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{'item': 'W189 2247457-1'}

Obsah (15)§§ 7§ 9§§ 54Art. 133§ 57§ 55§ 64Art. 1§ 8Art. 2Art. 3§ 58§ 10§ 52Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW189 2247457-1 Spruch, W189 2247457-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§§ 7Abs. 1 Z 2, Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 57 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

§ 9

BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

§§ 54, 55 und 58 Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Asylantrag stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Asylantrag stattgegeben, dem BF in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  5. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 4,-, gesamt sohin EUR 360,-, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
  6. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 4,-, gesamt sohin EUR 360,-, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
  7. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  8. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  9. Der BF wurde am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen.
  10. Der BF wurde am römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen.
  11. Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat des BF ein.
  12. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat des BF ein.
  13. Der BF wurde am XXXX vom BFA niederschriftlich einvernommen.
  14. Der BF wurde am römisch 40 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
  15. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF eine Stellungnahme ab.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF eine Stellungnahme ab.
  17. Mit Bescheid vom XXXX erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigen

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt (Spruchpunkt IV). 9. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu komme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt (Spruchpunkt römisch vier).

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurden ausführlich zu seiner Person befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurden ausführlich zu seiner Person befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  4. Eine schriftliche Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  6. Zur Person des BF 1.1.
  7. Der BF ist russischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Der BF wurde in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren. Zuletzt lebte er abwechselnd in XXXX , XXXX und in der Teilrepublik Inguschetien. Er hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und anschließend von XXXX bis XXXX eine zahnmedizinische Ausbildung in XXXX absolviert und abgeschlossen. Im XXXX reiste er gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seinem Onkel XXXX aus seinem Herkunftsstaat aus.Der BF wurde in römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, geboren. Zuletzt lebte er abwechselnd in römisch 40 , römisch 40 und in der Teilrepublik Inguschetien. Er hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und anschließend von römisch 40 bis römisch 40 eine zahnmedizinische Ausbildung in römisch 40 absolviert und abgeschlossen. Im römisch 40 reiste er gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und seinem Onkel römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat aus. In XXXX leben noch drei Onkel väterlicherseits des BF. Weiters hat der BF Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen beiderseits in Tschetschenien. Der BF hat Kontakt zu seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat.In römisch 40 leben noch drei Onkel väterlicherseits des BF. Weiters hat der BF Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen beiderseits in Tschetschenien. Der BF hat Kontakt zu seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat. 1.1.
  8. In Österreich leben die Mutter und der mitgereiste Onkel des BF. Der BF hat aus einer früheren Ehe mit XXXX , geb. XXXX , die Söhne XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die alle über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen und zu denen kein gemeinsamer Haushalt, aber persönlicher Kontakt besteht. Der BF ist verheiratet und hat ein weiteres Kind mit XXXX Staatsangehörigkeit, wobei aber kein gemeinsamer Haushalt besteht.1.1.
  9. In Österreich leben die Mutter und der mitgereiste Onkel des BF. Der BF hat aus einer früheren Ehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 , die Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , die alle über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügen und zu denen kein gemeinsamer Haushalt, aber persönlicher Kontakt besteht. Der BF ist verheiratet und hat ein weiteres Kind mit römisch 40 Staatsangehörigkeit, wobei aber kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF verfügt über die allgemeine Universitätsreife

§ 64Abs.

1 UG 2002. Der BF ging zuletzt im XXXX einer Beschäftigung nach und lebt derzeit von der Notstandshilfe.Der BF verfügt über die allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64, Absatz eins, UG

  1. Der BF ging zuletzt im römisch 40 einer Beschäftigung nach und lebt derzeit von der Notstandshilfe. Der BF leidet an einer persistierenden Thrombozytose. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 4,-, gesamt sohin EUR 360,-, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à EUR 4,-, gesamt sohin EUR 360,-, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur AZ. XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.1.
  2. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom XXXX an, dass sein Vater im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe und im XXXX von russischen Soldaten umgebracht worden sei. Sein Bruder XXXX sei im XXXX im Zuge einer „Säuberungsaktion“ von russischen Soldaten mitgenommen worden und sei seither verschollen. Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, habe er seinen Herkunftsstaat verlassen.1.1.
  3. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund gab er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom römisch 40 an, dass sein Vater im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe und im römisch 40 von russischen Soldaten umgebracht worden sei. Sein Bruder römisch 40 sei im römisch 40 im Zuge einer „Säuberungsaktion“ von russischen Soldaten mitgenommen worden und sei seither verschollen. Aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem Asylantrag des BF stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem Asylantrag des BF stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 1.1.
