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{'item': 'W215 2246963-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW215 2246963-1 Spruch, W215 2246963-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen des Beschwerdeführers nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Gegenständliche, fristgerecht am 23.09.2021, eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2021, Zahl 1278709804-210734322, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2021, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen des Beschwerdeführers nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Für den 07.02.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Kurz davor rief der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers an und teilte mit, dass er die Beschwerde zurückziehen und nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Ein entsprechendes Schreiben sei am Sonntag 06.02.2022 Abend abgesendet worden, aber wahrscheinlich noch nicht offiziell im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Kurz danach langte die schriftliche Zurückziehung am 07.02.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2021, Zahl 1278709804-210734322, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2021, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen des Beschwerdeführers nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2021, Zahl 1278709804-210734322, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2021, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen des Beschwerdeführers nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 6ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat am heutigen ein Schreiben vom 04.02.2022 übermittelt, worin gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wird. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.Im konkreten Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W215.2246963.1.00

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