RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW213 2234632-1 Spruch, W213 2234632 -1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit E-Mail vom 7.9.2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Gesundheitsprobleme krank. In der angehängten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde seine Arbeitsunfähigkeit vom 8.9.2016 bis voraussichtlich 24.9.2016 festgehalten. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 7.9.2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Gesundheitsprobleme krank. In der angehängten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde seine Arbeitsunfähigkeit vom 8.9.2016 bis voraussichtlich 24.9.2016 festgehalten. I.
- Die belangte Behörde forderte mit E-Mail vom 19.9.2016 den Beschwerdeführer zur postanstaltsärztlichen Kontrolluntersuchung am 22.9.2016 auf. Unter einem erging der Hinweis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken. römisch eins.
- Die belangte Behörde forderte mit E-Mail vom 19.9.2016 den Beschwerdeführer zur postanstaltsärztlichen Kontrolluntersuchung am 22.9.2016 auf. Unter einem erging der Hinweis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken. I.
- Mit E-Mail vom 21.09.2016 führte der Beschwerdeführer aus, die oa Kontrolluntersuchung nicht wahrnehmen zu können, da er in diesem Zeitraum verordnete Therapie- und Behandlungstermine zu absolvieren habe. Ein Ersatztermin wäre ab dem 03.10.2016 möglich. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 21.09.2016 führte der Beschwerdeführer aus, die oa Kontrolluntersuchung nicht wahrnehmen zu können, da er in diesem Zeitraum verordnete Therapie- und Behandlungstermine zu absolvieren habe. Ein Ersatztermin wäre ab dem 03.10.2016 möglich. I.
- Mit Schreiben vom 27.9.2016 führte die belangte Behörde aus, dass die Vorladung zum Anstaltsarzt Weisungscharakter habe und daher bei allfälligen Terminkollisionen vorrangig zu erfüllen gewesen wäre. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer nunmehr zur postanstaltsärztlichen Kontrolluntersuchung am 6.10.2016 und zur Vorlage der Zeitbestätigungen sowie der Bescheinigungen über die Absolvierung der am 22.9.2016 durchgeführten Behandlungen auf. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.9.2016 führte die belangte Behörde aus, dass die Vorladung zum Anstaltsarzt Weisungscharakter habe und daher bei allfälligen Terminkollisionen vorrangig zu erfüllen gewesen wäre. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer nunmehr zur postanstaltsärztlichen Kontrolluntersuchung am 6.10.2016 und zur Vorlage der Zeitbestätigungen sowie der Bescheinigungen über die Absolvierung der am 22.9.2016 durchgeführten Behandlungen auf. I.
- Mit Schreiben vom 30.9.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Behandlungskarte der IPM Stockerau und zwei fachärztliche Bestätigungen für den 22.9.
- römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.9.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Behandlungskarte der IPM Stockerau und zwei fachärztliche Bestätigungen für den 22.9.
- I.
- Mit E-Mail vom 2.10.2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Gesundheitsprobleme für den 3.10.2016 krank. Mit E-Mail vom 3.10.2016 legte der Beschwerdeführer die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Darin wurde seine Arbeitsunfähigkeit vom 3.10.2016 bis voraussichtlich 8.10.2016 festgehalten.römisch eins.
- Mit E-Mail vom 2.10.2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Gesundheitsprobleme für den 3.10.2016 krank. Mit E-Mail vom 3.10.2016 legte der Beschwerdeführer die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Darin wurde seine Arbeitsunfähigkeit vom 3.10.2016 bis voraussichtlich 8.10.2016 festgehalten. I.
- Mit E-Mail vom 5.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, der Vorladung für den 6.10.2016 nicht nachkommen zu können, da er derzeit nicht reisefähig sei. In dem angeschlossenen Arztbrief vom 5.10.2016 wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit psychisch instabil und wenig belastbar sei, weswegen keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei und er derzeit auch nicht reisefähig sei. römisch eins.
- Mit E-Mail vom 5.10.2016 führte der Beschwerdeführer aus, der Vorladung für den 6.10.2016 nicht nachkommen zu können, da er derzeit nicht reisefähig sei. In dem angeschlossenen Arztbrief vom 5.10.2016 wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit psychisch instabil und wenig belastbar sei, weswegen keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei und er derzeit auch nicht reisefähig sei. I.
- Mit Schreiben vom 16.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser im Zeitraum vom 8.9.2016 – 24.9.2016 sowie vom 3.10.2016 – 8.10.2016 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Therapieplan nicht hervorgehe, dass am Tag der Vorladung zum Anstaltsarzt (22.9.2016) eine Behandlung vorgesehen gewesen sei. In Bezug auf die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen für den 22.9.2016 führte die belangte Behörde aus, dass Vorladungen zum Anstaltsarzt Weisungscharakter hätten und daher bei Terminkollisionen vorrangig zu befolgen seien. Dem Beschwerdeführer wäre eine Verschiebung oder Absage des Termins bei XXXX auch zumutbar gewesen. Darüber hinaus hätte der Anstaltsarzttermin trotz des vorherigen Ordinationsbesuchs bei XXXX sehr wohl wahrgenommen werden können, da der Beschwerdeführer die Ordination bereits um 12:15 wieder verlassen habe. Weiters betreffe die vorgelegte Reiseunfähigkeitsbestätigung nicht den Tag der anstaltsärztlichen Vorladung am 6.10.
- Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer weder am 4.
- noch am 5.10.2016 zuhause angetroffen worden sei. Das Fernbleiben von der anstaltsärztlichen Untersuchung am 6.10.2016 könne daher nicht durch die ausgestellte Reiseunfähigkeitsbestätigung gerechtfertigt werden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer über die Absicht der belangten Behörde informiert, den durch sein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst entstandenen Bezugsübergenuss von seinem Dezemberbezug einzubehalten und vorerst ruhend zu stellen. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser im Zeitraum vom 8.9.2016 – 24.9.2016 sowie vom 3.10.2016 – 8.10.2016 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Therapieplan nicht hervorgehe, dass am Tag der Vorladung zum Anstaltsarzt (22.9.2016) eine Behandlung vorgesehen gewesen sei. In Bezug auf die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen für den 22.9.2016 führte die belangte Behörde aus, dass Vorladungen zum Anstaltsarzt Weisungscharakter hätten und daher bei Terminkollisionen vorrangig zu befolgen seien. Dem Beschwerdeführer wäre eine Verschiebung oder Absage des Termins bei römisch 40 auch zumutbar gewesen. Darüber hinaus hätte der Anstaltsarzttermin trotz des vorherigen Ordinationsbesuchs bei römisch 40 sehr wohl wahrgenommen werden können, da der Beschwerdeführer die Ordination bereits um 12:15 wieder verlassen habe. Weiters betreffe die vorgelegte Reiseunfähigkeitsbestätigung nicht den Tag der anstaltsärztlichen Vorladung am 6.10.
- Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer weder am 4.
- noch am 5.10.2016 zuhause angetroffen worden sei. Das Fernbleiben von der anstaltsärztlichen Untersuchung am 6.10.2016 könne daher nicht durch die ausgestellte Reiseunfähigkeitsbestätigung gerechtfertigt werden. Abschließend wurde der Beschwerdeführer über die Absicht der belangten Behörde informiert, den durch sein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst entstandenen Bezugsübergenuss von seinem Dezemberbezug einzubehalten und vorerst ruhend zu stellen. I.
- In der darauffolgenden Stellungnahme vom 6.12.2016 führte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen aus, dass kein unentschuldigtes Fernbleiben vorliege. römisch eins.
