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{'item': 'W175 2246239-1'}

Obsah (20)§ 35Art. 133§ 1§ 3§ 14§ 34Art. 3§ 15§§ 46Art. 130§ 20Art. 1§ 12a§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW175 2246239-1 Spruch, W175 2246243-1/2E W175 2246239-1/2E W175 2246241-1/2E W175 2246238-1/2E W175 2246240-1/2E

§ 35Abs. 1 Asyl

G idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerden werden

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Mail vom 05.01.2021 stellten die Beschwerdeführer (BF) schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Athen (ÖB Athen) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Im diesbezüglichen Mail führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass auch rechtsfreundlicher Vorsicht, um die Frist zu wahren, der Antrag sowohl an die ÖB Athen als auch an das Österreichische Generalkonsulat München (GK München) geschickt werde, da die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt scheine. 1. Mit Mail vom 05.01.2021 stellten die Beschwerdeführer (BF) schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Athen (ÖB Athen) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Im diesbezüglichen Mail führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass auch rechtsfreundlicher Vorsicht, um die Frist zu wahren, der Antrag sowohl an die ÖB Athen als auch an das Österreichische Generalkonsulat München (GK München) geschickt werde, da die Zuständigkeit nicht eindeutig geklärt scheine. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater der BF2 bis BF5, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

  1. Mit Schreiben vom 06.01.2021 wandte sich die ÖB Athen an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Es wurde mitgeteilt, dass im November 2020 zahlreiche Anträge mittels Zurückweisungsbescheides zurückgewiesen worden seien. Mittlerweile habe das Österreichische Rote Kreuz Beschwerden gegen diese Bescheide eingelegt. Es wurde um Weisung ersucht, ob die Anträge der BF wiederrum mittels Zurückweisungsbescheiden abgewiesen werden sollten. Bei der Antragstellung am GK München und der damit verbundenen persönlichen Antragstellung gehe die ÖB davon aus, dass dies aufgrund der fehlenden Reisedokumente nicht möglich sein werde.
  2. Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 04.05.2021, zugestellt am 06.05.2021, wurden die Einreiseanträge der BF

§ 1Konsularverordnung (Kons

V) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei

§ 1Kons

V nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde.3. Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 04.05.2021, zugestellt am 06.05.2021, wurden die Einreiseanträge der BF

Paragraph eins, Konsularverordnung (KonsV) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei

Paragraph eins, KonsV nicht zur Ausstellung von Visa befugt. Die ÖB Athen sei damit eine unzuständige Behörde. 4. Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 02.06.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Das Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben

§ 3Kons

G betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das BMEIA auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über eine Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF nun auf ein Verfahren an den ÖB Bratislava oder Ljubljana sowie dem GK München zu verweisen, wie in Anlage 1 der KonsV angeführt, während sich im Aufenthaltsstaat eine Vertretungsbehörde befinde, die mit konsularischen Aufgaben betraut sei, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar. 4. Gegen die Bescheide der ÖB Athen wurden am 02.06.2021, eingelangt bei der ÖB Athen am selben Tag, fristgerecht Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Das Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum generell eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Daraus ergebe sich deutlich, dass auf das Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG nicht die Zuständigkeiten der Konsularverordnung anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben

Paragraph 3, KonsG betraut sei, stehe wohl außer Frage. Im Übrigen führe das BMEIA auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch an der ÖB Athen gestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall würden sich die Familienangehörigen der Bezugsperson in Griechenland aufhalten. Weder würden sie über eine Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügen, noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF nun auf ein Verfahren an den ÖB Bratislava oder Ljubljana sowie dem GK München zu verweisen, wie in Anlage 1 der KonsV angeführt, während sich im Aufenthaltsstaat eine Vertretungsbehörde befinde, die mit konsularischen Aufgaben betraut sei, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 führte die ÖB Athen aus, dass der Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG nicht stattgegeben werde. Ausgeführt wurde, ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde, sei ihr nicht stattzugeben, da

§ 35Abs. 1 Asyl

G der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne.

Art. 3

EU-Visum-VO müssten Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang I der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in § 35 AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4 Abs. 1 KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa.

§ 1i

Vm Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf § 1 iVm Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber § 35 AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 führte die ÖB Athen aus, dass der Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben werde. Ausgeführt wurde, ungeachtet der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde, sei ihr nicht stattzugeben, da

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne.