  4. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.1.
  5. Dem BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation – etwa in seinen Heimatort – möglich und zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  7. COVID-19-Situation Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Quellen:In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). , Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) ● Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab] ● CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021 ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen] ● CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ] ● ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response ● Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein] ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland 1.2.
  8. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus 1.2.
  9. Rechtsschutz und Justizwesen in Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Kritik und Dissens werden nicht geduldet (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser) ● FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland 1.2.
  10. Dschihadistische Kämpfer und Ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort (HRW 13.1.2021). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), ● CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad ● FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot? 1.2.5. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht laut Gesetz Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 11.3.2020). Quellen: ● US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 – Russland 1.2.6. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 1.2021a). Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach (ÖB Moskau 6.2021). Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 2.2.2021). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €] (Rosstat 19.11.2020; Chechenstat 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● Chechenstat [Tschetschenien]
(2021): Оперативные показатели (Operative Indikatoren) ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation ● Rosstat [Russische Föderation] (19.11.2020): Квартальная оценка среднемесячной начисленной заработной платы наёмных работников в организациях, у индивидуальных предпринимателей и физических лиц (Vierteljährliche Schätzung des durchschnittlichen Monatslohns) 1.2.7. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Quellen: ● IOM – International Organisation for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.8. Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (DIS 1.2015). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft ● GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum ● DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014 ● IOM – International Organisation of Migration
(2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation 1.2.
  1. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 6.2021). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ● ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des BF 2.1.
  4. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Geburtsort und seiner Schulbildung gründen sich auf seine glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen im Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahren. Während der BF im Rahmen seines Zuerkennungsverfahrens noch erklärte, bis zu seiner Ausreise an den festgestellten Orten in Russland gelebt zu haben, dort zum festgestellten Zeitpunkt seine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben und Ende XXXX schließlich von dort (direkt) nach Österreich ausgereist zu sein (AS 29 ff), gab er gänzlich widersprüchlich in der Einvernahme im Aberkennungsverfahren durch das BFA an, bereits Ende XXXX nach Aserbaidschan ausgereist und von dort XXXX nach Österreich gereist zu sein (AS 321). Dies wiederholte der BF im Wesentlichen in der darauf folgenden Stellungnahme (AS 337). Diese Behauptung ist jedoch gänzlich unglaubwürdig, zumal der BF sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum zurückzog und nun erklärte, Ende XXXX von Tschetschenien nach Inguschetien und sodann über Aserbaidschan nach Österreich gereist zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Dieser Versuch, den behaupteten Fehler in der Protokollierung der Einvernahme durch das BFA auszumerzen, ist jedoch untauglich, da der BF zum einen in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters die Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme selbst unterzeichnete, dessen vorgebliche Fehlerhaftigkeit bis zur Verhandlung auch nicht rügte, sondern vielmehr in einer Stellungnahme wiederholte und schließlich in der Verhandlung selbst nicht angeben konnte, wo Aserbaidschan liegt oder wie man es von Russland aus erreicht, zumal tatsächlich Aserbaidschan nicht an Inguschetien angrenzt und von Tschetschenien aus in der entgegengesetzten Richtung liegt. Da auch kein Grund erkennbar ist, weshalb der BF im