- In der darauffolgenden Stellungnahme vom 6.12.2016 führte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen aus, dass kein unentschuldigtes Fernbleiben vorliege. Der Beschwerdeführer habe seinen Krankenstand am 7.9.2016 ordnungsgemäß gemeldet und für diesen Zeitraum auch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Er sei mit einer Fristsetzung von weniger als drei Tagen zur Untersuchung beim Anstaltsarzt am 22.9.2016 aufgefordert worden, wobei die Vorladung an die private E-Mailadresse des Beschwerdeführers gesendet worden sei. Zudem habe er sich für den 22.9.2016 ohnehin rechtzeitig entschuldigt, da er nicht nur Therapie- und Behandlungstermine wahrnehmen habe müssen, sondern auch am 22.9.2016 zwei Facharzttermine gehabt habe. Diese beiden Termine habe er bereits vor Erhalt der Vorladung beim Anstaltsarzt wegen seiner akuten Gesundheitsverschlechterung vereinbart. Da man Facharzttermine nur sehr schwer bekomme, habe der Beschwerdeführer diese Termine wegen der akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht absagen oder verschieben können. Dass er die Ordination bereits um 12:15 verlassen werde, sei dem Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen und hätte er ohnehin aufgrund der Entfernung den Anstaltsarzttermin um 13:00 nicht wahrnehmen können. Dass ein Anstaltstermin vorrangig vor einer akuten Gesundheitsverschlechterung und nur schwer zu bekommenden Facharztterminen wahrzunehmen sei, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Der Beschwerdeführer habe sich auch rechtzeitig entschuldigt, weshalb er mangels Rückmeldung seitens der belangten Behörde davon ausgehen habe können, dass sein Vorgehen in Ordnung sei. Auch den weiteren Krankenstand vom 3.10.2016 bis zum 8.10.2016 habe der Beschwerdeführer gemeldet und eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer am 4.
- und am 5.10.2016 nicht zuhause angetroffen worden sei, sei unrichtig und könne durch dessen Schwiegereltern bestätigt werden. Am 6.
- und am 7.10.2016 sei der Beschwerdeführer jeweils von einem Mitarbeiter der Post AG „besucht“ worden. Gerade diese Vorgehensweisen würden Schikanen gegen den Beschwerdeführer darstellen, weshalb dessen Gesundheitszustand extrem beeinträchtigt sei. Völlig unhaltbar sei die Vorhaltung, dass der Beschwerdeführer für den 6.10.2016 reisefähig gewesen sei. XXXX als Facharzt für Psychiatrie und Physiotherapie habe die Reiseunfähigkeit bestätigt. Darauf habe sich der Beschwerdeführer auch verlassen können. Auch den weiteren Krankenstand vom 3.10.2016 bis zum 8.10.2016 habe der Beschwerdeführer gemeldet und eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer am 4.
- und am 5.10.2016 nicht zuhause angetroffen worden sei, sei unrichtig und könne durch dessen Schwiegereltern bestätigt werden. Am 6.
- und am 7.10.2016 sei der Beschwerdeführer jeweils von einem Mitarbeiter der Post AG „besucht“ worden. Gerade diese Vorgehensweisen würden Schikanen gegen den Beschwerdeführer darstellen, weshalb dessen Gesundheitszustand extrem beeinträchtigt sei. Völlig unhaltbar sei die Vorhaltung, dass der Beschwerdeführer für den 6.10.2016 reisefähig gewesen sei. römisch 40 als Facharzt für Psychiatrie und Physiotherapie habe die Reiseunfähigkeit bestätigt. Darauf habe sich der Beschwerdeführer auch verlassen können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, bereits in der Vergangenheit immer kurzfristig zum Anstaltsarzt geladen worden zu sein. Dieser sei immer zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer krank sei. Abschließend wurde ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gem § 13a Abs 3 GehG gestellt, sofern ein Gehalt einbehalten werden sollte. Abschließend wurde ein Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gem Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG gestellt, sofern ein Gehalt einbehalten werden sollte. I.
- Unter näherer Auflistung führte der Beschwerdeführer mit am 24.10.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 8.10.2018 aus, dass zu Unrecht Bezüge/Entgeltbestandteile einbehalten worden seien, zumal ihm Krankenstände nicht angerechnet worden seien: römisch eins.
- Unter näherer Auflistung führte der Beschwerdeführer mit am 24.10.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 8.10.2018 aus, dass zu Unrecht Bezüge/Entgeltbestandteile einbehalten worden seien, zumal ihm Krankenstände nicht angerechnet worden seien: ● Anspruchsposition 1 (€ 3.542,30): Aus dem Gehaltsnachweis von Jänner 2017 ergebe sich, dass zu Unrecht nachstehende Beträge einbehalten und abgezogen worden seien: o A): € 1.847,31 (Grundbezug von 9/2016)o A): € 1.847,31 (Grundbezug von 9 aus 2016,) o B): € 651,99 (Grundbezug von 10/2016)o B): € 651,99 (Grundbezug von 10 aus 2016,) o C): € 19,87 (Wahrungszulage von 9/2016)o C): € 19,87 (Wahrungszulage von 9 aus 2016,) o D): € 7,01 (Wahrungszulage von 10/2016)o D): € 7,01 (Wahrungszulage von 10 aus 2016,) o E): € 311,19 (Sonderzahlung
- Quartal von 9/2016)o E): € 311,19 (Sonderzahlung
- Quartal von 9 aus 2016,) o F): € 460,38 (Sonderzahlung
- Quartal von 10/2016)o F): € 460,38 (Sonderzahlung
- Quartal von 10 aus 2016,) o G): € 56,66 (Fahrkostenzuschuss neu für 9/2016)o G): € 56,66 (Fahrkostenzuschuss neu für 9 aus 2016,) o H): € 19,36 (Fahrkostenzuschuss neu für 10/2016)o H): € 19,36 (Fahrkostenzuschuss neu für 10 aus 2016,) o I): € 30,99 (Fahrkostenzuschuss neu für 11/2016)o römisch eins): € 30,99 (Fahrkostenzuschuss neu für 11 aus 2016,) o J): € 64,52 (Fahrkostenzuschuss neu für 12/2016)o J): € 64,52 (Fahrkostenzuschuss neu für 12 aus 2016,) o K): € 6,38 (Betriebssonderzulage/Aufwandersatz für 9/2016)o K): € 6,38 (Betriebssonderzulage/Aufwandersatz für 9 aus 2016,) o L): € 2,18 (Betriebssonderzulage/Aufwandersatz für 10/2016)o L): € 2,18 (Betriebssonderzulage/Aufwandersatz für 10 aus 2016,) o M): € 48,79 (Betriebssonderzulage/Erschwerniszulage für 9/2016)o M): € 48,79 (Betriebssonderzulage/Erschwerniszulage für 9 aus 2016,) o N): € 16,66 (Betriebssonderzulage/Erschwerniszulage für 10/2016)o N): € 16,66 (Betriebssonderzulage/Erschwerniszulage für 10 aus 2016,) ● Anspruchsposition 2 (€ 324,54): Aus dem Gehaltsnachweis von Jänner 2018 ergebe sich, dass zu Unrecht nachstehende Beträge einbehalten und abgezogen worden seien: o A): € 191,46 (Dienstzulage für 9/2016)o A): € 191,46 (Dienstzulage für 9 aus 2016,) o B): € 67,57 (Dienstzulage für 10/2016)o B): € 67,57 (Dienstzulage für 10 aus 2016,) o C): € 48,42 (Verwendungszulage für 9/2016)o C): € 48,42 (Verwendungszulage für 9 aus 2016,) o D): € 17,09 (Verwendungszulage für 10/2016)o D): € 17,09 (Verwendungszulage für 10 aus 2016,) ● Anspruchsposition 3 (€ 341,10): Der Urlaubsanspruch von 2016 sei auf 225 Stunden herabgesetzt worden, was bei einem Stundensatz von € 22,74 den in Klammer angeführten Betrag ergebe. ● Anspruchsposition 4 (€ 53,57): Die Unternehmensbeteiligung sei nicht zur Gänze ausbezahlt worden. ● Anspruchsposition 5 (€ 408,67): Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu W106 2130805-1 die Unrechtmäßigkeit seiner Versetzung festgestellt habe, seien die Fahrtkostenzuschüsse 2016/17 zu Unrecht wieder eingezogen worden: o A): € 86,67 für Juni 2016 o B): € 35,48 für Juli 2016 o C): € 51,61 für August 2016 o D): € 20,00 für September 2016 o E): € 77,41 für Oktober 2016 o F): € 30,00 für November 2016 o G): € 66,72 für Juni 2017 o H): € 44,78 für Juni 2017 ● Anspruchsposition 6 (€ 603,80): Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2016 sowie für Jänner 2017 Reiserechnungen gestellt, welche vom Personalmanagement abgelehnt worden seien, weil die Versetzung zu Unrecht erfolgt sei. ● Anspruchsposition 7 Die Bezugskürzung sei zu früh eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe für die Monate Februar und März 2017 eine Entlohnung nach PT4 erhalten, welche allerdings € 3.405,64 betragen hätte müssen. Ferner erhalte er eine Wahrungszulage von € 36,
- Aufgrund der obigen Ausführungen begehrte der Beschwerdeführer eine Nachzahlung iHv € 6.758,80 auf sein Gehaltskonto und darüber mit Bescheid abzusprechen. I.
