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{'item': 'W183 2249631-1'}

Obsah (9)§ 18Art. 133§ 28§ 1§ 3§ 17§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW183 2249631-1 Spruch, W183 2249631-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG mit EUR 99,40 bestimmt wird. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG mit EUR 99,40 bestimmt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Zl. XXXX , zur Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2021 geladen und leistete er der Ladung Folge.
  2. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Zl. römisch 40 , zur Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2021 geladen und leistete er der Ladung Folge.
  3. Nach Schluss der Verhandlung machte er u.a. einen Verdienstentgang als selbstständiger Unternehmer (Konsulent) geltend, wobei er sich mit der Pauschalentschädigung von EUR 14,20/Stunde nicht einverstanden erklärte. Unterlagen werde er nachreichen.
  4. Mit E-Mail vom 24.09.2021 konkretisierte er seinen Verdienstentgang dahingehend, dass er am Tag der Verhandlung ein Datenschutzseminar für eine Gesellschaft im Bereich der Vermögensberatung hätte halten können, wodurch er Einnahmen von zumindest EUR 400,00 zuzüglich Umsatzsteuer generiert hätte. Er übermittelte weiters seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
  5. Mit E-Mail vom selben Tag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die Einladung für das Seminar samt Höhe des vereinbarten Honorars binnen 14 Tagen sowie Informationen darüber zu übermitteln, ob das Seminar habe abgesagt werden müssen, von jemand anderem gehalten oder verschoben worden sei. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge vor, dass der Termin nicht habe stattfinden können und es ungewiss sei, ob das Seminar nachgeholt werden könne. Weitere Unterlagen legte er nicht vor.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.11.2021) wurden dem Beschwerdeführer Reisekosten in Höhe von EUR 14,86 für die Fahrt mit dem Pkw von zu Hause zum Hauptbahnhof Wiener Neustadt und zurück, Kosten in Höhe von EUR 24,40 für die Zugfahrt von Wiener Neustadt nach Wien und zurück, sowie Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 4,00 für das Frühstück am 22.09.2021, insgesamt daher EUR 43,30, zugesprochen (Spruchpunkt 1.). Das Begehren auf Ersatz einer Entschädigung für Zeitversäumnis wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nachgewiesen habe, als Unternehmer selbständig erwerbstätig zu sein. Da das Seminar aber von ihm selbst abgesagt worden sei, könne kein tatsächlicher Verdienstentgang entstanden sein. Außerdem habe er die Höhe des Verdienstentgangs nicht ausreichend bescheinigt. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides sei nicht aufgetragen worden und die Geltendmachung eines fiktiven Durchschnittseinkommens als tatsächlich entgangenes Einkommen rechtlich nicht möglich.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides richtet. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er den Verdienstentgang bescheinigt und konkret beziffert habe. Auch sei die pauschalierte Vergütung zu Unrecht abgelehnt worden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei der geltend gemachte Anspruch von EUR 400,00 für Vortragstätigkeiten auch eher als im unteren Bereich angesiedelt anzusehen und habe er den Betrag nur deshalb als mit „zumindest EUR 400,00“ beziffert, da ein allfälliger Mehrverdienst nur bei zeitlicher Überschreitung (etwa im Zuge nachfolgender Fragen oder Diskussionen) angefallen wäre. Er beantragte den Ersatz des Verdienstentgangs in Höhe von EUR 400,00, in eventu zumindest die pauschale Entschädigung in Höhe von EUR 14,90 pro Stunde im Ausmaß von sieben Stunden

der Zeitberechnung im angefochtenen Bescheid.

  1. Mit Schriftsatz vom 17.12.2021 (eingelangt am 20.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Zl. XXXX , zur Vernehmung als Zeuge in der Verhandlung am 22.09.2021 geladen und leistete er der Ladung Folge. Seine Anwesenheit war von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr erforderlich. Er fuhr um etwa 06:50 Uhr von zu Hause ab und kehrte um etwa 13:00 Uhr zurück. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, Zl. römisch 40 , zur Vernehmung als Zeuge in der Verhandlung am 22.09.2021 geladen und leistete er der Ladung Folge. Seine Anwesenheit war von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr erforderlich. Er fuhr um etwa 06:50 Uhr von zu Hause ab und kehrte um etwa 13:00 Uhr zurück. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist als Konsulent selbständig erwerbstätig. Er beantragte einen Verdienstentgang in Höhe von zumindest EUR 400,00 zuzüglich Umsatzsteuer und begründete dies damit, dass er am Tag der Verhandlung ein Seminar hätte halten können. Zum Nachweis legte er einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vor. Weitere Belege betreffend das konkrete Seminar legte er nicht vor. 1.
  6. In eventu beantragt er die pauschale Entschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG.1.3. In eventu beantragt er die pauschale Entschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und dem Schriftverkehr der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 24.09.
  3. 2.
  4. Davon, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig ist, ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus und bestehen für das erkennende Gericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers keine Zweifel daran. 2.
  5. Die Abfahrts- und Ankunftszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (S. 4) und wurden diese vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.2.2.

