AG mit EUR 99,40 bestimmt wird. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG mit EUR 99,40 bestimmt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Zeitberechnung im angefochtenen Bescheid.
AG.1.3. In eventu beantragt er die pauschale Entschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
AG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.2.2.
AG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für diese Zeitversäumnis bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG,
AG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.3.2.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für diese Zeitversäumnis bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG,
Paragraph 17, GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. 3.2.3.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
AG gebührt bei selbständig Erwerbstätigen anstatt der Entschädigung nach Z 1 das tatsächlich entgangene Einkommen.
Abs. 2 leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.2.3.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG gebührt bei selbständig Erwerbstätigen anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins, das tatsächlich entgangene Einkommen.
Absatz 2, leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.2.4.
AG hat der Zeuge seinen Anspruch auf Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge
Abs. 2 leg. cit. die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang zu bescheinigen.3.2.4.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge seinen Anspruch auf Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge
Absatz 2, leg. cit. die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang zu bescheinigen. 3.2.5. Hinsichtlich der Pauschalentschädigung
AG ist bei selbständig Erwerbstätigen davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 Anmerkung 6).3.2.5. Hinsichtlich der Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ist bei selbständig Erwerbstätigen davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, Anmerkung 6). Um allerdings eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass der selbständig Erwerbstätige sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt.Um allerdings eine Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass der selbständig Erwerbstätige sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt. 3.2.
AG geltend gemacht. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer hat seinen Gebührenanspruch rechtzeitig
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG geltend gemacht. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund der obig zitierten Judikatur, so wird deutlich, dass den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln jegliche Aussagekraft zur Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers iHv EUR 400,00 fehlt. So übermittelte der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung der belangten Behörde und der ihn treffenden gesetzlichen Bescheinigungspflicht
AG – weder eine Einladung für das betreffende Seminar noch eine sonstige Bestätigung über diesen Termin. Auch gab er nicht die genaue Uhrzeit und Dauer des Seminars an. Eine Honorarvereinbarung legte er nicht vor. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund der obig zitierten Judikatur, so wird deutlich, dass den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln jegliche Aussagekraft zur Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers iHv EUR 400,00 fehlt. So übermittelte der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung der belangten Behörde und der ihn treffenden gesetzlichen Bescheinigungspflicht
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG – weder eine Einladung für das betreffende Seminar noch eine sonstige Bestätigung über diesen Termin. Auch gab er nicht die genaue Uhrzeit und Dauer des Seminars an. Eine Honorarvereinbarung legte er nicht vor. Vielmehr begnügte er sich mit der Übermittlung seines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2020, der aber nicht geeignet ist, einen konkreten Verdienstentgang im behaupteten Ausmaß zu bescheinigen, sondern allenfalls ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen, weshalb für den Beschwerdeführer aus diesem nichts zu gewinnen ist. Auch in seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs lediglich vage auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Betrag für Vortragstätigkeiten als eher im unteren Bereich angesiedelt anzusehen sei. Da der Beschwerdeführer aber nicht einmal die zeitliche Dauer des Seminars angab, ist auch dieses Argument keiner näheren Überprüfung zugänglich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner bloß vagen Angaben, dass es ungewiss sei, ob das Seminar nachgeholt werden könne, nicht einmal konkret behauptet, dass die Abhaltung des Seminars zu keinem anderen Zeitpunkt möglich war und brachte er auch nicht vor, eine Verschiebung des Termins versucht zu haben. Er hat daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, dass ihm die Einnahmen unwiederbringlich verloren gingen, weil er das Seminar nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Tag/zu einer anderen Zeit hätte halten können, das Seminar also zwingend termingebunden war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abhaltung eines Seminars im Allgemeinen zwingend termingebunden ist, sodass es bei Verhinderung des Vortragenden nicht an einem verschobenen Termin hätte stattfinden können. Mit der bloß vagen Angabe des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 24.09.2021, wonach er das Seminar im Anschluss an ein Webinar hätte halten können – was eine gewisse Termingebundenheit indiziert – ist der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner bloß vagen Angaben, dass es ungewiss sei, ob das Seminar nachgeholt werden könne, nicht einmal konkret behauptet, dass die Abhaltung des Seminars zu keinem anderen Zeitpunkt möglich war und brachte er auch nicht vor, eine Verschiebung des Termins versucht zu haben. Er hat daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, dass ihm die Einnahmen unwiederbringlich verloren gingen, weil er das Seminar nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Tag/zu einer anderen Zeit hätte halten können, das Seminar also zwingend termingebunden war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abhaltung eines Seminars im Allgemeinen zwingend termingebunden ist, sodass es bei Verhinderung des Vortragenden nicht an einem verschobenen Termin hätte stattfinden können. Mit der bloß vagen Angabe des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 24.09.2021, wonach er das Seminar im Anschluss an ein Webinar hätte halten können – was eine gewisse Termingebundenheit indiziert – ist der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Zeugeneinvernahme einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitten hat, und verneinte die belangte Behörde zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis
AG.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Zeugeneinvernahme einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitten hat, und verneinte die belangte Behörde zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, GebAG. Es lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch keinerlei Unklarheit vor, die es erforderlich gemacht hätte, ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten und dem Beschwerdeführer (nochmals) Bescheinigungsmittel abzuverlangen.Es lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch keinerlei Unklarheit vor, die es erforderlich gemacht hätte, ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG einzuleiten und dem Beschwerdeführer (nochmals) Bescheinigungsmittel abzuverlangen. 3.2.8. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht das tatsächlich entgangene Einkommen bescheinigt hat, bedeutet allerdings nicht, dass ihm überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Das Streichen der Passage auf dem von ihm unterzeichneten Formular vom 22.09.2021, dass er sich mit der Pauschalentschädigung von EUR 14,20/Stunde einverstanden erkläre, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass er im Falle einer Nichtzuerkennung der beantragten höheren Entschädigung von EUR 400,00 auf die Pauschalentschädigung verzichtet. Dies ergibt sich auch in einer Zusammenschau mit dem Beschwerdeantrag, ihm „in eventu“ zumindest den pauschalen Kostenersatz in Höhe von EUR 14,90/Stunde zuzuerkennen. Da bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Beschwerdeführer, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37), steht ihm die Pauschalentschädigung
AG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Da bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Beschwerdeführer, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihm die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Konsulent tätigen Beschwerdeführers sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen. Diesbezüglich waren unter Zugrundelegung einer Abfahrtszeit des Beschwerdeführers von zu Hause um etwa 06:50 Uhr und einer Rückkehr um etwa 13:00 Uhr sieben Stunden zu veranschlagen, welche er wegen seiner Zeugenvernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Konsulent tätigen Beschwerdeführers sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen. Diesbezüglich waren unter Zugrundelegung einer Abfahrtszeit des Beschwerdeführers von zu Hause um etwa 06:50 Uhr und einer Rückkehr um etwa 13:00 Uhr sieben Stunden zu veranschlagen, welche er wegen seiner Zeugenvernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher
AG EUR 99,40 (EUR 14,20 x 7 Stunden). Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG EUR 99,40 (EUR 14,20 x 7 Stunden). Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als die Entschädigung für Zeitversäumnis des Beschwerdeführers mit EUR 99,40 zu bestimmen war. Hinsichtlich des Mehrbegehrens war die Beschwerde hingegen, wie sich aus obiger Begründung ergibt, abzuweisen. 3.2.9.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249631.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.