- Mit am 1.4.2020 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass über seinen Antrag vom 22.10.2018 bislang nicht entschieden worden sei. römisch eins.
- Mit am 1.4.2020 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde ein. Darin wurde ausgeführt, dass über seinen Antrag vom 22.10.2018 bislang nicht entschieden worden sei. I.
- Mit im Kopf genannten Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.10.2018 auf Nachzahlung von Bezügen iHv € 6.758,70 hinsichtlich des Betrages von € 132,77 statt, hinsichtlich des restlichen Betrages iHv € 6.622,59 wies sie den Antrag allerdings ab. römisch eins.
- Mit im Kopf genannten Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.10.2018 auf Nachzahlung von Bezügen iHv € 6.758,70 hinsichtlich des Betrages von € 132,77 statt, hinsichtlich des restlichen Betrages iHv € 6.622,59 wies sie den Antrag allerdings ab. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vom folgenden Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer sei in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, da dieser den Vorladungen zum Postarzt sowohl am 22.9.2016 als auch am 6.10.2016 nicht nachgekommen sei. Aus dem vorgelegten Therapieplan gehe nicht hervor, dass am Tag der Vorladung zum Anstaltsarzt (22.9.2016) eine Behandlung vorgesehen gewesen sei. In Bezug auf die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen für den 22.9.2016 führte die belangte Behörde aus, dass Vorladungen zum Anstaltsarzt Weisungscharakter hätten und daher bei Terminkollisionen vorrangig zu befolgen seien. Dem Beschwerdeführer wäre eine Verschiebung oder Absage des Termins bei XXXX auch zumutbar gewesen. Darüber hinaus hätte der Anstaltsarzttermin trotz des vorherigen Ordinationsbesuchs bei XXXX sehr wohl wahrgenommen werden können, da der Beschwerdeführer die Ordination bereits um 12:15 wieder verlassen habe. Weiters betreffe die vorgelegte Reiseunfähigkeitsbestätigung nicht den Tag der anstaltsärztlichen Vorladung am 6.10.
- Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer weder am 4.
- noch am 5.10.2016 zuhause angetroffen worden sei. Das Fernbleiben von der anstaltsärztlichen Untersuchung am 6.10.2016 könne daher nicht durch die ausgestellte Reiseunfähigkeitsbestätigung gerechtfertigt werden.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vom folgenden Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer sei in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, da dieser den Vorladungen zum Postarzt sowohl am 22.9.2016 als auch am 6.10.2016 nicht nachgekommen sei. Aus dem vorgelegten Therapieplan gehe nicht hervor, dass am Tag der Vorladung zum Anstaltsarzt (22.9.2016) eine Behandlung vorgesehen gewesen sei. In Bezug auf die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen für den 22.9.2016 führte die belangte Behörde aus, dass Vorladungen zum Anstaltsarzt Weisungscharakter hätten und daher bei Terminkollisionen vorrangig zu befolgen seien. Dem Beschwerdeführer wäre eine Verschiebung oder Absage des Termins bei römisch 40 auch zumutbar gewesen. Darüber hinaus hätte der Anstaltsarzttermin trotz des vorherigen Ordinationsbesuchs bei römisch 40 sehr wohl wahrgenommen werden können, da der Beschwerdeführer die Ordination bereits um 12:15 wieder verlassen habe. Weiters betreffe die vorgelegte Reiseunfähigkeitsbestätigung nicht den Tag der anstaltsärztlichen Vorladung am 6.10.
- Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer weder am 4.
- noch am 5.10.2016 zuhause angetroffen worden sei. Das Fernbleiben von der anstaltsärztlichen Untersuchung am 6.10.2016 könne daher nicht durch die ausgestellte Reiseunfähigkeitsbestätigung gerechtfertigt werden. In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass die oa ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst folgende bezugsrechtlichen Konsequenzen habe: ● Anspruchsposition 1 (€ 3.542,30): o Punkte A bis E, G, H, K bis N: Der Bezug des Beschwerdeführers sei aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 gekürzt worden. o Punkt F: In Bezug auf die beantragte Sonderzahlung des
- Quartals vom Oktober 2016 sei dem Beschwerdeführer durch einen Programmierungsfehler um € 88,80 zu viel ausbezahlt worden. Aufgrund dessen sei dieser Betrag rück zu verrechnen. o Punkte I und J: Die Ansprüche auf Fahrtkostenzuschuss würden ab einen Monat nach Beginn des Krankenstandes bzw des Kur-/Rehaaufenthaltes ruhen. Im System sei eine Kur/Reha auf einen Krankenstand mit Gültigkeitszeitraum vom 10.10.2016 bis 20.12.2016 geändert worden, weswegen der Beschwerdeführer länger als ein Monat vom Dienst abwesend gewesen sei. Da der Beschwerdeführer ab dem 10.11.2016 länger als ein Monat im Krankenstand gewesen sei, sei der Fahrtkostenzuschuss sowohl für November 2016 als auch für Dezember 2016 für jeweils 20 Kalendertage ruhend gestellt worden. o Punkte römisch eins und J: Die Ansprüche auf Fahrtkostenzuschuss würden ab einen Monat nach Beginn des Krankenstandes bzw des Kur-/Rehaaufenthaltes ruhen. Im System sei eine Kur/Reha auf einen Krankenstand mit Gültigkeitszeitraum vom 10.10.2016 bis 20.12.2016 geändert worden, weswegen der Beschwerdeführer länger als ein Monat vom Dienst abwesend gewesen sei. Da der Beschwerdeführer ab dem 10.11.2016 länger als ein Monat im Krankenstand gewesen sei, sei der Fahrtkostenzuschuss sowohl für November 2016 als auch für Dezember 2016 für jeweils 20 Kalendertage ruhend gestellt worden. ● Anspruchsposition 2 (€ 324,54): Die Dienst- bzw Verwendungszulage des Beschwerdeführers sei aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 gekürzt worden. ● Anspruchsposition 3 (€ 341,10): Der Urlaubsanspruch sei aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 aliquotiert worden. ● Anspruchsposition 4 (€ 53,57): Die Unternehmensbeteiligung sei aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 aliquotiert worden. ● Anspruchsposition 5 (€ 408,67): Die Rückverrechnung des Fahrtkostenzuschusses sei durch die im Dezember 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der ab 1.6.2016 erfassten Versetzung ausgelöst worden. Damit sei eine Verlängerung der Dienstzuteilung am 14.3.2016 nach XXXX ausgelöst worden. Nach § 20b Abs 4 GehG iVm § 22 RGV ruhe der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss für die Dauer eines Anspruchs auf Zuteilungsgebühren. Der Fahrtkostenzuschuss lebe für die Zeiten eines Urlaubes oder Krankenstandes wieder auf. Ab dem
- Tag der Dienstzuteilung ende der Anspruch auf Zuteilungsgebühren. Die Rückverrechnung des Fahrtkostenzuschusses sei durch die im Dezember 2017 verfügte rückwirkende Aufhebung der ab 1.6.2016 erfassten Versetzung ausgelöst worden. Damit sei eine Verlängerung der Dienstzuteilung am 14.3.2016 nach römisch 40 ausgelöst worden. Nach Paragraph 20 b, Absatz 4, GehG in Verbindung mit Paragraph 22, RGV ruhe der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss für die Dauer eines Anspruchs auf Zuteilungsgebühren. Der Fahrtkostenzuschuss lebe für die Zeiten eines Urlaubes oder Krankenstandes wieder auf. Ab dem