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für diese Zeitversäumnis bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG,

§ 17Geb

AG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.3.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für diese Zeitversäumnis bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG,

Paragraph 17, GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. 3.2.3.

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. b Geb

AG gebührt bei selbständig Erwerbstätigen anstatt der Entschädigung nach Z 1 das tatsächlich entgangene Einkommen.

Abs. 2 leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.2.3.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG gebührt bei selbständig Erwerbstätigen anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins, das tatsächlich entgangene Einkommen.

Absatz 2, leg. cit. hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 3.2.4.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge seinen Anspruch auf Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge

Abs. 2 leg. cit. die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang zu bescheinigen.3.2.4.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge seinen Anspruch auf Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge

Absatz 2, leg. cit. die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang zu bescheinigen. 3.2.5. Hinsichtlich der Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG ist bei selbständig Erwerbstätigen davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 Anmerkung 6).3.2.5. Hinsichtlich der Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ist bei selbständig Erwerbstätigen davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, Anmerkung 6). Um allerdings eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass der selbständig Erwerbstätige sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt.Um allerdings eine Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu erhalten, ist es erforderlich, dass der selbständig Erwerbstätige sein tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigt. 3.2.

  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 20.06.2012, 2008/17/0070). Unter einem solchen „tatsächlich entgangenen“ Einkommen ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden, der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Unter einem solchen „tatsächlich entgangenen“ Einkommen ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen, sondern ein konkreter Vermögensschaden, der durch verloren gegangenes Einkommen im oben angeführten Sinn eintritt vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063; 25.05.1998, 98/17/0137). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; 08.09.2009, 2007/17/0161). Zu bescheinigen sind der Grund des Anspruchs und seine Höhe (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357; 08.09.2009, 2007/17/0161). Zu bescheinigen sind der Grund des Anspruchs und seine Höhe vergleiche VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357). „Bescheinigen“ bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099). Ob hierfür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs. 2 GebAG nicht verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161; 25.02.2002, 98/17/0097; 14.02.1986, 86/17/0023).Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, GebAG nicht verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 08.09.2009, 2007/17/0161; 25.02.2002, 98/17/0097; 14.02.1986, 86/17/0023). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern — sollte dies zutreffen — jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil der Termin nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Zeitpunkt möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.4.1994, 93/17/0329; 24.03.1995, 95/17/0063).Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern — sollte dies zutreffen — jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil der Termin nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Zeitpunkt möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.4.1994, 93/17/0329; 24.03.1995, 95/17/0063). 3.2.
  2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies wie folgt: Der Beschwerdeführer hat seinen Gebührenanspruch rechtzeitig

§ 19Abs. 1 Geb

AG geltend gemacht. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer hat seinen Gebührenanspruch rechtzeitig

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG geltend gemacht. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund der obig zitierten Judikatur, so wird deutlich, dass den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln jegliche Aussagekraft zur Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers iHv EUR 400,00 fehlt. So übermittelte der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung der belangten Behörde und der ihn treffenden gesetzlichen Bescheinigungspflicht

§ 19Abs. 2 Geb

AG – weder eine Einladung für das betreffende Seminar noch eine sonstige Bestätigung über diesen Termin. Auch gab er nicht die genaue Uhrzeit und Dauer des Seminars an. Eine Honorarvereinbarung legte er nicht vor. Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund der obig zitierten Judikatur, so wird deutlich, dass den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln jegliche Aussagekraft zur Frage des verloren gegangenen Einkommens des Beschwerdeführers iHv EUR 400,00 fehlt. So übermittelte der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung der belangten Behörde und der ihn treffenden gesetzlichen Bescheinigungspflicht