damaligen Zuerkennungsverfahren – und zwar ebenso wie seine Mutter – Falschangaben über einen zeitlich längeren Aufenthalt in Russland gemacht haben sollte, erscheint viel wahrscheinlicher und logischer, dass der BF im nunmehrigen Aberkennungsverfahren versucht war, seine damalige Ausreise drastischer darzustellen, indem er sie in die unmittelbare zeitliche Nähe der Verschleppung seines Bruders vorverlegte. Es waren daher hinsichtlich der Aufenthaltsorte, der Berufsausbildung und dem Zeitpunkt der Ausreise seine im Zuerkennungsverfahren gemachten Angaben als Feststellungen dem gegenständlichen Verfahren zugrundezulegen.Während der BF im Rahmen seines Zuerkennungsverfahrens noch erklärte, bis zu seiner Ausreise an den festgestellten Orten in Russland gelebt zu haben, dort zum festgestellten Zeitpunkt seine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben und Ende römisch 40 schließlich von dort (direkt) nach Österreich ausgereist zu sein (AS 29 ff), gab er gänzlich widersprüchlich in der Einvernahme im Aberkennungsverfahren durch das BFA an, bereits Ende römisch 40 nach Aserbaidschan ausgereist und von dort römisch 40 nach Österreich gereist zu sein (AS 321). Dies wiederholte der BF im Wesentlichen in der darauf folgenden Stellungnahme (AS 337). Diese Behauptung ist jedoch gänzlich unglaubwürdig, zumal der BF sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum zurückzog und nun erklärte, Ende römisch 40 von Tschetschenien nach Inguschetien und sodann über Aserbaidschan nach Österreich gereist zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Dieser Versuch, den behaupteten Fehler in der Protokollierung der Einvernahme durch das BFA auszumerzen, ist jedoch untauglich, da der BF zum einen in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters die Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme selbst unterzeichnete, dessen vorgebliche Fehlerhaftigkeit bis zur Verhandlung auch nicht rügte, sondern vielmehr in einer Stellungnahme wiederholte und schließlich in der Verhandlung selbst nicht angeben konnte, wo Aserbaidschan liegt oder wie man es von Russland aus erreicht, zumal tatsächlich Aserbaidschan nicht an Inguschetien angrenzt und von Tschetschenien aus in der entgegengesetzten Richtung liegt. Da auch kein Grund erkennbar ist, weshalb der BF im damaligen Zuerkennungsverfahren – und zwar ebenso wie seine Mutter – Falschangaben über einen zeitlich längeren Aufenthalt in Russland gemacht haben sollte, erscheint viel wahrscheinlicher und logischer, dass der BF im nunmehrigen Aberkennungsverfahren versucht war, seine damalige Ausreise drastischer darzustellen, indem er sie in die unmittelbare zeitliche Nähe der Verschleppung seines Bruders vorverlegte. Es waren daher hinsichtlich der Aufenthaltsorte, der Berufsausbildung und dem Zeitpunkt der Ausreise seine im Zuerkennungsverfahren gemachten Angaben als Feststellungen dem gegenständlichen Verfahren zugrundezulegen. Die Feststellungen über den Aufenthalt seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat folgen den Ausführungen des BF. Auch gab er selbst an, dass seine Mutter Kontakt zu seiner Tante hat. Im Übrigen ist aber das Vorbringen des BF, selbst keinen Kontakt mehr zu seiner Verwandtschaft zu haben, nicht glaubhaft, da er dies mit seinen aktuellen, jedoch unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen begründet und somit dieses Vorbringen ebenso nicht glaubhaft ist, zumal es auch für sich genommen nicht nachvollziehbar ist (s. dazu unten unter Punkt II.2.1.4.).Die Feststellungen über den Aufenthalt seiner Verwandtschaft im Herkunftsstaat folgen den Ausführungen des BF. Auch gab er selbst an, dass seine Mutter Kontakt zu seiner Tante hat. Im Übrigen ist aber das Vorbringen des BF, selbst keinen Kontakt mehr zu seiner Verwandtschaft zu haben, nicht glaubhaft, da er dies mit seinen aktuellen, jedoch unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen begründet und somit dieses Vorbringen ebenso nicht glaubhaft ist, zumal es auch für sich genommen nicht nachvollziehbar ist (s. dazu unten unter Punkt römisch zwei.2.1.4.). 2.1.
  5. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter und eines Onkels des BF, zu seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern aus dieser Beziehung sowie deren Aufenthaltsstatus in Österreich folgen den glaubhaften Angaben des BF in Zusammenschau mit Abfragen des Melderegisters und des Zentralen Fremdenregisters. Im Übrigen brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, seit XXXX erneut verheiratet zu sein und ein weiteres Kind zu haben, aber ebenso nunmehr getrennt von ihnen zu leben (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zwar erwähnte er dies in seiner Einvernahme durch das BFA im Aberkennungsverfahren nicht (AS 325), doch ist andererseits einem Melderegisterauszug zu entnehmen, dass er in jenem Zeitraum bei der von ihm genannten Frau lebte und ist sein Familienstatus dort auch als verheiratet angeführt, weshalb dem Vorbringen des BF geglaubt werden kann.2.1.