- Tag der Dienstzuteilung ende der Anspruch auf Zuteilungsgebühren. o Punkt A: Da der Beschwerdeführer im Juni 2016 Anspruch auf Zuteilungsgebühren für 26 Kalendertage gehabt habe, sei der Fahrtkostenzuschuss für diese Tage rückzuverrechnen gewesen. Da er an vier Kalendertagen Erholungsurlaub konsumiert habe, stehe ihm dafür der Fahrtkostenzuschuss zu. o Punkt B: Da der Beschwerdeführer im Juli 2016 Anspruch auf Zuteilungsgebühren für elf Kalendertage gehabt habe, sei der Fahrtkostenzuschuss für diese Tage rückzuverrechnen gewesen. Da er an 20 Kalendertagen Erholungsurlaub konsumiert habe, stehe ihm dafür der Fahrtkostenzuschuss zu. o Punkt C: Da der Beschwerdeführer im August 2016 Anspruch auf Zuteilungsgebühren für 16 Kalendertage gehabt habe, sei der Fahrtkostenzuschuss für diese Tage rückzuverrechnen gewesen. Da er an 15 Kalendertagen Erholungsurlaub konsumiert habe, stehe ihm dafür der Fahrtkostenzuschuss zu. o Punkt D: Der begehrte Anspruch auf Fahrkostenzuschuss für September 2016 bestehe iHv € 6,
- o Punkt E: Der begehrte Anspruch auf Fahrkostenzuschuss iHv € 77,41 für Oktober 2016 bestehe zu Recht. o Punkt F: Der begehrte Anspruch auf Fahrkostenzuschuss iHv € 30,00 für November 2016 bestehe zu Recht. o Punkt G: Der begehrte Anspruch auf Fahrkostenzuschuss iHv € 66,72 für Juni 2017 bestehe zu Recht. o Punkt H: Der begehrte Anspruch auf Fahrkostenzuschuss iHv € 44,78 für Juli 2017 bestehe zu Recht. Aus den Punkten D bis H lasse sich ein Anspruch iHv € 221,57 ableiten. ● Anspruchsposition 6 (€ 603,80): Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Reisekosten für den Zeitraum 5.6.2020 bis 8.6.2020 (an den übrigen Juni-Tagen sei er im Krankenstand oder auf Erholungsurlaub gewesen), welcher ihm bereits im August 2016 iHv € 82,80 ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Reisekosten für den Zeitraum 4.9.2020 bis 7.9.2020 (an den übrigen September-Tagen sei er ungerechtfertigt vom Dienst abwesend oder auf Erholungsurlaub gewesen), welcher ihm bereits im November 2016 iHv € 70,90 ausbezahlt worden sei. Für Juli und August 2016 seien bei der belangten Behörde keine Reiserechnungen eingegangen. ● Anspruchsposition 7 Ab einer Dauer der Dienstverhinderung wegen Krankheit von 182 Kalendertagen gebühre dem Beamten 80% des Monatsbezuges. Die ab Februar 2017 gekürzten Beträge würden sich aus der Kur/Reha des Beschwerdeführers von 29.3.2016 bis 19.4.2016 (Ersterkrankung) und den Krankenständen von 12.5.2016 bis 21.5.2016, 9.6.2016 bis 5.7.2016 und von 10.
- bis 9.2.2017 ergeben. Die Krankenstände von 12.5.2016 bis 21.5.2016, 9.6.2016 bis 5.7.2016 und von 10.
- bis 9.2.2017 würden als Folgeerkrankung der Ersterkrankung gelten. Insgesamt ergebe sich aus der Anspruchsposition 1, Punkt F eine Rückverrechnung iHv € 88,80, welcher mit Forderungen aus der Anspruchsposition 5, Punkte D bis H zu verrechnen sei. In Summe ergebe sich ein Betrag von € 132,
- I.
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wurde eingangs auf die Stellungnahme vom 6.12.2016 verweisen, mit welcher mit 15 Beilagen lückenlos nachgewiesen worden sei, dass kein unentschuldigtes Fernbleiben vorgelegen sei. römisch eins.
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wurde eingangs auf die Stellungnahme vom 6.12.2016 verweisen, mit welcher mit 15 Beilagen lückenlos nachgewiesen worden sei, dass kein unentschuldigtes Fernbleiben vorgelegen sei. Die belangte Behörde würde nun im Nachhinein behaupten, der Beschwerdeführer hätte die beiden Facharzttermine am 22.9.2016 absagen müssen, er den Amtsarzttermin hätte einhalten können und dass sein Entschuldigungsschreiben vom 21.9.2016 nicht anerkannt werde. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers ab dem 7.9.2016 nachgewiesen und bestätigt worden sei. Weiters habe er die beiden Facharzttermine im Vorhinein vereinbart. Da man Facharzttermine nur sehr schwer bekomme, sei eine Verschiebung nur schwer möglich, was auch beide Fachärzte bestätigen könnten. Auch habe sich der Beschwerdeführer für den Amtsarzttermin entschuldigt, weswegen er davon ausgehen habe könne, die beiden Facharzttermine wahrnehmen zu können. Zudem habe zu diesem Zeitpunkt starke psychische Probleme gehabt. Dass er die Ordination XXXX bereits um 12:15 verlassen werde, sei dem Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen.Die belangte Behörde würde nun im Nachhinein behaupten, der Beschwerdeführer hätte die beiden Facharzttermine am 22.9.2016 absagen müssen, er den Amtsarzttermin hätte einhalten können und dass sein Entschuldigungsschreiben vom 21.9.2016 nicht anerkannt werde. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers ab dem 7.9.2016 nachgewiesen und bestätigt worden sei. Weiters habe er die beiden Facharzttermine im Vorhinein vereinbart. Da man Facharzttermine nur sehr schwer bekomme, sei eine Verschiebung nur schwer möglich, was auch beide Fachärzte bestätigen könnten. Auch habe sich der Beschwerdeführer für den Amtsarzttermin entschuldigt, weswegen er davon ausgehen habe könne, die beiden Facharzttermine wahrnehmen zu können. Zudem habe zu diesem Zeitpunkt starke psychische Probleme gehabt. Dass er die Ordination römisch 40 bereits um 12:15 verlassen werde, sei dem Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Ebenso sei der Krankenstand vom 3.10.2016 bis zum 8.10.2016 lückenlos nachgewiesen worden und könne auch durch XXXX sowie XXXX bestätigt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen wäre, sei unrichtig und von der belangten Behörde von keinem einzigen Beweis gedeckt worden. Seine Schwiegereltern, die das Gegenteil beweisen könnten, seien hingegen von der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Auch sei XXXX zur Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden. Am 6.
- und am 7.10.2016 sei der Beschwerdeführer zudem jeweils von einem Mitarbeiter der Post AG „besucht“ und zuhause angetroffen worden. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von XXXX als Zeugen. Ebenso sei der Krankenstand vom 3.10.2016 bis zum 8.10.2016 lückenlos nachgewiesen worden und könne auch durch römisch 40 sowie römisch 40 bestätigt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen wäre, sei unrichtig und von der belangten Behörde von keinem einzigen Beweis gedeckt worden. Seine Schwiegereltern, die das Gegenteil beweisen könnten, seien hingegen von der belangten Behörde nicht einvernommen worden. Auch sei römisch 40 zur Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden. Am 6.
