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{'item': 'W181 2247618-1'}

Obsah (15)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 30§ 31§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 24§ 89c§ 39§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW181 2247618-1 Spruch, W181 2247618-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit € 1.126,80 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.126,80 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt. Zudem wurde der Antragstellerin, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt. Zudem wurde der Antragstellerin, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Am 20.07.2021 langte das Gutachten samt folgender Honorarnote per Post beim BVwG ein: Betrifft: XXXX Betrifft: römisch 40 GZ.: XXXX 23.06.2021GZ.: römisch 40 23.06.2021 HONORARNOTE
  2. Aktenstudium 1 Stunde à 252,00 € (§ 36)
  3. Aktenstudium 1 Stunde à 252,00 € (Paragraph 36,) 252,00 €
  4. Untersuchung, Befundauswertung, Gutachtenserstellung2 Stunden à 252,00 € (§ 43)
  5. Untersuchung, Befundauswertung, Gutachtenserstellung, 2 Stunden à 252,00 € (Paragraph 43,) 504,00 €
  6. Schreibgebühr 10 Seiten à 2,00 € (§ 31/3)
  7. Schreibgebühr 10 Seiten à 2,00 € (Paragraph 31 /, 3,) 20,00 €
  8. Kopien, Befunde/Akt 15 Fotokopien à 0,86 € 12,90 €
  9. Porto, Spesen, Telefonate (§ 31/5)
  10. Porto, Spesen, Telefonate (Paragraph 31 /, 5,) 11,20 €
  11. Postweg, Aktenmanipulation (§ 32/1)
  12. Postweg, Aktenmanipulation (Paragraph 32 /, eins,) 22,70 €
  13. Elektronische Übermittlung / Pauschale (§ 31/1a)
  14. Elektronische Übermittlung / Pauschale (Paragraph 31 /, eins a,) 12,00 €
  15. Verwendung von Hilfskräften: Radiologie – Rö-Anfertigung (§ 30/1)
  16. Verwendung von Hilfskräften: Radiologie – Rö-Anfertigung (Paragraph 30 /, eins,) 350,00 €
  17. Befundung Röntgen 1 Stunde à 252,00 € (§ 43/1/12)
  18. Befundung Röntgen 1 Stunde à 252,00 € (Paragraph 43 /, eins /, 12,) 252,00 € 1.436,80 € Anzuweisender Betrag gerundet – inkl. USt. 1.724,00 €
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin betreffend mehrerer Posten ihrer Honorarnote sodann mit Schreiben vom 12.11.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen – Folgendes vor: In Bezug auf die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z 12 Geb

AG (Röntgenbilder) in Höhe von € 252,00 wurde zunächst ausgeführt, dass dem Gutachten nicht entnommen werden könne, ob die Röntgenaufnahmen von der Antragstellerin selbst erstellt, oder ob diese vom Beschwerdeführer mitgebracht worden und diese somit lediglich ergänzend befundet worden seien. Weiters würde aus dem Gutachten nicht die genaue Anzahl an Röntgenbildern hervorgehen. Die Antragstellerin wurde um genaue Bekanntgabe der von ihr befundeten Röntgenbilder ersucht. Hinsichtlich der beantragten Hilfskraftkosten

§ 30Geb

AG in Höhe von € 350,00 wurde zunächst festgehalten, dass derzeit davon auszugehen sei, dass es sich bei den von der Antragstellerin begutachteten und befundeten Röntgenbildern um vom Beschwerdeführer mitgebrachte handeln würde. Sofern im konkreten Fall – entgegen dieser Ansicht – die Vornahme bzw. die Erstellung der Röntgenbilder von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegeben worden sei, wurde sie ersucht, einen entsprechenden Nachweis hierfür, insbesondere der ihr dadurch entstandenen tatsächlichen Hilfskraftkosten, konkret die Honorarnote ihrer Hilfskraft als auch deren Zahlungsbestätigung, zu übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin vom BVwG für die Gutachtenserstellung Unterlagen im Ausmaß von 30 Seiten zur Verfügung gestellt worden seien, könne für das Aktenstudium – anstelle der beantragten € 252,00 – lediglich ein Betrag von € 9,77 zuerkannt werden. Im Zusammenhang mit den beantragten Kopien

