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W224 2249755-1

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 56§ 1§ 11§ 13§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW224 2249755-1 Spruch, W224 2249755-1/7E Schriftliche Ausfertigung des am 31.01.2022 mündlich verkündeten Erkennt

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.“„Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.08.2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer mj. Tochter am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe für das Schuljahr 2019/20 an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen. 2.

§ 56Abs.

2 Z 2 Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung

§ 1Abs.

1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung über die 5. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.2.

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Externistenprüfungsverordnung über die

  1. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.
  2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde

§ 11Abs. 4 Sch

PflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 4. Am 31.08.2021 zeigte die Beschwerdeführerin für ihre mj. Tochter die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7.Schulstufe an. 5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien

§ 11Abs. 3 i

Vm Abs. 4 SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt 2.).5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien

Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus: Das schulpflichtige Kind habe im Schuljahr 2019/20 an häuslichem Unterricht auf der 5. Schulstufe teilgenommen und sei nicht zur Externistenprüfung angetreten. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2019/20 sei somit nicht erbracht worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher

§ 11Abs. 4 Sch

PflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. SchPflG angeordnet. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, leg. cit. SchPflG angeordnet. Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der

  1. Schulstufe für das Schuljahr 2021/22 angezeigt worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG und die Erfüllung der Schulpflicht angeordnet. Der Bescheid sei rechtskräftig. Eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht sei - auch im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorliegende Verletzung der Schulpflicht durch einen nicht angezeigten Aufenthalt (Schulbesuch) im Ausland – nicht möglich und zu untersagen, da die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2019/20) nicht gegeben sei. Die mj. Schülerin habe bis zum 04.07.2020 (letzter Tag des Unterrichtsjahres in Wien im Schuljahr 2019/20) keinen Nachweis über eine abgelegte Externistenprüfung erbracht. Daher sei die Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht der mj. Schülerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen. Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
  2. Schulstufe für das Schuljahr 2021/22 angezeigt worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG und die Erfüllung der Schulpflicht angeordnet. Der Bescheid sei rechtskräftig. Eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht sei - auch im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorliegende Verletzung der Schulpflicht durch einen nicht angezeigten Aufenthalt (Schulbesuch) im Ausland – nicht möglich und zu untersagen, da die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2019/20) nicht gegeben sei. Die mj. Schülerin habe bis zum 04.07.2020 (letzter Tag des Unterrichtsjahres in Wien im Schuljahr 2019/20) keinen Nachweis über eine abgelegte Externistenprüfung erbracht. Daher sei die Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht der mj. Schülerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hielt die Bildungsdirektion fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
  3. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei kanadische und zusätzlich US-amerikanische Staatsbürgerin, ebenso ihre mj. Tochter. Zu Beginn des Schuljahres 2019/20 hätten beide ihren Lebensmittelpunkt und dauernden Aufenthalt in Österreich gehabt, wo für beide eine Hauptwohnsitzmeldung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe ein aufrechtes Mietverhältnis für eine Wohnung in Wien. Am 24.09.2019 seien die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter nach Kanada geflogen und auf Grund der COVID-19 Pandemie erst am 14.04.2021 nach Österreich zurückgekehrt. Im Juni 2020 habe die mj. Tochter der Beschwerdeführerin die
