 14.07.2021, ZI. W144 2241487-1/2E ua. sowie vom 02.11.2021, ZI. W240 2242086-1/3E ua., mit welchen ebenfalls die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W175.2246239.1.00
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