GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.“„Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Z 2 Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung
1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung über die 5. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.2.
Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Externistenprüfungsverordnung über die
PflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 4. Am 31.08.2021 zeigte die Beschwerdeführerin für ihre mj. Tochter die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7.Schulstufe an. 5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien
Vm Abs. 4 SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus (Spruchpunkt 2.).5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien
Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus: Das schulpflichtige Kind habe im Schuljahr 2019/20 an häuslichem Unterricht auf der 5. Schulstufe teilgenommen und sei nicht zur Externistenprüfung angetreten. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2019/20 sei somit nicht erbracht worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher
PflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. SchPflG angeordnet. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, leg. cit. SchPflG angeordnet. Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
GVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen wird. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen wird. Am 03.02.2022 stellte die Bildungsdirektion für Wien den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 28 Abs. 4 VwGVG lautet: Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG lautet: Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 11 Abs. 3 SchPflG lautet: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG lautet: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Bei der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht handelt es sich also um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (siehe VfSlg. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (siehe VfSlg. 4579 und 4990). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (siehe VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 m.w.N.).
PflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.
Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist. Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021). Wenn sich – so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/11/0106; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294).Wenn sich – so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst ist nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/11/0106; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294). Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Pflichtschule nicht gegeben ist.Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz 2, geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Pflichtschule nicht gegeben ist. Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (siehe VwGH 25.04.1974, 0016/74). Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme am häuslichen Unterricht sprechen, hat die Bildungsdirektion für Wien nunmehr vorzunehmen. Die Bildungsdirektion für Wien führte keine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen bei Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022. Das Begründungselement, wonach im Schuljahr 2019/2020 Schulpflicht in Österreich bestanden habe und in Bezug auf den angezeigten häuslichen Unterricht keine Externistenprüfung vor Schulschluss abgelegt worden sei, geht von einem Verständnis aus, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/2020 schulpflichtig gewesen wäre. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Ermittlungen jedoch ergeben, dass keine Schulpflicht im Schuljahr 2019/2020 (und auch nicht im Schuljahr 2020/2021) bestand (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W224 2249755-2). Die belangte Behörde hat keine entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen bei Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022,. Das Begründungselement, wonach im Schuljahr 2019 aus 2020, Schulpflicht in Österreich bestanden habe und in Bezug auf den angezeigten häuslichen Unterricht keine Externistenprüfung vor Schulschluss abgelegt worden sei, geht von einem Verständnis aus, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019 aus 2020, schulpflichtig gewesen wäre. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben die Ermittlungen jedoch ergeben, dass keine Schulpflicht im Schuljahr 2019 aus 2020, (und auch nicht im Schuljahr 2020 aus 2021,) bestand vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W224 2249755-2). Der Beschwerde war daher statt zu geben und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher nach § 28 Abs. 4 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen.Der Beschwerde war daher statt zu geben und die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung war daher nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd § 11 Abs. 3 SchPflG festzustellen haben, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ob der häusliche Unterricht in der geplanten Form, die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit aufweist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen (siehe VwGH vom 25.02.1971, 2062/70).Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und iSd Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG festzustellen haben, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ob der häusliche Unterricht in der geplanten Form, die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit aufweist. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist, wenn gewichtigere Gründe gegen die Gleichwertigkeit sprechen als für die Gleichwertigkeit. Ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der häusliche Unterricht dem an einer im Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1962 genannten Schule nicht gleichwertig ist, dann steht es im freien Ermessen der belangten Behörde, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen (siehe VwGH vom 25.02.1971, 2062/70). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2249755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.