4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Tunesiens, reiste am 08.10.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Bei der Einvernahme durch das BFA am 12.10.2021 gab die beschwerdeführende Partei Folgendes an: LA: Sie wurden am 09.10.2021 aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes, und da Fluchtgefahr bestand,
2 Z 2 FPG in Schubhaft genommen und befinden sich seither im PAZ XXXX . Ihnen wurde
Am 11.10.2021 langte das Schreiben der BBU beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass Sie eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien beantragt haben. Dem Schreiben des BFA vom heutigen Tag konnte entnommen werden, dass Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr entsprochen wurde und die Kosten dafür übernommen werden. Zudem bekommen Sie ein Startgeld von € 50,-. Sie werden nunmehr aufgefordert, auf folgende Fragen wahrheitsgetreu zu antworten.LA: Sie wurden am 09.10.2021 aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes, und da Fluchtgefahr bestand,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft genommen und befinden sich seither im PAZ römisch 40 . Ihnen wurde
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt. Am 11.10.2021 langte das Schreiben der BBU beim BFA ein, aus welchem hervorgeht, dass Sie eine freiwillige Rückkehr nach Tunesien beantragt haben. Dem Schreiben des BFA vom heutigen Tag konnte entnommen werden, dass Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr entsprochen wurde und die Kosten dafür übernommen werden. Zudem bekommen Sie ein Startgeld von € 50,-. Sie werden nunmehr aufgefordert, auf folgende Fragen wahrheitsgetreu zu antworten. VP: Ok, verstanden. LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Österreich bzw. der EU? VP: Nein. Ich habe nur einen Freund, der jetzt an der Grenze zu Deutschland ist. LA: Aus welchem Grund sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Ich war auf der Durchreise. Ich bin nur herumgefahren, wollte verschiedene Länder besuchen. LA: Verfügen Sie über finanzielle Mittel? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie Ihre Reise durch Europa? VP: Es gibt Methoden, jedes Mal anders, und Gott ist groß. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. Ich habe Rückenschmerzen. LA: Haben Sie Familie in Tunesien? VP: Ja. Ich habe dort nur eine Schwester. LA: Stehen Sie mit dieser in Kontakt? VP: Nein. LA: Welche Beruf haben Sie zuletzt in Tunesien ausgeübt? VP: Ich habe in einem Restaurant gearbeitet. LA: Spricht etwas gegen eine Rückkehr nach Tunesien? VP: Nein. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Arabisch und Englisch. LA: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? VP: Ich erinnere mich nicht. LA: Haben Sie den Dolmetsch ausreichend gut verstanden? VP: Ja. LA: Ich beende die Befragung, haben Sie noch eine Frage? VP: Wie lange bleibe ich hier im PAZ? Ich hätte gerne ein eigenes Zimmer. LA: Wir tun alles, um Ihre Anhaltung so kurz wie möglich zu halten. Wie lange genau, kann ich Ihnen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sagen. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2021 wurde sodann über die beschwerdeführende Partei
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 09.10.2021 wurde sodann über die beschwerdeführende Partei
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und führte im Einzelnen aus, dass die beschwerdeführende Partei über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet oder irgendwelche finanziellen Mittel verfüge. Es läge aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden Verankerung in Österreich im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit seien ebenfalls gegeben. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG und führte im Einzelnen aus, dass die beschwerdeführende Partei über keinerlei Bindungen im Bundesgebiet oder irgendwelche finanziellen Mittel verfüge. Es läge aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden Verankerung in Österreich im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Verhältnismäßigkeit und Haftfähigkeit seien ebenfalls gegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Am 01.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt
4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:Am 01.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab: Der Fremde wurde am 09.10.2021, um 01:15 Uhr, in 9500 XXXX , am Bahnsteig Nr. 3 des Hauptbahnhofes XXXX im Reisezug NJ XXXX im Zuge einer gemischten Streife – österreichische/italienische Polizei - fremdenpolizeilich überprüft. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für den rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung brachte keinen ERUODAC-Treffer hervor. Auch im durchgeführten AFIS-Abgleich konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. Im Anschluss wurde er von der PI XXXX Bahnhof-FGP niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass er nach Italien wolle, da es ihm dort gefällt, er keine gesundheitlichen Probleme hätte, keine Verwandten in Österreich hätte, nur einen Freund, dessen Aufenthaltsort er aber nicht wissen würde, über keine finanziellen Mittel verfüge und am 08.10.2021 über Deutschland nach Österreich eingereist wäre. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag nach § 34/3/1 BFA-VG gegen den Fremden erlassen und er wurde ins PAZ XXXX überstellt. Noch am 09.10.2021 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden eingeleitet und wurden die entsprechenden Datenabfragen getätigt. Am 09.10.2021 wurde die Schubhaft mit Mandatsbescheid über den Fremden verhängt. Mit Bescheid vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Der Fremde stellte bereits am 11.10.2021 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und diese wurde auch genehmigt. Die freiwillige Rückkehr hätte bereits am 30.12.2021 erfolgen sollen, doch fand der Flug nicht statt. Die Botschaft stellte ihm jedoch für diese geplante freiwillige Rückkehr bereits ein HRZ aus. Nunmehr bemüht sich die BBU um neuerliche Ausstellung eines HRZ, damit der Fremde sehr zeitnah freiwillig ausreisen kann, ein konkretes Ausreisedatum gibt es derzeit aber nicht, sollte aber laut Auskunft der BBU um 31.01.2022 zeitnah erfolgen. Somit sieht das BFA Kärnten die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben, da er zwar freiwillig ausreisen will, jedoch die Botschaft derzeit noch kein neues HRZ ausgestellt hat, sobald dieses ausgestellt ist, wird er mit Unterstützung der BBU freiwillig ausreisen. Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ RL Wien.Der Fremde wurde am 09.10.2021, um 01:15 Uhr, in 9500 römisch 40 , am Bahnsteig Nr. 3 des Hauptbahnhofes römisch 40 im Reisezug NJ römisch 40 im Zuge einer gemischten Streife – österreichische/italienische Polizei - fremdenpolizeilich überprüft. Bei dieser Kontrolle konnte er keine für den rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen. Die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung brachte keinen ERUODAC-Treffer hervor. Auch im durchgeführten AFIS-Abgleich konnte keine Übereinstimmung gefunden werden. Im Anschluss wurde er von der PI römisch 40 Bahnhof-FGP niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass er nach Italien wolle, da es ihm dort gefällt, er keine gesundheitlichen Probleme hätte, keine Verwandten in Österreich hätte, nur einen Freund, dessen Aufenthaltsort er aber nicht wissen würde, über keine finanziellen Mittel verfüge und am 08.10.2021 über Deutschland nach Österreich eingereist wäre. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34 /, 3 /, eins, BFA-VG gegen den Fremden erlassen und er wurde ins PAZ römisch 40 überstellt. Noch am 09.10.2021 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden eingeleitet und wurden die entsprechenden Datenabfragen getätigt. Am 09.10.2021 wurde die Schubhaft mit Mandatsbescheid über den Fremden verhängt. Mit Bescheid vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Der Fremde stellte bereits am 11.10.2021 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und diese wurde auch genehmigt. Die freiwillige Rückkehr hätte bereits am 30.12.2021 erfolgen sollen, doch fand der Flug nicht statt. Die Botschaft stellte ihm jedoch für diese geplante freiwillige Rückkehr bereits ein HRZ aus. Nunmehr bemüht sich die BBU um neuerliche Ausstellung eines HRZ, damit der Fremde sehr zeitnah freiwillig ausreisen kann, ein konkretes Ausreisedatum gibt es derzeit aber nicht, sollte aber laut Auskunft der BBU um 31.01.2022 zeitnah erfolgen. Somit sieht das BFA Kärnten die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum als vier Monate als gegeben, da er zwar freiwillig ausreisen will, jedoch die Botschaft derzeit noch kein neues HRZ ausgestellt hat, sobald dieses ausgestellt ist, wird er mit Unterstützung der BBU freiwillig ausreisen. Der im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft im PAZ RL Wien. Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Tunesiens, reiste am 08.10.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2021 wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen, dieses wurde durch Rechtmittelverzicht vom 25.10.2021 rechtskräftig. Die beschwerdeführende Partei ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Die beschwerdeführende Partei wird seit dem 09.10.2021 in Schubhaft angehalten. Diese wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauerlände, vollzogen. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen. Für die beschwerdeführende Partei wurde ein HRZ-Verfahren eingeleitet. Die freiwillige Rückkehr hätte bereits am 30.12.2021 erfolgen sollen, doch fand der Flug nicht statt. Die Botschaft stellte ihm jedoch für diese geplante freiwillige Rückkehr bereits ein HRZ aus. Nunmehr bemüht sich die BBU um die neuerliche Ausstellung eines HRZ und diese Ausstellung ist zeitnah zu erwarten. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich in keiner Form integriert und verfügt über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, keine Meldung und kein nennenswertes Barvermögen. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und jedenfalls haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Tunesien. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen finden statt, wie dies auch im vorliegenden Fall bereits einmal erfolgte. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Schubhaft: § 76 und § 80 FPG lautet:Paragraph 76 und Paragraph 80, FPG lautet: § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251207.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.