- und am 7.10.2016 sei der Beschwerdeführer zudem jeweils von einem Mitarbeiter der Post AG „besucht“ und zuhause angetroffen worden. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von römisch 40 als Zeugen. Die belangte Behörde habe im Jänner 2017 unberechtigte und nicht nachvollziehbare Gehaltskürzungen vorgenommen, obwohl im Schreiben vom 6.10.2016 (richtig: 6.12.2016) die Erlassung eines Feststellungsantrages gem § 13a Abs 3 GehG begehrt worden sei. Auch im Bescheid seien die Kürzungen nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden. Die belangte Behörde habe im Jänner 2017 unberechtigte und nicht nachvollziehbare Gehaltskürzungen vorgenommen, obwohl im Schreiben vom 6.10.2016 (richtig: 6.12.2016) die Erlassung eines Feststellungsantrages gem Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG begehrt worden sei. Auch im Bescheid seien die Kürzungen nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt worden. Zur Begründung der Ansprüche des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen wie in seinem Antrag auf Nachzahlung ausgeführt. Da kein unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers vorliege, sei die im angefochtenen Bescheid angeführte Kürzung der Ansprüche in den Punkten A bis E, G, H, K bis N der Anspruchsposition 1 zu Unrecht erfolgt. Weiters seien unberechtigterweise € 460,39 aus der Position F abgezogen worden und sei eine Rückverrechnung von € 88,80 nicht nachvollziehbar und auch nicht berechtigt. Das Vorliegen eines Programmierfehlers sei ebenfalls wenig nachvollziehbar. Eine Gegenverrechnung nach § 13a GehG sei zudem unberechtigt, weil der Beschwerdeführer ein bereits erhaltenes Entgelt gutgläubig verbraucht habe. Die Ausbezahlung von € 549,18 werde bestritten. In Bezug auf die Punkte I und J wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gerade wegen einer psychischen Belastungsreaktion, welche im Zusammenhang mit dem Dienst gestanden sei, auf Kur gewesen sei, weshalb ihm nach § 15 Abs 5 Z 3 GehG ein Fahrtkostenzuschuss zustehe.Zur Begründung der Ansprüche des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen wie in seinem Antrag auf Nachzahlung ausgeführt. Da kein unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers vorliege, sei die im angefochtenen Bescheid angeführte Kürzung der Ansprüche in den Punkten A bis E, G, H, K bis N der Anspruchsposition 1 zu Unrecht erfolgt. Weiters seien unberechtigterweise € 460,39 aus der Position F abgezogen worden und sei eine Rückverrechnung von € 88,80 nicht nachvollziehbar und auch nicht berechtigt. Das Vorliegen eines Programmierfehlers sei ebenfalls wenig nachvollziehbar. Eine Gegenverrechnung nach Paragraph 13 a, GehG sei zudem unberechtigt, weil der Beschwerdeführer ein bereits erhaltenes Entgelt gutgläubig verbraucht habe. Die Ausbezahlung von € 549,18 werde bestritten. In Bezug auf die Punkte römisch eins und J wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gerade wegen einer psychischen Belastungsreaktion, welche im Zusammenhang mit dem Dienst gestanden sei, auf Kur gewesen sei, weshalb ihm nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG ein Fahrtkostenzuschuss zustehe. Die Kürzungen in Bezug auf die Anspruchspositionen 2,3 und 4 seien zu Unrecht erfolgt, weil eben kein unberechtigtes Fernbleiben vorgelegen sei. Der nach Anspruchsposition 5 ausbezahlte Fahrtkostenzuschuss, sei nicht rückzuverrechnen, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen Dienst verrichtet habe. Eine Gegenverrechnung sei unzulässig, weil diesbezüglich bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden habe. Zur Anspruchsposition 6 wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Arbeitsleistung Nächtigungsgebühren und Taggeld zustehe (im Juli 2016 habe er 5 Tage, im August 2016 15 Tage, im September 2016 5 Tage und im Juni 2017 3 Tage gearbeitet). Unrichtig sei zudem, dass der Beschwerdeführer für August 2016 Reisekosten ersetzt bekommen habe, zumal er keine Nächtigungsgebühren und Taggeld erhalten habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2016 Reisegebühren geltend gemacht. Auch sei der Beschwerdeführer nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, weswegen die Anspruchsposition 6 iHv € 604,80 zu Recht bestehe. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Anspruchsposition 8 seien falsch, da der Rehaaufenthalt (29.3.2016 bis 19.4.2016) des Beschwerdeführers nicht als Ersterkrankung anzusehen sei, die nachfolgenden Krankenstände nicht aus demselben Grund erfolgten, der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit immer wieder gearbeitet habe und ferner im Oktober 2016 ebenfalls auf Reha/Kur gewesen sei. Die belangte Behörde habe nicht einmal versucht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Sie habe nur einseitige Beweise aufgenommen und alle angebotenen Beweise und Zeugenangebote negiert. Die vorgenommenen Gehaltskürzungen seien willkürlich vorgenommen worden und könnten mangels genauer Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden. Ein gutgläubiger Verbrauch sei in Bezug auf Rück-, Nach- und Gegenverrechnungen nicht berücksichtigt worden. Eine Gegenverrechnung von erhaltenen Gehaltsansprüchen komme auch deshalb nicht in Frage, da diese jedenfalls verjährt seien. Abzüglich eines nunmehr von der belangten Behörde anerkannten Betrages iHv € 132,77, ergebe sich ein noch aushaftender Anspruch iHv € 6.622,
- I.
- Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 2.9.2020 zur Entscheidung vorgelegt. römisch eins.
- Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 2.9.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Mit E-Mail vom 7.9.2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Gesundheitsprobleme krank. In der angehängten Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde seine Arbeitsunfähigkeit vom 8.9.2016 bis voraussichtlich 24.9.2016 festgehalten. Mit E-Mail vom 19.9.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, sich einer postanstaltsärztlichen Kontrolluntersuchung am 22.9.2016 zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sagte seine Teilnahme an dieser Kontrolluntersuchung mit E-Mail vom 21.9.2016 ab und ist auch nicht zur ärztlichen Untersuchung am 22.9.2016 erschienen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer erneut zur postanstaltsärztlichen Kontrolluntersuchung am 6.10.2016 mit Schreiben vom 27.9.2016 auf. Mit E-Mail vom 2.10.2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund akuter Gesundheitsprobleme für den 3.10.2016 krank. Mit E-Mail vom 3.10.2016 legte der Beschwerdeführer die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Darin wurde seine Arbeitsunfähigkeit vom 3.10.2016 bis voraussichtlich 8.10.2016 festgehalten. Der Beschwerdeführer sagte seine Teilnahme an der oa Kontrolluntersuchung mit E-Mail vom 5.10.2016 ab und ist auch nicht zur ärztlichen Untersuchung am 6.10.2016 erschienen. Mit Schreiben vom 16.11.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser im Zeitraum vom 8.9.2016 – 24.9.2016 sowie vom 3.10.2016 – 8.10.2016 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben sei, weil er beiden Vorladungen zum Anstaltsarzt (22.9 und 6.10.2016) nicht nachgekommen sei. Der dadurch entstandene Bezugsübergenuss sei von seinem Dezemberbezug einzubehalten und vorerst ruhend zu stellen. Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Stellungnahme vom 6.12.2016 der Ansicht der belangten Behörde und stellte einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gem § 13a Abs 3 GehG gestellt, sofern ein Gehalt einbehalten werden sollte. Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Stellungnahme vom 6.12.2016 der Ansicht der belangten Behörde und stellte einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gem Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG gestellt, sofern ein Gehalt einbehalten werden sollte. Mit am 24.10.2018 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom 8.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer unter näherer Auflistung seiner Anspruchspositionen eine Nachzahlung der seiner Meinung nach zu Unrecht einbehaltenen Bezüge bzw Entgeltbestandteile auf sein Gehaltskonto. Da über diesen Antrag nicht zeitgerecht entschieden wurde, brachte der Beschwerdeführer mit am 1.4.2020 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz eine Säumnisbeschwerde ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.7.2020 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8.10.2018 auf Nachzahlung von Bezügen iHv € 6.758,70 hinsichtlich des Betrages von € 132,77 statt, hinsichtlich des restlichen Betrages iHv € 6.622,59 wies sie den Antrag allerdings ab. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht konkret ausgeführt, wie der festgestellte (Brutto-)Betrag ermittelt wurde. Dem Bescheid lässt sich keine Aufschlüsselung, wie die einzelnen Bezugskürzungen, die Übergenüsse und die damit zusammenhängenden Rückverrechnungen, die ruhend gestellten und die damit zusammenhängenden Rückverrechnungen der Fahrtkostenzuschüsse, die Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung konkret berechnet wurden, entnehmen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass sich dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Aufschlüsselung und substantiierte Belegung, wie die einzelnen Bezugskürzungen, die Übergenüsse und die damit zusammenhängenden Rückverrechnungen, die ruhend gestellten und die damit zusammenhängenden Rückverrechnungen der Fahrtkostenzuschüsse, die Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung konkret berechnet wurden, entnehmen lässt, ergibt sich aus der (mangelhaften) Begründung des Bescheides: So wird in der rechtlichen Beurteilung zu den Punkten A bis E, G, H, K bis N der Anspruchsposition 1 sowie zur Anspruchsposition 2 lediglich pauschal ausgeführt, dass der Bezug sowie die Dienst- bzw Verwendungszulage des Beschwerdeführers aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 gekürzt worden sei. In Bezug auf Punkt F der Anspruchsposition 1 (Sonderzahlung des
- Quartals 2016) wurde angeführt, dass durch einen Programmierungsfehler dem Beschwerdeführer um € 88,80 zu viel ausbezahlt worden sei und dieser Betrag rück zu verrechnen sei. Zu den Punkten I und J der Anspruchsposition 1 wurde lediglich ausgeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss für November und Dezember 2016 jeweils für 20 Tage ruhend gestellt worden sei. Zu den Anspruchspositionen 3 und 4 wurde ebenso nur pauschal angeführt, dass eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 vorgenommen worden sei. Zu den Punkten A bis C der Anspruchsposition 5 wurde unter Anführung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühren für Juni bis August 2016 angeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss rück zu verrechnen sei. Hinsichtlich der Anspruchsposition 6 führte die belangte Behörde nur zur Dauer und Höhe seines Anspruchs auf Reisekosten aus. Zur Anspruchsposition 7 wurde ausgeführt, dass sich die ab Februar 2017 gekürzten Beträge aus der Kur/Reha des Beschwerdeführers von 29.3.2016 bis 19.4.2016 (Ersterkrankung) und den Krankenständen von 12.5.2016 bis 21.5.2016, 9.6.2016 bis 5.7.2016 und von 10.
