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{'item': 'W224 2225215-1'}

Obsah (13)§ 4§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 29Artikel 45§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW224 2225215-1 SpruchW224 2225215-1/2E, W224 2225215-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 4Abs. 1a Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 (Stud

FG), BGBl. I Nr. 305/1992, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305 aus 1992,, idgF, aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener italienischer Staatsbürger, absolvierte seine schulische Ausbildung – soweit ersichtlich – zur Gänze in Italien.
  2. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener italienischer Staatsbürger, absolvierte seine schulische Ausbildung – soweit ersichtlich – zur Gänze in Italien.
  3. Am 06.07.2007 legte der Beschwerdeführer die Reifeprüfung in Italien ab. Danach arbeitete er in Italien.
  4. Im Wintersemester 2018/2019 inskribierte der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
  5. Im Wintersemester 2018 aus 2019, inskribierte der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
  6. Am 05.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe für sein an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Bachelorstudium.
  7. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge und die Gleichstellungsvoraussetzungen

§ 4Stud

FG nicht erfülle.5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dieser nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge und die Gleichstellungsvoraussetzungen

Paragraph 4, StudFG nicht erfülle. 6. Am 09.05.2019 brachte der Beschwerdeführer eine als „Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 24.04.2019 ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Er sei aufgrund seiner im Dezember 2018 in Österreich aufgenommenen Berufstätigkeit Wanderarbeitnehmer iSd Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) und erfülle somit die Gleichstellungsvoraussetzung

§ 4Abs. 1a Z 1 Stud

FG. Außerdem sei er iSd § 4 Abs. 1a Z 3 StudFG in das österreichische Gesellschaftssystem integriert, da er an einer österreichischen Universität studiere, sehr kontaktfreudig sei und die deutsche Sprache einwandfrei beherrsche, da er Südtiroler sei. Darüber hinaus sei er durch die Aufnahme seines Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien auch in das österreichische Bildungssystem integriert.6. Am 09.05.2019 brachte der Beschwerdeführer eine als „Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 24.04.2019 ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Er sei aufgrund seiner im Dezember 2018 in Österreich aufgenommenen Berufstätigkeit Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) und erfülle somit die Gleichstellungsvoraussetzung

Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins, StudFG. Außerdem sei er iSd Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer 3, StudFG in das österreichische Gesellschaftssystem integriert, da er an einer österreichischen Universität studiere, sehr kontaktfreudig sei und die deutsche Sprache einwandfrei beherrsche, da er Südtiroler sei. Darüber hinaus sei er durch die Aufnahme seines Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien auch in das österreichische Bildungssystem integriert.