Paragraph 19, Absatz 2, GebAG – weder eine Einladung für das betreffende Seminar noch eine sonstige Bestätigung über diesen Termin. Auch gab er nicht die genaue Uhrzeit und Dauer des Seminars an. Eine Honorarvereinbarung legte er nicht vor. Vielmehr begnügte er sich mit der Übermittlung seines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2020, der aber nicht geeignet ist, einen konkreten Verdienstentgang im behaupteten Ausmaß zu bescheinigen, sondern allenfalls ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen, weshalb für den Beschwerdeführer aus diesem nichts zu gewinnen ist. Auch in seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs lediglich vage auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Betrag für Vortragstätigkeiten als eher im unteren Bereich angesiedelt anzusehen sei. Da der Beschwerdeführer aber nicht einmal die zeitliche Dauer des Seminars angab, ist auch dieses Argument keiner näheren Überprüfung zugänglich. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner bloß vagen Angaben, dass es ungewiss sei, ob das Seminar nachgeholt werden könne, nicht einmal konkret behauptet, dass die Abhaltung des Seminars zu keinem anderen Zeitpunkt möglich war und brachte er auch nicht vor, eine Verschiebung des Termins versucht zu haben. Er hat daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, dass ihm die Einnahmen unwiederbringlich verloren gingen, weil er das Seminar nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Tag/zu einer anderen Zeit hätte halten können, das Seminar also zwingend termingebunden war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abhaltung eines Seminars im Allgemeinen zwingend termingebunden ist, sodass es bei Verhinderung des Vortragenden nicht an einem verschobenen Termin hätte stattfinden können. Mit der bloß vagen Angabe des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 24.09.2021, wonach er das Seminar im Anschluss an ein Webinar hätte halten können – was eine gewisse Termingebundenheit indiziert – ist der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner bloß vagen Angaben, dass es ungewiss sei, ob das Seminar nachgeholt werden könne, nicht einmal konkret behauptet, dass die Abhaltung des Seminars zu keinem anderen Zeitpunkt möglich war und brachte er auch nicht vor, eine Verschiebung des Termins versucht zu haben. Er hat daher weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, dass ihm die Einnahmen unwiederbringlich verloren gingen, weil er das Seminar nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch an einem anderen Tag/zu einer anderen Zeit hätte halten können, das Seminar also zwingend termingebunden war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; 15.04.1994, 93/17/0329). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Abhaltung eines Seminars im Allgemeinen zwingend termingebunden ist, sodass es bei Verhinderung des Vortragenden nicht an einem verschobenen Termin hätte stattfinden können. Mit der bloß vagen Angabe des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 24.09.2021, wonach er das Seminar im Anschluss an ein Webinar hätte halten können – was eine gewisse Termingebundenheit indiziert – ist der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Zeugeneinvernahme einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitten hat, und verneinte die belangte Behörde zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Abs. 2 lit. b Geb

AG.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Zeugeneinvernahme einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitten hat, und verneinte die belangte Behörde zu Recht einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, GebAG. Es lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch keinerlei Unklarheit vor, die es erforderlich gemacht hätte, ein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG einzuleiten und dem Beschwerdeführer (nochmals) Bescheinigungsmittel abzuverlangen.Es lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers nach entsprechender Aufforderung im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch keinerlei Unklarheit vor, die es erforderlich gemacht hätte, ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG einzuleiten und dem Beschwerdeführer (nochmals) Bescheinigungsmittel abzuverlangen. 3.2.8. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht das tatsächlich entgangene Einkommen bescheinigt hat, bedeutet allerdings nicht, dass ihm überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Das Streichen der Passage auf dem von ihm unterzeichneten Formular vom 22.09.2021, dass er sich mit der Pauschalentschädigung von EUR 14,20/Stunde einverstanden erkläre, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass er im Falle einer Nichtzuerkennung der beantragten höheren Entschädigung von EUR 400,00 auf die Pauschalentschädigung verzichtet. Dies ergibt sich auch in einer Zusammenschau mit dem Beschwerdeantrag, ihm „in eventu“ zumindest den pauschalen Kostenersatz in Höhe von EUR 14,90/Stunde zuzuerkennen. Da bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Beschwerdeführer, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37), steht ihm die Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Da bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Beschwerdeführer, davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihm die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Konsulent tätigen Beschwerdeführers sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen. Diesbezüglich waren unter Zugrundelegung einer Abfahrtszeit des Beschwerdeführers von zu Hause um etwa 06:50 Uhr und einer Rückkehr um etwa 13:00 Uhr sieben Stunden zu veranschlagen, welche er wegen seiner Zeugenvernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Konsulent tätigen Beschwerdeführers sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen. Diesbezüglich waren unter Zugrundelegung einer Abfahrtszeit des Beschwerdeführers von zu Hause um etwa 06:50 Uhr und einer Rückkehr um etwa 13:00 Uhr sieben Stunden zu veranschlagen, welche er wegen seiner Zeugenvernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen musste. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG EUR 99,40 (EUR 14,20 x 7 Stunden). Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG EUR 99,40 (EUR 14,20 x 7 Stunden). Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als die Entschädigung für Zeitversäumnis des Beschwerdeführers mit EUR 99,40 zu bestimmen war. Hinsichtlich des Mehrbegehrens war die Beschwerde hingegen, wie sich aus obiger Begründung ergibt, abzuweisen. 3.2.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2249631.1.00

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