GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit € 1.126,80 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.126,80 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt. Zudem wurde der Antragstellerin, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2021, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt. Zudem wurde der Antragstellerin, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
AG (Röntgenbilder) in Höhe von € 252,00 wurde zunächst ausgeführt, dass dem Gutachten nicht entnommen werden könne, ob die Röntgenaufnahmen von der Antragstellerin selbst erstellt, oder ob diese vom Beschwerdeführer mitgebracht worden und diese somit lediglich ergänzend befundet worden seien. Weiters würde aus dem Gutachten nicht die genaue Anzahl an Röntgenbildern hervorgehen. Die Antragstellerin wurde um genaue Bekanntgabe der von ihr befundeten Röntgenbilder ersucht. Hinsichtlich der beantragten Hilfskraftkosten
AG in Höhe von € 350,00 wurde zunächst festgehalten, dass derzeit davon auszugehen sei, dass es sich bei den von der Antragstellerin begutachteten und befundeten Röntgenbildern um vom Beschwerdeführer mitgebrachte handeln würde. Sofern im konkreten Fall – entgegen dieser Ansicht – die Vornahme bzw. die Erstellung der Röntgenbilder von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegeben worden sei, wurde sie ersucht, einen entsprechenden Nachweis hierfür, insbesondere der ihr dadurch entstandenen tatsächlichen Hilfskraftkosten, konkret die Honorarnote ihrer Hilfskraft als auch deren Zahlungsbestätigung, zu übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin vom BVwG für die Gutachtenserstellung Unterlagen im Ausmaß von 30 Seiten zur Verfügung gestellt worden seien, könne für das Aktenstudium – anstelle der beantragten € 252,00 – lediglich ein Betrag von € 9,77 zuerkannt werden. Im Zusammenhang mit den beantragten Kopien
AG wurde die Antragstellerin ersucht, die Notwendigkeit der Anfertigung der von ihr verzeichneten 15 Fotokopien aufzuschlüsseln bzw. darzulegen. Schließlich wurde angemerkt, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Fall erst zum zweiten Mal als Sachverständige vor dem BVwG bestellt worden sei, weshalb sie von der Verpflichtung zur Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5 GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit sei. Da das Gutachten sowie die dazugehörige Honorarnote dem BVwG – rechtmäßig – postalisch übermittelt worden sei, könne ihr jedoch der von ihr mit € 12,00 verzeichnete und als „Elektronische Übermittlung / Pauschale“ betitelte Posten nicht zuerkannt werden.In Bezug auf die geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (Röntgenbilder) in Höhe von € 252,00 wurde zunächst ausgeführt, dass dem Gutachten nicht entnommen werden könne, ob die Röntgenaufnahmen von der Antragstellerin selbst erstellt, oder ob diese vom Beschwerdeführer mitgebracht worden und diese somit lediglich ergänzend befundet worden seien. Weiters würde aus dem Gutachten nicht die genaue Anzahl an Röntgenbildern hervorgehen. Die Antragstellerin wurde um genaue Bekanntgabe der von ihr befundeten Röntgenbilder ersucht. Hinsichtlich der beantragten Hilfskraftkosten
Paragraph 30, GebAG in Höhe von € 350,00 wurde zunächst festgehalten, dass derzeit davon auszugehen sei, dass es sich bei den von der Antragstellerin begutachteten und befundeten Röntgenbildern um vom Beschwerdeführer mitgebrachte handeln würde. Sofern im konkreten Fall – entgegen dieser Ansicht – die Vornahme bzw. die Erstellung der Röntgenbilder von der Antragstellerin selbst in Auftrag gegeben worden sei, wurde sie ersucht, einen entsprechenden Nachweis hierfür, insbesondere der ihr dadurch entstandenen tatsächlichen Hilfskraftkosten, konkret die Honorarnote ihrer Hilfskraft als auch deren Zahlungsbestätigung, zu übermitteln. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin vom BVwG für die Gutachtenserstellung Unterlagen im Ausmaß von 30 Seiten zur Verfügung gestellt worden seien, könne für das Aktenstudium – anstelle der beantragten € 252,00 – lediglich ein Betrag von € 9,77 zuerkannt werden. Im Zusammenhang mit den beantragten Kopien
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG wurde die Antragstellerin ersucht, die Notwendigkeit der Anfertigung der von ihr verzeichneten 15 Fotokopien aufzuschlüsseln bzw. darzulegen. Schließlich wurde angemerkt, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Fall erst zum zweiten Mal als Sachverständige vor dem BVwG bestellt worden sei, weshalb sie von der Verpflichtung zur Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit sei. Da das Gutachten sowie die dazugehörige Honorarnote dem BVwG – rechtmäßig – postalisch übermittelt worden sei, könne ihr jedoch der von ihr mit € 12,00 verzeichnete und als „Elektronische Übermittlung / Pauschale“ betitelte Posten nicht zuerkannt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht erfolgten Bestellungen der Antragstellerin – sie wurde bisher erst zum zweiten Mal als Sachverständige in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt – kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für sie verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen. Die Antragstellerin ist daher von der der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.Die Antragstellerin ist daher von der der Einbringung ihres Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG befreit. Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche: Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG (Röntgenbilder)Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG (Röntgenbilder)
AG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30. Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrunde zulegenden Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im § 43 Abs. 1 Z 12 lit. a festgesetzten Betrages (vgl. OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu § 43).