  4. Schulstufe nach den kanadischen Regelungen über den häuslichen Unterricht abgeschlossen, sie habe den häuslichen Unterricht auf der
  5. Schulstufe fortgesetzt und diese Schulstufe im Juni 2021, wiederum nach den kanadischen Regelungen über den häuslichen Unterricht, abgeschlossen. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin habe keinen durchgehenden dauernden Aufenthalt in Österreich gehabt, erst nach ihrer Aufnahme als außerordentliche Studentin am Mozarteum am 24.08.2021, hätten sich die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter der Beschwerdeführerin für einen weiteren dauernden Aufenthalt in Österreich entschieden. Nach den national-kanadischen Regeln habe die mj. Tochter der Beschwerdeführerin daher die
  6. und die
  7. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Am 31.08.2021 habe die Beschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
  8. Schulstufe bei der Bildungsdirektion für Wien angezeigt. Die Bildungsdirektion habe beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jegliche Abwägung der berührten Interessen unterlassen und nur ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung bestünde. Bliebe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wirksam, hätte die mj. Tochter der Beschwerdeführerin für wenige Tage eine Schulplatzzuweisung erhalten müssen. Sie würde aus der derzeitigen Lernsituation „herausgerissen“ und müsste in ein nicht gewolltes Schulsystem wechseln, nur um dann wenige Tage später wieder in den häuslichen Unterricht zurückkehren zu können.
  9. Am 18.11.2021 legte Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 zu erlassen.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, GZ: W224 2248422-1/2E wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021, GZ: 9131.003/1553-Präs3a/2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  12. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Zusätzlich beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, mit der Begründung, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da sie sich vom 24.09.2019 bis 14.04.2021 in Kanada aufgehalten habe. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie keinen Beleg über einen Zustellversuch vorgefunden. Der Bescheid vom 09.09.2020 samt Zustellnachweis sei der Beschwerdeführerin am 03.12.2021 per Mail zur Information übermittelt worden.
  13. Am 13.12.2021 langte in der Bildungsdirektion für Wien gegen den Bescheid vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde ein.
  14. Die Bildungsdirektion für Wien merkte in einer Stellungnahme vom 20.12.2021 an, dass im gegenständlichen Fall nicht nur im Schuljahr 2019/20 keine Externistenprüfung als Nachweis des zureichenden Erfolges absolviert worden sei, sondern überdies im Schuljahr 2020/21 trotz aufrechter Schulpflicht kein ordnungsgemäßer Schulbesuch im Inland stattgefunden habe und auch kein Schulbesuch im Ausland iSd § 13 SchPflG angezeigt worden sei.
  15. Die Bildungsdirektion für Wien merkte in einer Stellungnahme vom 20.12.2021 an, dass im gegenständlichen Fall nicht nur im Schuljahr 2019/20 keine Externistenprüfung als Nachweis des zureichenden Erfolges absolviert worden sei, sondern überdies im Schuljahr 2020/21 trotz aufrechter Schulpflicht kein ordnungsgemäßer Schulbesuch im Inland stattgefunden habe und auch kein Schulbesuch im Ausland iSd Paragraph 13, SchPflG angezeigt worden sei.
  16. Am 29.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund fehlender Zustellung des Bescheides vom 09.09.2020 vorgebracht wurde und in welchem eine rechtswidrige und unverhältnismäßige „lebenslange Sperre“ ausgesprochen worden sei. Der bekämpfte Bescheid vom 09.09.2020 sei fehlerhaft adressiert gewesen, zudem sei das Postfach während der Abwesenheit insgesamt drei bis viermal entleert worden, somit sei das Postfach prall gefüllt gewesen und daher habe das Zustellorgan nicht von einem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle ausgehen dürfen. Weiters sei der Spruch in der Beschwerdevorentscheidung eine unzulässige Wiederholung des Spruches des Bescheides und daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
  17. Einlangend am 22.12.2021 legte Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  18. Am 31.01.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdesache erörtert wurde. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung

§ 29Abs. 2 Vw

GVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen wird. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen wird. Am 03.02.2022 stellte die Bildungsdirektion für Wien den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin XXXX zeigte am 31.08.2021 die Teilnahme ihrer mj. Tochter XXXX , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an. Die Beschwerdeführerin römisch 40 zeigte am 31.08.2021 die Teilnahme ihrer mj. Tochter römisch 40 , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, an. Im August 2021 wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführerin am Mozarteum in Salzburg aufgenommen und inskribiert. Ab August 2021 hielt sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich dauernd auf. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt dieser Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 in Österreich schulpflichtig.Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt dieser Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, in Österreich schulpflichtig. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 in Österreich nicht schulpflichtig. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war in den Schuljahren 2019 aus 2020, und 2020 aus 2021, in Österreich nicht schulpflichtig. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war von 24.9.2019 bis 14.04.2021 nicht in Österreich aufhältig.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin und Vorlage von Unterlagen ihrerseits. Die Feststellungen, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 in Österreich nicht schulpflichtig war, ergibt sich das den Ermittlungsergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2022 und wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W224 2249755-2, entsprechend in der Beweiswürdigung erörtert und in rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Im Schuljahr 2020/2021 bestand hinsichtlich der mj. Tochter der Beschwerdeführerin kein dauernder Aufenthalt in Österreich, der die Schulpflicht begründen würde. Dies ergibt sich, weil die mj. Tochter der Beschwerdeführerin weniger als eine Beurteilungsperiode in Österreich aufhältig war und in dieser Zeit des Aufenthalts (also ab 14.04.2021) auch noch nicht die Absicht geäußert hat, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten.Die Feststellungen, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war in den Schuljahren 2019 aus 2020, und 2020 aus 2021, in Österreich nicht schulpflichtig war, ergibt sich das den Ermittlungsergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2022 und wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W224 2249755-2, entsprechend in der Beweiswürdigung erörtert und in rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Im Schuljahr 2020 aus 2021, bestand hinsichtlich der mj. Tochter der Beschwerdeführerin kein dauernder Aufenthalt in Österreich, der die Schulpflicht begründen würde. Dies ergibt sich, weil die mj. Tochter der Beschwerdeführerin weniger als eine Beurteilungsperiode in Österreich aufhältig war und in dieser Zeit des Aufenthalts (also ab 14.04.2021) auch noch nicht die Absicht geäußert hat, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten. Die Feststellung zum dauernden Aufenthalt in Österreich ab August 2021 ergibt sich ebenfalls auf Grund der Aussagen und Angaben in der mündlichen Verhandlung am 31.01.
  3. Das gleich gilt für die Feststellung der Abwesenheit der mj. Tochter der Beschwerdeführerin von 24.09.2019 bis 14.04.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 28 Abs. 4 VwGVG lautet: Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG lautet: Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 11 Abs. 3 SchPflG lautet: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG lautet: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Bei der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht handelt es sich also um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (siehe VfSlg. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (siehe VfSlg. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).

§ 11Abs. 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021). Wenn sich – so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/11/0106; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294).Wenn sich – so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/11/0106; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294). Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Pflichtschule nicht gegeben ist.Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz 2, geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Pflichtschule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH 25.04.1974, 0016/74). Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme am häuslichen Unterricht sprechen, hat die Bildungsdirektion für Wien nunmehr vorzunehmen. Die Bildungsdirektion für Wien führte keine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen bei Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022. Das Begründungselement, wonach im Schuljahr 2019/2020 Schulpflicht in Österreich bestanden habe und in Bezug auf den angezeigten häuslichen Unterricht keine Externistenprüfung vor Schulschluss abgelegt worden sei, geht von einem Verständnis aus, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/2020 schulpflichtig gewesen wäre. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Ermittlungen jedoch ergeben, dass keine Schulpflicht im Schuljahr 2019/2020 (und auch nicht im Schuljahr 2020/2021) bestand (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W224 2249755-2). Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen bei Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022,. Das Begründungselement, wonach im Schuljahr 2019 aus 2020, Schulpflicht in Österreich bestanden habe und in Bezug auf den angezeigten häuslichen Unterricht keine Externistenprüfung vor Schulschluss abgelegt worden sei, geht von einem Verständnis aus, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019 aus 2020, schulpflichtig gewesen wäre. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Ermittlungen jedoch ergeben, dass keine Schulpflicht im Schuljahr 2019 aus 2020, (und auch nicht im Schuljahr 2020 aus 2021,) bestand vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W224 2249755-2). Der Beschwerde war daher statt zu geben und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher nach § 28 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen.Der Beschwerde war daher statt zu geben und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd § 11 Abs. 3 SchPflG festzustellen haben, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ob der häusliche Unterricht in der geplanten Form, die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit aufweist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen (siehe VwGH vom 25.02.1971, 2062/70).Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG festzustellen haben, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ob der häusliche Unterricht in der geplanten Form, die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit aufweist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen (siehe VwGH vom 25.02.1971, 2062/70). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2249755.1.00

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