§ 31Abs. 1 Z 1 Geb

AG wurde die Antragstellerin ersucht, die Notwendigkeit der Anfertigung der von ihr verzeichneten 15 Fotokopien aufzuschlüsseln bzw. darzulegen. Schließlich wurde angemerkt, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Fall erst zum zweiten Mal als Sachverständige vor dem BVwG bestellt worden sei, weshalb sie von der Verpflichtung zur Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5 GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit sei. Da das Gutachten sowie die dazugehörige Honorarnote dem BVwG – rechtmäßig – postalisch übermittelt worden sei, könne ihr jedoch der von ihr mit € 12,00 verzeichnete und als „Elektronische Übermittlung / Pauschale“ betitelte Posten nicht zuerkannt werden.In Bezug auf die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (Röntgenbilder) in Höhe von € 252,00 wurde zunächst ausgeführt, dass dem Gutachten nicht entnommen werden könne, ob die Röntgenaufnahmen von der Antragstellerin selbst erstellt, oder ob diese vom Beschwerdeführer mitgebracht worden und diese somit lediglich ergänzend befundet worden seien. Weiters würde aus dem Gutachten nicht die genaue Anzahl an Röntgenbildern hervorgehen. Die Antragstellerin wurde um genaue Bekanntgabe der von ihr befundeten Röntgenbilder ersucht. Hinsichtlich der beantragten Hilfskraftkosten

Paragraph 30, GebAG in Höhe von € 350,00 wurde zunächst festgehalten, dass derzeit davon auszugehen sei, dass es sich bei den von der Antragstellerin begutachteten und befundeten Röntgenbildern um vom Beschwerdeführer mitgebrachte handeln würde. Sofern im konkreten Fall – entgegen dieser Ansicht – die Vornahme bzw. die Erstellung der Röntgenbilder von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegeben worden sei, wurde sie ersucht, einen entsprechenden Nachweis hierfür, insbesondere der ihr dadurch entstandenen tatsächlichen Hilfskraftkosten, konkret die Honorarnote ihrer Hilfskraft als auch deren Zahlungsbestätigung, zu übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin vom BVwG für die Gutachtenserstellung Unterlagen im Ausmaß von 30 Seiten zur Verfügung gestellt worden seien, könne für das Aktenstudium – anstelle der beantragten € 252,00 – lediglich ein Betrag von € 9,77 zuerkannt werden. Im Zusammenhang mit den beantragten Kopien

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG wurde die Antragstellerin ersucht, die Notwendigkeit der Anfertigung der von ihr verzeichneten 15 Fotokopien aufzuschlüsseln bzw. darzulegen. Schließlich wurde angemerkt, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Fall erst zum zweiten Mal als Sachverständige vor dem BVwG bestellt worden sei, weshalb sie von der Verpflichtung zur Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit sei. Da das Gutachten sowie die dazugehörige Honorarnote dem BVwG – rechtmäßig – postalisch übermittelt worden sei, könne ihr jedoch der von ihr mit € 12,00 verzeichnete und als „Elektronische Übermittlung / Pauschale“ betitelte Posten nicht zuerkannt werden.