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,
AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 1 und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anmerkung 1 und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). Muss der Sachverständige zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags Hilfskräfte beiziehen, so sind ihm die hierfür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Beiziehung der Hilfskraft nach Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen unumgänglich notwendig ist. Diese Einschränkung soll verdeutlichen, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit strengste Maßstäbe anzuwenden sind (vgl. hierzu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anm. 3 zu § 30 GebAG).Muss der Sachverständige zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrags Hilfskräfte beiziehen, so sind ihm die hierfür aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn die Beiziehung der Hilfskraft nach Art und Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen unumgänglich notwendig ist. Diese Einschränkung soll verdeutlichen, dass bei der Beurteilung der Notwendigkeit strengste Maßstäbe anzuwenden sind vergleiche hierzu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 Anmerkung 3 zu Paragraph 30, GebAG). Die Hilfskräfte haben keinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht. Der SV hat die tatsächlich entstandenen Hilfskraftkosten in seine Gebührennote aufzunehmen (vgl. OLG Graz 4a R 53/91 SV 1992/1, 33; LG Salzburg 21 R 212/06 g EFSlg 115.638; OLG Linz 7 Bs 179/08 k SV 2008/4, 203; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 17 zu § 30 GebAG).Die Hilfskräfte haben keinen eigenen Gebührenanspruch gegenüber dem Gericht. Der SV hat die tatsächlich entstandenen Hilfskraftkosten in seine Gebührennote aufzunehmen vergleiche OLG Graz 4a R 53/91 SV 1992/1, 33; LG Salzburg 21 R 212/06 g EFSlg 115.638; OLG Linz 7 Bs 179/08 k SV 2008/4, 203; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 17 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist
1 dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (OLG Wien 23 Bs 37/15 g SV 2015/2, 98; vgl. hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 78 zu § 30 GebAG).Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer bestimmten Frist
Paragraph 39, Absatz eins, dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (OLG Wien 23 Bs 37/15 g SV 2015/2, 98; vergleiche hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 78 zu Paragraph 30, GebAG). In ihrer Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin unter Punkt
AGZum beantragten Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG
AG gebühren dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten.
Paragraph 36, GebAG gebühren dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Nach überwiegender Rechtsprechung gebühren die jeweiligen Höchstbeträge für Akten mit einem Umfang von 500 Seiten. Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen (vgl. OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 4 zu § 36 GebAG).Für das Aktenstudium ist nur eine Rahmengebühr für den Aktenband – je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten –, aber keine Zeitgebühr zuzusprechen vergleiche OLG Innsbruck 4 R 13/10 h SV 2011/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 4 zu Paragraph 36, GebAG). Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information des SV über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. [...] (vgl. OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; vgl. hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu § 36 GebAG).Mit der Gebühr für das Aktenstudium soll nur eine erste Information des SV über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen honoriert werden. Die Vorbereitung des Gutachtens ist Mühewaltung, wenn es sich dabei um eine ordnende, Stoff sammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit handelt. [...] vergleiche OLG Wien 2 Rs 104/04k SV 2004/4, 219; vergleiche hierzu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 5 zu Paragraph 36, GebAG). Mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass Ermittlungen ergeben haben, dass ihr seitens des BVwG für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen im Ausmaß von 30 Seiten zur Verfügung gestellt wurden.