- bis 9.2.2017 ergeben würden. So wird in der rechtlichen Beurteilung zu den Punkten A bis E, G, H, K bis N der Anspruchsposition 1 sowie zur Anspruchsposition 2 lediglich pauschal ausgeführt, dass der Bezug sowie die Dienst- bzw Verwendungszulage des Beschwerdeführers aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 gekürzt worden sei. In Bezug auf Punkt F der Anspruchsposition 1 (Sonderzahlung des
- Quartals 2016) wurde angeführt, dass durch einen Programmierungsfehler dem Beschwerdeführer um € 88,80 zu viel ausbezahlt worden sei und dieser Betrag rück zu verrechnen sei. Zu den Punkten römisch eins und J der Anspruchsposition 1 wurde lediglich ausgeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss für November und Dezember 2016 jeweils für 20 Tage ruhend gestellt worden sei. Zu den Anspruchspositionen 3 und 4 wurde ebenso nur pauschal angeführt, dass eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 vorgenommen worden sei. Zu den Punkten A bis C der Anspruchsposition 5 wurde unter Anführung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühren für Juni bis August 2016 angeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss rück zu verrechnen sei. Hinsichtlich der Anspruchsposition 6 führte die belangte Behörde nur zur Dauer und Höhe seines Anspruchs auf Reisekosten aus. Zur Anspruchsposition 7 wurde ausgeführt, dass sich die ab Februar 2017 gekürzten Beträge aus der Kur/Reha des Beschwerdeführers von 29.3.2016 bis 19.4.2016 (Ersterkrankung) und den Krankenständen von 12.5.2016 bis 21.5.2016, 9.6.2016 bis 5.7.2016 und von 10.
- bis 9.2.2017 ergeben würden. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht §§ 8 und 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/122 idF BGBl I 2021/109 (im Folgenden: VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 8 und 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/122 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109 (im Folgenden: VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.[...]"
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen., [...]" §§ 1 und 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/59 (im Folgenden COVID-19-VwBG) lauten auszugsweise:Paragraphen eins und 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz BGBl römisch eins 2020/16 in der Fassung BGBl römisch eins 2020/59 (im Folgenden COVID-19-VwBG) lauten auszugsweise: „Unterbrechung von Fristen § 1.
(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
- April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der
- Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der
- Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins,
(1)In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des
- April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der
- Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der
- Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,. Sonderregelungen für bestimmte Fristen § 2.
(1)Die Zeit vom
- März 2020 bis zum Ablauf des
- April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2,
(1)Die Zeit vom
- März 2020 bis zum Ablauf des
- April 2020 wird nicht eingerechnet:
- in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
- in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,
- in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und
- in Verjährungsfristen. Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst. […]“Im Anwendungsbereich der Ziffer 2, verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst. […]“ Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag mit Schreiben vom 8.10.2018, welcher am 24.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Die mit Schriftsatz vom 31.3.2020 erhobene Säumnisbeschwerde langte bei der belangten Behörde am 1.4.2020 ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 1.4.2020 bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag mit Schreiben vom 8.10.2018, welcher am 24.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Die mit Schriftsatz vom 31.3.2020 erhobene Säumnisbeschwerde langte bei der belangten Behörde am 1.4.2020 ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 1.4.2020 bereits abgelaufen. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127, mwN). Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt. Wie oben angeführt, hat die Behörde nach § 16 Abs 1 VwGVG die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nachzuholen (vgl VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vgl § 62 Abs 1 AVG) wird (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 16 VwGVG K 3).Wie oben angeführt, hat die Behörde nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nachzuholen vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001). Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (dh mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 16, VwGVG K 3). Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde am 1.4.2020 ein. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge am 28.7.2020 mit der nachweislich (mit RSb) erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nachgeholt und damit grundsätzlich außerhalb der dreimonatigen Nachholfrist gem § 16 Abs 1 VwGVG erlassen. Aufgrund § 9 Abs 6 und Abs 8 COVID-19-VwBG idF BGBl I 2021/235 kommen jedoch die §§ 1, 2 und 6 Abs 1 und 2 COVID-19-VwBG idF BGBl I 2020/59 weiterhin zur Anwendung, da das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig war.Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde am 1.4.2020 ein. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge am 28.7.2020 mit der nachweislich (mit RSb) erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nachgeholt und damit grundsätzlich außerhalb der dreimonatigen Nachholfrist gem Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen. Aufgrund Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 8, COVID-19-VwBG in der Fassung BGBl römisch eins 2021/235 kommen jedoch die Paragraphen eins, 2 und 6 Absatz eins und 2 COVID-19-VwBG in der Fassung BGBl römisch eins 2020/59 weiterhin zur Anwendung, da das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig war. Der Gesetzeslage lässt sich nicht eindeutig entnehmen, unter welchem Tatbestand (Unterbrechung nach § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG oder Entscheidungsfrist nach § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG idF BGBl I 2020/59) die Nachholfrist iSd § 16 Abs 1 VwGVG zu subsumieren ist. Da es sich bei der in § 16 Abs 1 VwGVG normierten Nachholfrist um eine Verlängerung der Entscheidungsfrist im weiteren Sinn handelt, kann die Nachholfrist als Entscheidungsfrist iSd § 2 Abs 1 Z 2 gewertet werden (vgl in diesem Zusammenhang Fister/Janko/Mayrhofer/Denk/Struth, Kommentar zum COVID-19-Verfahrensrecht, ZVG 2020, I, Heft 2, Beilage, Seite 37 sowie weiters VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088). Der Gesetzeslage lässt sich nicht eindeutig entnehmen, unter welchem Tatbestand (Unterbrechung nach Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG oder Entscheidungsfrist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG in der Fassung BGBl römisch eins 2020/59) die Nachholfrist iSd Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG zu subsumieren ist. Da es sich bei der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG normierten Nachholfrist um eine Verlängerung der Entscheidungsfrist im weiteren Sinn handelt, kann die Nachholfrist als Entscheidungsfrist iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gewertet werden vergleiche in diesem Zusammenhang Fister/Janko/Mayrhofer/Denk/Struth, Kommentar zum COVID-19-Verfahrensrecht, ZVG 2020, römisch eins, Heft 2, Beilage, Seite 37 sowie weiters VwGH 17.2.2021, Ra 2020/13/0088). Nach § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG wird die Zeit vom
