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{'item': 'W184 2251207-1'}

Obsah (15)§ 22aArt. 133§ 76§ 52§ 22§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW184 2251207-1 SpruchW184 2251207-1/6E, W184 2251207-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Tunesiens, reiste am 08.10.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei der Einvernahme durch das BFA am 12.10.2021 gab die beschwerdeführende Partei Folgendes an: LA: Sie wurden am 09.10.2021 aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes, und da Fluchtgefahr bestand,

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Schubhaft genommen und befinden sich seither im PAZ XXXX . Ihnen wurde

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

Am 11.10.2021 langte das Schreiben der BBU beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass Sie eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien beantragt haben. Dem Schreiben des BFA vom heutigen Tag konnte entnommen werden, dass Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr entsprochen wurde und die Kosten dafür übernommen werden. Zudem bekommen Sie ein Startgeld von € 50,-. Sie werden nunmehr aufgefordert, auf folgende Fragen wahrheitsgetreu zu antworten.LA: Sie wurden am 09.10.2021 aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes, und da Fluchtgefahr bestand,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft genommen und befinden sich seither im PAZ römisch 40 . Ihnen wurde

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Am 11.10.2021 langte das Schreiben der BBU beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass Sie eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien beantragt haben. Dem Schreiben des BFA vom heutigen Tag konnte entnommen werden, dass Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr entsprochen wurde und die Kosten dafür übernommen werden. Zudem bekommen Sie ein Startgeld von € 50,-. Sie werden nunmehr aufgefordert, auf folgende Fragen wahrheitsgetreu zu antworten. VP: Ok, verstanden. LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Österreich bzw. der EU? VP: Nein. Ich habe nur einen Freund, der jetzt an der Grenze zu Deutschland ist. LA: Aus welchem Grund sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Ich war auf der Durchreise. Ich bin nur herumgefahren, wollte verschiedene Länder besuchen. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie Ihre Reise durch Europa? VP: Es gibt Methoden, jedes Mal anders, und Gott ist groß. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. Ich habe Rückenschmerzen. LA: Haben Sie Familie in Tunesien? VP: Ja. Ich habe dort nur eine Schwester. LA: Stehen Sie mit dieser in Kontakt? VP: Nein. LA: Welche Beruf haben Sie zuletzt in Tunesien ausgeübt? VP: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet. LA: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Tunesien? VP: Nein. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Arabisch und Englisch. LA: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? VP: Ich erinnere mich nicht. LA: Haben Sie den Dolmetsch ausreichend gut verstanden? VP: Ja. LA: Ich beende die Befragung, haben Sie noch eine Frage? VP: Wie lange bleibe ich hier im PAZ? Ich hätte gerne ein eigenes Zimmer. LA: Wir tun alles, um Ihre Anhaltung so kurz wie möglich zu halten. Wie lange genau, kann ich Ihnen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sagen. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2021 wurde sodann über die beschwerdeführende Partei

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2021 wurde sodann über die beschwerdeführende Partei

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte im Einzelnen aus, dass die beschwerdeführende Partei über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet oder irgendwelche finanziellen Mittel verfüge. Es läge aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden Verankerung in Österreich im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit seien ebenfalls gegeben. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und führte im Einzelnen aus, dass die beschwerdeführende Partei über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet oder irgendwelche finanziellen Mittel verfüge. Es läge aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden Verankerung in Österreich im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit seien ebenfalls gegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Am 01.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt

§ 22Abs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:Am 01.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab: Der Fremde wurde am 09.10.2021, um 01:15 Uhr, in 9500 XXXX , am Bahnsteig Nr. 3 des Hauptbahnhofes XXXX im Reisezug NJ XXXX im Zuge einer gemischten Streife – österreichische/italienische Polizei - fremdenpolizeilich überprüft. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für den rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung brachte keinen ERUODAC-Treffer hervor. Auch im durchgeführten AFIS-Abgleich konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. Im Anschluss wurde er von der PI XXXX Bahnhof-FGP niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass er nach Italien wolle, da es ihm dort gefällt, er keine gesundheitlichen Probleme hätte, keine Verwandten in Österreich hätte, nur einen Freund, dessen Aufenthaltsort er aber nicht wissen würde, über keine finanziellen Mittel verfüge und am 08.10.2021 über Deutschland nach Österreich eingereist wäre. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag nach § 34/3/1 BFA-VG gegen den Fremden erlassen und er wurde ins PAZ XXXX überstellt. Noch am 09.10.2021 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden eingeleitet und wurden die entsprechenden Datenabfragen getätigt. Am 09.10.2021 wurde die Schubhaft mit Mandatsbescheid über den Fremden verhängt. Mit Bescheid vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Der Fremde stellte bereits am 11.10.2021 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und diese wurde auch genehmigt. Die freiwillige Rückkehr hätte bereits am 30.12.2021 erfolgen sollen, doch fand der Flug nicht statt. Die Botschaft stellte ihm jedoch für diese geplante freiwillige Rückkehr bereits ein HRZ aus. Nunmehr bemüht sich die BBU um neuerliche Ausstellung eines HRZ, damit der Fremde sehr zeitnah freiwillig ausreisen kann, ein konkretes Ausreisedatum gibt es derzeit aber nicht, sollte aber laut Auskunft der BBU um 31.01.2022 zeitnah erfolgen. Somit sieht das BFA Kärnten die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben, da er zwar freiwillig ausreisen will, jedoch die Botschaft derzeit noch kein neues HRZ ausgestellt hat, sobald dieses ausgestellt ist, wird er mit Unterstützung der BBU freiwillig ausreisen. Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ RL Wien.Der Fremde wurde am 09.10.2021, um 01:15 Uhr, in 9500 römisch 40 , am Bahnsteig Nr. 3 des Hauptbahnhofes römisch 40 im Reisezug NJ römisch 40 im Zuge einer gemischten Streife – österreichische/italienische Polizei - fremdenpolizeilich überprüft. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für den rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung brachte keinen ERUODAC-Treffer hervor. Auch im durchgeführten AFIS-Abgleich konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. Im Anschluss wurde er von der PI römisch 40 Bahnhof-FGP niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass er nach Italien wolle, da es ihm dort gefällt, er keine gesundheitlichen Probleme hätte, keine Verwandten in Österreich hätte, nur einen Freund, dessen Aufenthaltsort er aber nicht wissen würde, über keine finanziellen Mittel verfüge und am 08.10.2021 über Deutschland nach Österreich eingereist wäre. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG gegen den Fremden erlassen und er wurde ins PAZ römisch 40 überstellt. Noch am 09.10.2021 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden eingeleitet und wurden die entsprechenden Datenabfragen getätigt. Am 09.10.2021 wurde die Schubhaft mit Mandatsbescheid über den Fremden verhängt. Mit Bescheid vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Der Fremde stellte bereits am 11.10.2021 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und diese wurde auch genehmigt. Die freiwillige Rückkehr hätte bereits am 30.12.2021 erfolgen sollen, doch fand der Flug nicht statt. Die Botschaft stellte ihm jedoch für diese geplante freiwillige Rückkehr bereits ein HRZ aus. Nunmehr bemüht sich die BBU um neuerliche Ausstellung eines HRZ, damit der Fremde sehr zeitnah freiwillig ausreisen kann, ein konkretes Ausreisedatum gibt es derzeit aber nicht, sollte aber laut Auskunft der BBU um 31.01.2022 zeitnah erfolgen. Somit sieht das BFA Kärnten die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben, da er zwar freiwillig ausreisen will, jedoch die Botschaft derzeit noch kein neues HRZ ausgestellt hat, sobald dieses ausgestellt ist, wird er mit Unterstützung der BBU freiwillig ausreisen. Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ RL Wien. Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Tunesiens, reiste am 08.10.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Die beschwerdeführende Partei wird seit dem 09.10.2021 in Schubhaft angehalten. Diese wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauerlände, vollzogen. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen. Für die beschwerdeführende Partei wurde ein HRZ-Verfahren eingeleitet. Die freiwillige Rückkehr hätte bereits am 30.12.2021 erfolgen sollen, doch fand der Flug nicht statt. Die Botschaft stellte ihm jedoch für diese geplante freiwillige Rückkehr bereits ein HRZ aus. Nunmehr bemüht sich die BBU um die neuerliche Ausstellung eines HRZ und diese Ausstellung ist zeitnah zu erwarten. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich in keiner Form integriert und verfügt über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, keine Meldung und kein nennenswertes Barvermögen. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und jedenfalls haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Tunesien. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen finden statt, wie dies auch im vorliegenden Fall bereits einmal erfolgte. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Schubhaft: § 76 und § 80 FPG lautet:Paragraph 76 und Paragraph 80, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. … § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und hat keine Barmittel und letztlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel durch mehrere europäische Länder, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt festzuhalten, dass keine nennenswerten sozialen Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich entstanden sind und die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251207.1.00

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