  1. Das Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 wurde der Antragstellerin nachweislich am 22.11.2021 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte am 16.12.2021 eine mit 26.11.2021 datierte schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin beim BVwG ein. Darin führt sie unter anderem aus, dass für die Erstellung des beauftragten Gutachtens einerseits vier Röntgenbilder älteren Datums, welche vom Beschwerdeführer „aus eigenen Stücken beigebracht“ worden seien verwendet wurden. Andererseits habe sie zusätzlich die Anfertigung von 13 weiteren Röntgenbildern in Auftrag gegeben, welche „von einem mit den erforderlichen Geräten ausgestatteten Institut erstellt wurden.“ Sämtliche Röntgenbilder seien von ihr vollständig befundet worden, weshalb ihr für die Befundung dieser 17 Röntgenbilder ein Anspruch in Höhe von € 257,55 zustehen würde. Unter Bezugnahme auf eine – der schriftlichen Stellungnahme angeschlossenen – Kopie der Bestätigung der Anfertigung der Röntgenbilder durch ein hierzu befugtes Institut, führte die Antragstellerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Hilfskraftkosten in Höhe von € 350,00 aus, dass die „Höhe der Hilfskraftkosten für Anfertigung aufgelisteter 13 Röntgenbilder […] üblicher Weise im genannten Röntgeninstitut gerundet 350,00€ [betragen würde]. Die Bezahlung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber (Gutachter) erfolgt vereinbarungsgemäß erst nach Eingang des Gutachterhonorares auf dessen Verrechnungskonto.“ Daher könne es noch keinen Beleg über eine erfolgte Überweisung der € 350,00 an das Röntgeninstitut geben. Berichtigend hielt die Antragstellerin fest, dass ihr für die Gutachtenserstellung Unterlagen im Ausmaß von 34 Seiten vom BVwG zur Verfügung gestellt und von ihr gesichtet worden seien. Deshalb würde ihr für das Aktenstudium ein Betrag in Höhe von € 10,07 zustehen. Zusätzlich zu den im Vorfeld der Gutachtenserstellung übermittelten Unterlagen, sei es notwendig gewesen weitere Behandlungsunterlagen den Beschwerdeführer betreffend einzuholen. Insgesamt habe es sich dabei um 11 Seiten gehandelt, welche der Antragstellerin per Fax übermittelt worden seien. Hierfür habe sie sich – analog zur Anfertigung einer Kopie – je 0,86 € in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurden sechs weitere in der Stellungnahme näher aufgelistete Seiten angefertigt. Aus diesem Grund sei die Anzahl der von ihr angefertigten Kopien „insoferne zu korrigieren, als es sich nicht um 15, sondern um gesamt 18 Kopien à 0,86 € gehandelt habe“, weshalb sich in Bezug auf die Kopierkosten ein Gesamtbetrag von € 15,48 anstelle der beantragten € 12,90 ergeben würde. Abschließend hielt die Antragstellerin fest, dass aufgrund der postalischen Übermittlung des Gutachtens der Punkt 7 „Elektronische Übermittlung / Pauschale (§ 31 /1a)“ ihrer Honorarnote entfallen würde.
  3. In weiterer Folge langte am 16.12.2021 eine mit 26.11.2021 datierte schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin beim BVwG ein. Darin führt sie unter anderem aus, dass für die Erstellung des beauftragten Gutachtens einerseits vier Röntgenbilder älteren Datums, welche vom Beschwerdeführer „aus eigenen Stücken beigebracht“ worden seien verwendet wurden. Andererseits habe sie zusätzlich die Anfertigung von 13 weiteren Röntgenbildern in Auftrag gegeben, welche „von einem mit den erforderlichen Geräten ausgestatteten Institut erstellt wurden.“ Sämtliche Röntgenbilder seien von ihr vollständig befundet worden, weshalb ihr für die Befundung dieser 17 Röntgenbilder ein Anspruch in Höhe von € 257,55 zustehen würde. Unter Bezugnahme auf eine – der schriftlichen Stellungnahme angeschlossenen – Kopie der Bestätigung der Anfertigung der Röntgenbilder durch ein hierzu befugtes Institut, führte die Antragstellerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten Hilfskraftkosten in Höhe von € 350,00 aus, dass die „Höhe der Hilfskraftkosten für Anfertigung aufgelisteter 13 Röntgenbilder […] üblicher Weise im genannten Röntgeninstitut gerundet 350,00€ [betragen würde]. Die Bezahlung der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber (Gutachter) erfolgt vereinbarungsgemäß erst nach Eingang des Gutachterhonorares auf dessen Verrechnungskonto.“ Daher könne es noch keinen Beleg über eine erfolgte Überweisung der € 350,00 an das Röntgeninstitut geben. Berichtigend hielt die Antragstellerin fest, dass ihr für die Gutachtenserstellung Unterlagen im Ausmaß von 34 Seiten vom BVwG zur Verfügung gestellt und von ihr gesichtet worden seien. Deshalb würde ihr für das Aktenstudium ein Betrag in Höhe von € 10,07 zustehen. Zusätzlich zu den im Vorfeld der Gutachtenserstellung übermittelten Unterlagen, sei es notwendig gewesen weitere Behandlungsunterlagen den Beschwerdeführer betreffend einzuholen. Insgesamt habe es sich dabei um 11 Seiten gehandelt, welche der Antragstellerin per Fax übermittelt worden seien. Hierfür habe sie sich – analog zur Anfertigung einer Kopie – je 0,86 € in Rechnung gestellt. Zusätzlich wurden sechs weitere in der Stellungnahme näher aufgelistete Seiten angefertigt. Aus diesem Grund sei die Anzahl der von ihr angefertigten Kopien „insoferne zu korrigieren, als es sich nicht um 15, sondern um gesamt 18 Kopien à 0,86 € gehandelt habe“, weshalb sich in Bezug auf die Kopierkosten ein Gesamtbetrag von € 15,48 anstelle der beantragten € 12,90 ergeben würde. Abschließend hielt die Antragstellerin fest, dass aufgrund der postalischen Übermittlung des Gutachtens der Punkt 7 „Elektronische Übermittlung / Pauschale (Paragraph 31, /1a)“ ihrer Honorarnote entfallen würde.
  4. Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 10.01.2022, welches der Antragstellerin nachweislich am 17.01.2022 zugestellt wurde, wurde im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Hilfskraftkosten festgehalten, dass nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten – unter Vorlage eines Zahlungsnachweises – vergütet werden können. Die von der Antragstellerin verzeichneten Kosten für die „Verwendung von Hilfskräften (Radiologie – Rö-Anfertigung)“ in Höhe von € 350,00 können somit nur dann ersetzt werden, sofern es sich dabei um Kosten handelt, die die Antragstellerin bereits tatsächlich aufwenden musste, wobei dieser Umstand von ihr bescheinigt werden müsse. „Üblicher Weise“ anfallende Kosten, die von der Antragstellerin (noch) nicht aufgewendet werden mussten, können dagegen nicht vorab vergütet werden. Sofern die Antragstellerin keinen entsprechenden konkreten Zahlungsnachweis vorlegen könne, würden ihr die Kosten in Höhe von € 350,00 nicht zuerkannt werden können. Auch hierzu wurde der Antragstellerin eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  5. Am 26.01.2022 langte schließlich eine mit 23.01.2022 datierte weitere schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin beim BVwG ein. Unter einem übermittelte sie einen Zahlungsnachweis in Höhe von € 350,00 „betreffend die verzeichneten Kosten für die ‚Verwendung von Hilfskräften (Radiologie-Rö-Anfertigung)“, sodass diese zuerkannt werden können.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte.
  7. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle des BVwG, den Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 12.11.2021 und 10.01.2022, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. römisch 40 , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle des BVwG, den Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 12.11.2021 und 10.01.2022, sowie dem Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin – sie wurde bisher erst zum zweiten Mal als Sachverständige in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt – kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen. Die Antragstellerin ist daher von der der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Die Antragstellerin ist daher von der der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche: Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG (Röntgenbilder)Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (Röntgenbilder)