  1. Am 07.06.2019 legte der Beschwerdeführer der Stipendienstelle Wien die Lohnzettel von Dezember 2018, Jänner 2019, Februar 2019 und Mai 2019 vor. Im März und April 2019 habe er nicht arbeiten können, weil einerseits wenig Arbeit gewesen sei und andererseits im April 2019 Prüfungen gewesen seien. Weiters legte er einen Dienstvertrag vom 06.12.2018 vor, aus dem hervorging, dass der Beschwerdeführer ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einer näher bezeichneten Event Firma hat, er sich unter anderem verpflichtet, alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Tätigkeiten weisungsgemäß durchzuführen und alle behördlichen Vorschriften strikt einzuhalten. Sein Grundlohn betrug mindestens EUR 9,
  2. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration würden monatlich zum Entgelt ausbezahlt, der Urlaubsanspruch betrug 10 Tage pro Jahr und musste schriftlich beim Dienstgeber eingebracht werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 6 Stunden, wobei der Beschwerdeführer verpflichtet war, bei Einsatz in Betrieben, für die eine längere Normalarbeitszeit gelte, entsprechend länger zu arbeiten. Für Überstunden-Grundstunden wurde Zeitausgleich vereinbart. Eine Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall hatte der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber ohne Verzug zu melden, andernfalls verliere der Beschwerdeführer für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Eine Kündigung könne von beiden Seiten am Ende einer Arbeitswoche unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist eingebracht werden.
  3. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.09.2019, Dok.Nr.: 440687101 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 05.04.2019 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2019 ein Gesamtbruttoeinkommen von EUR 929,88 erwirtschaftet habe. Hinsichtlich der Gleichstellung im Sinne des StudFG führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei diesem Einkommen um eine unwesentliche Tätigkeit handle und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Studiums in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Somit fehle der wesentliche Bestandteil für die Subsumption unter den Begriff des „Wanderarbeitnehmers“, nämlich die ausgeübte Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine österreichische (Auslands-)Schule besucht, keine österreichische Matura abgelegt und zum Zeitpunkt der Antragstellung erst ein Semester in Österreich studiert. Somit liege keine Integration ins österreichische Bildungssystem vor. Auch eine fünf Jahre ununterbrochene Meldung in Österreich liege nicht vor. Das Beherrschen der deutschen Sprache sei für ein in Österreich betriebenes Studium vorteilhaft, könne aber nicht als Gleichstellungsgrund gewertet werden. Da der Beschwerdeführer die Gleichstellungsvoraussetzungen nicht erfülle, sei sein Antrag auf Studienbeihilfe abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde am 08.10.2019 zugestellt.
  4. Am 21.10.2019 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Er habe Belege für seine Tätigkeit als Eventmitarbeiter vorgelegt. Dort arbeite er 6h/Woche, er sei als Catering Mitarbeiter tätig. Da die 6h/Woche über einen Durchrechnungszeitraum zu erbringen seien, sei er immer wieder auch bis zu 15h/Woche in dieser Tätigkeit beschäftigt. Im Europarecht gebe es keine „fixe Einkommensgrenze“, die für die Qualifikation als Wanderarbeitnehmer erforderlich wäre. Es komme nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich darauf an, dass die Tätigkeit nicht völlig untergeordnet und unwesentlich sei. Der EuGH gehe davon aus, dass eine Tätigkeit von 5,5h/Woche mit einem monatlichen Durchschnittslohn von EUR 175 bereits nicht mehr als untergeordnet und unwesentlich zu qualifizieren sei. Eine solche Tätigkeit sei als Arbeitnehmer im Sinne der Unionsbürger-RL zu qualifizieren. Dabei sei eine Unterscheidung nach der Entlohnung über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze jedenfalls irrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass auch eine Tätigkeit, die unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde, zur Qualifikation als Wanderarbeitnehmer führen kann. Daher sei auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Eventmitarbeiter als Wanderarbeitnehmertätigkeit zu qualifizieren. Er sei sohin als Staatsbürger einer Vertragspartei des EWR Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  5. Mit Schreiben vom 31.10.2019, eingelangt am 08.11.2019, legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und hat seine schulische Ausbildung nicht an einer österreichischen (Auslands-)Schule absolviert. Er hat keine österreichische Matura. Im Wintersemester 2018/2019 inskribierte der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Er ist seit September 2018 in Österreich aufhältig. Im Wintersemester 2018 aus 2019, inskribierte der Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Er ist seit September 2018 in Österreich aufhältig. Ab 6.12.2018 war der Beschwerdeführer bei der Firma „Gabriel-Event-Akademie GmbH“ unbefristet beschäftigt. Folgende Konditionen gehen aus dem vorgelegten Dienstvertrag unter anderem hervor: Der Beschwerdeführer verpflichtet sich unter anderem, alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Tätigkeiten weisungsgemäß durchzuführen und alle behördlichen Vorschriften strikt einzuhalten. Sein Grundlohn betrug mindestens EUR 9,
  7. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration wurden monatlich zum Entgelt ausbezahlt, der Urlaubsanspruch betrug 10 Tage pro Jahr und musste schriftlich beim Dienstgeber eingebracht werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit betrug 6 Stunden, wobei der Beschwerdeführer verpflichtet war, bei Einsatz in Betrieben, für die eine längere Normalarbeitszeit galt, entsprechend länger zu arbeiten. Für Überstunden-Grundstunden wurde Zeitausgleich vereinbart. Eine Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall hatte der Beschwerdeführer dem Arbeitgeber ohne Verzug zu melden, andernfalls verlor der Beschwerdeführer für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. Eine Kündigung konnte von beiden Seiten am Ende einer Arbeitswoche unter Einhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist eingebracht werden. Am 05.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.04.2019 und in Folge einer dagegen eingebrachten Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 mangels Vorliegens der Gleichstellungsvoraussetzungen iSd § 4 StudFG abgewiesen.Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.04.2019 und in Folge einer dagegen eingebrachten Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2019 mangels Vorliegens der Gleichstellungsvoraussetzungen iSd Paragraph 4, StudFG abgewiesen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde samt den vorgelegten Beweisstücken. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage beim Zentralen Melderegister, die Feststellung zur Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien ergibt sich aus den vorgelegten Studienunterlagen. Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübte Tätigkeit ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, dem Dienstvertrag und den Lohnzetteln.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 –StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 –StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung lauten: „Begünstigter Personenkreis § 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten: 1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und 2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Paragraph 4,). […] Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose § 4.