Artikel 3

, EU-Visum-VO müssten Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang römisch eins der VO aufgeführt seien, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 35, AsylG unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengenraums gemeint haben könne und damit wäre die ÖB Athen unzuständige Behörde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die BF den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands – die alle im Gegensatz zur Botschaft in Athen – für die Ausstellung von Visa zuständig seien, gestellt hätten. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden Paragraph 4, Absatz eins, KonsV fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundeministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die Konsularverordnung erlassen worden. Laut Anhang 1 sei für Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa.

Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Dem Vorbringen, dass die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren

Paragraph 35, AsylG anzuwenden seien, werde entgegnet, dass die Wortfolge „bei einer im konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das Konsulargesetz und die darauf basierende Konsularverordnung als lex posterior gegenüber Paragraph 35, AsylG einzustufen sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei. 6. Am 04.08.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 02.06.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G entsprechen und finde hier § 34 Abs. 2 AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch § 35 AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge

§§ 46

und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Art. 19 Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würde die Bestimmungen zu § 8 FPG unberührt lassen. 6. Am 04.08.2021 wurde bei der ÖB Athen ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Auf die Ausführungen der Beschwerde vom 02.06.2021 wurde verwiesen. Die BF würden der Definition von Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprechen und finde hier Paragraph 34, Absatz 2, AsylG Anwendung. Das gegenständliche Verfahren stelle aufgrund der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AsylG die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch Paragraph 35, AsylG oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raumes befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung iSd Richtlinie zu stellen. Anträge

Paragraphen 46 und 47 NAG könnten problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten betreffend eine Visaerteilung verfügen würde, liege in der Einflusssphäre der ÖB und sei nicht Sache der Familienangehörigen. Die Bestimmungen des Visakodex hätten im gegenständlichen Verfahren nur dort Geltung, wo dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zulässigkeitsprüfung des Artikel 19, Visakodex umfasse keine Bestimmungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und würde die Bestimmungen zu Paragraph 8, FPG unberührt lassen.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.09.2021, wurden dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 05.01.2021 bei der ÖB Athen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 05.01.2021 bei der ÖB Athen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 bis BF5, ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, genannt. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom 08.10.2020, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Festgestellt wird, dass die ÖB Athen nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, Visa zu erteilen.
  4. Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich sämtlich aus dem Akt der ÖB; der vorliegende Sachverhalt ist zudem unstrittig. Die Feststellung, die ÖB Athen verfüge nicht über die technischen Voraussetzungen zur Ausstellung von Visa, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der ÖB in den ihre Zuständigkeit ablehnenden Bescheiden. Auch ist der Homepage der österreichischen Außenministeriums (https://www.bmeia.gv.at/oeb-athen/oesterreich-in-griechenland/oesterreichische-stellen/ Zugriff am 27.01.2022) dezidiert zu entnehmen, dass die ÖB Athen nicht über die technischen Voraussetzungen zur Ausstellung von Visa an Personen mit Wohnsitz in einem Schengen Mitgliedstaat verfügt. Unter anderem wird dort ausgeführt, „die Befugnis zur Ausstellung von Visa an Personen mit Wohnsitz in einem Schengen Mitgliedsstaat liegt jedoch ausschließlich bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und München“. Zu den weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:römisch zwei.3.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularische Aufgaben, BGBl. I. Nr.40/2019, (Konsulargesetz - KonsG) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularische Aufgaben, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr.40 aus 2019,, (Konsulargesetz - KonsG) lauten wie folgt: Begriffsbestimmungen „§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. „Konsularbehörden“: die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres und die Vertretungsbehörden, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Konsularbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter ihrer Aufsicht betraut, soweit es sich im Weiteren nicht ausdrücklich um die Vertretungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats handelt;
  3. [ Ziffern 3 bis 5...] Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4

(1)Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr.Paragraph 4,
(1)Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr. [ … ]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularische Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. II. Nr. 327/2019 idgF (Konsularverordnung -KonsV) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Wahrnehmung konsularische Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 327 aus 2019, idgF (Konsularverordnung -KonsV) lauten wie folgt: „Örtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden § 1 Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben

§ 3Abs. 1 Kons

G innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk

Art. 1Abs.