der anzuwendenden Formel würde demnach für das Aktenstudium dieser 30 Seiten lediglich ein Betrag in Höhe von € 9,77 gerechtfertigt erscheinen. In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr seitens des BVwG 34 Seiten vorab zur Verfügung gestellt worden seien weshalb sich ein Betrag in Höhe von € 10,07 ergeben würde, welcher der Antragstellerin im gegenständlichen Fall auch zuerkannt wird. Zu den beantragten Kopien
AGZu den beantragten Kopien
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG
AG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen. In ihrer Honorarnote vom 23.06.2021 führte die Antragstellerin unter anderem die Verrechnung von 15 Kopien à € 0,86, sohin einen Gesamtbetrag von € 12,90, an. Das Gutachten beinhaltet ausschließlich Textbestandteile. Weiters waren dem Gutachten, welches auf dem Postweg dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, keine – sich nicht ohnehin als „Scanbefund“ bereits im Handakt befindlichen – Unterlagen beigefügt. Aus diesem Grund wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 aufgefordert, die Notwendigkeit der Anfertigung der von ihr verzeichneten 15 Fotokopien aufzuschlüsseln bzw. darzulegen, wofür diese konkret angefertigt wurden. In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte die Antragstellerin aus, dass ihr für die Gutachtenserstellung vom behandelnden Krankenhaus des Beschwerdeführers – auf ihre Anfrage – Behandlungsunterlagen im Ausmaß von 11 Seiten per Fax übermittelt worden seien. Darüber hinaus habe sie weitere 7 Seiten angefertigt. Aus diesem Grund müsse sie die Anzahl der von ihr angefertigten Kopien „insoferne korrigieren, als es sich nicht um 15, sondern um gesamt 18 Kopien à 0,86€ [handeln würde]“ weshalb von einem Gesamtbetrag in Höhe von € 15,48 auszugehen sei, welcher der Antragstellerin auch zuzuerkennen ist. Zum elektronischen Rechtsverkehr Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschließend noch festzuhalten, dass – wie weiter oben ausgeführt – die Antragstellerin aufgrund der geringen Anzahl ihrer am BVwG erfolgten Bestellungen als Sachverständige von der Verpflichtung der Einbringung im Wege des webERV befreit ist. Über diese Befreiung wurde die Antragstellerin im Schreiben des BVwG vom 12.11.2021 auch informiert und wurde ihr unter einem auch mitgeteilt, dass aufgrund der Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote auf postalischem Weg ihr die von ihr auch beantragte Gebühr in Höhe von € 12,00 für die Einbringung im elektronischen Weg nicht zuerkannt werden könne. Dies wurde von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 auch ausdrücklich akzeptiert. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: HONORARNOTE Aktenstudium (§ 36) – wie nachgewiesenAktenstudium (Paragraph 36,) – wie nachgewiesen 10,07 € Untersuchung, Befundauswertung, Gutachtenserstellung (§ 43) – wie nachgewiesenUntersuchung, Befundauswertung, Gutachtenserstellung (Paragraph 43,) – wie nachgewiesen 257,55 € Schreibgebühr 10 Seiten à 2,00 € (§ 31/3) – wie beantragtSchreibgebühr 10 Seiten à 2,00 € (Paragraph 31 /, 3,) – wie beantragt 20,00 € Kopien, Befunde/Akt 15 bzw. 18 Fotokopien à 0,86 € – wie nachgewiesen 15,48 € Porto, Spesen, Telefonate (§ 31/5) – wie beantragtPorto, Spesen, Telefonate (Paragraph 31 /, 5,) – wie beantragt 11,20 € Postweg, Aktenmanipulation (§ 32/1) – wie beantragtPostweg, Aktenmanipulation (Paragraph 32 /, eins,) – wie beantragt 22,70 € Verwendung von Hilfskräften: Radiologie – Rö-Anfertigung (§ 30/1) – wie nachgewiesenVerwendung von Hilfskräften: Radiologie – Rö-Anfertigung (Paragraph 30 /, eins,) – wie nachgewiesen 350,00 € Befundung Röntgen 1 Stunde à 252,00 € (§ 43/1/12) – wie beantragtBefundung Röntgen 1 Stunde à 252,00 € (Paragraph 43 /, eins /, 12,) – wie beantragt 252,00 € Summe: 939,00 € inklusive 20 % USt: 187,80 € Gesamtsumme: 1.126,80 € Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent: 1.126,80 € Aus diesem Grund war die Gebühr der Sachverständigen mit € 1.126,80 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2247618.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.