  6. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Mutter und eines Onkels des BF, zu seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern aus dieser Beziehung sowie deren Aufenthaltsstatus in Österreich folgen den glaubhaften Angaben des BF in Zusammenschau mit Abfragen des Melderegisters und des Zentralen Fremdenregisters. Im Übrigen brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, seit römisch 40 erneut verheiratet zu sein und ein weiteres Kind zu haben, aber ebenso nunmehr getrennt von ihnen zu leben (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zwar erwähnte er dies in seiner Einvernahme durch das BFA im Aberkennungsverfahren nicht (AS 325), doch ist andererseits einem Melderegisterauszug zu entnehmen, dass er in jenem Zeitraum bei der von ihm genannten Frau lebte und ist sein Familienstatus dort auch als verheiratet angeführt, weshalb dem Vorbringen des BF geglaubt werden kann. Die Feststellung über die Universitätsreife des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom XXXX (AS 489). Auch die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des BF und dem Bezug von staatlicher Sozialleistungen beruhen auf seinem Vorbringen in Zusammenschau mit dem im Akt aufliegenden AJ-WEB-Auszug.Die Feststellung über die Universitätsreife des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom römisch 40 (AS 489). Auch die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des BF und dem Bezug von staatlicher Sozialleistungen beruhen auf seinem Vorbringen in Zusammenschau mit dem im Akt aufliegenden AJ-WEB-Auszug. Die Feststellung über die Erkrankung des BF stützt sich wiederum auf die von ihm vorgelegten Befunde. Die festgestellten Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters sowie den im Akt aufliegenden diesbezüglichen Urteilen. 2.1.
  7. Die Feststellungen über die Einreise ins Bundesgebiet, das Asylverfahren und den vom BF angegebenen Fluchtgrund beruhen auf den insoweit unstrittigen Aktenteilen seines Zuerkennungsverfahrens. 2.1.
  8. Dass der BF in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Konventionsgründen unterliegt, folgt zunächst aus den aktuellen Länderberichten, wonach Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen heute nicht mehr verfolgt werden. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow und islamistische Kämpfer sowie deren Angehörigen. Der BF hat nie selbst an den Tschetschenienkriegen oder gar an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern nahm sein Vater am ersten Tschetschenienkrieg teil und wurde in weiterer Folge umgebracht und wurde sein Bruder im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges während einer „Säuberungsaktion“ von russischen Soldaten verschleppt und mutmaßlich getötet, wobei die Mutter des BF in ihrem Zuerkennungsverfahren insoweit ergänzte, dass nicht gezielt nach dem Bruder des BF gesucht worden sei, sondern der gesamte Heimatort von russischen Soldaten filtriert worden sei. Aufgrund der genannten Änderungen der Lage in Tschetschenien ist aber zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt von keiner Bedrohung des BF aus diesen Umständen – d.h. etwa im Wege einer Sippenhaftung – auszugehen, zumal schon kein Angehöriger des BF am zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm und folglich auch nicht gegen Kadyrow kämpfte. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF nach der Verschleppung seines Bruders noch rund anderthalb Jahre in Tschetschenien verblieb und dort seine Ausbildung abschließen konnte, somit offenkundig schon zum damaligen Zeitpunkt kein besonders erhöhtes Interesse an ihm bestehen konnte. Der Umstand, dass der BF auch heute noch in Tschetschenien über Verwandtschaft – nämlich auch väterlicherseits – verfügt, bestärkt diese Annahme. Dementsprechend konnte der BF im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keine konkrete, ihn betreffende Gefahr im Falle einer Rückkehr dartun. In der Einvernahme durch das BFA beantwortet er die Fragen, ob er jemals in seiner Heimat einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder nun aus politischen Gründen Verfolgung oder eine Bedrohung zu befürchten hätte oder er überhaupt etwas von staatlicher Seite zu befürchten hätte, jeweils mit einem klaren „Nein.“ (AS 323). Erst im Anschluss führte er gänzlich vage aus, dass er bei einer Rückkehr (dennoch) Angst um sein Leben hätte, da sein Vater am (gemeint: ersten) Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, wobei der BF aber keine näheren Angaben dazu machen könne. Letzteres wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung sinngemäß, ohne wiederum seine Befürchtungen auf konkrete, nachvollziehbare Umstände stützen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 7 ff). Der BF konnte vor dem Hintergrund der genannten Länderberichte weder einen spezifischen Grund nennen, warum an ihm individuell heute noch ein Interesse bestünde, noch wer konkret ihn bedrohen würde. Während der BF in der (gegenständlichen) Einvernahme durch das BFA noch keine weiteren Gründe einer ihn betreffenden Bedrohung äußerte, führte er in der folgenden Stellungnahme vage an, dass er vor seiner Flucht aus Tschetschenien mit XXXX befreundet gewesen sei, da sie aus demselben Ort stammen würden, und zudem der mitgereiste Onkel des BF bis zuletzt einer der engsten Freunde jener Person gewesen sei (AS 337) – ohne aber auszuführen, weshalb dies nun eine Gefahr für den BF bedeuten würde. In der Beschwerde legte der BF schließlich ein Foto aus einem Zeitungsartikel vor, auf welchem der BF „wenn auch nur schwer“ beim Begräbnis des XXXX zu erkennen sei. Nach dessen Ermordung sei der Cousin des BF in Tschetschenien nach ihm gefragt worden (AS 484, 486 und 493). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF schließlich dieses Vorbringen und erklärte, dass seine Verwandtschaft in Tschetschenien deshalb aus Angst vor Kadyrow den Kontakt zu ihm abgebrochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Tatsache ist jedoch, dass der BF auf dem vorgelegten Foto keineswegs zu erkennen ist. Selbst die Rechtsvertreterin des BF konnte in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht von selbst angeben, welche der abgebildeten Personen der BF sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da jene Person, von welcher der BF behauptet, dass er dies sei, gänzlich unidentifizierbar ist, ist doch nur die untere Gesichtshälfte in schlechter Qualität zu erkennen, während der obere Teil von einer großen Kapuze verdeckt ist. Es ist somit schon nicht ersichtlich, wie der derart verkleidete BF zu identifizieren wäre. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass seine Verwandtschaft in Tschetschenien den Kontakt zu ihm abgebrochen hätte. Dies wird dadurch bestärkt, dass der BF im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sein Onkel in Österreich, der auch am Begräbnis gewesen sei und zu den engsten Freunden des XXXX gezählt habe, selbst noch Kontakt zur Verwandtschaft in Tschetschenien habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Dass die Verwandtschaft den Kontakt zum BF, aber nicht zu dessen Onkel, der doch demnach ein viel größeres Naheverhältnis aufgewiesen hätte, abgebrochen hätte, ist gänzlich unplausibel. Die in diesem Zusammenhang sodann gesteigerte Behauptung einer „ständigen“ Befragung eines Onkels in Tschetschenien durch den FSB konnte der BF ebenso wenig näher konkretisieren bzw. den Inhalt dieser Befragungen nicht einmal in irgendeiner Form erläutern, zumal schon dem Grunde nach nicht ersichtlich ist, weshalb wiederum der föderale russische Inlandsgeheimdienst ein Interesse am BF hätte. Auch gab der BF in der Verhandlung an, dass er von keiner Bedrohung der anderen Begräbnisteilnehmer wisse (Verhandlungsprotokoll S. 8). Weshalb also gerade der BF einer Bedrohung unterliegen würde, nicht aber andere Teilnehmer am Begräbnis – inklusive seinem Onkel – ist ebenso nicht logisch ergründbar. Der BF war somit auch nicht in der Lage, eine persönliche Bedrohung aus diesem Grund glaubhaft zu machen. Auch liegt das Begräbnis bereits rund XXXX zurück und ist nicht erklärbar, weshalb der BF diese Umstände also nicht schon in der gegenständlichen Einvernahme durch das BFA vorbrachte, sondern dort weiterhin lediglich auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund verwies. Zumal der BF sich nie (öffentlich) kritisch gegenüber Kadyrow äußerte, ist daher in Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung respektive Verfolgung aus den vorgebrachten Gründen unterliegen würde. Vor dem Hintergrund der äußert vagen, oft nachgeschobenen und gänzlich unplausiblen Äußerungen des BF ist vielmehr davon auszugehen, dass er eine Bedrohungslage konstruierte, zumal er – wie weiter oben bereits ausgeführt – auch nicht davor zurückschreckte, sein ursprüngliches Fluchtvorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise abzuwandeln, um seine Lage drastischer darzustellen. Der BF gab auch nicht an, in all den Jahren jemals persönlich bedroht worden zu sein. Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb der tschetschenische Machtapparat überhaupt ein Interesse am BF haben sollte. Der bloße Umstand der Teilnahme am Begräbnis durch eine Person, die weder ein öffentliches Amt ausübt oder eine besondere Stellung in der tschetschenischen Community hat noch sich je (öffentlich) kritisch gegenüber Kadyrow geäußert hat, sondern lediglich mit dem Toten bekannt war, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr.Während der BF in der (gegenständlichen) Einvernahme durch das BFA noch keine weiteren Gründe einer ihn betreffenden Bedrohung äußerte, führte er in der folgenden Stellungnahme vage an, dass er vor seiner Flucht aus Tschetschenien mit römisch 40 befreundet gewesen sei, da sie aus demselben Ort stammen würden, und zudem der mitgereiste Onkel des BF bis zuletzt einer der engsten Freunde jener Person gewesen sei (AS 337) – ohne aber auszuführen, weshalb dies nun eine Gefahr für den BF bedeuten würde. In der Beschwerde legte der BF schließlich ein Foto aus einem Zeitungsartikel vor, auf welchem der BF „wenn auch nur schwer“ beim Begräbnis des römisch 40 zu erkennen sei. Nach dessen Ermordung sei der Cousin des BF in Tschetschenien nach ihm gefragt worden (AS 484, 486 und 493). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF schließlich dieses Vorbringen und erklärte, dass seine Verwandtschaft in Tschetschenien deshalb aus Angst vor Kadyrow den Kontakt zu ihm abgebrochen habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Tatsache ist jedoch, dass der BF auf dem vorgelegten Foto keineswegs zu erkennen ist. Selbst die Rechtsvertreterin des BF konnte in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht von selbst angeben, welche der abgebildeten Personen der BF sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da jene Person, von welcher der BF behauptet, dass er dies sei, gänzlich unidentifizierbar ist, ist doch nur die untere Gesichtshälfte in schlechter Qualität zu erkennen, während der obere Teil von einer großen Kapuze verdeckt ist. Es ist somit schon nicht ersichtlich, wie der derart verkleidete BF zu identifizieren wäre. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass seine Verwandtschaft in Tschetschenien den Kontakt zu ihm abgebrochen hätte. Dies wird dadurch bestärkt, dass der BF im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sein Onkel in Österreich, der auch am Begräbnis gewesen sei und zu den engsten Freunden des römisch 40 gezählt habe, selbst noch Kontakt zur Verwandtschaft in Tschetschenien habe (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Dass die Verwandtschaft den Kontakt zum BF, aber nicht zu dessen Onkel, der doch demnach ein viel größeres Naheverhältnis aufgewiesen hätte, abgebrochen hätte, ist gänzlich unplausibel. Die in diesem Zusammenhang sodann gesteigerte Behauptung einer „ständigen“ Befragung eines Onkels in Tschetschenien durch den FSB konnte der BF ebenso wenig näher konkretisieren bzw. den Inhalt dieser Befragungen nicht einmal in irgendeiner Form erläutern, zumal schon dem Grunde nach nicht ersichtlich ist, weshalb wiederum der föderale russische Inlandsgeheimdienst ein Interesse am BF hätte. Auch gab der BF in der Verhandlung an, dass er von keiner Bedrohung der anderen Begräbnisteilnehmer wisse (Verhandlungsprotokoll S. 8). Weshalb also gerade der BF einer Bedrohung unterliegen würde, nicht aber andere Teilnehmer am Begräbnis – inklusive seinem Onkel – ist ebenso nicht logisch ergründbar. Der BF war somit auch nicht in der Lage, eine persönliche Bedrohung aus diesem Grund glaubhaft zu machen. Auch liegt das Begräbnis bereits rund römisch 40 zurück und ist nicht erklärbar, weshalb der BF diese Umstände also nicht schon in der gegenständlichen Einvernahme durch das BFA vorbrachte, sondern dort weiterhin lediglich auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund verwies. Zumal der BF sich nie (öffentlich) kritisch gegenüber Kadyrow äußerte, ist daher in Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung respektive Verfolgung aus den vorgebrachten Gründen unterliegen würde. Vor dem Hintergrund der äußert vagen, oft nachgeschobenen und gänzlich unplausiblen Äußerungen des BF ist vielmehr davon auszugehen, dass er eine Bedrohungslage konstruierte, zumal er – wie weiter oben bereits ausgeführt – auch nicht davor zurückschreckte, sein ursprüngliches Fluchtvorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausreise abzuwandeln, um seine Lage drastischer darzustellen. Der BF gab auch nicht an, in all den Jahren jemals persönlich bedroht worden zu sein. Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb der tschetschenische Machtapparat überhaupt ein Interesse am BF haben sollte. Der bloße Umstand der Teilnahme am Begräbnis durch eine Person, die weder ein öffentliches Amt ausübt oder eine besondere Stellung in der tschetschenischen Community hat noch sich je (öffentlich) kritisch gegenüber Kadyrow geäußert hat, sondern lediglich mit dem Toten bekannt war, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Von der in der mündlichen Verhandlung beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme seines in Österreich lebenden Onkels „zum Beweis für das Naheverhältnis und auch die Anwesenheit des BF am Begräbnis des XXXX “ (Verhandlungsprotokoll S. 9) konnte in der Folge abgesehen werden, da diese Fragen für die oben ausgeführte Beweiswürdigung nicht von Bedeutung sind. Mag auch die Anwesenheit des BF am Begräbnis angesichts des vorgelegten Fotos zweifelhaft erscheinen, konnte er nämlich auch bei Unterstellung dieser Anwesenheit sowie eines freund- oder bekanntschaftlichen Verhältnisses – wobei schon die Ausführungen des BF deutlich auf ein bloß bekanntschaftliches Verhältnis schließen lassen, sei XXXX doch in Tschetschenien eigentlich mehr der Freund seines Bruders gewesen und in Österreich doch mehr der Freund seines Onkels – wie oben ausgeführt eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft machen.Von der in der mündlichen Verhandlung beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme seines in Österreich lebenden Onkels „zum Beweis für