1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969) wahrzunehmen.“Paragraph eins, Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben

Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk

Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,) wahrzunehmen.“ Die Anlage 1 der KonsV lautet zu Griechenland wie folgt: Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk Griechenland (Hellenische Republik) Botschaft Athen; jedoch Botschaft Laibach und Botschaft Pressburg sowie Generalkonsulat München für Visa Griechenland zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend (vgl. beispielhaft für die Slowakei) wie folgt:zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend vergleiche beispielhaft für die Slowakei) wie folgt: Land Berufsvertretungsbehörde Konsularbezirk Slowakei (Slowakische Republik) Botschaft Pressburg, zusätzlich Botschaft Slowakei; Laibach sowie Generalkonsulat München für Visa Slowakei; außerdem Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Vatikan für Visa Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Zu A) Abweisung der Beschwerden: II.3.
  1. In den vorliegenden Fällen hat die ÖB die Anträge der BF mit Bescheiden vom 04.05.2021 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und in der Folge diese Entscheidung mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 bestätigt. römisch zwei.3.
  2. In den vorliegenden Fällen hat die ÖB die Anträge der BF mit Bescheiden vom 04.05.2021 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und in der Folge diese Entscheidung mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2021 bestätigt. In inhaltlicher Hinsicht führte die ÖB zum einen aus, aus welchen Gründen sie sich für die vorliegenden Anträge für unzuständig erachtet, und wies zum anderen darüber hinaus darauf hin, dass „der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei“; damit spricht die ÖB, im Ergebnis aus, dass Anträge

§ 35Asyl

G, in Fällen wie den vorliegenden, überhaupt unzulässig seien.In inhaltlicher Hinsicht führte die ÖB zum einen aus, aus welchen Gründen sie sich für die vorliegenden Anträge für unzuständig erachtet, und wies zum anderen darüber hinaus darauf hin, dass „der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei“; damit spricht die ÖB, im Ergebnis aus, dass Anträge

Paragraph 35, AsylG, in Fällen wie den vorliegenden, überhaupt unzulässig seien. II.3.

  1. Vorweg ist auszuführen, dass die europäischen Rechtsgrundlagen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in den Schengenraum grundsätzlich erkennen lassen, dass für Drittstaatsangehörige vor (!) ihrer Einreise in den Schengenraum entsprechende Visa für die legale Einreise zu beantragen sind, dass hingegen innerhalb des Schengenraumes sodann weitgehende Reisefreiheit bestehen soll. Angesichts dessen sind die österreichischen Vertretungsbehörden in den Mitgliedstaaten (grundsätzlich, abgesehen von Laibach, Pressburg und München) nicht mit den technischen Voraussetzungen zur Erteilung solcher Visa ausgestattet.römisch zwei.3.
  2. Vorweg ist auszuführen, dass die europäischen Rechtsgrundlagen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in den Schengenraum grundsätzlich erkennen lassen, dass für Drittstaatsangehörige vor (!) ihrer Einreise in den Schengenraum entsprechende Visa für die legale Einreise zu beantragen sind, dass hingegen innerhalb des Schengenraumes sodann weitgehende Reisefreiheit bestehen soll. Angesichts dessen sind die österreichischen Vertretungsbehörden in den Mitgliedstaaten (grundsätzlich, abgesehen von Laibach, Pressburg und München) nicht mit den technischen Voraussetzungen zur Erteilung solcher Visa ausgestattet. II.3.
  3. Für die weitere Betrachtungsweise sind zwei Personengruppen zu unterscheiden, nämlichrömisch zwei.3.
  4. Für die weitere Betrachtungsweise sind zwei Personengruppen zu unterscheiden, nämlich ● zum einen Drittstaatsangehörige, die (ohne jegliche Bedrohungslage, aus welchen Gründen auch immer, wie beispielhaft Familiennachzug), in den Schengenraum reisen/migrieren, und ● zum anderen Drittstaatsangehörige, die mit der Absicht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten internationalen Schutz zu suchen, einreisen. Die erste Gruppe wird entsprechend dem gesamteuropäischen Grundgedanken zum Schengenraum darauf verwiesen werden können, ausnahmslos vor Einreise in den Schengenraum entsprechende Visa zu beantragen. Für die zweite Gruppe, (die de facto regelmäßig schlepperunterstützt und illegal nach Europa einreist, und) für die allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe für die Erlangung entsprechender Einreisetitel vor der Einreise gegeben sein können, bestehen hingegen die Normen der Dublin III-VO, die die Zuständigkeit zur Verfahrensführung und damit ihren weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regeln und dabei auch ausdrücklich familiäre Anknüpfungspunkte mitberücksichtigen. II.3.
  5. Zur Unzulässigkeit der Anträge

§ 35Asyl

G in casu:römisch zwei.3.5. Zur Unzulässigkeit der Anträge

Paragraph 35, AsylG in casu: II.3.5.1. Für die Rechtsansicht der BF, dass ihre Antragstellung