§ 43Abs. 1 Z 12 lit. a Geb

AG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30. Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrunde zulegenden Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a festgesetzten Betrages (vgl. OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu § 43).

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,

  1. Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrunde zulegenden Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, festgesetzten Betrages vergleiche OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu Paragraph 43,). Für die Erstellung des beauftragten Gutachtens wurden von der Antragstellerin insgesamt siebzehn Röntgenaufnahmen befundet, wobei vier vom Beschwerdeführer selbst beigebracht wurden und die restlichen dreizehn Röntgenbilder von der Antragstellerin bei einem hierfür befugten und mit den erforderlichen Geräten ausgestatteten Institut in Auftrag gegeben wurden. Für die Befundung von Röntgenaufnahmen verzeichnete sich die Antragstellerin in ihrer Honorarnote zwei Stunden zu je € 252,00, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 504,
  2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann ihr jedoch lediglich die Hälfte des in § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a GebAG festgelegten Tarifs pro befundetem Röntgenbild zuerkannt werden. Über diesen Umstand wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 informiert und wurde dies von ihr in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 auch zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund ist ihr im gegenständlichen Fall eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG in Höhe von € 257,55 zuzuerkennen.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann ihr jedoch lediglich die Hälfte des in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG festgelegten Tarifs pro befundetem Röntgenbild zuerkannt werden. Über diesen Umstand wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 informiert und wurde dies von ihr in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 auch zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund ist ihr im gegenständlichen Fall eine Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG in Höhe von € 257,55 zuzuerkennen. , Zu den beantragten Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAGZu den beantragten Hilfskraftkosten im Sinne des Paragraph 30, GebAG