(1)Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.Paragraph 4,
(1)Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a)EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
  1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder
  2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
  4. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. […] Voraussetzungen §
  5. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
  6. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  7. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  8. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  9. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  10. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
  11. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
  12. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des
  13. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich a) für Selbsterhalter

§ 27

um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,a) für Selbsterhalter

Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende

§ 28

, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,b) für Studierende

Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, c) für behinderte Studierende

§ 29

um fünf Jahre,c) für behinderte Studierende

Paragraph 29, um fünf Jahre,

  1. d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
  2. d)für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.

Artikel 45Abs.

1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

Artikel 45

Absatz eins, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

Abs. 2 leg. cit. umfasst sie die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Absatz 2, leg. cit. umfasst sie die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Abs. 3 leg. cit. gibt sie — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht,

Absatz 3, leg. cit. gibt sie — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht,

  1. a)sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
  2. b)sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
  3. c)sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
  4. d)nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt

Abs. 4 leg. cit. findet dieser Artikel keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

Absatz 4, leg. cit. findet dieser Artikel keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Zu A) Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer weder österreichsicher Staatsbürger sei noch die Gleichstellungsvoraussetzungen des § 4 StudFG erfülle.Verfahrensgegenständlich stützt die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer weder österreichsicher Staatsbürger sei noch die Gleichstellungsvoraussetzungen des Paragraph 4, StudFG erfülle. Die belangte Behörde geht dabei zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Wanderarbeitnehmer iSd Artikel 45 AEUV anzusehen wäre, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn des Art. 45 AEUV – abgesehen vom Erfordernis einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt – ausschlaggebend ist, dass eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ vorliegt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; 29.09.2011, 2009/21/0386; 13.09.2001, 99/12/0212).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn des Artikel 45, AEUV – abgesehen vom Erfordernis einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt – ausschlaggebend ist, dass eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ vorliegt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; 29.09.2011, 2009/21/0386; 13.09.2001, 99/12/0212). Unter dieser Prämisse hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 2011 in einem Verfahren betreffend das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu beurteilen, ob eine kontinuierlich nahezu über fünf Monate ausgeübte Beschäftigung im Ausmaß von zwei Mal jeweils zweieinhalb Stunden/Woche mit einem Entgelt von fünf Euro pro Stunde die Wanderarbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag, und erkannte in diesem Zusammenhang, dass es „bei einer Gesamtschau keinem Zweifel unterliegen“ könne, dass bei dieser Ausgangslage die dafür erforderliche „Bagatellgrenze“ überschritten werde (VwGH 29.09.2011, 2009/21/0386). Durch die von der höchstgerichtlichen Judikatur verwendeten Begriffe „völlig untergeordnet“, „unwesentlich“ und „Bagatellgrenze“ lässt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Schluss ziehen, dass die Schwelle dafür, ab wann von einer tatsächlichen und echten und damit die Wanderarbeitnehmereigenschaft zu begründen vermögenden Tätigkeit ausgegangen werden kann, sehr niedrig anzusetzen ist. Verfahrensgegenständlich übte der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt – und dieser ist für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe

§ 1Abs. 4 Stud

FG maßgeblich – eine kontinuierlich betriebene Beschäftigung über einen Zeitraum von fünf Monaten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich sechs Stunden und einem Entgelt von zumindest EUR 9,67 aus. Er bezog einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration, er hatte Anspruch auf 10 Tage Urlaub und war verpflichtet, alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Tätigkeiten weisungsgemäß durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist daher im Lichte der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien als Wanderarbeitnehmer anzusehen. Verfahrensgegenständlich übte der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt – und dieser ist für die Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe

Paragraph eins, Absatz 4, StudFG maßgeblich – eine kontinuierlich betriebene Beschäftigung über einen Zeitraum von fünf Monaten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich sechs Stunden und einem Entgelt von zumindest EUR 9,67 aus. Er bezog einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration, er hatte Anspruch auf 10 Tage Urlaub und war verpflichtet, alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Tätigkeiten weisungsgemäß durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist daher im Lichte der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien als Wanderarbeitnehmer anzusehen. Da der Beschwerdeführer somit jedenfalls einen der in § 4 Abs. 1a alternativ genannten Gleichstellungstatbestände erfüllt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen, insbesondere darauf, ob der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt (auch) als ausreichend in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert anzusehen war.Da der Beschwerdeführer somit jedenfalls einen der in Paragraph 4, Absatz eins a, alternativ genannten Gleichstellungstatbestände erfüllt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen, insbesondere darauf, ob der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt (auch) als ausreichend in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert anzusehen war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schon deswegen keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe, weil er mangels Erfüllung der Gleichstellungsvoraussetzungen nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 2 StudFG zu zählen sei.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich der angefochtene Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schon deswegen keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe, weil er mangels Erfüllung der Gleichstellungsvoraussetzungen nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 2, StudFG zu zählen sei.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 leg. cit. hat - liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, leg. cit. hat - liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f).In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f). Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde – abgesehen von der Gleichstellungsproblematik – im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vorliegens der (sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung von Studienbeihilfe „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“. Da die belangte Behörde zu Unrecht zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer schon mangels Erfüllung der Gleichstellungskriterien die Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe nicht erfülle, erfolgte diese Unterlassung im Sinne einer möglichst ökonomischen und effizienten Verfahrensführung auch aus durchaus nachvollziehbaren Gründen. Dennoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde für geboten. Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des Anspruchs auf Studienbeihilfe ganz zentralen Themenbereiche wie insbesondere der Voraussetzungen des § 6 StudFG – wenn auch wie dargelegt aus nachvollziehbaren Erwägungen – keine Ermittlungen stattgefunden haben. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des Anspruchs auf Studienbeihilfe ganz zentralen Themenbereiche wie insbesondere der Voraussetzungen des Paragraph 6, StudFG – wenn auch wie dargelegt aus nachvollziehbaren Erwägungen – keine Ermittlungen stattgefunden haben. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit - auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Es war daher

Spruchpunkt A) zu entscheiden. Durch die Entscheidung

Spruchpunkt A) wurde der angefochtene Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 09.09.2019 behoben. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Ausgangsbescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 24.04.2019, zu entscheiden, wobei sie an die rechtliche Beurteilung, von welcher das Bundesverwaltungsgericht im verfahrensgegenständlichen Beschluss ausgegangen ist, gebunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung ergeht in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2225215.1.00

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