das Naheverhältnis und auch die Anwesenheit des BF am Begräbnis des römisch 40 “ (Verhandlungsprotokoll S. 9) konnte in der Folge abgesehen werden, da diese Fragen für die oben ausgeführte Beweiswürdigung nicht von Bedeutung sind. Mag auch die Anwesenheit des BF am Begräbnis angesichts des vorgelegten Fotos zweifelhaft erscheinen, konnte er nämlich auch bei Unterstellung dieser Anwesenheit sowie eines freund- oder bekanntschaftlichen Verhältnisses – wobei schon die Ausführungen des BF deutlich auf ein bloß bekanntschaftliches Verhältnis schließen lassen, sei römisch 40 doch in Tschetschenien eigentlich mehr der Freund seines Bruders gewesen und in Österreich doch mehr der Freund seines Onkels – wie oben ausgeführt eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft machen. Insgesamt sind also die Gründe für die Gewährung des Status des Asylberechtigten weggefallen und hat der BF auch sonst keine individuellen, aktuellen Gründe einer Bedrohung glaubhaft machen können. 2.1.
  9. Der BF verfügt, unter anderem in seinem Heimatdorf, über Verwandtschaft in Tschetschenien, mit der Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren, zumal aufgrund der unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte. Der BF spricht mit Tschetschenisch und Russisch die Sprachen seines Herkunftsgebietes, er hat dort seine Schulbildung sowie auch eine Berufsausbildung absolviert. Zwar leidet der BF an einer Krankheit, doch ist von seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal er im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptete. Es spricht somit nichts Grundsätzliches dagegen, dass der BF im Falle einer Rückkehr beruflich zumindest soweit Fuß fassen könnte, um für sein Existenzminimum sorgen zu können, wobei auch von einer Unterstützung durch seine Angehörigen ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat der BF gegebenenfalls Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung. In Hinblick auf seine Erkrankung wäre der BF in Russland krankenversichert und hätte somit Anspruch auf medizinische Leistungen sowie Zugang zu Medikamenten. Der BF, der bis zu seinem XXXX . Lebensjahr in Tschetschenien gelebt hat, wird sich letztlich auch in den in dort gültigen Gewohnheiten und Werten zurechtfinden. Es wäre somit die Existenz des BF im Falle einer Rückkehr gesichert.2.1.
  10. Der BF verfügt, unter anderem in seinem Heimatdorf, über Verwandtschaft in Tschetschenien, mit der Kontakt besteht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese über eine Existenzgrundlage, unter anderem eine Unterkunft, verfügt. Es sind im Verfahren, zumal aufgrund der unglaubhaften Rückkehrbefürchtungen, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht zurückgreifen könnte. Der BF spricht mit Tschetschenisch und Russisch die Sprachen seines Herkunftsgebietes, er hat dort seine Schulbildung sowie auch eine Berufsausbildung absolviert. Zwar leidet der BF an einer Krankheit, doch ist von seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal er im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptete. Es spricht somit nichts Grundsätzliches dagegen, dass der BF im Falle einer Rückkehr beruflich zumindest soweit Fuß fassen könnte, um für sein Existenzminimum sorgen zu können, wobei auch von einer Unterstützung durch seine Angehörigen ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat der BF gegebenenfalls Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosenunterstützung. In Hinblick auf seine Erkrankung wäre der BF in Russland krankenversichert und hätte somit Anspruch auf medizinische Leistungen sowie Zugang zu Medikamenten. Der BF, der bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr in Tschetschenien gelebt hat, wird sich letztlich auch in den in dort gültigen Gewohnheiten und Werten zurechtfinden. Es wäre somit die Existenz des BF im Falle einer Rückkehr gesichert. Die genannten Erwägungen gelten auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfälligen schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage des BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre, zumal den Länderberichten aktuell keine erheblichen, staatlich verordneten wirtschaftlichen Einschränkungen zu entnehmen sind. Auch stehen sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen das Virus zur Verfügung, wobei eine Gefährdung des BF aufgrund der COVID-19-Pandemie respektive eine aktuelle Infektion nicht behauptet wurden. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund des Wegfalls der asylbegründenden Umstände – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
  11. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  12. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  13. zitiert. Auch der in der mündlichen Vorhandlung vonseiten des BF vorgelegte, aktuelle Artikel der Tageszeitung Der Standard ist nicht geeignet, die Länderberichte zu entkräften, sondern stimmt mit diesen vielmehr überein, geht doch auch das Länderinformationsblatt davon aus, dass öffentliche Kritiker von Kadyrow einer Bedrohung unterliegen.