- März 2020 bis zum Ablauf des
- April 2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen nicht eingerechnet. Die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich zudem zusätzlich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst (vgl zur Berechnung VwGH 23.9.2020, Fr 2020/14/0035).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG wird die Zeit vom
- März 2020 bis zum Ablauf des
- April 2020 in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen nicht eingerechnet. Die jeweilige Entscheidungsfrist verlängert sich zudem zusätzlich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst vergleiche zur Berechnung VwGH 23.9.2020, Fr 2020/14/0035). Die belangte Behörde hat somit den Bescheid innerhalb der in § 16 Abs 1 VwGVG iVm § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG idF BGBl I 2020/59 vorgesehenen Frist nachgeholt.Die belangte Behörde hat somit den Bescheid innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, COVID-19-VwBG in der Fassung BGBl römisch eins 2020/59 vorgesehenen Frist nachgeholt. Zur Zurückverweisung Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs 2 Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Gemäß § 60 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58 (im Folgenden: AVG) sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 (im Folgenden: AVG) sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gemäß § 39 Abs 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Das Erfordernis, in der Bescheidbegründung Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und über ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, bedeutet aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass sie etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentationen auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw ihres Umfangs den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folge vielmehr, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 7 f mwH).Paragraph 60, AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Das Erfordernis, in der Bescheidbegründung Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und über ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen, bedeutet aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass sie etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentationen auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw ihres Umfangs den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folge vielmehr, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 7 f mwH). Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Die belangte Behörde wies im Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen hinsichtlich des Betrages iHv € 6.622,59 ab, hinsichtlich des Betrages von € 132,77 gab sie dem Antrag allerdings statt. Die belangte Behörde legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte (Brutto-)Betrag ermittelt wurde. So wird in der rechtlichen Beurteilung zu den Punkten A bis E, G, H, K bis N der Anspruchsposition 1 sowie zur Anspruchsposition 2 lediglich pauschal ausgeführt, dass der Bezug sowie die Dienst- bzw Verwendungszulage des Beschwerdeführers aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 gekürzt worden sei. In Bezug auf Punkt F der Anspruchsposition 1 (Sonderzahlung des
- Quartals 2016) wurde angeführt, dass durch einen Programmierungsfehler dem Beschwerdeführer um € 88,80 zu viel ausbezahlt worden sei und dieser Betrag rück zu verrechnen sei. Zu den Punkten I und J der Anspruchsposition 1 wurde lediglich ausgeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss für November und Dezember 2016 jeweils für 20 Tage ruhend gestellt worden sei. Zu den Anspruchspositionen 3 und 4 wurde ebenso nur pauschal angeführt, dass eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 vorgenommen worden sei. Zu den Punkten A bis C der Anspruchsposition 5 wurde unter Anführung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühren für Juni bis August 2016 angeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss rück zu verrechnen sei. Hinsichtlich der Anspruchsposition 6 führte die belangte Behörde zur Dauer und Höhe seines Anspruchs auf Reisekosten aus. Zur Anspruchsposition 7 wurde ausgeführt, dass sich die ab Februar 2017 gekürzten Beträge aus der Kur/Reha des Beschwerdeführers von 29.3.2016 bis 19.4.2016 (Ersterkrankung) und den Krankenständen von 12.5.2016 bis 21.5.2016, 9.6.2016 bis 5.7.2016 und von 10.
- bis 9.2.2017 ergeben würden. Die belangte Behörde wies im Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen hinsichtlich des Betrages iHv € 6.622,59 ab, hinsichtlich des Betrages von € 132,77 gab sie dem Antrag allerdings statt. Die belangte Behörde legte in der Begründung jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar dar, wie der festgestellte (Brutto-)Betrag ermittelt wurde. So wird in der rechtlichen Beurteilung zu den Punkten A bis E, G, H, K bis N der Anspruchsposition 1 sowie zur Anspruchsposition 2 lediglich pauschal ausgeführt, dass der Bezug sowie die Dienst- bzw Verwendungszulage des Beschwerdeführers aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 gekürzt worden sei. In Bezug auf Punkt F der Anspruchsposition 1 (Sonderzahlung des
- Quartals 2016) wurde angeführt, dass durch einen Programmierungsfehler dem Beschwerdeführer um € 88,80 zu viel ausbezahlt worden sei und dieser Betrag rück zu verrechnen sei. Zu den Punkten römisch eins und J der Anspruchsposition 1 wurde lediglich ausgeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss für November und Dezember 2016 jeweils für 20 Tage ruhend gestellt worden sei. Zu den Anspruchspositionen 3 und 4 wurde ebenso nur pauschal angeführt, dass eine Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens in den Zeiträumen von 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016 vorgenommen worden sei. Zu den Punkten A bis C der Anspruchsposition 5 wurde unter Anführung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühren für Juni bis August 2016 angeführt, dass der Fahrtkostenzuschuss rück zu verrechnen sei. Hinsichtlich der Anspruchsposition 6 führte die belangte Behörde zur Dauer und Höhe seines Anspruchs auf Reisekosten aus. Zur Anspruchsposition 7 wurde ausgeführt, dass sich die ab Februar 2017 gekürzten Beträge aus der Kur/Reha des Beschwerdeführers von 29.3.2016 bis 19.4.2016 (Ersterkrankung) und den Krankenständen von 12.5.2016 bis 21.5.2016, 9.6.2016 bis 5.7.2016 und von 10.