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 1 und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anmerkung 1 und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). Muss der Sachverständige zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags Hilfskräfte beiziehen, so sind ihm die hierfür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Beiziehung der Hilfskraft nach Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen unumgänglich notwendig ist. Diese Einschränkung soll verdeutlichen, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit strengste Maßstäbe anzuwenden sind (vgl. hierzu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 3 zu § 30 GebAG).Muss der Sachverständige zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags Hilfskräfte beiziehen, so sind ihm die hierfür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Beiziehung der Hilfskraft nach Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen unumgänglich notwendig ist. Diese Einschränkung soll verdeutlichen, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit strengste Maßstäbe anzuwenden sind vergleiche hierzu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anmerkung 3 zu Paragraph 30, GebAG). Die Hilfskräfte haben keinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht. Der SV hat die tatsächlich entstandenen Hilfskraftkosten in seine Gebührennote aufzunehmen (vgl. OLG Graz 4a R 53/91 SV 1992/1, 33; LG Salzburg 21 R 212/06 g EFSlg 115.638; OLG Linz 7 Bs 179/08 k SV 2008/4, 203; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 17 zu § 30 GebAG).Die Hilfskräfte haben keinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht. Der SV hat die tatsächlich entstandenen Hilfskraftkosten in seine Gebührennote aufzunehmen vergleiche OLG Graz 4a R 53/91 SV 1992/1, 33; LG Salzburg 21 R 212/06 g EFSlg 115.638; OLG Linz 7 Bs 179/08 k SV 2008/4, 203; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 17 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist

§ 39Abs.

1 dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (OLG Wien 23 Bs 37/15 g SV 2015/2, 98; vgl. hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 78 zu § 30 GebAG).Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist

Paragraph 39, Absatz eins, dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (OLG Wien 23 Bs 37/15 g SV 2015/2, 98; vergleiche hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 78 zu Paragraph 30, GebAG). In ihrer Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin unter Punkt

  1. die „Verwendung von Hilfskräften (Radiologie – Rö-Anfertigung)“ einen Betrag in Höhe von € 350,
  2. Weitere Nachweise iZm den tatsächlich aufgewendeten Kosten wurden von ihr zunächst nicht vorgelegt. Aus diesem Grund wurde sie sowohl mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 als auch vom 10.01.2022 zur Vorlage von konkreten Nachweisen betreffend die von ihr tatsächlich aufgewendeten Kosten iZm der Beauftragung der Erstellung von dreizehn Röntgenbildern (= Hilfskraftkosten) ersucht. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 23.01.2022 nach, in dem sie einen entsprechenden Zahlungs- bzw. Buchungsbeleg über € 350,00 an das von ihr beauftragte Röntgeninstitut in Vorlage brachte. Vor diesem Hintergrund können die gegenständlichen Hilfskraftkosten in Höhe von € 350,00 wie beantragt vergütet werden. Zum beantragten Aktenstudium

§ 36Geb

AGZum beantragten Aktenstudium

Paragraph 36, GebAG

§ 36Geb

AG gebühren dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten.

Paragraph 36, GebAG gebühren dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten. Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen (vgl. OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 4 zu § 36 GebAG).Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen vergleiche OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 4 zu Paragraph 36, GebAG). Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information des SV über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. [...] (vgl. OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; vgl. hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu § 36 GebAG).Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information des SV über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. [...] vergleiche OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; vergleiche hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu Paragraph 36, GebAG). Mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass Ermittlungen ergeben haben, dass ihr seitens des BVwG für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 30 Seiten zur Verfügung gestellt wurden.

der anzuwendenden Formel würde demnach für das Aktenstudium dieser 30 Seiten lediglich ein Betrag in Höhe von € 9,77 gerechtfertigt erscheinen. In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr seitens des BVwG 34 Seiten vorab zur Verfügung gestellt worden seien weshalb sich ein Betrag in Höhe von € 10,07 ergeben würde, welcher der Antragstellerin im gegenständlichen Fall auch zuerkannt wird. Zu den beantragten Kopien