§ 35Asyl

G auch innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Schengenraum, konkret bei der ÖB Athen, zulässig ist, spricht prima vista der weit gefasste Wortlaut des § 35 AsylG, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann.römisch zwei.3.5.1. Für die Rechtsansicht der BF, dass ihre Antragstellung

Paragraph 35, AsylG auch innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Schengenraum, konkret bei der ÖB Athen, zulässig ist, spricht prima vista der weit gefasste Wortlaut des Paragraph 35, AsylG, nachdem ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann. Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn diesfalls könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags

§ 35Asyl

G, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des § 35 AsylG ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge

dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem Konsulargesetz und der Konsularverordnung, in welcher geregelt ist, dass – mit wenigen Ausnahmen – die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind.Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn diesfalls könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengenraum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags

Paragraph 35, AsylG, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge

dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengenraumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem Konsulargesetz und der Konsularverordnung, in welcher geregelt ist, dass – mit wenigen Ausnahmen – die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengenraumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind. II.3.5.

  1. In casu sind die BF jedoch – ihrem Vorbringen zufolge – als Schutzsuchende nach Griechenland eingereist, sodass allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengenraumes vorgelegen haben können. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen der Dublin III-VO normiert, die in ihren Art. 8 bis 11 auch (und sogar vorrangig) familiäre Anknüpfungspunkte und Aspekte der Familienzusammenführung berücksichtigen. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen, haben in der Folge das Recht auf eine inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, sodass für diesen Personenkreis als lex spezialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthalts (zur Verfahrensführung) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt. römisch zwei.3.5.
  2. In casu sind die BF jedoch – ihrem Vorbringen zufolge – als Schutzsuchende nach Griechenland eingereist, sodass allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengenraumes vorgelegen haben können. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen der Dublin III-VO normiert, die in ihren Artikel 8 bis 11 auch (und sogar vorrangig) familiäre Anknüpfungspunkte und Aspekte der Familienzusammenführung berücksichtigen. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen, haben in der Folge das Recht auf eine inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, sodass für diesen Personenkreis als lex spezialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthalts (zur Verfahrensführung) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt. In diesem Sinne hat die ÖB im Zuge des Verfahrens den BF zu Recht einen „Anwendungsvorrang“ der Dublin III-VO gegenüber Anträgen

§ 35Asyl

G entgegengehalten sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass „bei Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen“ ist. In diesem Sinne hat die ÖB im Zuge des Verfahrens den BF zu Recht einen „Anwendungsvorrang“ der Dublin III-VO gegenüber Anträgen

Paragraph 35, AsylG entgegengehalten sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass „bei Antragstellung im Schengenraum das Dublin-Verfahren vorgesehen“ ist. Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.01.2016, Seite 948, K1 zu § 35 AsylG ausgeführt: Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.01.2016, Seite 948, K1 zu Paragraph 35, AsylG ausgeführt: „Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise

§ 35bei Vertretungsbehörden sind die Familienangehörigkeit (Abs.

5), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“„Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise

Paragraph 35, bei Vertretungsbehörden sind die Familienangehörigkeit (Absatz 5,), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“ Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass sich die Antragstellung der BF

§ 35Asyl

G, in casu konkret bei der ÖB Athen, als unzulässig erweist. Damit hat die ÖB die Anträge der BF jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass sich die Antragstellung der BF

Paragraph 35, AsylG, in casu konkret bei der ÖB Athen, als unzulässig erweist. Damit hat die ÖB die Anträge der BF jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. II.3.

  1. Zur Unzuständigkeit der ÖB Athen:römisch zwei.3.
  2. Zur Unzuständigkeit der ÖB Athen: Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass selbst, wenn man von der Zulässigkeit der gegenständlichen Anträge der BF innerhalb des Schengenraumes ausgehen sollte, konkret die ÖB Athen unzuständig erscheint: § 35 AsylG normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer „mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Vertretungsbehörde)“ gestellt werden können.Paragraph 35, AsylG normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer „mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Vertretungsbehörde)“ gestellt werden können. Was unter einer „Vertretungsbehörde“ zu verstehen ist, wird in § 2 Z 2 KonsG definiert, wonach Vertretungsbehörden „die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden (…)“ sind. Bereits daraus ist ersichtlich, dass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohnt. Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden richtet sich entsprechend dem Anhang 1 der Konsularverordnung nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wie er in deren Anhang 1 aufgelistet ist. Hieraus ergibt sich, dass für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa örtlich zuständig sind, während hingegen die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa (offensichtlich schon sachlich) nicht zuständig ist.Was unter einer „Vertretungsbehörde“ zu verstehen ist, wird in Paragraph 2, Ziffer 2, KonsG definiert, wonach Vertretungsbehörden „die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden (…)“ sind. Bereits daraus ist ersichtlich, dass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohnt. Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden richtet sich entsprechend dem Anhang 1 der Konsularverordnung nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wie er in deren Anhang 1 aufgelistet ist. Hieraus ergibt sich, dass für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa örtlich zuständig sind, während hingegen die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa (offensichtlich schon sachlich) nicht zuständig ist. Somit wären die Anträge der BF, selbst im Fall der Zulässigkeit der Anträge innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO, konkret bei der ÖB Athen wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, zumal die BF auf der konkreten Zuständigkeit der ÖB Athen beharrt haben. II.3.
  3. Eine mündliche Verhandlung war