  14. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  16. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Art. 1

Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…)

  1. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen des Ziffer 5, sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.). Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
  2. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/
  3. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant. 3.1.
  4. Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert) haben, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK anwendbar sei.3.1.
  5. Fallgegenständlich ging das BFA davon aus, dass sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert) haben, und der BF daher nicht ablehnen könne, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen, weshalb auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK anwendbar sei. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Teilnehmern am ersten und zweiten Tschetschenienkrieg heute keine Gefahr mehr droht, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker von Kadyrow handelt. Weder hat der BF an den Tschetschenienkriegen teilgenommen, noch ist er ein öffentlicher Kritiker von Kadyrow. Dass dem BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters am ersten Tschetschenienkrieg aktuell eine Gefahr (in Form etwa der Sippenhaftung) droht, ist weder den Länderberichten zu entnehmen noch gelang dem BF, dies glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund sind die Umstände, aufgrund derer dem BF Asyl gewährt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen, zumal – wie schon beweiswürdigend aufgeführt – auch die Verwandtschaft des BF in Tschetschenien leben kann. Andere individuelle Gründe, die zur Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Insbesondere waren die Ausführungen des BF über eine Bedrohung aufgrund eines Naheverhältnisses zu einem ermordeten Kritiker von Kadyrow nicht glaubhaft. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 aberkannt werden konnte.Zwar erfolgte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden, weshalb ihm der Status auch ohne vorherige Zuerkennung eines Aufenthaltstitels durch die zuständige Aufenthaltsbehörde iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 aberkannt werden konnte. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK erfolgte somit zu Recht.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF durch die belangte Behörde aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen bzw. in Russland nicht behandelbaren Krankheit leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen bzw. in Russland nicht behandelbaren Krankheit leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung, zumal der BF aktuell nicht an einer Infektion mit dem Virus leidet und sowohl in Österreich als auch in Russland Impfstoffe gegen das Virus zur Verfügung stehen. 3.2.
  3. Dem BF droht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
  4. Dem BF droht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Der BF ist bis zu seinem XXXX . Lebensjahr in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung sowie auch eine Berufsausbildung absolviert. Er ist arbeitsfähig, war zwar in Österreich die letzten Jahre arbeitslos, hat jedoch davor Berufserfahrung sammeln können. Er ist mit den Lebensgewohnheiten seines Heimatlandes, d.h. insbesondere Tschetscheniens, vertraut, da er aus einer tschetschenischen Familie stammt, selbst in Tschetschenien aufgewachsen ist und dort sozialisiert wurde. Der BF spricht entsprechend sowohl Tschetschenisch als auch Russisch. Weiters lebt Verwandtschaft des BF in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsort und besteht Kontakt zu dieser. Es besteht daher kein Zweifel, dass der BF im Falle einer Rückkehr Unterkunft und Unterstützung vorfinden und sich in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden würde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Der BF ist bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung sowie auch eine Berufsausbildung absolviert. Er ist arbeitsfähig, war zwar in Österreich die letzten Jahre arbeitslos, hat jedoch davor Berufserfahrung sammeln können. Er ist mit den Lebensgewohnheiten seines Heimatlandes, d.h. insbesondere Tschetscheniens, vertraut, da er aus einer tschetschenischen Familie stammt, selbst in Tschetschenien aufgewachsen ist und dort sozialisiert wurde. Der BF spricht entsprechend sowohl Tschetschenisch als auch Russisch. Weiters lebt Verwandtschaft des BF in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsort und besteht Kontakt zu dieser. Es besteht daher kein Zweifel, dass der BF im Falle einer Rückkehr Unterkunft und Unterstützung vorfinden und sich in den dortigen Verhältnissen zurechtfinden würde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat vergleiche VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da keine der oben angeführten Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet. 3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zur

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