§ 31Abs. 1 Z 1 Geb

AGZu den beantragten Kopien

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 1 Geb

AG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen. In ihrer Honorarnote vom 23.06.2021 führte die Antragstellerin unter anderem die Verrechnung von 15 Kopien à € 0,86, sohin einen Gesamtbetrag von € 12,90, an. Das Gutachten beinhaltet ausschließlich Textbestandteile. Weiters waren dem Gutachten, welches auf dem Postweg dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, keine – sich nicht ohnehin als „Scanbefund“ bereits im Handakt befindlichen – Unterlagen beigefügt. Aus diesem Grund wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 aufgefordert, die Notwendigkeit der Anfertigung der von ihr verzeichneten 15 Fotokopien aufzuschlüsseln bzw. darzulegen, wofür diese konkret angefertigt wurden. In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte die Antragstellerin aus, dass ihr für die Gutachtenserstellung vom behandelnden Krankenhaus des Beschwerdeführers – auf ihre Anfrage – Behandlungsunterlagen im Ausmaß von 11 Seiten per Fax übermittelt worden seien. Darüber hinaus habe sie weitere 7 Seiten angefertigt. Aus diesem Grund müsse sie die Anzahl der von ihr angefertigten Kopien „insoferne korrigieren, als es sich nicht um 15, sondern um gesamt 18 Kopien à 0,86€ [handeln würde]“ weshalb von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 15,48 auszugehen sei, welcher der Antragstellerin auch zuzuerkennen ist. Zum elektronischen Rechtsverkehr Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschließend noch festzuhalten, dass – wie weiter oben ausgeführt – die Antragstellerin aufgrund der geringen Anzahl ihrer am BVwG erfolgten Bestellungen als Sachverständige von der Verpflichtung der Einbringung im Wege des webERV befreit ist. Über diese Befreiung wurde die Antragstellerin im Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 auch informiert und wurde ihr unter einem auch mitgeteilt, dass aufgrund der Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote auf postalischem Weg ihr die von ihr auch beantragte Gebühr in Höhe von € 12,00 für die Einbringung im elektronischen Weg nicht zuerkannt werden könne. Dies wurde von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 auch ausdrücklich akzeptiert. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: HONORARNOTE Aktenstudium (§ 36) – wie nachgewiesenAktenstudium (Paragraph 36,) – wie nachgewiesen 10,07 € Untersuchung, Befundauswertung, Gutachtenserstellung (§ 43) – wie nachgewiesenUntersuchung, Befundauswertung, Gutachtenserstellung (Paragraph 43,) – wie nachgewiesen 257,55 € Schreibgebühr 10 Seiten à 2,00 € (§ 31/3) – wie beantragtSchreibgebühr 10 Seiten à 2,00 € (Paragraph 31 /, 3,) – wie beantragt 20,00 € Kopien, Befunde/Akt 15 bzw. 18 Fotokopien à 0,86 € – wie nachgewiesen 15,48 € Porto, Spesen, Telefonate (§ 31/5) – wie beantragtPorto, Spesen, Telefonate (Paragraph 31 /, 5,) – wie beantragt 11,20 € Postweg, Aktenmanipulation (§ 32/1) – wie beantragtPostweg, Aktenmanipulation (Paragraph 32 /, eins,) – wie beantragt 22,70 € Verwendung von Hilfskräften: Radiologie – Rö-Anfertigung (§ 30/1) – wie nachgewiesenVerwendung von Hilfskräften: Radiologie – Rö-Anfertigung (Paragraph 30 /, eins,) – wie nachgewiesen 350,00 € Befundung Röntgen 1 Stunde à 252,00 € (§ 43/1/12) – wie beantragtBefundung Röntgen 1 Stunde à 252,00 € (Paragraph 43 /, eins /, 12,) – wie beantragt 252,00 € Summe: 939,00 € inklusive 20 % USt: 187,80 € Gesamtsumme: 1.126,80 € Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent: 1.126,80 € Aus diesem Grund war die Gebühr der Sachverständigen mit € 1.126,80 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2247618.1.00

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