§ 11aAbs.

2 FPG nicht durchzuführen.römisch zwei.3.7. Eine mündliche Verhandlung war

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. II.3.

  1. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.römisch zwei.3.
  2. Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird nicht verkannt, dass (gegenständlicher Entscheidung argumentativ entgegengehalten werden könnte, dass) ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber § 35 AsylG gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist und zudem beiden Anträgen unterschiedliche Begehren zugrunde liegen - nämlich zum einen das Begehren von internationalem Schutz für die eigene Person und zum anderen das (zunächst) bloße Begehren der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung. Es wird nicht verkannt, dass (gegenständlicher Entscheidung argumentativ entgegengehalten werden könnte, dass) ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber Paragraph 35, AsylG gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist und zudem beiden Anträgen unterschiedliche Begehren zugrunde liegen - nämlich zum einen das Begehren von internationalem Schutz für die eigene Person und zum anderen das (zunächst) bloße Begehren der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zudem könnten sich im Falle eines Anwendungsvorranges der Dublin III-VO gegenüber einem Antrag

§ 35Asyl

G Rechtsschutzdefizite für jene Antragsteller ergeben, deren Übernahme im Zuge von Dublin-Konsultationen trotz im Zielstaat aufhältiger Familienangehöriger zu Unrecht von den Behörden des Zielstaates verweigert wird.Zudem könnten sich im Falle eines Anwendungsvorranges der Dublin III-VO gegenüber einem Antrag

Paragraph 35, AsylG Rechtsschutzdefizite für jene Antragsteller ergeben, deren Übernahme im Zuge von Dublin-Konsultationen trotz im Zielstaat aufhältiger Familienangehöriger zu Unrecht von den Behörden des Zielstaates verweigert wird. In den vorliegenden Fällen ist daher die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich: In den vorliegenden Fällen ist daher die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich: a) Sind Anträge

§ 35Asyl

G im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig, bzw. a) Sind Anträge

Paragraph 35, AsylG im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO grundsätzlich (un)zulässig, bzw.

  1. b)ist diesbezüglich (im Sinne der Erwägungen unter Punkt II.3.4.) zu differenzieren, ob Antragsteller eigene Fluchtgründe geltend machen und demzufolge einen Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat gestellt haben?
  2. b)ist diesbezüglich (im Sinne der Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.4.) zu differenzieren, ob Antragsteller eigene Fluchtgründe geltend machen und demzufolge einen Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat gestellt haben?
  3. c)Besteht ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber § 35 AsylG?
  4. c)Besteht ein Anwendungsvorrang der Dublin III-VO gegenüber Paragraph 35, AsylG?
  5. d)Falls Anträge

§ 35leg.

cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden?d) Falls Anträge

Paragraph 35, leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde gestellt werden? e) Hätte die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge

§ 6

AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten?e) Hätte die Vertretungsbehörde (ÖB) diesfalls die Anträge

Paragraph 6, AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten? (Vgl. auch die gleichlautenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 24.06.2021, Zl. W144 2242143-1/2E ua., vom 14.07.2021, ZI. W144 2241487-1/2E ua. sowie vom 02.11.2021, ZI. W240 2242086-1/3E ua., mit welchen ebenfalls die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt wurden.)(Vgl. auch die gleichlautenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 24.06.2021, Zl. W144 2242143-1/2E ua., vom 14.07.2021, ZI. W144 2241487-1/2E ua. sowie vom 02.11.2021, ZI. W240 2242086-1/3E ua., mit welchen ebenfalls die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt wurden.) European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W175.2246239.1.00

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