- bis 9.2.2017 ergeben würden. Eine nachvollziehbare Aufschlüsselung und substantiierte Belegung, wie die einzelnen Bezugskürzungen, die Übergenüsse und die damit zusammenhängenden Rückverrechnungen, die ruhend gestellten und die damit zusammenhängenden Rückverrechnungen der Fahrtkostenzuschüsse, die Aliquotierung des Urlaubsanspruches und der Unternehmensbeteiligung konkret berechnet wurden, lässt sich dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht entnehmen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er könne die jeweiligen Beträge nicht nachvollziehen, ist somit begründet. Ebenso wird im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar angeführt, welche Beträge dem Beschwerdeführer in welchen Zeiträumen tatsächlich ausbezahlt wurden, zumal in der Beschwerde teilweise die im angeführten Bescheid ausbezahlten Beträge bestritten werden. Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf § 13a GehG Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass sie angesichts der oa Bezugskürzungen und der Rückverrechnungen nach dieser Bestimmung einen Übergenuss feststellen wollte. Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf Paragraph 13 a, GehG Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass sie angesichts der oa Bezugskürzungen und der Rückverrechnungen nach dieser Bestimmung einen Übergenuss feststellen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des § 13a GehG 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht (vgl VwGH 22.10.1990, 89/12/0110; VwGH 19.3.2003, 2002/12/0177; VwGH 4.9.20212, 2009/12/0145).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgestellt, dass eindeutig geklärt sein muss, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss im Sinne des Paragraph 13 a, GehG 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat, bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht vergleiche VwGH 22.10.1990, 89/12/0110; VwGH 19.3.2003, 2002/12/0177; VwGH 4.9.20212, 2009/12/0145). Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, „in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind“. In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, „ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht“ (vgl VwGH 04.09.2012, 2009/12/0145).Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgesprochen, dass im Spruch zuerst festzustellen ist, „in welcher Höhe in welchen Zeiträumen die hier strittigen Geldleistungen gebührt haben bzw. welche Übergenüsse entstanden sind“. In einem zweiten Spruchteil ist festzustellen, „ob und inwieweit in Ansehung dieser Übergenüsse eine Rückersatzpflicht besteht“ vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0145). Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil das Zustandekommen des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Betrages im Bescheid überhaupt nicht nachvollziehbar erläutert wurde. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, sich eingehend mit einem eventuellen gutgläubigen Erwerb nach § 13a Abs 1 GehG und der Prüfung etwaiger Verjährungsfristen auseinanderzusetzen. Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der belangten Behörde schon alleine deshalb nicht, weil das Zustandekommen des im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Betrages im Bescheid überhaupt nicht nachvollziehbar erläutert wurde. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, sich eingehend mit einem eventuellen gutgläubigen Erwerb nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG und der Prüfung etwaiger Verjährungsfristen auseinanderzusetzen. Somit hat die belangte Behörde iSd eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Somit hat die belangte Behörde iSd eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die gemäß der zuvor angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendigen Feststellungen zu treffen und weitere Ausführungen zu einem eventuell gutgläubigen Erwerb der Übergenüsse durch den Beschwerdeführer und der Prüfung etwaiger Verjährungsfristen zu tätigen haben. Dabei wird sie im Konkreten die Höhe des Monatsbezuges des Beschwerdeführers sowie die konkreten Übergenüsse und die daraus resultierenden Bezugskürzungen unter Zugrundelegung entsprechender Belege und Darlegung ihrer Berechnungsmethode genau festzustellen haben. Hinsichtlich des Antrages auf Nachzahlung der Unternehmensbeteiligung wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Bestehen einer rechtlichen Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfen haben (vgl VwGH 28.3.2008, 2006/12/0150). Hinsichtlich des Antrages auf Nachzahlung der Unternehmensbeteiligung wird die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Bestehen einer rechtlichen Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu prüfen haben vergleiche VwGH 28.3.2008, 2006/12/0150). Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen ungerechtfertigten Dienstabwesenheit für die Zeiträume 8.9.2016 bis 24.9.2016 sowie von 3.10.2016 bis 8.10.2016, weil der Beschwerdeführer beiden Vorladungen zum Anstaltsarzt (22.9 und 6.10.2016) nicht nachgekommen ist, wird auf die nachfolgende Judikatur verwiesen: Mit der Bestimmung des § 51 Abs 2 BDG 1979 werden mehrere Dienstpflichten normiert. Zum einen wird der Beamte verpflichtet, Dienstverhinderungen (wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen) zu melden, wobei auf Verlangen des Vorgesetzten oder bei einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Zum zweiten ist die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, normiert und zum dritten die Verpflichtung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Wird eine dieser Verpflichtungen verletzt, so hat der Beamte dafür sowohl besoldungsrechtliche Konsequenzen (§ 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 iVm § 13 Abs 3 Z 2 GehG = Entfall der Bezüge) zu tragen als auch iSd § 91 BDG 1979 hiefür disziplinär einzustehen (vgl VwGH 18.5.1994, 93/09/0114).Mit der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 werden mehrere Dienstpflichten normiert. Zum einen wird der Beamte verpflichtet, Dienstverhinderungen (wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen) zu melden, wobei auf Verlangen des Vorgesetzten oder bei einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Zum zweiten ist die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, normiert und zum dritten die Verpflichtung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Wird eine dieser Verpflichtungen verletzt, so hat der Beamte dafür sowohl besoldungsrechtliche Konsequenzen (Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG = Entfall der Bezüge) zu tragen als auch iSd Paragraph 91, BDG 1979 hiefür disziplinär einzustehen vergleiche VwGH 18.5.1994, 93/09/0114). § 51 Abs 2 BDG 1979 regelt den Fall, dass der Beamte von sich aus dem Dienst fernbleibt. Davon ausgehend hat er den Nachweis des Grundes für diese, seine Dienstverhinderung (meist Krankheit) zu führen. Die Beurteilung, ob diese Krankheit dann die Dienstverhinderung im konkreten Fall rechtfertigt, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliegt. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die angegebene Krankheit nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Es fehlt am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des § 13 Abs 3 Z 2 GehG zum Bezugsentfall für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führt. Losgelöst vom Ergebnis einer solchen Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch die Dienstbehörde sind die drei Tatbestände des § 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 zu sehen. Diese stellen nämlich auf den Fall ab, dass der Beamte seinen diesbezüglich normierten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt und die Behörde - was den ersten und dritten Tatbestand betrifft - dadurch nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. In diesen Fällen gilt dann die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, weil der Beweis aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten gelegen waren, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (vgl VwGH 17.2.1999, 97/12/0108).Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 regelt den Fall, dass der Beamte von sich aus dem Dienst fernbleibt. Davon ausgehend hat er den Nachweis des Grundes für diese, seine Dienstverhinderung (meist Krankheit) zu führen. Die Beurteilung, ob diese Krankheit dann die Dienstverhinderung im konkreten Fall rechtfertigt, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliegt. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die angegebene Krankheit nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Es fehlt am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG zum Bezugsentfall für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führt. Losgelöst vom Ergebnis einer solchen Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch die Dienstbehörde sind die drei Tatbestände des Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 zu sehen. Diese stellen nämlich auf den Fall ab, dass der Beamte seinen diesbezüglich normierten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt und die Behörde - was den ersten und dritten Tatbestand betrifft - dadurch nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. In diesen Fällen gilt dann die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, weil der Beweis aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten gelegen waren, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann vergleiche VwGH 17.2.1999, 97/12/0108). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen steht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 13 Abs 3 Z 2 (nunmehr § 12c Abs 1 Z 2) GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0217 mwN). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter "Entgegenstehendes" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegen steht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, (nunmehr Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2,) GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte vergleiche VwGH 15.12.2010, 2009/12/0217 mwN). § 51 Abs 2 Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich
- die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und
- die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs 2 Satz 1 BDG 1979 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 siehe das hg Erkenntnis vom
- Februar 1999, Zl 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (vgl den Rechtssatz 2 zur Entscheidung des VwGH vom 24.1.2019, Ra 2018/09/0210 mwN). Paragraph 51, Absatz 2, Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich
- die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und
- die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz 2, Satz 1 BDG 1979 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 siehe das hg Erkenntnis vom
- Februar 1999, Zl 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann vergleiche den Rechtssatz 2 zur Entscheidung des VwGH vom 24.1.2019, Ra 2018/09/0210 mwN). Art 8 EMRK schützt ua den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die physische und psychische Integrität des Einzelnen. In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein mag (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271 mwH). Artikel 8, EMRK schützt ua den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die physische und psychische Integrität des Einzelnen. In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein mag vergleiche VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271 mwH). Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs 2 letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen. Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung […] hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs 2 letzter Satz BDG nicht. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (vgl VwGH 29.1.2014, 2012/12/0152 mwN).Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen. Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung […] hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG nicht. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an vergleiche VwGH 29.1.2014, 2012/12/0152 mwN). Zusammenfassend ist auszuführen, dass gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG die Bezüge entfallen, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Gemäß Abs 2 leg cit ist in den Fällen des Abs 1 für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen.Zusammenfassend ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG die Bezüge entfallen, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Gemäß Absatz 2, leg cit ist in den Fällen des Absatz eins, für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Ein Beamter darf grundsätzlich so lange auf eine ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (vgl nochmals VwGH 15.12.2010, 2009/12/0217). Darunter kann auch die Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung verstanden werden. Ein Beamter darf grundsätzlich so lange auf eine ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt vergleiche nochmals VwGH 15.12.2010, 2009/12/0217). Darunter kann auch die Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung verstanden werden. Verweigert der Beamte nach § 51 Abs 2 zweiter Satz BDG die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt; mit dem Wort „gilt“ ordnet das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung (dh die Fiktion) der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an (vgl in diesem Zusammenhang insb das oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1999, 97/12/0108, wonach jedenfalls ab Feststellung der mangelnden Verhinderung an der Dienstleistung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliege).Verweigert der Beamte nach Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt; mit dem Wort „gilt“ ordnet das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung (dh die Fiktion) der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an vergleiche in diesem Zusammenhang insb das oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1999, 97/12/0108, wonach jedenfalls ab Feststellung der mangelnden Verhinderung an der Dienstleistung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliege). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige bzw vollständige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, [Stand 1.7.2007, rdb.at] Rz 22). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2234632.1.00